Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0059-L/07
Beschwerde gegen eine Verfahrenseinleitung wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung, da angeblich keine Abgabepflicht; Aufhebung des Einleitungsbescheides nach § 161 Abs.4 FinStrG, weil die zur Überprüfung des erhobenen Tatverdachtes erforderlichen Erhebungen den verfahrensökonomischen Rahmen (eines Verfahrens in zweiter Instanz) sprengen würden.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0059-L/07vom 07.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen WL, Verkauf von Waren, geb. 0719XX, whft. in W, wegen des Finanzvergehens
der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33 Abs. 1 iVm. 38 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
16. Mai 2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG des
Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch Hofrat Kurt Brühwasser, als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 7. Mai 2007,
StrNr. 054-2007/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. Mai 2007 hat das Finanzamt
Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. 054-2007/00000-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des genannten Finanzamtes
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, nämlich der Anzeige des Beginnes
seiner betrieblichen Tätigkeit und damit verbunden der Abgabe
wahrheitsgemäßer Steuererklärungen, eine Verkürzung von
Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2006 in noch zu bestimmender
Höhe bewirkt habe, wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch die
wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen
(gewerbsmäßige Begehung) und hiermit ein Finanzvergehen nach
§§ 33 Abs. 1 iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen zu haben.
In der Begründung verwies die Strafbehörde dabei
auf den Inhalt einer ihr im Amtshilfeweg übermittelten Kontrollmitteilung,
wonach der Beschuldigte in den Monaten November und Dezember 2006 Autos und
Mobiltelefone (ergänze: sowie Autozubehör) im Gesamtwert von
106.994,13 €
über das Internet verkauft habe, ohne den Beginn
seiner Verkaufstätigkeit der Abgabenbehörde bekannt zu geben oder
entsprechende Abgabenerklärungen abzugeben. Da es steuerliches
Allgemeinwissen sei, dass einerseits steuerpflichtige Tätigkeiten der
Abgabenbehörde bekannt zu geben und andererseits gegebenenfalls auch
Steuererklärungen einzureichen seien, könne auch auf einen zumindest
bedingten Tatvorsatz geschlossen werden. Anhaltspunkte für ein
gewerbsmäßiges Handeln ergäben sich aus dem (sonstigen)
geringfügigen Einkommen des Beschuldigten bzw. aus der festgestellten
Intensität der ausgeübten Verkaufstätigkeit.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 16. Mai 2007, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Dem Bf. könne insofern keine abgabenrechtliche
Pflichtverletzung angelastet werden, als es sich bei den ihm zugeschriebenen
Verkäufen, soweit in einer offenbar von der Strafbehörde
herangezogenen Aufstellung (über die vom Bf. unter der UserID "am" bzw. "w"
über das Internetportal E angebotenen Waren) nicht überhaupt
Gegenstände doppelt bzw. mehrfach erfasst worden seien, um wohl nicht
steuer- bzw. meldepflichtige Verkäufe seines Privatvermögens bzw.
tatsächlich um von ihm lediglich in das Internet gestellte Verkäufe
dritter Personen gehandelt habe. So stammten insbesondere nachfolgende,
teilweise infolge Nichtabholung durch den Abnehmer/Höchstbieter weiterhin
angebotene und daher auch mehrfach in der Aufstellung erfasste Gegenstände
aus seinem Privatbesitz bzw. dem Besitz seiner Ehegattin bzw. Familie:
1. KFZ Mercedes Benz 190 Diesel, Bj. 92, 190.000
km, Pickerl 10/2007 (4-mal erfasst);
2. KFZ Mitsubishi Space Runner Diesel, Bj. 95,
190.000 km, Pickerl (privat, Familienauto);
3. KFZ BMW, 525 tds Touring, Pickerl neu, Navi,
TV, DVD, Klima usw. (Kombi, Familie);
4. KFZ Mercedes Benz 190, Modell 92, Extras, guter
Zustand (privat);
5. KFZ Mazda 323 (privat);
6. BMW E 39 Original Frontscheinwerfer, Blinker
95-02;
7. BMW E 39 Original Heckleuchten 95-02;
8. BMW E 36 Heckleuchten mit Frontblinker, guter
Zustand;
9. 15 Handys, Sammlung, Nokia, Siemens, Motorola, Sony
etc.;
10. Nokia 6280, samt Zubehör, wie neu,
Originalverpackt (Eigentum der Gattin).
Die betreffenden Fahrzeuge seien auch jeweils auf ihn bzw.
auf seine Gattin angemeldet gewesen.
Alle übrigen Sachen seien für namentlich genannte
Freunde bzw. Bekannte lediglich ins Netz gestellt worden:
1. MB-ML Felgen, 17 Zoll, mit durchschusssicheren
Reifen;
2. KFZ Mercedes Sprinter 216 CDI, Bj. 06, Kastenwagen,
Extras (3-mal erfasst und noch nicht verkauft);
3. KFZ Honda VTR 1000 SY-SP1, unfallbeschädigt,
Bj. 2000;
4. KFZ VW Passat Kombi TDI, Bj. 2000,
Lederausstattung, Extras.
Die restlichen, ebenfalls in der Aufstellung enthaltenen
und ebenfalls teilweise mehrfach erfassten Fahrzeuge seien alle für einen
ebenfalls namentlich genannten Autohändler in M im Internet angeboten bzw.
letztlich von diesem verkauft worden und müssten sich entsprechende
Unterlagen darüber auch in dessen Buchhaltung befinden.
Sinngemäß wurde daher vom Bf. die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides bzw. die Einstellung des Finanzstrafverfahrens
begehrt.
Aus Anlass von zwei, jeweils am 8. Mai 2007
durchgeführten, Einvernahmen des Bf. (als Beschuldigter) bzw. dessen
Ehegattin AL (als Zeugin) war weiters angegeben worden, dass die von WL bis Ende
2006 im Internet unter der UserID "am" aufscheinenden Fahrzeuge und
Fahrzeugteile für den genannten Autohändler in M angeboten worden
seien und es sich bei den übrigen Waren um persönliche Sachen bzw. bei
den Handys um durchwegs ältere Modelle aus dem Bekannten- bzw.
Freundeskreis gehandelt habe (Aussage AL). Der Bf. wiederum hatte erklärt,
dass die teilweise mehrfach aufscheinenden Fahrzeuge von den (später in der
Beschwerde) genannten Personen verkauft bzw. für diese von ihm verhandelt
worden seien, wobei er, gleichsam als Honorar, dafür lediglich die
entstandenen Spesen bzw. fallweise auch geringe Provisionen (z.B. iHv.
50,00 € oder Autoreifen) erhalten habe. Die in der Aufstellung
aufscheinenden Handys, so der Bf., würden ausschließlich aus
Privatbesitz stammen. Aufzeichnungen bzw. Unterlagen über die
ausschließlich im Wege von Barzahlungen getätigten Geschäfte
lägen bei ihm nicht vor bzw. fänden sich allenfalls in der Buchhaltung
der tatsächlichen Verkäufer.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die
Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, letzteres zB. in
Form einer strafbefreienden Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) die Tat im
Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden
ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere
Strafe verhängen werde.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG ist der
Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei
bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten,
die Verständigung in Form eines Bescheides zu ergehen hat.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
ausreichen, ist aus der Summe der sich an Hand der bisherigen
Ermittlungsergebnisse ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt
jedoch, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das
heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die
die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines
konkreten Finanzvergehens in Frage kommt.
Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen
nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden
kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret, d.h. in einer jeden Zweifel nach § 98
Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die
Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen
Strafverfahrens bzw. die im Zuge dieses Verfahrens zu treffende
Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den
betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen
erst im anschließenden, u.a. vom Grundsatz des "in dubio pro reo"
getragenen Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung
zuzuführen sind bzw. sein werden.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung u.a. schuldig, wer
vorsätzlich (§ 8 Abs. 1 FinStrG) unter Verletzung der
Verpflichtung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
§§ 119 f Bundesabgabenordnung (BAO)
zufolge hat der Abgabepflichtige die für den Bestand und den Umfang einer
Abgabepflicht [vgl. zum Unternehmerbegriff § 2
Umsatzsteuergesetz 1994 bzw. zu selbständigen oder gewerblichen
Einkünften §§ 22 f Einkommensteuergesetz 1988
(EStG 1988)] bedeutsamen Umständen nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offenzulegen bzw. alle Umstände anzuzeigen, die u.a.
hinsichtlich einer Abgabe vom Einkommen und vom Umsatz die persönliche
Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a
FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn bescheidmäßig
festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der
Abgabenbehörde von der Entstehung des Anspruches mit dem Ablauf der
gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 38 Abs. 1 lit. a
FinStrG handelt derjenige, der eine Abgabenhinterziehung in der Absicht, sich
durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
gewerbsmäßig.
Aufgrund der bisher von der Finanzstrafbehörde erster
Rechtsstufe durchgeführten Erhebungen bzw. der ihr zur Kenntnis gelangten
Mitteilungen steht auf der Tatsachenebene (lediglich) fest, dass unter der
StNr. 12 für die Jahre 2004 bis 2005 bzw. 2007 (2006: keine
Einkünfte) Einkünfte des Bf. aus einer nichtselbständigen
Tätigkeit iSd. § 25 EStG 1988 iHv. 1.380,19 € (2004),
6.483,89,89 € (2005) und 2.810,23 € (2007) bekannt sind. Der
Bf. ist verheiratet mit AL, geb. 0419XX, die ihrerseits bei keinem Vermögen
bzw. einem Schuldenstand von ca. 10.000,00 € (StNr. 34)
Jahreseinkommen iHv. 8.696,67 € (2004), 7.242,67 € (2005),
8.076,60 € (2006) und 3.237,30 € (2007) aufweist. Des
Weiteren ist bzw. war (2007) der Bf., der eine Reihe gerichtlicher
Verurteilungen nach dem Strafgesetzbuch (StGB), u.a. auch wegen zahlreicher
Vermögensdelikte (StGB, 6. Abschnitt), aufweist, sorgepflichtig
für zwei minderjährige Kinder.
Nach der Aktenlage bot der Bf. in der Zeit vom
10. November bis 23. Dezember 2006 (als Mitglied bzw. Händler des
Internetportals E) unter der UserID "am" die in der Aufstellung laut Strafakt
S 6 und 7 angeführten Gegenstände (Kraftfahrzeuge,
Fahrzeugbestandteile bzw. -zubehör, Mobiltelefone) um insgesamt
106.994,13 € (= Gesamtsumme der Angebotspreise) zum Verkauf an.
Ob bzw. gegebenenfalls um welchen Preis die angebotenen Waren tatsächlich
auch verkauft wurden, erschließt sich aus der genannten Aufstellung
allerdings nicht.
Ebenso liegen nach der Aktenlage bisher keinerlei
Erkenntnisse darüber vor, ob in der angeführten Aufstellung nicht
Gegenstände, insbesondere die in der Beschwerde angeführten
Kraftfahrzeuge, doppelt bzw. mehrfach erfasst sind, sodass nach dem derzeitigen
Erhebungsstand der an Hand der Aktenlage (Textierung der Artikelbezeichnung,
Angebotsdatum und -preis laut Aufstellung) nicht von vornherein
unglaubwürdig erscheinenden Beschwerdebehauptung nicht wirksam
entgegengetreten werden kann.
Eine von der nunmehr erkennenden Behörde
durchgeführte entsprechende Abfrage der KFZ-Daten des Bf. (EKIS-Abfrage)
ergab, dass u.a. Fahrzeuge der vom Bf. als (Verkauf von) Privateigentum
bezeichneten Art (vgl. Fahrzeugart, Marke/Type laut EKIS-Abfrage bzw.
Artikelbezeichnung laut Aufstellung, wobei nach Berücksichtigung der
denkmöglichen bzw. derzeit nicht widerlegbaren Mehrfacherfassungen
fünf Fahrzeuge (vgl. Beschwerde Z 1-5) mit einer Angebotssumme von
insgesamt 8.985,01 € verbleiben) tatsächlich im fraglichen
Zeitraum auf den Bf. bzw. dessen Ehegattin zugelassen waren. Insgesamt waren
laut EKIS-Abfrage im Laufe des Kalenderjahres 2006 18 (!) Kraftfahrzeuge
verschiedener Marken bzw. Typen (16 Kraftwagen und 2 Motorräder) allein auf
den Bf. als Halter bzw. Zulassungsbesitzer iSd. kraftfahrrechtlichen
Vorschriften zugelassen.
Wenngleich anhand der dargestellten
Einkommensverhältnisse bzw. der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Bf.
bzw. seiner Gattin eine derartige Anzahl von zugelassenen KFZ zumindest sehr
bemerkenswert erscheint, so kann, zumindest ohne weitere Vorerhebungen, dennoch
der diesbezüglichen Darstellung des Bf. im Hinblick auf den im
angefochtenen Bescheid erhobenen Tatvorwurf mangels konkreter Anhaltspunkte
dafür, dass von ihm über das vom Bf. zugestandene Ausmaß hinaus
Fahrzeuge bzw. Gegenstände verkauft wurden, nichts Wirksames
entgegengehalten werden.
Ohne weitere, ergänzende Erhebungen (zB. in Form einer
Befragung oder Überprüfung der vom Bf. genannten Personen) kann
nämlich auch die Beschuldigtenverantwortung, die restlichen Fahrzeuge bzw.
Gegenstände seien lediglich für (namentlich genannte) Dritte im
Internet angeboten und letztlich von diesen Personen verkauft worden bzw. dass
es sich lediglich um den Verkauf von Privatgegenständen (Mobiltelefone,
Autozubehör) gehandelt habe, nicht widerlegt werden.
Nun ist grundsätzlich auch die stets aufgrund der
Sach- bzw. Beweislage zum Entscheidungszeitpunkt gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG in der Sache selbst erkennende
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz berechtigt, im Zuge der auch im
finanzstrafbehördlichen Rechtsmittelverfahren geltenden amtswegigen
Erhebungspflicht gegebenenfalls eigene Erhebungen zur Ermöglichung einer
Beurteilung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes (hier: Beurteilung der vom
Erstbescheid ausgesprochenen Verdachtslage) anzustellen (vgl.
§§ 157, 115 ff FinStrG).
Dem gegenüber steht jedoch die Bestimmung des
§ 161 Abs. 4 FinStrG, wonach die Finanzstrafbehörde zweiter
Rechtsstufe in den Fällen, in denen umfangreiche Ergänzungen des
Untersuchungsverfahrens erforderlich erscheinen, die Sache unter Aufhebung des
Erstbescheides an die Erstinstanz zurückverweisen kann.
Obwohl sich die zuletzt angeführte Bestimmung vom
Wortlaut bzw. der Systematik des FinStrG her in erster Linie auf ein formell
eingeleitetes Finanzstrafverfahren bezieht (vgl. VwGH vom 28. Juni 1995,
95/16/0153), kann nicht zuletzt aufgrund dessen, dass nach der jüngeren
Judikatur zunehmend Grundsätze des Untersuchungsverfahrens auch im
Verfahren betreffend die (bescheidmäßige) Verfahrenseinleitung
Geltung haben bzw. Rechtswirkungen entfalten (vgl. zB. VwGH vom
18. September 2003, 2002/15/0182, bzw. UFS vom 7. Jänner 2005,
FSRV/0176-L/03), die genannte Bestimmung durchaus auch bereits für ein erst
auf die Überprüfung der Verdachtslage gerichtetes Verfahren
herangezogen werden.
Da, wie oben ausgeführt, die bisherige
Erhebungssituation eine endgültige Beurteilung iSd. § 82 FinStrG
nicht zulässt bzw. es neben der neuerlichen Befragung des Bf.
zusätzlich weiterer umfangreicherer Erhebungsschritte (so zB. Ermittlungen
bei den vom Bf. als Verkäufer namhaft gemachten Personen bzw. darüber,
ob der Bf. allenfalls noch weitere Fahrzeuge verkauft und damit
möglicherweise auch hinsichtlich der zugestandenermaßen von ihm
selbst verkauften Fahrzeuge eine gewisse Nachhaltigkeit voraussetzende
gewerbliche bzw. unternehmerische Tätigkeit iSd. §§ 23 EStG
1988 und 2 UStG 1994 entfaltet hat) bedürfte, um gegebenenfalls die
aufgestellten Beschwerdebehauptungen zu widerlegen bzw. den Verdacht einer
Tatbegehung iSd. §§ 33 Abs. 1 iVm. 38 Abs. 1
lit. a FinStrG entsprechend zu konkretisieren, war daher
spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid
aufzuheben.
Linz, am 7.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0059-L/07
- Stammnummer
- 37631
- Gültig
- 07.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF