…durch vorsätzliches unvollständiges Erklären von Erlösen, eine Abgabenverkürzung bewirkt. Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde II. Instanz führt betreff Punkt II. des Spruches im Einleitungsbescheid aus: Gemäß § 33 Abs 2 lit a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung von dem…
…12/2004 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von 2.000,-- € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und b) vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch unvollständiges Erklären von Erlösen eine verdeckte Ausschüttung bewirkt und in der…
…abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in den Jahren 2006 und 2008 durch unvollständiges Erklären von Umsatzerlösen (Textziffer 1 des Betriebsprüfungsberichtes vom 4.7.2008) für die Jahre 2005 und 2006 eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.000,00 bewirkt und hiemit Finanzvergehen nach …
…auf Basis des Wareneinkaufes hochgerechnet worden seien, der Rest sei als 10 % Küchenumsätze erklärt worden. Bei der Hochrechnung der Erlöse aus alkoholfreien Getränken anhand der eingekauften Menge sei bei den Containerprodukten eine zu geringe Anzahl an erzielbaren Portionen in Ansatz gebracht worden. Anstatt der Herstellerangaben…
…54 €) könne sich der Bf nicht erklären, warum der StB ursprünglich viel niedrigere Kosten angesetzt habe (AV 20.9.2018, S. 4). Mit Ergänzungsauftrag vom 25.9.2018 wurde der Bf mit dem Hinweis auf die von ihm vorgelegte Beilage zur Steuererklärung „2012 Aufwendungen…
…Anlage, Bp-ABNr. 2), durch die ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen mangels Vorliegen diesbezüglicher Voraussetzungen (Tz 23 d. Bp-Berichtes iZm Tz 2.11 der Anlage , Bp-ABNr. 2) und andererseits durch das unvollständige Erklären von Umsätzen und Einkünften aus Gewerbebetrieb (Tz 17, 21, 30 d…
…faktischen Geschäftsführer US, I. am 13.10.1997, am 7.10.1998 und am 5.10.1999 unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, nämlich durch das unvollständige Erklären von Umsätzen und Einkünften aus Gewerbetrieb (Tz 17, 21, 30 d. BP-Berichtes vom 15.1.2002…
…und Wahrheitspflicht durch das unvollständige Erklären von Umsätzen und Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk und in der Folge durch Nichterfassung derselben in den beim Finanzamt eingereichten diesbezüglichen Jahressteuererklärungen (inklusive den diesbezüglichen Bilanzen) Abgabenverkürzungen bewirkt, und zwar [als Faktum a erfasst:] im Zeitraum von Juli 2004 bis…
…einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in den Jahren 1996 bis 2000 durch unvollständiges Erklären von Erträgen (Tz 24 und 28 des Betriebsprüfungsberichtes vom 20.12.2002) für das Jahr 1996 eine Abgabenverkürzung an Körperschaftsteuer in Höhe von 63.568,-- S (4.619,67 €) und…
…1, 13 FinStrG: Zunächst kann das Vorbringen in der Rechtfertigung vom 28.06.2021 vollinhaltlich wiederholt werden: "Richtig ist, dass Erlöse/Einnahmen aus Glücksspielumsätzen unvollständig erklärt wurden. Der Beschwerdeführer übernimmt hierfür die Verantwortung. Offensichtlich unrichtig ist jedoch die angenommene Bemessungsgrundlage. Wenn laut Feststellungen der Tz…
…und Wahrheitspflicht durch Nichterklären von Einkünften [aus Gewerbebetrieb] 1992 bis 1996 bzw. durch unvollständiges Erklären von Einkünften aus Gewerbetrieb [(1997 und 1998)] betreffend die Veranlagungsjahre 1992 bis 1998 [gemeint: 1992 und 1994 bis 1998] eine Verkürzung an Umsatzsteuer in der Höhe von S 112.020…
…Buch geführt worden, mit den Privatanteilen und sogar mit dem aktuellen Lagerstand. Dies sei von der Betriebsprüfung negiert worden. Die Erlöse für diese Produkte mit dem Privatanteil seien jeweils am Monatsende gebucht worden, da sie tatsächlich auch am Monatsende kassiert worden seien. Den Kunden sei…
…durch die unvollständige Erklärung der Einnahmen und Umsätze aus dem Betrieb ihrer beiden Prostitutionslokalen in den Jahren 2010 bis 2013 die Umsatzsteuer und Einkommensteuer in der im Spruch angeführten Höhe hinterzogen zu haben. Dem Spruch dieses formell rechtskräftigen Straferkenntnisses liegt folgender von der Strafbehörde festgestellter…
…für den Einspruch. Dieser Eingabe legte der Bw. eine neue Kalkulation der Getränke mit einer Zuschätzung im Bereich Umsatzsteuer der Erlöse für Getränke/Küche in Höhe von € 1.300,00/€ 9.600,00/2006, € 1.100,00/€ 5.000,00/2007…
…von einer gerichtlichen Zuständigkeit auszugehen war, weswegen zu Recht eine Hausdurchsuchung durch die Spruchsenatsvorsitzende angeordnet wurde. Der konkrete Tatverdacht der Nichterfassung von Barzahlungen unter den erklärten Erlösen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Kontrollmitteilungen sowie den belastenden Zeugenaussagen. Wenn die Beschwerdeführerin anhand der Zeugenaussagen von…
…für 2013, in welcher Erlöse in Höhe von € 11.663,10 netto fehlten, wurde aufgrund der laufenden Betriebsprüfung zunächst nicht veranlagt. Erst nach Prüfungsabschluss wurde am 24.11.2014 der Umsatzsteuerbescheid 2013 erlassen. Da der vom Beschuldigten nicht erklärte Umsatz darin berücksichtigt wurde, liegt…
…Normalverteilung erklärt. Insbesondere wird auf Huber, die neue Prüfungstechnik der Betriebsprüfung Wien 2004 Abschnitt 5.3.3.7. Seite 155 verwiesen. Hier ist auf die Berufungsentscheidung UFSW, GZ RV/0328-W/06 vom 12.03.2009 zu verweisen. In der Hinzuschätzungsbegründung wurde wortident von der…
…Erlöse erwirtschaften, nachvollziehbar ist; allerdings sind die darüber hinausgehenden Erklärungen des Beschuldigten nicht geeignet, die enormen Kalkulationsdifferenzen, die sich über alle Bereiche von Bier, Wein, Schnaps, bis hin zu Küche und Warmgetränken erstrecken, plausibel zu erklären. Die Differenzen beim Schnaps etwa sind im Bereich von…
…wäre, trifft nicht zu. Richtig ist, dass der Wille, wie und mit welchen Kunden die ***Bf1*** Erlöse erzielt, von Herrn ***10*** als Vertreter der ***Bf1*** gebildet worden ist. Wie und mit welchen Kunden der Auftraggeberin Umsätze vermittelt worden sind, ist vor Ort beim Kunden, auf…
…die von abgabenrechtlicher Bedeutung seien, aufzubewahren (§ 132 BAO) und auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Besondere Bedeutung würden diese Unterlagen für die BP erlangen, weil sie zu einer Querverprobung von Erlösen geeignet seien. So könne beispielsweise aus den Bonierungen auf die Vollständigkeit der erklärten Einnahmen geschlossen…