…Recht wird in der gegenständlichen Berufung darauf verwiesen, dass der Bw. eine zumindest teilweise Schadensgutmachung im Rahmen eines Zahlungsplanes nach Abschluss eines Schuldenregulierungsverfahrens geleistet hat, welche bei der Strafzumessung durch den Spruchsenat unberücksichtigt geblieben ist. Festgestellt wird dazu, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen der Tatzeiträume aus den…
…wurden jedoch zu Unrecht keine Milderungsgründe berücksichtigt. Es war daher im Rahmen der Strafbemessung durch den Berufungssenat als mildernd eine teilweise Schadensgutmachung durch die Bw. im Ausmaß von ca. 24 % des Gesamtverkürzungsbetrages sowie auch der Umstand, dass es teilweise, und zwar betreffend die Umsatzsteuerverkürzungen 2002…
…die Umsatzsteuererklärungen bzw. verspätet abgegebenen Meldungen. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd das Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung und die finanzbehördliche Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen keinen Umstand. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 12…
…Er sei weder bettlägerig, noch habe er Fieber. Bei der Strafbemessung sei als mildernd die teilweise Schadensgutmachung bezüglich der Umsatzsteuer sowie die Unbescholtenheit und als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen berücksichtigt worden. Außerdem sei auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten…
…die Selbstanzeige (Anmerkung: der Mutter), dass er teilweise nur als sonstiger Beteiligter verurteilt worden sei, dass die Ermittlung der Bemessungsgrundlage teilweise im Wege der Schätzung zu Stande gekommen sei sowie die erfolgte teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen den längeren Tatzeitraum gewertet. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen…
…Hinsicht erfülle und daher mit einem Schuldspruch vorzugehen sei. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen keinen Umstand an. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates wurde die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des…
…Y & Co vor. Dieser Beleg muss sich in der Belegsammlung zur Buchhaltung des Unternehmens befunden haben. Die eindeutige Widmung "teilweise Schadensgutmachung" lässt auch eine eindeutige Zuordnung des Betrages zum gewünschten Zweck zu. Ich ersuche daher im Sinne der Berufung um Berücksichtigung als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten.…
…als mildernd die geständige Rechtfertigung des Bw., seine finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit sowie eine teilweise Schadensgutmachung berücksichtigt. Dazu ist auszuführen, dass zwischenzeitlich sämtliche dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren zugrunde liegenden Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet wurden und daher nunmehr von einer vollen Schadensgutmachung zugunsten des Bw. auszugehen ist. Als weitere bisher vom…
…lit. a FinStrG. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd den bisherigen ordentlichen Wandel, das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen den längeren Tatzeitraum der Begehung an. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw…
…von einer Strafandrohung gem. § 33 Abs. 5 von € 16.732,90 wurde als mildernd berücksichtigt die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend 1 Vorstrafe (StrNr. 2015/***4***) und die mehrfache Tatwiederholung. Außerdem wurde auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bf (§ 23 Abs…
…welche ihn offensichtlich zu seinem Verhalten verleitet haben, die teilweise Schadensgutmachung in Höhe von € 6.936,51, als erschwerend die Mehrzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren Zeitraum zu berücksichtigen. Ebenso ist bei den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen betreffend den Erstbeschuldigten insbesondere seine derzeitige…
…die Unbescholtenheit, die teilweise Schadensgutmachung und die teilweise Selbstanzeige erschwerend: keinen UmstandBeim belangten Verband ***1*** wertete der Spruchsenat mildernd: das Geständnis, die Bestrafung des Geschäftsführers, die teilweise Schadensgutmachung, und die Selbstanzeige erschwerend: eine Vorstrafe Im Hinblick auf die genannten Strafzumessungsgründe und der Persönlichkeit des Täters…
…seien das vollinhaltliche Geständnis sowie die bisherige Unbescholtenheit gewertet worden. Unverständlicherweise sei außer Acht gelassen worden, dass durch die Sicherstellung eine teilweise Schadensgutmachung erfolgt sei. Da ein Großteil der Zigaretten vom Zollamt beschlagnahmt worden sei, habe der Berufungswerber durch den Verkauf der Zigaretten auch keinerlei…
…2 FinStrG von € 5.000,00, sohin insgesamt € 83.346,50 (zur Berechnung siehe den Finanzstrafakt betreffend den Beschuldigten, Band V, Bl. 143). Als mildernd wurden berücksichtigt eine teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend eine mehrfache Tatwiederholung (genannter Finanzstrafakt, Band V, Bl. 161 ff). 4…
…finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit eine teilweise Schadensgutmachung und Sorgepflichten für zwei Kinder dem Grunde nach richtig als strafmildernd berücksichtigt, demgegenüber wurden keine Erschwerungsgründe festgestellt. Eine Erweiterung dieser Entscheidungsgrundlagen durch Berufungssenat ergab, dass mittlerweile ca. 60 % der hinterzogenen Abgaben entrichtet wurden, sodass von einer überwiegenden Schadensgutmachung ausgegangen werden…
…geschaffen hätten. Dazu ist auszuführen, dass im Rahmen der Strafbemessung durch den Spruchsenat der bisherige ordentliche Wandel des Bw. (finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit), neben geständigen Rechtfertigungen und der teilweisen Schadensgutmachung bereits als mildernd berücksichtigt wurden. Der Bw. bringt aber zutreffend vor, dass sein uneigennütziges Handeln aus einer…
…zu den gesetzlichen Terminen dem Gesetz genüge getan werde. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das grundsätzliche Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung und die Selbstanzeige an, als erschwerend hingegen eine einschlägige finanzbehördliche Vorverurteilung. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und…
…Probleme der GmbH (siehe nachfolgendes Konkursverfahren) zurückzuführen. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen an. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und…
…Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt werden würde. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die teilweise Schadensgutmachung. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom 5. April 2003…
…Handeln vor. Bei der Strafzumessung wertete der Einzelbeamte als mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des EK, das längere Zurückliegen der Tat und sein seitheriges Wohlverhalten und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend die Begehung durch einen längeren Zeitraum. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen…