Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0015-F/06
Bindungswirkung zwischen Abgaben- und Finanzstrafverfahren.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0015-F/06vom 19.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates I, Dr. Gerald Daniaux, in der Finanzstrafsache gegen AE,
über die Beschwerde der Beschuldigten vom 15. November 2006 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Feldkirch vom 10. Oktober 2006, SN 098/2006/00334-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2006 hat das Finanzamt
Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 098/2006/00334-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes Feldkirch
vorsätzlich im Rahmen des unter ihrem Namen geführten
Einzelunternehmens mit Sitz in GH, fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen im
bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ihrem die gesamten Geschäfte und
die abgabenrechtlichen Angelegenheiten wahrnehmenden faktischen
Geschäftsführer US,
I. am 13.10.1997, am 7.10.1998 und am 5.10.1999 unter
Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, nämlich
durch das unvollständige Erklären von Umsätzen und
Einkünften aus Gewerbetrieb (Tz 17, 21, 30 d. BP-Berichtes vom 15.1.2002 im
Zusammenhang mit Tz 2.1 bis 2.9, 3, 3.1, 3.2, 3.3 der Anlage, BP-ABNr. 2), indem
der sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde (FA
Feldkirch) für die Kalenderjahre 1996 bis 1998 zu geringe Umsätze und
Einkünfte ausweisende, eigenhändig unterfertigte Bilanzen eingereicht
wurden, sodass von der Abgabenbehörde darauf beruhende unrichtige
Abgabenbescheide erlassen wurden und sie dadurch für die Kalenderjahre 1996
bis einschließlich 1998 eine Abgabenverkürzung an Umsatz- und
Einkommensteuer in noch festzustellender Höhe bewirkt und
II. am 13.10.2000, am 11.2. und am 16.8.2002 sowie am
23.4.2003 unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und
Wahrheitspflichten, nämlich durch das unvollständige Erklären von
Umsätzen und Einkünften aus Gewerbebetrieb (Tz 17, 21, 30 des
BP-Berichtes vom 15.1.2002 iZm Tz 2.1 bis 2.9, 3, 3.1, 3.2, 3.3 der Anlage
Bp-ABNr. 2 und Tz 7 iZm Tz 1 des Bp-Berichtes vom 10.11.2004, Bp-ABNr. 3), indem
sie bei der sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde
für die Kalenderjahre 1999 bis einschließlich 2002 zu geringe
Umsätze und Einkünfte ausweisende, eigenhändig unterfertigte
Umsatz- und Einkommensteuererklärungen einschließlich den
diesbezüglichen Bilanzen einreichte, sodass von der Abgabenbehörde
darauf beruhende unrichtige Abgabenbescheide erlassen werden sollten und sie
dadurch für die Kalenderjahre 1999 bis 2002 eine Abgabenverkürzung an
Umsatz- und Einkommensteuer in noch festzustellender Höhe zu bewirken
versucht
und hiemit das Finanzvergehen
zu I. der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1
FinStrG und
zu II. der versuchten Abgabenhinterziehungen nach
§§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG
begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 15. November 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es sei
rechtspolitisch zumindest bedenklich (wenn nicht sogar unstatthaft) aus der
Vergangenheit abgeschlossene Verfahrenstatbestände aufzuzählen, um in
weiterer Folge ableiten zu wollen, dass eine weitere Übertretungshandlung
die logische Abgabefolge darstelle. Es verletze das dominate Recht des
Beschuldigten auf Unschuldsvermutung, wenn die Behörde bereits vorauseilend
ein Strafverfahren einleite, bevor dem Beschuldigten endgültig ein
Finanzvergehen in Art und Umfang nachgewiesen werden konnte und darüber
hinaus noch keine rechtskräftigen Steuerbescheide vorliegen würden. Da
sich das Steuerverfahren, welches die Grundlage für das Finanzvergehen
bilde, im Stadium der Berufung befinde, liege noch keine rechtskräftige
Entscheidung vor. Die Vorhaltungen der Strafabteilung würden einseitig von
den Feststellungen des Betriebsprüfungsorganes abgeleitet werden, ohne dass
die umfangreichen Stellungnahmen der Bf. bzw. deren Bevollmächtigten, US,
von einer unabhängigen Instanz beurteilt und behandelt worden seien. Es sei
vom Rechtssystem her unvollständig, unausgewogen und nicht auf die
Erzielung eines richtigen Ergebnisses ausgerichtet, als Strafbehörde
bereits in jenem Stadium tätig zu werden, in dem noch nicht der
Vergehensbetrag endgültig bekannt sei. Zusätzlich hänge die
Höhe der Strafe hauptsächlich vom Vergehensbetrag ab. Der Behauptung,
die Schätzungsmethode stehe der Abgabenbehörde grundsätzlich
frei, müsse entgegengehalten werden, dass der Spielraum innerhalb der
wahrscheinlichen bzw. denkmöglichen Richtigkeit liegen müsse. Die
Betriebsprüfung habe in mehreren Fällen, insbesonders bei den
Erlöszuschätzungen, auch das denkmögliche Ergebnis
überschritten und zumindest unter Anwendung grober Fahrlässigkeit
Erlöse neu angesetzt, die nachweislich nicht erzielt werden konnten. Zum
Beispiel seien trotz Schließung des Betriebes in den Monaten 05/10/11/12
(1-2 Wochen) Erlöse hiefür durchgerechnet worden. Es sei eine zu hohe
Bettenanzahl und bei den Zusatzbetten keine Preisdifferenz angesetzt,
Verkürzungen der Aufenthaltsdauer nicht anerkannt worden. Bei den
Getränken und Speisen seien die Erlöszuschätzungen unrichtig und
teilweise falsche Rohaufschläge herangezogen worden. Es könne zudem
zweifelsfrei von der Finanzbehörde nicht abgeleitet werden, dass die von
der Bf. geäußerte Bereitschaft, bei einer wesentlich geringeren
Erlöszuschätzung auf Rechtsmittel zu verzichten, als
Eingeständnis einer Abgabenhinterziehung auszulegen sei. Der Vorschlag habe
lediglich das Ziel gehabt, ein zeitaufwendiges Rechtsmittelverfahren zu
vermeiden und stelle die eventuell mögliche Akzeptierung einer
maßvollen Erlöszuschätzung kein Schuldbekenntnis dar. Weiters
werde festgestellt, dass die Bf. Unternehmerin, Konzessionärin und
Steuerpflichtige sei und ihr Sohn US lediglich beauftragt sei,
Buchhaltungsarbeiten auf der Basis der von der Bf. vorgelegten Unterlagen und
Belege durchzuführen und die monatlichen Steuererklärungen
auszufertigen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 iVm § 83
FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegens eines Finanzstrafverfahrens
gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit a FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung nach Abs. 1 bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist
(Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG
handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die
Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die
vollendete Tat, sondern auch für denVersuch und jede Beteiligung an einem
Versuch.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten eigentlichen
Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf
ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (z.B. VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595).
Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend
Verdachtsgründe gegeben sind, nicht hingegen ist es die Aufgabe eines
Beschwerdeverfahrens, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern es geht lediglich
darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen
Umstände für einenVerdacht ausreichen oder nicht.
In der Begründung des bekämpften Bescheides wird
u.a. ausgeführt:
"Der
Finanzstrafbehörde I. Instanz wurde der Bericht über die den Zeitraum
1996-1999 untersuchende Außenprüfung samt USt-Nachschau für
01/00-04/01 (Bp-ABNr. 2) bei dem in
A ansässigen Einzelunternehmen der
NN vom 15.01.2002 sowie die bisherigen
Feststellungen (Bericht vom 10.11.2004) des seit 23.03.2004 anhängigen und
an die Vorprüfung anschließenden, den Zeitraum 2000-2002
untersuchenden Betriebsprüfungsverfahrens (Bp-ABNr.
3) zur Begutachtung sowie zur
Beurteilung in finanzstrafrechtlicher Hinsicht
übermittelt.
Vom
Sachbearbeiter der Finanzstrafbehörde I. Instanz wurde zusätzlich noch
in die beiden diesbezüglichen Arbeitsbögen (AuftragsbuchNrn.
2 und
3), in die diversen
Berufungsausführungen, in die Berufungsvorentscheidung vom 15.11.2002, in
die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 24.11.2004
einschließlich der Stellungnahme zur Berufung vom 09.02.2002, in die
Niederschrift über den Rechtsmittelverzicht vom 24.11.2004 sowie in den
körperlichen und elektronischen Steuerakt Einsicht genommen, sodass sich
folgender Sachverhalt ergibt:
Eingangs
ist festzustellen, dass in einem Zeitraum von rund 20 Jahren im Rahmen von
fünf Betriebsprüfungen Beanstandungen von gravierender Natur evident
sind. Für die inkriminierten Zeiträume und auch schon Jahre zuvor
wurden die Buchhaltung und die Bilanzen bzw Jahresabschlüsse vom Sohn der
Abgabepflichtigen, US, erstellt welcher
u.a. in der K auch Buchhaltung
unterrichtete.
Aus
den vorangegangenen Betriebsprüfungen resultierten teilweise auch
entsprechende Finanzstrafverfahren gegen
RT mit rechtskräftigen
Verurteilungen, u.a. auch wegen § 33 Abs 1 FinStrG.
Bei
der den Zeitraum 1996-1999 untersuchenden Betriebsprüfung wurden zahlreiche
Feststellungen getroffen. Hier sachverhaltsrelevant sind zum Einen die
Feststellungen zu den Kalkulationsdifferenzen, die zu erheblichen
Erlöszuschätzungen führten und zum Anderen, sehr ausführlich
beschrieben, die nach wie vor gleichen - wie in den Vorprüfungen
konstatierten - gravierenden
Buchführungsmängel.
Im
Besonderen wird an dieser Stelle ergänzend auf die dem Bp-Bericht (Bp-ABNr.
2) vom 15.01.2002 als Anlage
beigefügten umfangreichen und detailliert beschriebenen "Vorläufigen
Feststellungen" Bezug genommen und ausdrücklich auf diese
verwiesen.
Zu
den formellen und materiellen Buchführungsmängeln:
Die
im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellten und unter der Tz 2
aufgeführten Buch-führungsmängel können infolge deren
Umfanges hier nur beispielhaft aufgelistet werden, sodass ergänzend
wiederum auf den Bericht zu verweisen ist.
Ein
Bilanzzusammenhang war nicht gegeben.
Der
Bilanzwahrheit und Bilanzklarheit wurde nicht entsprochen.
Die
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug lagen bei vielen Buchungen nicht
vor.
Die
Eintragungen erfolgten größtenteils nicht der Zeitfolge nach
geordnet:
Die
Eintragungen erfolgten auch nicht zeitgerecht.
Die
Aufzeichnung der Barein- und ausgänge erfolgte nicht
täglich.
Die
Belegablage war derart ungeordnet, dass ein Auffinden teilweise nur durch Zufall
möglich war.
Für
den gesamten Prüfungszeitraum erfolgten keine
Bestandsaufnahmen.
Es
war weder der Zusammenhang zwischen den einzelnen Buchungen noch der
Zusam-menhang zwischen Buchungen und Belegen gegeben.
Da
aufgrund der geschilderten zahlreichen formellen und materiellen Mängel der
Bücher und Aufzeichnungen die Erlöse nicht ermittelt und berechnet
werden konnten, waren diese gemäß
§ 184 BAO von der
Abgabenbehörde zu schätzen.
Allgemeines
zur Erlöszuschätzung Restaurant und Zimmer
Im
Bankordner B wurde u.a. auch ein
Schriftverkehr (Schriftsatz vom 21.04.1999 und Urgenz vom 03.05.1999) zwischen
US im Namen des Hotels
L und der
V vorgefunden, in dem um Erhöhung
des Überziehungsrahmens beim Girokonto angesucht wurde. Der Bank wurden die
Umsätze der Wintersaison 98/99 (Dezember 98 bis 11. April 1999) bekannt
gegeben (im Schreiben vom 21.4.99), welche erheblich mit den verbuchten und der
Abgabenbehörde offen gelegten Umsätzen differierten. In dem
urgierenden Schriftsatz vom 3.5.99 wird ausgeführt, dass seitens der Bank
Unterlagen angefordert worden wären und die Angaben von der Bank mittels
eines Lokalaugenscheines überprüft worden sein
sollen.
Seitens
der Betriebsprüfung wurde in weiterer Folge aufgrund von Erlöszahlen,
welche sich aus dem Schreiben an die Hausbank ergaben, ein Prozentsatz der nicht
erklärten Erlöse ermittelt und dieser unter Berücksichtigung und
expliziter Anführung weiterer Faktoren, die für die
Nichterklärung von Erlösen sprachen, als Grundlage für eine
Zuschätzung der Restauranterlöse herangezogen.
Auch
die Schätzung der Zimmererlöse wurde auf Basis des sich aus dem
Schreiben an die Hausbank im Vergleich zu den erklärten Erlösen
ergebenden Prozentsatzes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Bettenkapazität und eines Vergleiches der Nächtigungen laut
Gästetaxeabrechnung und laut Zimmerreservierungslisten mit der
Auslastungsstatistik der Gemeinde Gargellen vorgenommen.
Insgesamt
sind die vorgenommenen Zuschätzungen in Höhe von 48 % bei den
Restaurant -erlösen und 20 % (bzw 40 % im Jahr 1998 aufgrund der Differenz
zur der Auslastungsstatistik der Gemeinde Gargellen) bei den Zimmererlösen
erfolgt. Eine Zuschätzung in Höhe von 20 % wurde auch für die
Jahre 2000 und 2001 - analog den Vorjahren -
vorgenommen.
Gegen
die im wiederaufgenommenen Abgabenverfahren für die Kalenderjahre 1996 -
1998 erlassenen Bescheide und gegen den Erstbescheid für das Kalenderjahr
1999 wurde Berufung erhoben. Seitens des FA Feldkirch wurde bereits eine
abweisende Berufungsvorentscheidung am 15.11.2002 erlassen, welche mittels
Vorlageantrages an den UFS bekämpft wurde. Die Entscheidung des UFS ist
noch ausständig.
Auch
den Feststellungen des Berichtes des seit 23.03.2004 anhängigen und an die
Vorprüfung anschließenden, den Zeitraum 2000-2002 untersuchenden
Betriebsprüfungsverfahrens (Bp-ABNr.
3) sind einerseits derartige
Buchführungsmängel zu entnehmen und andererseits mussten wiederum
Kalkulationsdifferenzen festgestellt werden, die zu entsprechenden
Zuschätzungen führen werden. Diesbezüglich wird auf den
BP-Bericht vom 10.11.2004, auf die Niederschrift über die
Schlussbesprechung (einschließlich der Stellungnahme zur Berufung vom
09.02.2002) vom 24.11.2004 und auf die vorliegende, von
R (in Vertretung) zwar unterfertigte,
indes nicht akzeptierte Beilage zur Niederschrift über den
Rechtsmittelverzicht vom 24.11.2004 verwiesen.
In
finanzstrafrechtlicher Hinsicht sind nach eingehender Prüfung aller zur
Einsicht stehenden Unterlagen und Beweismittel (Bp-Berichte und
diesbezügliche Arbeitsbögen AuftragsbuchNrn.
2 und
3, körperlicher und elektronischer
Steuerakt, umfangreiche Berufungsausführungen, abweisende BVE) diese oben
angeführten Feststellungen beider Prüfungsverfahren in objektiver
Hinsicht von finanzstrafrechtlicher Relevanz, wobei der strafbestimmende
Wertbetrag im Rahmen des Untersuchungsverfahrens noch festzustellen sein
wird.
Hinsichtlich
subjektiver Tatseite ist zur Verdachtslage wie folgt
auszuführen:
Tatsache
sind die festgestellten, gravierenden formellen und materiellen
Buchführungsmängel für beide Prüfungszeiträume.
Tatsache sind weiters die festgestellten Kalkulationsdifferenzen, die
notwendigerweise Veranlassung dafür waren, die bisher erklärten
Umsätze und Erlöse entsprechend zu korrigieren.
Die
Beschuldigte trifft als Abgabepflichtige bei dieser Sachverhaltskonstellation
die finanzstraf-rechtliche Verantwortlichkeit in dem im Tenor ausgeführten
Umfang. Sie hat die von ihrem Sohn US
erstellten, unrichtige Bemessungsgrundlagen beinhaltende Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen eigenhändig unterfertigt, die in weiterer
Folge bei der Abgabenbehörde eingereicht worden sind und ist deshalb
verdächtig, in Kenntnis jahrelanger gleichartiger abgabenbehördlicher
Beanstandungen und diesbezüglicher finanzstrafrechtlicher Sanktionierung
die steuerrechtliche Tragweite malversiven Verhaltens bei deren Aufdeckung
ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu
haben.
Die
bei der den Zeitraum 1996-1999 untersuchenden Betriebsprüfung zum Einen
festge-stellten Kalkulationsdifferenzen, welche zu erheblichen
Erlöszuschätzungen führten, und zum Anderen festgestellten
- wie in den Vorprüfungen konstatierten - gravierenden
Buchführungsmängel erhellen die Verdachtslage, dass die Beschuldigte
es schuldhaft (über ein Auswahl -und Überwachungsverschulden
hinausgehendes Maß) unterlassen hat, entsprechende Maßnahmen zur
Änderung der von den vorangegangenen Betriebsprüfungen monierten
Mängel und Missstände zu ergreifen und sie in diesem Zusammenhang
darüber hinaus Erlösverkürzungen ernstlich für möglich
gehalten und sich damit abgefunden hat.
Auch
den bisherigen Feststellungen des Berichtes des seit 23.03.2004 anhängigen
und an die Vorprüfung anschließenden, den Zeitraum 2000-2002
untersuchenden Betriebsprüfungs-verfahrens (Bp-ABNr.
3) sind einerseits derartige
Buchführungsmängel zu entnehmen und andererseits mussten wiederum
Kalkulationsdifferenzen festgestellt werden, die zu entsprechenden
Zuschätzungen führen werden. Hievon ausgehend ergibt sich auch hier
die Verdachtslage, dass von der Beschuldigten es weiterhin schuldhaft
unterlassen wurde, geeignete Maßnahmen zu treffen, um derartig gravierende
Mängel und Missstände zu beseitigen und sie darüber hinaus
Erlösverkürzungen in der Form des Versuches ernstlich für
möglich gehalten und sich damit abgefunden hat.
Im
gegenständlichen Fall waren die der Hausbank vorgelegten Zahlen und die
sich zu den erklärten Erlösen ergebende Differenz der einzige
Anhaltspunkt, ein den realen Gegebenheiten annähernd entsprechendes
Ergebnis im Schätzungswege zu ermitteln. Die Behauptung, dass es sich bei
den der Bank bekannt gegebenen Zahlen nur um "geschönte" Zahlen handle, mit
der Absicht, eine Erhöhung des Kontokorrentkreditrahmens zu erreichen, ist
letztlich unbewiesen ins Treffen geführt worden und ist wegen der sich im
Übrigen schon über zwei Jahrzehnte ziehenden Vernachlässigung der
Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zu einer
ordnungsgemäßen Buchführung nicht als glaubhaft anzusehen. Es
wurde dabei besonders hervorgehoben, dass kein strafrechtlicher Tatbestand
vorliege, weil die Bank aus dieser Vorgangsweise keinen wirtschaftlichen Schaden
erfahren habe. Dieser Aussage ist indes entgegenzuhalten, dass bei einer
derartigen Vorgangsweise eine strafrechtliche Dimension nicht von vornherein
ausgeschlossen werden kann, beispielsweise für den Fall, dass seitens der
Bank der Kreditrahmen erhöht wurde und dieser auf Grund mangelnder
Liquidität nicht mehr bedienbar wird, daher naturgemäß ein
Schaden entstanden ist und der Sachverhalt auch eine strafrechtliche Komponente
erhielte. Darüber hinaus wäre bei Vorliegen aller
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen auch ein Versuch
strafbar.
Die
Finanzstrafbehörde I. Instanz geht aber davon aus, dass weder die
Abgabepflichtige RT noch ihr die
wirtschaftlichen Angelegenheiten wahrnehmender Sohn
US beabsichtigt hatten, durch
irgendwelche falsche (geschönte) Angaben gegenüber der Bank sich der
Gefahr einer derartigen strafrechtlichen Verfolgung auch nur ansatzweise
auszusetzen, sondern dass dieses der Bank gegenüber offen gelegte
Zahlenmaterial vielmehr den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach und nur
für das Abgabenverfahren die Argumen-tation "geschönter" Zahlen
eingewendet wird, um den vorgenommenen, zum Teil auf diesem Zahlenmaterial
basierenden Erlöszuschätzungen die Substanz zu entziehen. Dem Grunde
nach ist diese Argumentation daher als bloße Schutzbehauptung in Abrede zu
stellen ist, allerdings wird zu prüfen sein, ob diese
Erlöszuschätzung (auf Basis von Umsatzzahlen von rund 5 Monaten bzw
den daraus ermittelten Differenzprozentsätzen) zur Erreichung des Zieles,
nämlich den tatsächlichen Gegebenheiten (tatsächliche Höhe
der erwirtschafteten Umsätze und Erlöse) für den gesamten
Prüfungszeitraum möglichst nahe zu kommen, in finanzstrafrechtlicher
Hinsicht ausreichend geeignet erscheint.
Im
Übrigen sprechen verschiedene Indizien, welche bereits im Abgabenverfahren
vorgehalten und nicht widerlegt worden sind, für die Verdachtslage, dass
Erlösverkürzungen tatsächlich stattgefunden haben. Die von der
Betriebsprüfung angeführten Gründe, aus welchen eine Kalkulation
nicht möglich war und welche eine Erlöszuschätzung notwendig
machten, wurden in der Berufung nicht widerlegt. Eine Hochrechnung der
Erlöse aufgrund des der Hausbank bekannt gegebenen Zahlenmateriales und die
Vernachlässigung von möglichen (aber nicht feststellbaren)
Schwankungen hinsichtlich der Höhe der prozentuellen
Erlösverkürzungen in den einzelnen Jahren ist daher
gerechtfertigt.
Abschließend
ist festzustellen, dass selbst die Beschuldigte und ihr Sohn
US dem Grunde nach die Notwendigkeit
von Erlöszuschätzungen konstatieren. Bereits in den
Berufungsausführungen vom 06.02.2002, unterfertigt von der Beschuldigten
und ihrem Sohn, wird zugegeben, dass bei den Erlösen unbedeutende
Verkürzungen aufgetreten bzw kleine Umsatzschmälerungen (kleiner 10%)
eingetreten seien. In den beiden Schriftsätzen vom 26.11.2004, jeweils
unterfertigt von US in Vertretung, wird
sowohl zu den Erlöszuschätzungen die
prüfungsgegenständlichen Jahre 1996-1999 als auch zu jenen der Jahre
2000-2002 Stellung bezogen, nämlich dergestalt, dass einerseits für
die Jahre 1996-1999 Erlöszuschätzungen im Bereich Restaurant mit
20-25%, im Bereich der Zimmer mit 10% vorstellbar wären und Einigung
erzielt werden könnte (als Vergleich mit Verzicht auf weitere
Rechtsmittelverfahren) und andererseits wären für die Jahre 2000-2002
im Bereich Restaurant Zuschätzungen mit 20%, im Bereich der Zimmer mit 10%
annehmbar."
Wie aus der o.a. Begründung des angefochtenen
Bescheides erhellt, hat sich die Finanzstrafbehörde I. Instanz eingehend
mit den Betriebsprüfungsfeststellungen, die Jahre 1996 bis 1999 und 2000
bis 2002 umfassend, auseinandergesetzt. Hiezu bemerkt der unabhängige
Finanzsenat, dass Betriebsprüfungsberichte Wahrnehmungen der
Prüfungsorgane über Sachverhalte und Vorgangsweisen des
Steuerpflichtigen enthalten, aus denen sich im Einzelfall ableiten lassen kann,
dass Grund zur Annahme besteht, der Steuerpflichtige habe vorsätzlich seine
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten mit dem Ergebnis einer
Abgabenverkürzung verletzt (VwGH 19.2.1997, 96/13/0094). Weiters wurden die
Umsatzsteuernachschau 01/00 bis 04/01 und der gesamte sonstige Steuerakteninhalt
zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen. Die Finanzstrafbehörde hat
hiebei die dargelegten Überlegungen angestellt bzw. diese Unterlagen in
finanzstrafrechtlicher Hinsicht sowohl hinsichtlich der objektiven als auch
subjektiven Tatseite als Beweismittel gewürdigt. Im angefochtenen Bescheid
wurde hiezu ausgeführt:
Zur objektiven Tatseite:
Erhebliche
formelle und materielle Buchführungsmängel
Gravierende
Kalkulationsdifferenzen
Erhebliche
Differenzen zwischen den der Bank und der Abgabenbehörde gegenüber
erklärten Umsätzen
Daraus
resultiernde Schätzungsbefugnis gemäß
§ 184
BAO
Zur subjektiven Tatseite:
Eigenhändige
Unterfertigung der Steuererklärungen in Kenntnis jahrelanger gleichartiger
abgabenbehördlicher Beanstandungen
Schuldhafte
Unterlassung des Treffens von geeigneten Maßnahmen betreff der
Buchführungsmängel
Vorsätzlich
unterschiedliche Angaben betreff die der Abgabenbehörde und die der
Hausbank gegenüber erklärten Erlöse
Die
Beschuldigte konstatierte dem Grunde nach die Notwendigkeit von
Erlöszuschätzungen
Die
Finanzstrafbehörde I. Instanz ist auf Grund der Feststellungen der
Betriebsprüfung bzw. in Nachvollziehung der Argumente der
Abgabenbehörde auf Grund ihrer eigenen diesbezüglichen
ausführlichen Beweiswürdigung zum Schluss gekommen ist, dass ein
begründeter Tatverdacht der Begehung der vorgeworfenen Finanzvergehen gegen
die Bf. sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gegeben ist. Dies
ist aus der Begründung des angefochtenen Bescheides für den
unabhängigen Finanzsenat schlüssig nachvollziehbar, sind die o.a.
Feststellungen der Finanzstrafbehörde doch ohne jeden Zweifel Indizien, die
den Schluss zulassen, dass es sich um eine Abgabenhinterziehung handelt.
Zum Beschwerdevorbringen, dass ein Verfahren bei noch nicht
rechtskräftigen Bescheiden und ohne das Feststehen eines endgültigen
"Vergehens" Betrag überhaupt eingeleitet werde, führt der
unabhängige Finanzsenat aus, dass die Finanzstrafbehörde sowohl die
Ermittlung des abgabenrechtlichen Sachverhaltes als auch dessen rechtliche
Beurteilung eigenständig und unter Berücksichtigung strafrechtlicher
Grundsätze durchzuführen hat. Es haben die Finanzstrafbehörden
zufolge der Unschuldsvermutung (§ 6 Abs. 2 FinStrG) daher nach den
Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit den Sachverhalt
eigenständig festzustellen. Eine Bindungswirkung zwischen Abgabenverfahren
und Finanzstrafverfahren besteht somit nicht (siehe u.a. VfGH vom 12.6.1982, B
34/78 und VwGH vom 5.12.1983, 1055/79). Dem Abgabenverfahren kommt allerdings
die Stellung einer qualifizierten Vorprüfung zu. § 55 FinStrG (diese
Bestimmung sah als prozessuale Voraussetzung für die Durchführung der
mündlichen Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren
in Verfahren wegen Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung
bestimmter zu veranlagender Abgaben deren rechtskräftige und
endgültige Festsetzung für den Tatzeitraum vor) ist mit Wirkung vom
21. August 1996 durch BGBl. Nr. 421/1996 aufgehoben worden. Ausgangspunkt
dafür war die Rechtsprechung der Höchstgerichte, wonach im
Finanzstrafverfahren keine Bindungswirkung an das Ergebnis eines
zugrundeliegenden Abgabenverfahrens besteht. Für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist daher die Rechtskraft der Abgabenbescheide nicht
Voraussetzung. Vor der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist lediglich zu
prüfen, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen
Umstände für einen Verdacht ausreichend sind oder nicht. Keinesfalls
geht es darum, die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens
gleichsam vorwegzunehmen (VwGH 15.2.1994, 90/14/0243).
Es kann demzufolge auch nicht das Vorbringen der Bf. unter
"Zum Beispiel", in welchem die Bf. ihrer Meinung nach unrichtige Feststellungen
der Betriebsprüfung exemplarisch anführt, der Beschwerde zum Erfolg
verhelfen. Die Verifizierung dieser Feststellungen bzw. gegenteiligen
Behauptungen und damit eine endgültige Sachverhaltsklärung verbunden
mit einer abschließenden rechtlichen Beurteilung ist dem weiteren
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten. Der
verfahrensgegenständliche Einleitungsbescheid spricht hingegen über
einen Verdacht betreff Finanzvergehen ab. Der unabhängige Finanzsenat folgt
dem Vorbringen der Bf. zwar insofern, als ein Einverständnis in
Erlöszuschätzungen nicht per se ein Schuldeingeständnis
darstellt, was es aber zweifellos in einem Finanzstrafverfahren darstellt, ist
ein zu beweiswürdigendes Indiz in Hinblick auf eine Abgabenhinterziehung.
Gleiches gilt für abgeschlossene vergangene Verfahrenstatbestände.
Der begründete Tatverdacht für die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens ist sohin nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates nach der derzeitigen Aktenlage in objektiver und subjektiver
Hinsicht eindeutig gegeben. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die
bestehenden Verdachtsgründe in einer Art und Weise auszuräumen, dass
jeder Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens von vornherein absolut
auszuschließen ist. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die
Beschuldigte das Finanzvergehen tatsächlich begangen hat oder nicht,
bleibt, wie bereits erwähnt, dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach
§§ 115 FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 19. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 55 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 155 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-F/06
- Stammnummer
- 25528
- Gültig
- 19.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF