Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0796-L/03
Liebhaberei eines "Networkers" im Strukturvertrieb (Privatgeschäftsvermittler)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0796-L/03vom 12.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Networkertätigkeit im Strukturvertrieb ist grundsätzlich zu vergleichen mit der Vertretertätigkeit (Privatgeschäftsvermittlertätigkeit): Ziel beider Tätigkeiten ist, den Markt möglichst flächendeckend für den Absatz von Produkten im Strukturvertrieb aufzubereiten. Was beide Tätigkeiten unterscheidet, sind marginär geänderte Arbeitsmethoden (u.a. Bestellung der Ware durch die vom Networker gesponserten Personen bei der Logistikfirma). Diese geänderten Arbeitsmethoden schlagen sich jedoch nicht in den kostenintensiven Ausgaben wie Präsentation, Informationsmaterial, Diäten, Kilometergelder, Ausbildung nieder.
Die Networkertätigkeit ist (wie auch die eines Privatgeschäftsvermittlers) als zeitlich begrenzte Tätigkeit zu qualifizieren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw..gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog 2002 aus seiner Tätigkeit als
Angestellter Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus seiner
Network-Marketingtätigkeit erklärte er negative Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, aus seiner Tätigkeit als Bausparkassenvertreter
erklärte er ebenfalls negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die
Abgabenbehörde I. Instanz qualifizierte die
Network-Marketingtätigkeit als Liebhaberei, ein Anlaufzeitraum wurde gem.
§ 2 Abs. 2 LVO nicht gewährt. In einer rechtzeitig
dagegen eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seine
Tätigkeit als Networker "auf der Basis von Projekten" beruhe, "die
bekanntlich nach einem bestimmten Zeitraum abgeschlossen" seien. Laut statischen
Werten sei ein "Dauereinkommen" in ca. 3 bis 5 Jahren zu erwarten. Der
Unterschied vom Networker für A. zum Warenrepräsentator für A.
zeige sich darin, dass der Networker Geschäftspartner sponsere und diese
dann eigenständig ihren Produktbedarf bei der Logistikfirma A. ordern und
abrechnen. Er verkaufe keine Produkte, sondern vermittle die Geschäftsidee
und den bequemen Einkauf von zu Hause aus. Er habe also keine hohen
Reiseaufwendungen, die infolge von Kaufanträgen, Lieferung der bestellten
Ware und Inkasso anfielen. Es sei ihm unerklärlich, weshalb Bundeskanzler
und Wirtschaftskammerpräsident über rasantes Wachstum des
Direktvertriebes berichten, wenn das Finanzamt diese Tätigkeit ohne
Beobachtungszeitraum von vornherein als Liebhaberei einstufe. Die
Abgabenbehörde I. Instanz richtete daraufhin einen Vorhalt an den Bw.,
in dem sie auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.2.2000, 96/14/0038 verwies, das
sie dem in Berufung gezogenen Bescheid zugrunde gelegt hatte: Aus der Aktenlage
sei nicht erkennbar, dass sich die Tätigkeit des Bw. von der anderer
A.-Vertreter wesentlich unterscheide. Er habe in den Jahren 2001 und 2002 hohe
Aufwendungen für Reisen sowie Wareneinkauf, Präsentation und
Informationsmaterial. - Die Abgabenbehörde I. Instanz fragte, für
welche Tätigkeiten diese hohen Reiseaufwendungen anfallen und ob sich
diesbezüglich eine Änderung in der Zukunft ergeben werde. Weiters
wolle er mitteilen, in welcher Höhe die Ausgaben für Wareneinkauf und
Präsentation, sowie Informationsmaterial jährlich anfallen werden. Er
möge seine Tätigkeit als Networker beschreiben und
entscheidungswesentliche Unterlagen (auch zu den Einnahmenüberschüssen
in den folgenden 5 Jahren) sowie eine vorläufige
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2003 vorlegen. In einer rechtzeitig
erstellten Vorhaltsbeantwortung führte der Bw. aus, dass der Unterschied
vom Networker zum A.-Vertreter darin bestehe, dass der Networker
Geschäftspartner sponsere, diese dann eigenständig ihren Produktbedarf
bei der Logistikfirma A. ordern und abrechnen. Er verkaufe keine Produkte
(außer in der Familie) sondern nur die Geschäftsidee, weiters
vermittle er den bequemen Einkauf von zu Hause aus. Seine
Networkertätigkeit beruhe auf Basis von Projekten, die bekanntlich nach
einem bestimmten Zeitraum abgeschlossen sind. Aufgrund der statistischen Werte
sei ein Dauereinkommen in ca. 3 bis 5 Jahren zu erwarten, was bedeute, dass
nach diesem Zeitraum für die gesponserten Personen keine Ausgaben mehr
anfallen und aus diesem Bereich fast nur mehr Einnahmen zu erwarten sind. Es sei
ihm unerklärlich, warum Bundeskanzler und Wirtschaftskammerpräsident
in der Zeitschrift "Direktvertrieb" über "einen rasanten Wachstum des
Direktvertriebes berichten" können, wenn das Finanzamt diese Tätigkeit
ohne Anlaufverluste von vornherein als Liebhaberei einstuft. Natürlich
seien anfangs mehr Reiseaufwendungen nötig, um Geschäftspartner zu
sponsern und einzuarbeiten (es fehle an Routine und Wissen für die
Tätigkeit). Wie aus seiner vorläufigen Einnahmen- Ausgabenrechung
für 1-9/03 ersichtlich, seien die Reiseaufwendungen um mehr als die
Hälfte zurückgegangen, die Ausgaben für
Wareneinkauf-Präsentation hätten sich auch mehr als halbiert,
während sich die Einnahmen kontinuierlich erhöhten. Er rechne für
2004 mit einem Provisionseingang von ca. 5.000,00 € bis
6.000,00 € bei gleichbleibenden bzw. weniger Kosten, was bereits einen
Einnahmenüberschuss ergeben werde. Für 2005 und die Folgejahre werden
sich die Provisionseinnahmen weiterhin jährlich um geschätzte
2.000,00 € bis 3.000,00 € erhöhen, wieder bei gleichen
oder weniger Kosten, da verschiedenes Informationsmaterial ja nicht mehr
angeschafft werden müsse, es seien daher entsprechende
Einnahmenüberschüsse zu erwarten. In der vorläufigen
Einnahmen- Ausgabenrechnung 1-9/03 werden die Einnahmen (Provisionen A.,
Warenverkauf) mit 2.208,62 € beziffert, während die Ausgaben
4.222,32 € betragen (u.a. WEK-Präsentation, Verkauf
1.288,74 €, WEK-Informationsmaterial 356,84 €, Telefon
651,29 €, Weiterbildung 451,18 €, Kilometergeld
786,05 €, Diäten 231,81 €). Laut Einnahmen-
Ausgabenrechnung 2002 betragen die Einnahmen 2.804,14 €, die Ausgaben
10.471,96 € (u.a. WEK-Präsentation, Verkauf 3.141,72 €,
WEK-Informationsmaterial 296,19 €, Telefon 631,25 €,
Weiterbildung 1.158,26 €, Kilometergeld 3.609,13 €,
Diäten 264,00 € und 454,37 €). Der Bw. hatte die
Tätigkeit für A. 2001 begonnen, 2001 betrugen die Einnahmen daraus
2.354,27 €, während die Ausgaben in diesem Zusammenhang
56.044,65 € betrugen (u.a. WEK-Präsentation
20.727,42 €, WEK-Informationsmaterial 1.644,72 €,
Weiterbildung 9.701,55 €, Kilometergeld 12.896,80 €,
Diäten 2.190,00 €).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung
(BGBl. 1993/33) liegen Einkünfte vor bei einer Betätigung (einer
Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die
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durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder
einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
(§ 3) zu erzielen und
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nicht unter Absatz 2 fällt.
Gem. § 2 Abs. 2 leg.cit. liegen innerhalb
der ersten 3 Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer
Betätigung (z.B. Eröffnung eines Betriebes) iSd. § 1
Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten 5 Kalenderjahre
(Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)
für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum).
Ein Anlaufzeitraum iSd. ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach
den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die
Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses)
beendet wird. Wesentliche Aussage des Erkenntnisses des VwGH vom
22.2.2000, 96/14/0038 ist, dass bei einem von Beginn an vorliegenden
Erwirtschaften von Verlusten aus der Tätigkeit als (A.)-Vertreter die
zwangsläufige Folge das Einstellen der Tätigkeit nach einiger Zeit
sei, d.h. eine zeitlich begrenzte Tätigkeit vorliege. Es sei in der Folge
gem. § 2 Abs. 2 LVO ein Anlaufzeitraum nicht anzunehmen ("ein
Anlaufzeitraum iSd. ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den
Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die Betätigung
vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes [Gesamtüberschusses] beendet
wird"). Um nun festzustellen, ob das oben angeführte VwGH-Judikat
auf den berufungsgegenständlichen Sachverhalt anzuwenden ist, ist
prinzipiell zu klären, ob die Tätigkeit des Bw. dem Grundgehalt nach
der Tätigkeit des im zitierten VwGH Erkenntnis angeführten
A.-Vertreters vergleichbar ist: Wie der Bw. ausführt, "sponsere" er seine
Geschäftspartner und arbeite sie ein, diese können dann
eigenständig ihren Produktbedarf bei der Logistikfirma A. ordern und
abrechnen. - Substrat der Tätigkeit des Bw. ist demnach, den Markt durch
"sponsern" von Geschäftspartnern für den Absatz von A.-produkten
aufzubereiten. Es ist darin keinesfalls ein Unterschied zum Substrat der
Vertretertätigkeit für A. zu sehen: Ziel dieser Tätigkeit ist
ebenfalls den Markt (möglichst flächendeckend) für den Absatz von
A.produkten aufzubereiten. Was A.-Verteter und A.-Networker offenkundig
voneinander unterscheidet, sind marginär geänderte Arbeitsmethoden
(wie u.a. Bestellung durch die Geschäftspartner bei der Logistikfirma A.),
die sich jedoch keineswegs in den kostenintensiven Ausgaben wie
Präsentation, Informationsmaterial, Diäten, Kilometergelder,
Ausbildung niederschlagen: Vielmehr ist aus dem Akteninhalt zu ersehen, dass
diese Kosten laufend ab Beginn seiner berufungsgegenständlichen
Tätigkeit bestanden. Es ist sogar zu ersehen, dass laut vorläufiger
Einnahmen- Ausgabenrechnung 1-9/03 die Kosten für Informationsmaterial und
Telefon anteilsmäßig gegenüber dem Vorjahr höher sind. -
Der UFS sieht sich dadurch in seinen obigen Ausführungen bestätigt,
dass die Networker-Tätigkeit sich von der Vertreter-Tätigkeit für
A. lediglich durch geänderte Arbeitsmethoden unterscheidet: Wenn
möglicherweise die Besuche der gesponserten Partner persönlich weniger
erfolgen, so ist offenkundig der telefonische Kontakt gestiegen, ebenso wie der
für die Sponserung unabdinglich nötige Bedarf an Informationsmaterial.
Es ist auch nicht einzusehen, weshalb der Aufwand für Informationsmaterial
im Lauf der Jahre geringer werden soll (zumal dies ja sogar den aktenkundigen
Zahlen widerspricht), da es ja schon aus werbetechnischen Gründen
unumgänglich nötig ist, die stetig neu auf dem Markt
präsentierten Waren auch den gesponserten Personen bekannt zu machen. Es
ist festzuhalten, dass im Jahr 2002 allein der Aufwand für Kilometergeld
(3.609,13 €) die Einnahmen (2.804,14 €) wesentlich
überstieg und aus der vorläufigen Einnahmen- Ausgabenrechnung 1-9/03
ersichtlich ist, dass allein der Aufwand für WEK-Präsentation,
Verkauf, WEK-Informationsmaterial, Telefon, die Einnahmen übersteigt. Es
ist aus diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, weshalb für 2004 mit einem
Provisionseingang von 5.000,00 € bis 6.000,00 € zu rechnen
sein soll (was fast das doppelte der jeweiligen Einnahmen 2002 bzw. 2003
betragen würde), bzw. weshalb 2005 und in den Folgejahren mit einer
nochmaligen Steigerung von jährlich 2.000,00 € -
3.000,00 € zu rechnen sein soll. Weiters behauptete der Bw. lediglich,
dass "aufgrund der statistischen Werte ein Dauereinkommen in ca. 3 bis
5 Jahren "zu erwarten sei; stichhaltige Unterlagen legte er dafür
nicht vor und sind sie auch aus dem Akteninhalt wie oben angeführt nicht zu
ersehen. Wenn der Bw. auf Äußerungen von Politikern und
Kammerfunktionären im Zusammenhang zum Direktvertrieb verweist, so ist
darauf hinzuweisen, dass der Entscheidung der Behörden die bestehenden
Gesetze zugrunde zu legen sind [Art. 18 B-VG: die gesamte staatliche
Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden (1). Jede
Verwaltungsbehörde kann aufgrund der Gesetze innerhalb ihres
Wirkungsbereiches Vorordnungen erlassen (2)]. Da aufgrund des
berufungsgegenständlichen Sachverhaltes davon auszugehen ist, dass das von
Beginn an vorliegende Erwirtschaften von Verlusten aus der Tätigkeit als
A.-Networker in den Folgejahren weitergeführt wird, ist als
zwangsläufige Folge das Einstellen dieser Tätigkeit nach einiger Zeit
zu erwarten, d.h. die A.-Networkertätigkeit ist als zeitlich begrenzte
Tätigkeit zu qualifizieren. Es darf in der Folge gem. § 2
Abs. 2 der zitierten Verordnung ein Anlaufzeitraum nicht angenommen werden
und war die Berufung aus den angeführten Gründen als unbegründet
abzuweisen.
Linz,
12. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0796-L/03
- Stammnummer
- 11425
- Gültig
- 12.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF