Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0617-W/04
Anlaufverluste bei einer vorzeitig beendeten gewerblichen Tätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0617-W/04vom 31.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Clemens
Reinöhl, Steuerberater, 1190 Wien, Oberkirchergasse 34, vom 27. Juni
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19.
Bezirk und Klosterneuburg vom 6. Juni 2003 betreffend Einkommensteuer 2001 nach
der am 16. März 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die
Einkommensteuer für 2001 wird auf Basis der untenstehenden
Bemessungsgrundlage mit 0
festgesetzt.
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
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210.073,00
S
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
-
83.120,00 S
|
Gesamtbetrag der Einkünfte:
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126.953,00
S
|
Verlustvortrag (75 % v. 126.953 )
|
-
95.214,75 S
|
Sonderausgabenpauschale
|
-
819,00 S
|
Einkommen
|
30.919,25
S
|
Einkommensteuer
|
0,00
S (€)
Entscheidungsgründe
MB legte am 25. März 2003
die Einkommensteuererklärung für 2001 vor und erklärte darin
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von - 136.728 S.
Das Finanzamt teilte dem Steuerpflichtigen (Stpfl.) mit
Schreiben vom 31. März 2003 mit, dass es in Anbetracht der bislang
erlittenen Verluste nicht vom Vorliegen einer Einkunftsquelle im Sinne des
Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988 ausgehe, weshalb beabsichtigt sei die
Verluste aus dieser Tätigkeit ab der Veranlagung 2001 außer Ansatz zu
lassen. Soweit jedoch durch Vorlage einer Prognoserechnung glaubhaft gemacht
werde, dass künftig Gewinne zu erwarten seien und innerhalb eines
überschaubaren Zeitraums mit einem Gesamtgewinn gerechnet werden
könne, würde eine vorläufige Veranlagung gem. § 200
Bundesabgabenordnung (BAO) unter der Berücksichtigung der Verluste ins Auge
gefasst.
MB nahm hiezu mit Schreiben vom 25. Mai 2003 Stellung,
wobei er vorerst darauf hinwies, dass er bis 9/1998 in einem
Angestelltenverhältnis beschäftigt gewesen und schließlich auf
Grund von Rationalisierungsmaßnahmen gekündigt worden sei. Ab 10/98
habe er versucht, als selbstständige Handelsvertreter einen Vertrieb
für Produkte der Firma D in L, Steiermark aufzubauen. Da diese Produkte im
Vergleich zu Konkurrenzunternehmen zu teuer gewesen seien, sei es ihm nicht
gelungen ausreichend Provisionseinnahmen zu erwirtschaften. 12/2001 habe er
diese Tätigkeit eingestellt. Er habe immer wieder versucht eine
Änderung der Preispolitik der Firma D in Österreich zu bewirken, eine
diesbezügliche Bereitschaft des Auftraggebers habe aber nicht bestanden. Er
habe weiters immer wieder versucht, den Vertrieb für andere Produkte zu
bekommen oder eine neue Anstellung zu finden, was ihm als 50-Jährigen aber
nicht gelungen sei. Von 5/2001 bis 2/2002 sei er wieder in einem
Angestelltenverhältnis tätig gewesen. Seit 3/2002 sei er wieder
arbeitslos.
Das Finanzamt erließ am 6. Juni 2003 en
Einkommensteuerbescheid für 2001, wobei die erklärten Verluste aus
Gewerbebetrieb nicht Berücksichtigung fanden.
MB erhob gegen diesen Bescheid am 27. Juni 2003 das
Rechtsmittel der Berufung, wobei er darauf hinwies, stets bemüht gewesen zu
sein weitere Auftraggeber zu bekommen und Änderungen in der Preispolitik
des bestehenden Auftraggebers zu bewirken. Zudem wurden die Einreichung des
Vertrages und der Korrespondenz mit der Firma D und der Korrespondenz mit
anderen Auftraggebern angekündigt.
Weiters werde die Berücksichtigung der
Verlustvorträge, und zwar für 2000 S 86.860 und für 1999 S
187.068 sowie des nichtausgleichsfähigen IFB-Verlustes aus 1999 in
Höhe von 1.944 S beantragt.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2003 übermittelte der Bw.
den Vertriebsvertrag zwischen ihm und der DG vom 22. Dezember 1998 sowie
diversen Schriftverkehr, dem u.a. Folgendes zu entnehmen ist:
Fax der EE an MB vom 2. September 1998:
"Die Fa. DG ... beabsichtigt an die Einzelfirma BV
... einen Vertretungsvertrag mit Beginn 1.1.1999 zu vergeben. ... Die Fa. B wird
als selbstständige Handels- und Vertriebsfirma arbeiten und sowohl auf
Provisionsbasis als auch in Form direkten Ein- und Verkaufs am
Österreichischen Markt arbeiten. ....
Das prognostizierte Geschäftsvolumen wird von beiden
Seiten - nach Einarbeitung - mit wesentlich mehr als 10 Mio ATS angesehen.
Für mindestens 19 Mio ATS stehen Produktionskapazitäten im Haus D frei
verfügbar. Diese freie Kapazität ist durch die Umstrukturierung von
personalkostenintensiven elektronischen Bauelementeproduktionen auf
kundenspezifische mechanische Kühlkörperfertigungen mit höherem
DB entstanden. ...Als Provisionshöhe ist der Satz von 10 % generell
vorgesehen. ...".
Fax der EE (P) vom 1. Februar 2000 an MB :
"... Bezüglich des zu verteilenden
Provisionskuchens bin ich bestürzt, dass Du nur auf eine einzelne Firma
schaust wobei auch die Provision von den von Dir angeführten 5 Mio ATS eine
erste Lebensgrundlage für Dich, Deine Familie und Deine Firma darstellt.
...
Feststellen möchte ich, dass ich Dich nicht in die
Selbstständigkeit gelockt habe ... sondern Dich nach Kräften ...
selbstlos unterstützt habe. Die Argumentation Dir zugesagt zu haben, dass
ich CeT Aufträge zu höheren Preisen über Dich laufen lassen
wollte halte ich nicht für vertretbar. ...
Eine technische Kooperation im Bereich der CC Bindung kommt
erst in Frage wenn Du Dich am Markt mit den D Produkten stabil eingerichtet
hast. Der Verkauf von D Produkten hat erste und höchste Priorität ...
Das habe ich Dir auch mehrfach persönlich, telephonisch etc. mitgeteilt.
Ich selbst kann Dir nur gute Ratschläge nach bestem Wissen und Gewissen
geben. Deinen Job musst Du schon selbst erfüllen. ...
ES GIBT IN ÖSTERREICH EINEN AUSREICHENDEN MARKT
FÜR D PRODUKTE: ... Für 2000 plane ich 56 Mio ATS Umsatz in Europa
(mit 26 Arbeitern + Verwaltung) - davon rund 43 Mio ATS in Deutschland.
Dies bedeutet nach meiner Erfahrung, dass ca. 30 % identer Markt in
Österreich (i.e.: rund 13 Mio ATS) für Dich REALISTISCH erreichbar
ist. Ob Du dabei 5 oder 6 Mio von Ar erhältst - oder mehr -
hängt von Deinem Geschick ab. ...".
CT-Fax (Datumsangabe: 03-07-07) an Fa. D z. Hd. GE
"1. aK Da liegen wird sehr gut im Rennen. Alle (Pos1
und Pos 2) Preise sehr o.k. Jedoch gibt es derzeit keinen Handlungsbedarf, weil
aK Lieferabschlüsse bereits vor einiger Zeit getätigt hat. Wir werden
aber sicher zum Zug kommen, wenn es mit dem Lieferanten Probleme
gibt.
2. Ge: Trotz Zusage liefern zu können, höre ich
jetzt folgende Aussage: Auch die anderen Anbieter haben nach-anbieten
können. Unser Preis von 2,73 wurde auf 2,45 unterboten!! Daher keine
Chance. ...".
CT -Fax (Datumsangabe: 03-07-07) an S Villach, z. Hd. Hr
ST:
"... Ich weiß aus vergangener Zeit, dass bei S
große Mengen an Chemikalien entsorgt werden. Ich wollte Ihnen meine
Dienste anbieten, dies kostengünstig, d.h. dass Sie mit Ihrem Abfall noch
ein Geschäft machen können. Ich habe dabei mit einer dt. Firma Kontakt
- ehemalige H Mitarbeiter, die ausgesprochen seriös das Geschäft
abwickeln.
Dazu jetzt meine Bitte: Könnten Sie mir
Produkt/Menge/und ein dazugehöriges Analysenzertifikat zukommen lassen,
damit ich Ihnen dazu ein Angebot stellen kann, bzw. auch prüfen kann welche
Möglichkeiten der Entsorgung verfügbar sind...":
CT -Fax vom 29. Oktober 1999 an E z. Hd. HPP:
"...1. E Deine Zusagen, bei mir einzukaufen, hat sich
bis heute nicht erfüllt.
2. D : Es gibt lediglich einen Probeauftrag! Die anderen
Aufträge sind davon abhängig. Jedoch gibt es riesige Probleme mit der
Angebotsbearbeitung. Ich erhalte trotz 2x Fax Benachrichtigung, mehrmaliger
telefonischer Bitten - keine Reaktion. ... Nun geht es um eine
Briefanfrage von Ar und um eine Revision unseres Gesamtangebotes. Die
Briefanfrage liegt mit nicht vor - der Kunde hat es direkt D geschickt
- es erhebt sich die Frage, wie viele Briefe Anfragen habt Ihr vorliegen,
von denen ich nichts weiß. ..... Neben der Briefanfrage, gibt es noch eine
Reihe von anderen Dingen, die zwischen Ar und D besprochen werden - von
denen ich nichts weiß wie z.B. eines ALU Schildes. ..... Ich kann nur
sagen: Ich erwarte mir absolute Aufrichtigkeit. Ich sehe es bis heute nicht
bestätigt, dass D das will,...".
CT - Fax (Datumsangabe: 03-07-07) an E z. Hd. HPP
:
".. Meine finanzielle Situation ist einfach schon
sehr eng! Ich habe im letzten halben Jahr fast 400.000 S von meinem
Privatvermögen einfließen lassen. Ich habe ca. 190 Firmen kontaktiert
und bin fast 7.000 km gefahren. ..... aber ich habe schon Erklärungsbedarf
meiner Bank gegenüber, und es wäre gut, wenn bald ein Auftrag für
mich einlangen würde. Du kennst ja die Geschäftssituation, wie wenig
Erfolg ich durch meine Kontakte habe.
Die DG teilte der Berufungsbehörde über Anfrage
mit Schreiben vom 6. Juli 2004 mit, Herr B habe in den Jahren 1999 bis 2001
Provisionen von insgesamt 24.321,56
€ erhalten. Weiters habe
er der E GesmbH Honorarnoten in Höhe von 1.223,08
€ in Rechnung
gestellt.
Während der aktiven Laufzeit des Vertrages habe es
zahlreiche gemeinsame Kundenbesuche, technische Anregungen (wenn auch nur mehr
oder weniger realistisch) und Besuchsreports gegeben.
MB teilte der Berufungsbehörde über Anfrage mit
Schreiben vom 20. Juli 2004 u.a. Folgendes mit:
"...andere Vertriebsschienen ...
... a) Vorerst habe ich versucht, in diverse Länder
- Mittel der Außenhandelsagenturen (Japan, Indien, Pakistan) Kontakt
aufzunehmen. Daraus hat sich die Fa. Ha (Japan) und Jy (Indien), M gefunden.
Leider sind Transportkosten (Jy mit Fa. e in Sillian) und die Transportzeiten
derart hoch. Das finanzielle Risiko ebenso. Wenn die Waren nicht den Q-Standards
entspricht - ist die Ware unverkäuflich.
b) Ich habe versucht für die Firma Ha , Japan (Ich
kenne Hr HH von früher) den Vertrieb für einen Ionizer in
Österreich zu machen (Kein bis geringer Bedarf in
Österreich).
c) Ich habe versucht für die Fa. MM (U.K.) bzw. Fa.
CeT (BRD) einen Vertrieb für keramische Produkte in Österreich
aufzuziehen. Ich hatte das seinerzeit für CeT , die eine Tochter der Fa H
war, den Vertrieb gemacht. Die Firmen sind aber nicht mehr und haben lediglich
für Neukunden Interesse - jedoch ohne vertragliche Bindung -
was so gut wie chancenlos für die Zukunft ist! Denn die Kunden bestellen
früher oder später direkt beim Hersteller.
d) Ebenso für Herrn AA - für eine
türkische Elektronikfabrik aus Istanbul den Vertrieb in Österreich zu
machen. Leider sind die Produkte - wegen des hohen elektronischen
Qualitätsniveaus - in Österreich
unverkäuflich.
...
...
a) Den ersten Kunden, den ich für D an Land gezogen
hatte - ...war die Fa. S in Wien. Trotzdem S mit D noch nie eine
Geschäftsverbindung hatte, wurde dieser Kunde sofort vertraglich
exkludiert. Was für mich ein absoluter Tiefschlag war. ...
...
c) Gegen Ende meiner Tätigkeit für D habe ich die
Fa. Ar gefunden, die plötzlich spontanen Bedarf an Kühlkörper
hatten. Ein Umsatz von ca. 5-8 Mio ATS - das wäre eine Top Kunde
gewesen - gutes Geschäft (Bedarf für Handy - Sendemasten).
Doch ein Wettbewerb aus den USA (Fa. F) liefert dem Kunden frei Haus (incl.
Verschiffung) zu einem Preis - bei dem D "angeblich" die
Rohware einkauft. Dieser Fakt war für mich die klare Aussage: keine Chance
mit D je einen Umsatz zu realisieren
...
d) Aber mein Bestreben war, sich nicht auf eine Firma wie S
auszurichten. Ich habe eine Vielzahl an Firmen versucht zu gewinnen; Sc, Ka, aK
, Ph, Kr, Pa etc - doch leider waren die Kalkulationen meist zu hoch
- aber doch gerade so, dass ich immer Größeres erwartet
habe......".
In der am 16. März 2005 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde seitens des Bw. ergänzend ausgeführt, er
habe seine Tätigkeit für die D mit Engagement und auch finanziellen
Einsatz geführt, ein Büro installiert, weshalb er die Auffassung des
Finanzamtes, diese Tätigkeit sei als Liebhaberei zu qualifizieren nicht
verstehen könne.
Auf die Anfrage von Mag. Zach, ob die Provision "Ar "
zugeflossen sei, bemerkte der Einschreiter, dies sei nur eine von P
angesprochene Möglichkeit gewesen, tatsächlich habe sie aber nicht
effektuiert werden können. Die weiteren Tätigkeiten seien aber auf
Grund der ungünstigen Kostenstruktur bei D nie von Erfolg gekrönt
gewesen. Die geringfügigen Provisionen, die erzielt hätten werden
können, seien zu gering gewesen um damit den Lebensunterhalt für sich
und die Familie bestreiten zu können.
Befragt zum Umstand, dass der Kunde S , den er gebracht
habe, nicht akzeptiert worden sei, gab der Einschreiter an, darüber
erschüttert gewesen zu sein, es schließlich aber akzeptiert zu haben.
Später sei P selbst in Vertragsbeziehungen zu S getreten.
Zur ungünstigen Kostenstruktur gab der Bw. an, eine
Bereitschaft einer entsprechenden Änderung sei seitens des P nicht
erkennbar gewesen; dies sei damit begründet worden, dass aus
unternehmerischen Überlegungen unter ein bestimmtes Preisniveau nicht
gegangen werden könne.
In Anbetracht dessen, dessen, dass B ab Mai 2001 wieder in
einem Angestelltenverhältnis gewesen ist, wurde Übereinstimmung
darüber erzielt, dass eine Aliquotierung der geltend gemachten Ausgaben
dahingehend erfolgen müsse, dass die Ausgaben, die bis April 2001
getätigt worden seien, voll abzugsfähig sind, während die anderen
den Zeitraum vom Mai bis Dezember 2001 betreffenden Ausgaben, soweit sie nicht
im Zusammenhang mit der früheren selbstständigen Tätigkeit des
Bw. standen, als nicht abzugsfähig beurteilt werden müssten. Der
steuerliche Vertreter Herr Reinöhl stellt in Aussicht eine entsprechende
Trennung der Ausgaben 2001 in abzugsfähige und nicht abzugsfähige zu
erstellen und in kurzer Zeit vorzulegen.
Abschließend verkündet der Referent den
Beschluss, dass die Berufungsentscheidung der schriftlichen Ausfertigung
vorbehalten bleibt.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 übermittelte der
Bw. der Berufungsbehörde eine berichtigte Einnahmen- Ausgabenrechnung
für 2001, wobei Erlösen in Höhe von 74.612,24 S Ausgaben in
Höhe von nunmehr 157.731,89 S (bisher: 211.340,55 S) gegenüberstanden.
Klarstellend wurde im besagten Schreiben Folgendes angemerkt:
"Ich habe folgende Aufwendungen für die Zeit 5-12/01
gekürzt:
Miete und Energie um 100 %, Instandhaltung, Telefon, Post,
Telekommunikation und Internet, KFZ-Aufwand und sonstige Aufwendungen um 50 %.
Die Aufwendungen für Sozialversicherung d. gewerbl. Wirtschaft,
Fahrtkosten, Bewirtung und Repräsentation, Büromaterial, EDV-Material
und Bankspesen (sind im Wesentlichen Bankzinsen für betriebliche Kredite)
betreffen zu 100 % die weiterhin, bis 12/01, ausgeübte selbständige
Tätigkeit. Weiters war die KFZ-Abschreibung um 50 % zu
kürzen.....".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 2 Abs. 3 EStG 1988
unterliegen der Einkommensteuer nur:
1. Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft (§ 21),
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§
22),
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§
23),
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(§ 25),
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§
27),
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§
28),
7. sonstige Einkünfte im Sinne des §
29.
Gem. § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung (LVO) liegen
Einkünfte bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem
Rechtsverhältnis) vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen
Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 3) zu erzielen und nicht unter Abs. 2 fällt (BGBl
1993/33).
§ 2 Abs. 2 LVO bestimmt, dass innerhalb der ersten
drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (z.B.
Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens
jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem
erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung,
jedenfalls Einkünfte vorliegen (Anlaufzeitraum).
Gem. § 2 Abs. 2 letzter Satz LVO darf ein
Anlaufzeitraum im Sinne des ersten Satzes nicht angenommen werden, wenn nach den
Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die Betätigung
vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet
wird.
Im vorliegenden Fall hat der Bw. seine
Vertriebstätigkeit für Produkte der Fa. D 1999 begonnen, wobei
entsprechende Aufwendungen bereits 1998 getätigt und die besagte
Vertriebstätigkeit bereits 2001 eingestellt wurde. Der Anlaufzeitraum
beginnt somit mit dem Jahr 1998, in dem erstmals Aufwendungen (Ausgaben)
entstanden sind und endet mit dem Jahr 2001, in dem die Einstellung der in Rede
stehenden Tätigkeit erfolgt ist.
Die in diesen Jahren erlittenen Verluste wären aber
nur dann steuerlich unbeachtlich, wenn anhand der Umstände des Einzelfalls
von vornherein und ohne mehrjährige Beobachtung zu erwarten ist, dass ein
Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten)
nicht erzielt wird (vgl. auch: Rauscher - Grübler, Steuerliche
Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, Seite 85).
Im vorliegenden Fall ist, wollte man die Regelung des
letzten Satzes des § 2 Abs. 2 LVO auf zeitliche begrenzte Tätigkeiten
einschränken (vgl. Liebhabereirichtlinien 1997), vorerst darauf
hinzuweisen, dass das Vertragsverhältnis des Bw. zur DG (vgl.
Vertriebsvertrag vom 22. Dezember 1998) keineswegs ein zeitlich
beschränktes war und somit eine Anerkennung eines Anlaufzeitraums wegen
Beendigung einer zeitlich begrenzten Betätigung vor Anfallen eines
Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses nicht in Frage kommt.
Diese auf zeitlich begrenzte Betätigungen abstellende
Betrachtungsweise erscheint aber zu eng und aus der Verordnung nicht ableitbar
zu sein, da § 2 Abs. 2 LVO für
alle Betätigungen einen
Anlaufzeitraum ausschließt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles
damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines
Gesamtgewinnes beendet wird (vgl. auch VwGH vom 22. Februar 2000,
96/14/0038).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben Lehre und
Judikatur (vgl. etwa auch: VwGH vom 12. August 1994, 94/14/0025 und 26. April
2000, 96/14/0117) sowie Verwaltungsübung für den Fall der
Privatgeschäftsvermittlung (Amway Vertreter) stets dann als gegeben
erachtet, wenn bei keinen Gebietsschutz genießenden, im Schneeballsystem
Subvertreter werbenden Privatgeschäftsvermittlern, die Schulungen und
Vorführmaterial auf eigene Kosten erwerben und überdies hohe
Reisekostenaufwendungen tätigen müssen, systembedingt damit zu rechnen
ist, dass die Betätigung vor Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird
(vgl. Rauscher - Grübler, aaO, S 357).
Ein derartige Vertretungsleistungen vergleichbarer
Sachverhalt ist jedoch im ggstl. Fall nicht gegeben, kann doch in der
vorliegenden Tätigkeit des Vertriebs von Produkten der DG (Kühler,
Metall - Stanzteile, Metall - Stanzteile in Kunststoff,
Kunststoffteile, Trimmerkondensatoren und Potentiometer), für die seitens
des Bw. und seines Vertragspartners ein Geschäftsvolumen von wesentlich
mehr als 10 Mio S prognostiziert worden war (Fax der E an den Bw. vom 2.
September 1998) nicht erblickt werden. Dies insbesondere auch im Hinblick auf
die Tatsache, dass B der Alleinvertrieb der vorstehend genannten Produkte
für Österreich mit Ausnahme Vorarlberg zukam und aus dem
Schriftverkehr zwischen B und der D wiederholt von beträchtlichen
wirtschaftlichen Möglichkeiten die Rede war, wie etwa im Fax der E vom 1.
Februar 2000, worin das für B in Österreich erreichbare
Geschäftsvolumen noch mit 13 Mio S beziffert wurde.
Zudem hatte der Bw. auch die Möglichkeit
Eigengeschäfte zu tätigen, sodass trotz seiner schlussendlich nicht
erfolgreichen Versuche entsprechende Provisionen zu erreichen, nicht gesagt
werden kann, diese Tätigkeit sei von vornherein zur Erzielung von Gewinnen
oder Einnahmenüberschüssen ungeeignet gewesen, weshalb systembedingt
damit gerechnet hätte werden müssen, dass diese Betätigung vor
Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des letzten Satzes
des § 2 Abs. 2 LVO waren daher jene Verluste, die im Anlaufzeitraum 1988
bis 2000 erlitten wurden gem. § 2 Abs. 2 LVO entsprechend zu
berücksichtigen.
Die
Einkommensteuer für 2001 war daher wir folgt zu ermitteln:
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
|
210.073,00
S
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
-
83.120,00 S
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
126.953,00
S
|
Verlustvortrag i. H. v. 75 % d.
Einkünfte
|
-
95.214,75 S
|
Sonderausgabenpauschale
|
-
819,00 S
|
Einkommen
|
30.919,25
S
|
Einkommensteuer
|
0,00
S
Hinsichtlich der
Verlustvorträge war gem. § 2 Abs. 2 b Z 2 EStG 1988 vorzugehen, wonach
vortragsfähige Verluste im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 nur im
Ausmaß von 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden
dürfen (Vortragsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht
abgezogen werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung
der Vortragsgrenze abzuziehen.
Die restlichen somit 2001 nicht
verwertbaren Verluste der Jahre 1999 und 2000 können erst in den
Folgejahren, nach Maßgabe der Regelungen des § 2 Abs. 2 b EStG 1988,
Berücksichtigung finden.
Soweit im Rahmen der Berufungsschrift aber die
Berücksichtigung des nichtausgleichsfähigen Verlustes hinsichtlich der
Geltendmachung des Investitionsfreibetrages für 1999 als Verlustvortrag
begehrt wird, genügt es auf § 10 Abs. 8 EStG 1988 hinzuweisen, wonach
dann, wenn durch gewinnmindernd geltend gemachte Investitionsfreibeträge
ein Verlust entsteht oder sich erhöht, der Verlust insoweit weder
ausgleichs- noch gem. § 18 Abs. 6 und 7 vortragsfähig ist. Ein solcher
Verlust ist mit späteren Gewinnes (Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb
frühestmöglich zu verrechnen.
Da für das Jahr 2001 ein derartiger Betriebsgewinn
nicht vorliegt, kommt eine Berücksichtigung des Betrages von 1.944 S als
Verlustvortrag für diesen Veranlagungszeitraum nicht in Frage.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 31.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2b Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0617-W/04
- Stammnummer
- 15126
- Gültig
- 31.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF