Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2264-W/05
Progressionsermäßigung: Keine begünstigte Besteuerung des Veräußerungsgewinnes bei fehlender Einstellung der Erwerbstätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2264-W/05vom 01.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Stellt der Bw. nach Veräußerung seines Unternehmens seine Erwerbstätigkeit nicht ein und betreut vielmehr seine ehemaligen Kunden jahrelang weiter, kann nicht von einer begünstigten Besteuerung des Veräußerungsgewinnes ausgegangen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Eveline Umgeher,
Witwerfortbetrieb DI Franz Umgeher, Wirtschaftstreuhänder,
1110 Wien, Mautner Markhofgasse 13-15/5/23, vom 26. September 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom
20. September 2005 betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2003 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war im Jahr 2003 an der
I GmbH zuletzt mit 100% an deren Stammkapital beteiligt. Die GmbH wurde mit
Generalversammlungsbeschluss vom 4. September 2003 rückwirkend
zum Stichtag 31. Dezember 2002 gemäß
§ 2 ff UmwG unter Inanspruchnahme der Begünstigungen
des Umgründungssteuergesetzes und Buchwertfortführung in ein
Einzelunternehmen des Bw. umgewandelt. Mit Stichtag 1. Juli 2003
verkaufte der Bw. sein Einzelunternehmen an die M GmbH. Laut Angaben seiner
steuerlichen Vertretung betrug der Verkaufserlös
€ 222.831,34.
Im Zuge der Durchführung der
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2003 ging das Finanzamt auf
Grund einer falschen Eintragung bei den Kennziffern zunächst von einem
Sanierungsgewinn in Höhe von € 210.091,76 aus und ließ bei
der Berechnung der Einkommensteuer den Verkaufserlös
unberücksichtigt.
Mit Schreiben vom 26. September 2005 erhob die
steuerliche Vertretung des Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid vom
20. September 2005 das Rechtsmittel der Berufung und begründete
dies damit, dass der Betrieb des Bw. im Jahr 2003 veräußert
worden sei. Irrtümlich sei jedoch in der
Einkommensteuererklärung 2003 der Aufgabegewinn nicht bei der
Kennziffer 423, sondern bei der Sparte Einkünfte, die aus sonstigen
Gründen besonders zu versteuern seien, eingetragen worden. Deshalb sei auch
das Finanzamt von einem Sanierungsgewinn ausgegangen. Es werde daher um positive
Erledigung gegenständlicher Berufung ersucht.
Der Berufung legte die steuerliche Vertretung eine
berichtigte Einkommensteuererklärung 2003 samt Beilage E 1, sowie
eine Berechnung des Aufgabegewinns bei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 2005
erkannte das Finanzamt die begünstigte Versteuerung des
Veräußerungsgewinnes wegen mangelnder dauerhaften Einstellung der
gesamten Erwerbstätigkeit des Bw. nicht an, verminderte jedoch den zu
versteuernden Veräußerungsgewinn um den in § 24 Abs. 4
EStG 1988 vorgesehenen Freibetrag in Höhe von
€ 7.300,00.
Mit Schreiben vom 13. November 2005 brachte die
steuerliche Vertretung des Bw. einen Vorlageantrag ein und führte darin
aus, dass der Bw. sein Unternehmen, welches per Stichtag 31.12.2002 von einer
GmbH in eine Einzelunternehmung umgewandelt worden sei, am
12. August 2003 veräußert habe. Die GmbH sei
ursprünglich am 19. Juni 1996 bei gleichzeitiger Aufnahme der
unternehmerischen Tätigkeit gegründet worden. Als Kaufpreis
für die Veräußerung des Einzelunternehmens seien für die
Ablöse des Kundenstockes € 200.000,00 netto vereinbart worden.
Die Abstattung des Kaufpreises sei in Teilbeträgen laut Kaufvertrag
erfolgt. Als zusätzliches Pfand des Käufers bzw. zur Sicherstellung
des Kundenstockes sei vereinbart worden, dass der Bw. sich bereit erklärt
habe, für etwaige künftige Unstimmigkeiten zwischen dem Käufer
und seiner Exkunden vermittelnd einzugreifen. Es sei eine Art
Bereitstehungsvereinbarung zwischen dem Bw. und seinem Nachfolger geschlossen
worden. Tatsächlich sei jedoch der Bw. nie in solchen Angelegenheiten
herangezogen worden. Es seien alle Kunden beim Käufer geblieben. Auf Grund
der Erhaltung des Kundenstockes habe der Erwerber des Unternehmens von einer
Rückforderung der an den Bw. zusätzlich zum vereinbarten Betrag von
€ 200.000,00 überwiesenen Gelder abgesehen. Der Bw. habe daher
nachträglich Geld für seinen Kundenstock erhalten und seien diese
Zahlungen als nachträglicher Kaufpreis zu betrachten und auch steuerlich
entsprechend zu behandeln.
Gleichzeitig würden nunmehr die Verlustvorträge
der I GmbH als Sonderausgabe beim Bw. geltend gemacht werden und werde auch
beantragt, die noch offene Mindest-Körperschaftsteuer der I GmbH in
Höhe von € 6.635,81 zu verrechnen.
Dem Vorlageantrag legte die steuerliche Vertretung des Bw.
eine nochmals berichtigte Einkommensteuererklärung 2003, eine Bilanz,
eine Gewinn- und Verlustrechnung zum Stichtag 31. Dezember 2003, eine
Beilage zur Einkommensteuererklärung sowie
Umsatzsteuererklärung 2003 bei. Ebenso wurde dem Vorlageantrag ein
zwischen dem Bw. und der M GmbH abgeschlossener nicht unterschriebener
Berechtigungsvertrag beigelegt.
In weiterer Folge wurde dem Bw. seitens des
Unabhängigen Finanzsenates nachstehender Vorhalt (vom
7. April 2008) übermittelt:
"Wie
Sie in Ihrem Vorlageantrag vom 13. November 2005 ausführen, sei
die I GesmbH per
31.12.2002 in ein Einzelunternehmen umgewandelt und im Jahr 2003 verkauft
worden. Als Kaufpreis sei ein Betrag von € 200.000,00 vereinbart
worden. Als zusätzliches Pfand des Käufers zur Sicherstellung des
Kundenstocks sei vereinbart worden, dass Sie sich bereit erklärten,
für etwaige Unstimmigkeiten zwischen dem Käufer und Ihren Exkunden
vermittelnd einzugreifen, weshalb eine Art Bereitstehungsvereinbarung zwischen
Ihnen und dem Nachfolger geschlossen worden sei. Tatsächlich seien Sie aber
nie in solchen Angelegenheit in Anspruch genommen worden.
Erhebungen
bei dem Erwerber Ihres Einzelunternehmens, der Firma
M GmbH haben
jedoch ergeben, dass Sie entgegen Ihrem Vorbringen im Vorlageantrag sehr wohl
für die M
tätig geworden sind und Ihrerseits entsprechende Konsulenten- sowie
Spesennoten gelegt wurden. Zudem wurde der Unabhängige Finanzsenat seitens
eines Betriebsprüfers, welcher bei der
M eine
Betriebsprüfung unter anderem den Zeitraum 2003 betreffend
durchführte, dahingehend informiert, dass Sie im Rahmen eines
Telefongespräches dem Prüfer glaubhaft versichert hätten, im
Jahr 2003 sowie den Folgejahren weiterhin für die
M als Konsulent
tätig gewesen zu sein. Beiliegend werden ein Aktenvermerk des
Betriebsprüfers über das betreffende Telefonat, sämtliche den
Zeitraum 2003 bis 2006 betreffende Honorar- sowie Spesennoten sowie die
vertragliche Vereinbarung über den Verkauf Ihres Einzelunternehmens an die
M
übermittelt. Wie
im Übrigen aus Punkt V des Kaufvertrages hervorgeht, wurde zwischen
Ihnen und der M Ihre
Konsulententätigkeit zeitlich unbefristet vereinbart.
Um
entsprechende Stellungnahme wird gebeten, da unter den gegebenen Umständen
seitens des Unabhängigen Finanzsenats nicht davon auszugehen ist, dass die
Voraussetzungen für eine begünstigte Besteuerung des
Veräußerungserlöses vorliegen.
Wie
in Ihrem Vorlageantrag weiters ausgeführt wird, werden nunmehr die
Verlustvorträge der
I GmbH sowie die
noch offene Mindestkörperschaftssteuer im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung für 2003 als Sonderausgabe geltend
gemacht.
Dazu
ist Folgendes zu bemerken: Gemäß einer Abfrage im
Abgabeninformationssystem des Bundes steht als vortragsfähiger Verlust
für das Jahr 2003 ein Betrag in Höhe von € 30.793,03
sowie laut Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2002 vom
17. November 2003 eine in den nächsten Jahren verrechenbare
Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von € 6.635,81 zur
Verfügung.
Entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen des § 10 Z 1 lit. b und
c UmgrStG sind bei Umwandlungen mit Buchwertfortführung die
übergehenden Verluste den Rechtsnachfolgern im Ausmaß ihrer
Beteiligung an der umgewandelten Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung
des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch zuzurechnen, wobei sich jedoch das
Ausmaß der maßgeblichen Beteiligung um jene Anteile, die im Wege der
Einzelrechtsnachfolge erworben worden sind verringert, sofern die Verluste nicht
erst in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die nach dem Anteilserwerb begonnen
haben.
Im
vorliegenden Fall ist somit ein "vortragsfähiger Verlust" in Höhe von
-€ 6.404,61 als Sonderausgabe abzugsfähig. Dieser Betrag
berechnet sich wie folgt:
|
€
|
vortragsfähiger
Verlust gesamt
|
Beteiligung
|
Eintragung
FB
|
anrechenbarer
Verlust entsprechend Beteiligungshöhe
|
1997
|
-14.922,74
|
13,5%
|
27.9.1996
|
-2.014,56
|
1998
|
-5.565,79
|
22,5%
|
30.8.1997
|
-1.252,30
|
1999
|
-6.890,98
|
22,5%
|
--
|
-1.550,47
|
2000
|
-3.413,52
|
46,5%
|
12.10.1999
|
-1.587,28
|
Summe
|
-30.793,03
|
|
|
-6.404,61
Hinsichtlich
der Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von
€ 6.635,81 ist zu bemerken, dass diese unter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen des § 9 Abs. 8 UmgrStG anzurechnen
sein wird, diese jedoch betraglich auf die Höhe der sich im Jahr 2003
ergebenden Einkommensteuer beschränkt ist.
Wie
sich aus dem Einkommensteuerakt für das Jahr 2003 ergibt wurde
Ihrerseits im Rahmen der Berufung eine berichtigte
Einkommensteuererklärung 2003 samt Beilage E 1a eingebracht. Im
Rahmen des Vorlageantrages wurde nochmals eine berichtigte
Einkommensteuererklärung samt Beilage E 1a, allerdings mit
differierendem Zahlenmaterial übermittelt. Um entsprechende Aufklärung
der vorgelegten Bilanzdaten und den unterschiedlich dargestellten Beträgen
wird gebeten.
Als
Termin für die Beantwortung gegenständlichen Schreibens wird der
5. Mai 2008 festgesetzt."
In Beantwortung dieses Schreibens führte der Bw. aus,
dass seine finanzielle Lage seinerzeit sehr schlecht gewesen sei und er sei froh
gewesen, überhaupt einen Käufer für sein Unternehmen gefunden zu
haben. Allerdings habe er sich dem Käufer gegenüber vertraglich
verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Kunden dem Unternehmer treu
blieben und einen nachhaltigen Umsatz bringen würden. Dies habe auch den
Vorteil gehabt, dass der Kaufpreis nachträglich nicht geschmälert
worden sei. So sei seitens der Käuferin seines Unternehmens eine Art
Besicherung gefordert worden und habe der Bw. daher für den Weiterverbleib
der Kunden zu sorgen gehabt. Es sei daher bereits im Kaufvertrag fixiert worden,
dass für diese Überführung der Kunden an die Käuferin noch
für mindestens zwei Jahre eine monatliche Zahlung fließen sollte.
Diese monatliche Zahlung sei auf Kosten des Kaufpreises bedungen worden.
Kaufpreis und Monatszahlung seien damit im ursächlichen Zusammenhang
gestanden und es hätten diese beiden Geldflüsse von vorne herein ihre
gegenseitige Abhängigkeit gehabt. Der Bw. habe somit entsprechend dem
Kaufvertrag monatliche Honorarnoten für Konsulententätigkeit gestellt,
tatsächlich sei diese Tätigkeit aber eine reine Nachbetreuung der
Kunden im Sinne von gelegentlichen Anrufen bezüglich deren Zufriedenheit
gewesen, wie es eben nach einen durchgeführten Kauf vorgesehen und
üblich sei. Im vorliegenden Fall sei eben die Honorierung vom Kaufpreis in
Abzug gebracht worden und erst in monatlichen Raten dann ausbezahlt worden, als
keine Kunden die Fa. M GmbH verlassen hätten. Andernfalls
wäre weder ein Honorar ausbezahlt worden bzw. hätte sich auch noch der
Kaufpreis um bis zu € 100.000,00 reduzieren können. Dies bedeute
aber, dass diese monatlichen Zahlungen als Teil des
Veräußerungspreises anzusehen seien. Auch sei den ehemaligen
Kunden des Bw. gegenüber versichert worden, dass der Bw. mit dem Verkauf
seines Unternehmens dieses nicht einfach verlasse, sondern im Falle des Falles
zu Rate gezogen werde, zumal ein Verkauf des Unternehmens des Bw. ohne
entsprechende Begleitmaßnahmen einen sofortigen Kundenverlust nach sich
gezogen hätte und dies wiederum eine entsprechende
Kaufpreisminderung.
Allein die Tatsache, dass immer wieder der gleiche
Pauschalbetrag in Ansatz gebracht worden sei zeige, dass dieses
Konsulentenhonorar einen Teil des Kaufpreises darstelle und ein Indiz dafür
sei, dass es sich um kein tätigkeitsorientiertes und leistungsbezogenes
Honorar handle, sondern eben um eine pauschalierte Vereinbarung in Hinblick auf
den Verkauf und Fortbestand der Kunden. Wegen eines gelegentlichen Telefonates
oder auch eines Freundschaftsbesuches - bei vielen Kunden sei nämlich ein
über die natürliche Kunden-Lieferanten-Beziehung hinausgehendes
persönliches Freundschaftsverhältnis entstanden - könne aber
nicht von einer Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinne gesprochen
werden.
Zu den Erhebungen im Zuge der Betriebsprüfung bei der
M GmbH könne nur entgegengebracht werden, dass selbstverständlich
monatliche Rechnungen gelegt worden seien, diese aber eben nicht für eine
erbrachte Leistung, sondern eigentlich auf Grund des Kaufvertrages eine Art
Ratenzahlung darstellen würden. Zudem sei korrekt, dass der Bw. dem
Betriebsprüfer mitgeteilt habe, dass er ab und zu Kunden besuche und
Telefonate führe. Diese würden nicht in einem Umfang getätigt,
der den verrechneten monatlichen Rechnungsbetrag rechtfertige.
Bezüglich der vortragsfähigen Verluste in
Höhe von € 6.404,61 schließe sich der Bw. der Berechnung
des Unabhängigen Finanzsenates an.
Bezüglich der berichtigten
Einkommensteuererklärungen lasse sich auf Grund des Ablebens der ehemaligen
steuerlichen Vertreterin nicht mehr nachvollziehen wie es dazu gekommen sei.
Fakt sei jedoch, dass die Werte der beiliegenden Steuererklärungen richtig
und mit der zweiten Berichtigung konform sein sollten. Zusätzlich liege
auch eine Umsatzsteuerverprobung und eine Zusammenstellung des
Veräußerungserlöses bei. Die Berichtigung sei deshalb erfolgt,
da entsprechend dem Antrag der nachträgliche Kaufpreis im Ausmaß von
48 Monaten des fiktiven Konsulentenhonorars berücksichtigt worden sei.
Da der Veräußerer nach Ablauf von 24 Monaten gemerkt habe, dass
die namentliche Erwähnung des Bw. noch immer einen Teil der Kunden wichtig
gewesen sei, habe man sich dazu entschlossen, die bis dato gewährten
monatlichen Honorare weiterhin zu belassen. Diese Honorare seien aber in
keinster Weise mehr schädlich für einen etwaigen
Veräußerungsgewinn, da grundsätzlich nach einem Jahr der
Veräußerung wiederum eine Tätigkeit aufgenommen werden
dürfe. Der Bw. habe daher den Antrag für 24 Monate auf
nachträgliche Gewährung des Honorars als zusätzliche
Veräußerungserlöserhöhung gestellt. Entsprechende
Steuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2007 würden beim
Finanzamt nachgereicht werden.
Sollte das Finanzamt dem Antrag gem. § 37
Abs. 5 EStG nicht stattgeben, werde der Antrag auf Berücksichtigung
des Freibetrages gem. § 24 EStG in Höhe von
€ 7.300,00 gestellt.
Der Vorhaltsbeantwortung legte der Bw. die
Steuererklärung 2003, eine Aufstellung des
Veräußerungsgewinns sowie des Aufgabegewinns, eine G u. V samt
Bilanz 2003 sowie ein persönliches Schreiben des Bw. selbst über
seine finanzielle Situation und den schlechten Gesundheitszustand seiner Frau
bei.
Mit Schreiben vom 28. August 2008
übermittelte der Bw. eine Farbkopie des Originalkaufvertrages und
führte aus, dass die Befristung (hinsichtlich der Dauer der
Konsulententätigkeit) nur rot angestrichen, aber keinesfalls von vornherein
durchgestrichen worden sei. Der Irrtum sei wegen der Übermittlung einer
Schwarz-Weiß-Kopie des Vertrages entstanden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Berufungswerber (Bw.) war im Jahr 2003 an der
I GmbH zuletzt mit 100% an deren Stammkapital beteiligt. Die GmbH wurde mit
Generalversammlungsbeschluss vom 4. September 2003 rückwirkend
zum Stichtag 31. Dezember 2002 gemäß
§ 2 ff UmwG unter Inanspruchnahme der Begünstigungen
des Umgründungssteuergesetzes und Buchwertfortführung in ein
Einzelunternehmen des Bw. umgewandelt. Mit Stichtag 1. Juli 2003
verkaufte der Bw. sein Einzelunternehmen an die M GmbH. Aus der
Veräußerung seines Unternehmens erzielte der Bw. einen
Verkaufserlös in Höhe von € 222.831,34.
Der Bw. stellte mit Veräußerung seines
Unternehmens seine Erwerbstätigkeit nicht ein und betreute ohne zeitliche
Unterbrechung im Anschluss an den Unternehmensverkauf auch in den Jahren danach
(zumindest bis Ende Juni 2006) seine ehemaligen Kunden in Form von
Kundenbesuchen und Telefonaten weiter. Als Entgelt für diese Tätigkeit
erhielt der Bw. von der M GmbH ab Juli 2003 einen monatlichen Betrag
in Höhe von € 1.500,00 (netto) bzw. ab Februar 2006
€ 2.500,00 sowie einen monatlichen Spesenersatz in Höhe von
€ 500,00. Somit bezog der Bw. im Jahr 2003 aus seiner
Erwerbstätigkeit als Konsulent in Summe gewerbliche Einkünfte in
Höhe von € 12.000,00. Seitens des Bw. wurden an die M GmbH
entsprechende Honorarnoten sowie Spesenabrechnungen gelegt.
Der Bw. ist am 20. Jänner 1931 geboren und
war daher im Veräußerungszeitpunkt 72 Jahre.
Unstrittig sind aus der I GmbH verbliebene
vortragsfähige Verluste in Höhe von € 6.404,61 sowie noch
nicht verrechnete Mindestkörperschaftsteuerbeträge in Höhe von
€ 6.635,81. Sowohl die vortragsfähigen Verluste als auch die
Mindestkörperschaftsteuer wurden im bisherigen Verfahren nicht
berücksichtigt und deren steuerlicher Abzug seitens des Bw. erstmalig im
Vorlageantrag begehrt.
Der Bw. irrt, wenn er davon ausgeht, er hätte nach der
Veräußerung seines Unternehmens an die M GmbH seine
Erwerbstätigkeit eingestellt, und die Nachbetreuung seiner ehemaligen
Kunden sei lediglich als eine Maßnahme zur Sicherung des Kundenstocks
für den Käufer seines Unternehmens zu qualifizieren, weshalb auch die
ab Juli 2003 in den folgenden zwei Jahre erzielten Konsulentenhonorare und
Spesenvergütungen in Höhe von € 48.000,00 eine
nachträgliche Kaufpreiserhöhung darstellen würden.
Punkt V (Nachbetreuung, Konsulententätigkeit) des
Kaufvertrages, abgeschlossen zwischen der I GmbH als Verkäufer und der
M GmbH als Erwerber hat nachstehenden Wortlaut:
"Zum
Zwecke der Nachbetreuung der an den Käufer übergebenen Kunden
verpflichtet sich Herr
P, zumindest im
Zeitraum zwischen April 2003 (zweitausenddrei) bis einschließlich
März 2005 (zweitausendfünf) für den Käufer als
Konsulent tätig zu sein, um zu gewährleisten, dass der
übernommene Kundenstock gehalten werden kann und es zu einer reibungslosen
Übernahme der Geschäftstätigkeit durch den Käufer
kommt.
Für
seine Tätigkeit als Konsulent erhält Herr
P ein Honorar in
Höhe von € 1.500,00 ... sowie einen pauschalierten Spesenersatz
in Höhe von € 500,00 ..., jeweils pro Monat, jeweils
zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. ... Das
Konsulentenhonorar ist bei Unterbrechung der Konsulententätigkeit wegen
Urlaubs im Ausmaß von maximal fünf Wochen pro Jahr und wegen
Verhinderung durch Krankheit oder Unfall weiterzuzahlen".
Wie sich aus der Textierung der entsprechenden Passage im
Originalkaufvertrag mit den Worten "zumindest im Zeitraum April 2003 bis
einschließlich März 2005 ergibt, bestand bereits im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses bei der Veräußerung des Unternehmens an die
M GmbH keineswegs die Absicht, lediglich kurzfristig und folglich nur zu
Abwicklungszwecken im Zusammenhang mit dem erfolgten Unternehmensverkauf die
betreffenden Kunden entsprechend zu betreuen, sondern wurde bereits zu diesem
Zeitpunkt von einer Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Bw. für die
M GmbH im Rahmen einer längerfristigen Kundenberatung durch den Bw.
selbst ausgegangen. In diesem Zusammenhang spricht auch der Umstand, dass
bereits gleichzeitig bei Vertragsabschluss des Unternehmensverkaufs durch den
Bw. an die M GmbH im Jahr 2003 dem Bw. für seine zukünftige
Erwerbstätigkeit ein monatlicher pauschalierter Spesenersatz sowie
monatlich gleich bleibende Konsulentenhonorare vertraglich zugesichert wurden
nicht für, sondern gegen das Vorbringen, der Bw. wäre lediglich zu
Abwicklungszwecken im Zusammenhang mit seiner Unternehmensveräußerung
sowie zur Sicherung seines ehemaligen Kundenstockes tätig geworden.
Zudem sind die Angaben des Bw. in Bezug auf die
Häufigkeit seiner Beratungstätigkeit widersprüchlich.
Während der Bw. ursprünglich in seinem Vorlageantrag angab, er sei nie
zwecks Klärung von Unstimmigkeiten zwischen seinen ehemaligen Kunden und
der Käuferin in Anspruch genommen worden, spricht der Bw. in der
Stellungnahme vom 25. Juni 2008 sehr wohl vom "Tätigwerden" in
Form von gelegentlichen Telefonaten und Kundenbesuchen. Wie der Bw. in dem
betreffenden Schreiben in diesem Zusammenhang unter anderem ausführte, sei
seine seinerzeitige finanzielle Lage sehr schlecht gewesen und er sei froh
gewesen für sein Unternehmen überhaupt einen Käufer gefunden zu
haben. Dies jedoch auch nur deshalb, da er dem Käufer versicherte, dass er
sich im Fall des Kaufes durch die M GmbH vertraglich dazu verpflichtete
dafür Sorge zu tragen, dass die Kunden dem Unternehmer treu blieben und
folglich einen nachhaltigen Umsatz bringen würden. Gleichzeitig mit dieser
Argumentation erscheint jedoch das Vorbringen, der Bw. habe lediglich
gelegentlich bzw. ab und zu Kunden besucht sowie Telefonate geführt,
keineswegs als glaubwürdig und den tatsächlichen Gegebenheiten
entsprechend, zumal lediglich mit gelegentlichen Kundenbesuchen und einer
dementsprechenden Anzahl von Telefonaten der Umfang gegenständlicher
Kundenbetreuung keineswegs ausgereicht hätte, den Umsatz - wie angegeben -
nachhaltig zu sichern. Ebenso unglaubwürdig erscheint aber auch das
Vorbringen, die seinerseits monatlich ausgestellten Rechnungen würden auf
Grund des Kaufvertrages eine Art Ratenzahlung zum Kaufpreis darstellen,
enthalten doch weder der Punkt V des betreffenden Kaufvertrages noch der
übrige Vertragsinhalt entsprechende diesbezügliche Vereinbarungen.
Vielmehr sind die Ausführungen des Bw., der Veräußerer habe nach
Ablauf von 24 Monaten gemerkt, dass die namentliche Erwähnung des Bw.
noch immer für einen Teil der Kunden wichtig gewesen sei, weshalb man sich
dazu entschlossen habe, die bis dato gewährten monatlichen Honorare
weiterhin zu belassen, als Indiz dafür zu werten, dass der Bw. keineswegs
so wie behauptet, lediglich zu Abwicklungszwecken in Folge seiner
Unternehmensveräußerung tätig wurde, sondern bereits seit dem
Zeitpunkt des seinerzeitigen Unternehmensverkaufs weiterhin aktiv
erwerbstätig war und spricht auch der Umstand, dass im Zeitraum von
Juni 2003 bis zumindest Juni 2006 seitens des Bw. für seine
diesbezügliche "Kundenbetreuung" entsprechende Honorarnoten sowie
Spesenabrechnungen gelegt wurden, gegen das Berufungsbegehren und folglich
für gegenständliche Sachverhaltsannahme.
Ebenso kann auch aus der Argumentation des Bw. bei den
strittigen Konsulentenhonoraren sei immer wieder der gleiche Pauschalbetrag in
Ansatz gebracht worden, weshalb es sich um kein tätigkeitsorientiertes und
leistungsbezogenes Honorar gehandelt hätte, nichts für
gegenständliches Berufungsvorbringen gewonnen werden, da der Bw. dabei
übersieht, dass die diesbezügliche Vereinbarung hinsichtlich der stets
gleich bleibenden Höhe seines Honorars ausschließlich in seinem
Gestaltungs- bzw. Vereinbarungsbereich mit der M GmbH lag und im
Übrigen ein gleich bleibendes Konsulentenhonorar als nicht unüblich
angesehen werden kann.
Wie sich somit aus gegenständlichem Sachverhalt
ergibt, übte der Bw. seit dem Zeitpunkt der Veräußerung seines
Einzelunternehmens an die M GmbH in den nachfolgenden Jahren eine
Tätigkeit als Konsulent kontinuierlich und ohne zeitliche Unterbrechung
aus. Es handelt sich dabei keineswegs lediglich um eine abschließende und
zeitlich begrenzte Nachbetreuungstätigkeit des ehemaligen Kundenstocks des
Bw. im Zuge der Abwicklung der Unternehmensveräußerung und damit
verbundenen Überführung in jenen der M GmbH. Die strittigen
Zahlungen sind als laufenden Vergütungen in Zusammenhang mit einer zu
gewerblichen Einkünften führenden Erwerbstätigkeit als Konsulent
zu qualifizieren und stellen nicht - wie vom Bw. vertreten - eine
nachträgliche Kaufpreiserhöhung dar.
Die Höhe der im Jahr 2003 vom Bw. bezogenen
Konsulentenhonorare inklusive der vergüteten Spesen berechnet sich daher
entsprechend den gelegten Honorarnoten sowie Spesenabrechnungen wie
folgt:
|
€
|
Konsulentenhonorar
|
Spesen
|
Summe
|
Juli
|
1.500,00
|
500,00
|
2.000,00
|
August
|
1.500,00
|
500,00
|
2.000,00
|
September
|
1.500,00
|
500,00
|
2.000,00
|
Oktober
|
1.500,00
|
500,00
|
2.000,00
|
November
|
1.500,00
|
500,00
|
2.000,00
|
Dezember
|
1.500,00
|
500,00
|
2.000,00
|
Summe
|
9.000,00
|
3.000,00
|
12.000,00
Gleichzeitig ist aber der vom
Bw. angegebene Veräußerungserlös in Höhe von
€ 270.831,34 um die in diesem Betrag enthaltenen Konsulentenhonoraren
sowie Spesen in Höhe von € 48.000,00 vermindert anzusetzen. Es
ergibt sich somit ein Veräußerungserlös in Höhe von
€ 222.831,34, welcher sich im Übrigen auch mit dem von Bw.
ursprünglich angegebenem Wert (Fax vom 12. August 2005)
deckt.
Gemäß
§ 24 Abs. 1 EStG 1988
sind Veräußerungsgewinne Gewinne, die erzielt werden bei
1. der Veräußerung
- des ganzen Betriebes, - eines
Teilbetriebes, - eines Anteiles eines Gesellschafters, der als
Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist
2. der Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes).
Gemäß Abs. 4 ist der
Veräußerungsgewinn nur insoweit steuerpflichtig. als er bei der
Veräußerung (Aufgabe) des ganzen Betriebes den Betrag von
€ 7.300,00 übersteigt. Der Freibetrag steht nicht zu, wenn die
Veräußerung unter § 37 Abs. 5 leg. cit.
fällt.
Gemäß
§ 37 Abs. 1 leg. cit.
ermäßigt sich für außerordentliche Einkünfte
(Abs. 5) der Steuersatz auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen
entfallenden Durchschnittsteuersatzes.
§ 37 Abs. 5 leg. cit. normiert:
Außerordentliche Einkünfte sind
Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der Betrieb deswegen
veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige
- gestorben - wegen körperlicher oder geistiger
Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der
Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als
Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen,
oder - das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine
Erwerbstätigkeit einstellt.
Für Veräußerungsgewinne steht der
ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit
der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre
verstrichen sind.
Der Veräußerungsgewinn ist vom laufenden Gewinn
zu trennen, denn nur der Veräußerungsgewinn ist begünstigt. Der
Veräußerungsgewinn gehört zur selben Einkunftsart wie der
laufende Gewinn (vgl. Doralt EStG-Kommentar Bd II, Tz 186f zu
§ 24).
Wie sich aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt, war
der Bw. auch noch in den Jahren nach seiner Unternehmensveräußerung
als Konsulent aktiv werbend tätig und war keineswegs gegenständliche
Erwerbstätigkeit als eine zeitlich begrenzte Tätigkeit im
ausschließlichen Zusammenhang mit der abschließenden Abwicklung des
seinerzeitigen Unternehmensverkaufs zu qualifizieren.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist jedoch
für die Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung des
Veräußerungsgewinnes im Sinne des § 37 Abs. 5
EStG 1988 die Einstellung der Erwerbstätigkeit gefordert. Da diese im
vorliegenden Fall aus den genannten Gründen unterblieb und der Bw. vielmehr
auch noch in den Jahren nach seiner Unternehmensveräußerung
erwerbstätig war, war daher die begünstigte Versteuerung des
Veräußerungsgewinnes zu versagen. An gegenständlicher
Rechtsauffassung vermag auch das Vorbringen des Bw. nach einem Zeitraum von zwei
Jahren könnten die Honorare keineswegs mehr schädlich für einen
etwaigen Veräußerungsgewinn sein, da grundsätzlich bereits nach
einem Jahr der Veräußerung wiederum eine Tätigkeit aufgenommen
werden dürfe, nichts ändern, da es in jedem Fall an den gesetzlichen
Erfordernissen für die Gewährung der steuerlichen Begünstigung,
nämlich der definitiven Einstellung der betreffenden Erwerbstätigkeit
mangelt.
Wie bereits ausgeführt, sehen die gesetzlichen
Bestimmungen des § 24 EStG 1988 für den Fall, dass der
Veräußerungsgewinn nicht gemäß
§ 37 Abs. 5
leg. cit. begünstigt besteuert wird, einen Freibetrag in Höhe von
€ 7.300,00 vor. Da im gegenständlichen Fall aus den genannten
Gründen die Anwendung der § 37 Abs. 5 leg. cit. zu versagen
war, konnte der Freibetrag im gesetzlich vorgesehenem Ausmaß in Höhe
von € 7.300,00 berücksichtigt werden. Ergänzend wird noch
erwähnt, dass die Berücksichtigung des betreffenden Freibetrages
bereits im Rahmen der Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt erfolgt
ist.
Ausgehend von einem
Veräußerungserlös in Höhe von € 222.831,34 sowie
den im Jahr 2003 erzielten Konsulentenhonoraren berechnen sich die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie nachstehend:
|
€
|
2003
|
Veräußerungserlös
lt. BE
|
222.831,34
|
IFB 2000 lt.
Bw.
|
263,72
|
Restbuchwerte
Anlagengüter lt. Bw.
|
-13.503,30
|
Veräußerungsgewinn
lt. BE
|
209.591,76
|
Freibetrag gem.
§ 24 Abs. 4 EStG 1988
|
-7.300,00
|
laufender Verlust
lt. Bw.
|
-45.496,82
|
Zwischensumme
|
156.794,94
|
Einkünfte aus
Konsulententätigkeit lt. BE
|
12.000,00
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb lt. BE
|
168.794,94
§ 10 Z 1
lit. b UmgrStG bestimmt:
Übergehende Verluste sind den Rechtsnachfolgern als
Verluste gemäß
§ 18 Abs. 6 EStG 1988 oder
§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 in jenem Ausmaß
zuzurechnen, das sich aus der Höhe der Beteiligung an der umgewandelten
Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das
Firmenbuch ergibt. Dabei sind die Anteile abfindungsberechtigter Anteilsinhaber
den Rechtsnachfolgern quotenmäßig zuzurechnen.
§ 10 Z 1 lit. c UmgrStG
bestimmt:
Das Ausmaß der nach lit. b maßgebenden
Beteiligungen verringert sich um jene Anteile, die im Wege der
Einzelrechtsnachfolge, ausgenommen
- die Kapitalerhöhung innerhalb des gesetzlichen
Bezugsrechtes - Erwerbe von Todes wegen, - Erwerbe eines unter
§ 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Hauptgesellschafters vor der
verschmelzenden Umwandlung oder vor der errichtenden Umwandlung, an der neben
dem Hauptgesellschafter nur ein Arbeitsgesellschafter teilnimmt, oder -
Erwerbe einer Mitunternehmerschaft als Hauptgesellschafter, an der neben einem
Arbeitsgesellschafter nur eine unter § 7 Abs. 3 KStG 1988
fallende Körperschaft beteiligt ist,
erworben worden sind, sofern die Verluste nicht erst in
Wirtschaftsjahren entstanden sind, die nach dem Anteilserwerb begonnen
haben.
Gemäß
§ 2 Abs. 2b Z 3
EStG 1988 sind, insoweit in den positiven Einkünften oder im
Gesamtbetrag der Einkünfte Veräußerungsgewinne enthalten sind,
bei der Berücksichtigung von Verlusten, die in vorangegangenen Jahren
entstanden sind, die Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze nicht
anzuwenden.
Im vorliegenden Fall wurden die sich in den Vorjahren
ergebenden Verluste in Höhe von € 6.404,61 im bisherigen
Verfahren nicht berücksichtigt. Dieser Betrag ist im gegenständlichen
Berufungsverfahren unstrittig und wird daher der Verlustvortrag entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen als Sonderausgabe in Abzug gebracht.
§ 9 Abs. 8 UmgrStG bestimmt:
Mindeststeuern der übertragenden Körperschaft im
Sinne des § 24 Abs. 4 KStG 1988, die bis zum
Umwandlungsstichtag entstanden und noch nicht verrechnet worden sind, sind den
Rechtsnachfolgern ab dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr in
jenem Ausmaß zuzurechnen, das sich aus der Höhe der Beteiligung an
der umgewandelten Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung des
Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch ergibt. Dabei sind die Anteile
abfindungsberechtigter Anteilsinhaber den Rechtsnachfolgern
quotenmäßig zuzurechnen. § 24 Abs. 4 KStG 1988
gilt für natürliche Personen als Rechtsnachfolger mit der
Maßgabe, dass die Mindeststeuern im Ausmaß entstehender
Einkommensteuerschulden nach Berücksichtigung der in § 46
Abs. 1 EStG 1988 genannten Beträge anzurechnen sind.
§ 46 Abs. 2 EStG 1988 ist nicht anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall steht in Folge der Umwandlung
der I GmbH in ein Einzelunternehmen im Jahr 2003 dem Bw. als deren
Rechtsnachfolger eine bisher noch nicht verrechnete und der Höhe nach
unstrittige Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von € 6.635,81
zu, welche entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auf die
Einkommensteuerschuld anzurechnen ist. Wie sich aus den gesetzlichen
Bestimmungen ergibt, ist jedoch eine Anrechnung der
Mindestkörperschaftsteuer nur bis zur Höhe der Einkommensteuerschuld
nach Anrechnung der Vorauszahlungen und Abzugssteuern gemäß
§ 46 Abs. 1 EStG 1988 zulässig, wobei eine Gutschrift
nach Abs. 2 leg. cit. ausgeschlossen ist.
Im gegenständlichen Fall beträgt die
Einkommensteuerschuld für das Jahr 2003 - unter Berücksichtigung
obiger Feststellungen - € 84.970,01, wovon eine anrechenbare
Lohnsteuer in Höhe von € 4.812,93 sowie die im Jahr 2003 auf
gegenständliche Einkommensteuerschuld geleisteten Vorauszahlungen in
Höhe von € 4.663,02 abzuziehen sind. Da in den sich ergebenden
Restbetrag an Einkommensteuerschuld in Höhe von € 75.494,06 die
zu berücksichtigende Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von
€ 6.635,81 Deckung findet, war diese zur Gänze auf die
Einkommensteuerschuld anzurechnen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt (in € )
Wien, am 1.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Z 1 lit. b UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 10 Z 1 lit. c UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Veräußerungsgewinnbegünstigte Besteuerungfehlende Einstellung der ErwerbstätigkeitAnrechnung MindestkörperschaftsteuerBerücksichtigung von Verlustvorträgen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2264-W/05
- Stammnummer
- 37125
- Gültig
- 01.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF