Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1691-W/04
Schätzung des Firmenwerts mangels entsprechender Angaben im Kaufvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1691-W/04vom 30.04.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 8. April 2003 gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Thomas Zach, vom 18. Dezember 2002
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2000, einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 1998 bis 2000, Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der
Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2000 und der Feststellung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 188 BAO für das Jahr
1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw.
ist ein in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft geführter
Gastronomiebetrieb, an dem B. A. als Komplementär bzw. E., D. und C. A. als
Kommanditisten mit einem Anteil von jeweils 25 % am Stammkapital beteiligt
sind. Die Gesellschaft ist durch Umwandlung gemäß
§§ 1
ff. UmwG aus der "R" A. A-GmbH im Jahr 1996 hervorgegangen.
Den
Ausführungen der steuerlichen Vertreterin im Rahmen des
Erörterungsgesprächs vom 28. November 2006 zufolge hatte die
Bw. in den Streitjahren 1998 bis 2000 zwei von Vater und Sohn A. geführte
Restaurantbetriebe, in denen die gesamte Familie mitgearbeitet hatte. Von dem
aus ca. fünfzehn Personen bestehenden Personal arbeitete ein Teil in der
Küche, der andere Teil war für die Bedienung und die Reinigung des
Lokals zuständig. Im Gegensatz zum Lokal in der S., das die Bw. 1998
gekauft hatte, hatte das andere Lokal einen Kundenstock. Das Angebot in beiden
Lokalen war ähnlich: Exotische Speisen.
Mit
Vertrag aus dem Jahr 1998 kaufte die Bw. den oben angesprochenen gastronomischen
Betrieb auf der S. um einen Kaufpreis von S 2,100.000 (netto) inklusive
Umsatzsteuer.
Strittig
sind die von der Bp. einerseits in Ansatz gebrachten Werte für die
Betriebs- und Geschäftsausstattung, den Firmenwert und den
Investitionsfreibetrag in Zusammenhang mit dem Erwerb des "Standorts S.",
andererseits das Ergebnis einer Schätzung gem. § 184 BAO als
Folge von im Zuge der Bp. festgestellten Portionsdifferenzen bei Getränken.
Angefochten
sind die vom zuständigen Finanzamt für den 9., 18., 19. Bezirk
und Klosterneuburg nach einer Betriebsprüfung (Amtsbetriebsprüfung
Wien, Auftragsbuch Bp Nr. XXX:XXX/ 02) erlassenen Bescheide vom
18. Dezember 2002 betreffend Feststellung von Einkünften gem.
§ 188 BAO jeweils für die Jahre 1998 bis 2000, Umsatzsteuer
jeweils für die Jahre 1998 bis 2000, Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer
für die Jahre 1998 bis 2000, einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften für das 1998.
Gegen
die genannten Bescheide erhob die Bw. innerhalb der über Antrag
verlängerten Rechtsmittelfrist die Berufung vom 8. April 2003.
Auf die zur Berufung ergangene Stellungnahme der Amtsbetriebsprüfung vom
5. Juli 2004 folgte die Gegenäußerung der Bw. vom
14. September 2004. Im Zuge des mündlichen
Erörterungsgesprächs vom 28. November 2006 erklärte die
steuerliche Vertreterin den Verzicht auf die Abhaltung der beantragten
mündlichen Berufungsverhandlung, erörterte die strittigen
Berufungspunkte und sagte dem Vertreter der Amtspartei zu, eine
abschließende Stellungnahme zu den Verfahren innerhalb einer Frist von
drei Wochen (vorbehaltlich Antrag auf Fristverlängerung) nachzureichen.
Abschließend sei bemerkt, dass dem UFS in weiterer Folge weder
ergänzende Unterlagen, noch eine "abschließende Stellungnahme" des
steuerlichen Parteienvertreters zugestellt wurden.
Aus
Gründen der besseren Übersichtlichkeit werden in der vorliegenden
Berufungsentscheidung die Prüfungsfeststellungen und die Stellungnahme der
Betriebsprüfung, das Vorbringen der Bw., der entscheidungsrelevante
Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung jeweils zu
den einzelnen Berufungspunkten zusammengefasst dargestellt:
|
1. Kauf
des Standortes S. - Abschreibung Firmenwert - Betriebs- und
Geschäftsausstattung, Investitionsfreibetrag
Am
6. März 1998 erwarb die Bw. einen Gastronomiebetrieb mit Standort
S.. Von den Anschaffungsnettokosten in Höhe von S 2.100.000 wurden
S 1.500.000 als Betriebs- und Geschäftsausstattung angesetzt, der
Restbetrag von S 600.000 als Firmenwert in das Anlageverzeichnis
aufgenommen.
Unter der
Tz 20 des Prüfungsberichts vom 12. Dezember 2002 (= PB)
führte die Bp als Begründung für die Erhöhung des
Firmenwerts um S 1.200.000 ins Treffen:
Die
Grundlage für die Wertermittlung der Ausstattung sei eine handschriftliche
Aufstellung des Komplementärs der KG gewesen; die Summe dieser
Inventarliste sei mit S 690.000 angesetzt worden. Die einzelnen Werte seien
schätzungsweise ermittelt worden, so beispielsweise vier
Kühlschränke mit S 100.000, eine Kaffeemaschine mit
S 30.000, eine Kaffeemühlmaschine mit S 80.000, ein
Bierkühler mit S 150.000. Zusätzlich seien ein elektrisches
Schiebedach mit S 600.000, sechs Arkadentüren mit S 60.000 und
Glastüren mit S 150.000 bewertet worden, somit in Summe
S 1.500.000. Eine Überprüfung dieser Angaben durch die Bp anhand
des Anlagenverzeichnisses des Veräußerers habe ergeben: In diesem
Verzeichnis seien die Kosten der gesamten Anschaffungen, von denen rund
90 % zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die KG im Jahr 1998 bereits älter
als zehn Jahre gewesen seien, mit lediglich S 1.299.986,22, somit um rd.
S 200.000 niedriger als der Ansatz im Jahr 1998, ausgewiesen.
Von
den Anschaffungen aus den Jahren 1987 (S 743.000), 1990 (S 402.000),
1991 (S 11.000), 1992 (S 36.000), 1994 (S 50.000), 1995
(S 24.000) und 1998 (S 22.000) seien auf "Einrichtung" S 627.037,
angeschafft am 1. Juni 1987, und "Gartenüberdachung"
S 369.216,67, angeschafft am 1. Juli 1990, entfallen.
Aufgrund
der seinerzeitigen Anschaffungskosten sowie des Alters dieser Gegenstände
werde der Wert der Ausstattung mit S 300.000 in Ansatz gebracht.
Mit der
nachfolgenden Tabelle stellte die Bp die Betriebs- und Geschäftsausstattung
einerseits, den Firmenwert andererseits in folgender Form dar:
|
|
Betriebs-
und Geschäftsausstattung
|
Firmenwert
|
31.12.
|
1998
|
1999
|
2000
|
1998
|
1999
|
2000
|
|
öS
|
öS
|
öS
|
öS
|
öS
|
öS
|
HB
|
1.200.000,00
|
900.000,00
|
600.000,00
|
560.000,00
|
520.000,00
|
480.000,00
|
PB
|
240.000,00
|
180.000,00
|
120.000,00
|
1.680.000,00
|
1.560.000,00
|
1.440.000,00
|
UB
|
-
960.000,00
|
-720.000,00
|
-
480.000,00
|
1.120.000,00
|
1.040.000,00
|
960.000,00
|
VJ
|
0,00
|
960.000,00
|
720.000,00
|
0,00
|
-1.120.000,00
|
-1.040.000,00
|
EÄ
|
-
960.000,00
|
240.000,00
|
240.000,00
|
1.120.000,00
|
-80.000,00
|
-80.000,00
Unter
der Tz 21 PB brachte die Bp als Begründung für die
Berichtigung des Investitionsfreibetrages vor, dass der Investitionsfreibetrag
auf Basis der durch die Bp festgesetzten Anschaffungskosten S 27.000
betrage. Da die Bw. 9 % der geschätzten Anschaffungskosten
(S 135.000) beansprucht hatte, sei der Unterschiedsbetrag von
S 108.000 aufzulösen.
Den
obigen Ausführungen wurde in der Berufung erwidert: Der Kaufgegenstand sei
das gesamte Unternehmen samt allen Fahrnissen und des auf dem Pachtgrund der
Wiener H. GmbH errichteten Gebäudes gewesen, das in das Eigentum der
Käuferin übertragen worden sei. Da die Bw. gemäß Punkt VI.
des Vertrages einen neuen Pachtvertrag mit der Verpächterin, der Wiener H.
GmbH, abgeschlossen habe, sei das Bestandrecht nicht Gegenstand des
Kaufvertrages gewesen; dieser neu abgeschlossene Pachtvertrag habe zu einer
gegenüber der vom Verkäufer bezahlten höheren Pacht von rund
17 % geführt. Da somit die Möglichkeit der Weitergabe des mit dem
Standort verbundenen Werts des Unternehmens (der Kundenstock bestehe zum
großen Teil aus Laufkundschaft, es handle sich um eine gut frequentierte
Lageauf der S.) nicht gegeben gewesen
sei, sei der Kaufpreis zum großen Teil für das Gebäude und die
Fahrnisse bezahlt worden, die die Bw. und der Verkäufer gemeinsam in einer
Liste erfasst hätten; diese Liste sei zur Feststellung der Aufteilung des
Kaufpreises auf Betriebs- und Geschäftsausstattung und Maschinen um die von
den Vertragspartnern geschätzten Verkehrswerte der übergebenen
Gegenstände ergänzt worden. Die ermittelten Verkehrswerte seien als
Betriebs- und Geschäftsausstattung in das Anlagevermögen aufgenommen
worden, der sich ergebende Restbetrag zum Gesamtkaufpreis sei als Firmenwert
aktiviert worden. Der Bp sei ein Anlageverzeichnis des Veräußerers
vorgelegen, das dem steuerlichen Vertreter nicht zu Verfügung gestellt
worden sei, auch anlässlich des Kaufes nicht vorgelegen habe und dessen
Vollständigkeit und Richtigkeit die Bw. nicht beurteilen könne. Dieses
Anlageverzeichnis enthalte offensichtlich weniger Wirtschaftsgüter, als
übergeben worden seien; insbesondere die Investitionen in
Dachkonstruktionen, Jalousien und Schiebetüren würden mit wesentlich
geringeren Werten aufscheinen, als es den Verkehrswerten zum Zeitpunkt der
Übergabe entspreche. Der Grund hiefür sei der Bw. nicht bekannt und
auch nicht maßgeblich, da für die Bewertung allein die vereinbarten
Werte zum Zeitpunkt der Übergabe maßgeblich seien. Diese Werte
würden den handelsüblichen Werten für gebrauchte
Gastronomieeinrichtungen und den vereinbarten Werten entsprechen und seien daher
angemessen.
Eine
andere Aufteilung (als die der Bw.) zwischen Geschäftsausstattung und
Firmenwert entbehre jeglicher Rechtfertigung, da erstens ein möglicherweise
unvollständiges Anlageverzeichnis des Voreigentümers, das nicht
Gegenstand der Kaufvertragsverhandlungen gewesen sei, nicht Basis für die
Kaufpreisermittlung sein könne und der Firmenwert insbesondere aufgrund des
neu abgeschlossenen Pachtvertrages unter wesentlicher Verteuerung der Pacht
keinesfalls den Hauptteil des Kaufvertrages betragen könne.
Mit der
Stellungnahme vom 5. Juli 2003 hielt die Bp der Bw. vor, dass der
Ansatz des Firmenwertes sowie der Betriebs- und Geschäftsausstattung durch
die Bp aufgrund des vorgelegten Kaufvertrages sowie des Anlageverzeichnisses des
Verkäufers des Lokales, wie in Tz 20 PB dargestellt, vorgenommen
worden sei; nach Ansicht der Bp seien keine ausreichenden Gründe in der
Berufung dargelegt worden, die geeignet seien, von der bisherigen Beurteilung
abzuweichen.
Mit der
Gegenäußerung vom 14. September 2004 konterte die
steuerliche Vertreterin, dass eine Aufteilung in
Betriebs-/Geschäftsausstattung und Firmenwert aus dem vorgelegten
Kaufvertrag nicht ersichtlich sei, weshalb die Stellungnahme der Bp, derzufolge
der Ansatz des Firmenwertes aufgrund dieses Vertrages erfolgt sei, nicht
schlüssig sei. Da bei weitem nicht alle Güter, die übernommen
worden seien, im Anlageverzeichnis des Verkäufers (das der Bw. nie
vorgelegen sei und auch nicht Bestandteil des Kaufvertrages gewesen sei, sondern
vom Prüfer amtswegig beschafft worden sei) angeführt seien, sei dieses
Anlageverzeichnis für die Aktivierung der Anlagegüter beim Käufer
nicht maßgeblich. Eine Abweichung von den von der Bw. angesetzten
Verkehrswerten sei daher ohne ausreichende Begründung erfolgt; viele
übernommene
Anlagegüter, die nicht im Anlageverzeichnis des Verkäufers
aufschienen, seien durch die Bp daher dem Firmenwert zugeordnet worden, das sei
nicht richtig.
Anlässlich
des mündlichen Erörterungsgesprächs vom
28. November 2006 gab Dr. F. als steuerliche Vertreterin der Bw. zu
Protokoll, "dass die Schätzung der
übernommenen Verkehrswerte der Betriebs- und Geschäftsausstattung auf
Angaben des Käufers und Verkäufers beruht; der nicht zuordenbare Teil
des Kaufpreises (Restwert) wurde sohin als Firmenwert aktiviert." Auf die
Äußerungen von (Betriebsprüfer) Christian P.
"Die Angaben des Wertes stützen sich auf
die Angaben des Käufers. Das ist mein momentaner Wissensstand." und
(dem Fachexperten des Finanzamts) Mag. Zach
"Zum Thema elektrische
Gartenüberdachung...die Daten sind für mich nicht
nachvollziehbar." folgte die Erklärung von Dr. F.:
"Anlässlich des Kaufs wurde die
Vorrichtung übernommen, ohne konkrete Informationen über die
Herstellungskosten und den Herstellungszeitpunkt erhalten zu haben. Optisch
ähnelt die Konstruktion einem großen Wintergarten. In diesem Bereich
sind nahezu alle Sitzplätze untergebracht, unabhängig von den im
Anschaffungsverzeichnis des Verkäufers ausgewiesenen Anschaffungskosten
stellt diese Konstruktion für meinen Mandanten den begehrten Wert von ca.
600.000 dar." Abschließend verwies der Betriebsprüfer auf die
Stellungnahme zur Berufung und hielt Dr. F. vor, dass es für ihn keine
neuen Nachweise gebe.
|
rechtliche
Würdigung
Gemäß
§ 6 Z 1 EStG 1988 ist abnutzbares Anlagevermögen mit
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für
Abnutzung nach den §§ 7 und 8, anzusetzen. Bei Gewerbetreibenden
gilt der Firmenwert als abnutzbares Anlagevermögen. Ist der Teilwert
niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den der
Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das
einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass
der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits
am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen
gehört haben, darf der Bilanzansatz, abgesehen von den Fällen der Z
13, nicht über den letzten Bilanzansatz hinausgehen.
Der
Firmenwert ist der Mehrwert, den ein Unternehmen über die sonstigen
Wirtschaftsgüter hinaus deshalb ausweist, weil seine Erträge
höher oder gesicherter sind, als ohne den mit diesem Mehrwert verbundenen
Unternehmenswert.
Die
Privatrechtsordnung räumt dem einzelnen weitestgehend die Möglichkeit
ein, seine rechtlichen Beziehungen zur Umwelt nach seinem eigenen Willen frei zu
gestalten; jeder kann sich aussuchen, ob, bei wem und was er kaufen will. Daher
stand es der Bw. als Käuferin dieses Betriebes frei, den Vertrag gemeinsam
mit dem Vertragspartner nach Belieben zu gestalten. Dem Erwerb des in Rede
stehenden "Standorts" lag der Kauf einer Sachgesamtheit zugrunde. Ist nicht
jeder Überpreis ein Firmenwert, so traf die Bw. anlässlich der
Vertragsverhandlung die Beweisvorsorgepflicht, deren Verletzung die
Schätzung der übernommenen Verkehrswerte der Betriebs- und
Geschäftsausstattung zur Folge hatte.
Allein
die Behauptung der Richtigkeit, dass viele übernommener
Anlagegüter (die nicht im Anlageverzeichnis des Verkäufers
aufschienen) zum Firmenwert zuzuordnen seien,
in der letzten schriftlichen
Äußerung der steuerlichen Vertreterin, nämlich der
Gegenäußerung vom 14. September 2004, ohne das von den
Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht abweichende Vorbringen durch
Vorlage von entsprechenden Beweismittel zu dokumentieren, war unzureichend, ein
Abweichen von jenem Wert der Ausstattung, den die Bp aufgrund der seinerzeitigen
Anschaffungskosten sowie des Alters dieser Gegenstände mit S 300.000
in Ansatz gebracht hatte, ebenso wie vom Firmenwert in der von der Bp
ermittelten Höhe zu begründen.
Wenn
den anlässlich des Erörterungstermins protokollierten Angaben der
steuerlichen Vertreterin zufolge "die
Vorrichtung anlässlich des Kaufs
übernommen wurde, ohne konkrete Informationen über die
Herstellungskosten und den Herstellungszeitpunkt erhalten zu haben. Die
Konstruktion optisch einem großen Wintergarten ähnelt; in diesem
Bereich nahezu alle Sitzplätze untergebracht sind; diese Konstruktion
für meinen Mandanten den begehrten Wert von ca. 600.000 unabhängig von
den im Anschaffungsverzeichnis des Verkäufers ausgewiesenen
Anschaffungskosten darstellt",
wäre es am Bw. gelegen
gewesen, auf die diesbezüglichen Vorhalte des Betriebsprüfers
"Die Angaben des Wertes stützen sich auf
die Angaben des Käufers. Das ist mein momentaner Wissensstand." und
des Finanzamtsvertreters Mag Zach "Zum Thema
elektrische Gartenüberdachung erkläre ich, dass die Daten für
mich nicht nachvollziehbar sind." einzugehen und eine Stellungnahme samt
diesbezüglichen Beweismittel nachzureichen, die zur Feststellung des
Sachverhaltes im Sinn der Bw. geeignet und nach Lage des vorliegenden Falles
zweckdienlich sein hätte können. Anstatt die Vorhalte durch ein
schlüssiges Vorbringen zu widerlegen blieben diese unbeantwortet. Kann nach
Lage des Falls nur die Bw. Angaben zum Sachverhalt machen, so hatte die
Abgabenbehörde ihre Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des
entscheidungswesentlichen Sachverhaltes erfüllt und den maßgebenden
Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung im Sinne des
§ 167 BAO festzustellen. Genügt es nach der herrschenden Lehre
und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten die Gewissheit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt (vgl. Ritz,
BAO³, Tz 8 zu § 167, samt den dort zitierten Erkenntnissen des
Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 1996, 95/16/0244; 19.
Februar 2002, 98/14/0213, und 9.September 2004, 99/15/0250), so war
anzunehmen, dass die dem Finanzamt offen gelegten Angaben des Verkäufers
der Wahrheit am nächsten kamen.
Da
der Investitionsfreibetrag mit 9 % der geschätzten Anschaffungskosten,
das sind S 135.000, beansprucht worden war, jedoch auf Basis der durch die
Bp festgesetzten Anschaffungskosten lediglich nur S 27.000 beträgt,
war der Differenzbetrag von S 108.000 so wie im
Betriebsprüfungsbericht dargestellt dem Gewinn für das Jahr 1998
hinzuzurechnen.
Es war
daher die Berufung im gegenständlichen Punkt als unbegründet
abzuweisen.
|
2.
alkoholfreie Getränke - Portionsdifferenzen
Mit
der Tz 17 PB stellte die Bp sinngemäß fest, dass die
zwanzigprozentigen Umsätze in den Jahren 1998 bis Mitte 2000 auf Basis des
Wareneinkaufes hochgerechnet worden seien, der Rest sei als 10 %
Küchenumsätze erklärt worden. Bei der Hochrechnung der
Erlöse aus alkoholfreien Getränken anhand der eingekauften Menge sei
bei den Containerprodukten eine zu geringe Anzahl an erzielbaren Portionen in
Ansatz gebracht worden. Anstatt der Herstellerangaben, denen nach aus 18
Liter-Containern 585 Portionen a 0,2 bzw. aus 19,2 Liter
660 Portionen erzielbar seien, seien bisher nur 315 bzw. 336 Portionen
in Ansatz gebracht worden. Aus der Ansetzung von den durch den Hersteller
bekannt gegebenen Portionen unter Berücksichtigung von rund 2 %
Schwund durch die Bp ergebe sich die nachfolgend dargestellte Verschiebung der
Umsätze von zehnprozentigen Umsätzen zu zwanzigprozentigen
Umsätzen:
|
Jahr
|
20%
|
10%
|
1998
|
162.645,00
|
-
177.430,91
|
1999
|
150.071,25
|
-
163.714,09
|
2000
|
144.025,42
|
-
157.118,64
Der
gegenüber der Niederschrift abweichende Betrag des Jahres 2000 betreffend
die zehnprozentigen Umsätze sei der Nettowert, in der Niederschrift sei der
Bruttowert angeführt worden.
Wider
die Richtigkeit der obigen Ausführungen führte der steuerliche
Vertreter in der Berufung ins Treffen: Die Bp gehe bei den Containerprodukten in
den geprüften Jahren von den Bruttoumsätzen S 195.174 (für
das Jahr 1998), S 180.088 (für das Jahr 1999) und S 172.830
(für das Jahr 2000) aus. Laut telefonischer Information des Herstellers,
die die Bw. der Betriebsprüfung weitergegeben und auf die sich die
Betriebsprüfung gestützt habe, seien bei folgenden Brix
(Zuckergehaltswerten) die folgenden Mengen maximal erzielbar (die Werte für
Almdudler und Orangensaft seien der Bw. zunächst mit anderen Mengen
angegeben und nach telephonischer Rücksprache (vom 9. April 2003)
mit dem Lieferanten korrigiert worden):
|
|
Liter/KG
Container
|
Brix
|
Liter pro
Container
|
Almdudler
|
18,9
|
9,4
- 9,6
|
132
|
Coca
Cola
|
18,0
|
10,7
|
117
|
Apfelsaft
|
11,0
|
Na
|
49,5
|
Orangensaft
|
11,0
|
Na
|
49,5
Die
Brixwerte würden die Idealeinstellung darstellen; bei höherem
Brix-Gehalt sei die Fertigmenge weniger, bei geringerem Brix-Gehalt höher.
Bei Ausgang von einer Idealeinstellung ergebe sich folgende Berechnung
|
|
Almdudler
|
Coca
Cola
|
Apfelsaft
|
Orangensaft
|
Liter
pro Container
|
132
|
117
|
49,5
|
49,5
|
abzüglich
Schwund, Eigenverbrauch
|
(rund
10%) 13
|
17
|
4,9
|
4,9
|
ergibt
daher
|
119
|
100
|
44,6
|
44,6
|
Portionen
a 0,2 l
|
595
|
500
|
223
|
223
Erfahrungsgemäß
werde am meisten Cola konsumiert. Da die Aufteilung des gesamten Wareneinkaufes
nach Containern einen unverhältnismäßigen Zeitaufwand
verursachen würde, habe der steuerliche Vertreter die Gewichtung der
Container wie folgt vorgenommen:
|
Coca
Cola
|
Almdudler
|
Apfelsaft
und Orangensaft
|
45%
|
20%
|
35%
Summe
100%
|
Getränk
|
Portionen
pro Container
|
Gewichtung
|
ergibt
|
Coca
Cola
|
500
|
45 %
|
225
|
Almdudler
|
595
|
20 %
|
119
|
Apfelsaft,
Orangensaft
|
223
|
35 %
|
78
|
Summe
|
|
|
422
Nach der
Berechnung des steuerlichen Vertreters würden sich daher durchschnittlich
422 Portionen pro Container alkoholfreies Getränk ergeben. Mangels
Kenntnis des steuerlichen Vertreters davon, wie die Umsatzverschiebung von der
Betriebsprüfung berechnet worden sei, werde die Neuberechnung auf Basis der
vom steuerlichen Vertreter ermittelten Mengendaten beantragt.
Mit der
Stellungnahme vom 5. Juli 2003 hielt die Bp dem steuerlichen Vertreter
vor, bei der bisherigen Hochrechnung der Erlöse aus alkoholfreien
Getränken anhand der eingekauften Menge in der Buchhaltung bei Containern
mit 19,2 l 336 Portionen, bei 18 l-Containern 315 Portionen
und ab dem Jahr 2000 bei 12 l-Containern 200 Portionen angesetzt zu
haben. Eine nachvollziehbare Erläuterung zu diesen Mengenverhältnissen
habe nicht beigebracht werden können.
Tatsächlich
seien jedoch aus solchen Containern wesentlich mehr Portionen erzielbar; eine
Anfrage bei der Lieferfirma habe folgende Werte ergeben:
|
|
Fertiggetränk
Liter
|
Portionen
a 0,2
|
Almdudler Sirup
|
18 l
|
132
|
660
|
Cola Sirup
|
18,9 l
|
117
|
585
Orangensaft
habe einen höheren Saftanteil als Cola, es
"wären somit mehr Liter
Fertiggetränk erzielbar".
Bei
der Gegenüberstellung sei von obigen Werten ausgegangen worden, eine
größere Portionsanzahl bei Orangencontainern sei nicht angesetzt
worden. Die erzielbare Menge aus den 12 l-Containern (Gebindeumstellung ab
2000) sei im aliquoten Verhältnis zu der o. a. Gebindegröße
angesetzt worden.
Zur
Auflistung (der eingekauften Container) durch die Bp seien die bisher
angesetzten Portionen und demgegenüber die tatsächlich erzielbaren
Portionen angesetzt und mit den Verkaufspreisen hochgerechnet worden; daraus
würden sich Bruttoerlöse bisher sowie Erlöse lt. Bp errechnen.
Von den Erlösen lt. Bp sei ein Schwund von 2 % in Abzug gebracht
worden. Die so ermittelten Erlöse lt. Bp seien in den einzelnen Jahren um S
195.174 im Jahr 1998, S 180.088 im Jahr 1999 und S 172.830 im Jahr
2000 höher als die bisher angesetzten Erlöse. Die Berechnung sei aus
der Beilage ersichtlich. Folglich seien die Umsätze wie in
Tz 17 PB zu korrigieren gewesen.
Die
in der Berufung angeführte Abweichung der angegebenen Mengen bei Almdudler
sei nicht erkennbar, die Abweichung bei Orangensaft nicht nachvollziehbar.
Mit der
Gegenäußerung vom 14. September 2004 hielt der steuerliche
Vertreter fest, dass die Kalkulation der Portionen pro Container bei Almdudler
und Cola der Bp mit der Berechnung der Bw. übereinstimmen würden,
bezeichnete den Ansatz eines lediglich 2%-igen Schwunds und Eigenverbrauches als
unrealistisch und brachte des Weiteren vor:
"10 % wären eine angemessene
Größe". Die Bp habe bei ihrer nicht entzifferbaren Aufstellung
offensichtlich die Einkäufe an Containern Apfelsaft und Orangensaft nicht
berücksichtigt bzw. sei davon ausgegangen, dass diese denselben Output wie
Cola/Almdudler hätten, was laut Hersteller unrichtig sei. Insoweit liege
eine mangelnde Sachverhaltserhebung vor, die zu unrichtigen Ergebnissen im
Bescheid führe. Die Stellungnahme der Bp, die Abweichung bei Orangensaft
sei "nicht nachvollziehbar", sei nicht zu verstehen, vom Prüfer sei der
geringere Output bei Orangensaft einfach nicht berücksichtigt worden.
Im Zuge
des mündlichen Erörterungsgesprächs vom
28. November 2006 brachte die steuerliche Vertreterin im Wesentlichen
vor, nur die Verschiebung der Umsätze in Streit zu stellen, und verwies auf
die Darstellung in der Berufung, der die Herstellerangaben zugrunde liegen.
Daraufhin verwies der Betriebsprüfer auf seine Feststellungen im
Betriebsprüfungsbericht und in der Stellungnahme zur Bp.
|
rechtliche
Würdigung
Gemäß
§ 184 BAO lautet:
|
"(1)
|
Soweit
die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht
ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
|
(2)
|
Zu
schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
|
(3)
|
Zu
schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen."
Fakt ist, dass der Bw. mit den (oben zitierten)
Feststellungen aus dem Betriebsprüfungsbericht in Verbindung mit den
Ausführungen in der Stellungnahme der Bp die Ausgangspunkte,
Überlegungen, Schlussfolgerungen zur Kenntnis gebracht wurden. Anstatt
begründete Überlegungen vorzubringen, die für eine
Abänderung der Bemessungsgrundlagen sprachen, gab die steuerlich vertretene
Bw. mit der Gegenäußerung vom 14. September 2004 bekannt,
die Übereinstimmung der Kalkulation der Portionen pro Container bei
Almdudler und Cola der Bp mit der Berechnung der Bw. zu bestreiten, den Ansatz
eines lediglich 2%-igen Schwunds und Eigenverbrauches als unrealistisch zu
bezeichnen und die Ansicht "10% wären
eine angemessene Größe" zu vertreten.
Aus
der Berechnung der Portionsermittlung auf der Seite 4 der Berufung war für
die Bw. nichts zu gewinnen, wenn sich aufgrund der Neuberechnung der Portionen
durch die Bw. 528 Portionen für Cola (lt. Buchhaltung vorher
315 Portionen) und 595 Portionen (vorher 336 Portionen) für Almdudler
ergeben und diese Werte mit rund 8 % nunmehr nur mehr unwesentlich von den
durch die Bp angesetzten Werten abweichen.
Auch wenn die steuerliche Vertreterin wiederholt behauptet,
dass aus Orangen- und Apfelsaftdicksaft im Verhältnis weniger Portionen
Fertiggetränk als aus Cola oder Almdudler erzielbar wäre, waren
Herstellerangaben, anhand dieser die Richtigkeit der Behauptung der Bw.
nachgewiesen werden hätten können, nicht gegeben.
Mangels an Beweisen für die Richtigkeit des
Vorbringens der Bw. im Berufungsverfahren war eine Mangelhaftigkeit der
angefochtenen Bescheide nicht zu erkennen.
Aufgrund der obigen Ausführungen war die Berufung auch
im gegenständlichen Berufungspunkt als unbegründet abzuweisen.
|
3)
Sicherheitszuschlag
Unter
der Tz 18 PB führte die Bp als Begründung für die
Anwendung eines Sicherheitszuschlages ins Treffen, bei mehreren
Getränkewarengruppen Nachkalkulationen vorgenommen zu haben. Obwohl die
dabei ermittelten Abweichungen des Rohaufschlages im Einzeltatbestand
gegenüber den Verhältnissen des Gesamttatbestandes dem steuerlichen
Vertreter vorgehalten und ausführlich besprochen worden seien, sei eine
vollständige Aufklärung der festgestellten Differenzen bis zum
Prüfungsabschluss nicht beigebracht worden. Aufgrund dieser
Kalkulationsdifferenzen für die Jahre 1998 bis 2000 werde ein
Sicherheitszuschlag von S 70.000 (netto, 20 %) für das Jahr 1998,
S 80.000 (netto, 20 %) für das Jahr 1999 und S 90.000
(netto, 20 %) für das Jahr 2000 festgesetzt.
Wider die
obigen Ausführungen brachte der steuerliche Vertreter in der Berufung vor:
Die kalkulatorische Verprobung im Rahmen einer Betriebsprüfung bei
formeller Ordnungsmäßigkeit der Bücher und Aufzeichnungen diene
primär einer Bestätigung der materiellen Richtigkeit der
Besteuerungsgrundlagen. Die Verprobung durch Kalkulation stelle kein isoliert
anzuwendendes, in sich geschlossenes Kontrollsystem dar, da eine lückenlose
Verprobung nicht möglich sei, sondern zeige mögliche Fehlerquellen
auf, die nur dann zu Hinzuschätzungen führen könne, wenn alle
Voraussetzungen für eine Schätzung vorhanden seien.
Voraussetzung
der Schätzungsberechtigung sei die Inzweifelstellung der sachlichen
Unrichtigkeit der vorgelegten Bücher durch gravierende indirekte
Feststellungen (wesentliche Abweichungen bei einer kalkulatorischen Verprobung).
Bei der Bw. werde das Ergebnis durch doppelte Buchführung ermittelt, eine
vollständige Bestandsermittlung durchgeführt, an deren formeller
Richtigkeit kein Zweifel bestehe; von der Bp seien - abgesehen von der
angenommenen Schätzungsberechtigung aufgrund der Kalkulationsdifferenzen -
auch keinerlei Feststellungen betreffend einer formellen
Unordnungsmäßigkeit getroffen worden. Die Losungsaufzeichnungen seien
vollständig und auch richtig verbucht worden. Die Kassaführung weise
keine Mängel auf. Daher basiere die (angenommene)
Schätzungsberechtigung auf § 184 Abs. 2 BAO.
Im
Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens seien vom Prüfer anhand von
"Einzeltatbeständen" Rohaufschläge ermittelt worden, die mit dem
"Gesamttatbestand" verglichen worden seien. "Einzeltatbestand" sei
beispielsweise der Rohaufschlag für eine bestimmte Weinsorte und eine
bestimmte Abgabemenge, "Gesamttatbestand" der durchschnittliche Rohaufschlag
für eine Warengruppe pro Jahr. Der steuerliche Vertreter habe im Zuge der
Bp durch umfangreiche Besprechungen dem Prüfer bestmögliche
Unterstützung geleistet; insbesondere habe der steuerliche Vertreter darauf
hingewiesen, dass sich beispielsweise die Differenzen zwischen Einzel- und
Gesamttatbestand beim Wein daraus erklären lassen, dass die einzelnen
Weinsorten unterschiedliche Rohaufschläge hätten und der Verkauf von
Bouteillenweinen mit wesentlich geringerem Rohaufschlag vom Prüfer nicht
berücksichtigt worden sei. Daher sei die Bw. ihrer Mitwirkungspflicht so
gut wie möglich nachgekommen; eine Kalkulation jedes eingekauften Artikels
auf den Verkaufspreis würde den Rahmen der Mitwirkungspflicht
übersteigen (es wären tausende Einzelrechnungen notwendig). Zudem sei
der steuerliche Vertreter im Zuge der Ausarbeitung dieser Berufung auf einen
gravierenden Fehler des Prüfers gestoßen, der unten dargestellt werde
und dessen Berichtigung dazu führe, dass die Differenzen geklärt
würden und keine Schätzung gerechtfertigt sei. Die Ermittlung
einzelner Tatbestände durch den Prüfer könne daher nicht zu einer
Schätzungsberechtigung führen, weswegen der steuerliche Vertreter die
Berechtigung zur Verhängung eines Sicherheitszuschlages bestreite. Bei der
Kalkulation des Weineinkaufes, bei welchem die Bp Rohaufschlagsdifferenzen
ermittelt habe, seien weder die hochpreisigen Weine, die einen geringeren
Rohaufschlag erzielen, noch (der Umstand), dass viele Weine in Bouteillenform
verkauft würden, und der erzielbare Rohaufschlag in diesem Falle wesentlich
geringer sei, berücksichtigt worden. Der steuerliche Vertreter habe diese
Argumente im Zuge der Prüfung vorgebracht.
Falls
es notwendig erscheine, sei der steuerliche Vertreter bereit, den Wein eines
Jahres oder des gesamten Prüfungszeitraumes anhand der einzelnen Belege
nachzukalkulieren. Da diese Arbeit jedoch sehr zeitaufwendig sei, werde um
Mitteilung, wenn es zur positiven Erledigung der Berufung notwendig sei,
ersucht.
Für
die Kalkulation des Biereinkaufes 2000 liege dem steuerlichen Vertreter eine
Ermittlung von Einzel- und Gesamttatbestand des Prüfers vor, die nach
Erachten des steuerlichen Vertreters folgende Mängel aufweise:
1. Bis
Mitte 2000 seien die Umsätze anhand des Wareneinkaufes mit einem vom
steuerlichen Vertreter ermittelten Rohaufschlagsschüssel auf den Verkauf
hochgerechnet worden; "sollten daher die ...
angenommenen Rohaufschläge zu gering gewesen sein," ändere dies
nichts an den Gesamtumsätzen, sondern bewirke eine Verschiebung von den
10%-igen zu den 20%-igen Umsätzen; jedenfalls sei daher ein Vergleich eines
Einzeltatbestandes 2000 mit dem Gesamtrohaufschlag Bier 2000 nur bedingt
möglich (Umstellung Mitte 2000).
2. Selbst
bei Anwendung des vom Prüfer gewählten Verfahrens seien die
Abweichungen nicht nachvollziehbar, da beispielsweise bei Re 188 vom
30. Juni 2000 (WEK Bier Kapsreiter S.) ein gravierender Rechenfehler
vorgelegen sei, der sich durch alle Kalkulationen ziehe; weder Schwund, noch
Eigenverbrauch sei berücksichtigt worden. Unter Ansatz eines Schwundes von
5 % und eines Eigenverbrauches von 5 % (durchaus übliche
Ansätze) ergebe sich für diesen Artikel folgende Kalkulation:
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|
Wareneinsatz
pro Liter
|
ATS
|
20,84
|
|
|
Verkaufspreis
je Liter netto
|
ATS
|
65,00
|
|
|
abzüglich
10%Schwund, EV
|
ATS
|
6,50
|
|
|
ergibt
|
ATS
|
58,50
|
|
|
entspricht
Rohaufschlag
|
180,70%
|
|
|
|
|
|
|
Rohaufschlag
gesamt Bier 2000:
|
|
|
|
Erlöse
Fassbier S.
|
ATS
|
279.743,33
|
|
|
Wareneinsatz
Fassbier S.
|
ATS
|
76.129,50
|
|
|
entspricht
Rohaufschlag
|
268,46%
|
|
Dies
bedeute, dass sich aus dem Gesamttatbestand sogar ein höherer Rohaufschlag
ergebe - bedingt durch den Verkauf von 1/3 Litern mit höherem Rohaufschlag
- ! (der Rechenfehler des Prüfers sei in einer Hunderterpotenz gelegen:
65:20,84 = 3,12; 279.743,33:76129,50=3,67 - nicht 2,67!). Somit ergebe sich,
dass der Vorwurf von Kalkulationsdifferenzen nicht haltbar sei, daher ein
Sicherheitszuschlag nicht gerechtfertigt.
Mit der
Stellungnahme vom 5. Juli 2003 hielt die Bp dem steuerlichen Vertreter
im Wesentlichen vor, anlässlich einer Nachkalkulation bei verschiedenen
Warengruppen im Zuge der Prüfung die Rohaufschläge des
Gesamttatbestandes (GTB) anhand der vorliegenden Erfolgsrechnungen den Werten
des Einzeltatbestandes (ETB) gegenübergestellt zu haben. Die ermittelten
Differenzen seien im Zuge der Prüfung vorerst mündlich, am
16. Oktober 2002 schriftlich vorgehalten worden. Dazu seien Unterlagen
nach mehrmaliger Urgenz erstmals am 21. November übermittelt worden.
Konkrete Gegenkalkulationen betreffend Wein seien nicht vorgelegt worden. Es sei
lediglich eingewendet worden, dass einzelne Weinsorten unterschiedlich hohe
Aufschläge hätten und der Verkauf von Bouteillenweinen nicht
berücksichtigt worden sei. Welche betragsmäßigen Auswirkungen
auf die Kalkulation sich daraus ergeben, sei nicht dargelegt worden. Eine
eingehende Beschäftigung mit der Thematik habe offensichtlich nicht statt
gefunden, sonst "wäre es kaum
möglich, dass ein derart gravierender Fehler des Prüfers", wie
er in der Berufungsschrift behauptet werde, erst im Zuge der Erstellung der
Berufung erkannt worden sei. Auch nach der Besprechung vom 26. November
seien vereinbarte Termine nicht eingehalten worden.
Zur
Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerung sei daher mangels
nachvollziehbarer Nachweise die Prüfung unter Ansatz eines
Sicherheitszuschlages zu den 20%igen Umsätzen abgeschlossen worden.
Unter
dem Titel "Kalkulationsdifferenz Wein" hielt die Bp der Bw. in der Stellungnahme
im Wesentlichen vor: Bei der Warengruppe Wein seien sowohl sinkende
Rohaufschläge als auch Abweichungen zwischen Einzeltatbestand und
Gesamttatbestand festgestellt und im Prüfungsverfahren vorgehalten worden.
Zur Aussage des steuerlichen Vertreters, derzufolge hochpreisige Weine sowie
Flaschenverkäufe nicht berücksichtigt worden seien, sei eine konkret
nachvollziehbare Grundlage niemals beigebracht worden.
Da
durch die Bp versucht worden sei, den Einwänden gerecht zu werden, sei
stichprobenartig eine neuerliche Ermittlung des ETB unter Gewichtung der
einzelnen Zukäufe vorgenommen worden; aufgrund dieser Berechnung
würden sich Abweichungen zwischen 13 % und 21 % ergeben. Bis zum
Prüfungsabschluss seien dazu keine Aufklärungen beigebracht worden.
Unter
dem Titel "Kalkulationsdifferenz Bier" hielt die Bp der Bw. in der Stellungnahme
sinngemäß vor, der Berechnung (zwar) grundsätzlich zuzustimmen,
jedoch übersehe die Bw., dass es sich bei den der Berechnung zugrunde
gelegten Zahlen um die Werte des Jahres 1998 handle. Durch die Bp sei der
Gesamttatbestand des Jahres 2000 ermittelt worden, der Rohaufschlagskoeffizient
(RAK) betrage bei Ansatz der richtigen Zahlen 2,68. (Berechnung gerundet:
386.000: 144.000 = 2,68). Folglich handle es sich nicht um einen Fehler des
Prüfers, vielmehr um einen Irrtum der Bw.
Durch
die Bp sei bei Ermittlung des Einzeltatbestandes ein RAK von 3,36 errechnet
worden; demgegenüber ergebe sich im GTB wie oben angeführt ein RAK von
2,68. Die Abweichung daraus betrage rd. 25%. Dazu sei am
21. November durch die Bw. eine Nachkalkulation vorgelegt worden, die
einen RAK von 3,28 im ETB ausweise, also nur unwesentlich von den Werten der Bp
abweiche.
Auch
unter Ansatz der üblichen Werte von 2% Schwund und 5% Eigenverbrauch (lt.
vorgelegter Jahreskalkulation betrage der Schwund rd. 2%, der Eigenverbrauch rd.
3%) verbleibe eine Differenz von 17 %.
Unter
dem Titel "Flaschenbier S." hielt die Bp der Bw. in der Stellungnahme vor,
für die Warengruppe "Flaschenbier S." folgende RAK - Entwicklung - RAK GTB
3,3 für das Jahr 1998, 2,4 für das Jahr 1999, 1,6 für das Jahr
2000 - festgestellt zu haben, die der Bw. mit dem Ersuchen um Aufklärung
vorgehalten worden sei. Durch den steuerlichen Vertreter sei eine Aufstellung
vorgelegt worden, in der der RAK für den ETB, wie nachfolgend dargestellt,
ermittelt worden sei.
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
RAK ETB
|
3,5
|
3,8
|
3,1
|
Abweichung
|
6%
|
58%
|
94%
Eine Erläuterung zu den Differenzen sei nicht
beigebracht worden. Nach Ansicht der Bp würden daher weiterhin ausreichend
Gründe vorliegen, die einen Sicherheitszuschlag im gewählten
Ausmaß rechtfertigen. Somit sei an der bisherigen rechtlichen Beurteilung
festzuhalten.
Mit der
Gegenäußerung vom 14. September 2004 bestritt der
steuerliche Vertreter unter dem Titel "Sicherheitszuschlag" die Richtigkeit,
durch mangelnde Antworten und Erledigungen von Fragen das Verfahren
verzögert zu haben, und brachte im Wesentlichen vor: Die Prüfung habe
am 10. Juli 2002 begonnen. In jeder Phase sei der Prüfer
bestmöglich unterstützt worden. Nachdem von der Bw. am
16. Oktober 2002 (3 Monate nach Beginn der Prüfung)
umfangreiche Kalkulationen verlangt worden seien, die die Rücksprache mit
der Bw. (Preislisten u. a.) erfordert hätten, sei dem steuerlichen
Vertreter eine frühere Beantwortung nicht möglich gewesen. Aus dem
beiliegenden Leistungsverzeichnis sei ersichtlich, dass die Bw. in der gesamten
Zeit der Prüfung intensiv mitgewirkt hätte. Die Leistungen im Zuge der
Bp seien grün markiert.
Der
steuerliche Vertreter habe beispielsweise gleich nach Erhalt der Frageliste am
16. Oktober 2002 eine Unterlagenanforderung an die Bw. verfasst, was aus
dem Leistungsverzeichnis hervorgehe, jedoch erst am 29. Oktober 2002
mit der Bw. diesbezüglich Rücksprache halten können. Die Bw.
betreibe drei Lokale und habe entsprechend wenig Zeit. Aus diesem Grund sei der
Ansatz eines Sicherheitszuschlages verfehlt und rechtswidrig, da die
Schätzungsberechtigung nicht gegeben sei.
Unter
dem Titel "Kalkulationsdifferenz Wein" bestritt die Bw., eine Kalkulation des
Prüfers unter Einbeziehung von hochpreisigen Weinen gesehen zu haben, und
erklärte: Es würde die Mitwirkungspflicht übersteigen, nach
unrichtigen Kalkulationen durch den Prüfer, bei denen einige Artikel
willkürlich herausgegriffen würden, eine Gegenargumentation
aufzubauen, die nur dann schlüssig sei, wenn jeder Einkauf des gesamten
Jahres hochkalkuliert werde. "Diese Arbeit
würde Wochen dauern" und könne vom steuerlichen Vertreter nicht
verlangt werden. Die Schlussfolgerung des Prüfers, aus einem
Einzeltatbestand (Kalkulation eines Artikels) den Gesamttatbestand (gesamter
Wareneinkauf-Verkauf) nachkalkulieren zu können, sei nicht richtig, wenn
nur einige wenige Artikel herangezogen würden. Schwund und Eigenverbrauch
seien hiebei vom Prüfer überhaupt nicht berücksichtigt worden.
Sinkende
Rohaufschläge seien auf die verstärkte Wettbewerbssituation
zurückzuführen (beispielsweise die Eröffnung eines zweiten
Spezialitäten- Lokals in der S.).
Die
in der Stellungnahme des Bp angeführten Abweichungen zwischen 13 % und
21 % seien aus Einzeltatbeständen von Massenweinen, ohne Schwund und
Eigenverbrauch und ohne hochwertige Weine und Bouteillenweine entnommen worden;
keineswegs entspreche dies einer brauchbaren Gesamtkalkulation.
Unter
dem Titel "Kalkulationsdifferenz Bier" brachte die steuerlich vertretene Bw.
vor, der sogenannte Einzeltatbestand laut Berufung ergebe einen RAK von
280 %, der Gesamttatbestand einen RAK von 388 % (2001), 268 %
(2000), 311 % (1999), 367 % (1998). Sachlich unrichtig sei,
willkürlich ein Jahr mit dem geringsten Rohaufschlag herauszugreifen und
daraus angebliche Kalkulationsdifferenzen abzuleiten. Ein durchschnittlicher
Gesamttatbestand 1998 bis 2001 von 333,5 %, ein Einzeltatbestand laut
Berechnung des steuerlichen Vertreters von 280 %, ein Einzeltatbestand laut
Prüfer (ohne Schwund, Eigenverbrauch) von 336 % ergebe daher die
angeblichen Kalkulationsdifferenzen nicht.
Unter
dem Titel "Flaschenbier S." behauptete die Bw., der Rohaufschlagskoeffizient
(RAK) bezüglich des Gesamttatbestandes betrage 176 % für das Jahr
2000, 251 % für das Jahr 1999 und 293 % für das Jahr 1998;
jener bezüglich des Einzeltatbestandes (Schwund und Eigenverbrauch in Summe
10 %) betrage 233 % für das Jahr 2000, 290 % für das
Jahr 1999 und 264 % für das Jahr 1998.
Die
vom Prüfer beanstandete hohe Differenz habe sich daraus ergeben, dass die
Verkaufspreise in der Kalkulation des steuerlichen Vertreters inklusive
Umsatzsteuer und ohne Schwund/EV dargestellt worden seien. Wie oben ersichtlich,
ergebe der Einzeltatbestand für 1998 sogar einen geringeren Rohaufschlag
als der Gesamttatbestand, dies kehre sich in den nächsten Jahren um. Grund
"könnte zB ein Fehler in der Inventur
sein". Da der Umsatzanteil von Flaschenbier am Gesamtumsatz der Bw. 1998
0,15% (S 12.793), 1999 0,18% (S 17.360) und 2000 0,12% (S 13.440)
betragen habe, sei die Größe vernachlässigbar.
Anlässlich
des Erörterungstermins vom 28. November 2006 wiederholte die
steuerliche Vertreterin ihr Vorbringen in der Berufung samt
Gegenäußerung, legte als Beweismittel Nachkalkulationen betreffend
Faßbier (OZ 1) und Flaschenbier (OZ 2) vor und brachte zu diesen
Kalkulationen vor, dass eine Differenz von 5% bei Fassbier über die drei
Prüfungsjahre gemeinsam betrachtet, eingeschränkt auf den Standort S.,
bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung ihrer Meinung nach
nicht die Verhängung eines Sicherheitszuschlages rechtfertige.
Beim
Flaschenbier sei die Differenz größer. Im Lokal P-Gasse gebe es kein
Flaschenbier. Der Verkauf von Flaschenbier erfolge im untergeordneten
Ausmaß, das ergebe sich aus der Buchhaltung. Die Gäste im Lokal S.
würden Fassbier bevorzugen. Vom Umsatz 1998 S. würden auf Fassbier
S 280.000, auf Flaschenbier S 13.000 entfallen.
Zum
Thema Wein brachte die steuerliche Vertreterin vor, dass eine Kalkulation eines
Einzeltatbestandes unter Rückschluss auf den Gesamttatbestand deshalb nicht
mit vertretbaren Zeitaufwand möglich sei, da viele verschiedene Weinsorten
sowohl offen, als auch als Puttellenweine ausgeschenkt würden und damit
viele unterschiedliche Einzeltatbestände verbunden seien. Die
Betriebsprüfung habe eine Abweichung des Gesamttatbestandes aus einer
Rechnung abgeleitet, dies sei der Meinung der steuerlichen Vertreterin nach
keine zulässige Schätzung, da eine Ermittlung einer
Rohaufschlagsabweichung nur durch eine komplette Berechnung aller Einkäufe
und Verkäufe eines Jahres möglich wäre. Dies sei aus
Zeitgründen weder von der Betriebsprüfung, noch vom steuerlichen
Vertreter gemacht worden.
Dem
Gesagten erwiderte der Betriebsprüfer, die Kalkulation mittels Stichproben
durchgeführt zu haben. Seitens der Gegenseite seien keine
Gegenkalkulationen vorgelegt worden. Man habe sich auf die Ausführungen
beschränkt, die Kalkulationen seien nicht richtig.
|
rechtliche
Würdigung
Gemäß
§ 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen in Erfüllung
ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 leg. cit.) auf Verlangen der
Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu
erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann
ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt
die Glaubhaftmachung.
Gemäß
§ 138 Abs. 2 leg. cit. sind Bücher, Aufzeichnungen,
Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden auf Verlangen zur Einsicht und
Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von
Bedeutung sind.
Wenn
die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit einer
Abgabenerklärung hegt, hat sie gemäß
§ 161 Abs. 2
leg. cit. die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des
Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen
unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben
auffordern.
Bücher
und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 leg. cit.
entsprechen, haben gemäß
§ 163 leg. cit. die Vermutung
ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der Erhebung der
Abgaben zugrundezulegen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist,
ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Gemäß
§ 184 Abs. 2 leg. cit. hat die Abgabenbehörde die Grundlagen
für die Abgabenerhebung insbesondere dann zu schätzen, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert,
die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Gemäß
§ 184 Abs. 3 leg. cit. hat die Abgabenbehörde ferner zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Auf
Grund der Aufforderung der Abgabenbehörde spätestens anlässlich
des Erörterungstermins wäre die Bw. gemäß
§ 138
Abs. 1 leg. cit. gehalten gewesen, einen Nachweis für die Richtigkeit
der in den Abgabenerklärungen dargestellten Bemessungsgrundlagen zu
erbringen. § 138 Abs. 1 leg. cit. betrifft vor allem die
Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur
unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände,
denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht
als die Abgabenbehörde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 12. Juni 1990, 89/14/0173). Die Schätzungsmethode der
Anwendung eines Sicherheitszuschlages geht davon aus, dass es bei mangelhaften
Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen
nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht
aufgezeichnet wurden.
Aus
dem Betriebsprüfungsbericht vom 12. Dezember 2002 waren
Feststellungen betreffend Kalkulationsdifferenzen beim Bier, Fassbier und Wein
zu entnehmen. Was die Differenzen beim Bier anbelangt, ergab die Bp sinkende
Rohaufschläge für die Warengruppe "Flaschenbier S.." Über
abgabenbehördlichen Vorhalt dieses Ergebnisses übergab der steuerliche
Vertreter eine Aufstellung mit dem Vermerk "alle Angaben brutto", die die von
der Bp ermittelten Differenzen zwischen Einzeltatbestand und Gesamttatbestand
bestätigte. Da der steuerliche Vertreter im Berufungsverfahren dargelegt
hatte, dass es von ihrer Seite einen Irrtum zwischen Brutto- und Nettowerten
gegeben hätte, wurde eine neue Aufstellung vorgelegt, infolge dieser sich
folgende Rohaufschläge ergaben:
|
|
|
ETB
|
GTB
|
Abweichung
in %
|
|
1998
|
164
%
|
193
%
|
17,76
|
|
1999
|
190
%
|
151
%
|
-
20,65
|
|
2000
|
133
%
|
76
%
|
-
42,68
|
Durchschnitt
|
|
|
|
-
18,49
Auch
wenn diese Warengruppe einen geringeren Umfang hatte, waren die Abweichungen
nicht als unbeachtlich zu werten.
Was
das "Flaschenbier" betrifft, war von der Argumentation der Bw., derzufolge eine
Abweichung aufgrund ihrer Berechnung im Jahr 1998 von + 22,49% (Unterschied
zwischen Rohaufschlag Einzeltatbestand und Gesamttatbestand) die Differenz des
Jahres 2000 von - 20,86% wieder aufhebe, womit sich über alle drei Jahre
saldiert nur eine Differenz von 5% ergäbe, auf eine Mangelhaftigkeit der
angefochtenen Bescheide nicht rückzuschließen.
Zu
der von der steuerlichen Vertreterin im Rahmen des
Erörterungsgesprächs angekündigten Gegenkalkulation sei bemerkt,
dass diese ebenso wie ein angekündigter Fristverlängerungsantrag bis
zum heutigen Tag nicht beim UFS eingebracht worden ist.
Da
die Bp Kalkulationsdifferenzen zwischen rund 15% bis 25% ermittelt hatte, was im
Rahmen der Betriebsprüfung zur Anwendung eines Sicherheitszuschlages von
lediglich rund 3% auf die 20%igen Umsätze geführt hatte, und die
steuerliche Vertretung keine Gegenbeweise beigebracht hatte, bestanden für
den UFS keine Bedenken, den Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht zu
folgen. Damit war die Berufung auch im gegenständlichen Berufungspunkt als
unbegründet abzuweisen.
|
4)
Wiederaufnahme der Verfahren gem. § 303 Abs. 4 BAO
Eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel
neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Nach
der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind
Tatsachen ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen
Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände; also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt
hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl.
Ritz, BAO³, Tz 7 zu § 303 und die dort zitierten Erkenntnisse des
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1691-W/04
- Stammnummer
- 28193
- Gültig
- 30.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF