…einer derartigen Abgabenhinterziehung ist es daher nicht erforderlich, dass der Vorsatz des Beschuldigten darauf ausgerichtet war, Selbstbemessungsabgaben endgültig vor der Abgabenbehörde zu verheimlichen und somit einer Versteuerung zu entziehen. Gerade beim Delikt des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils…
…dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2004 in Höhe € 6.593,69 und Jänner bis Dezember 2005 in Höhe von € 7.999,54 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für…
…Einleitung des Strafverfahrens rechtfertigen, ist daher nach Ansicht des Referenten beim UFS zu bejahen. Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört nämlich keineswegs die endgültige Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteiles. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise…
…begründete Verdachtsmomente vorliegen, die die Einleitung des Strafverfahrens rechtfertigen, war daher zu bejahen. Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs die endgültige Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteiles. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger…
…der Verdacht ableiten, dass ihm die Folgen dieses Handelns (Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen) durchaus bekannt waren. Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs die endgültige Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteiles. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise…
…des Obersten Gerichtshofes vom 22. Juni 1993, GZ. 14 Os 59/93). Zum Tatbestand der Steuerhinterziehung genügt dabei auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteiles. Da die der Finanzstrafbehörde I. Instanz zugekommenen Mitteilungen, unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für den Verdacht ausreichen, der Bf…
…der Bw. darauf ausgerichtet war, Selbstbemessungsabgaben endgültig vor der Abgabenbehörde zu verheimlichen und somit einer Versteuerung zu entziehen. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (VwGH vom 3.5.2000, 98/13…
…der eine Ausführungshandlung wenigstens teilweise setzt. Eine Abgabenverkürzung liegt bereits dann vor, wenn der Steuerbetrag dem Steuergläubiger nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, zu dem ihn dieser nach steuerlichen Vorschriften zu erhalten hat. Zum Tatbestand der Steuerhinterziehung genügt dabei auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteiles. Da…
…dass eine Abgabenverkürzung bereits dann vorliegt, wenn der Steuerbetrag dem Steuergläubiger nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, zu dem ihn dieser nach steuerlichen Vorschriften zu erhalten hat. Zum Tatbestand der Steuerhinterziehung genügt dabei auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteiles. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung…
…nicht fristgerecht entrichtet worden. Im August 2011 sei für die Umsatzsteuervorauszahlungen 6/2010 bis 5/2011 Selbstanzeige erstattet worden und die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2010 habe ebenfalls eine Restschuld ausgewiesen, Zur Erfüllung des Tatbildes der Steuerhinterziehung genüge auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteiles, die darin liege…
…der eine Ausführungshandlung wenigstens teilweise setzt. Eine Abgabenverkürzung liegt bereits dann vor, wenn der Steuerbetrag dem Steuergläubiger nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, zu dem ihn dieser nach steuerlichen Vorschriften zu erhalten hat. Zum Tatbestand der Steuerhinterziehung genügt dabei auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteiles. Da…
…wegen Verdachtes der Unterschlagung). Der Bf. hat mit diesem Vorbringen glaubhaft und durch die Finanzstrafbehörde unwidersprochen dargelegt, dass sein Vorsatz nur auf die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteiles und nicht auf endgültige Verkürzung und Abgabenausfall gerichtet war. Dieser gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG zu Gunsten des…
…Vorsteuerabzug zu verschaffen, sein Vorsatz ganz offensichtlich nicht nur auf die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils, sondern auf endgültige Abgabenvermeidung gerichtet war. Es ist daher von einem hohen Grad des Verschuldens auszugehen. Zusätzlich zu den erstinstanzlich bereits festgestellten Milderungsgründen der finanzstrafbehördlichen Unbescholtenheit des Bw. und seiner…
…zum jeweiligen Fälligkeitstag vollendet, sodass ein auf die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteiles gerichteter Vorsatz ausreicht. Zwar hat die Bw. in der Folge auch die Jahressteuererklärungen betreffend Umsatzsteuer 2006 bis 2008 nicht zeitgerecht abgegeben und damit eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne des § 119 BAO…
…Einleitung des Strafverfahrens rechtfertigen, ist daher nach Ansicht des Referenten beim UFS zu bejahen. Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört nämlich keineswegs die endgültige Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteiles. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise…
…jeder, der eine Ausführungshandlung wenigstens teilweise setzt. Eine Abgabenverkürzung liegt bereits dann vor, wenn der Steuerbetrag dem Steuergläubiger nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, zu dem ihn dieser nach steuerlichen Vorschriften zu erhalten hat. Zum Tatbestand der Steuerhinterziehung genügt dabei auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteiles…
…auch der Umstand, dass eine wirtschaftliche Notsituation des belangten Verbandes Ursache und Motiv für die Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG waren und auch, dass sein Vorsatz nur auf die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteiles und nicht auf endgültige Abgabenvermeidung gerichtet war, zu berücksichtigen…
…einer derartigen Abgabenhinterziehung ist es daher nicht erforderlich, dass der Vorsatz des Beschuldigten darauf ausgerichtet war, Selbstbemessungsabgaben endgültig vor der Abgabenbehörde zu verheimlichen und somit einer Versteuerung zu entziehen. Gerade beim Delikt des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteiles…
…Satz FinStrG) davon aus, dass ihr Vorsatz nur auf die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteiles und nicht auf endgültige Abgabenvermeidung gerichtet war. Zu Recht hat der Spruchsenat die Milderungsgründe der finanzstrafbehördlichen Unbescholtenheit des Bf1 und der Bf2, deren Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die vollständige Schadensgutmachung angesehen…
…auf die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteiles in Form einer Steuerstundung und nicht auf einen endgültigen Abgabenausfall gerichtet war (Verweis auf § 23 Abs. 2 FinStrG). Weiters war bei der Strafneubemessung mildernd zugunsten des Bf. der Umstand zu berücksichtigen, dass sein rechtswidriges Handeln aus einer wirtschaftlichen Notlage…