Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0001-K/05
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhinterziehung (Umsatzsteuer).
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0001-K/05vom 11.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. P., in der Finanzstrafsache gegen B.P.,
9800 S., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 4. August
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes S.V. vom 12. Juli 2004,
SN 061/2004/00172, betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gemäß
§ 161 Abs. 1
FinStrG zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie
folgt geändert: "Gegen
Herrn B.P. wird das
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der begründete Verdacht besteht, der
Beschwerdeführer habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen für
die Monate Jänner bis Dezember 2002 eine Verkürzung an
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 3,641,79, die Monate
November u. Dezember 2003 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in
Höhe von € 1.727,08 und die Monate Jänner bis Mai 2004 eine
Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 4,927,70
bewirkt und hiedurch das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen".
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. Juli 2004 hat das Finanzamt S.V.
als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren eingeleitet,
weil der begründete Verdacht bestand, der Beschwerdeführer (im
Folgendem: Bf.) habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen für die Monate
1 bis 12/2002 in Höhe von € 3.641,79; den Monat 12/2003 in Höhe
von € 8.349,34 und die Monate 1 bis 5/2004 in Höhe von € 5.833,11
eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt und hiedurch das
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen.
Begründend führte das Finanzamt aus, der Bf. habe
die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002 eingereicht. Der
Nachforderungsbetrag habe sich aus der Jahressteuererklärung ergeben. Die
Einreichung der Umsatzsteuererklärung des Jahres 2002 wirke gleich einer
Selbstanzeige. Dieser käme jedoch eine strafbefreiende Wirkung nicht zu,
weil der Bf. den Nachforderungsbetrag nicht entrichtet habe. Hinsichtlich der
Jahres 2003 und 2004 führte das Finanzamt aus, der Bf. habe die
entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen weder eingereicht noch entsprechende
Vorauszahlungen geleistet.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 4. August 2004, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Umsatzsteuerrückstand aus dem Jahre 2002 bestehe
zu Recht. Die Einzahlung sei aus persönlichen, finanziellen Gründen
nicht erfolgt. Das gesamte Gebäude (gemeint: ein Mietobjekt) sei über
die R.-Bank fremdfinanziert. Nachdem die Bank den Kredit habe fällig
stellen wollen, hätten sich die Kreditkonditionen verschlechtert. Der
Mieter A. sei bis 7/2007 noch im Gebäude. Derzeit wären Verhandlungen
über den vorzeitigen Auszug dieses Mieters und über eine
Abschlagszahlung im Gange. Diese werde zur Abstattung des
Umsatzsteuerrückstandes verwendet.
Hinsichtlich der Umsatzsteuerzahllast für das Jahr
2003 führte der Bf. aus, er habe monatlich die Umsatzsteuerzahllast in
Höhe von € 863,54 mittels Dauerauftrag überwiesen. Im Zuge der
Umsatzsteuersonderprüfung sei der Rückstand falsch festgestellt
worden, weil die Mieten ab 2004 nur mehr netto verrechnet wurden. Man habe
gegenüber dem Mieter A. nachträglich jedoch Umsatzsteuer verrechnet,
um die Mehrbelastungen zu dokumentieren. Die Berechnungen in der Niederschrift
über Umsatzsteuersonderprüfung wären nicht richtig.
Als Beilagen übermittelte der Bf. die Berufung gegen
den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum
1-5/2004, die Berufung gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer für den
Zeitraum 12/2003 und die Berufung gegen den bezughabenden
Verspätungszuschlagsbescheid.
Mit schriftlicher Eingabe vom 7.1.2004 teilte der Bf. dem
Finanzamt mit, dass er ab dem 1. 1.2004 keine Umsatzsteuer mehr für
seine Vermietungserlöse in Rechnung stellen werde.
Das Finanzamt stellte hiezu im Umsatzsteuerakt und in der
Niederschrift vom 25. Juni 2004 über die Umsatzsteuersonderprüfung
fest, dass der Bf. entgegen dieser Ankündigung, mit Rechnung vom 29.4.2004
an den Mieter A. für den Zeitraum 1/2004 bis 4/2004 Umsatzsteuern in
Rechnung gestellt hat. In der Rechnung für den Monat Mai 2004 wurde
ebenfalls die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Der Bf. gab diese
neuerliche Änderung der Verhältnisse dem Finanzamt nicht mehr bekannt.
Umsatzsteuervoranmeldungen wurden weder eingereicht noch Zahllasten
vollständig entrichtet.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder
81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu
prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise
vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach
den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten
Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210).
Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es
gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO).
Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last
gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in groben
Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt",
d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden.
Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz über begangene Finanzvergehen
zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind gemäß
§ 82 Abs. 1
FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsmomente
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen
vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom 24. März 1994, Zl. 93/16/0118,
vom 17. März 1994, Zl. 90/14/0046, vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210,
u.a., mit der Rechtsnatur der Einleitungsverfügung eingehend
auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch
die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht
kommenden Strafbestimmung im Speziellen dem Beschuldigten die Verantwortung vor
der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm ermöglicht werden soll,
auch Einwände gegen das Vorliegen der einzelnen Elemente des in Betracht
kommenden Tatbestandes vorzubereiten.
Unter der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher
die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder
ein Schuldspruch (Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine
Einstellung zu stehen hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine
abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern
"Vorverfahren des
Untersuchungsverfahrens".
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die
Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern
lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen
Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.
Ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen
tatsächlich begangen hat, bleibt jedenfalls dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG
vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen
93/14/0020, 0060,0061, und die dort zitierten Vorerkenntnisse).
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann ( vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25. Jänner 1990,
Zl. 89/16/0183, 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210 u.a.).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich
der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht bloß für möglich sondern für gewiss
hält.
Der Bf. erzielt Einnahmen aus der Vermietung eines ihm
eigentümlichen Gebäudes, welches fremdfinanziert ist. Hinsichtlich der
Umsatzsteuerzahllasten des Jahres 2002 hat der Bf. keine
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und die Vorauszahlungen nicht
vollständig entrichtet. Am 22.10.2003 übermittelte der Bf. für
das Jahr 2002 eine Einnahmen-Ausgaben - Überschussrechnung, die
Einkommensteuererklärung und die Umsatzsteuererklärung. In der
Umsatzsteuerjahreserklärung wieß der Bf. eine Restschuld aus, ohne
diese zu entrichten. In seiner Beschwerde bestätigt der Bw. den
Abgabenrückstand der Höhe nach und führt aus, dass er mit einer
noch zu erwartenden Abschlagszahlung eines Mieters diese Zahllasten
nachträglich entrichten werde.
Aus der Niederschrift vom 25.6.2004 über die
Umsatzsteuersonderprüfung (Zeiträume 2003 und 1-5/2004) ergibt sich,
dass der Bw. im Kalenderjahr 2003 für die Voranmeldungszeiträume
April, September, November und Dezember weder Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht noch Zahllasten entrichtet hat. Die für die restlichen
Voranmeldungszeiträume entrichteten Zahlungen entsprechen laut diesem
Bericht nicht dem Steuerbetrag, welcher sich nach Maßgabe der
vereinnahmten Entgelte ergibt. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuerzahllast
für den Monat 12/2003 fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. Berufung
und brachte vor, dass er die monatlichen Zahllasten in Höhe von €
863,54 mittels Dauerauftrag über die Bank eingezahlt habe.
Das Berufungsverfahren ergab, dass die
Umsatzsteuerzahllasten für die Monate 4 und 9/2003 tatsächlich
überwiesen, jedoch beim Finanzamt mangels entsprechender
Verrechnungsweisung auf die älteste aushaftende Abgabenschuld verbucht
wurden. Für die Monate 11 und 12/2003 wurden die Umsatzsteuerzahllasten
seitens der Bank nicht mehr angewiesen.
Mit schriftlicher Eingabe vom 7.1.2004 teilte der Bw. dem
Finanzamt mit, dass er für die Mietentgelte Umsatzsteuer nicht mehr in
Rechnung stellen werde. Entgegen dieser Ankündigung hat der Bw. jedoch dem
Mieter A. nachträglich Umsatzsteuer für den Zeitraum 1 bis 4/2004 und
5/2004 in Rechnung gestellt.
Es steht daher fest, dass der Bf. in den Jahren 2002 bis
Mai 2004 Mietentgelte zuzüglich Umsatzsteuern in Rechnung gestellt hat,
ohne für die angeführten Zeiträume die entsprechenden
Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen und die im Spruch genannten Zahllasten
bzw. Vorauszahlungen vollständig zu entrichten. Der Prüfer
stellte im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung weiters fest, dass der Bw.
keine Aufzeichnungen im Sinne des § 18 UStG geführt bzw. im
Prüfungsverfahren vorgelegt hat. Der Prüfer nahm dementsprechend eine
Berichtigung der Entgelte in den Jahren 2003 und 2004 vor (Tz.12 der
Niederschrift).
Hinsichtlich der Umsatzsteuerzahllasten für April und
September 2003 ist jedoch zu berücksichtigen, das der Bf. die
Umsatzsteuervorauszahlungen 4 und 9/2003 eingezahlt hat, diese jedoch mangels
entsprechender Verrechnungsweisung auf die älteste aushaftende
Abgabenschuldigkeit verbucht wurden. Insoweit ist der in der
Bescheidbegründung geäußerte Verdacht
unbegründet. Für die Monate November und Dezember 2003 wurden
jedoch Umsatzsteuerzahllasten in Höhe von € 1.727,08 nicht mehr
entrichtet. Ähnlich verhält es sich mit den
Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate 1 bis 5/2004. Entgegen seiner
Ankündigung diese nicht mehr zu verrechnen, hat der Bf. wiederum
Umsatzsteuern in Rechnung gestellt, jedoch gegenüber dem Finanzamt nicht
mehr entrichtet. Damit liegen in objektiver Hinsicht Tatsachen vor, die den
Verdacht, der Bf. habe eine Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen durchaus
begründen.
Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG ist die besondere Vorsatzform der Wissentlichkeit für die Bewirkung
der Verkürzung. Im vorliegenden Sachverhalt steht fest, dass der Bf.
Umsatzsteuern nicht vollständig ermittelt und abgeführt hat.
Voranmeldungen wurden für die jeweiligen Zeiträume nicht eingereicht
und vollständige Zahlungen nicht geleistet. Der Bf. ist seit 1992
selbständig unternehmerisch tätig und einschlägig vorbestraft. Es
ist daher davon auszugehen, dass der Bf. aufgrund seiner Erfahrung als
Unternehmer genau darüber Bescheid weiß, dass
Umsatzsteuervorauszahlungen monatlich zu entrichten sind. Die Frage, ob
begründete Verdachtsmomente vorliegen, die die Einleitung des
Strafverfahrens rechtfertigen, war daher zu bejahen.
Zum Tatbild der
Steuerhinterziehung gehört keineswegs die endgültige
Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende
Erlangung eines Steuervorteiles. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch
dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem
Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf
gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt
die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteiles den Regelfall
dar.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem
Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen 93/14/0020, 0060,0061; vom 26. April 1993,
Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner 1993, Zl. /13/0275, u.a.). Gerade
das anschließende
Untersuchungsverfahren dient dem Zweck,
das Vorbringen des Bf. zu überprüfen.
Die Verdachtsmomente wurden durch das Beschwerdevorbringen
jedoch nicht beseitigt und stellen sich inhaltlich als eine
Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im Untersuchungsverfahren bei der
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu überprüfen und
würdigen sein wird.
Da die der Finanzstrafbehörde I. Instanz zugekommenen
Mitteilungen, unter Berück-sichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen und die Ergebnisse der durchgeführten Betriebsprüfung
für den Verdacht ausreichen, der Bf. könne das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen begangen haben, war gemäß
§ 82 Abs. 1
FinStrG dem Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein
Tatverdacht gegen ihn vorliege.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat
die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der
Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das
angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den
angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das
Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen. Aus dem Umsatzsteuerakt ergibt
sich, dass das Finanzamt im Berufungsverfahren die tatsächlichen
Bemessungsgrundlagen ermittelt und die Umsatzsteuerbeträge verringert hat.
Diese Reduzierung der strafbestimmenden Wertbeträge war entsprechend der
Bestimmung des § 161 Abs.1 FinStrG im anhängigen Beschwerdeverfahren
zu berücksichtigen und diese entsprechend herabzusetzen. Es war
daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 11. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-K/05
- Stammnummer
- 17673
- Gültig
- 11.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF