Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0007-K/07
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0007-K/07vom 22.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung aus Tatsachen erfolgen. Ein erfahrener Geschäftsführer, der im Jahr 2005 unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht und zu niedrige Umsatzsteuerzahllasten ausweist, sodass eine Umsatzsteuerverkürzung im Ausmaß von mehr als einem Drittel der Jahresumsatzsteuer eintritt, kann als Täter des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit.a FinStrG in Betracht kommen.
Wortlaut laut Findok
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. März 2007 hat das Finanzamt
K. als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der begründete Verdacht besteht, er habe im Jahr 2005
durch Einreichung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen und unrichtig
entrichteter Umsatzsteuervorauszahlungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen iHv. € 13.810,24 bewirkt. In subjektiver
Hinsicht begründete das Finanzamt den Bescheid damit, dass der
Beschwerdeführer als Unternehmer darüber Bescheid wisse, dass
Umsatzsteuervorauszahlungen termingerecht zu entrichten sind.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigtenvom 29. März 2007,
in welcher schriftlich wie folgt vorgebracht wurde:
"Ich habe die mir vorgeworfene strafbare Handlung nicht
begangen."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder
81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu
prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise
vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach
den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten
Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210).
Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es
gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO).
Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last
gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in groben
Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt",
d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden.
Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz über begangene Finanzvergehen
zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind gemäß
§ 82 Abs. 1
FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsmomente
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen
vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom 24. März 1994, Zl. 93/16/0118,
vom 17. März 1994, Zl. 90/14/0046, vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210,
u.a., mit der Rechtsnatur der Einleitungsverfügung eingehend
auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch
die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der in
Betracht kommenden Strafbestimmung im Speziellen dem Beschuldigten die
Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm
ermöglicht werden soll, auch Einwände gegen das Vorliegen der
einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Unter
der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher die
Einleitung des Untersuchungsverfahrens
zu verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch (Erkenntnis,
Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen hat.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine
abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern
"Vorverfahren des
Untersuchungsverfahrens".
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die
Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern
lediglich darum, ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen
unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen
für einen Verdacht ausreichen VwGH 20.1.2005, Zl. 2004/14/0132, VwGH
28.6.2007, 2007/16/0074). Ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen
tatsächlich begangen hat, bleibt jedenfalls dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG
vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen
93/14/0020, 0060,0061, und die dort zitierten Vorerkenntnisse).
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25.1.1990, Zl. 89/16/0183;
14. 2.1991, Zl. 90/16/0210; 28.6.2007, 2007/16/0074, 21.4.2005,
2002/15/0036).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich
der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht bloß für möglich sondern für gewiss
hält.
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) war in der
Zeit vom 25. März 1998 bis 13. Feber 2007
Geschäftsführer der Fa. L.1. GMBH und vertrat diese Gesellschaft
selbständig. Der Bf. hat die Jahresumsatzsteuererklärung des Jahres
2005 am 25. September 2006 eingereicht und weist diese eine
Umsatzsteuernachforderung iHv. € 13.810,24 aus. Die gesamte
Umsatzsteuer des Jahres 2004 beträgt € 49.373,10. In objektiver
Hinsicht ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage der Verdacht, der Bf. komme als
Täter des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung in Betracht ausreichend
begründet, weil die Gesellschaft im Jahr 2005 Umsatzsteuervorauszahlungen
in zu geringer Höhe entrichtet hat und der Bf. als deren
Geschäftsführer für die Entrichtung verantwortlich war. Er hat
für die Gesellschaft tatsächlich weder richtige
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch die entsprechenden Zahllasten in
richtiger Höhe entrichtet.
Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG ist die Vorsatzform der Wissentlichkeit für die Bewirkung der
Verkürzung. Im vorliegenden Sachverhalt steht fest, dass der Bf. als
verantwortlicher Geschäftsführer der Gesellschaft Umsatzsteuern nicht
vollständig ermittelt und abgeführt hat. Voranmeldungen wurden
für die jeweiligen Zeiträume nicht eingereicht und vollständige
Zahlungen nicht geleistet. Der Bf. arbeitet seit 1998 als
Geschäftsführer und war selbständig vertretungsbefugt.
Es ist daher in subjektiver Hinsicht davon auszugehen, dass
der Bf. aufgrund seines Wissenstandes und seiner Erfahrung als
Geschäftsführer und Unternehmer genau darüber Bescheid
weiß, dass Umsatzsteuervorauszahlungen monatlich in der entsprechenden
Höhe zu ermitteln und zu entrichten sind. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Bf. unterjährig die
Umsatzsteuervorauszahlungen um mehr als einem Drittel verkürzt entrichtet
hat.
Aus der Höhe der nicht entrichteten
Umsatzsteuerzahllast leitet sich der Verdacht ab, dass es ihm als ordentlichem
Unternehmer aufgefallen sein muss, dass er für die Gesellschaft
Vorauszahlungen in zu geringer Höhe entrichtet. Daraus leitet sich auch der
Verdacht ab, er habe die Umsatzsteuerzahllasten absichtlich verkürzt
entrichtet. Das Beschwerdevorbringen, er habe die strafbaren Handlungen nicht
begangen, stellt eine Beschuldigtenrechtfertigung dar. Die Frage, ob
begründete Verdachtsmomente vorliegen, die die Einleitung des
Strafverfahrens rechtfertigen, ist daher nach Ansicht des Referenten beim UFS zu
bejahen.
Zum Tatbild der
Steuerhinterziehung gehört nämlich keineswegs die
endgültige Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteiles. Verkürzt wird eine
Steuereinnahme auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem
Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem
betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf gehabt hat. Gerade beim Tatbestand
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende
Erlangung eines Steuervorteiles den Regelfall dar.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem
Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 18.1.1994, Zlen 93/14/0020, 0060,0061; vom 26.4.1993,
Zl. 92/15/0140; vom 20.1.1993, Zl. /13/0275; vom 28.6.2007,
2007/16/0074). Gerade das anschließende
Untersuchungsverfahren dient dem Zweck,
das Vorbringen des Bf. zu überprüfen.
Die Verdachtsmomente wurden durch das Beschwerdevorbringen
nicht beseitigt und stellen sich inhaltlich als eine Beschuldigtenrechtfertigung
dar, die im Untersuchungsverfahren bei der Finanzstrafbehörde
I. Instanz zu überprüfen und würdigen sein wird.
Da die der Finanzstrafbehörde I. Instanz zugekommenen
Mitteilungen, unter Berück-sichtigung der von ihr durchgeführten
für den Verdacht ausreichen, der Bf. könne das ihm zur Last gelegte
Tat begangen haben, war gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG dem Bf.
bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen ihn
vorliege.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 22. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-K/07
- Stammnummer
- 33275
- Gültig
- 22.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF