Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1900-W/07
1) Liebhaberei bei einem Gewerbebetrieb (Kriterienprüfung) 2) Schätzungsberechtigung bei Fehlen von Grundaufzeichnungen 3) Schätzung nicht betrieblicher Anteil Fahrzeugkosten 4) Umsatzsteuerpflicht für eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück 5) Einheitlichkeit der Leistung im Umsatzsteuerrecht 6) Beweisvorsorge bei bereits im damaligen Zeitraum kritischem Sachverhalt 7) freie Beweiswürdigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1900-W/07vom 04.02.2011Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In der Stellungnahme vom 16. März 2007 (Akt 2004 Seite 44ff) gaben die Prüfer an, die Bw. führe einleitend in der Berufung an, dass die Betriebsprüfung nur dem Zweck gedient habe, der Bw. hohe Kosten und damit möglichst großen Schaden zuzufügen. Seitens der Betriebsprüfung werde darauf hingewiesen, dass die rechtlichen Grundlagen für eine Betriebsprüfung in der Bundesabgabenordnung geregelt seien. Im konkreten Fall sei die Prüfung aus folgenden Gründen durchzuführen. Die Bescheide der W-KG (W-KG) [gemeint ist eine andere Kommanditgesellschaft mit dem Ehepaar Frau MW als Komplementärin und Dipl. Ing. WW als Kommanditist mit einer Vermögenseinlage von S 600.000,00] betreffend eine vom FA festgestellte Liebhaberei und würden seit Jahren von der dortigen Berufungswerberin [W-KG] bekämpft. Nunmehr gebe es dazu ein Erkenntnis des VwGH, welches die Beurteilung der Behörde bestätigt habe. Sämtliche noch offenen Berufungen betreffend die nachfolgenden Schätzungen seien zur Zeit beim UFS vorgelegt. Auf Grund der unklaren Verrechnungen (Hauskosten; Mietverhältnisse "etc.") zwischen der Einzelperson Dipl. Ing. WW und den Firmen W-KG bzw. der im Jahr 1995 gegründeten Bw. sowie der erklärten negativen Ergebnisse sei nunmehr die Notwendigkeit gegeben, die erklärten Besteuerungsgrundlagen einer Außenprüfung zu unterziehen. Zur effizienteren Beweisführung sei die Betriebsprüfung der Einzelperson und der Bw. von zwei Prüfern erfolgt.
1. Handelswaren:
a) Allgemeines:
Die Bw. habe angeführt, dass angeblich ein Computervirus die Festplatte unbrauchbar gemacht habe und dadurch die Excel-Tabellen fehlerhaft geworden seien. Nach Ansicht der Betriebsprüfung bedeute dies nur eine Bestätigung der ursprünglichen Einschätzung, dass die Buchführung mangelhaft gewesen sei, weil keine Sicherungskopien bzw. Kopien der Aufzeichnungen angefertigt worden seien.
b) O-Produkte:
Die Bw. habe im Zuge der Betriebsprüfung zwei unterschiedliche Versionen von Excel-Tabellen vorgelegt. Speziell im Jahr 2002 habe es gravierende Unterschiede gegeben. Excel-Tabellen seien keine Grundaufzeichnungen im Sinne des § 131 BAO, da sie jederzeit nachträglich veränderbar seien und nicht überprüft werden könne, ob Änderungen vorgenommen worden seien oder nicht. Nach Ansicht der Betriebsprüfung seien daher die Bareinnahmen nicht in geeigneter Weise festgehalten worden. Die in der Berufung angedeuteten Eigenkonsumationen bzw. Kostproben an Kunden seien nicht aufgezeichnet worden und hätten daher von der Betriebsprüfung zahlenmäßig nicht nachvollzogen werden können. Die erstmals in der Berufung behauptete Kalkulation mit einem Aufschlag von 50% habe von der Betriebsprüfung in keinster Weise aus den erklärten Umsätzen abgeleitet werden können. Tatsächlich seien im Prüfungszeitraum stark schwankende Rohaufschläge von -24% bis +62% festgestellt worden. Mangels Kenntnis der tatsächlichen Verkaufspreise sei von der Betriebsprüfung ein durchschnittlich erzielbarer Rohaufschlag an Hand der Listenpreise von 100% angenommen worden.
c) H-Produkte:
Grundsätzlich stelle sich die Sachlage aus der Sicht der Betriebsprüfung gleich wie bei den O-Produkten dar. Die zwei vorgelegten Versionen an Excel-Tabellen würden vor allem in den Jahren 2003 und 2004 differieren. Weiters seien die stark schwankenden Rohaufschläge im Prüfungszeitraum (trotz Abgrenzung des Wareneinsatzes um den jeweils letzten Wareneinkauf) von -46% bis +130% nicht nachvollziehbar. Die Lagerverrechnung sei nach Ansicht der Betriebsprüfung insofern mangelhaft, als ein mit 28. Jänner 2003 erfasster Wareneinkauf nicht berücksichtigt worden sei. Aus diesen Gründen sei die Betriebsprüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass die sachliche Richtigkeit der Grundaufzeichnungen nicht gegeben gewesen sei. Daher sei eine Schätzung der Umsätze unter Anwendung eines durchschnittlich erzielbaren Rohaufschlages von 60% (abgeleitet von den vorgelegten Listenpreisen) erfolgt.
2. Dienstleistungen:
Was die Einstufung des Herren RW betreffe, werde von der Betriebsprüfung auf die bei der Gebietskrankenkasse vorgenommene Anmeldung vom 23. Mai 2002 verwiesen, in der Herr RW als Masseur mit einer Beschäftigungsdauer von 40 Stunden die Woche angemeldet worden sei. Laut den vorgelegten Stundenaufzeichnungen der Bw., die ebenso wie die Erlöse der Handelswaren in Excel-Tabellen in kumulierter Form eingetragen worden seien, sei Herr RW nur durchschnittlich 20 Stunden als Masseur tätig gewesen. Auf Grund der erklärten Umsätze seien maximal 1 bis 2 Behandlungen (Massage oder Magnetfeldtherapie) pro Tag durchgeführt worden. Die geringe Auslastung (10% bis max. 30%), das Fehlen von Grundaufzeichnungen (Kundenkartei, Kalender) und die nur in kumulierter Form festgehaltenen Erlöse in einer Excel-Tabelle würden nach Ansicht der Betriebsprüfung gravierende Mängel darstellen, die zwangsläufig in eine Schätzungsberechtigung münde. Ausgehend von der erklärten Stundenanzahl für Masseurtätigkeit (entspreche ca. 50% der angemeldeten Gesamtarbeitszeit) sei von der Betriebsprüfung eine Auslastung von 40% geschätzt und mit einem durchschnittlichen Stundenumsatz von € 36,00 (für 2001 und 2002) bzw. € 42,00 (für 2003 u. 2004) hochgerechnet worden. Der in der Berufung der W-KG vom 24. Februar 2006 [es handelt sich um das bereits angesprochene andere Berufungsverfahren] angesetzte durchschnittliche Auslastungswert von 70% sei von der Betriebsprüfung als Vergleichswert herangezogen worden. Diese W-KG übe am selben Standort unter anderem Massagetätigkeiten aus. Auf Grund der unmittelbaren Konkurrenz mit dem Familienunternehmen und der geringeren Erfahrung des offensichtlich nicht zur Gänze mit Massagen beschäftigten RW sei von der Betriebsprüfung für die Schätzung ein geringerer Wert angenommen worden.
3. Kraftfahrzeug:
Nach Ansicht des FAes stehe für das Fahrzeug Opel Zafira kein Vorsteuerabzug zu, da die Karosserie nicht einer Kastenwagenform entspreche. Die Auffassung des "UFS im Erkenntnis vom 21.9.2006, 2003/15/0036" stehe dieser Beurteilung nicht entgegen.
4. Privatanteil Kfz:
Auf Grund der von der Betriebsprüfung durchgeführten EKIS-Abfragen sei festgestellt worden, dass Dipl. Ing. WW nur für den kurzen Zeitraum 19. März bis 2. Juni 2004 einen Pkw (Opel Zafira) angemeldet gehabt habe. Der in Wien wohnhafte Mitgesellschafter und Sohn Mag. MaW habe im Prüfungszeitraum einen Pkw (Toyota Celica) angemeldet gehabt. Ab 19. Dezember 2002 habe Frau MW durchgehend einen Pkw (Opel Astra) angemeldet gehabt. Im Betriebsvermögen hätten sich während des Prüfungszeitraumes durchschnittlich zwei Kfz befunden. Hierfür seien keine Fahrtenbücher vorgelegt worden. Die in der Berufung angeführte Behauptung, dass ausschließlich die im Privatbesitz befindlichen Pkws für Privatfahrten verwendet worden seien, wäre nur möglich, wenn zur gleichen Zeit die zwei im Betriebsvermögen befindlichen Pkws nicht benutzt worden wären. Dies erscheine schon deswegen unglaubwürdig, da der Sohn Mag. MaW in Wien wohnhaft gewesen sei und einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sei. In diesem Zusammenhang habe sich die von Dipl. Ing. WW getätigte Behauptung, dass sein Sohn ein Dienstauto habe und er deswegen über sein Auto jederzeit verfügen könne, nach Rückfragen bei den Dienstgebern des Sohnes als unrichtig erwiesen. Weiters sei Frau MW, die Ehegattin des Mitgesellschafters Dipl. Ing. WW, hauptberuflich für die W-KG [=nicht die Bw.] tätig und habe eine Nebentätigkeit für die [Berufsvertretung/Kammer] ausgeübt, wofür sie wohl regelmäßig einen Pkw benötigt habe. Im Grunde genommen habe im Prüfungszeitraum jedes Familienmitglied (4 Personen) effektiv ein Kfz zur Verfügung gehabt. Die Betriebsprüfung habe daher unter Berücksichtigung der hohen Kilometerleistung, die der Mitgesellschafter Dipl. Ing. WW für seien Arbeitgeber geleistet habe und der nicht vorhandenen Fahrtenbücher den Privatanteil auf 40% erhöht.
5. Werbeaufwand:
Der betreffende Beleg, der erst mit 31. Dezember 2001 eingebucht worden sei, sei trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt worden. Die Betriebsfeier allein wegen einer positiven Umsatzentwicklung abzuhalten, erscheine in Anbetracht des Umstandes, dass die Mitgesellschafterin MW Margarethe zufälligerweise zur gleichen Zeit ihren 50sten Geburtstag gehabt habe, unglaubwürdig. Glaubwürdig erscheine es eher, dass Frau MW gerade wegen ihrer langjährigen Tätigkeit für die Gemeinde bzw. die [Berufsvertretung/Kammer] und des daraus resultierenden Naheverhältnisses zu den dortigen Kollegen auch sehr wohl diesen Personenkreis zu privaten Anlässen wie zB "runde" Geburtstage einlade. Nach Ansicht der Betriebsprüfung sei eine private Mitveranlassung gegeben.
6. Steuerfreier Umsatz:
Nach Ansicht der Betriebsprüfung handle es sich hierbei um eine sonstige Leistung, welche für eine inländische Privatperson durchgeführt worden sei. Gemäß
§ 3a Abs. 12 UStG 1994 sei in diesem Fall der Leistungsort dort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibe. Somit ergebe sich im Inland eine entsprechende Steuerpflicht.
Zusammenfassung:
Die Prüfer seien trotz der unkooperativen Vorgangsweise der Bw.(schleppende Unterlagenbereitstellung, langwierige Vereinbarung einer Betriebsbesichtigung) stets bemüht gewesen, das Prüfungsverfahren unter Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen, vor allem was die Rechte der Bw. betreffe, so rasch als möglich zu beenden. Die in der Berufung angeführten hohen Kosten des Verfahrens, welche dem Betrieb angeblich großen Schaden zugefügt haben sollen, könnten von der Betriebsprüfung nicht nachvollzogen werden. Der "Abgabepflichtige" selbst [gemeint offenbar: Dipl. Ing. WW] sei zweimal persönlich (kurz bei einer Besichtigung, etwas länger bei einer Vorbesprechung) in Anspruch genommen worden. Die steuerliche Vertretung habe den Prüfern gegenüber geäußert, dass sie für die Betrauung der Prüfung kein Honorar erhalte. Grundsätzlich liege es nicht im Interesse der Betriebsprüfung, einen Betrieb zu schädigen. Trotzdem sei es aus der Sicht der Finanzbehörde notwendig, in jenen Fällen regulierend einzugreifen, in denen erkennbar sei, dass steuerliche Vorteile nur mittels willkürlicher Kostenverrechnung, rein Verlust bildender Subjekte und nicht erklärter Erlöse zustande kommen würden. Im konkreten Fall sei es Aufgabe der Prüfer gewesen, im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dafür zu sorgen, dass jene Aufwendungen, die auch jeden normalen Haushalt wie zB Unterkunfts- und Autokosten "etc." treffen würden, aus den geltend gemachten Betriebsausgaben ausgeschieden würden. Das Ziel sei auf Grund der massiven Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Buchführung die Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen gewesen, die alle wirtschaftliche Vorgänge des Abgabepflichtigen im möglichst wahren Umfang abdecken würde. Nach Ansicht der Betriebsprüfung sei das Ausmaß des Ermessensspielraumes nicht überzogen. Die Schätzungen würden sich absolut im realistischen und möglichen Bereich bewegen.
In der Gegenäußerung vom 21. Mai 2007 (Akt 2004 Seite 50ff) gab die Bw. an, sie möchte für die Übersendung der Stellungnahme der Prüfer bedanken, da diese der Bw. wertvolle Erkenntnisse über die Motivation der Prüfer gebracht habe und der Bw. einige an die Prüfer gestellte Fragen beantwortet hätte.
Zu Allgemeines:
Die Vermutung der Bw., dass die gesamte Betriebsprüfung nur den Zweck gehabt habe, der Bw. möglichst großen Schaden zuzufügen, werde durch die Ausführungen der Betriebsprüfer nur bestärkt. Erstmals sei bestätigt worden, dass die Betriebsprüfung eigentlich der "Fa. MW" gegolten habe, die vom FA [für das Jahr] 1993 rechtskräftig und endgültig als Liebhaberei eingestuft worden sei [gemeint ist die W-KG und das Erkenntnis VwGH 22.4.1999, 97/15/0156]. Eine Betriebsprüfung für Liebhabereibetriebe sei aber nicht zulässig. Es gebe keine unklare Verrechnung zwischen Dipl. Ing. WW und der "Fa. MW" und der Bw.
Zu 1. Handelswaren:
a.) Allgemeines:
Wie angeführt, sei die Festplatte des PC des Bw. durch einen Virus beschädigt und unbrauchbar gemacht worden. Die Sicherung der Daten der Bw. für die Zeit vor 2005 sei ausschließlich durch Disketten erfolgt, die teilweise auch schon mit Viren befallen gewesen seien. Deshalb habe sich die Wiederherstellung der Daten schwierig und langwierig gestaltet, da viele Dateien beschädigt gewesen seien. Die Behauptung der Prüfer, dass keine Sicherungskopien vorhanden gewesen seien, sei deshalb unrichtig. Die Buchführung sei durch eine "bekannte Steuerberatungskanzlei" erfolgt und sei nicht mangelhaft. Es müsse darauf hingewiesen werden, dass der Betrieb der Bw. ein reiner Forschungs- und Entwicklungsbetrieb sei, der andere Prioritäten habe als ein Handelsbetrieb. Da der Betrieb ein reiner Forschungs- und Entwicklungsbetrieb sei, würden Handelswaren grundsätzlich nur geführt, um den Kunden der Bw. eine günstige Einkaufquelle zu bieten und nicht, um daraus wesentliche Umsätze zu erzielen. Das Verhältnis der Arten der Umsätze zeige dies deutlich. Die Aufzeichnungen über die Verkauferlöse seien in elektronischer Form mit Excel-Tabellen geführt worden, da alle Einzelverkaufserlöse für Handelswaren unter der Grenze des Betrages für die Rechnungslegungspflicht gelegen seien. Diese Form der Aufzeichnungen sei zu dieser Zeit durchaus zulässig gewesen und von vielen "KMU's" so geführt worden, da man sich "dort" mit diesen Programmen gut auskenne und teure Buchhaltungsprogramme nicht vorhanden seien. Es müsse nicht extra betont werden, dass andere Betriebe solche Handelswaren in diesem Umfang gar nicht in die Buchhaltung nehmen würden, da der Aufwand dafür nur eine Belastung sei und die Ertragslage damit kaum verbessert werde.
b) O-Produkte:
Wie schon dargelegt, sei von der Bw. beim Lieferanten immer die Mindestmenge gekauft worden, um einen Rabatt in Form von Naturalien zu bekommen. Dieser Naturalrabatt sei zum Teil selbst verwendet worden, um auch persönliche Erfahrungen damit zu sammeln und die Kunden informieren zu können, und seien zum Teil an Kunden als Kostproben weitergegeben worden, daher sei auch kein Privatverbrauch angegeben und in der Buchhaltung angesetzt worden. Bei Naturalrabatten sei dies nicht üblich und erforderlich. Die von den Prüfern angegebenen Rohaufschläge von -24% bis +62% seien unrichtig, da von der Bw. in der Regel ein Rohaufschlag von 50 bis 60% erfolgt sei und der sei nicht erst anlässlich der Berufung angegeben sondern von der Steuerberatung schon bei der Prüfung bekannt gegeben worden. Daher seien die tatsächlichen Verkaufspreise den Prüfern wohlbekannt, aber genauso wie die vorgelegten unverbindlich empfohlenen Listenpreise des Lieferanten ignoriert worden. Rohaufschläge von 100 % seien in der Praxis bei solchen Produkten, aus den schon in der Berufung dargelegten Gründen, nicht erzielbar und völlig unreal.
c) H-Produkte:
Wie schon in der Berufung angegeben, sei die Preisgestaltung so, dass man pro Jahr eine gewisse Mindestmenge abnehmen müsse, um zum höchsten Rabatt zu kommen. Dieser werde von H mit 50% angegeben, sei aber in Wahrheit weniger. Diese Produkte seien an Kunden der Bw. weitergegeben und mit einem Rabatt von ca. 25% verkauft worden (dies sei der niedrigste Rabatt für Berater). Jeder, der diese Produkte über längere Zeit konsumiert habe (und nur das sei sinnvoll) sei als Berater eingestuft worden. Dies werde von allen Beratern, die H-Produkte führen würden, so gehandhabt worden, da die offiziellen Listenpreise sehr hoch und die Produkte zu diesen Preisen nicht zu verkaufen seien. Über den Verkauf dieser Produkte sei genau Buch geführt worden, mit den Privatanteilen und mit dem aktuellen Lagerstand. Dies sei von den Prüfern ignoriert worden. Die Lagerstandangabe sei auch nicht mangelhaft, da der Wareneinkauf vom 28. Jänner 2003 in einem Lagerraum neben dem Tauchbecken eingelagert gewesen sei, dieses Tauchbecken aber undicht gewesen und es zu einer massiven Überschwemmung dieses kleinen Raumes gekommen sei, der lange nicht bemerkt worden sei. Dadurch sei die gesamte eingelagerte Ware unbrauchbar geworden und habe entsorgt werden müssen. Daher [gebe es] keine Verkäufe aus dieser Lieferung und auch kein Lagerstand. Der von den Betriebsprüfern angegebene Rohaufschlag von 60% sei aus den vorher genannten Gründen irreal und am Markt nicht erzielbar.
2. Dienstleistungen:
Herr RW sei immer nur als Teilzeitarbeitskraft mit etwa 20 Stunden pro Woche beschäftigt gewesen, was sich aus der Lohnverrechnung jederzeit nachprüfen lasse. Er sei zwar als Masseur angemeldet gewesen, aber nur weil eine Anmeldung mit der tatsächlichen Beschäftigung (kleiner Teil als Masseur und Betreuer der Magnetfeldgeräte und zum größeren Teil zur Mithilfe bei der Haupttätigkeit der Bw. Schulungen und Beratungen, aus der auch der Löwenanteil der Umsätze der Bw. gekommen sei) nicht habe angemeldet werden können. Eine volle Auslastung mit einer 40 Stundenwoche sei nicht erforderlich, für die Bw. auch nicht leistbar und das habe RW auch nicht gewollt. Es seien genaue Aufzeichnungen geführt, aber von den Prüfern ignoriert worden. Es werde interessanterweise wieder auf die W-KG verwiesen, die als Liebhabereibetrieb ausschließlich dem Privatbereich zuzuordnen und von den Prüfern in keiner Weise zu beurteilen sei.
3. Kraftfahrzeug:
Es sei schon sehr interessant, dass die Prüfer der Ansicht seien, dass dem Fahrzeug der Bw. kein Vorsteuerabzug zustehe, obwohl der VwGH zu einem ganz anderen Urteil gekommen sei. Soll das jetzt heißen, dass man sich an dieses Urteil nicht gebunden fühle?
4. Privatanteil Kfz:
Wie schon in der Berufung erläutert, habe die Familie Dipl. Ing. WW während des Prüfungszeitraumes durchgehend zwei Privatfahrzeuge (Mazda 323 F bis Dezember 2002 und Opel Astra ab 2003, beide mit demselben Kennzeichen), einen Toyota Celica und zeitweise einen Opel Zafira zur Verfügung, die für die Privatfahrten und Dienstfahrten für die [öffentlicheVersicherungsanstalt] [Dienstgeber von Dipl. Ing. WW] genützt worden seien. Die im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuge seien für betriebliche Fahrten verwendet worden. Für das zweite betriebliche Fahrzeug, den Toyota, sei für Herrn RW die kleine Pauschale für Privatnutzung angesetzt worden, was auch von der Betriebsprüfung negiert worden sei. Mag. MaW habe für notwendige Fahrten für seine Dienstgeber die Möglichkeit, betriebseigene Fahrzeuge dieser Dienstgeber zu verwenden. Da sich einer seiner Dienstgeber in unmittelbarer [Nähe] seiner Wohnung befunden habe, sei die Benützung eines eigenen Fahrzeuges auch nicht erforderlich gewesen. Fahrten zu Dienststellen, die sich in weiterer Entfernung befunden hätten, seien aus Kostengründen immer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt worden. Es sei bei der Endbesprechung der Prüfung auch mitgeteilt worden, dass der einzige Grund, warum ein Fahrzeug (Toyota Celica) auf Mag. MaW angemeldet gewesen sei, der sei, dass er damit schneller in eine niedrige Versicherungsstufe komme. Tatsache sei, dass die Familie der Gesellschafter der Bw. immer mit den privaten Fahrzeugen das Auslangen finde. Es würden mit den Privatfahrzeugen ca. 50.000 km pro Jahr zurückgelegt, während die betrieblichen Fahrzeuge insgesamt ca. 15.000 km im Einsatz seien. Tatsache sei, dass Dipl. Ing. WW etwa 50 bis 60 Tage pro Jahr für die [öffentlicheVersicherungsanstalt] einen PKW für den Außendienst benötige und Frau MW etwa 10 bis 20 Tage pro Jahr für Fahrten für die [beruflicheInteressensvertretung] und dafür genügend private Fahrzeuge zur Verfügung stünden. Das Führen von Fahrtenbüchern sei aus den in der Berufung genannten Gründen nicht erforderlich. Eine Betreuung der Kunden in ganz Österreich und im Ausland, sowie die Treffen mit anderen Forschern und Institutionen sei mit der nach Schätzung der Prüfer verbleibenden geringen Anzahl betrieblich gefahrener Kilometer überhaupt nicht möglich. Es könne die Schätzung der Prüfer auch nicht nachvollzogen werden, warum der Privatanteil 40% betrage. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, welcher Vorteil es wäre, betriebliche Fahrzeuge in dem von den Prüfern angegebenen Ausmaß für Privatfahrten zu nützen, wenn private Fahrzeuge zur Verfügung stünden.
5. Werbeaufwand:
Es seien alle erforderlichen Belege vorgelegt worden. Die Einschätzung der Prüfer, wonach der wesentliche Grund einer Betriebsfeier der 50. Geburtstag von Frau MW sein müsse, sei nicht richtig. Genauso falsch sei die Annahme, dass Frau MW eine langjährige Tätigkeit für die Gemeinde ausgeübt habe. Frau MW sei nie für die Gemeinde tätig gewesen. Es sei schon bei der Endbesprechung mitgeteilt worden, dass in der Familie Dipl. Ing. WW private Feiern wie Geburtstage ausschließlich im engen Familienkreis gefeiert würden.
6. Steuerfreier Umsatz:
Umsätze, die auf Leistungen zurückzuführen seien, die im Ausland für dort ansässige Personen gemacht würden, würden nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.
Zusammenfassung:
Die Prüfer würden Dipl. Ing. WW unkooperative Vorgangsweise vorhalten. Dazu müsse festgestellt werden, dass alle verlangten Unterlagen, soweit sie greifbar und vorhanden gewesen seien, so rasch wie mögliche vorgelegt worden seien. Es sei den Prüfern auch bekannt gewesen, dass Herr Dipl. Ing. WW einer Vollbeschäftigung bei der [öffentlicheVersicherungsanstalt] nachgehe und für die Bw. als Geschäftsführer tätig sei. Die Steuerprüfung sei eine zusätzliche Belastung gewesen, die natürlich auch zeitlich untergebracht habe werden müssen. Wegen der äußerst peniblen und ungerechtfertigt bis in die Privatbereiche reichende Prüfung sei von der Bw. für die zu beantwortenden Fragen die schriftliche Art verlangt worden, da sonst keine ausreichenden Beweise zu erhalten seien. Tatsache sei, dass die Prüfer auch für erfahrene Steuerberater in äußerst unüblicher scharfer und penibler Art vorgegangen seien und die Prüfung so eines kleinen Forschungs- und Entwicklungsbetriebes derart intensiv und genau durchgeführt hätten, [so]dass unglaublich hohe Kosten entstanden seien. Man habe sich des Eindruckes nicht erwehren können, dass hier dem Betrieb und vor allem den Gesellschaftern großer Schaden zugefügt werden sollte (und tatsächlich zugefügt worden sei), was durch die in der Zusammenfassung der Prüfer genannten Gründe noch untermauert werde. Tatsache sei, dass die exorbitanten Kosten der Steuerprüfung in der Größenordnung von über 20% des Jahresumsatzes 2006 liegen würden. Dies sei völlig unzumutbar, da eine seriöse Prüfung eines so geringen Umfanges einer Buchhaltung "Iaut Auskünften erfahrener Steuerprüfer und Steuerberater" in zwei Tagen leicht erledigt sei. Mit derartigen Prüfungen treibe man Betriebe in den Ruin. Die Angabe der Prüfer, dass die Steuerberaterin für die Betrauung der Prüfung kein Honorar erhalte, sei nicht richtig. Es sei nur gesagt worden, dass die Verrechnung aller durch die Steuerprüfung entstandenen Kosten für so einen kleinen Betrieb unzumutbar sei. Selbst wenn nur ein Teil der Kosten verrechnet worden sei, sei die Belastung unglaublich. Es sei seitens eines Prüfers auch nicht vor ruf- und kreditschädigenden Äußerungen über Dipl. Ing. WW auch gegenüber unbeteiligten Außenstehenden zurückgeschreckt worden. Die immer wieder gestellte Frage nach Schwarzgeld habe zu keinerlei Hinweisen geführt, es sei aber von den Prüfern trotzdem angenommen worden, dass solches vorhanden oder kassiert worden sei, was aber nicht der Fall sei. Dieses Vorgehen entspreche nicht den Grundsätzen eines Rechtsstaates. Es sei spätestens durch die jetzt vorliegende Stellungnahme der Prüfer der Eindruck verstärkt worden, dass diese Steuerprüfung als eine Art Strafaktion gegenüber den Gesellschaftern, speziell gegen Dipl. Ing. WW verwendet worden sei. Es müsse noch einmal festgestellt werden, dass durch die exorbitant hohen Kosten der Steuerprüfung die Ertragslage (die bei Betrieben, deren Aufgabe in der Hauptsache Forschung und Entwicklung sei, immer schlecht sei) soweit verschlechtert worden sei, dass auch für die nächsten Jahre mit Sicherheit kein Gewinn oder Gesamtüberschuss zu erwarten sei. Auf Grund der Erfahrungen der Bw. mit den Prüfern würden in Zukunft alle Kosten (speziell auch die bisher nur in Einzelfällen verrechneten Reisekosten) in die Buchhaltung genommen, was die Ertragslage noch einmal verschlechtern würde. Es seien auch die Anteile an "G&V" so geändert worden, wie es den tatsächlichen Einlagen entsprechen würde, wodurch für Dipl. Ing. WW dann in der Regel eine hohe Verlustzuweisung zu erwarten sei, die tatsächlich zu einer Steuerminderung seines hoch versteuerten Einkommens führe, was bisher ja nicht der Fall gewesen sei. Die Bw. sei gegründet worden, um eigene Entwicklungen, Patente, Forschung und Entwicklung zu finanzieren und die Ergebnisse zu verwerten. Die Erzielung möglichst hoher Gewinne sei nie das vordringlichste Interesse (gewesen).
Verfahren UFS
In der am 7. Dezember 2010 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung übergab Dipl. Ing. WW vier schriftliche Erklärungen der Gesellschafter der Bw. datiert 26. November 2010, denen bezüglich der hier berufungsgegenständlichen Punkte zu entnehmen ist:
Erklärung Frau MW: Diese erkläre "ausdrücklich", dass die Bw. in der Hauptsache mit der Herstellung und Weiterentwicklung und Vermarktung der Firmenpatente beschäftigt gewesen sei, dafür sei die Firma auch gegründet worden. Die Aufgabe von Frau MW, die sie etwa 20 Stunden pro Woche ausgeführt habe, sei die Kundenaquisition und -betreuung sowie Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln in sehr geringem Umfang gewesen. Massagen und andere Tätigkeiten (Magnetfeldtherapien) seien [vom Sohn] RW nur sehr in geringem Ausmaß (0 bis 2 Massagen oder Magnetfeldtherapien pro Tag) und nur für Kunden der Bw. durchgeführt worden und dafür habe es auch immer weniger Bedarf gegeben. Die Aufgabe von RW sei es in der Hauptsache gewesen, ihren Gatten bei der Weiterentwicklung seiner Patente, beim Bau von Geräten und Prototypen und bei Schulungen und Beratungen zu helfen. Nahrungsergänzungsmittel wie H und O seien von der Bw. sehr günstig (weit unter den Herstellerempfehlungen) an ihre Kunden abgegeben worden. Dies sei nur in geringem Umfang erfolgt und sei bald aufgegeben worden, da es nur Aufwand gewesen sei. Die Bw. habe die Firmenfahrzeuge praktisch ausschließlich für Geschäftsfahrten verwendet, da für Privatfahrten ohnedies Fahrzeuge vorhanden gewesen seien. Die Bw. habe auf Grund der hohen Kosten ihrer Entwicklungen nie einen Gewinn und schon gar keinen Gesamtüberschuss erzielen können.
Erklärung Mag. MaW: Dieser erkläre "ausdrücklich", dass die Bw. in der Hauptsache mit der Herstellung und Weiterentwicklung und Vermarktung der Firmenpatente beschäftigt gewesen sei, dafür sei die Firma auch gegründet worden. Massagen und andere Tätigkeiten (Magnetfeldtherapien) seien, wie Mag. MaW immer wieder gehört habe und auch selbst habe feststellen können von [seinem Bruder] RW nur sehr in geringem Ausmaß (0 bis 2 Massagen oder Magnetfeldtherapien pro Tag) und nur für Kunden der Bw. durchgeführt worden und dafür habe es auch immer weniger Bedarf gegeben. Die Aufgabe von RW sei es in der Hauptsache gewesen, den Vater bei der Weiterentwicklung seiner Patente, beim Bau von Geräten und Prototypen und bei Schulungen und Beratungen zu helfen. Nahrungsergänzungsmittel wie H und O seien von der Bw. sehr günstig (weit unter den Herstellerempfehlungen) an ihre Kunden abgegeben worden. Dies sei nur in geringem Umfang erfolgt und sei bald aufgegeben worden, da es für die Bw. nicht wirklich gewinnbringend gewesen sei. Die Bw. habe ihre Firmenfahrzeuge praktisch ausschließlich für Geschäftsfahrten verwendet, da für Privatfahrten ohnedies Fahrzeuge vorhanden gewesen seien. Die Bw. habe auf Grund der hohen Kosten ihrer Entwicklungen nie einen Gewinn und schon gar keinen Gesamtüberschuss erzielen können.
Erklärung RW: Dieser erkläre "ausdrücklich", dass er als Angestellter der Bw. in der Hauptsache mit der Herstellung und Weiterentwicklung der Firmenpatente beschäftigt gewesen sei. Massagen und andere Tätigkeiten (Magnetfeldtherapien) seien von ihm nur sehr sporadisch (0 bis 2 Behandlungen pro Tag) und nur für Kunden der Bw. durchgeführt worden und dafür habe es auch immer weniger Bedarf gegeben. Nahrungsergänzungsmittel wie H und O seien von der Bw. sehr günstig (weit unter den Herstellerempfehlungen) an ihre Kunden abgegeben worden. Dies sei wegen des geringen Umfanges für die Bw. aber nicht wirklich ein Geschäft gewesen. Es sei eher ein Entgegenkommen für die Kunden gewesen, da die Besorgung solcher Produkte durch Private oft nicht so einfach sei. RW bestätige "auch", dass sich sein Vater über die äußerst unfaire Behandlung durch das FA sehr geärgert habe und dies neben den hohen Verlusten auch ein Hauptgrund für die Schließung der Bw. gewesen sei. "Wir" hätten immer Privatfahrzeuge zur Verfügung gehabt, deshalb seien die Firmenfahrzeuge auch für Privatfahrten nicht verwendet worden.
Erklärung Dipl. Ing. WW: Die Firma sei 1995 ausschließlich zum Zwecke der Weiterentwicklung und Verwertung der Entwicklungen und Erfindungen von Dipl. Ing. WW gegründet worden. Es seien in der Folge zwei Patente angemeldet und diese seien auch erteilt worden. Bei der Weiterentwicklung der Ideen von Dipl. Ing. WW habe sich herausgestellt, dass noch zusätzliche Entwicklungsarbeit notwendig sei, die beträchtliche Kosten verursacht habe. 2006 sei vom FA eine Steuerprüfung angesagt worden, wobei die Steuerberatung zu Dipl. Ing. WW gleich nach dem ersten Gespräch mit den Prüfern gesagt habe: "die sind aber ungut". Dipl. Ing. WW habe daraufhin bestimmt, dass keine mündlichen Auskünfte gegeben werden dürften sondern alles nur schriftlich, damit alles nachvollziehbar sei. Die Prüfung habe (bei einem Umfang der Buchhaltung von 2 DIN A4 Aktenordnern pro Jahr) insgesamt 6 Monate gedauert und sei dadurch gekennzeichnet gewesen, dass die Prüfer Dipl. Ing. WW unbedingt Steuerhinterziehung nachweisen hätten wollen, was aber nicht gelungen sei, da es dafür überhaupt keinen Grund gegeben habe. Die Prüfer hätten auch nicht vor ruf- und Kredit schädigenden Äußerungen über Dipl. Ing. WW gegenüber Unbeteiligten zurückgeschreckt. Es sei der Bw. durch die für einen Kleinbetrieb ungewöhnlich intensive und langwierige Steuerprüfung ein Schaden von über € 10.000,00 zugefügt worden. Als Vergleich: Der Umsatz der Bw. habe im Jahr 2006 etwa € 60.000,00 betragen. Die näheren Umstände dieser Steuerprüfung seien in den Berufungen gegen die folgenden Bescheide und einer Dienstaufsichtsbeschwerde ersichtlich und müssten nicht noch einmal wiederholt werden. Eine vorangegangene Behandlung durch Beamte des FAes ohne Fairness und Anstand und die absolute Missachtung des Rechtes auf Parteiengehör habe verursacht, dass jegliches Engagement "die Entwicklungen in unserer Firma weiterzuführen" verschwunden sei. Ein Motor- und Getriebeschaden an dem von der Bw. am meisten gebrauchten Firmenfahrzeug und die Tatsache, dass die Bw. in den letzten Jahren zunehmend höhere Verluste verzeichnen hätte müssen, seien dann mit Gründe gewesen, warum die Bw. mit Ende Juli 2007 geschlossen worden sei. Die Gesellschafter seien nicht mehr bereit gewesen, zusätzliches Eigenkapital für die Reparatur des Autos in die Firma zu investieren oder einen Kredit aufzunehmen. Die Gesellschafter hätten über € 100.000,00 Eigenkapital in die Bw. investiert und keinen Gesamtüberschuss erwirtschaften können. Dies ist bei Betätigungen im F&E Bereich zwar nicht ungewöhnlich aber bei der Bw. leider auch gegeben. Bei der Behandlung der Schlussbilanz durch das FA durch die schon bei der Steuerprüfung eingesetzten offensichtlich befangenen Beamten habe sich wieder gezeigt, dass sie bemüht gewesen seien, der Bw. möglichst hohe Kosten zu verursachen und möglichst hohen Schaden anzurichten. Als Beweis für diese Angaben könnte die Bw. auf Verlangen den gesamten Schriftverkehr mit Minister Pröll und die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen das FA vorlegen, wo von Seite des FAes nicht davor zurückgeschreckt werde, Dipl. Ing. WW als Steuersünder zu bezeichnen, der seinen Verpflichtungen nicht oder nur schleppend nachkomme. Diese Aussage passe genau zum bisherigen Verhalten des FAes. Im Übrigem habe sich bei Gesprächen mit Unternehmern, die ihren Firmensitz im Bereich des FAes hätten, gezeigt, dass man mit den dort tätigen Beamten in keiner Weise zufrieden sei. Sie würden sich dadurch auszeichnen, dass sie versuchen würden, bei Klein- und Mittelbetrieben das zu holen, was bei größeren Betrieben nicht zu holen sei (so sei es einmal so trefflich von einem Beamten formuliert worden). Sie würden das unter anderem mit völlig unrealistischen Schätzungen und unbewiesenen Annahmen machen. Was Dipl. Ing. WW als hoch belasteten Steuerzahler besonders ärgere, sei die Tatsache, dass die Beamten des FAes auf den Hinweis, dass sie rechtswidrig handeln würden, sich keine Argumente anhören sondern antworten würden: "Ich entscheide halt so, wenn es Ihnen nicht passt können Sie ja berufen. Das sollen dann andere entscheiden". Ein Beispiel dafür ist das VwGH-Urteil vom 21.9.2006, 2003/15/0036, auf das Dipl. Ing. WW die Beamten hingewiesen habe und diese ihm gesagt hätten, dass sie das nicht interessiere. In der Stellungnahme zur Berufung der Bw. sei sogar behauptet worden, dass dieses Urteil berücksichtigt worden sei. Dazu könne nur festgestellt werden, dass die Prüfer sich dieses Urteil überhaupt nicht durchgelesen, es nicht richtig verstanden oder es vorsätzlich ignoriert hätten. In allen drei Fällen sei dies ungeheuerlich und nur ein weiterer Beweis, dass von Seite des FAes versucht werde, der Bw. durch rechtswidrige Bescheide möglichst hohen Schaden zuzufügen. Mit dieser Einstellung werde das Recht auf Parteiengehör gröblichst missachtet und würden vor allem kostspielige Verwaltungsverfahren provoziert, die sowohl dem betroffenen Betrieb oder Steuerzahler als auch dem Staat viel Geld kosten würden. Dies sei die ineffizienteste Art der Steuereintreibung. Wenn Beamte einen größeren Betrieb so behandelt hätten wie die Bw., so hätten sie schon viel früher von den zu Hilfe gerufenen Anwälten eine Dienstaufsichtsbeschwerde und eine Anzeige wegen des Verdachtes auf Amtsmissbrauch bekommen. Man rechne offensichtlich von Seite der Beamten nicht damit, dass sich auch ein Kleinbetrieb entsprechend zur Wehr setze. Schlussendlich müsse Dipl. Ing. WW feststellen, dass die Bearbeitung dieser vom FA völlig unnötig verursachten Verwaltungsverfahren unglaublich viel Kraft, Energie und auch Geld koste, was Dipl. Ing. WW dann bei der Weiterentwicklung seiner Ideen fehle. Dipl. Ing. WW finde es wesentlich sinnvoller, sich mit F&E als mit unnötigen Verwaltungssachen zu beschäftigen. Es sei zwar auch die öffentlich kolportierte Meinung der derzeit tätigen Politiker, F&E in Österreich zu fördern, es gebe aber keine erkennbaren Ansätze, dem Treiben solcher Finanzbeamten gegen F&E-Betriebe ein Ende zu setzen. Unter M. M. sei auf der Homepage des BMF noch zu lesen gewesen, dass die Steuerzahler darauf vertrauen könnten, dass sie von den Beamten der Finanzämter mit Fairness und Anstand behandelt würden. Dies sei auf der aktuellen Homepage nicht mehr zu finden. Die Realität sehe in "unseren Fällen" auch ganz anders aus. Dipl. Ing. WW ersuche den UFS. die fundierten Argumente der Bw. zu berücksichtigen und entsprechend zu entscheiden.
Weiters führte Dipl. Ing. WW mündlich aus, ausschließlicher Zweck der Bw. sei es gewesen, seine Erfindungen und Entwicklungen weiterzuführen, weiterzuentwickeln und zu verwerten. Die Bw. habe zwei Patente erteilt bekommen und die seien in der Hauptsache verwertet worden. Alles, was von den Prüfern angeführt werde an Produkten, die verkauft worden seien, sei ausschließlich für die Kunden der Bw. gewesen, zB Nahrungsergänzungsmittel, die die Bw. sehr günstig weitergegeben habe. Dipl. Ing. WW habe über die Produkte Aufzeichnungen in Excel-Dateien geführt. Die Umsätze, die vom FA geschätzt worden seien, hätten die Leute, die sich das angesehen hätten, "bösartig" gefunden und seien in der Realität nicht zu erreichen. Der Grund dafür sei gewesen, dass die unverbindlich empfohlenen Verkaufspreise unter den geschätzten liegen würden und wenn Dipl. Ing. WW einen Kunden so ein Produkt zu einer überteuerten Preis angeboten hätte, wäre er wahrscheinlich nicht mehr lange sein Kunde gewesen. Die Bw. habe es ausschließlich gemacht, um ihren Kunden eine günstige Einkaufsquelle zu bieten. Vom Umfang sehe man genau, wie die Bw. ihr Geld verdiene, mit den Entwicklungen von Dipl. Ing. WW. Es stehe auch alles in den überreichten Erklärungen vom 28. November 2010 der vier Gesellschafter.
Dipl. Ing. WW verweise bezüglich Schätzung der Dienstleistungen Massagen und Magnetfeldtherapie auch auf diese Erklärungen. Dipl. Ing. WW habe die Aufzeichnungen in Excel-Dateien geführt, das sei zu der damaligen Zeit in allen Kleinbetrieben üblich gewesen. Die Prüfer hätten so geschätzt als ob RW, der Sohn von Dipl. Ing. WW, ausschließlich mit diesen Sachen beschäftigt gewesen wäre, was weder von der Auslastung möglich gewesen wäre, noch im Sinne der Bw. gelegen sei, denn RW sei in der Hauptsache dafür da gewesen, Dipl. Ing. WW als Geschäftsführer bei der Weiterentwicklung "unserer" Patente sowie dem Bau von Prototypen und Versuchsanlagen zu unterstützen. Genau so wie beim Geschäftszweig, der den hauptsächlichen Umsatz gebracht habe, Schulungen und Beratungen. Dipl. Ing. WW habe seinen Sohn speziell für diese Geschäftszweige Schulungen und Beratungen gebraucht, da Dipl. Ing. WW Angestellter bei einer 50 - 60 Stunden Woche gewesen sei. RW habe damals in den gegenständlichen Jahren 0 bis 2 Massagen pro Tag gehabt, heute gebe es die Bw. [KEG] nicht mehr, Massagen würden ausschließlich nur mehr von der Ehefrau von Dipl. Ing. WW in ihrem Geschäft gemacht und hier liege die Anzahl pro Woche zwischen 0 und 3.
Über Befragen des Referenten gab Dipl. Ing. WW an, dass eine Massage € 22,00 bis € 25,00 koste und eine halbe bis dreiviertel Stunde dauere. Früher sei der Preis geringer gewesen, ca. € 20,00. Damals seien die Preise in der KEG (Bw.) und der W-KG gleich gewesen.
Betreffend Vorsteuerabzug und Investitionszuwachsprämie für Opel Zafira verwies der Referent auf das zwischenzeitliche Erkenntnis VwGH 24.9.2008, 2007/15/0161, in dem dieser als Pkw ohne Vorsteuerabzug eingestuft worden sei, und übergab Dipl. Ing. WW eine Kopie dieses Erkenntnisses. Dipl. Ing. WW verwies seinerseits auf das Erkenntnis VwGH 21.9.2006, 2003/15/0036.
Betreffend Schätzung Privatanteil mit 40% des Kfz-Aufwandes durch die Prüfer gab Dipl. Ing. WW an, die Bw. habe bis zum Jahr 2004 keine Reisekosten verrechnet, obwohl "unsere" Stunden in ganz Österreich bzw. in umliegenden Ländern gewesen seien. Die Bw. sei mit ihren Firmenautos, mit dem Hauptfirmenauto Zafira, ca. 15.000 km pro Jahr gefahren und habe für Privatfahrten immer ausreichend Fahrzeuge zur Verfügung gehabt. Es habe kein Grund bestanden, Firmenfahrzeuge für Privatfahrten zu verwenden. Wenn man sich die Treibstoffkosten ansehe, sehe man dass etwa 15.000 km pro Jahr gefahren worden seien. Bei einem geschätzten Privatanteil von ca. 40% würden dann auf Geschäftsfahrten unter 10.000 km entfallen, was absolut unrealistisch sei, weil die Bw. damit ihre Kunden nicht erreichen bzw. betreuen hätte können. Diese Schätzungen seien völlig unrealistisch.
Betreffend Werbeaufwand netto S 18.231,55 für ein Fest am 16. Oktober 2001 zum 50. Geburtstag von MW, geboren 13. Oktober 1951, gab Dipl. Ing. WW an, dass es eine Kombination gewesen sei zwischen Geburtstagsfeier und einer Feier, bei der ein Teil der Kunden der Bw. und vor allem Vertreter von [Berufsvertretung/Kammer] und Gemeinde und Bezirk eingeladen gewesen seien. Auf Frage des Referenten, dass bezüglich Kammerfunktionäre und Repräsentanten des Bezirkes, diese Personen eingeladen worden seien, weil die Gattin Kammerfunktionärin sei und diese und Dipl. Ing. WW auch für den Gemeinderat kandidiert hätten, gab Dipl. Ing. WW an, dass er und seine Frau ("wir") auch als Firma Mitglieder der Kammer gewesen seien, Dipl. Ing. WW sei wegen der Mitgliedschaft bei der Kammer im Ausschuss vom xx Gewerbe (Innung des xx Gewerbes) gewesen. Damit sei auch die betriebliche Veranlassung erklärt. Auf die Frage des Referenten, wo diese Feier stattgefunden und wie sie sich abgespielt habe, Dipl. Ing. WW solle den Ablauf schildern, gab dieser an, die Feier habe in einem Saal im Genossenschaftshaus stattgefunden und es habe ein Buffet mit Reden der verschiedenen Leute gegeben.
Betreffend Umsatzsteuerpflicht für die Leistung an Georg S in La Palma, Spanien, laut Rechnung vom 6. März 2004 über S 2.850,00 gab Dipl. Ing. WW an, es habe sich um Bekannte gehandelt, die Dipl. Ing. WW ersucht hätten, ob er dort eine Schulung bzw. Beratung machen könne für deren Anwesen in La Palma. So viel Dipl. Ing. WW wisse, hätten die dort die Steuer geltend gemacht.
Der Vertreter des FAes gab an, die Feststellungen der Betriebsprüfung hätten nach seiner Einschätzung aufrecht zu bleiben. Er möchte es allerdings der rechtlichen Beurteilung des UFS überlassen, den Leistungsort für die Leistung an Georg S in La Palma auf Basis des Umsatzsteuergesetzes festzulegen.
Dipl. Ing. WW ersuchte um Stattgabe der Berufung.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Liebhaberei
In den in der Berufungsverhandlung vorgelegten schriftlichen Erklärungen der Gesellschafter vom 26. November 2010 wurde vorgebracht, die KEG habe "auf Grund der hohen Kosten nie einen Gewinn und schon gar nicht einen Gesamtüberschuss" erzielen können.
Es ist zwar zutreffend, dass die KEG (Bw.) zwischen Gründung im Jahr 1995 und Beendigung am 31. Juli 2007 überwiegend Verluste erklärte, jedoch wird seitens der Bw. bzw. der Gesellschafter kein Vorbringen erstattet, aus dem sich ergeben würde, dass ein Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, an Hand objektiver Umstände, insbesondere Ausmaß und Entwicklung der Verluste, Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen, Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird, marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen und auf die Preisgestaltung, Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch Struktur verbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen) verneint werden könnte [Kriterienprüfung § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Liebhabereiverordnung 1993 idgF (LVO 1993)].
Gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO 1993 liegen Einkünfte vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, und nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1, siehe oben) nachvollziehbar ist.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO 1993 ist hingegen Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus: (Z 1) der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder (Z 2) Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder (Z 3) der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.
Im vorliegenden Fall übte die Bw. folgende Betätigung aus:
Schulungs- und Lehrtätigkeit auf den Fachgebieten Lärm und Lärmbekämpfung, Radiästesie, Gesundheitsprophylaxe, Umweltschutz und Energieeinsparung, Forschung und Entwicklung auf den genannten Fachgebieten, Weiterentwicklung von Vorrichtungen und Geräten sowie deren Verwertung, sofern ein Patent vorliegt (Gesellschaftsvertrag vom 20. November 1995, Dauerbelege 2 Seite 39),
Verkauf von Handelswaren (so auch die Bezeichnung in den Gewinn- und Verlustrechnungen der Bw.), insbesondere der Produkte H und O (die zuständige Bezirkshauptmannschaft erteilte der Bw. mit Bescheid vom 23. Mai 1997 die Gewerbeberechtigung zum Handelsgewerbe, Dauerbelege 2 Seite 43),
Verabreichung von Massagen;
Diese Tätigkeiten entsprechen nach der Verkehrsauffassung typischerweise nicht einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung und stellen auch keine Bewirtschaftung von Luxuswirtschaftsgütern bzw. der Sport- und/oder Freizeitausübung dienenden Wirtschaftsgüter (§ 1 Abs. 2 LVO 1993) dar.
Das Verabreichen von Massagen und Magnetfeldbehandlungen, der Verkauf von Handelswaren aus dem Gesundheits- bzw. Wellnessbereich sowie Tätigkeiten auf dem Gebiet der Lärm- und Strahlungsbekämpfung entsprechen einem typischen Gewerbebetrieb iSd § 1 Abs. 1 LVO 1993.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 27.8.2008, 2006/15/0037) sind Tätigkeiten, die das typische Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes aufweisen, nur in Ausnahmefällen als Liebhaberei anzusehen. Die Liebhabereiverordnungen stellen in erster Linie auf die Absicht des Steuerpflichtigen ab, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Im Falle von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Abs. 1 LVO (1993) ist das Vorliegen von Einkünften zu vermuten. Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn die Absicht nicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 LVO) nachvollziehbar ist.
Der Nachweis einer fehlenden Gesamtgewinnerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen wäre nach den Kriterien des oben zitierten § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 LVO 1993 zu erbringen gewesen. Da jedoch, wie bereits eingangs ausgeführt, aus dem Vorbringen der Gesellschafter keine begründeten Hinweise in diese Richtung zu entnehmen ist, kann im Ergebnis nicht von einer steuerlich unbeachtlichen Liebhabereibetätigung der Bw. ausgegangen werden.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn sich bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 LVO 1993 objektiv erst nach mehreren Jahren herausstellen sollte, dass sie niemals Erfolg bringend sein kann, sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen ist. Erst wenn die Tätigkeit dann nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren (VwGH 27.8.2008, 2006/15/0037, VwGH 28.2.2002, 96/15/0219). Im vorliegenden Fall bringen die Gesellschafter selbst vor, dass die angefallenen Verluste einer der Gründe für die Beendigung der Bw. am 31. Juli 2007 waren.
Gemäß
§ 6 LVO 1993 liegt Liebhaberei im umsatzsteuerrechtlichen Sinn nicht bei einer Betätigung iSd § 1 Abs. 1 vor.
Im berufungsgegenständlichen Fall ist die Betätigung der Bw. daher weder als Liebhaberei im ertragsteuerlichen (Feststellung von Einkünften) noch umsatzsteuerrechtlichen Sinn einzustufen.
2. Wiederaufnahme des Verfahrens
Zunächst angefochten sind die Bescheide betreffend Wiederaufnahme Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften 2001 bis 2003.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Prüfer begründeten im Bericht vom 30. Oktober 2006, Seite 10, die Wiederaufnahme des Verfahrens erkennbar damit, dass ihre Prüfungsfeststellungen betreffend Handelswaren O- und H-Produkte (Tz 1), Dienstleistungen Massagen und Magnetfeldtherapie (Tz 2), Vorsteuer Opel Zafira (Tz 3), Privatanteil Kfz (Tz 4), Werbeaufwand Geburtstagsfest (Tz 5) und steuerfreier Umsatz La Palma (Tz 6) neue Tatsachen bzw. Beweismittel darstellen.
Dem Vorbringen der Bw. ist zu entnehmen, dass die von den Prüfern angeführten Wiederaufnahmsgründe nicht vorliegen.
Dazu im Einzelnen:
Tz 1 und 2 Kalkulation:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Gemäß Abs. 2 ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Gemäß Abs. 3 ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Im vorliegenden Fall legte die Bw. keine Grundaufzeichnungen betreffend Handelswarenerlöse O und H sowie Dienstleistungen (Verabreichen von Massagen und Magnetfeldtherapien) vor, sodass nicht mit der notwendigen Gewissheit davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche Einnahmen vollständig und nachvollziehbar erfasst wurden.
Eine "tägliche elektronische Erfassung der Umsätze", wie von der Bw. eingewendet wurde, ist nicht aktenkundig.
Die Handelswarenerlöse (Tz 1) wurden von der Bw. vielmehr nur am Monatsende in Excel-Tabellen erfasst, wobei es sich fast ausschließlich um gleich lautende Beträge pro Monat handelte (Arbeitsbogen Seite 104 bis 107 und Seite 125 bis 130).
Überdies existieren verschiedene, von einander abweichende Fassungen von Excel-Tabellen:
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3a Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
KriterienprüfungLiebhabereiGewerbebetriebSchätzungsberechtigungGrundaufzeichnungenFahrzeugkostensonstige Leistung in Bezug auf GrundstückEinheitlichkeit der LeistungBeweisvorsorgeBeweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1900-W/07
- Stammnummer
- 51805
- Gültig
- 04.02.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF