Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1900-W/07
1) Liebhaberei bei einem Gewerbebetrieb (Kriterienprüfung) 2) Schätzungsberechtigung bei Fehlen von Grundaufzeichnungen 3) Schätzung nicht betrieblicher Anteil Fahrzeugkosten 4) Umsatzsteuerpflicht für eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück 5) Einheitlichkeit der Leistung im Umsatzsteuerrecht 6) Beweisvorsorge bei bereits im damaligen Zeitraum kritischem Sachverhalt 7) freie Beweiswürdigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1900-W/07vom 04.02.2011Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auf Grund der bereits im Zeitraum der Veranlagung bekannten Situation, dass ein Gesellschafter der Bw. erhebliche Beträge aus einer anderen Einkunftsquelle erhielt, zu deren Erlangung er selbst jedoch keine eigenen Wirtschaftsgüter (z.B. Kfz) besaß, war es der Bw. bzw. diesem Gesellschafter zumutbar, Beweisvorsorge durch geeignete Aufzeichnungen darüber zu treffen, inwieweit für die Erlangung dieser Beträge aus der anderen Einkunftsquelle Wirtschaftsgüter von Familienangehörigen des Gesellschafters oder Betriebsvermögen der Bw. verwendet wurden.
Die sonstige Leistung Aufspüren und Entstörung von elektromagnetischer Strahlung in einem Gebäude werden im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeführt, sodass Umsatzsteuerpflicht nur dann besteht, wenn das Gebäude im Inland gelegen ist.
Es ist nach freier Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar, dass bei einem Einzelhändler Verkäufe immer nur am Monatsletzten und überdies immer in gleichen Beträgen erfolgt sein sollen. Eine Angabe von Erlösen nur am Monatsende deutet bei gleichzeitigem Fehlen von Grundaufzeichnungen, insbesondere bei Fehlen einer täglichen Erfassung der Bareinnahmen, auf eine unvollständige Gewinnermittlung hin und führt damit zur Schätzungsberechtigung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom 1. Dezember 2006 der damaligen Bw., beendet am 31. Juli 2007, nunmehr: [5Personen] als ehemalige Gesellschafter, vertreten durch Vert., gegen die Bescheide des Finanzamtes FAes, und zwar
Bescheid vom 3. November 2006 betreffend Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002
Bescheide vom 6. November 2006 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 2001 bis 2003 und Sachbescheide Umsatzsteuer für 2001 bis 2004 und Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 2004,
nach der am 7. Dezember 2010 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen betreffend Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 und Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 2001 bis 2003 wird als unbegründet abgewiesen. Die genannten Bescheide bleiben unverändert.
Der Berufung betreffend Umsatzsteuer 2001, 2002 und 2004 sowie Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 2004 wird teilweise Folge gegeben. Die genannten Bescheide werden abgeändert.
Die Berufung betreffend Umsatzsteuer 2003 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die Feststellung der Einkünfte 2004, die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Umsatzsteuer 2001, 2002 und 2004 sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
Die Umsatzsteuerzahllast des Jahres 2001 beträgt umgerechnet € 9.243,55 (S 127.184,00).
Entscheidungsgründe
a) Bescheide
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 20. November 1995 und Nachtrag vom 13. Dezember 1995 gegründete Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG) bestehend aus folgenden Familienmitgliedern:
2001:
|
Komplementäre:
|
Kommanditisten:
|
MW (MW), Ehefrau
|
HW (HW), Mutter von Dipl. Ing. WW,
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Dipl. Ing. WW (WW), Ehemann
|
Haftsumme S 50.000,00
ab 2002:
|
Komplementäre:
|
Kommanditisten:
|
MW
|
Mag. MaW (MaW), Sohn, Haftsumme € 5.800,00
|
Dipl. Ing. WW
|
RW (RW), Sohn, Haftsumme € 17.500,00
Die Kommanditerwerbsgesellschaft wurde am 31. Juli 2007 beendet.
Die vorliegenden Berufungen wurden vor Beendigung von der damals noch bestehenden KEG eingebracht. Die nach Beendigung der KEG ergangene vorliegende Berufungsentscheidung des UFS war daher an die Gesellschafter zu richten.
Den angefochtenen Bescheiden liegt eine Außenprüfung zu Grunde:
Dipl. Ing. WW gab während dieser Außenprüfung in einem Schreiben vom 18. Juli 2006 (Arbeitsbogen Seite 207ff) an das Team des Finanzamtes (FA) an: Was sei der Grund für die Betriebsprüfung? Wer seien die Prüfer (der eine Prüfer sei [namentlich genannt], wer sei der andere?) und wer habe den Auftrag dazu gegeben? Was rechtfertige diesen für einen Betrieb dieser Größe ungewöhnlichen Aufwand? Dipl. Ing. WW erwarte eine schriftliche Stellungnahme. Zu einer Frageliste der Prüfer betreffend die Bw. [von den Prüfern ohne Angabe des akademischen Titels im Firmenwortlaut angegeben] könnten keine Auskünfte erteilt werden, da Dipl. Ing. WW eine solche Firma nach wie vor nicht bekannt sei. Wenn diese Frageliste aber die Bw. betreffen sollte, könnten folgende Auskünfte gegeben werden: Der Betriebsgegenstand der Bw. sei im Gesellschaftsvertrag festgelegt, der dem FA vorgelegt worden und damit bekannt sei. Die Bw. werde durch die beiden Geschäftsführer Frau MW und Dipl. Ing. WW vertreten. Betriebsgegenstand sei die Forschung und Entwicklung auf den Gebieten "Radiästesie", Geomantie, konventionelle und unerforschte Strahlung der Handybasisstationen, Wasseraufbereitung und -verbesserung, Lärm und Lärmminderung, Energieeinsparung, "Energethik", Verbesserung der Lebensenergie und -qualität sowie die Bekanntmachung und Vermarktung der Forschungsergebnisse. Die Aufgabe der Kommanditisten sei Mitarbeit und Mithilfe bei den Forschungsprojekten und bei der Vermarktung sowie der Kundenberatung und -betreuung. Die Preise der Leistungen der Bw. würden kundenorientiert gestaltet, also nach Aufwand, Entfernung vom Betriebsstandort und der finanziellen Potenz der Kunden. Eine Betriebsbesichtigung könne nur für den von der Bw. gemieteten Teil der "Firma MW" erfolgen. Eine Besichtigung sei erst wieder nach einem Urlaub ab 23. August 2006 möglich. Privaträume seien nicht zu besichtigen. Die sonstigen Erlöse zB Massagen und Handelsartikel würden unter Berücksichtigung des Eigenverbrauches elektronisch aufgezeichnet. Es gebe kein betriebliches Bankkonto. Es habe ursprünglich ein betriebliches Konto bei einer genannten Bank bestanden, das aber aufgelöst worden sei, da die Konditionen immer schlechter geworden und von der Bank unverschämte Forderungen gestellt worden seien. Seit damals werde das persönliche Bankkonto von Dipl. Ing. WW für den Zahlungsverkehr verwendet, da dieses günstige Konditionen und einen brauchbaren Überziehungsrahmen habe. Überweisungen und Eingänge auf diesem Konto, die die Bw. betreffen würden, seien auf den Belegen deutlich gekennzeichnet. Die gesamten Kontoauszüge würden nicht vorgelegt, da darauf auch der private Zahlungsverkehr zu sehen sei, der keinen Beitrag zur Betriebsprüfung leisten könne. Wenn Überweisungen oder Eingänge darauf angezweifelt würden, möge man bekannt geben, welche man überprüfen möchte, diese würden dann herausgesucht und könnten überprüft werden. Dipl. Ing. WW halte dies aber für einen absolut übertriebenen und unnötigen Aufwand. Terminvereinbarungen mit Kunden würden in der Regel persönlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Es seien von allen Kundenbesuchen, die Erlöse zur Folge hätten, Belege vorhanden. Eine eigene Kundenkartei werde nicht geführt, da sich alle notwendigen Daten auf den Belegen befinden würden. Besuche von Interessenten oder Kunden, die keine Erlöse zur Folge hätten, würden in der Regel nicht verrechnet. Kostenvoranschläge würden in der Regel mündlich erstellt und die Kosten dafür "der Firma" nicht in Rechnung gestellt. Wenn in der Folge Aufträge erteilt würden, würden Rechnungen ausgestellt, die sich in den Unterlagen befinden würden. Die Bw. sei primär ein Forschungs- und Entwicklungsbetrieb und kein Handels- oder Dienstleistungsbetrieb. Zahlungseingänge von Lieferungen oder Aufträgen seien auf den Rechnungen vermerkt, auch ob die Zahlung bar (Betrag dankend erhalten) oder auf das Konto (erhalten am ...) erfolgt sei. Für die wenigen Handelsprodukte seien die Aufzeichnungen elektronisch geführt worden. Stundenaufzeichnungen des Kommanditisten RW würden elektronisch geführt. Dessen Aufgabe sei die Mithilfe bei der Vorbereitung und Durchführung von Schulungen, Beratungen und Messungen, Bau der Entstöreinrichtungen und Testgeräten, weiters Besorgungen und Internetrecherchen. Massagen und Magnetfeldbehandlungen für Kunden der Bw. würden nur in sehr geringem Umfang durchgeführt werden. Die im Betriebsvermögen befindlichen Kfz würden von den beiden Geschäftsführern und dem Mitarbeiter und Kommanditisten RW verwendet. Zweck seien betriebliche Fahrten zum Kundenbesuch- und -betreuung, Besorgungen, Fahrten zu Weiterbildungen und Forschungsvorhaben. Es würden keine Fahrtenbücher geführt, da die Bw. diese überhaupt nicht benötige. Ein Privatanteil sei zwar geschätzt und angesetzt worden, sei aber im Prinzip nicht notwendig, da für Privatfahrten immer 2 bis 3 private Fahrzeuge zur Verfügung stünden und auch so genützt würden. Die betrieblichen und privaten Fahrzeuge würden auch für Forschung und die Weiterentwicklung von Entstörgeräten für die elektrischen Netze in Kraftfahrzeugen verwendet. Auf Grund des massiven Zuwachses von elektronischen Steuerungen würden die dadurch verursachten Störzonen im Fahrzeug eine große Rolle auf das persönliche Wohlbefinden spielen. Diese Entstörgeräte würden auf einem mit Nummer angegebenen Patent der Bw. basieren und müssten an verschiedenen Fahrzeugtypen und -arten getestet und weiterentwickelt werden. Ein Inverkehrbringen dieser Produkte sei erst nach ausreichender Testphase möglich, da sie absolut praxistauglich und betriebssicher sein müssten. Nur damit könnten eventuelle Regresszahlungen vermieden werden. Daher würden immer wieder meist gebrauchte Fahrzeuge angeschafft und nach einiger Zeit wieder verkauft werden. Die Testfahrten mit den Privatfahrzeugen würden der Bw. nicht in Rechnung gestellt. Dafür seien als kleine Gegenleistung sehr selten kleine Aufwendungen für private Fahrzeuge von der Bw. bezahlt worden. Zahlungsbelege für die Versicherungsprämien seien nicht vorhanden, da die Prämienhöhe im Versicherungsvertrag festgelegt sei und monatlich über Abbuchungsauftrag vom Privatkonto geleistet werde. Der Versicherungsvertrag sei bereits vorgelegt worden.
Dipl. Ing. WW habe nach einer überschlägigen Rechnung in den letzten 31 Jahren Bruttoeinkünfte von ca. € 1,280.000,00 gehabt, mit denen die Immobilien, die Kfz, getätigten Einlagen und die privaten Lebenshaltungskosten mit Leichtigkeit hätten finanziert werden können. Die Unterlagen dafür würden dem FA vorliegen. Die Einlagen von MW, Mag. MaW und RW seien mit Bausparguthaben getätigt worden (unter Anführung von 9 Vertragsnummern). Die Dipl. Ing. WW gehörende Wohnung in Wien, H-Gasse sei 1973 erworben worden. Es habe sich dabei um eine renovierungsbedürftige Substandardwohnung in der Größe von ca. 30m² gehandelt. Die Wohnung sei von Dipl. Ing. WW renoviert und instand gesetzt und zu Wohnzwecken genutzt worden und würde jetzt von seinem Sohn [Mag.] MaW genützt.
Die ebenfalls Dipl. Ing. WW gehörende Wohnung in Wien, Q-Straße mit einer Größe von ca. 40m² sei 1990 erworben und mit 2 Bausparkrediten finanziert worden. Diese Wohnung habe erst von Dipl. Ing. WW renoviert und instand gesetzt werden müssen und sei nur angeschafft worden, um einer sehr bedürftigen Arbeitnehmerin der W-KG (W-KG) [es handelt sich um eine andere aus den Ehepaar Dipl. Ing. WW und MW bestehende Personengesellschaft] aus Jugoslawien eine menschenwürdige Behausung zu bieten. Deshalb sei damals ein Mietvertrag mit der W-KG abgeschlossen worden, der nach wie vor aufrecht sei. Dipl. Ing. WW bekomme nur seine laufenden Kosten. Das sei vom FA schon geprüft worden.
Das Haus an der Betriebsstätte der Bw. [zugleich Wohnsitz des Ehepaares Dipl. Ing. WW und MW] sei von Dipl. Ing. WW geplant und gebaut worden. Es sei mit Wohnbauförderung und Bausparkrediten finanziert und 1981 fertig gestellt worden.
Das Ferienhaus in MR sei von Dipl. Ing. WW geplant und gebaut worden. Es sei mit Eigenmitteln finanziert und 1995 fertig gestellt worden und werde "von uns" [offenbar gemeint die Familie von Dipl. Ing. WW] genützt.
Betreffend das Ersuchen der Prüfer, Mietvertrag bzw. Zahlungsbelege der verbuchten Mietaufwendungen der Bw. vorzulegen gab Dipl. Ing. WW an, es bestünde nur eine mündliche Mietvereinbarung mit der W-KG mit Sitz an derselben Adresse wie die Bw. und das private Wohnhaus des Ehepaares Dipl. Ing. WW und MW, wonach die Räumlichkeit, die Einrichtungen und das notwendige Material für die Massagen und Magnetfeldbehandlungen durch RW genützt werden könnten. Die Mieten würden bar bezahlt.
Zur Frage der Prüfer, wo sich die Geschäftsräumlichkeiten der Bw. (Büro, Lager, Verkaufs- bzw. Behandlungsräume) befinden würden, gab Dipl. Ing. WW an es würden die privaten Räumlichkeiten im Haus von Dipl. Ing. WW in X [Niederösterreich] und in MR [Kärnten] unentgeltlich genützt. Da die angebotenen Leistungen in der Regel beim Kunden erbracht würden, seien eigene Geschäftsräumlichkeiten nicht unbedingt erforderlich. Die Verrechnung von Mieten für Büros, Lager und Behandlungsräume würde nur zu einer höheren Belastung auf der Ausgabenseite führen.
Zur Frage, wie die Geschäftsanbahnung und die Zahlung erfolgt sei, gab Dipl. Ing. WW an, die Geschäftsanbahnung sei auf den üblichen Wegen, durch persönliche und telefonische Kontakte und über Vermittlungen von zufriedenen Kunden sowie "andere Wege" erfolgt. Die auf den Rechnungen angegebenen Leistungen seien beim Kunden erbracht worden. Die Zahlung sei in bar oder durch Überweisung auf das Privatkonto von Dipl. Ing. WW erfolgt, was aber auf den Rechnungen vermerkt sei. Ob die Auftraggeber Privatpersonen oder Firmen seien, sei auf den Rechnungen vermerkt. Wenn nicht ausdrücklich Fa. stehe, handelt es sich um eine Privatperson. Eine Angabe einer UID-Nr. sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht erforderlich gewesen. Das FA habe aber leichter Zugang zu den UID-Nummern wie Dipl. Ing. WW.
Das Q-Gerät sei ein Rechner mit angeschlossener Diode und einer speziellen Software zur Forschung und Entwicklung speziell auf dem Gebiet der Energetik und Radionik, der Wasseraufbereitung sowie der morphischen Felder. Dipl. Ing. WW möchte aber ausdrücklich darauf hinweisen, dass diese Daten großteils Eigenentwicklungen seien und in keiner Weise verwendet oder weitergegeben werden dürften. Ein Missbrauch werde strafrechtlich verfolgt. Eine Reise Hamburg sei zur Geschäftsanbahnung zur Firma CP erfolgt.
Die Veranlassung für eine Betriebsfeier am 16. Oktober 2001 sei das 6-jährige Bestehen der Bw. gewesen, bei alle Firmenmitglieder, einige Vertreter der [BerufsvertretungKammer] Y, der Gemeinde X und langjährige Kunden wie die Familien M, St, Mü, B und S (S) anwesend gewesen.
Allgemeines: Auf Grund des bisherigen Verhaltens des FAes gegenüber Dipl. Ing. WW und seiner Familie sei klar, dass gerade hier sicher sehr penibel, genau, aufwändig und kleinlich geprüft werde. Der Vergleich dieser Betriebprüfung mit dem Vorgehen der Finanz beim Konsum und 12345 abc Skandal sei skandalös und lasse einem als hoch belasteten Steuerzahler die Zornesröte ins Gesicht steigen. In diesem Fall, wo offensichtlich Millionen und Milliarden Euro an der Finanz vorbeijongliert würden und persönliche Bereicherung nicht ausgeschlossen werden könne, werde von der Finanz nicht oder nur sehr verzögert und schaumgebremst erst auf Druck der Öffentlichkeit reagiert. Wann finden und fanden denn die Steuerprüfungen für "G.", V., W., Z., E., F. und den gesamten Vorstand des abc "usw." statt? Bei der Bw. werde dagegen ohne für Dipl. Ing. WW erkennbaren Grund alles und jedes in Frage gestellt und hinterfragt, obwohl praktisch alles klar sei und der zweifelhafte Nutzen für das FA in keinem Verhältnis zum Aufwand und den Kosten stehe. Es werde hier die Regel der Verhältnismäßigkeit offensichtlich überhaupt nicht beachtet, der Bw. würden über Gebühr die Kosten erhöht und seine ohnehin kostbare Zeit in Anspruch genommen. Wenn man die Betriebe des abc und der 1234 mit derselben Intensität prüfe, würden dutzende Beamte und die betroffenen Mitarbeiter jahrelang zu tun haben. Diese Ungleichbehandlung könne nicht toleriert werden. Dipl. Ing. WW verlange dafür eine ausführliche Erklärung, da das Vorgehen des FAes bei dieser Betriebsprüfung geprägt sei von unbewiesenen Vermutungen und unzumutbaren Vorhaltungen, die Dipl. Ing. WW sicher nicht hinnehme. Es werde hier der Gleichbehandlungsgrundsatz nach der Verfassung überhaupt nicht beachtet. Es werde durch diese Vorgangsweise bewiesen, dass das FA bei Klein- und Mittelbetrieben ganz penibel und genau prüfe, bei großen Betrieben oder einflussreichen Persönlichkeiten aber genau gegenteilig agiere. Das sei unzumutbar. Wenn man von Seite des FAes der Meinung sei, dass die Vorgehensweise richtig und korrekt sei, werde man das und die eigenen Meinungen und Auffassungen bis zu den Höchstgerichten genau erklären müssen. Die Bw. werde dann sicher auch alles genau hinterfragen.
Der Niederschrift vom 24. Oktober 2006
über die Schlussbesprechung anlässlich der Außenprüfung (Dauerbelege 2 Seite 15f) ist zu entnehmen:
1. Handelswaren O (O), H (H) bzw. Dienstleistungsumsätze:
Laut Angaben der Bw. seien von allen Kundenbesuchen, die Erlöse zur Folge hätten, Belege vorhanden. Es seien aber keine Paragons oä. vorgelegt worden. Die vorgelegten elektronischen Aufzeichnungen in Form von pdf-Dateien bzw. Excel-Tabellen, welche in zwei betragsmäßig unterschiedlichen Versionen vorgelegt worden seien, würden nach Ansicht der Prüfer auf Grund der jederzeitigen Manipulationsmöglichkeit keine ordnungsgemäße Losungsermittlung darstellen. Die Handelswarenumsätze seien immer nur am Monatsende erfasst worden. Es handle sich dabei zumeist um gleich lautende Beträge. Der tägliche Umsatz sei nicht in geeigneter Art und Wiese festgehalten worden. Der einzelne Umsatz bzw. Eigenverbrauch sei auf Grund der kumulierten Beträge nicht nachvollziehbar. Eine Nachkalkulation habe Differenzen ergeben, die von der Bw. nicht ausreichend aufgeklärt worden seien. Betreffend der Massage- bzw. Magnetfeldtherapieumsätze seien ebenso keine Belege vorhanden, die den einzelnen Umsatz abrechnen würden. Es sei nur die Gesamtzahl der Behandlungen bzw. der kumulierte Tagesumsatz angegeben. Die geringe Auslastung von 10% bis maximal 30% des Masseurs an Hand der eingetragenen Stundenzahl in der elektronischen Liste sei nicht glaubhaft. Auf Grund der von den Prüfern festgestellten Mängel sei die sachliche Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung nicht gegeben. Daher würden folgende Zurechnungen zu den erklärten Umsätzen vorgenommen:
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
a) Handelswaren:
|
€
|
€
|
€
|
€
|
durchschnittlicher Rohaufschlag laut Prüfung
|
|
|
|
|
O-Produkte
|
100,00
|
100,00
|
100,00
|
100,00
|
H-Produkte
|
60,00
|
60,00
|
60,00
|
60,00
|
kalkulierter Wareneinsatz H ohne Eigenverbrauch bzw. mit Abgrenzung
|
2.337,27
|
2.594,37
|
2.892,86
|
kalkulierter Umsatz H laut Prüfung gerundet
|
|
3.000,00
|
4.000,00
|
4.000,00
|
erklärter Umsatz ohne Eigenverbrauch
|
|
2.459,45
|
1.861,49
|
1.514,63
|
ergibt Umsatzdifferenz laut Prüfung
|
|
540,55
|
2.138,51
|
2.485,37
|
kalkulierter Umsatz O gerundet
|
7.000,00
|
3.000,00
|
5.000,00
|
1.011,00
|
erklärter Umsatz O
|
5.639,77
|
1.385,29
|
2.612,29
|
1.011,04
|
ergibt Umsatzdifferenz laut Prüfung
|
1.360,23
|
1.614,71
|
2.387,71
|
0,00
|
b) Dienstleistungen:
|
|
|
|
|
Stundenanzahl laut Aufzeichnungen
|
828,00
|
568,00
|
912,00
|
912,00
|
Auslastung in % geschätzt laut Prüfung
|
40,00
|
40,00
|
40,00
|
40,00
|
kalkulierte Stundenzahl laut Prüfung
|
331,20
|
227,20
|
364,80
|
364,80
|
kalkulierter Umsatz pro Stunde
|
36,00
|
36,00
|
42,00
|
42,00
|
kalkulierter Umsatz laut Prüfung brutto
|
11.000,00
|
8.000,00
|
15.000,00
|
15.000,00
|
kalkulierter Umsatz laut Prüfung netto
|
9.166,67
|
8.666,67
|
12.500,00
|
12.500,00
|
erklärter Umsatz ohne Eigenverbrauch
|
5.450,46
|
7.063,46
|
4.942,09
|
4.344,03
|
ergibt Umsatzdifferenz laut Prüfung
|
3.716,21
|
0,00
|
7.557,91
|
8.155,97
2. Kfz-Aufwand:
a) Vorsteuer Opel Zafira:
Nach Ansicht der Prüfer handle es sich bei dem gegenständlichen Kfz weder um einen Klein-Lkw noch um einen Kleinbus im Sinne der Verordnung BGBl II Nr. 193/2002 und daher sei die geltend gemachte Vorsteuer bzw. die geltend gemachte Investitionszuwachsprämie (IZP) nicht anzuerkennen:
|
|
2002
|
2003
|
2004
|
|
€
|
€
|
€
|
Kürzung Umsatzsteuer Anlagenverkauf
|
|
|
-400,00
|
Vorsteuer Anschaffung
|
3.532,72
|
|
|
Vorsteuer laufender Aufwand
|
557,25
|
779,24
|
683,12
|
nicht anerkannte Vorsteuer laut Prüfung
|
4.089,97
|
779,24
|
683,12
|
nicht anerkannte IZP laut Prüfung
|
1.622,50
|
|
b) Privatanteil Kfz:
Mangels vorhandener Fahrtenbücher oder sonstiger Belege könne die Kilometerleistung der im Betriebsvermögen befindlichen Kfz nicht genau ermittelt werden. Eine Trennung zwischen betrieblich bzw. privat gefahrener Kilometer sei ebenso nicht möglich. Der Komplementär der Bw., Dipl. Ing. WW, fahre dienstlich für seinen namentlich genannten Arbeitgeber [Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit] und mache dort Kilometergelder, nämlich mindestens für 22.442 km im Jahr 2004 und maximal 27.552 km im Jahr 2001 geltend. Nachdem im Prüfungszeitraum nur für die Zeit März bis Juni 2004 ein im Privatvermögen befindliches Kfz vorhanden gewesen sei, seien nach Ansicht der Prüfer die für den Arbeitgeber des Komplementärs gefahrenen Kilometer mit Kfz aus dem Betriebsvermögen der Bw. gefahren worden. Aus diesem Grund werde der Privatanteil aller Kfz von den Prüfern im Schätzungswege mit 40%, der dem höchsten Privatanteil laut Erklärungen entspricht, angesetzt.
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
|
€
|
€
|
€
|
€
|
Kfz-Aufwand gesamt
|
12.572,70
|
18.995,29
|
14.754,35
|
16.586,52
|
davon 40% Privatanteil laut Prüfung
|
5.029,08
|
7.598,12
|
5.901,74
|
6.634,61
|
Privatanteil laut Erklärung
|
0,00
|
750,00
|
1.958,18
|
2.250,00
|
Differenz laut Prüfung
|
5.029,08
|
6.848,12
|
3.943,56
|
4.384,61
|
Vorsteuerkürzung Lkw Chrysler
|
340,52
|
85,21
|
|
3) Sonstige Spesen:
Die unter sonstiger Werbeaufwand im Jahr 2001 verbuchte Betriebsfeier über S 18.231,55 netto werde von den Prüfern gemäß
§ 20 EStG nicht anerkannt, da eine private Mitveranlassung, nämlich der 50. Geburtstag der Komplementärin Frau MW gegeben gewesen sei. Die diesbezüglich geltend gemachte Vorsteuer über S 1.900,85 werde ebenfalls nicht anerkannt.
4) Steuerfreie Umsätze:
Der Umsatz an Georg S (S) in La Palma über € 2.850,00 aus dem Jahr 2004 sei nach Ansicht der Prüfer gemäß
§ 3a Abs. 9 b UStG 1994 in Österreich steuerpflichtig, daher werde die Umsatzsteuer aus dem vereinnahmten Betrag herausgerechnet und vorgeschrieben.
|
|
€
|
Umsatzsteuerbasis laut Prüfung
|
2.375,00
|
USt
|
475,00
Dem Bericht über die Außenprüfung vom 30. Oktober 2006 (Dauerbelege 2 Seite 1ff) ist zu entnehmen:
Tz 1 Handelswaren O- und H-Produkte:
Zur Ermittlung der Umsätze aus Handelswaren seien von der Bw. keine ausreichenden Grundaufzeichnungen vorgelegt worden Im Zuge einer durchgeführten Nachkalkulation hätten sich dabei Umsatzdifferenzen im nachfolgenden Ausmaß ergeben. Die Umsatzdifferenzen seien im Zuge der Schlussbesprechung besprochen worden. Die Aufteilung der Umsatzdifferenzen erfolge zur Hälfte in Umsatz 10% und 20%. Weitere Einzelheiten seien der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 24. Oktober 2006 (siehe oben) zu entnehmen.
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
H-Produkte
|
€
|
€
|
€
|
€
|
kalkulierter Umsatz laut Prüfung
|
|
3.000,00
|
4.000,00
|
4.000,00
|
erklärter Umsatz
|
|
-2.459,45
|
-1.861,49
|
-1.514,63
|
Umsatzdifferenz netto laut Prüfung
|
|
540,55
|
2.138,51
|
2.485,37
|
Erfolgsveränderung
|
|
|
|
|
davon Umsatz 10%
|
|
270,28
|
1.069,26
|
1.242,69
|
davon Umsatz 20%
|
|
270,27
|
1.069,25
|
1.242,68
|
O-Produkte
|
|
|
|
|
kalkulierter Umsatz laut Prüfung
|
7.000,00
|
3.000,00
|
5.000,00
|
|
erklärter Umsatz
|
-5.639,77
|
-1.385,29
|
-2.612,29
|
|
Umsatzdifferenz netto laut Prüfung
|
1.360,23
|
1.614,71
|
2.387,71
|
|
= S
|
18.717,18
|
|
|
|
Erfolgsveränderung
|
|
|
|
|
davon Umsatz 10%
|
680,12
|
807,36
|
1.193,86
|
|
= S
|
9.358,66
|
|
|
|
davon Umsatz 20%
|
680,11
|
807,35
|
1.193,85
|
|
= S
|
9.358,52
|
|
|
|
[Hinzurechnungen laut Prüfer:]
|
S
|
€
|
€
|
€
|
H-Produkte
|
|
540,55
|
2.138,51
|
2.485,37
|
O-Produkte
|
18.717,18
|
1.614,71
|
2.387,71
|
|
|
18.717,18
|
2.155,26
|
4.526,22
|
2.485,37
|
|
|
|
|
|
steuerliche Auswirkungen:
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
Umsatzsteuer
|
S
|
€
|
€
|
€
|
|
|
|
|
|
steuerbarer Umsatz
|
18.717,18
|
2.155,26
|
4.526,22
|
2.485,37
|
20% Normalsteuersatz
|
9.358,52
|
1.077,62
|
2.263,10
|
1.242,68
|
10% ermäßigter Steuersatz
|
9.358,66
|
1.077,64
|
2.263,12
|
1.242,69
|
einheitliche u. gesonderte Gewinnfeststellung:
|
|
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
18.717,18
|
2.155,26
|
4.526,22
|
2.485,37
Tz 2 Dienstleistungen (Massagen und Magnetfeldtherapie):
Zur Ermittlung der Umsätze aus Dienstleistungen (Massagen; Magnetfeldbehandlungen) seien von der Bw. keine ausreichenden Grundaufzeichnungen vorgelegt worden Im Zuge einer durchgeführten Nachkalkulation hätten sich dabei Umsatzdifferenzen im nachfolgenden Ausmaß ergeben. Bei der Zuschätzung auf Grund der kalkulierten Umsatzdifferenzen sei eine Auslastung des Masseurs von 40% angenommen worden. Weitere Einzelheiten seien der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 24. Oktober 2006 zu entnehmen.
|
|
2001
|
2003
|
2004
|
Dienstleistungen
|
€
|
€
|
€
|
kalkulierter Umsatz netto laut Prüfung
|
9.166,67
|
12.500,00
|
12.500,00
|
erklärter Umsatz
|
-5.450,46
|
-4.942,09
|
-4.344,03
|
Umsatzdifferenz netto laut Prüfung = Erfolgsveränderung
|
3.716,21
|
7.557,91
|
8.155,97
|
|
(= S 51.136,16)
|
|
|
|
|
|
|
2001
|
2003
|
2004
|
steuerliche Auswirkungen:
|
S
|
€
|
€
|
Umsatzsteuer
|
51.136,16
|
7.557,91
|
8.155,97
|
steuerbarer Umsatz
|
51.136,16
|
7.557,91
|
8.155,97
|
20% Normalsteuersatz
|
|
|
|
10% ermäßigter Steuersatz
|
|
|
|
einheitliche u. gesonderte Gewinnfeststellung:
|
|
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
51.136,16
|
7.557,91
|
8.155,97
Tz 3 Kraftfahrzeug Opel Zafira:
Für den Opel Zafira sei sowohl für die Anschaffungskosten als auch die Betriebskosten Vorsteuer geltend gemacht worden. Der Verkauf sei im Jahr 2004 "verustet" worden. Beim gegenständlichen Opel Zafira handle es sich weder um einen Klein-Lkw noch um einen Kleinbus in Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 193/2002. Die geltend gemachte Vorsteuer für dieses Fahrzeug werde von der Betriebsprüfung daher nicht anerkannt. Die nicht anerkannte Vorsteuer aus den Anschaffungskosten erhöhe den Anschaffungspreis und werde verteilt auf die Nutzungsdauer berücksichtigt.
|
|
2002
|
2003
|
2004
|
|
€
|
€
|
€
|
Kürzung Umsatzsteuer Anlagenverkauf
|
|
|
-400,00
|
Vorsteuer Anschaffung
|
3.532,72
|
|
|
Vorsteuer laufender Aufwand
|
557,25
|
779,24
|
683,12
|
nicht anerkannte Vorsteuer laut Prüfung
|
4.089,97
|
779,24
|
683,12
|
steuerliche Auswirkungen:
|
|
|
|
Umsatzsteuer
|
|
|
|
steuerbarer Umsatz
|
|
|
-2.000,00
|
20 % Normalsteuersatz
|
|
|
-2.000,00
|
Vorsteuern ohne EUSt
|
-4.089,97
|
-779,24
|
-683,12
|
einheitliche u. gesonderte Gewinnfeststellung:
|
|
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Vorsteuer Betriebskosten
|
-557,25
|
-779,24
|
-683,12
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Vorsteuer Anschaffung
|
-1.177,57
|
-1.177,57
|
-1.177,57
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Verkauf Kfz
|
|
|
400,00
Tz 4 Privatanteil Kfz:
Der Privatanteil für die Kfz sei von der Betriebsprüfung mit 40% festgesetzt worden. Die für den Lkw Chrysler Voyager geltend gemachte Vorsteuer sei im Ausmaß des festgesetzten Privatanteiles gekürzt worden. Weitere Einzelheiten seien der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 24. Oktober 2006 zu entnehmen.
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
|
S
|
€
|
€
|
€
|
Privatanteil laut Prüfung
|
69.200,00
|
7.598,12
|
5.901,74
|
6.634,61
|
Privatanteil bisher
|
|
-750,00
|
-1.958,18
|
-2.250,00
|
Erfolgsänderung durch Prüfung
|
69.200,00
|
6.848,12
|
3.943,56
|
4.384,61
|
|
|
|
|
|
Vorsteuerkürzung Lkw Voyager
|
4.685,66
|
85,21
|
|
|
|
|
|
|
|
steuerliche Auswirkungen:
|
|
|
|
|
Vorsteuern ohne EUSt
|
-4.685,66
|
-85,21
|
|
|
einheitliche u. gesonderte Gewinnfeststellung:
|
69.200,00
|
6.848,12
|
3.943,56
|
4.384,61
Tz 5 Werbeaufwand:
Die im Jahr 2001 unter sonstiger Werbeaufwand im Jahr 2001 Betriebsfeier von S 18.231,55 netto werde von der Betriebsprüfung nicht anerkannt, da eine private Mitveranlassung, nämlich der 50. Geburtstag der Komplementärin Frau MW gegeben gewesen sei. Die diesbezüglich geltend gemachte Vorsteuer in Höhe von S 1.900,85 werde von der Betriebsprüfung nicht anerkannt.
|
steuerliche Auswirkungen:
|
2001
|
Umsatzsteuer
|
S
|
Vorsteuern ohne EUSt
|
-1.900,85
|
einheitliche u. gesonderte Gewinnfeststellung:
|
18.231,55
Tz 6 steuerfreier Umsatz:
Der im Jahr 2004 an Georg S in La Palma/Spanien ausgeführte Umsatz über € 2.850,00 brutto werde von der Betriebsprüfung gemäß
§ 3a Abs. 9 b UStG 1994 in Österreich steuerpflichtig behandelt. Die Umsatzsteuer werde aus dem vereinnahmten Betrag herausgerechnet. Die Umsatzsteuer betrage € 475,00.
|
|
2004
|
steuerliche Auswirkungen:
|
€
|
Umsatzsteuer:
|
|
steuerbarer Umsatz
|
2.375,00
|
20 % Normalsteuersatz
|
2.375,00
|
einheitliche u. gesonderte Gewinnfeststellung:
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
-475,00
Das FA folgte diesen Feststellungen und erließ am 3. November 2006 den Bescheid betreffend Investitionszuwachsprämie 2002 (abgelegt im Arbeitsbogen Seite 362) und am 6. November 2006 die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahren und Sachbescheide Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften für die Jahre 2001 bis 2003 sowie erstmalig die Bescheide Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften 2004 (vgl. Akt 2001 Seite 36f, Akt 2002 Seite 42f, Akt 2003 Seite 27f, Akt 2004 Seite 26ff).
|
Umsatzsteuer laut FA:
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
|
S
|
€
|
€
|
€
|
steuerbarer Umsatz:
|
|
|
|
vor Prüfung
|
925.380,20
|
56.960,40
|
38.042,86
|
32.452,43
|
Tz 1 Handelswaren
|
18.717,18
|
2.155,26
|
4.526,22
|
2.485,37
|
Tz 2 Dienstleistungen
|
51136,16
|
|
7.557,91
|
8.155,97
|
Tz 3 Kfz
|
|
|
|
-2.000,00
|
Tz 6 steuerfreier Umsatz
|
|
|
|
2.375,00
|
nach Prüfung
|
995.233,54
|
59.115,66
|
50.126,99
|
43.468,77
|
20% Normalsteuersatz:
|
|
|
|
vor Prüfung
|
835.002,80
|
54.340,48
|
30.859,71
|
31.486,37
|
Tz 1 Handelswaren
|
9.358,52
|
1.077,62
|
2.263,10
|
1.242,68
|
Tz 2 Dienstleistungen
|
51.136,16
|
|
7.557,91
|
8.155,97
|
Tz 3 Kfz
|
|
|
|
-2.000,00
|
Tz 6 steuerfreier Umsatz
|
|
|
|
2.375,00
|
nach Prüfung
|
895.497,48
|
55.418,10
|
40.680,72
|
41.260,02
|
10% ermäßigter Steuersatz:
|
|
|
vor Prüfung
|
90.377,40
|
2.619,92
|
2.667,32
|
966,06
|
Tz 1 Handelswaren
|
9.358,66
|
1.077,64
|
2.263,12
|
1.242,69
|
nach Prüfung
|
99.736,06
|
3.697,56
|
4.930,44
|
2.208,75
|
Vorsteuern ohne EUSt:
|
|
|
|
vor Prüfung
|
66.122,15
|
7.870,81
|
3.804,33
|
4.001,40
|
Tz 3 Kfz
|
|
-4.089,97
|
-779,24
|
-683,12
|
Tz 4 Privatanteil Kfz
|
-4.685,66
|
-85,21
|
|
|
Tz 5 Werbeaufwand
|
-1.900,00
|
|
|
|
nach Prüfung
|
59.536,49
|
3.695,63
|
3.025,09
|
3.318,28
|
|
|
|
|
|
Einkünfte Gew. laut FA:
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
|
S
|
€
|
€
|
€
|
vor Prüfung
|
122.750,00
|
5.261,83
|
-18.043,23
|
-20.463,06
|
Tz 1 Handelswaren
|
18.717,18
|
2.155,26
|
4.526,22
|
2.485,37
|
Tz 2 Dienstleistungen
|
51.136,16
|
|
7.557,91
|
8.155,97
|
Tz 3 Kfz Vorsteuer Betriebskosten
|
-557,25
|
-779,24
|
-683,12
|
Tz 3 Kfz Vorsteuer Anschaffung
|
-1.177,57
|
-1.177,57
|
-1.177,58
|
Tz 3 Kfz Verkauf
|
|
|
400,00
|
Tz 4 Privatanteil Kfz
|
69.200,00
|
6.848,12
|
3.943,56
|
4.384,61
|
Tz 5 Werbeaufwand
|
18.231,55
|
|
|
|
Tz 6 steuerfreier Umsatz
|
|
|
|
-475,00
|
nach Prüfung
|
280.034,89
|
12.530,39
|
-3.972,35
|
-7.372,81
b) Berufung
Die Bw. erhob die Berufung vom 1. Dezember 2006 (Akt 2004 Seite 30ff) gegen - hier berufungsgegenständlich - die Bescheide
Umsatzsteuer 2001 bis 2004,
Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO bezüglich Umsatzsteuer 2001 bis 2003,
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 2004,
Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 2001 bis 2003,
Investitionszuwachsprämie 2002:
und ersuchte das FA zur Nachreichung einer Begründung um Fristverlängerung bis zum 31. Jänner 2007.
Im Bescheid vom 14. Dezember 2006 (Akt 2004 Seite 33) gab das FA an, die Berufung vom 1. Dezember 2006 gegen Umsatzsteuer und Festsetzung der Einkünfte 2001 bis 2004 sowie Investitionszuwachsprämie 2002 vom 6. November 2006 weise hinsichtlich des Inhaltes (§ 250 BAO) die nachfolgenden Mängel auf: Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde, und welche Änderungen beantragt würden und Begründung. Die angeführten Mängel seien beim FA gemäß
§ 275 BAO bis zum 31. Jänner 2007 zu beheben.
Mit Schreiben vom 25. Jänner 2007 (Akt 2004 Seite 35ff) brachte die Bw. vor, zuerst müsse festgestellt werden, dass die gegenständliche Betriebsprüfung für einen Betrieb dieser Art und Größe ungewöhnlich intensiv, langwierig und teuer gewesen sei. Dies sei auch für erfahrene Steuerpflichtige und Steuerberater äußerst ungewöhnlich und unerklärlich gewesen. Es seien durch die Betriebsprüfung bisher Kosten von über € 10.000,00 verursacht worden, was für einen Betrieb dieser Art und Größe einen unzumutbaren Tatbestand darstelle. Herr Dipl. Ing. WW hätte noch ein gewisses Verständnis gehabt, dass die Betriebsprüfer auf der Suche nach Schwarzgeld gewesen seien, was es im gegenständlichen Fall jedoch unsinnig gewesen sei, da es kein Schwarzgeld gebe. Weniger bis gar kein Verständnis könne dafür aufgebracht werden, wenn Unbeteiligte gefragt würden, wie viel Schwarzgeld an Dipl. Ing. WW gezahlt worden sei und damit der Eindruck erweckt worden sei, als würde Steuer hinterzogen. Überhaupt kein Verständnis könne dafür aufgebracht werden, wenn Dipl. Ing. WW von einem namentlich genannten Finanzbeamten vor Unbeteiligten als linker Typ bezeichnet werde, der im FA einen sehr schlechten Ruf habe. Es müsse die Frage gestellt werden, wer solche Gerüchte verbreite und was der Grund dafür sei. Diese Aussage und die Tatsache, dass keine der schriftlich gestellten Fragen beantwortet worden seien und dem Vorbringen der Bw., auch wenn es schriftlich gewesen sei, von der Betriebsprüfung keinerlei Beachtung geschenkt und damit dem Recht auf Parteiengehör nicht einmal ansatzweise entsprochen worden sei, lasse diese Betriebsprüfung in ganz anderem Licht erscheinen. Man könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Art der Betriebsprüfung im Umgang mit den Betroffenen, den verursachten Kosten und die schlussendlich durchgeführten völlig irrealen Annahmen ausschließlich dazu dienen sollten, vor allem Herrn Dipl. Ing. WW hohe Kosten und damit möglichst großen Schaden zuzufügen.
Grundlegendes:
Betriebsgegenstand und Art der Tätigkeit der Bw. sei Forschung und Entwicklung, die Verwertung von bestehenden Partenten, Entwicklung neuer Patente sowie die Verwertung der Forschungsergebnisse und -erkenntnisse auf verschiedenen Gebieten. Alle Betriebe dieser Art hätten durchwegs Finanzierungsprobleme und würden fast nie Gewinn abwerfen, da ein Großteil der Mittel in Forschung und Entwicklung gesteckt werden müssten. Durch die Kosten der gegenständlichen Betriebsprüfung werde die Ertragslage eklatant verschlechtert, sodass mit Sicherheit in den nächsten Jahren beträchtliche Verluste gegeben sein würden. Es müsse noch einmal festgestellt werden, dass eventuelle äußerst geringfügige Unterschiede in den vorgelegten Unterlagen, zuerst pdf-Dateien und dann die originalen Excel-Tabellen, dadurch zu Stande gekommen seien, dass Fehler entstanden seien, die darauf zurückzuführen seien, dass der Rechner der Bw. von einem Computervirus befallen worden sei, der erst 2006 entdeckt worden sei, der Daten verändert habe und schlussendlich die Festplatte unbrauchbar gemacht habe. Es habe der Rechner mit einer neuen Festplatte ausgestattet und neu aufgesetzt werden müssen.
1. Handelswaren:
Da der Betrieb ein reiner Forschungs- und Entwicklungsbetrieb sei, seien Handelswaren grundsätzlich nur geführt worden, um den Kunden der Bw. eine günstige Einkaufsquelle zu bieten und nicht um daraus wesentliche Umsätze zu erzielen. Das Verhältnis der Arten der Umsätze zeige dies deutlich. Die Aufzeichnungen über die Verkaufserlöse seien in elektronischer Form mit Excel-Tabellen geführt worden, da alle Einzelverkaufserlöse für Handelswaren unter der Grenze des Betrages für die Rechnungslegungsverpflichtung gelegen seien. Diese Form der Aufzeichnung sei zu dieser Zeit durchaus zulässig gewesen, was von der Betriebsprüfung negiert worden sei. Die Bw. habe angegeben, dass von allen Kundenbesuchen, das seien die Besuche durch Vertreter der Bw. bei Kunden, die Erlöse zur Folge hätten, Belege vorhanden seien. Dies sei tatsächlich der Fall und werde von der Betriebsprüfung negiert. Tatsache sei, dass Besuche bei Kunden in ganz Österreich und im Ausland nur zum Zwecke der Schulung und Beratung, dem Verkauf von Magnetfeldgeräten und dem Verkauf von Wasserverbesserungsanlagen durchgeführt würden. Über alle diese Erlöse seien Rechnungen vorhanden. Dies werde von der Betriebsprüfung negiert. Für den Verkauf der gegenständlichen Handelswaren seien nie Kundenbesuche durchgeführt worden, sie seien ausschließlich am Firmenstandort verkauft worden. Die einzelnen Verkaufserlöse seien immer unter der Grenze der Rechnungslegungspflicht gelegen und seien elektronisch aufgezeichnet worden. Auch die täglichen Umsätze seien elektronisch aufgezeichnet und vorgelegt worden.
O-Produkte:
Diese seien Nahrungsergänzungsmittel für die Verbesserung der Ernährungssituation und zur Entschlackung. Sie seien auch im freien Handel und in Apotheken und Drogerien erhältlich. Es sei von der Bw. beim Lieferanten immer eine Mindestmenge gekauft worden, um einen Rabatt in Form von Naturalien zu bekommen. Dieser Naturalrabatt sei zum kleinen Teil selbst verwendet worden, um auch persönliche Erfahrungen damit zu sammeln und die Kunden informieren zu können, und zum größeren Teil an Kunden als Kostproben weitergegeben worden. Daher sei auch kein Privatverbrauch angegeben und in der Buchhaltung angesetzt worden. Die Kalkulation der Verkaufspreise sei so erfolgt, dass ein Aufschlag von durchschnittlich 50% auf die Einkaufspreise erfolgt sei. Ein höherer Aufschlag hätte dazu geführt, dass die Verkaufspreise in der Größenordnung der Verkaufspreise in Apotheken und Drogerien wäre. Damit wäre der Grund für das Führen dieser Produkte ad absurdum geführt. Ein Aufschlag von 100%, wie ihn die Betriebsprüfung angenommen habe, hätte Verkaufspreise zur Folge, die um etwa 20 bis 30% über den Verkaufspreisen in Apotheken und Drogerien liegen würde, was den Kunden der Bw. sehr schnell bekannt geworden wäre und zu berechtigten Beschwerden und dem Verlust der Kunden geführt hätte. Mit dem durchschnittlichen Aufschlag der Bw. von 50% sei diese mit ihren Verkaufspreisen um etwa 20% unter den Verkaufspreisen der Apotheken und Drogerien gelegen, was eines der wichtigstes Verkaufsargumente der Bw. gewesen sei. Diese Produkte seien so verkauft worden, dass immer am Monatsende von einer Gruppe von Kunden Teilbeträge kassiert und auch so verbucht worden seien. Daher die gleichen Beträge. Die Einzelbeträge pro Kunde seien dabei immer unter dem Grenzbetrag der Rechnungslegungspflicht gelegen. All dies sei den Prüfern genau dargelegt und erklärt worden, sei aber ohne Angabe von Gründen negiert worden. Die Bw. habe überhaupt nichts gegen eine Schätzung einzuwenden, es müsse jedoch ein realer Aufschlag gewählt werden und nicht eine völlig irreale Größenordnung, die zu Verkaufspreisen geführt hätte, die nicht einmal in Apotheken verlangt würden. Diese Vorgangsweise der Betriebsprüfung deute darauf hin, dass hier der Bw. und den Gesellschaftern möglichst großer Schaden zugefügt werden soll.
H-Produkte:
Diese seien Nahrungsergänzungsmittel zum Abnehmen und zur Verbesserung der Versorgung der Körpers und seien von der Lieferfirma über Berater vertrieben worden. Dabei sei die Preisgestaltung so, dass man pro Jahr eine gewisse Mindestsumme abnehmen müsse, um zum höchsten Rabatt zu kommen. Dieser werde von H mit 50% angegeben, sei aber in Wahrheit weniger. Diese Produkte seien an die Kunden der Bw. weitergegeben und mit einem Rabatt von ca. 25% verkauft worden. Dies sei der niedrigste Rabatt für Berater. Jeder, der diese Produkte über längere Zeit konsumiert habe, und nur das sei sinnvoll, sei als Berater eingestuft worden. Dies sei von allen Beratern, die H-Produkte führen würden, so gehandhabt worden, da die offiziellen Listenpreise sehr hoch seien. Über den Verkauf dieser Produkte sei genau Buch geführt worden, mit den Privatanteilen und sogar mit dem aktuellen Lagerstand. Dies sei von der Betriebsprüfung negiert worden. Die Erlöse für diese Produkte mit dem Privatanteil seien jeweils am Monatsende gebucht worden, da sie tatsächlich auch am Monatsende kassiert worden seien. Den Kunden sei dies so am Liebsten gewesen, da sie auch am Monatsende ihr Gehalt bekommen hätten. Diese Produkte seien großteils nicht in dem Jahr verkauft worden, wo sie angeschafft worden seien, was aus den Aufzeichnungen und den Lagerlisten ersichtlich sei. Auch das sei von der Betriebsprüfung negiert worden. Obwohl genaue Aufzeichnungen geführt und auch die der Buchhaltung zugrunde liegenden originalen Excel-Tabellen vorgelegt worden seien, seien von der Betriebsprüfung Schätzungen gemacht worden, die jeder realen Grundlage entbehren würden. Diese Vorgangsweise der Betriebsprüfung deutet wieder darauf hin, dasshier der Bw. und den Gesellschaftern möglichst hoher Schaden zugefügt werden soll.
2. Dienstleistungen:
Es seien über die Tätigkeit von RW [Kommanditist, Sohn der beiden Komplementäre] genaue Aufzeichnungen geführt und der Betriebsprüfung auch die der Buchhaltung zu Grunde liegenden Exceldateien vorgelegt worden. Die Tätigkeit von RW sei trotz genauer Beschreibung von der Betriebsprüfung falsch eingeschätzt worden. Seine Hauptaufgabe sei, wie auch schriftlich dargelegt worden sei, die Mithilfe bei Schulungen und Beratungen sowie bei der Herstellung und Weiterentwicklung der Patente und Entwicklungen der Bw. und keinesfalls Massagen und Magnetfeldtherapien. Diese seien nur in geringem Umfang durchgeführt worden und über die Einnahmen sei genau und tageweise Buch geführt worden. Ab 2004 hätten wegen der geänderten Rechtslage (Magnetfeldgeräte und - therapien dürften nur mehr auf ärztliche Anweisung durchgeführt werden) keine Geräte und auch kaum noch Therapien verkauft werden können. Es seien trotzdem von der Betriebsprüfung Schätzungen angestellt worden, die für Herrn RW eine Beschäftigung überwiegend als Masseur angenommen habe (eine 40% produktive Auslastung plus der unproduktiven Zeiten von mindestens 15% ergebe 55%, was absolut irreal sei). Es sei auch keine Befragung des Betroffenen, Herrn RW, durchgeführt worden. Auch diese Vorgangsweise der Betriebsprüfung deute darauf hin, dass hier der Bw. und den Gesellschaftern möglichst großer Schaden zugefügt werden soll.
3. Kraftfahrzeug:
Der von der Bw. 2002 angeschaffte Opel Zafira sei ein Kleinbus mit kastenwagenähnlichem Aussehen und für 7 Personen zugelassen. Er entspreche damit genau den in Verordnung BGBI Nr. 193/2002 genannten Kriterien und daher bestehe zu Recht eine Vorsteuerabzugsberechtigung. Es seien von der Betriebsprüfung trotz mehrmaliger Aufforderung keinerlei Angaben gemacht worden, warum dieser Kleinbus nicht der Verordnung entspreche, obwohl alle in der Verordnung angegebenen Voraussetzungen erfüllt würden. Es sei von der Bw. einige Male darauf hingewiesen worden, dass im Internet bereits Aufrufe von renommierten Steuerberatern zu lesen seien, die alle Betroffenen davon informieren würden, solche ablehnenden Bescheide ja nicht rechtskräftig werden zu lassen, da diesbezüglich einige Verfahren laufen und knapp vor der Entscheidung stehen würden. Tatsache sei, dass seit der zweiten Septemberhälfte 2006 bereits eine Einscheidung des VwGH vorliege, die diesem Fahrzeug die Vorsteuerabzugsberechtigung bestätigen würde. Dieses Urteil sei bei der Schlussbesprechung bereits bekannt gemacht geworden und rechtskräftig gewesen und sei trotz mehrmaliger Hinweise von der Betriebsprüfung negiert worden. Auch diese Vorgangsweise der Betriebsprüfung deute darauf hin, dass hier der Bw. und den Gesellschaftern möglichst großer Schaden zugefügt worden soll.
4. Privatanteil Kfz:
Es sei während der Betriebsprüfung einige Male angegeben worden, dass in der Familie Dipl. Ing. WW immer 2 bis 3 Privatfahrzeugen vorhanden seien und für Privatfahrten verwendet würden. Eines sei durchgehend auf Frau MW, eines durchgehend auf Mag. MaW und eines zeitweise auf Dipl. Ing. WW angemeldet. Alle Fahrzeuge könnten von Dipl. Ing. WW uneingeschränkt verwendet werden, da sie von ihm auch teilweise mitfinanziert worden seien. Es bestehe daher für ihn nicht einmal ein theoretischer Bedarf, Betriebsfahrzeuge für Privatfahrten zu verwenden. Mit diesen privaten Fahrzeugen seien pro Jahr insgesamt etwa 50.000 km zurückgelegt worden. Allein diese Größenordnung zeige, dass die Annahmen der Betriebsprüfung, dass die Betriebsfahrzeuge für Dienstreisen verwendet würden, keinerlei Grundlage hätten. Es bestehe für Dipl. Ing. WW überhaupt kein Bedarf, die Betriebsfahrzeuge für Dienstreisen zu verwenden. Den durch nichts begründbaren Annahmen der Betriebsprüfung stehe auch eine Dienstanweisung der [öffentlicheVersicherungsanstalt] [Arbeitgeberin von Dipl. Ing. WW] entgegen, die besage, dass für Dienstreisen nur Privatfahrzeuge des Dienstnehmers oder seiner engsten Familienangehörigen verwendet werden dürfen. Für das zweite betriebliche Fahrzeug sei für Herrn RW die kleine Pauschale für Privatnutzung angesetzt, was auch von der Betriebsprüfung negiert worden sei. Das Führen eines Fahrtenbuches sei nicht erforderlich, da der Chrysler und der Opel ausschließlich für betriebliche Fahrten verwendet würden und der Toyota eine Jahresgesamtfahrleistung von maximal 6.000 km gehabt habe, weshalb sich auch für Herrn RW der Nachweis von maximal 500 km Privatfahrten pro Monat erübrige. Die von Dipl. Ing. WW für die [öffentlicheVersicherungsanstalt] zurückgelegten Fahrkilometer für Dienstreisen würden weit über dem mit den Betriebsfahrzeugen zurückgelegten Fahrkilometern liegen, sodass die Annahme der Betriebsprüfung allein deshalb schon falsch und nicht begründbar sei. Es seien mit den Betriebsfahrzeugen betriebliche Fahrten zu Kunden und Forschern in ganz Österreich und ins Ausland durchgeführt worden. Mit dem von der Betriebsprüfung geschätzten geringen Anteil von 60% an der Gesamtfahrleistung der betrieblichen Fahrzeuge wäre dies überhaupt nicht möglich. Auch diese Vorgangsweise der Betriebsprüfung deute darauf hin, dass hier der Bw. und den Gesellschaftern möglichst großer Schaden zugefügt werden soll.
5. Werbeaufwand:
Die im Jahre 2001 durchgeführte Betriebsfeier sei deshalb durchgeführt worden, da die Bw. eine erfreuliche Umsatzentwicklung aufgewiesen habe und die Durststrecken nach der Betriebsgründung überwunden worden seien. Wie bereits schriftlich dargelegt, seien als Gäste ausschließlich Firmenmitglieder, Kunden und Vertreter der [Berufsvertretung/Kammer] und der Gemeinde X geladen gewesen. Wie bereits bei der Schlussbesprechung dargelegt, seien von der Familie der Beteiligten an der Bw. Geburtstage ausschließlich in kleinem, privatem Rahmen mit Familienmitgliedern gefeiert worden und sicher nicht mit Außenstehenden. Diesbezügliche, auch schriftlich gemachte Aussagen seien von der Betriebsprüfung negiert worden.
6. Steuerfreier Umsatz:
Die Rechnung über eine Schulung und Beratung für Ing. S in La Palma sei ohne MWSt. ausgestellt worden, da er 2004 noch selbstständiger Unternehmer gewesen sei. Die Angabe einer UID Nr. in der Rechnung sei zu dieser Zeit noch nicht Pflicht gewesen. In der Rechnung sei auch ausdrücklich festgehalten worden, dass die Gesamtsumme auch die Reisekosten enthalte. Dies sei von der Betriebsprüfung auch nicht berücksichtigt worden, obwohl die Unterlagen dafür vorliegen würden.
7. Zusammenfassung:
Man habe sich während der gesamten Dauer der Betriebsprüfung des Eindruckes nicht erwehren können, dass diese Betriebsprüfung mit dem Bestreben geführt worden sei, dem Betrieb, den Gesellschaftern und vor allem Dipl. Ing. WW aus der Bw. nicht bekannten Gründen möglichst hohe Kosten zu verursachen und damit großen Schaden zuzufügen. Die Gründe für diesen Eindruck seien fundiert dargelegt worden. Es sei dem Betrieb, den Gesellschaftern und damit dem Betriebsgegenstand der Bw., der Forschung und Entwicklung, schon bis jetzt großer Schaden zugefügt worden, da die Kosten des ungerechtfertigt aufgeblasenen Verfahrens so hoch seien, dass die Bw. in den nächsten Jahren mit Sicherheit keine Gewinne machen und Probleme haben werde, die Kosten dafür aufzubringen. Die Mittel für dieses unglaublich teure und unfaire Verwaltungsverfahren würden dann bei der Finanzierung der Forschungsprojekte der Bw. fehlen. Es seien durch die Betriebsprüfung bei Schätzungen und Annahmen fiktive Umsätze berechnet worden, die nicht einmal theoretisch erreichbar seien. Von Einnahmen, die nie gemacht worden seien, könnten auch keine Abgaben bezahlt werden. Während der Gesetzgeber bestrebt sei, speziell für Kleinbetriebe Erleichterungen für den Papierkram zu schaffen und Forschung und Entwicklung zu fördern, seien von der Betriebsprüfung Maßstäbe angelegt worden, die vielleicht für einen reinen Handelsbetrieb richtig wären. Betriebe, die Forschung und Entwicklung betreiben würden, hätten andere Organisationsformen und Ziele als reine Handels- oder Dienstleistungsbetriebe. Die Bw. finde es auch um vieles sinnvoller, Arbeit, Aufwand und Anstrengungen in Forschung, Innovation und Entwicklung neuer Produkte zu investieren als in die Bearbeitung ungerechtfertigt intensiver, unfairer und unglaublich teurer Verwaltungsverfahren. Es sei viel effektiver, im Sinne der Volkswirtschaft und auch im erklärten Bestreben der Regierung, Geld in "F & E" zu investieren als für die Begleichung fiktiver und ungerechtfertigter Forderungen der Abgabenbehörde.
Aus den genannten Gründen seien alle Bescheide der Betriebsprüfung aufzuheben.
c) Stellungnahme Prüfer - Gegenäußerung Bw.
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3a Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
KriterienprüfungLiebhabereiGewerbebetriebSchätzungsberechtigungGrundaufzeichnungenFahrzeugkostensonstige Leistung in Bezug auf GrundstückEinheitlichkeit der LeistungBeweisvorsorgeBeweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1900-W/07
- Stammnummer
- 51805
- Gültig
- 04.02.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF