Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0009-K/04
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0009-K/04vom 15.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein ehemaliger Bankfachmann als Geschäftsführer, Marketingberater und Firmenbetreuer über einen Zeitraum von vier Jahren Honorar- und Provisionszahlungen erhält, diese jedoch buchhalterisch nicht erfasst und der Besteuerung zuführt, ist der Verdacht, er könne das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen haben, begründet.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. H.P., in der Finanzstrafsache gegen D.T.,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 30. April 2004,
SN 057/2004/00046-001, betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs.1 FinStrG zu Recht
erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. April 2004 hat das Finanzamt
Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer (im
Folgenden: Bf.) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch die Nichterklärung von Betriebseinnahmen der Jahre
1998 bis 2001 in Höhe von insgesamt ATS 1,224.116,-- (€ 88.960,--) die
Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Umsatzsteuer in
Höhe von ATS 156.389,-- und an Einkommensteuer der Jahre 1998 bis 2001
in Höhe von ATS 560.821,-- zusammen daher in Höhe von ATS
717.219,-- (€ 52.122.--) bewirkt und hiedurch das Finanzvergehen der
vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass
ausgehend von dem Betriebsprüfungsbericht vom 11. März 2004 der Bf. in
den Jahren 1998 bis 2001 Betriebseinnahmen in der dargestellten Höhe
nachweislich nicht erklärt habe. Dadurch sei in objektiver Hinsicht der
Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht. In subjektiver Hinsicht
sei dem Bf. ein vorsätzliches Handelns anzulasten, weil er als
Geschäftsführer durchaus darüber Bescheid wusste, dass Einnahmen
(Honorare, Provisionen) dem Finanzamt offenzulegen sind. Da er entgegen diesem
Wissen gehandelt habe, bestehe der begründete Verdacht des
vorsätzlichen Handelns.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Mai 2004, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Er habe vom Jahr 1958 bis 2000 über 43 Jahre in seinem
Berufsleben in einem Angestelltenverhältnis gestanden, drei Kinder
aufgezogen und in jeder Hinsicht ein ordentliches Leben geführt. Bis
31.12.1997 sei er bei einer Bank als Regionalmanager tätig gewesen. Er habe
zwei Geschäftsstellen mit einem Bilanzvolumen in Höhe von über
ATS 2 Milliarden aufgebaut. Infolge einer schweren Erkrankung habe er
die Frühpension ab dem 55. Lebensjahr angestrebt. Die Trennung mit dem
Dienstgeber efolgte im beiderseitigen Einvernehmen.
Mit der Abfertigung und einem Bauspardarlehen habe er und
seine Gattin ein einfaches Eigenheim erworben. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich
von einem ehemaligen Kollegen, welcher inzwischen einen Vorstandsposten bei der
Firma G.P.AG innehatte, überreden lassen, für diese Firma im
Marketingbereich mitzuarbeiten. Dies habe in den Jahren 1998 bis 1999 sehr gut
funktioniert. Aufgrund seiner Ausbildung als Bankfachmann habe er jedoch
erkannt, dass diese Gesellschaft in den östlichen Reformländern mit
sehr hohem Risiko tätig sei. Nachdem er dies gegenüber dem Vorstand
erklärt habe, habe er keine Informationen mehr erhalten. Er sei gehaltlich
zurückgestuft worden und kaum mehr beschäftigt gewesen. Nach Erreichen
des 60.zigsten Lebensjahres endete mit 1. April 2001 das
Angestelltenverhältnis. Um den Weg bis zum Erreichen der endgültigen
Pension zu überbrücken, habe er sich entschlossen selbständiger
Marketingberater zu werden. Er habe sich daher bei der Bezirkshauptmannschaft
und bei der Wirtschaftskammer über die Voraussetzungen hiefür
informiert. Von der Wirtschaftskammer habe er das Angebot erhalten den
Verein S.C. zu sanieren. Diese Tätigkeit habe er angenommen und habe er
dafür sehr viel Zeit investieren müssen, weil die
Geschäftspläne nicht realisierbar waren und völlig
überarbeitet werden mussten. Zusätzlich habe er verschiedene
Betriebsberatungen bei ehemaligen Sparkassenkunden, welche seinen Rat suchten,
durchgeführt. In dieser Zeit habe sich sein Gesundheitszustand
massiv verschlechtert, sodass er sich einer Schilddrüsenoperation
unterziehen habe müssen. Er habe sechs Monate nach der Operation nicht mehr
richtig sprechen können und musste mit schweren Medikamenten behandelt
werden. Er musste infolge einer schweren Erkranung sämtliche Pläne
selbständig zu werden abbrechen und habe ihm tageweise und wochenweise jede
Motivation gezielt zu arbeiten bzw. eine Buchhaltung zu führen gefehlt.
Weitere Projekte scheiterten aus gesundheitlichen Gründen.
Nachdem sich der Gesundheitszustand neuerlich
verschlechterte, habe er nach einem dreimonatigen Krankenstand im Oktober 2001
die Frühpension antreten können. Um die überraschend niedrigen
Pensionszahlungen nicht zu gefährden, habe er keiner geregelten Arbeit mehr
nachkommen können. Es sei ihm seine Verantwortung gegenüber dem
Finanzamt in den Jahren 2000 und 2001 bewusst gewesen, jedoch habe er diese
Angelegenheiten nicht mehr regeln können. Deswegen habe er schlaflose
Nächte gehabt. Zu seiner finanziellen Situation stellt der Bf. fest, dass
er sorgepflichtig für seine schulpflichtige Tochter ist. Seine Ehegattin
sei ab 1. März 2003 ganztätig beschäftigt und trage im
Wesentlichen die Lebenshaltungskosten. Das im Jahre 1989 angeschaffte Haus
gehöre eigentümlich ihm und seiner Gattin je zur Hälfte und sei
mit etwa € 170.000,-- hypothekarisch zu Gunsten der Bausparkasse belastet.
Er habe derzeit sein Pensionskonto und auch sein ehemliges Gehaltekonto
überzogen. Bei einer weiteren Bank habe er Verbindlichkeiten in Höhe
von € 27.000,--.
Er sei durch schwere Krankheiten aus einer gesicherten
Berufslaufbahn herausgerissen worden und trotz mehrerer Versuche Fuss zu fassen
arbeitslos geworden. Er habe deshalb seine Geschäftspläne nicht mehr
verwirklichen können und konnte auch seinen Verpflichtungen gegenüber
dem Finanzamt nicht mehr nachkommen. Er habe dies nicht
beabsichtigt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder
81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu
prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise
vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach
den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten
Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210). Die Einleitungsverfügung stellt einen
Bescheid dar; es gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der
Bundesabgabenordnung (BAO). Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen
erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten
müssen nicht "bestimmt", d.h. in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden. Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz
über begangene Finanzvergehen zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind
gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die
darin enthaltenen Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ausreichen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 21.
Jänner 1980, Zlen 1879/77, 417/78 u.a.). Der Verwaltungsgerichtshof
hat sich in seinen Erkenntnissen vom 17. Feber 1983, Zl. 81/16/0187, vom
16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom 24. März 1994, Zl. 93/16/0118, vom
17. März 1994, Zl. 90/14/0046, vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210,
u.a., mit der Rechtsnatur der Einleitungsverfügung eingehend
auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch
die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht
kommenden Strafbestimmung im Speziellen dem Beschuldigten die Verantwortung vor
der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm ermöglicht werden soll,
auch Einwände gegen das Vorliegen der einzelnen Elemente des in Betracht
kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Unter der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu
verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch (Erkenntnis,
Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen hat. Die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine abschließende Beurteilung
des zur Last gelegten Verhaltens, sondern "Vorverfahren des
Untersuchungsverfahrens".
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die
Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern
lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen
Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen. Ob der Bf. das ihm zur Last
gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt jedenfalls dem
Ergebnis des Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen 93/14/0020, 0060,0061, und die dort
zitierten Vorerkenntnisse).
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann ( vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25. Jänner 1990,
Zl. 89/16/0183, 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210 u.a.).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes
handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen
Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter dieses
Verwirklichen für möglich hält und sich damit abfindet (§ 8
FinStrG).
Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Bf. -
abgabenrechtlich als Einnahmen-Ausgaben Rechner - in den Jahren 1998 bis 2001
Zahlungen (Honorare, Provisionen) erhalten hat. Diese zugeflossenen
Geschäftsführerhonorare und Provisionserlöse (1998: ATS
71.446,70; 1999: ATS 192.891,11; 2000: ATS 989.919,54; 2001: ATS
52.861; jeweils brutto) hat der Bf. jedoch nicht als Einnahmen erfasst und in
der Folge auch nicht gegenüber der Abgabenbehörde offengelegt (vgl.
Tz. 13 und Tz. 21 des Prüfungsberichtes vom 11. März 2004). Im Bericht
des Finanzamtes über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen vom
11. März 2004 stellte das Finanzamt daher fest, dass die Aufzeichnungen
nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 131 BAO geführt
worden sind. Infolge der durchgeführten Betriebsprüfung war es daher
notwendig im Wege der Wiederaufnahme der Verfahren die Einkommensteuer für
die Jahre 1998 bis 2001 neu festzusetzen. Die nicht erklärten Erlöse
des Jahres 2000 in Höhe von ATS 781.990,-- waren gemäß
§ 10 Abs. 1 UStG (Steuersatz: 20%) in Höhe von ATS 156.398,-- zu
besteuern. Durch die Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis
2001 und Umsatzsteuer für das Jahr 2000 sind Abgaben verkürzt worden
und der objektive Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfüllt.
Der Bf. hat nachweislich für die Jahre 1998 bis 2001
erhaltene Honorare und Erlöse aufgrund von Beratungstätigkeiten nicht
der Besteuerung zugeführt, weshalb die Wiederaufnahme der Verfahren und
Abgabenfestsetzung zu erfolgen hatte. Damit ist der Verdacht der
Abgabenverkürzung in objektiver Hinsicht durchaus
begründet.
Der Bf. stellt ausführlich dar, wie er durch
Krankheiten am Ende seiner an sich sehr erfolgreichen Berufslaufbahn als
Bankfachmann in finanzielle Schwierigkeiten gekommen war. Er habe aufgrund
seiner gesundheitlichen Probleme seine Pläne nicht mehr umsetzen
können und ab 2001 auch keine Kraft mehr zu arbeiten bzw. für eine
Buchhaltungsführung gehabt. Der Beschuldigte beschreibt anschaulich seine
schwierige Situation, welche durch die abgabenrechtliche Prüfung
verschärft wurde. Eine Anklageerhebung gegen ihn würde dazu
führen, dass sich sein Gesundheitszustand weiter
verschlechtere.
Der Bf. rechtfertigt sich dahingehend, dass er trotz
schwerer Erkrankungen nach Beendigung seines Angestelltenverhältnisses bei
einer Bank versucht habe bis zum Pensionsantritt Fuss zu fassen und sich
selbständig zu machen. Dieses Vorhaben sei jedoch gescheitert, weil er
infolge weiterer Erkrankungen und Operationen im April 2001 in Pension ging. Er
habe seine ürsprünglichen Geschäftspläne nicht zu Ende
führen und seinen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt nicht mehr
nachkommen können.
Gemäß
§ 119 BAO (Bundesabgabenordnung) war
der Bf. jedoch verpflichtet, die für den Umfang der Abgabepflicht
maßgeblichen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften
offenzulegen, wobei diese Offenlegung vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen hätte müssen. Die Abgabepflichtigen
müssen ihrem zuständigen Finanzamt alle Umstände anzeigen, die
hinsichtlich einer Abgabe vom Einkommen, Vermögen, Ertrag oder Umsatz die
persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen
(§ 120 BAO).
In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob der
Verdacht, der Bf. könne eine Abgabenverkürzung in Kauf genommen haben
begründet ist. Im vorliegenden Sachverhalt ist davon auszgugehen, dass der
Bf. aufgrund seiner Kenntnis und Berufserfahrung als Geschäftsführer,
Firmenberater und langjähriger Bankfachmann um seine abgabenrechtlichen
Pflichten Bescheid wusste. Er war in diesem Zeitraum als
Geschäftsführer, Marketingmitarbeiter und Firmenberater tätig,
woraus zu schließen ist, dass er in den Jahren 1998 bis 2001 durchaus in
der Lage war, sich nach seinen abgabenrechtlichen Pflichten genau zu erkundigen.
Gerade aufgrund der Tatsache, dass der Bf. über seine abgabenrechtlichen
Pflichten Bescheid wusste und angesichts der Höhe der erhaltenen Zahlungen
(Provisionen und Honorare) erscheint es durchaus mit der allgemeinen
Lebenserfahrung im Einklang zu stehen, der Bf. könne das ihm zur Last
gelegte Verhalten bewusst in Kauf genommen haben.
Wenn ein ehemaliger Bankfachmann als
Geschäftsführer, Marketingberater und Firmenbetreuer über einen
Zeitraum von vier Jahren Honorar- und Provisionszahlungen erhält, diese
jedoch buchhalterisch nicht erfasst und der Besteuerung zuführt, ist der
Verdacht, er könne das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §
33 Abs. 1 FinStrG begangen haben, begründet.
Im gegenständlichen Fall besteht daher der Verdacht,
der Bf. habe das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Dieser Verdacht stützt sich in
objektiver Hinsicht auf die vorliegende Aktenlage, die Ergebnisse und
Feststellungen der von Beamten des Finanzamtes durchgeführten Prüfung
und den Abgabenbescheiden. Damit liegen Tatsachen vor, aus denen auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine
Abgabenverkürzung bereits dann vorliegt, wenn der Steuerbetrag dem
Steuergläubiger nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, zu dem ihn dieser
nach steuerlichen Vorschriften zu erhalten hat. Demgemäß vermag ein
präsenter Deckungsfonds an der Deliktsverwirklichung nichts zu ändern
(vgl. Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 22. Juni 1993, GZ. 14 Os
59/93). Zum Tatbestand der Steuerhinterziehung genügt dabei auch die
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteiles. Da die der
Finanzstrafbehörde I. Instanz zugekommenen Mitteilungen, unter
Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für den
Verdacht ausreichen, der Bf. könne das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen
begangen haben, war gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG dem Bf.
bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen ihn
vorliege. Da die Verdachtsgründe durch das Vorbringen des Bf. nicht
beseitigt werden konnten, sondern sich die Beschwerdeausführungen als
Beschuldigtenrechtfertigung darstellen, die im finanzstrafrechtlichen
Untersuchungsverfahren zu überprüfen und zu würdigen sind, war
der Beschwerde ein Erfolg versagt.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt somit dem
Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten (vgl. die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1993,
Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/13/0275, u.a.).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 15. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0009-K/04
- Stammnummer
- 12719
- Gültig
- 15.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF