Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0004-F/07
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes der unvollständigen Erklärung von Erlösen sowie Verletzung der Verpflichtung gemäß § 21 UStG 1994
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0004-F/07vom 24.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates I, Dr. Gerald Daniaux, in der Finanzstrafsache gegen
xx, vertreten durch Dr. Michael Batlogg, Rechtsanwalt, 6780 Schruns,
Gerichtsweg 2, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 5. März
2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Feldkirch vom 6. Februar 2007, SN 1,
zu
Recht erkannt:
1)Die
Beschwerde gegen den Einleitungungsbescheid wird als unbegründet
abgewiesen.
2) Die
Beschwerde gegen die Verständigung über die Einleitung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
6. Februar 2007 hat das Finanzamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 1 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er im Rahmen des beim Finanzamt Feldkirch unter der
Str.Nr. 2 erfassten Einzelunternehmens fortgesetzt in mehrfachen
Tathandlungen
I. im Zeitraum von 2001 bis
2002 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht, nämlich durch das unvollständige Erklären
von Erlösen (Kalkulationsdifferenzen, ungeklärte Herkunft von in den
Betrieb eingebrachten Geldern laut Betriebsprüfungsbericht vom 20.10.2004)
gegenüber der Abgabenbehörde, für die Kalenderjahre 1999 bis 2001
eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von gesamt 9.711,27 € und
eine Verkürzung an Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2001 in
Höhe von 3.041,79 € bewirkt hat;
II.
im Zeitraum von April 2004 bis Juli 2004 vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen, nämlich einerseits durch das verspätete
Einreichen der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat 02/04 und
andererseits durch das Unterlassen der Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 03-05/04 bei gleichzeitiger
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von 12.704,58 € bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten
und hiermit die Finanzvergehen
der Abgabenhinterziehungen nach
zu I. § 33 Abs 1
FinStrG zu II. § 33 Abs 2 lit a FinStrG
begangen hat.
Zugleich erging eine
Verständigung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen
des Verdachtes der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit a
FinStrG.
In der dagegen erhobenen
Beschwerde führt der Beschuldigte wie folgt aus:
"Der
Beschuldigte hat im Zeitraum 2001 bis 2002 seine abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflichten nicht verletzt, zumal sich die
Kalkulationsdifferenzen im Fall E
eindeutig aus einer wirtschaftlichen Fehlentscheidung des Beschuldigten ergeben.
Dem Ergebnis der Betriebsprüfung zu TZ 15a ist nicht zu entnehmen, in wie
weit KalkulationsditIerenzen aufgestellt wurden. Abgerechnet wurde lediglich der
Fall E. Rein rechnerisch ist diese
Schätzung nachvollziehbar. Der Beschuldigte hat jedoch beim Auftrag
SE GmbH keine Gelder "schwarz" kassiert.
Dieser Auftrag war eine wirtschaftliche Fehlentscheidung. Es handelt sich dabei
um eine wirtschaftliche Fehlentscheidung, welche finanzstrafrechtlich
unbedenklich ist. Da dem Prüfbericht nicht zu entnehmen ist, welche
Kalkulationsdifferenzen für 1999 ein zusätzliches Entgelt von netto
ATS 100.000,-- rechtfertigen, kann zu diesem Ergebnis der Betriebsprüfung
derzeit keine Stellungnahme abgegeben werden. Zu den Privateinlagen ist
festzuhalten, dass diese vom Vater des Beschuldigten,
GB, stammen. Es wurden keine
Betriebsausgaben aus nicht erklärten Erlösen finanziert. Die
Mittelherkunft kann daher jederzeit nachgewiesen werden, da
GB aus Ersparnissen über solche
Mittel verfügte, um sie seinem Sohn in Form eines Darlehens zu
überlassen. Es sind daher in weiterer Folge die Vorhalte, es hätte
für die Kalenderjahre 1999 bis 2001 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in
Höhe von Euro 9.711,27 und eine Verkürzung an Einkommenssteuer
für das Jahr 2001 in Höhe von Euro 3.041,79 stattgefunden, nicht
berechtigt. Im schriftlichen Prüfergebnis ist zu TZ 13 festgehalten, dass
Aufzeichnungsmängel vorliegen. Es fehlt an ordnungsgemäßen
Aufzeichnungen. Es ist nunmehr nicht nachvollziehbar, welcher Natur diese
Aufzeichnungsmängel sind, welche dann in weiterer Folge in den Jahren 2002
bis 2004 zu Sicherheitszuschlägen in Höhe von 5 % geführt haben,
zumal offensichtlich an Hand der vorliegenden Aufzeichnungen die Entgelte
"bisher" sehr wohl festgestellt werden konnten. In diesem Zusammenhang
fällt auch auf, dass dieSteueraufzeichnungen für die Jahre 2002 bis
2004 nicht Gegenstand des Prüfauftrages waren. Gegenstand des
Prüfauftrages war die Umsatzsteuer 1999 bis 2001 und die Einkommenssteuer
von 1999 bis 2001. Die wirtschaftlichen Fehlentscheidungen, insbesondere bei der
Fa. SE GmbH haben dazu geführt, dass
der Beschuldigte insolvent wurde. Auch nach diesem Zwangsausgleich kam es zu
keiner dauernden Konsolidierung der Finanzen, weshalb es ihm nicht möglich
war, seine Firma auf Dauer fortzuführen. An einer allfälligen nicht
ordnungsgemäßen Führung der Aufzeichnungen trifft den
Beschuldigten kein Verschulden, da er mit der Buchhaltung einen Steuerberater
beauftragt hat, es war dies die TT
GmbH. Diese hatte auch den Auftrag, die Umsatzsteuervoranmeldungen fristgerecht
auszuarbeiten und beim Finanzamt in Feldkirch einzubringen. Der Beschuldigte
hatte daher zu keinem Zeitpunkt den Vorsatz, die Umsatzsteuer zu hinterziehen.
Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die
Finanzstrafbehörde die Annahme vertritt, dass der Beschuldigte für die
Monate August 2003 bis Juli 2004 die Lohnsteuer und für Juli 2003 bis Juni
2004 die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für die
Familienbeihilfe samt Zuschläge nicht abgeführt hat. Es wird daher
beantragt, der vorliegenden Berufung Folge zu geben und den angefochtenen
Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Finanzstrafverfahren wider den
Beschuldigten eingestellt wird."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 iVm § 83
FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegens eines Finanzstrafverfahrens
gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit a FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung nach Abs. 1 bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist
(Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG
handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten eigentlichen
Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht
ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (z.B. VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595).
Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend
Verdachtsgründe gegeben sind, nicht hingegen ist es die Aufgabe eines
Beschwerdeverfahrens, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern es geht lediglich
darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen
Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Betreff des in Punkt I. des Spruches des
Einleitungsbescheides erhobenen Tatvorwurfes bringt der Bf. vor, dass er
hinsichtlich des Auftrages der S E GmbH keine Schwarzgelder kassiert habe, der
Auftrag sei eine wirtschaftliche Fehlentscheidung gewesen, welche
finanzstrafrechtlich unbedenklich gewesen sei. Da dem Prüfungsbericht nicht
zu entnehmen sei, welche Kalkulationsdifferenzen für 1999 ein
zusätzliches Entgelt von netto 100.000,-- ATS rechtfertigten, könne
derzeit keine Stellungnahme abgegeben werden. Zu den Privateinlagen sei zu
sagen, dass diese vom Vater des Beschuldigten, GB, stammten.
Die Finanzstrafbehörde stellt in der Begründung
des angefochtenen Bescheides hiezu folgendes fest:
"Aufgrund von
Überwachungsmaßnahmen die Umsatzsteuer betreffend wurden von der
Finanzstrafbehörde I. Instanz folgende, finanzstrafrechtlich
relevanten Sachverhalte festgestellt:
Der
Finanzstrafbehörde wurde der Betriebsprüfungsbericht vom 20.10.2004,
die Kalenderjahre 1999 bis 2001 betreffend, zur finanzstrafrechtlichen
Auswertung überlassen.
In diesem Bericht wurde
festgestellt, dass die Buchführung infolge der formellen Mängel der
Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 131 BAO ist.
Aufgrund der festgestellten Mängel der Ordnungsmäßigkeit der
Buchhaltung, der festgestellten Kalkulationsdifferenzen und durch das
Unterlassen des Nachweises der Herkunft von Geldern mussten von der
Prüferin Zuschätzungen durchgeführt werden. Grundlagen hiezu
waren die dem Pflichtigen in Rechnung gestellten Aufwände (von
Leasingarbeitern) und die privat finanzierten Betriebsausgaben.
Es ergaben sich somit
für die Jahre 1999 bis 2001 Umsatzsteuernachforderungen iHv insgesamt
€ 9.711,27. Einkommensteuermäßig hatten diese Feststellungen nur
Auswirkung auf das Kalenderjahr 2001 mit einer Nachforderung iHv €
3.041,19.
Dieser Betrag stellt auch
gleichzeitig einen Teil des strafbestimmenden Wertbetrages dar.
Weiters wurden laut
Feststellungen der Betriebsprüfung Umsätze und Erlöse in den
Kalenderjahren 1999 bis 2001 in den entsprechenden Jahressteuererklärungen
in unrichtiger Höhe ausgewiesen.
Es wurden
Betriebsausgaben/Anlagen in den Kalenderjahren 2000 und 2001 mit privaten
Mitteln, deren Herkunft trotz Aufforderungen nicht nachgewiesen wurde,
bestritten. Es war somit davon auszugehen, dass diese Mittel aus nicht
erklärten Erlösen stammen (Tz 15a).
Weiters mussten
Umsätze hinzugeschätzt werden, weil zumindest die Ausgangsrechnung vom
13.11.2001 an die Firma SE GmbH offensichtlich in unrichtiger
Höhe ausgestellt worden ist (Tz 15a). Die Zuschätzung erfolgte unter
Berücksichtigung der vorliegenden Fremdleistungen (Leasing von
Arbeiternehmern) und des verbrauchten Materials."
Der unabhängige Finanzsenat verweist vorerst auf die
o.a. Begründung der Finanzstrafehörde I. Instanz. Weiters wird von der
ho. Behörde ausgeführt:
Die vom Bf. in der Beschwerdebegründung
angeführte Behauptung, bei dem Auftrag der S E GmbH habe es sich um eine
wirtschaftliche Fehlentscheidung gehandelt, ist für den unabhängigen
Finanzsenat nicht nachvollziehbar, da vom Bf. nicht weiter in der Konsequenz
begründet und bewiesen. Der Bf. selbst bezeichnet die diesbezügliche
Schätzung der Finanz als nachvollziehbar. Weiters vermögen die
lediglich in Kopie im Akt befindlichen "Verträge" und Bankauszüge den
Bf. zumindest im jetzigen Verfahrensstadium nicht derart zu entlasten, dass der
unabhängige Finanzsenat mit Sicherheit feststellen könnte, dass es
auszuschließen ist, dass in den Jahren 2000 und 2001 diverse
Betriebsausgaben und Anlagen aus Mitteln aus nicht erklärten Erlösen
resultierten. Wenn der Bf. etwa die "Verträge" betreff des Busses "M" vom
21.06.2000 und betreff des Busses "T" vom 11.5.2001, in welchen er
unterschriftlich bestätigt, dass er vons einem Vater 180.000,-- ATS
(13.081,11 €) bzw. 100.000,-- ATS (7.267,28 €) geliehen bekommen hat,
als Beweismittel vorlegt, so ist dies allein schon deswegen, weil eben
ausschließlich von ihm unterschrieben und noch dazu lediglich in Kopie
vorgelegt, wobei das Vertragsdatum vom 11.5.2001 zumindest wie es aus der Kopie
erscheint, ganz offensichtlich ausradiert und geändert wurde, ohne weitere
diesbezügliche Beweisführung unzureichend. Auch können die
vorgelegten Bankauszüge nicht per se beweisen, dass GB, der Vater des Bf.,
Betriebsausgaben bzw. Anlagen durch seine Ersparnisse bestritten hat. Es wird
Aufgabe der Finanzstrafbehörde I. Instanz sein, etwa durch Vernehmung des
Vaters unter Zuhilfenahme der beizubringenden
Originaldokumente zu verifizieren, ob und wie die private Finanzierung
diverser Betriebsausgaben und Anlagen im vorgeworfenen Tatzeitraum
tatsächlich durch den Vater per Darlehen oder Eigentumsvorbehalt an den Bf.
erfolgte.
Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass nicht
nachvollziehbar sei, worin die Mangel an ordnungsgemäßen
Auzeichnungen besteht, so ist auf Tz 13 des Prüfungsberichtes vom
20.10.2004 betreff der Prüfungszeiträume 1999 bis 2001 zu verweisen,
in welchem angeführt wird, dass im Nachschauzeitraum keine Aufzeichnungen
geführt worden sind, welche Grundlage für die systematische Verbuchung
der Geschäftsfälle sind. Eine Sammlung der Belege sei nicht
ausreichend, weshalb die Voraussetzungen von ordnungsgemäßen
Aufzeichnungen nicht gegeben seien. Jedenfalls rechtfertigen solche
Umstände eine Schätzung gemäß
§ 184 BAO, wie durch die
Betriebsprüfung vorgenommen wurde. Wenn, wie vom Bf. vorgebracht, das
Verschulden an einer allfälligen nicht ordnungsgemäßen
Führung der Aufzeichnungen einen mit der Buchhaltung beauftragten
Steuerberater der TT GmbH trifft, so wird dies im weiteren Verfahren durch
entsprechende detaillierte Angaben des Bf. zu verifizieren sein.
Zur subjektiven Tatseite wird vom unabhängigen
Finanzsenat festgestellt, dass die ho. Behörde - und dies wird vom Bf. ja
auch gar nicht bestritten - bedenkenlos davon ausgeht, dass einem Unternehmer
wie dem Bf. die Kenntnis der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht zu unterstellen und ihm auch bekannt ist, dass er bei
vorsätzlicher Verletzung dieser, nämlich wie ihm vorgeworfen wird,
durch vorsätzliches unvollständiges Erklären von Erlösen,
eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde II. Instanz führt betreff Punkt II. des Spruches im
Einleitungsbescheid aus:
Gemäß
§ 33 Abs 2 lit a FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder
Gutschriften) bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs 3 lit b FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz
oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden.
Gemäß
§ 21 Abs 1 UStG 1994 hat der
Unternehmer spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat. Die
Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich
ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete
Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich
für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt
für Unternehmer, deren Umsätze gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,-- € nicht
überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der
Voranmeldung.
Die Verletzung der o.a. Verpflichtung kann derart erfolgen,
dass schon der Umsatz - und damit in weiterer Folge die
Umsatzsteuervorauszahlung - zu niedrig erklärt wird, dass zu Unrecht
Steuerbefreiungen oder Steuerbefreiungen in überhöhtem Ausmaß
geltend gemacht werden, und schließlich auch in der Weise, dass Vorsteuern
in einer nicht der Wahrheit entsprechenden Höhe abgesetzt werden.
Die Abgabenverkürzung kann aber ebenso wie im
gegenständlichen Verfahren durch Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
bzw. Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen zum
Fälligkeitszeitpunkt bewirkt werden.
Wenn der Bf. in seiner Beschwerde betreff Punkt II. des
Spruches des Einleitungsbescheides die Verantwortung an der nicht fristgerechten
Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat 02/2004 bzw. dem
Unterlassen der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate
03 - 05/2004 auf einen Steuerberater der Firma TT GmbH verlagert, welche GmbH
beauftragt worden sei, die Umsatzsteuervoranmeldungen fristgerecht aufzuarbeiten
und beim Finanzamt einzubringen, so kann auch dies der Beschwerde im jetzigen
Verfahrensstadium zu keinem Erfolg verhelfen. Es wird hiezu vom
unabhängigen Finanzsenat festgestellt, dass zu dieser Behauptung keinerlei
nähere Angaben und Beweismittel vorgelegt wurden und es als
unwahrscheinlich erscheint, dass ein Steuerberater wider seinem durch den
Klienten erteilten Auftrag handelt, zumal ein Vorteil für den Steuerberater
durch ein solches grob mandatswidriges Verhalten vordergründig nicht
erkennbar ist. Es wird im weiteren Verfahren Aufgabe des Bf. sein, diese
Behauptung durch konkrete Beweismittel wie Namensnennung des Steuerberaters
sowie Darlegung des genauen Auftragsverhältnisses zu untermauern, wobei die
Finanzstrafbehörde I. Instanz gegebenfalls gegen den Steuerberater
finanzstrafrechtlich vorzugehen haben wird. Es kann in diesem Zusammenhang
allerdings nicht unerwähnt bleiben, dass der Bf. betreff dieses
Finanzstrafdeliktes einschlägig vorbestraft und daher in voller Kenntnis
seiner diesbezüglichen Verpflichtungen sowie der finanzstrafrechtlichen
Konsequenzen war und ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 9.6.1988,
B 92/88, die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verdachts der
Abgabenhinterziehung als Bescheid qualifiziert. Bei Vorliegen eines Verdachts
eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer
Finanzordnungswidrigkeit, (nur solchen Einleitungen kann nach der Argumentation
des Verfassungsgerichtshofes normative Wirkung zukommen) hat daher die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mit Bescheid zu erfolgen.
Das bedeutet jedoch, dass der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende
Wirkung zukommt und eine entsprechende Verständigung der
Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mangels
normativer Wirkung daher auch nicht mit Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in
Rechtsmitteln vorgesehen sind, bekämpft werden kann.
Da der Beschwerde betreff Finanzordnungswidrigkeit somit
kein Bescheid gegenübersteht, gegen den sie sich richtet, war das dagegen
Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.
Finalisierend merkt der unabhängige Finanzsenat
nochmals an, dass mit dieser Beschwerdeentscheidung eine Schuld des Bf. noch
nicht erwiesen ist. Aufgabe eines Beschwerdeverfahrens ist es nicht, ein
abschließendes Ermittlungsverfahren zu führen. Diese Aufgabe obliegt
dem Finanzamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde I. Instanz, welches in
weiterer Folge festzustellen haben wird, ob die gegen den Bf. erhobenen
finanzstrafrechtlichen Tatvorwürfe tatsächlich zu Recht bestehen oder
nicht, wobei der Bf. selbstverständlich alle ihn entlastenden Umstände
darlegen kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 24. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0004-F/07
- Stammnummer
- 27492
- Gültig
- 24.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF