Das FA habe den Bw. auf Grund der Geltendmachung von Verlusten aus der Vermietung des berufungsgegenständlichen Objektes mit Vorhalt vom 18. April 2005 (und damit nach Ergehen des später durch Wiederaufnahme aufgehobenen Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 22. August 2002) aufgefordert, eine Prognoserechnung und entsprechende Verträge vorzulegen…
…Der Anteil des Bw. am Gewinn sollte 20% betragen. Auf Grund der durchgeführten Planung wäre es binnen relativ kurzer Dauer zu einem Gewinnanteil gekommen. Es sei von vornherein des Bestreben des Bw. gewesen, aus diesem Pachtverhältnis einen Gewinn zu erwirtschaften. Es habe sich bei dieser…
…Pacht, hätte in der vom Bw. konkret ausgeübten Art und Weise der Betätigung die Afa niemals "verdient" werden können und stand damit von vornherein fest, dass die Tätigkeit niemals einen Gesamtüberschuss abwerfen konnte. Da die einzunehmende Subpacht und die zu zahlende Pacht gleich hoch waren…
…Einkunftsquelleneigenschaft der vom Bw. ausgeübten Tätigkeit vornehmen zu können. Nach der Mehrzahl der Fakten ist die subjektive Gewinnerzielungsabsicht des Bw. und damit das Vorliegen einer Einkunftsquelle vorerst zu bejahen. Eine von vornherein zeitlich begrenzte Tätigkeit ist dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Mangels Vorliegens der…
…Ansicht geäußert, dass im Berufungsfall eine von vornherein zeitlich begrenzte Tätigkeit vorgelegen haben soll. Das Finanzamt hat kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, sondern seine Schlussfolgerungen einzig aus der von den Mitbesitzern im Berufungsverfahren vorgelegten Prognoserechnungen sowie aus dem Verkauf der Liegenschaft vom 28.2.2002 gezogen. Die…
…Berufungsfall eine von vornherein zeitlich begrenzte Tätigkeit vorliegen soll. Für beide Varianten fehlt es an den notwendigen Sachverhaltsfeststellungen. Das Finanzamt wird nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens eine umfassende Liebhabereibeurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes durchzuführen müssen. Im Streitfall wäre beispielsweise zu klären, welche Art der Vermietung von Anfang…
…2 letzter Satz der LVO praktisch einzig nur eine von vornherein zeitlich begrenzte Tätigkeit fällt" und es in diesem Zusammenhang auf die Absicht des Steuerpflichtigen ankäme ob er "von vornherein die Beendigung der Tätigkeit als Warenpräsentator geplant" habe. Es kann aber der in der zitierten…
…Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist (§ 2 Abs 2 3. Satz LVO). Die Beurteilung hat bei Verlusten nach den demonstrativ aufgezählten Kriterien in § 2 Abs 1 LVO zu erfolgen. Eine Ausnahme dazu stellt eine zeitlich begrenzte Tätigkeit dar, wenn nach…
…Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist (§ 2 Abs 2 3. Satz LVO). Die Beurteilung hat bei Verlusten nach den demonstrativ aufgezählten Kriterien in § 2 Abs 1 LVO zu erfolgen. Eine Ausnahme dazu stellt eine zeitlich begrenzte Tätigkeit dar, wenn nach…
…sodass trotz seiner schlussendlich nicht erfolgreichen Versuche entsprechende Provisionen zu erreichen, nicht gesagt werden kann, diese Tätigkeit sei von vornherein zur Erzielung von Gewinnen oder Einnahmenüberschüssen ungeeignet gewesen, weshalb systembedingt damit gerechnet hätte werden müssen, dass diese Betätigung vor Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird. Mangels…
…betreffend die Frage nach der gewerblichen Tätigkeit, zum Ausdruck gebracht. Darüber hinaus hat die Bw., entsprechend der dargelegten Absicht, auch tatsächlich ein Konzert erfolgreich organisiert. Es kann daher nicht behauptet werden, dass der Bw. von vornherein die Absicht nach Erzielung eines positiven steuerlichen Gesamtergebnisses gefehlt…
…rasanten Wachstum des Direktvertriebes berichten" können, wenn das Finanzamt diese Tätigkeit ohne Anlaufverluste von vornherein als Liebhaberei einstuft. Natürlich seien anfangs mehr Reiseaufwendungen nötig, um Geschäftspartner zu sponsern und einzuarbeiten (es fehle an Routine und Wissen für die Tätigkeit). Wie aus seiner vorläufigen Einnahmen- Ausgabenrechung…
…von vornherein erkennbar gewesen sein musste, dass mit der Betätigung in der geführten Art und Weise ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten mit dem Projekt "Ef (Grundbuch E, Einlagezahl XXXX)" nicht erzielbar war. Dass es sich bei dem Projekt um eine voraussichtlich zeitlich begrenzte…
…von vornherein erkennbar gewesen sein musste, dass mit der Betätigung in der geführten Art und Weise ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten mit dem Projekt "Ef (Grundbuch E, Einlagezahl XXXX)" nicht erzielbar war. Dass es sich bei dem Projekt um eine voraussichtlich zeitlich begrenzte…
…dass die Befristung (hinsichtlich der Dauer der Konsulententätigkeit) nur rot angestrichen, aber keinesfalls von vornherein durchgestrichen worden sei. Der Irrtum sei wegen der Übermittlung einer Schwarz-Weiß-Kopie des Vertrages entstanden. Über die Berufung wurde erwogen: Der Berufungswerber (Bw.) war im Jahr 2003 an der…
…somit eine zeitlich begrenzte Tätigkeit vorliege, weshalb nach § 2 Abs. 2 letzter Satz der LVO die steuerliche Anerkennung der Verluste der Jahre 1998 bis 2000 nicht möglich ist. Damit ist nach ha Ansicht iSd oa Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes von vornherein die Einkunftsquellenvermutung für den Anlaufzeitraum…
…zeitlich begrenzte Tätigkeit vorliege und daher ein Anlaufzeitraum im Sinne des § 2 Abs. 2 LVO nicht zur Anwendung komme. Die LVO stellt in erster Linie auf die Absicht des Steuerpflichtigen ab, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über Werbungskosten zu erzielen. Im Falle von…
…kommt der § 200 BAO vermehrt zum Einsatz. Im vorliegenden Fall ist - aufgrund der oa Ausführungen - ersichtlich, dass die nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit in einer Art betrieben wird, die von vornherein auf Dauer gesehen keinen Gesamtgewinn erwarten lässt, weswegen kein Anlaufzeitraum anzunehmen ist. Der Anlaufverlust des Jahres…
…zeitlich begrenzte Tätigkeit vorliege und daher ein Anlaufzeitraum im Sinne des § 2 Abs. 2 LVO nicht zur Anwendung komme. Die LVO stellt in erster Linie auf die Absicht des Steuerpflichtigen ab, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über Werbungskosten zu erzielen. Im Falle von…
…wurde. Allerdings spricht die Beendigung einer Tätigkeit allein nicht dafür, dass diese von vornherein nur auf einen begrenzten Zeitraum angelegt war. Auslösend für die Beendigung war die Trennung der Bw von ihrem Ehegatten und nicht der Umstand der bisherigen Verlusterzielung. Diese Angabe ist glaubwürdig. Es…