Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0006-K/02
Einleitung des Finanzstrafverfahrens, Beschwerde
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0006-K/02vom 08.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 in der Finanzstrafsache gegen der
Bf. wegen Einleitungsbescheid 2002 gemäß
§ 161 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
26. August 2002 gegen den Bescheid vom 7. August 2002 des Finanzamtes
Klagenfurt über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides
wie folgt abgeändert:
"Gegen Herrn Tipirreddy Laxmareddy Adireddy,
Geschäftsführer, wohnhaft in Fischlstrasse 23/1/20, 9020 Klagenfurt,
wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er
vorsätzlich als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. M &
K Handels GmbH unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht durch Nichterklärung von Betriebseinnahmen
(Umsatzerlösen) im Jahr 1996 (ATS 396.000,--) die Verkürzung
bescheidmäßig festzusetzender Umsatzsteuer in Höhe von ATS
79.200,--, an Kapitalertragsteuer in Höhe von ATS 146.219,-- und an
Körperschaftsteuer in Höhe von ATS 134.640,-- bewirkt und
hiedurch das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen
habe."
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. August 2002 hat das Finanzamt
Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN XXX ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Klagenfurt vorsätzlich als
Geschäftsführer der Firma M & K unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die
Nichterklärung von Betriebseinnahmen der Jahre 1995 und 1996 die
Verkürzung von Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 97.200,--, an
Kapitalertragsteuer in Höhe von ATS 176.686,--und an
Körperschaftsteuer in Höhe von ATS 134.450,-- bewirkt und hiedurch das
Finanzvergehen nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen habe.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass bei der
Firma M & K eine Betriebsprüfung für die Jahre 1995 und 1996
stattgefunden habe. Der Bf. sei Geschäftsführer dieser Firma gewesen.
Die Prüfung habe ergeben, dass die im Spruch genannten Umsätze und
Betriebseinnahmen weder offengelegt noch der entsprechenden Besteuerung
zugeführt worden wären. In subjektiver Hinsicht wurde darauf
hingewiesen, dass der Bf. im Wissen um seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen
diesen durch die Nichterklärung von Betriebseinnahmen zuwider gehandelt
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 26. August 2002, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Im Prüfungsverfahren wären ungerechterweise
fremde Firmen miteinbezogen worden, wodurch es zu einem unerfüllbaren
Ergebnis gekommen sei. Der Gesellschafter der
Firma M & K habe sich im Abgabenverfahren mit dem
Finanzamt vergleichsweise geeinigt und habe man im Abgabenverfahren die
Berufungen zurückgezogen. Er habe sich als Geschäftsführer der
Gesellschaft kein unrechtes Verhalten zu schulden kommen lassen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder
81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu
prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise
vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach
den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten
Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210).
Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es
gelten für Inhalt und Form die
Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO). Im Spruch der
Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten,
welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen
umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", d.h. in
den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. Die
einer Finanzstrafbehörde I. Instanz über begangene Finanzvergehen
zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind gemäß
§ 82 Abs. 1
FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsmomente
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 21. Jänner 1980, Zlen 1879/77, 417/78
u.a.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen
vom 17. Feber 1983, Zl. 81/16/0187, vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom
24. März 1994, Zl. 93/16/0118, vom 17. März 1994, Zl. 90/14/0046,
vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210, u.a., mit der Rechtsnatur der
Einleitungsverfügung eingehend auseinandergesetzt und in den
Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch die im § 83 Abs. 2 FinStrG
vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht kommenden Strafbestimmung im Speziellen
dem Beschuldigten die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert
und ihm ermöglicht werden soll, auch Einwände gegen das Vorliegen der
einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Unter
der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des
Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch
(Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen
hat.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine
abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern
"Vorverfahren des Untersuchungsverfahrens".
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die
Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern
lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen
Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.
Ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen
tatsächlich begangen hat, bleibt jedenfalls dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG
vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen
93/14/0020, 0060,0061, und die dort zitierten Vorerkenntnisse).
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann ( vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25. Jänner 1990,
Zl. 89/16/0183, 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210 u.a.).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes handelt, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
dazu genügt es, dass der Täter dieses Verwirklichen für
möglich hält und sich damit abfindet (§ 8 FinStrG).
Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass in der Buchhaltung
der Firma M & K formale Mängel vorlagen, sodass die materielle
Richtigkeit der Buchhaltung in Zweifel zu ziehen war.
Gemäß
§ 119 BAO war der Bf. als
Geschäftsführer verpflichtet, die für den Umfang der
Abgabepflicht maßgeblichen Umstände nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offenzulegen, wobei diese Offenlegung vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen hätte müssen.
In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob der
Verdacht, der Bf. könne eine Abgabenverkürzung in Kauf genommen haben,
begründet sei. Im vorliegendem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der
Bf. aufgrund seiner Kenntnis und Berufserfahrung um die abgabenrechtlichen
Obliegenheiten Bescheid weiß und in diesem Wissen die strafbaren
Handlungen gesetzt haben könne.
Das Beschwerdevorbringen, er sei lediglich Angestellter im
Unternehmen gewesen, stellt insofern eine Beschuldigtenrechtfertigung dar,
welche im anschließenden Untersuchungsverfahren zu überprüfen
und würdigen sein wird.
Aufgrund der Tatsache, dass im Zuge des
Prüfungsverfahrens Ausgangsrechnungen nacherstellt wurden,
Lieferverbindlichkeiten im Jahre 1996 zwar beglichen, nicht jedoch im Rechenwerk
erfasst wurden, Vermögenszuwächse nicht aufgeklärt werden
konnten, ist der Verdacht begründet, der Bf. könne die zur Last
gelegten Handlungen im Jahre 1996 finanzstrafrechtlich begangen und daher zu
verantworten haben.
Im gegenständlichen Fall besteht daher der Verdacht,
der Bf. könne das Finanzvergehen der vorsätzlichen
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen haben. Dieser
Verdacht stützt sich in objektiver Hinsicht auf die vorliegende Aktenlage,
die Ergebnisse und Feststellungen der durchgeführten Prüfung und dem
Prüfungsbericht. Damit liegen Tatsachen vor, aus denen auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Als Täter von Finanzvergehen kann jeder in Betracht
kommen. Insbesondere wäre unmittelbarer Täter
(Ausführungstäter) im Sinne des § 11 FinStrG jeder, der eine
Ausführungshandlung wenigstens teilweise setzt.
Eine Abgabenverkürzung liegt bereits dann vor, wenn
der Steuerbetrag dem Steuergläubiger nicht zu dem Zeitpunkt zufließt,
zu dem ihn dieser nach steuerlichen Vorschriften zu erhalten hat. Zum Tatbestand
der Steuerhinterziehung genügt dabei auch die vorübergehende Erlangung
eines Steuervorteiles.
Da die der Finanzstrafbehörde I. Instanz zugekommenen
Mitteilungen, unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen und die Ergebnisse der durchgeführten Betriebsprüfung
für den Verdacht ausreichen, der Bf. könne das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen begangen haben, war gemäß
§ 82 Abs. 1
FinStrG dem Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein
Tatverdacht gegen ihn vorliege.
Da die Verdachtsgründe durch das Vorbringen des Bf.
nicht beseitigt werden konnten, sondern sich die Beschwerdeausführungen als
Beschuldigtenrechtfertigung darstellen, die im finanzstrafrechtlichen
Untersuchungsverfahren zu überprüfen und zu würdigen sein wird,
war der Beschwerde ein Erfolg versagt.
Aus dem Firmenbuch und der Aktenlage ergibt sich weiters,
dass der Bf. im Jahre 1995 noch nicht Geschäftsführer der Firma M
& K war. In den für das Jahr 1995 eingereichten Umsatzsteuer-, und
Körperschaftsteuererklärungen wurde der Bf. auch nicht als
gesetzlicher Vertreter der Firma namhaft gemacht. Gründe, warum der Bf.
trotzdem für die im Jahre 1995 begangene Verfehlungen zur Verantwortung zu
ziehen wäre, hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz nicht
zusätzlich genannt. Es war daher der Beschwerde insoweit Folge zu geben,
als der Bf. im Jahre 1995 zumindest nicht als Geschäftsführer der
Gesellschaft zur finanzstrafrechtlichen Haftung heranzuziehen sein wird.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt somit dem
Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten (vgl. die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1993,
Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/13/0275,
u.a.).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Klagenfurt,
8. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0006-K/02
- Stammnummer
- 5589
- Gültig
- 08.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF