Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0018-K/04
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0018-K/04vom 30.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Macht ein erfahrener Unternehmer über einen Zeitraum von mehreren Monaten Vorsteuern für private Aufwendungen bei der Berechnung der Umsatzsteuerzahllasten geltend, so ist der Verdacht begründet, er habe im Wissen, dass Rechnungen für private Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, Umsatzsteuervorauszahlungen verkürzt.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag.P., in der Finanzstrafsache gegen J.M., geb.
14. September 1966, L., K.Weg 28, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 25. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes V. vom
25. Mai 2004, SN 2000/00195, betreffend Einleitung des
Finanzstrafverfahrens zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. Mai 2004 hat das Finanzamt
Villach als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren
gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.), eingeleitet, weil der
begründete Verdacht bestand, er habe vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen für die Monate Feber bis April 1999 iHv. ATS 133.003,-- und
für Juni bis Dezember 1999 iHv. ATS 354.698,-- eine Verkürzung an
Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt und hiedurch das Finanzvergehen nach §
33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 25. Juni 2004, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Einleitung sei zu Unrecht erfolgt, weil bereits mit
Niederschrift vom 8.1.2003 beim Finanzamt Villach ein verkürztes
Finanzstrafverfahren stattgefunden habe. Gegenstand dieses Strafverfahrens sei
die Betriebsprüfung für den Zeitraum 1998 bis 2000 und die
Umsatzsteuernachschau ab 01/2001 gewesen. Auf ein Schreiben der Steuerberaterin
vom 23.12.2002 betreffend die Niederschrift und das verkürzte
Strafverfahren wurde hingewiesen. Im Besonderen weist der Bf. darauf hin, dass
er als Abgabepflichtiger im Zuge der Betriebsprüfung eine
Umsatzhinzuschätzung iHv ATS 800.000,-- hingenommen habe und in dieser
Niederschrift eine Lösung der finanzstrafrechtlichen Seite im Wege eines
vereinfachten Strafverfahrens gefunden wurde. Es sei vereinbart worden, dass die
Strafe € 1.700,-- betragen werde und durch das Akzeptieren der
Umsatzhinzuschätzung auch die finanzstrafrechtliche Seite geklärt ist.
Dies sei von den beteiligten Organen des Amtes zur Kenntnis genommen worden. Die
mit Strafverfügung vom 14. Mai 2003 über den Vater des Bf. J.F. als
steuerlich Wahrnehmenden verhängte Geldstrafe iHv € 1.700,-- sei
akzeptiert worden und werde in Raten abgestattet. Weiters wies der Bf. darauf
hin, dass er im Jahre 1997 Umsatzsteuern bezahlt habe, obwohl die Auftragnehmer
die Ausgangsrechnungen erst im Jahr 1998 bezahlt hätten.
Der Bf. legte ein Schreiben seiner Vertreterin vom
23.12.2002 bei, in welchem diese um einen Besprechungstermin nach dem 2.1.2003
ersuchte, um die finanzstrafrechtlichen Folgen der Betriebsprüfung im
Unternehmen des Bf. zu regeln. Die Strafverfügung vom 14.05.2003 wurde
vorgelegt. In diesem Strafverfahren wurde der Vater des Bf. als Wahrnehmender
für den Bf. wegen der Verkürzung von Einnahmen in den Jahren 1997 und
1998 strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. In dieser Strafverfügung
wurde auch ausdrücklich auf den Betriebsprüfungsbericht vom 28.1.2003
Bezug genommen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder
81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu
prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise
vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach
den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten
Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210). Die Einleitungsverfügung stellt einen
Bescheid dar; es gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der
Bundesabgabenordnung (BAO). Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen
erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten
müssen nicht "bestimmt", d.h. in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden. Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz
über begangene Finanzvergehen zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind
gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die
darin enthaltenen Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ausreichen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 21.
Jänner 1980, Zlen 1879/77, 417/78 u.a.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen
vom 17. Feber 1983, Zl. 81/16/0187, vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom
24. März 1994, Zl. 93/16/0118, vom 17. März 1994, Zl. 90/14/0046,
vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210, u.a., mit der Rechtsnatur der
Einleitungsverfügung eingehend auseinandergesetzt und in den
Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch die im § 83 Abs. 2 FinStrG
vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht kommenden Strafbestimmung im Speziellen
dem Beschuldigten die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert
und ihm ermöglicht werden soll, auch Einwände gegen das Vorliegen der
einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Unter
der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des
Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch
(Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen
hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine abschließende
Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern "Vorverfahren des
Untersuchungsverfahrens".
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die
Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern
lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen
Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann ( vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25. Jänner 1990,
Zl. 89/16/0183, 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210 u.a.).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich
der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht bloß für möglich sondern für gewiss
hält.
Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass in der Buchhaltung
des Beschuldigten Vorsteuern für private Ausgaben (Hundenahrung,
Lebensmittel, Getränke, etc.) geltend gemacht wurden. Im Zuge der
Prüfung stellte der Prüfer daher fest, dass der Bf. im Jahre 1999
Vorsteuern für private Aufwendungen zu Unrecht geltend gemacht hat. Die
Rechnungen entsprachen teilweise nicht den Erfordernissen des
§ 12 UStG. Der Prüfer nahm dementsprechend eine Kürzung
der Vorsteuern vor (vgl. Niederschrift gemäß
§ 151 Abs. 3
BAO über das Ergebnis einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 28. August
2000). Damit liegen in objektiver Hinsicht Tatsachen vor, die den Verdacht der
Bf. könne zu Unrecht Vorsteuern geltend gemacht und hiedurch eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
haben, ausreichend begründen.
Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG ist die besondere Vorsatzform der Wissentlichkeit für die Bewirkung
der Verkürzung. Im vorliegenden Sachverhalt steht fest, dass der Bf.
Umsatzsteuern nicht richtig ermittelt und abgeführt hat. Er ist seit 1994
selbständig unternehmerisch tätig. Es ist daher davon auszugehen, dass
der Bf. aufgrund seiner mehrjährigen Erfahrung als Unternehmer weiß,
dass Rechnungen für private Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigen. Dadurch, dass er entgegen diesem Wissen gehandelt hat, lässt
sich zweifelsohne der Verdacht ableiten, dass ihm die Folgen dieses Handelns
(Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen) durchaus bekannt
waren.
Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs
die endgültige Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteiles. Verkürzt wird eine
Steuereinnahme auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem
Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem
betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf gehabt hat. Gerade beim Tatbestand
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende
Erlangung eines Steuervorteiles den Regelfall dar.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem
Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten (vgl. die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1993,
Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/13/0275, u.a.). Ob der Bf.
das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt
daher dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen 93/14/0020, 0060,0061, und die dort
zitierten Vorerkenntnisse). Die Frage, ob begründete Verdachtsmomente
vorliegen, die die Einleitung des Strafverfahrens rechtfertigen, war zu
bejahen.
Dem Vorbringen des Bf., es habe diesbezüglich bereits
ein Strafverfahren gegen seinen Vater Herrn J.F. als steuerlich Wahrnehmenden
stattgefunden ist zu entgegnen, dass Gegenstand dieses Strafverfahrens
abgabenrechtliche Verfehlungen des Jahres 1997 und 1998 im Unternehmen des Bf.
waren. Es ist daher keineswegs ausgeschlossen, dass der Bf. für
abgabenrechtliche Verfehlungen des Jahres 1999 zur Verantwortung zu ziehen sein
wird. Im Übrigen wurde gegen die Strafverfügung Einspruch
erhoben.
Die Verdachtsgründe werden durch das
Beschwerdevorbringen des Bf. nicht beseitigt und stellen sich als eine
Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im Untersuchungsverfahren bei der
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu überprüfen und würdigen
sein wird.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 30. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0018-K/04
- Stammnummer
- 16684
- Gültig
- 30.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF