Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1691-W/04
Schätzung des Firmenwerts mangels entsprechender Angaben im Kaufvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1691-W/04vom 30.04.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1998, 95/15/0108;
19. November 1998, 96/15/0148; 26. Jänner 1999,
98/14/0038; 26. Juli 2000, 95/14/0094).
Tatsachen
im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO sind nicht nur sinnlich
wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie
rational feststellbar sind. Zu solchen Tatsachen zählen die für die
Bewertung von Wirtschaftsgütern oder die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer von Anlagevermögen maßgebende Umstände (vgl. Ritz,
BAO³, Tz 8 zu § 303), welche durch die oben angeführten
Ausführungen zum Firmenwert offen gelegt wurden, ebenso wie die von der
Betriebsprüfung anhand von Berechnungen festgestellten
Kalkulationsdifferenzen, die bei Kenntnis des Finanzamts zum Zeitpunkt der
Erlassung des Erstbescheides zu einem anderen als von diesem zum Ausdruck
gebrachten Ergebnis geführt hätten. Im Hinblick auf diese
Feststellungen konnte eine Wiederaufnahme der Verfahrens erfolgen. Entscheidend
war nämlich, dass Tatsachen neu hervorkamen, nicht aber, wie sie
hervorkamen. Insofern war die Berufung gegen die Bescheide, mit denen die
Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der
Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2000 als auch der Feststellung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 188 BAO für das Jahr
1998 wieder aufgenommen worden waren, als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1691-W/04
- Stammnummer
- 28193
- Gültig
- 30.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF