Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0033-W/08
Fahrlässige Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG - Unterlassung der Erkundigungspflicht und Verletzung der Überwachungspflicht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0033-W/08vom 19.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat (Wien) 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr.
Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Dr. Michaela Schmutzer
sowie die Laienbeisitzer Herbert Frantsits und Dr. Jörg Krainhöfner
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen der
Finanzvergehen der bewirkten und versuchten Abgabenhinterziehung
gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
20. Februar 2008 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vom 14. Dezember
2007, SpS, nach der am 19. Juni 2008 in Anwesenheit des Beschuldigten, des
Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge
gegeben, der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses aufgehoben und wie folgt neu
gefasst:
Der Berufungswerber (Bw.) ist
schuldig, er hat als Abgabepflichtiger fahrlässig, unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Abgabe einer
unrichtigen Umsatzsteuererklärung 1998 sowie unrichtiger
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1998 und 1999 eine
Verkürzung von Umsatzsteuer 1998 in Höhe von € 16.978,00,
Einkommensteuer 1998 in Höhe von € 18.239,00 und
Einkommensteuer 1999 in Höhe von € 34.519,60 bewirkt.
Er hat hierdurch das
Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG begangen.
Gemäß
§ 34 Abs.
4 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über
den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 8.000,00 und eine
gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 14 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG werden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des
Finanzstrafverfahren mit € 363,00 bestimmt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom
14. Dezember 2007, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der bewirkten
und versuchten Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 13, 33
Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, weil er als Abgabepflichtiger
vorsätzlich durch die Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen zur
Umsatzsteuer für die Kalenderjahre 1998 und 1999 und zur
Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1999, sohin unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht,
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, und zwar Umsatzsteuer 1998 in
Höhe von € 16.978,00 und Einkommensteuer 1998 in Höhe
von € 18.239,00 verkürzt habe bzw. Einkommensteuer 1999 in
Höhe von € 34.519,60 zu verkürzen versucht habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 20.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 50 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG
wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw. sein
durchschnittliches monatliches Einkommen mit € 1.748,00 angebe und er
unterhaltspflichtig für ein Kind sei.
Er habe sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum
auf dem Gebiet der mobilen Telekommunikation und mit dem Handel von Metallteilen
(Stahlprofilen) betätigt.
Der Bw. habe am 6. April 1999 die
Abgabenerklärungen für 1998 eingereicht. In der
Umsatzsteuererklärung sei die Umsatzsteuer mit S 481.125,41, die
Vorsteuer mit S 301.578,97 und die Zahllast, welche in gesamter Höhe
zu entrichten gewesen sei, in Höhe von S 179.546,66 ausgewiesen
gewesen. In der Einkommensteuererklärung seien die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit mit S 574.408,00 erklärt worden.
Im Juni 1999 seien, mit geringen Korrekturen, die
Erstbescheide zur Umsatz- und Einkommensteuer 1998 ergangen.
Am 12. Dezember 2000 seien vom Bw. die
Abgabenerklärungen 1999 bei der Abgabenbehörde eingereicht
worden. In der Einkommensteuererklärung sei ein Verluste in Höhe von
S 162.462,50 bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit
ausgewiesen gewesen. Bei Berücksichtigung des vom Bw. im Rechtsmittel
erklärten Übergangsgewinnes (Übergang von
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Bilanzierung gemäß
§ 4
Abs. 1 EStG) in Höhe von S 124.712,78 wäre es zu keiner
Einkommensteuervorschreibung gekommen.
Im Juli 2001 sei mit der Durchführung einer
abgabenbehördlichen Prüfung begonnen worden. Zu Beginn der
Prüfung sei das Jahr 1998 bereits veranlagt, hinsichtlich des Jahres 1999
sei ein Rechtsmittelverfahren anhängig gewesen. Im Prüfungsverfahren
seien die in Textziffer 14 niedergelegten Feststellungen getroffen worden,
die zu einer Änderung der Bemessungsgrundlagen für 1998 und 1999
geführt und die im Spruch genannten Abgabenmehrbeträge ergeben
hätten.
Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren habe der Bw. ein
schuldhaftes Verhalten in Abrede gestellt, obwohl letztlich im Zuge der
Verhandlung vor dem Spruchsenat die Prüfungsfeststellungen von ihm als
zutreffend bezeichnet hätten werden müssen.
Nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen
stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Bw. das vom Gesetz
vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle, da
davon auszugehen sei, dass dem Bw. als realitätsbezogenem im
Wirtschaftsleben stehenden Geschäftsmann die ihn treffenden
abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ebenso wie die Konsequenz pflichtwidrigen
Verhaltens, nämlich das Bewirken von Abgabenverkürzungen bekannt
gewesen sei.
Es sei daher mit Schuldspruch vorzugehen gewesen.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
bisherige Unbescholtenheit des Bw., das längere Zurückliegen der Tat,
die dem Bw. nicht zuzurechnende lange Verfahrensdauer bzw. den Umstand, dass es
teilweise beim Versuch geblieben ist, an. Erschwerungsgründe wurden seitens
des Spruchsenates nicht angenommen.
Im gegenständlichen Fall liege die Obergrenze des
Strafrahmens bei € 139.472,00, sodass die mit € 20.000,00
ausgemessene Strafe unter Bedachtnahme auf die festgestellten
Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit, auch unter
besonderer Berücksichtigung der finanziellen Lage des Bw., schuld- und
tatangemessen erscheine.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 20. Februar 2008,
mit welcher das Vorliegen einer vorsätzlichen Handlungsweise und somit
einer Abgabenhinterziehung in Abrede gestellt und die Höhe der Geld- bzw.
Ersatzfreiheitsstrafe angefochten wird.
Zur Begründung führte der Bw. aus, dass ihm
vorgeworfen worden sei, dass er die Firmen Fa. T-GmbH und Fa. A-GmbH
nicht gegründet hätte, was stimme. Er habe jedoch alle Schritte
eingeleitet, um diese Firmen ordnungsgemäß registrieren zu lassen.
Von ihm seien zwei Notare beauftragt worden, diese Firmen zu gründen und er
habe auch ein Schreiben vom Firmenbuch mit der Aufforderung erhalten, die
Stammeinlagen bei der Bank zu hinterlegen. Da er dies nicht mehr gekonnt habe,
seien die Firmen nicht registriert worden. Da er aber mittlerweile unter dem
Status "in Gründung" mit den Firmen agiert habe, seien die Rechnungen, die
er ausgestellt habe, nicht auf die Firmen zu buchen gewesen. Ohne abgeschlossene
Firmenregistrierung habe es keine Steuernummer gegeben, also habe der Bw. die
Rechnungen in die Bilanz seiner Einzelfirma aufgenommen.
Der Vorwurf, er hätte quasi absichtlich die
Umsatzsteuer von den Fahrzeugen in Abzug gebracht, stimme nicht.
Aus den Unterlagen der Betriebsprüfung könne
ersehen werden, dass der Bw. beim Bewirtungsaufwand die 50% abgezogen habe, aber
vorher 100% der Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht habe.
Bei den Fahrzeugen sei genau das gleiche passiert. Die
Luxustangente sei zwar abgezogen worden, aber leider auch die Vorsteuer zu 100%.
Dies sei deswegen geschehen, weil der Bw. seiner Mutter eine Exceltabelle
entworfen habe, welche die Umsatzsteuer, wenn sie 10% oder 20% eingegeben habe,
automatisch abgezogen habe. Dies sei bei allen Positionen der Aufwandsseite so
erfolgt. Bei Überprüfung der Bilanz sei dem Bw. der Fehler nicht
aufgefallen. Seine Ex-Frau habe ihm sogar die Luxustangente in Form eines
Beispieles vorgerechnet. Es gebe nur diese beiden Fälle (Bewirtungsaufwand
und Fahrzeuge), wo eine Reduzierung bzw. fälschlicher Abzug der
Umsatzsteuer zum Tragen komme. Es handle sich dabei mit Sicherheit um einen
Rechenfehler. Den Vorwurf des Vorsatzes könne man getrost als nicht
zutreffend streichen.
Wenn der Bw. vorgehabt hätte, Abgaben zu hinterziehen,
hätte er die Umsatzsteuer nicht abziehen, sondern die Rechnungen einfach
unter den Tisch fallen lassen können. Noch dazu, wo es diese Firma
eigentlich gar nicht gegeben habe. Gegenüber dem Bw. wäre der Vorwurf
berechtigt, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, das Geld nicht
für die Bezahlung der Stahlteile sondern für die Einzahlung der
Stammeinlage zu verwenden.
Der Hauptvorwurf dürfte wohl darin liegen, dass der
Bw. bis jetzt nichts unternommen habe, um seine Schulden zu bezahlen.
Im Rahmen der gegenständlichen Berufung führt der
Bw. weiters umfangreich aus, welche Möglichkeiten das Finanzamt gehabt
hätte, zumindest einen Teil der Forderungen einzubringen.
Hinsichtlich der Rechnung D.Z. habe der Strafsenat erster
Instanz den schriftlichen Erläuterungen des Bw. nicht widersprochen, jedoch
sei angemerkt worden, dass die Rechnung, da sie nicht dem tatsächlichen
Zweck ausgewiesen habe, nicht rechtens gewesen sei und er diese deswegen als
falsch zurückweisen hätte müssen. Der Bw. gebe zu bedenken, dass
die Summe sehr wohl richtig gewesen sei und er bitte deshalb um
Nachsicht.
Des Weiteren ersuche der Bw. mildernd zu bewerten, dass er
aber auch alle anderen Rechnungen, welche seinen Namen getragen hätten (und
eigentlich gar nicht in der Buchhaltung hätten sein dürfen) auf sich
genommen habe (in diesem Fall aber gewinnerhöhend). Diesem Umstand sei
nicht Rechnung getragen worden. Man sollte versuchen fair zu sein und beide
Seiten zu betrachten.
Zur Strafhöhe führte der Bw. aus, dass derzeit
ein Schuldenregulierungsverfahren laufe und er gerade versuche, seine
Lebenssituation wieder in den Griff zu bekommen. Das von ihm unterbreitete
Angebot liege bereits unter dem Existenzminimum. Eine Bezahlung der Strafe sei
demnach beim besten Willen nicht möglich. Wenn er aber die
Ersatzfreiheitsstrafe antreten müsse, verliere er mit Sicherheit seinen
Arbeitsplatz und damit auch die Möglichkeit der gerichtlichen Vereinbarung
nachzukommen, was ein Aufleben aller Schulden in gesamter Höhe bedeuten
würde.
Der Spruchsenat habe als mildernden Umstand die Tatsache
gewertet, dass dieses Verfahren sehr spät eingeleitet worden sei. In diesem
Fall sei die Bestrafung nicht nur zu spät sondern auch zur Unzeit erfolgt.
Alles was zu seinen Gunsten gesprochen hätte, sei damit nicht anerkannt
worden und er sei de facto zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt worden.
Wenn dieses Verfahrens vor einem Jahr eingeleitet worden wäre, hätte
er das Urteil anerkannt. Durch die Zahlung der Strafe (Teilzahlung auf mehrere
Jahre) hätte er die restlichen Gläubiger auch ohne Privatkonkurs zu
einer Einigung bewegen können. Er ersuche deshalb um eine Haftstrafe, die
er auch ohne gravierende Folgen für sein weiteres Leben abdienen
könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 FinStrG ist eine Abgabenverkürzung
nach Abs. 1 oder 2 bewirkt,
a)
wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig
festgesetzt werden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der
Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten.
b)
wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet
(abgeführt) wurden.
Gemäß
§ 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Abs. 2:
Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie
auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch
eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung
betätigt.
§ 34
Abs. 1 FinStrG macht sich einer fahrlässigen
Abgabenverkürzung schuldig, wer fahrlässig unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die
Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen
verpflichtet ist und nach seinen geistigen und körperlichen
Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb
nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einen
gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für
möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber
nicht herbeiführen will
Dem erstinstanzlichen Erkenntnis des Spruchsenates liegen
die Feststellungen einer Betriebsprüfung betreffend das Einzelunternehmen
des Bw. über die Jahre 1997 bis 1999 zugrunde, welche mit Bericht vom
6. September 2001 abgeschlossen wurde.
Unter Textziffer 14 des Betriebsprüfungsberichtes
stellte der Betriebsprüfer fest, dass der Bw. von der Fa. A. beauftragt
worden sei, die Abnahme für errichtete Mobiltelefonfunkmasten
durchzuführen und die Aufträge zur Errichtung an Fremdfirmen zu
vergeben. Nachdem er eine Verbindung mit der Fa. P-GmbH knüpfen habe
können, die als solche Fremdfirma eben Handymasten errichtet habe, habe er
sich dort als Bauleiter betätigt. Dafür habe er eine Provision von
drei Prozent für die an die Fa. P-GmbH vermittelte Umsätze
erhalten. Weiters habe der Bw. Stahlprofile aus der Slowakei importiert, die er
wieder hauptsächlich an die Fa. P-GmbH verkauft habe. Die Rechnungen
für die Stahlprofile habe der Bw. mit dem Rechnungskopf Fa. T-GmbH
ausgestellt. Eine Gesellschaft diesen Namens war jedoch nicht existent. Weiters
habe sich der Bw. des Firmennamens der ebenfalls nicht existenten
Fa. A-GmbH bedient. Diese Rechnungen habe er im Rahmen seiner Einzelfirma
versteuert.
Die Eingangsrechnungen für diese Waren habe er auch
auf die nicht existenten GmbHs ausgestellt, weswegen der Vorsteuerabzug mangels
richtiger Empfängerbenennung nicht anerkannt habe werden können.
Ebenso seien Eingangsrechnungen auf eine Fa. S-GmbH gerichtet gewesen,
welche nach Angaben des Bw. als Geschäftsführer nie eine
Tätigkeit entfaltet habe. Die GmbH sei im November 1998 gegründet
und im Firmenbuch eingetragen worden.
Weiters habe der Bw. drei PKW der Marke BMW geleast und
für sämtliche Aufwendungen Vorsteuerabzug beansprucht.
Betriebsnotwendigkeit habe er damit erklärt, dass er zwei Fahrzeuge an
Bedienstete der Fa. A. kostenlos überlassen habe, damit diese seine
Abrechnungen schneller bearbeiten würden. Die Fa. A. sei von dieser
Vorgangsweise jedoch nicht informiert gewesen. Der Bw. habe trotz mehrfacher
Aufforderung die Nutzer dieser KFZ nicht bekannt gegeben, mit der
Begründung, dass diese zuerst die Möglichkeit haben sollten, selbst
für die Versteuerung dieses Bezuges zu sorgen.
Auch hätten im Jahr 1998 zahlreiche Rechnungen
festgestellt werden können, die von Frau D.Z. ausgestellt worden seien. In
diesen Rechnungen seien Kosten für Veranstaltungen verrechnet worden.
Nachdem weder der Bw. noch Frau D.Z. Unterlagen über diese Veranstaltungen
vorlegen und Veranstaltungsorte benennen habe können, habe der Bw.
behauptet, dass diese Zahlungen als Provisionen für die Hilfe beim Inkasso
bezahlt worden seien. Frau D.Z. wiederum habe erklärt, dass sie dafür
Marktforschung betrieben habe. Ein nachweisbarer konkreter Leistungsaustausch
habe von der Betriebsprüfung nicht festgestellt werden können.
Im Jahr 1998 seien extrem viele Bewirtungsspesen
erfasst worden. Diese seien zwar nur zu 50% aufwandswirksam behandelt, der
Vorsteuerabzug sei jedoch zur Gänze beansprucht worden. Bis auf eine
Rechnung seien keine Gesprächsteilnehmer angegeben gewesen. Da im
Prüfungszeitraum nur drei verschiedene Rechnungsempfänger vorhanden
gewesen seien, hätten diese Bewirtungen nicht als Geschäftsanbahnungen
anerkannt werden können.
Die Rechnungen für die Betriebskosten des Büros
seien nicht an den Bw. ausgestellt gewesen. Von Herrn D.K. seien Rechnungen an
den Bw. für die Renovierung des Büros gestellt worden, welche keinen
gesonderten Steuerbetrag ausgewiesen hätten, für die jedoch der Bw.
trotzdem die Vorsteuer beansprucht habe. Im Jahr 1998 seien laut
Anlageverzeichnis fünf PC und drei Notebooks angeschafft worden, ebenso
Büromöbel. Davon sei der Investitionsfreibetrag beansprucht worden.
Bei der Prüfung hätten lediglich zwei nicht funktionstüchtige PC
vorgewiesen werden können. Das restliche Anlagevermögen sei nicht mehr
existent gewesen. Ein aktivierter PC habe sich nach Rückfrage beim
Lieferanten als Videokamera erwiesen.
Das Anlagevermögen sei beim Kauf mit 12,5% der
Anschaffungskosten aufwandswirksam erfasst worden, danach nochmals mit dem
selben Satz als Abschreibung, sodass ein doppelter Abzug erfolgt sei.
Die Erklärungen des Bw. auf die Vorhalte der
Betriebsprüfung würden eklatant gegen die Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht verstoßen.
Die Betriebsprüfung gelangte daher zum Ergebnis, dass
das vorgelegte Rechenwerk 1998 daher zu verwerfen sei und die
Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungswege ermittelt werden müssten. Im Rahmen dieser
Schätzung sei die Abzugsfähigkeit der einzelnen Positionen
geprüft und die Nichtabzugsfähigkeit begründet worden.
Hinsichtlich der erstinstanzlich zugrunde gelegten
Einkommensteuerverkürzung 1999 wird im gegenständlichen
Betriebsprüfungsbericht unter Textziffer 15 ausgeführt, dass die
Unterlagen 1999 vom Bw. trotz dreifacher mündlicher Aufforderungen zu
verschiedenen Terminen nicht vorgelegt worden seien. Erst bei der
Schlussbesprechung sei ein Ordner mit Belegen und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
vorgelegt worden. Eine Bilanz, aufgrund der die Berufung gegen die
Steuerbescheide 1999 begründet worden sei, sei offensichtlich nicht
existent. Ebenso habe keine Buchhaltung festgestellt werden können.
Diese zitierte Textziffer 15 des
Betriebsprüfungsberichtes vom 6. September 2001 stellt eine
Begründung zur Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 1999 dar, nachdem am 12. Dezember 2000 eine
unrichtige Einkommensteuererklärung seitens des Bw. abgegeben wurde,
aufgrund derer mit Bescheid vom 5. Februar 2001 die Einkommensteuer
1999 unrichtig mit € 0,00 festgesetzt wurde. Die vom Bw. abgegebene
Einkommensteuererklärung 1999 wies einen Verlust in Höhe von
S 162.462,50 aus. Im Rahmen der dagegen eingebrachten Berufung legte der
Bw. einen Übergangsgewinn aufgrund des Wechsels der Gewinnermittlungsart
von Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich in Höhe
von S 124.712,78 offen, sodass sich auch aufgrund dieser Berufung, wie vom
Spruchsenat zutreffend festgestellt, keine Einkommensteuerschuld ergeben
hätte. Im Rahmen der Berufungserledigung erfolgte eine Verböserung
entsprechend den oben zitierten Feststellungen der Betriebsprüfung. Aus dem
dargestellten Verfahrensgang ergibt sich, dass die
Einkommensteuerverkürzung mit der unrichtigen bescheidmäßigen
Festsetzung der Einkommensteuer 1999 (Zustellung des Erstbescheid vom
5. Februar 2001) mit € 0,00 gemäß
§ 33
Abs. 3 lit. a FinStrG bereits vollendet war.
Den Feststellungen des Spruchsenates dahingehend, dass im
Bezug auf Einkommensteuer 1999 es beim Versuch geblieben sei, kann daher
aus den dargestellten Erwägungen nicht gefolgt werden.
Der Bw. bringt im Rahmen der gegenständlichen Berufung
keine Einwendungen betreffend die objektive Tatseite vor und es bestehen auch
seitens des Unabhängigen Finanzsenates keine Bedenken gegen die Höhe
der im Rahmen einer umfangreichen Betriebsprüfung festgestellten
Verkürzungsbeträge.
Zur subjektiven Tatseite wendet der Bw. in der
gegenständlichen Berufung ein, dass die Fa. T-GmbH und die
Fa. A-GmbH sich in Gründung befunden hätten und deswegen nicht
ins Firmenbuch eingetragen worden seien, weil aus finanziellen Gründen eine
Einzahlung der Stammeinlagen nicht mehr möglich gewesen sei. Er habe
zwischenzeitig unter dem Status "in Gründung" mit den Firmen agiert. Da er
ohne Eintragung im Firmenbuch keine Steuernummer erhalten habe, habe er sowohl
die Eingangsrechnungen als auch die Ausgangsrechnungen in die Bilanz der
Einzelfirma aufgenommen. Hätte er mit Hinterziehungsvorsatz gehandelt,
hätte er alle Rechnungen, sowohl zu seinen Gunsten als auch zu seinen
Ungunsten unter den Tisch fallen lassen können.
Zur unrechtsmäßigen Geltendmachung des
Vorsteuerabzuges für drei PKW der Marke BMW wurde vorgebracht, der
Vorsteuerabzug sei von diesen Fahrzeugen unabsichtlich in Abzug gebracht worden.
Es wäre zwar die Luxustangente für diese Fahrzeuge
berücksichtigt, aber leider auch der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht
worden. Dies sei deswegen passiert, weil er seiner Mutter eine Excel-Tabelle
entworfen habe, bei der die Vorsteuer bei Eingabe von 10% oder 20% automatisch
abgezogen worden wäre. Bei Überprüfung der Bilanz sei ihm dieser
Fehler nicht aufgefallen. Eine vorsätzliche Handlungsweise liege nicht vor,
sondern vielmehr ein Rechenfehler. Die Fahrzeuge seien deswegen angeschafft
worden, um diese den Auftraggebern des Stahlhandels zur Verfügung zu
stellen. Er sei deswegen in der Folge von der Bezahlung der Provisionen befreit
gewesen weil seine Auftraggeber die Fahrzeuge dafür nutzen hätten
können. Allerdings habe er im Rahmen der Betriebsprüfung den Nachweis
der betrieblichen Veranlassung mangels Führung von Fahrtenbüchern
nicht erbringen können.
Hinsichtlich der von der Betriebsprüfung nicht
anerkannten Rechnungen der D.Z. räumt der Bw. in der gegenständlichen
Berufung ein, dass deren Leistungen nicht in der Durchführung von
Veranstaltungen bestanden habe sondern es sich vielmehr um Provisionszahlungen
gehandelt habe. Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung sei dem Spruchsenat
vorgelegt worden. Dazu sei zu bedenken, dass die an Frau D.Z. bezahlte Summe
sehr wohl richtig sei, weswegen ihm aus diesem Grund keine vorsätzliche
Abgabenverkürzung anzulasten sei.
Aufgrund dieses Vorbringens des Bw., welches nach den
vorliegenden Verfahrensergebnissen nicht widerlegt werden kann, ist der
erkennende Berufungssenat zum Ergebnis gelangt, dass ihm in Anbetracht der im
Finanzstrafverfahren gegenüber den Abgabenverfahren geänderten
Beweislast eine vorsätzliche Handlungsweise und damit die Begehung einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1, Abs. 3
lit. a FinStrG nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren
erforderlichen Sicherheit erwiesen werden kann.
Vielmehr ist dem Bw. jedoch eine Fahrlässigkeit
dahingehend vorwerfbar, dass er, ohne selbst über ausreichende steuerliche
bzw. buchhalterische Kenntnisse zu verfügen und ohne sich eines
qualifizierten Erfüllungsgehilfen in Form eines berufsmäßigen
Parteienvertreters zu bedienen, seine steuerlichen Belange unter Zuhilfenahme
seiner Mutter selbst wahrgenommen hat.
Die Unkenntnis einer Abgabenvorschrift ist nur dann
entschuldbar, wenn jemand die Vorschrift trotz Anwendung der nach seinen
Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. In der
Unterlassung einer dem Beschuldigten zumutbaren Erkundigung sowie in der
Beiziehung seiner Mutter zur Führung der Aufzeichnungen, welche, aufgrund
der Vielzahl der von der Betriebsprüfung festgestellten Mängel, ganz
offensichtlich ebenfalls nicht die erforderliche Qualifikation für die
Erledigung der steuerlichen Agenden hatte und die der Bw. in der Folge auch
nicht, wie er selbst eingesteht, ordnungsgemäß
überwacht hat,
ist jedenfalls eine fahrlässige Handlungsweise im Sinne des § 8
Abs. 2 FinStrG zu erblicken. Aufgrund der vom Bw. glaubhaft dargestellten
wirtschaftlichen Probleme des Unternehmens, welche durch den Ausfall von
Kundenforderungen hervorgerufen wurden sowie wegen seiner
Arbeitsüberlastung geht der Unabhängige Finanzsenat insgesamt von
einer Sorgfaltsverletzung dahingehend aus, dass der Bw. seine steuerlichen
Aufzeichnungs- und Offenlegungsverpflichtungen weitgehend in den Hintergrund
gestellt und vernachlässigt hat. Er hat es in dieser Situation unterlassen,
sich eines qualifizierten Erfüllungsgehilfen zur Erfüllung der
steuerlichen Belange zu bedienen. Die Folge dieser Sorgfaltsverletzungen war,
dass er im Rahmen unrichtiger Steuererklärungen 1998 und 1999 die im
Betriebsprüfungsbericht bezeichneten Vorsteuern bzw. Betriebsausgaben
unrechtmäßig geltend gemacht hat.
Der Bw. hat daher das Finanzvergehen der fahrlässigen
Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG zu
vertreten.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und
bei der Bemessung der Geldstrafe die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu
berücksichtigen sind.
Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise des
Bw. sah der Unabhängige Finanzsenat als mildernd die offene und auch
inhaltlich geständige Rechtfertigung des Bw., seine finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit, das längere Zurückliegen der Taten bei
zwischenzeitigem Wohlverhalten und vor allem die lange, vom Bw. nicht zu
vertretende Verfahrensdauer, als erschwerend hingegen keinen Umstand an.
Unter Berücksichtigung der durch den laufenden
Privatkonkurs äußerst eingeschränkten finanziellen Situation des
Bw. (monatliches Nettogehalt als Angestellter € 1.635,00,
Gesamtschulden ca. € 253.000,00, Unterhaltspflicht für ein
minderjähriges Kind (11 Jahre) in Höhe von € 365,00
monatlich) erweist sich die aus dem Spruch ersichtliche verminderte Geldstrafe
als tat- und schuldangemessen.
Auch die gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zwingend zu
verhängende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem festgestellten Verschulden
des Bw. unter Berücksichtigung der genannten wesentlichen
Milderungsgründe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0033-W/08
- Stammnummer
- 35354
- Gültig
- 19.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF