Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0176-W/03
Prüfungsfeststellungen, Umsatzzuschätzung, Sicherheitszuschlag, umfangreiche weitere Ermittlungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0176-W/03vom 07.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Einvernahme mehrerer Zeugen zur Feststellung, ob tatsächlich eine strafrechtlich relevante Umsatzverkürzung vorliegt, sowie die Ermittlung, wer tatsächlich für die Erstellung der den Steuererklärungen zu Grunde liegenden Aufzeichnungen und die Entrichtung und Meldung der Selbstberechnungsabgaben zuständig war, sprengt den verfahrensökonomischen Rahmen der Aufgaben der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hinsichtlich der Überprüfung eines begründeten Tatverdachtes bei Einleitung eines Finanzstrafverfahrens. Die Rechtsmittelbehörde ist zwar grundsätzlich berechtigt, auch selbst ermittelnd tätig zu sein, hat aber im Sinne des § 161 Abs.4 FinStrG mit einer Aufhebung des bekämpften Bescheides vorzugehen, wenn eine umfangreiche Ergänzung des Vorerhebungsverfahrens erforderlich erscheint.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen J.S.,(Bw.) vertreten durch Siart und Team Treuhand
GesmbH, 1160 Wien, Enekelstr. 26, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 14. November 2003 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes für den 3.
und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf, vertreten durch HR Mag. Selbitschka,
vom 11. November 2003, SN 1,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. November 2003 hat das Finanzamt
für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführerin (Bf.)
zur SN 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe,
dass er
als verantwortlicher Gesellschafter der ehemaligen Firma KG
im Bereich des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß
§ 119 BAO durch Abgabe
unrichtiger Jahressteuererklärungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer
1997 in Höhe von S 20.000,00, Umsatzsteuer 1998 in Höhe von S
22.500,00, Umsatzsteuer 1999 in Höhe von S 48.404,00, Umsatzsteuer
2000 in Höhe von S 74.783,00 bewirkt hat bzw. zu bewirken versucht und
hiermit ein Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 bzw.
§ 13/33 Abs. 1 FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid
richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde vom 14. November
2003, in der wie folgt ausgeführt wird:
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz verweise in der
Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich auf die am 23. Mai 2002
abgeschlossene Betriebsprüfung, dem Bericht sei jedoch kein Hinweis auf
einen strafbaren Sachverhalt zu entnehmen.
In der Begründung eines Einleitungsbescheides sei
darzulegen, von welchem Sachverhalt die Behörde ausgehe und welches
schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen werde. Der Verdacht
müsse sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf den
objektiven und auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.
Weder die Begründung des bekämpften Bescheides
noch der Betriebsprüfungsbericht enthielten diesbezügliche
Ausführungen, daher mangle es an einer nachvollziehbaren Begründung
für die Einleitung eines Strafverfahrens.
Die Betriebsprüfung habe ein Mehrergebnis
bezüglich der 10 % igen Umsätze errechnet, das bei 3 % der
erklärten Umsätze liege.
Der Prüfbericht sei insoweit unrichtig als angekreuzt
sei, dass die Besteuerungsgrundlagen wegen materieller Mängel
geschätzt werden mussten. Tatsächlich sei - aus nicht näher
nachvollziehbaren Gründen - lediglich ein Aufschlag von 3 % zu den
erklärten Umsätzen vorgenommen worden.
Aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung gehe
hervor, dass es sich bei dem Mehrergebnis nicht um eine Umsatzzuschätzung
sondern um einen strafrechtlich nicht relevanten Sicherheitszuschlag
handle.
Es werde daher beantragt den Bescheid aufzuheben und das
Finanzstrafverfahren einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 4.
Dezember 2003 abgesprochen.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG
ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig oder infolge Unkenntnis
der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht innerhalb
eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist,
Anzeigefrist) festgesetzt wurden.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG
ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht
festgesetzt werden konnten (gültige Fassung ab 13. Jänner
1999).
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten
die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für
die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede
Beteiligung an einem Versuch.
Nach § 13 Abs. 2 FinStrG ist die Tat versucht,
sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen
dazu zu bestimmen durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende
Handlung betätigt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen der Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 1999 und der
Umsatzsteuernachschau für das Jahr 2000, die im Bericht vom 23. Mai 2002
festgehalten wurden, zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Unter Punkt 1 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung wird zu dem Mehrergebnis betreffend 10 % ige Umsätze
ausgeführt, dass für den Prüfungszeitraum eine Nachkalkulation
aufgrund laufender Reinigungskosten für Bettzeug und einer durch den Bf.
vorgelegten Übernachtungsstatistik vorgenommen worden sei und diese
Kalkulation Differenzen zu den erklärten Umsätzen ergeben habe. Es sei
nicht sichergestellt, dass sämtliche Erträge im Rechenwerk erfasst
seien, daher werde ein Sicherheitszuschlag von S 200.000,00 für 1997,
S 225.000,00 für 1998, und S 250.000,00 für 1999
verhängt.
Unter Punkt 2 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung wird für das Jahr 2000 ein Differenzbetrag zu der bisher
gemeldeten / entrichteten Umsatzsteuer in der Höhe von S 74.783,00
ausgewiesen.
Am 14. Oktober 2004 wurde die Betriebsprüferin A.K. zu
ihren Feststellungen zeugenschaftlich befragt und brachte dazu vor:
Sie habe die Betriebsprüfung bei der Franz Josef Siart
KG gemacht. Die Bezeichnung Sicherheitszuschlag in der Niederschrift über
die Schlussbesprechung sei nicht zutreffend, da sie Kalkulationen gemacht habe
und zu Umsatzdifferenzen gekommen sei. Sie habe primär bei den
Reinigungskosten angesetzt und auf Grund des Tuchentverbrauches eine Berechnung
angestellt (S 250 des Arbeitsbogens für 1997 und S 272 für 1999). Dazu
seien Einwendungen gekommen, dass z.B. nur jeden zweiten Tag das Bettzeug neu
bezogen werde. Zusätzlich habe es Einwendungen gegeben, dass Eigenverbrauch
vorliege und dass Personal im Hotel übernachte. Sie habe unter
Berücksichtigung dieser Einwendungen und des Umstandes, dass mitunter
Zimmer auch für einen Tag gebucht werden und der unbewiesenen Behauptung
die Reinigungsfirma habe den Bf. betrogen, Durchschnittswerte angesetzt und
Alternativberechnungen getätigt.
Dann habe sie in der Folge auch die Daten der
Fremdenverkehrsstatistik erhalten. Dabei sei auffällig, dass die dort
gemeldeten Übernachtungszahlen weit unter den aus diesem Bereich erzielten
und erklärten Umsätzen lägen. Diese Feststellung berechtige
gleichfalls zu der Annahme, dass Umsatzverkürzungen vorliegen (S 263 des
Arbeitsbogens). Die Statistik sei vom Steuerberater beschafft worden und er habe
selbst die Differenzen erkannt. Ihr Ansprechpartner während der
Prüfung sei der Steuerberater gewesen.
Tatsache sei, dass Verkürzungen vorliegen. Die
Höhe der Abgabennachforderung sei unter Berücksichtigung des
Parteienvorbringens im Rahmen der Schlussbesprechung einvernehmlich mit dem
Steuerberater festgesetzt. Schriftliche Aufzeichnungen zu den Berechnungen gebe
es nicht, sie seien ausschließlich am Taschenrechner getätigt
worden.
Das Ansteigen der Zuschätzungen beruhe auf dem
Ansteigen der erklärten Umsätze im Prüfungszeitraum.
Nach genehmigter Fristverlängerung für die
Einbringung einer Stellungnahme zu den Angaben der Betriebsprüferin wurde
mit Schreiben vom 18. November 2004 bekräftigt, dass nach Ansicht des Bf.
die Feststellungen der Prüfung nicht geeignet seien, auf eine
finanzstrafrechtlich relevante Abgabenverkürzung zu
schließen.
Es sei kein einziger Schwarzumsatz nachgewiesen worden. Die
Zuschätzungen beruhten auf nicht überprüfbaren Kalkulationen. Aus
der Tatsache, dass sich aus der Fremdenverkehrsstatistik ergebende
Übernachtungszahlen geringer seien als die den Umsatzsteuererklärungen
zu Grunde liegenden Zahlen, könne man nicht auf eine Umsatzverkürzung
schließen. Die Zuschätzungen könnten nicht allein deswegen
erhöht werden, da im Prüfungszeitraum die erklärten Umsätze
angestiegen seien.
Es sei in keiner Weise klar und schlüssig nachgewiesen
worden, dass die erklärten Umsätze nicht den tatsächlich
erzielten Umsätzen entsprächen. Die Betriebsprüferin habe sich
nicht bemüht Aufklärungen durch den Bf. zu erlangen sondern lediglich
den ehemaligen Steuerberater als Ansprechpartner gewählt. Dem
Prüfungsergebnis lägen keine konkreten Feststellungen zu Grunde, ein
begründeter Verdacht der Abgabenhinterziehung sei daraus nicht ableitbar,
es sei daher von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen (gemeint
sein kann nur mit der Aufhebung des bestehenden Bescheides
vorzugehen).
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz verzichtete am
3. Jänner 2004 auf eine Gegendarstellung.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Gemäß
§ 161 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat, sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der
Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das
angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den
angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das
Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Abs. 4 Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
kann auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter
Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz
verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des
Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist zu dem
Schluss gekommen, dass die Aussage der Betriebsprüferin sowie die
Gegendarstellung des Bf. die Annahme eines begründeten Tatverdachtes bei
diesem Verfahrensstand nicht zulassen. Durch den Bf. wurde zu Recht aufgezeigt,
dass ein Verdacht der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung aus den bisherigen
Ermittlungen nicht ableitbar ist. Zur Klärung der Frage der
Verantwortlichkeit für die steuerlichen Belange der KG, die Erstellung und
Verarbeitung der Grundaufzeichnungen und die Wahrnehmung der Entrichtung und
Meldung der Selbstberechnungsabgaben werden nach dem derzeitigen Erkenntnisstand
unzweifelhaft zumindest der ehemalige Steuerberater und der Bf., allenfalls auch
Mitarbeiter des Unternehmens zu hören sein.
Die Abhaltung mehrerer Zeugeneinvernahmen, gegebenenfalls
auch eine Gegenüberstellung mit der Prüferin sprengt jedoch den Rahmen
der Aufgaben eines Rechtsmittelverfahrens, daher war der bekämpfte Bescheid
aufzuheben und die Finanzstrafsache zur weiteren Ermittlung an die erste Instanz
zurückzuverweisen.
Wien, am 7.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0176-W/03
- Stammnummer
- 13431
- Gültig
- 07.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF