Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0006-K/07
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0006-K/07vom 22.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Reicht ein erfahrener Unternehmer (Jurist) Umsatzsteuervoranmeldungen nicht ein und entrichtet er die Umsatzsteuerzahllasten nicht vollständig, sodass es im Zuge der Veranlagung der Jahresumsatzsteuer zu einer beträchtlichen Nachforderung kommt, liegen Tatsachen vor, die den Verdacht ausreichend begründen, er habe eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen. Das Vorbringen in der Beschwerde, er habe sich in Liquiditätsschwierigkeiten befunden, stellt eine - diesen Verdacht eher noch bestätigende - Beschuldigtenrechtfertigung dar, mit der sich die Finanzstrafbehörde im Untersuchungsverfahren auseinanderzusetzen haben wird.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. P.T., in der Finanzstrafsache gegen H.H.,
F., R.Str. 1, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 6. März
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes S.St. vom 2. Februar
2007, StrLNr. 1234, betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. Februar 2007 hat das Finanzamt
S.St. als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht besteht, der Beschwerdeführer (im Folgenden:
Bf.) habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum 1-12/2004
eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen iHv. € 12.737,00
bewirkt und dadurch das Finanzvergehen der vorsätzlichen
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
Finanzstrafgesetz (FinStrG) begangen. Begründend verwies das Finanzamt auf
die vorliegende Aktenlage. Demnach ergäbe sich aus der
Umsatzsteuerjahreserklärung des Jahres 2004 eine Nachforderung
iHv. € 12.737,00.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 6. März 2007,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. sei Rechtsanwalt und habe
Umsatzsteuervoranmeldungen im Jahre 2004 nicht einzureichen gehabt. Erst ab Mai
2006 sei er verpflichtet worden Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen. Dem Bf.
haben im Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer des Jahres 2004 die
liquiden Mittel zur Abgabenentrichtung gefehlt. Am 13. Juli 2006 habe
er daher um Ratenzahlung hinsichtlich des Gesamtobligos
iHv. € 40.909,90 ersucht. Die Ratenzahlung sei ihm gewährt
worden. Er habe im Jahr 2006 drei Raten iHv. € 26.000,-- entrichtet und
damit sei die Umsatzsteuernachforderung entrichtet worden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder
81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu
prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise
vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach
den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten
Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210).
Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es
gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO).
Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last
gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in groben
Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt",
d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden.
Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz über begangene Finanzvergehen
zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind gemäß
§ 82 Abs. 1
FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsmomente
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen
vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom 24. März 1994, Zl. 93/16/0118,
vom 17. März 1994, Zl. 90/14/0046, vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210,
u.a., mit der Rechtsnatur der Einleitungsverfügung eingehend
auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch
die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht
kommenden Strafbestimmung im Speziellen dem Beschuldigten die Verantwortung vor
der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm ermöglicht werden soll,
auch Einwände gegen das Vorliegen der einzelnen Elemente des in Betracht
kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Unter der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung
des Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder ein
Schuldspruch (Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung
zu stehen hat.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine
abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern
"Vorverfahren des
Untersuchungsverfahrens".
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die
Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern
lediglich darum, ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen
unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen
für einen Verdacht ausreichen VwGH 20.1.2005, Zl. 2004/14/0132, VwGH
28.6.2007, 2007/16/0074). Ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen
tatsächlich begangen hat, bleibt jedenfalls dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG
vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen
93/14/0020, 0060,0061, und die dort zitierten Vorerkenntnisse).
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25.1.1990, Zl. 89/16/0183;
14. 2.1991, Zl. 90/16/0210; 28.6.2007, 2007/16/0074, 21.4.2005,
2002/15/0036).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich
der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht bloß für möglich sondern für gewiss
hält.
Der Bf. erzielt Einnahmen aus der Tätigkeit als
Rechtsanwalt. In der Jahresumsatzsteuererklärung des Jahres 2004 weist der
Bf. eine Umsatzsteuernachforderung iHv. € 12.737,00 aus. Die gesamte
Umsatzsteuer des Jahres 2004 beträgt € 33.557,79. In objektiver
Hinsicht ist der Verdacht, der Bf. komme als Täter des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung in Betracht aufgrund der vorliegenden Aktenlage ausreichend
begründet, weil der Bf. im Jahre 2004 tatsächlich weder
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch die entsprechenden Zahllasten in
richtiger Höhe entrichtet hat.
Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG ist die besondere Vorsatzform der Wissentlichkeit für die Bewirkung
der Verkürzung. Im vorliegenden Sachverhalt steht fest, dass der Bf.
Umsatzsteuern nicht vollständig ermittelt und abgeführt hat.
Voranmeldungen wurden für die jeweiligen Zeiträume nicht eingereicht
und vollständige Zahlungen nicht geleistet. Der Bf. arbeitet als
Rechtsanwalt und ist selbständig unternehmerisch tätig. Es ist daher
in subjektiver Hinsicht davon auszugehen, dass der Bf. aufgrund seines
Wissenstandes und seiner Erfahrung als Jurist und Unternehmer genau darüber
Bescheid weiß, dass Umsatzsteuervorauszahlungen monatlich in der
entsprechenden Höhe zu ermitteln und zu entrichten sind. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Bf. unterjährig die
Umsatzsteuervorauszahlungen um mehr als einem Drittel verkürzt entrichtet
hat. Es muss ihm als ordentlichen Unternehmer aufgefallen sein, dass er
Vorauszahlungen in zu geringer Höhe entrichtet. Daraus leitet sich auch der
Verdacht ab, er habe dies Umsatzsteuerzahllasten absichtlich verkürzt
entrichtet. Das Beschwerdevorbringen, er habe Liquidtätsschwierigkeiten
gehabt, stellt eine Beschuldigtenrechtfertigung dar.
Die Frage, ob begründete Verdachtsmomente vorliegen,
die die Einleitung des Strafverfahrens rechtfertigen, ist daher nach Ansicht des
Referenten beim UFS zu bejahen.
Zum Tatbild der
Steuerhinterziehung gehört nämlich keineswegs die
endgültige Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteiles. Verkürzt wird eine
Steuereinnahme auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem
Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem
betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf gehabt hat. Gerade beim Tatbestand
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende
Erlangung eines Steuervorteiles den Regelfall dar.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem
Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 18.1.1994, Zlen 93/14/0020, 0060,0061; vom 26.4.1993,
Zl. 92/15/0140; vom 20.1.1993, Zl. /13/0275; vom 28.6.2007,
2007/16/0074). Gerade das anschließende
Untersuchungsverfahren dient dem Zweck,
das Vorbringen des Bf. zu überprüfen.
Die Verdachtsmomente wurden durch das Beschwerdevorbringen
nicht beseitigt und stellen sich inhaltlich als eine Beschuldigtenrechtfertigung
dar, die im Untersuchungsverfahren bei der Finanzstrafbehörde
I. Instanz zu überprüfen und würdigen sein wird.
Da die der Finanzstrafbehörde I. Instanz zugekommenen
Mitteilungen, unter Berück-sichtigung der von ihr durchgeführten
für den Verdacht ausreichen, der Bf. könne das ihm zur Last gelegte
Tat begangen haben, war gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG dem Bf.
bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen ihn
vorliege.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 22. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0006-K/07
- Stammnummer
- 33248
- Gültig
- 22.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF