Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0003-S/06
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0003-S/06vom 04.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache
gegen A, gebXY, wohnhaft in B, vertreten durch Zobl, Bauer&Partner,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 5020 Salzburg, Mildenburggasse 6,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 17. Jänner 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 16. Dezember 2005,
SN Z, betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
wegem Verdachtes der Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG
zu
Recht erkannt:
Der Einleitungsbescheid wird
gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG aufgehoben und die Sache zur
Ergänzung des Untersuchungsverfahrens andie Finanzstrafbehörde erster
Instanz zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
16. Dezember 2005 hat das Finanzamt Salzburg-Land als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführerin (Bf.) A
zur SN Z ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des
Finanzamtes Salzburg-Land vorsätzlich als verantwortlicher
Geschäftsführer der Firma C GesmbH durch die Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 1-12/2002 in Höhe
von € 15.351,04, für den Zeitraum 1-112/2003 in Höhe von €
7.100,--, für den Zeitraum 1-12/2004 in Höhe von € 7.200,-- und
für den Zeitraum 1-4/2005 in Höhe von € 2.400,-- insgesamt iHv.
€ 32.051,04 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit eine
Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
habe.
Die objektive Tatseite ergebe
sich aus den Feststellungen der Betriebsprüfungsabteilung und den
Feststellungen der Veranlagungsabteilung und sei bereits in rechtkräftigen
Festsetzungen bzw. Abgabenbescheiden manifestiert.
Bezüglich der subjektiven
Tatseite wurde ausgeführt, dass als Verschuldensform direkter Vorsatz
anzunehmen sei, da ein Unternehmer verpflichtet sei, entsprechende
Voranmeldungen einzureichen. Nachdem Vorauszahlungen wider besseren Wissens
nicht in der richtigen Höhe geleistet wurden ergebe sich der Verdacht
vorsätzlicher auf eine Abgabenersparnis gerichtete Handlungsweise. So wurde
seit Bestehen der Firma keine Steuerklärung abgegeben, von den
Betriebsprüfern wurden keine brauchbaren Unterlagen vorgefunden, und
mussten die Umsätze jeweils im Schätzungsweg ermittelt
werden.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 17. Jänner
2006, die anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme erhoben wurde und
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die bisherigen
Umsatzsteuerbescheide seien noch nicht rechtkräftig, es gebe zwar
rechtskräftige Festsetzungen von Teilzeiträumen gegen die jedoch aus
rationellen Gründen kein Einspruch erhoben wurde, da wie oben erwähnt,
von einem Guthaben ausgegangen worden sei und eine richtige Feststellung zum
damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre.
Die monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen hätten deswegen nicht abgegeben werden
können, da die dafür notwendigen Unterlagen sich beim Masseverwalter
und Gläubigern befunden hätten. Auf Grund der Rechtsunsicherheit der
möglichen Eigentumsübertragung seien auch die
Umsatzsteuerjahreserklärungen nur vorläufig abgegeben worden. Diese
Rechtsunsicherheit sei auch den Prüfern des Finanzamtes über die
Steuerberatungskanzlei mitgeteilt und sei auch aus Begleitschreiben für die
Jahreserklärungen erkennbar.
Es sei jedenfalls nicht der
Fall, dass seitens des Bf eine vorsätzliche auf eine Abgabenersparnis
gerichtete Handlung vorliege. Abschließend werde festgestellt, dass auf
Grund der Konkursabwicklung der D-GmbH es dem Bf nunmehr möglich sein
werde, ab dem Jahr 2006 seinen steuerlichen Verpflichtungen rechtzeitig
nachkommen zu können.
Es werde daher um Einstellung
des Verfahrens ersucht.
Aus dem Akteninhalt werden
folgende Feststellungen getroffen:
Aus Kontoabfragen zur
Steuernummer der Fa. C GesmbH ist zu ersehen, dass für die Jahre 2003 und
2004 die Umsatzsteuern aufgrund von Jahreserklärungen vorläufig
festgesetzt wurden.
Die endgültige Festsetzung
der Jahresumsatzsteuer für 2002, verbucht am 3. Oktober 2005, ergab eine
Nachforderung in Höhe von € 8.551,04 gegenüber den Festsetzungen
durch die Betriebsprüfung, sodass sich auf dem Abgabenkonto ein Saldo von
€ 9.479,98 ergab. Am 4. November 2005 erfolgte die Verbuchung der
Jahresumsatzsteuer für 2003 mit einer Gutschrift von €
10.039,86.
Mit Anbringen vom 19.
Jänner 2006 wurde um endgültige Veranlagung der Umsatzsteuern für
die Jahre 1997 bis 2004 unter Anerkennung aller erklärten Vorsteuern
ersucht. Damit würden sich in Summe Gutschriften aus der zu
erwartenden Veranlagung über den genannten Zeitraum in Höhe von rund
€ 223.000,-- ergeben.
Im Anbringen vom 18.
Jänner 2006 wurde darauf verwiesen, dass die Endgültige Veranlagung
der Umsatzsteuern der Jahre 1997 und 1998 anzuerkennende Vorsteuern in Höhe
von rd. € 90.000,-- ergeben würden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Absatz 3 leg.cit. haben
die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Gem. § 161 Abs. 4 FinStrG
erster Satz kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung
des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückweisung der Sache
an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie
umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich
hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren
an die im Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung
gebunden.
Die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens betrifft auch die im Zuge der Umsatzsteuerveranlagung
für das Jahr 2002 bekannt gegebene Nachforderung in Höhe von €
8.551,04. Es wird daher zu untersuchen sein, ob bezüglich dieser
Nachforderung Selbstanzeige im Sinne des
§ 29 FinStrG
vorliegt.
Bezüglich der
Umsatzsteuerveranlagung (vorläufig) für das Jahres 2003 ergibt sich
eine Gutschrift in Höhe von € 10.039,86. Da die Einleitung betreffend
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 1-12/2003 mit Zahllasten
von € 7.100,-- erfolgte wird zu untersuchen sein, in welchen Monaten sich
Zahllasten bzw. Gutschriften ergaben. Allenfalls wird die endgültige
Veranlagung für das Jahr 2003 abzuwarten sein.
Schließlich gab der Bf
anlässlich seiner Eingabe vom 19. Jänner 2006 an, dass die
endgültigen Veranlagungen für die Jahre 1997 bis 2004 Gutschriften von
rund € 223.000,-- ergeben würden. Dieses Anbringen ist daher sowohl
bezüglich seiner Auswirkungen auf die objektive Tatseite bzw. sollten diese
Gutschriften auch nur teilweise zustehen auch hinsichtlich der subjektiven
Tatseite zu untersuchen.
Da somit noch weitere
umfangreiche Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchzuführen sind
um den angenommen Verdacht einer Abgabenhinterziehung prüfen zu
können, war im gegenständlichen Fall mit einer Zurückverweisung
des Verfahrens an die Finanzstrafbehörde erster Instanz
vorzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
4. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
UmsatzsteuervoranmeldungenVorsteuergutschriftenvorläufige Umsatzsteuerbescheideumfangreiche Ergänzungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0003-S/06
- Stammnummer
- 21780
- Gültig
- 04.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF