Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0001-K/02
Finanzstrafverfahren, Einleitung, Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0001-K/02vom 19.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 in der Finanzstrafsache gegen den
Bf. wegen Einleitung des Finanzstrafverfahrens 2001 nach § 33 Abs. 1
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
13. Dezember 2001 gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2001 des
Finanzamtes Klagenfurt über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG zu Recht
erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2001 hat das Finanzamt
Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN XXX ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Klagenfurt vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch die nicht
ordnungsgemäße Versteuerung von Umsätzen aus Anlagenverkauf des
Jahres 2000 (S 1,750.000,--) und von erhaltenen Kundenanzahlungen des
Jahres 1999 (S 416.666,67) die Verkürzung bescheidmäßig
festzusetzender Umsatzsteuer in Höhe von S 433.333,--
(€ 31.491,54) bewirkt und hiedurch das Finanzvergehen der
vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 13. Dezember 2001, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Anlagenverkauf (Verkauf des Lokales) sei an einen
Unternehmer erfolgt. Da die Rechnungslegung erst im Jahr 2001 erfolgte, habe der
Erwerber keine Vorsteuer geltend machen können. Dem Fiskus sei daher keine
Steuer entgangen. Zum Zeitpunkt des Verkaufes führte der Bf.
aus:
"Obendrein ist zu bedenken, dass der sogenannte
"Anlagenverkauf" nach Ablauf des 31.12.2000 erfolgte und daher nicht
zweifelsfrei schon in das Jahr 2000 fällt. In jedem Fall ist die
Steuerschuld nicht im Jahr 2000, sondern erst im Jahr 2001 entstanden, denn
zufolge § 19 Abs. 2 Zif. 1 lit. a UStG verschiebt sich die
Steuerschuld um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach
Ablauf eines Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige
Leistung erbracht worden ist.
Da die Rechnung zweifelsfrei erst im Jahr 2001 ausgestellt
worden ist, ist die Steuerschuld erst im Jahr 2001 entstanden, weshalb ich aus
diesem Titel keine Steuer des Jahres 2000 verkürzt haben
kann."
Die erhaltene Kundenanzahlung stelle einen Vorgang
innerhalb der Unternehmerkette dar, weshalb der die Anzahlung Leistende mangels
Rechnungslegung keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte und dem Fiskus
folglich nichts vorenthalten worden sei. Es sei nicht jede Anzahlung
umsatzsteuerpflichtig, sondern nur solche, bei denen das nachfolgende
Geschäft steuerpflichtig wäre. Es sei noch offen, welcher Art das den
Leistungsaustausch begründende Rechtsgeschäft sei. Sollte die Firma
das gesamte Grundstück kaufen, liege ein steuerbefreiter Umsatz vor und
wäre die Steuerschuld für diese Anzahlung nicht entstanden. In
subjektiver Hinsicht wird ein vorsätzliches Handeln in Abrede gestellt. Im
übrigen habe er nichts verschleiert.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Der Bf. betreibt sein Unternehmen als Einzelunternehmer und
erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie Vermietung und
Verpachtung (Gasthaus). Im September 2001 führte das Finanzamt eine
Betriebsprüfung für die Jahre 1998 bis 2000 durch. Dabei wurde
festgestellt, dass der Bf. im Jahr 1999 von einer Erdbewegungs-, Sand- und
Schotterabbaufirma eine Anzahlung für Schotter bzw. Sandabbau in Höhe
von S 500.000,-- brutto erhalten, jedoch nicht der Umsatzbesteuerung
zugeführt hat.
Im Jahr 2000 veräußerte der Bf. sein Lokal um S
1,750.000,--. Der Verkauf wurde bei der Gewinnermittlung des Jahres 2000 zwar
berücksichtigt, jedoch nicht der Umsatzbesteuerung zugeführt (vgl.
Bericht der Betriebsprüfung vom 6. September 2001). Die
Betriebsprüferin setzte für den Verkauf im Jahr 2000 die Umsatzsteuer
fest. Als Folge dieser Feststellungen nahm das Finanzamt die Verfahren
hinsichtlich der Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1998 bis 2000 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz begründet den
angefochtenen Bescheid mit den im Zuge einer abgabenbehördlichen
Prüfung im September 2001 festgestelltem Sachverhalt. Aufgrund dieser
Feststellungen und der rechtskräftigen Abgabenbescheide sei der strafbare
Tatbestand in objektiver Hinsicht erwiesen.
In subjektiver Hinsicht wisse der Beschuldigte als
Unternehmer darüber Bescheid, dass betrieblich vereinnahmte Beträge
der Abgabenbehörde offenzulegen und zu versteuern sind. Da er entgegen
diesem Wissen gehandelt hat, sei der Verdacht, er habe die Verkürzung in
Kauf genommen, begründet.
Der Bf. blieb einer Vorladung durch die
Finanzstrafbehörde I. Instanz fern
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen
daraufhin zu prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie
in anderer Weise vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die
Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden
Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in
die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz,
der zuletzt zitierten Gesetzesstelle, das Strafverfahren
einzuleiten.
Von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens darf nur in
jenen Fällen abgesehen werden, in denen die Tat keinesfalls erwiesen weden
kann; wenn die Tat überhaupt kein Finanzvergehen bilden könnte; wenn
der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat von vornherein nicht begangen
haben könnte, oder wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung des
Täters hindern.
Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es
gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO).
Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last
gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in groben
Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt",
d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden.
Durch die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene
Bekanntgabe der in Betracht kommenden Strafbestimmung soll dem Beschuldigten die
Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm
ermöglicht werden, auch Einwände gegen das Vorliegen der einzelnen
Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Unter der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des
Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch
(Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen
hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine abschließende
Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern "Vorverfahren des
Untersuchungsverfahrens".
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die
Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern
lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen
Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann ( vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25. Jänner 1990,
Zl. 89/16/0183, 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210 u.a.).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes handelt, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
dazu genügt es, dass der Täter dieses Verwirklichen für
möglich hält und sich damit abfindet (§ 8 FinStrG).
Nach § 33 Abs. 3 lit. a. FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung nach Abs. 1 bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von den Entstehung des
Abgabenanspruches mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht
festgesetzt wurden.
Im vorliegenden Fall war daher ebenfalls nur zu
prüfen, ob der Verdacht begründet ist, der Bf. könnte
Umsatzsteuer in dem im Spruch genannten Zeiträumen und Ausmaß
verkürzt und hiedurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen haben.
Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Bf. als
Einnahmen-Ausgaben Rechner im Jahr 1999 von einer Firma, deren
Geschäftsbereich neben Erdbewegungen auch den Schotter- und Sandabbau
umfasst, für den Abbau von Schotter bzw. Sand eine Anzahlung in Höhe
von brutto S 500.000,-- erhalten hat.
Dieser Betrag wurde im Betriebsprüfungsverfahren im
Jahr 2001 für den Zeitraum 1999 der 20%igen Umsatzsteuer unterzogen und bei
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzüglich zuerkannter
Werbungskosten zum Ansatz gebracht [vgl. Tz. 14 (erhaltene Kundenanzahlungen)
und Tz. 33 (Schotterabbau 1999) des Betriebsprüfungsberichtes vom
6. September 2001].
Aus der Aktenlage ergibt sich weiters, dass der Bf. im Jahr
2000 den Verkauf eines Lokales bzw. Gasthauses durchgeführt und bei der
Gewinnermittlung im Jahr 2000 berücksichtigt hat. Dieser Geschäftsfall
wurde jedoch nicht der Umsatzbesteuerung zugeführt [vgl. Tz. 13
(Anlagenverkauf B+G 2000) des Betriebsprüfungsberichtes vom 6. September
2001].
Das Beschwerdevorbringen, der Anlagenverkauf sei nach
Ablauf des 31.12.2000 erfolgt, steht insofern in Widerspruch zu Aktenlage.
Gemäß
§ 119 BAO war der Bf. bereits in den
Jahren 1999 und 2000 verpflichtet, die für den Umfang der Umsatzsteuer
maßgeblichen Umstände entsprechend den Abgabenvorschriften
offenzulegen, wobei diese Offenlegung vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen hätte müssen. Schließlich hat
der Abgabepflichtige dem zuständigen Finanzamt alle Umstände
anzuzeigen, die hinsichtlich einer Abgabe vom Einkommen, Vermögen, Ertrag
oder Umsatz die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder
beendigen (§ 120 BAO).
Der Bf. hat die im Jahre 1999 erhaltene Anzahlung weder der
Umsatzsteuer unterworfen, noch bei der Ermittlung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. Auch den Erlös aus dem
Verkauf von Anlagevermögen (Gasthaus) im Jahr 2000 hat er nicht der
Umsatzbesteuerung zugeführt, weshalb die Wiederaufnahme der Verfahren zu
erfolgen hatte. Die bezughabenden Abgabenbescheide sind rechtskräftig, der
objektive Tatbestand der Abgabenverkürzung erfüllt und der Verdacht
durchaus begründet.
In subjektiver Hinsicht war zu prüfen, ob der
Verdacht, der Bf. könne eine Abgabenverkürzung in Kauf genommen haben,
begründet sei. Im vorliegenden Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der
Bf. aufgrund seiner Kenntnis und Berufserfahrung um seine abgabenrechtlichen
Pflichten genau Bescheid weiß. Der Bf. hat in den betreffenden Zeitpunkten
Rechnungen nicht ausgestellt und die erhaltene Anzahlung bzw. den
Verkaufserlös nicht der Besteuerung zugeführt. Die Rechnung über
den Verkauf des Lokales im Jahr 2000 an die Erwerberin stammt vom 5. Juni
2001. Hinsichtlich der Kundenanzahlung bringt der Bf. er wisse noch nicht,
welches Rechtsgeschäft dem Leistungsaustausch zugrundeliege.
Aufgrund der Kenntnis des Bf. über seine
abgabenrechtlichen Pflichten und unter Berücksichtigung der Höhe der
erfolgten Anzahlung bzw. des Veräußerungserlöses steht in
subjektiver Hinsicht der Schluss durchaus mit der Lebenserfahrung im Einklang,
der Bf. könne beide Umsätze bewusst nicht der Umsatzbesteuerung
unterzogen haben.
Im gegenständlichen Fall besteht daher der Verdacht,
der Bf. habe das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Dieser Verdacht stützt sich in
objektiver Hinsicht auf die Aktenlage, die Ergebnisse und Feststellungen der von
Beamten des Finanzamtes durchgeführten Prüfung und den
rechtskräftigen Abgabenbescheiden. Damit liegen Tatsachen vor, aus denen
auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Dem Vorbringen, bei der Kundenanzahlung im Jahre 1999
handle es sich um einen steuerbefreiten Umsatz ist zu entgegnen, dass dem Bf.
die Anzahlung für einen Schotter bzw. Sandabbau erbracht wurde und ein
umsatzsteuerbefreiter Umsatz nach der Aktenlage eben nicht vorliegt. Es sei noch
ungeklärt, welcher Art das den Leistungsaustausch begründende
Rechtsgeschäft sei. Sollte die anzahlende Firma das gesamte Grundstück
kaufen, liege ein steuerbefreiter Umsatz vor und wäre die Steuerschuld
für diese Anzahlung nicht entstanden. Dazu ist festzustellen, dass die
Kundenanzahlung für den Abbau von Schotter erfolgte und eine
Willensübereinkunft hinsichtlich eines Grundstückskaufes zu diesem
Zeitpunkt (Jahr 1999) offenkundig noch nicht vorlag.
Es ist offensichtlich, dass das Unterbleiben der
Besteuerung auf ein Verhalten zurückgeführt werden könnte, das
ein Finanzvergehen bildet. Der Verdacht ist auf konkrete Feststellungen der
Betriebsprüfungsabteilung, den rechtskräftigen Abgabenbescheiden und
damit auf Tatsachen zurückzuführen, weshalb die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens gerechtfertigt war.
Da die Verdachtsgründe durch das Vorbringen des Bf.
nicht beseitigt werden konnten, sondern sich die Beschwerdeausführungen als
Beschuldigtenrechtfertigung darstellen, die im finanzstrafrechtlichen
Untersuchungsverfahren zu überprüfen und zu würdigen sind, war
der Beschwerde ein Erfolg versagt. Ob der Bf. das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt jedenfalls dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG
vorbehalten, an dessen Ende ein Schuldspruch oder die Einstellung des Verfahrens
zu stehen hat (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen
93/14/0020, 0060,0061, und die dort zitierten Vorerkenntnisse).
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine
Abgabenverkürzung bereits dann vorliegt, wenn der Steuerbetrag dem
Steuergläubiger nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, zu dem ihn dieser
nach steuerlichen Vorschriften zu erhalten hat. Zum Tatbestand der
Steuerhinterziehung genügt dabei auch die vorübergehende Erlangung
eines Steuervorteiles.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Klagenfurt,
19. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-K/02
- Stammnummer
- 4766
- Gültig
- 19.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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