Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0016-F/03
Verdeckte Gewinnausschüttungen an eine österreichische Firma, welche auf das Privatkonto des in der Schweiz ansässigen österreichischen Geschäftsführer und 99 % Gesellschafter überwiesen werden
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0016-F/03vom 11.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden Rabattgutschriften, welche steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen zu werten sind, auf das Privatkonto des Geschäftsführers und 99 %-Gesellschafters einer GmbH überwiesen, so hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass diese in die Buchhaltung bzw. Steuererklärungen der GmbH aufgenommen werden, ansonsten er zu Recht im Verdacht steht, eine Abgabenhinterziehung begangen zu haben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 in der Finanzstrafsache gegen dern
Bf., vertreten durch Summer, Schertler, Stieger, wegen Einleitung des
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
22. Mai 2003 gegen den Bescheid vom 23. April 2003 des
Finanzamtes Bregenz
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides
wie folgt abgeändert:
Gegen den
Bf. wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass
er als abgabenrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der P in W
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht in den Jahren 1996 bis 2000 durch unvollständiges
Erklären von Erträgen (Tz 24 und 28 des Betriebsprüfungsberichtes
vom 20.12.2002) für das Jahr 1996 eine Abgabenverkürzung an
Körperschaftsteuer in Höhe von 63.568,-- S (4.619,67 €)
und für die Jahre 1996 bis 2000 eine Abgabenverkürzung an
Kapitalertragsteuer in Höhe von 174.439,-- S (12.676,98 €)
bewirkt und hiemit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. April 2003 hat das Finanzamt
Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN XXX ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Bregenz vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in den Jahren 1996 bis
2002 durch unvollständiges Erklären von Erträgen (Textziffer 24
und 28 des Betriebsprüfungsberichtes vom 20.12.2002) für das Jahr 1996
eine Abgabenverkürzung an Körperschaftsteuer in Höhe von
63.568,-- S (4.619,67 €) und für die Jahre 1996 bis 2000
eine Abgabenverkürzung an Kapitalertragsteuer in Höhe von
174.439,-- S (12.676,98 €) bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen
der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen hat.
Begründet wurde dieser Einleitungsbescheid damit, dass
im Zuge einer von September bis Dezember 2002 durchgeführten
Betriebsprüfung der Prüfer festgestellt habe, dass die Firma P von der
belgischen Firma E für die Abnahme von Kunstofffolien einen jährlichen
Mengenrabatt erhalten habe (Tz. 24 des Betriebsprüfungsberichtes vom
20.12.2002). Die Gutschriften seien jedoch in der Buchhaltung nicht erfasst und
dem Privatkonto des Beschuldigten zugeflossen. Diese Zuflüsse seien als
verdeckte Ausschüttungen zu werten. Nicht erklärte Erträge
indizierten zumindest bedingt vorsätzliches Handeln, weshalb der Verdacht
des angeführten Finanzvergehens bestehe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 22. Mai 2003,
in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass es richtig sei, dass von der
Firma E in den Kalenderjahren 1996 bis 2000 Rabattgutschriften direkt an den Bf.
überwiesen worden und diese Rabattgutschriften in den Büchern der
Firma P nicht erfasst worden seien. Insgesamt habe es sich um einen Betrag in
Höhe von 720.187,-- S (1996: 186.965,--, 1997: 169.379,--, 1998:
182.914,--, 1999: 101.938,--, 2000: 78.991,--) gehandelt. Nach Durchführung
der abgabenrechtlichen Betriebsprüfung seien von der Abgabenbehörde
diese Beträge in den jeweiligen Geschäftsjahren zunächst bei der
Firma P steuerlich hinzugerechnet worden. Außerdem sei von der
Abgabenbehörde eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt und
für die Kalenderjahre 1996 bis 2000 die Kapitalertragsteuer vorgeschrieben
worden. Der Bf. bestreite nicht, dass er diese Beträge vereinnahmt habe,
sei jedoch davon ausgegangen, dass diese an ihn zugeflossenen Rabattgutschriften
in der Gesellschaft ordnungsgemäß verbucht und die jeweiligen
Zahlungen auf seinem von der Gesellschaft geführten Verrechnungskonto mit
bestehenden Guthaben aus ihm zustehenden Umsatzprovisionen verrechnet worden
seien. Der Bf. möchte in jedem Falle feststellen, dass er niemals die
Absicht gehabt habe, in Österreich eine Abgabenverkürzung zu begehen.
Da sein Geschäftsführergehalt und allfällige
Gewinnausschüttungen in der Schweiz steuerpflichtig seien und die
Gesellschaft mit Ausnahme des Geschäftsjahres 1996 immer erhebliche
Verluste erwirtschaftet habe, hätte dies auch keinen Sinn ergeben. Weiters
möchte festgehalten werden, dass die Kapitalertragsteuer lediglich eine
spezielle Art der Einkommensteuervorauszahlung sei und das Besteuerungsrecht auf
Gewinnausschüttungen der Gesellschaft an den in der Schweiz ansässigen
Gesellschafter, den Bf., auf Grund des zwischen der Schweiz und Österreich
abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz zustehe. In Artikel 10
Ziffer 2 des im gegenständlichen Zeitraum gültigen DBA werde dem
Sitzstaat lediglich ein Quellenbesteuerungsrecht im Ausmaß von
höchstens 5 Prozent des Bruttobetrages zugestanden. Wenn die Gesellschaft
die Kapitalertragsteuer nicht abführe, könnte die Gesellschaft seines
Erachtens allenfalls zur Haftung herangezogen werden, wenn die
Abgabenbehörde feststellen würde, dass in Österreich
Steuerpflicht bestanden hätte bzw. die formalen Erfordernisse nicht
eingehalten worden wären (z.B. Ansässigkeitsbescheinigung des
Begünstigten). Aus dem Titel der verdeckten Gewinnausschüttung stehe
daher der Republik Österreich lediglich ein Steueranspruch in Höhe von
5 % von 720.187,-- S zu, d.s. 36.009,-- S (2.616,88 €).
Sollte von einer
vorsätzlichen Abgabenhinterziehung ausgegangen werden, die im übrigen
aber ausdrücklich bestritten werde, würde sich die Bemessungsgrundlage
folgendermaßen zusammensetzen: Körperschaftsteuer 1996:
63.568,-- S + 5 % Abzugsteuer (1996 bis 2000) 36.0009,-- S, ergibt:
99.577,-- S.
Bei der gesamten Würdigung
des Falles sollte auch berücksichtigt werden, dass für die
Geschäftsjahre 1990 bis 1995 von der Firma P Körperschaftsteuer in
Höhe von rund 59,0 Mio S bzw. Gewerbesteuer in Höhe von rund
23,6 Mio S abgeführt worden sei. Die Gesellschaft
beschäftige 120 Mitarbeiter und habe sämtliche Abgaben immer
fristgerecht entrichtet. Zum 31. März 1986 habe die Gesellschaft unter der
Bilanzposition Gewinnrücklagen einen Betrag in Höhe von rund
150 Mio S ausgewiesen. Auch unter Berücksichtigung dieser
Größenordnungen erscheine die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gegen den Bf. und 99 % Eigentümer der Gesellschaft als
ungerechtfertigt. Der Bf. sei nach der Übernahme der Gesellschaft mit 120
Mitarbeitern zur Gänze mit der Umstrukturierung des Unternehmens
beschäftigt gewesen. Der Bf. sei in den verfahrensgegenständlichen
Jahren fast ausschließlich damit beschäftigt gewesen, das
Überleben des Unternehmens zu sichern und habe sich nicht um alle Details
kümmern können.
Es werde beantragt, das
Verfahren einzustellen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
gemäß den §§ 80 und 81 FinStrG zu kommenden
Verständigungen darauf zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende Anhaltspunkte die Annahme und
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens bestimmter Umstände rechtfertigen.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterzeihung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß Art. 10 Z 1
DBA - Schweiz idF BGBl 1995/161 (gültig im verfahrensgegenständlichen
Zeitraum) dürfen Dividenden, die eine Gesellschaft mit Sitz oder
Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat an eine in dem anderen Vertragstaat
ansässige Person zahlt, in dem anderen Staat besteuert werden.
Gemäß Art. 10 Z 2
DBA - Schweiz i.o. Fassung dürfen Dividenden jedoch in dem erstgenannten
Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ihren Sitz oder
Geschäftsleitung hat, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die
Steuer darf aber 5 von Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht
übersteigen.
Gemäß Art. 4 Abs. 1
Durchführungsvereinbarung zum DBA - Schweiz idF BGBl 1975/65 hat der in der
Schweiz ansässige Ertragsgläubiger die Erstattung der
österreichischen Kapitalertragsteuer schriftlich zu beantragen.
Gemäß Abs. 2 ist der Antrag innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Dividenden fällig geworden sind, bei der
zuständigen kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.
Der Bf.
bestätigt in seinem Vorbringen, dass er die Rabattgutschriften, welche als
verdeckte Gewinnausschüttungen zu werten sind, vereinnahmt hat, wobei diese
im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf sein Privatkonto geflossen sind.
Es kann allein aus diesem Vorbringen heraus wohl keinerlei Zweifel daran
bestehen, dass es die Verpflichtung des Bf. gewesen wäre, dafür Sorge
zu tragen, dass diese betrieblichen Erlöse bei der Firma P (Sitz in
Österreich) buchmäßig erfasst werden. Es ist vor allem unter dem
Aspekt des Zuflusses auf das Privatkonto des Bf. eine vordergründige
Schutzbehauptung, wenn der Bf. hiezu angibt, er sei davon ausgegangen, dass
dieser Geldzufluss in der Firma P ordnungsgemäß verbucht und die
jeweiligen Zahlungen auf seinem von der Gesellschaft geführten
Verrechnungskonto mit bestehenden Guthaben aus ihm zustehenden Umsatzprovisionen
verrechnet worden seien. Ohne weiteres Zutun des Bf. war es logischerweise nicht
möglich, dass diese auf das Privatkonto fließenden Gelder betrieblich
erfasst werden konnten und ist es auch selbstverständlich, dass dem Bf.
dies auf Grund seiner Funktion als Geschäftsführer und 99%
Eigentümer der Firma P bekannt ist/war. Zu dieser Kenntnis ist weder
irgendein buchhalterisches noch steuerliches Wissen erforderlich.
Aus
dieser Sachlage heraus wird dem Bf. seitens des unabhängigen Finanzsenates
unbedenklich unterstellt, dass der Bf. es vorsätzlich unterlassen hat die
ihm von der Firma E in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen auf
sein Privatkonto zugeflossenen Gutschriften als betriebliche Erlöse bei der
Firma P buchmäßig bzw. in den Steuererklärungen zu erfassen bzw.
erfassen zu lassen und hiedurch die ihm vorgeworfene Abgabenverkürzung an
Körperschafts- und Kapitalertragsteuer bewirkt hat. Eine unmittelbare
Verkürzungsabsicht ist für den Tatbestand der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 1 FinStrG nicht erforderlich. Die
Tathandlung bei diesem Finanzvergehen besteht im Bewirken einer
Abgabenverkürzung, also jedem Handeln oder Unterlassen, welches geeignet
ist, eine Abgabenverkürzung herbeizuführen.
Das
Vorbringen des Bf. hinsichtlich der Kapitalertragsteuer als lediglich eine
spezielle Art der Einkommensteuervorauszahlung, welche ohnehin bis auf 5 % vom
österreichischen Fiskus zurück zu erstatten gewesen wäre und
daher der strafbestimmende Wertbetrag dementsprechend zu verringern sei, vermag
den Bf. auch diesbezüglich in keiner Weise zu entlasten. Dem
österreichischen Fiskus steht primär die volle Kapitalertragsteuer zu
und ist ein Teil davon nur dann zurück zu erstatten, wenn die
dementsprechenden Voraussetzungen gegeben und die Formalerfordernisse zur
Rückerstattung erfüllt worden sind. Es ist somit eine Saldierung einer
etwaigen Rückerstattung, welche im gegebenen Fall ohnehin aus
Verjährungsgründen großteils wohl nicht mehr möglich
wäre, absolut nicht statthaft.
Im
übrigen Beschwerdevorbringen ob der Gesamtwürdigung des Falles unter
Heranziehung der für die Geschäftsjahre 1990 bis 1995 geleisteten
Körperschafts- und Gewerbesteuer, der Mitarbeiteranzahl sowie der
Gewinnrücklagen, der Umstrukturierung des Unternehmens sowie der
Unternehmenssicherung, welche den Bf. abgehalten habe, sich um jedes Detail zu
kümmern, vermag der unabhängige Finanzsenat kein substanzielles, den
Bf. konkret fallbezogen entlastendes Vorbringen zu erkennen und ist demzufolge
darauf nicht im einzelnen einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei
der Spruch lediglich betreffend des Tatbegehungszeitraumes ein zu schränken
bzw. richtig zu stellen war, wodurch eine teilweise Stattgabe zu erfolgen hatte.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Feldkirch,
11. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0016-F/03
- Stammnummer
- 4471
- Gültig
- 11.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF