Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0120-W/08
Einleitungsbescheid; keine vorsätzliche Handlungsweise der Geschäftsführerin, da sie hinsichtlich der Abgabe der UVAs auf den Steuerberater (der auch bisher die UVAs elektronisch gemeldet hat) vertraut hat.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0120-W/08vom 05.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen F.G., Wien, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom
10. April 2008 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 12. März 2008, StrNr. 1,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
12. März 2008 hat das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen F.G. (in weiterer Folge: Bf.) zur
Strafnummer 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht
bestehe, dass sie vorsätzlich als Geschäftsführerin der F-GmbH im
Bereich des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für 1-8/2007 in Höhe von € 20.000,00 bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und
hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass für den genannten Zeitraum weder
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet
worden seien. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass das obgenannte
Finanzvergehen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen
worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 10. April 2008, in
welcher - soweit verständlich - ausgeführt werde, dass der
Steuerberater seit längerer Zeit alle Unterlagen aus dem Kalenderjahr 2007
zur Umsatzsteuer 1-8/2007 nicht eingereicht habe. Dies hätte er absichtlich
gemacht, um sich nicht wegen "freimütiger Bemerkung der
Firmensehrenbeleidung schuldig zu machen". Der Ex-Steuerberater habe die Bf.
immer wieder auf eine angebliche Besprechung vertröstet, die aber immer
wieder vertagt worden sei. Die Bf. könne auch gegen den Ex-Steuerberater
Klage einreichen, da er die Firma in eine Sackgasse geführt habe.
Die schon festgesetzte
Umsatzsteuer 2007 solle neu festgesetzt werden, da eine geänderte Sachlage
vorliege. Die Unterlagen würden vom Ehemann der Bf. dem Finanzamt
übermittelt werden. Die Bf. habe fixe Auftraggeber für das
Kalenderjahr 2007 gehabt (Firma M. und Firma A.). Die Bf. habe die Wahrheit
gesagt und ersuche den Betrag von € 20.000,00 für Umsatzsteuer
1-8/2007 aufzuheben.
Im Rahmen einer Vernehmung am
27. Mai 2008 vor dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gab die Bf. an, dass sie alle Unterlagen
immer der Steuerberatungskanzlei, gebracht hätte. Sie sei davon
ausgegangen, dass der Steuerberater alles Notwendige machen werde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu
machen.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige von der Einleitung des
Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. In
den Fällen der §§ 85 und 93 kann die Verständigung auch
anläßlich der ersten Vernehmung durch die Finanzstrafbehörde
erster Instanz erfolgen. Die Verständigung bedarf eines Bescheides, wenn
das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens,
ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 9.7.2008, 2008/13/0050). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Den teilweise schwer zu
verstehenden Beschwerdeausführungen ist zu entnehmen, dass die Bf.
sämtliche Unterlagen an den damaligen Steuerberater zur Erstellung der
angeschuldeten Umsatzsteuervoranmeldungen übergeben hätte.
Aus dem Arbeitsbogen der
Betriebsprüferin, AB 2, ist ersichtlich, dass die Unterlagen zur
Überprüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner bis August 2007
aus Zeitmangel vom Steuerberater bei der Umsatzsteuersonderprüfung nicht
vorgelegt werden konnten. Daraus folgend wurde die Umsatzsteuer - wie vom
damaligen steuerlichen Vertreter ersucht - im Schätzungsweg ermittelt und
festgesetzt.
Weiters ist ersichtlich, dass
der damalige Steuerberater die Umsatzsteuervoranmeldungen in den Vormonaten
großteils elektronisch - wenn auch verspätet - an das Finanzamt
übermittelt hat, so beispielsweise am 19. September 2005 die Voranmeldungen
der Monate 1-5/2005, am 27. Juli 2006 die Voranmeldungen der Monate
4-6/2006 oder am 6. März 2007 die Voranmeldungen für 9-12/2006.
Auch anlässlich der
Vernehmung als Beschuldigte vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz am
27. Mai 2008 hat die Bf. darauf hingewiesen, dass sie alle Unterlagen an den
Steuerberater übergeben hat und sie davon ausgegangen ist, dass der
Steuerberater alles Notwendige machen wird. Somit findet die Aussage der Bf.,
dass aus ihrer Sicht der Steuerberater für die Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen zuständig gewesen ist, im Akteninhalt
Deckung.
Wesentliche
Tatbestandsvoraussetzungen einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht
sind eine zumindest mit Eventualvorsatz begangene Pflichtverletzung hinsichtlich
der Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen,
vollständigen) Umsatzsteuervoranmeldungen und eine wissentliche
Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen. Für die Verwirklichung
einer derartigen Abgabenhinterziehung ist es in subjektiver Hinsicht
erforderlich, dass es die Bf. ernstlich für möglich gehalten und sich
damit abgefunden hat, dass sie ihre Verpflichtung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bis zu den Fälligkeitstagen der einzelnen
Umsatzsteuervorauszahlungen des Tatzeitraumes verletzt.
Aus der oben geschilderten
Vorgangsweise ist jedoch abzuleiten, dass die Bf. die Verpflichtung zur Abgabe
der Umsatzsteuervoranmeldungen an den damaligen Steuerberater übertragen
hat. Dass dieser seiner entsprechenden Verpflichtung nicht bzw. nicht
fristgerecht nachgekommen ist, kann der Bf. nicht als vorsätzliche
Handlungsweise angelastet werden, da hier allenfalls eine Verletzung ihrer
Überwachungspflicht, ob der Steuerberater seiner an ihn übertragenen
Verpflichtung auch nachgekommen ist, anzulasten wäre. Da somit die für
die Begehung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
erforderliche subjektive Tatseite nicht gegeben ist, war der angefochtene
Bescheid aufzuheben.
Allerdings wird im weiteren
Finanzstrafverfahren - von dem die Bf. gleichzeitig gemäß
§ 83
Abs. 2 FinStrG verständigt wird - zu prüfen sein, ob die Bf.
allenfalls eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu
verantworten hat, sie somit vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen
sind, nämlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer der Monate Jänner bis
August 2007, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet oder abführt hat.
Da gemäß
§ 83 Abs. 2 3. Satz FinStrG die
Verständigung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nur dann
eines Bescheides bedarf, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines
vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer weiter zu verfolgenden
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, eingeleitet wird,
war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0120-W/08
- Stammnummer
- 40696
- Gültig
- 05.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF