…insoweit Folge gegeben, als das erstinstanzliche Erkenntnis gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG aufgehoben und zur umfangreichen Ergänzung des Untersuchungsverfahrens an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen wird. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 18. April 20008, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs…
…10 wird Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und die Sache gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG zur Durchführung erforderlicher umfangreicher Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 25. Februar 2004, SpS, wurde das Finanzstrafverfahren gegen D. (Beschuldigter)…
…des § 156 zu einer Entscheidung in der Sache selbst verpflichtete Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Unbestrittenermaßen steht im Anlassfall fest, dass ua…
…zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden. Die Einleitung…
…aber auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist dann im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden (Abs.4…
…FinStrG: Das Bundesfinanzgericht kann auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die in dem zurückverweisenden Beschluss niedergelegte Rechtsanschauung gebunden…
…Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und die Finanzstrafsache gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG zur Durchführung der erforderlichen umfangreichen Ergänzung des Untersuchungsverfahrens an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 23. Oktober 2009, SpS, wurde K.G…
…Instanz kann auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden. Der Bf…
…auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist zu dem Schluss gekommen, dass die Aussage der Betriebsprüferin sowie die Gegendarstellung des Bf…
…zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden. Unstrittig war…
…zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden. Einzige Tatbestandsvoraussetzung…
…die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden. Bei…
…kann das Bundesfinanzgericht die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die in dem zurückverweisenden Beschluss niedergelegte Rechtsanschauung gebunden. Im gegenständlichen…
…4 FinStrG, wonach die Finanzstrafbehörde zweiter Rechtsstufe in den Fällen, in denen umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens erforderlich erscheinen, die Sache unter Aufhebung des Erstbescheides an die Erstinstanz zurückverweisen kann. Obwohl sich die zuletzt angeführte Bestimmung vom Wortlaut bzw. der Systematik des FinStrG her in erster…
…die Aufhebung eines erstinstanzlichen Geschäftes unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Eine solche Ergänzung besteht auch darin, dass sie in verfahrensökonomischer Weise eine Doppelführung von Finanzstrafverfahren zu zusammengehörigen Fakten zum Nachteil des…
…FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die Aufhebung eines angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält (bzw. - dem gleichzuhalten - eine gerichtliche Zuständigkeit zur Führung der Erhebungen als gegeben erachtet). Beide Umstände…
…kann das Bundesfinanzgericht jedoch auch ausnahmsweise die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses eines Spruchsenates unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die in dem zurückverweisenden Beschluss niedergelegte Rechtsanschauung gebunden…
…und ohne Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder Entscheidung durch den Senat - die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Beschwerde. Mit Schreiben vom 24.02.2017 brachte der Bf. umfangreiche Ergänzungen samt Beilagen zur Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Im Wesentlichen bringt der Bf. darin vor…
…und ohne Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder Entscheidung durch den Senat - die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Beschwerde. Mit Schreiben vom 24.02.2017 brachte der Bf. umfangreiche Ergänzungen samt Beilagen zur Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Im Wesentlichen bringt der Bf. darin vor…
…Abgabenbehörde. Im finanzgerichtlichen Verfahren beauftragte das Bundesfinanzgericht gemäß § 269 Abs. 2 BAO die Abgabenbehörde, umfangreiche Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchzuführen. Diese Erhebungen umfassten die Einvernahmen von acht Dienstnehmern des Bf. als Zeugen sowie die Sichtung und Auswertung von Beweismitteln, welche im Zuge einer Hausdurchsuchung am 10…