RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0131-L/04

Abgabenhinterziehungen durch unversteuerten Bierausschank in einer Gastwirtschaft oder: Der nicht identifizierbare Stammgast als buchhalterisch nicht erfasster Bierfassbezieher

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0131-L/04vom 02.06.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Auch eine Schätzung ist ein Erhebungsinstrument der Finanzstrafbehörden. Bei einer solchen genügt es auch für Zwecke des Finanzstrafverfahrens, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (in diesem Sinne VwGH 22.9.1987, 85/14/0033 - ÖStZB 1988, 67; VwGH 27.10.1988, 87/16/0161 - AnwBl 1989/3260 = ÖStZB 1989, 161; VwGH 6.12.1990, 90/16/0031 - ÖStZB 1991, 269; VwGH 18.12.1990, 87/14/0155 - ÖStZB 1992, 776; VwGH 20.2.1992, 91/16/0117 - ÖStZB 1992, 920; VwGH 5.8.1992, 90/13/0167 - ARD 4403/36/92 = ÖStZB 1993, 228; VwGH 8.9.1992, 87/14/0186 - ÖStZB 1993, 262; VwGH 26.5.1993, 90/13/0155 - ÖStZB 1994, 330; VwGH 25.4.1996, 95/16/0244 - AnwBl 1996/6276 = ÖStZB 1997, 38).
Werden hinterzogene Abgaben wegen ihrer Uneinbringlichkeit gemäß § 235 BAO von Amts wegen gelöscht, kann dies aus der Sicht der Finanzstrafbehörden die Bewertung zur Folge haben, dass offenkundig der vom Finanzstraftäter herbeigeführte Schaden ein dauerhafter geworden und mit seiner Wiedergutmachung nicht mehr zu rechnen ist. Auch ist die Löschung von Abgaben wegen deren Uneinbringlichkeit keine Entrichtung.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dr. Ernst Grafenhofer und Ing. Josef Peterseil als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen K, vertreten durch Dr. Heinz Buchmayr, Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Altstadt 15, wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs.1, 38 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 15. Dezember 2004 gegen das Erkenntnis des Einzelbeamten des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 28. April 2004, StrNr. 2001/00383-001, nach der am 2. Juni 2005 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers Dr. Heinz Buchmayr, des Amtsbeauftragten OR Dr. Christian Kneidinger sowie der Schriftführerin Elisabeth Rath durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und das im Übrigen unverändert bleibende Erkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Instanz in seinem Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafe dahingehend abgeändert, dass diese gemäß § 20 FinStrG auf ein Ausmaß von dreißig Tagen verringert wird. II. Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Den vorgelegten Akten ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Mit Gesellschaftsvertrag vom 30. November 1988 gründeten der Polizeibeamte EK und der Gastwirt S die EK GmbH, welche am Standort A unter der Geschäftsführung des EK, welcher 99 % der Anteile erwarb, eine Gastwirtschaft betreiben sollte. Der Betrieb wurde am 12. Dezember 1988 eröffnet (Veranlagungsakt des Finanzamtes Linz betreffend die EK GmbH, StNr. 014/0916, Dauerakt, insbesondere Gesellschaftsvertrag und ausgefüllter Fragebogen zur Betrieberöffnung). Mit 21. März 1991 übernahm EK die Prokura von S, welcher in Hinkunft in der gegenständlichen Sache keine Rolle spielen sollte. Gleichzeitig wurde die Ehegattin des EK, MK, anstelle des EK zur Geschäftsführerin der EK GmbH bestellt (Veranlagungsakt des Finanzamtes Linz betreffend die EK GmbH, StNr. 014/0916, Dauerakt, Firmenbuchmitteilung). Wesentlicher Entscheidungsträger in der EK GmbH und damit Wahrnehmender der steuerlichen Interessen ist weiterhin der mit 99 % beteiligte Gesellschafter und Prokurist EK geblieben. Ab November 1994 lautete die Anschrift des Gastbetriebes V (genannter Veranlagungsakt betreffend die EK GmbH, Dauerakt). Es wird dort das sogenannte "B" geführt. Am 22. Februar 1996 wurden die nach den Angaben des EK durch die Steuerberaterin der Gesellschaft erstellten, von EK firmenmäßig unterfertigten Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen der EK GmbH für das Veranlagungsjahr 1994 beim Finanzamt Linz eingereicht und am 27. März 1996 antragsgemäß verbucht, was eine bescheidmäßige Festsetzung der Umsatzsteuer mit ATS 163.110,-- und an Körperschaftsteuer mit ATS 14.971,-- ergab (Veranlagungsakt betreffend die EK GmbH, Veranlagung 1994). Am 12. Juli 1996 wurden die nach den Angaben des EK durch die Steuerberaterin der Gesellschaft erstellten, von EK firmenmäßig unterfertigten Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen der EK GmbH für das Veranlagungsjahr 1995 beim Finanzamt Linz eingereicht und am 12. Dezember 1996 antragsgemäß verbucht, was eine bescheidmäßige Festsetzung der Umsatzsteuer mit ATS 140.785,-- und an Körperschaftsteuer mit ATS 14.992,-- ergab (Veranlagungsakt betreffend die EK GmbH, Veranlagung 1995). Am 25. Oktober 1996 wurde die EK GmbH rückwirkend per 1. Jänner 1996 in die MK OEG mit den persönlich haftenden Gesellschaftern EK und MK als selbständig vertretungsberechtigten Geschäftsführern umgegründet, wobei EK wiederum 99 % der Anteile zukommen (Veranlagungsakt des Finanzamtes Linz betreffend die MK OEG, StNr. 245/7292, Dauerakt, Gesellschaftsvertrag vom 19. September 1996). Nach außen trat MK als Vertreterin der MK OEG auf (siehe die Abgabenerklärungen, in welchen MK als gesetzliche Vertreterin genannt ist), der tatsächliche Entscheidungsträger im Unternehmen und damit der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der MK OEG ist jedoch EK gewesen. Am 10. Dezember 1997 wurden die jeweils nach den Angaben des EK durch die Steuerberaterin der Gesellschaft erstellte, von EK firmenmäßig unterfertigte Umsatzsteuererklärung bzw. die Erklärung über die Einkünfte der MK OEG für das Veranlagungsjahr 1996 beim Finanzamt Linz eingereicht und am 4. März 1998 antragsgemäß verbucht, was eine bescheidmäßige Festsetzung der Umsatzsteuer mit ATS 47.369,-- und Feststellung der Einkünfte mit einem Verlust von -ATS 145.100,-- ergab (Veranlagungsakt betreffend die MK OEG, Veranlagung 1996). Bereits am 2. März 1998 erging auf Basis der Einkommensteuererklärung des EK, in welcher sein Anteil an den Einkünften der MK OEG entsprechend den Berechnungen der Steuerberaterin zur Gesellschaft - aufgrund der Angaben des EK - ausgewiesen war, der Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 1996. Die antragsgemäße Erledigung ergab eine Gutschrift in Höhe von ATS 30.917,-- (Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend den Beschuldigten, Bl. 82). Ebenso erging auf Basis der Einkommensteuererklärung der MK, in welcher ihr Anteil an den Einkünften der MK OEG entsprechend den Berechnungen der Steuerberaterin zur Gesellschaft - aufgrund der Angaben des EK - ausgewiesen war, der Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 1996. Die antragsgemäße Erledigung ergab eine Gutschrift in Höhe von ATS 1.500,-- (Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend den Beschuldigten, Bl. 57). Am 16. November 1998 wurden die jeweils nach den Angaben des EK durch die Steuerberaterin der Gesellschaft erstellte, von EK unterfertigte Umsatzsteuererklärung bzw. die Erklärung über die Einkünfte der MK OEG für das Veranlagungsjahr 1997 beim Finanzamt Linz eingereicht und am 10. Dezember 1998 antragsgemäß verbucht, was eine bescheidmäßige Festsetzung der Umsatzsteuer mit ATS 114.510,-- und Feststellung der Einkünfte mit ATS 66.621,-- ergab (Veranlagungsakt betreffend die MK OEG, Veranlagung 1997). Am 4. Dezember 1998 erging auf Basis der Einkommensteuererklärung des EK, in welcher sein Anteil an den Einkünften der MK OEG entsprechend den Berechnungen der Steuerberaterin zur Gesellschaft - aufgrund der Angaben des EK - ausgewiesen war, der Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 1997. Die antragsgemäße Erledigung ergab eine Gutschrift in Höhe von ATS 18.695,-- (genannter Finanzstrafakt, Bl. 86). Am 11. Jänner 1999 erging auf Basis der Einkommensteuererklärung der MK, in welcher ihr Anteil an den Einkünften der MK OEG entsprechend den Berechnungen der Steuerberaterin zur Gesellschaft - aufgrund der Angaben des EK - ausgewiesen war, der Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 1997. Die antragsgemäße Erledigung ergab eine Festsetzung der Einkommensteuer mit ATS 0,-- (genannter Finanzstrafakt, Bl. 48). Am 3. März 2000 wurden die jeweils nach den Angaben des EK durch die Steuerberaterin der Gesellschaft erstellte, von EK firmenmäßig unterfertigte Umsatzsteuererklärung bzw. die Erklärung über die Einkünfte der MK OEG für das Veranlagungsjahr 1998 beim Finanzamt Linz eingereicht und am 9. März 2000 antragsgemäß verbucht, was eine bescheidmäßige Festsetzung der Umsatzsteuer mit ATS 104.122,-- und Feststellung der Einkünfte mit ATS 183.672,-- ergab (Veranlagungsakt betreffend die MK OEG, Veranlagung 1998). Ebenfalls am 3. März 2000 langte beim Finanzamt Linz die Einkommensteuererklärung des EK für das Veranlagungsjahr 1998 ein, in welcher sein Anteil an den Einkünften der MK OEG entsprechend den Berechnungen der Steuerberaterin zur Gesellschaft - aufgrund der Angaben des EK - ausgewiesen war. Die antragsgemäße Erledigung am 9. März 2000 ergab eine Gutschrift in Höhe von ATS 6.076,-- (Finanzstrafakt Bl. 90). Am 9. März 2000 erging auch auf Basis der Einkommensteuererklärung der MK, in welcher ihr Anteil an den Einkünften der MK OEG entsprechend den Berechnungen der Steuerberaterin zur Gesellschaft - aufgrund der Angaben des EK - ausgewiesen war, der Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 1998. Die antragsgemäße Erledigung ergab eine Festsetzung der Einkommensteuer mit ATS 28.464,--, später berichtigt auf ATS 28.164,-- (genannter Finanzstrafakt, Bl. 48). Bereits am 29. Juni 1998 war die Steuerfahndung mit Hausdurchsuchungen beim Bierlieferanten der EK GmbH bzw. der MK OEG, der B AG, Lokation Z, vormals St AG, begonnen. Dabei hatten die Beamten einen Zugang zu den elektronisch gespeicherten Kundendaten des Getränkeerzeugers erlangt, welche durch die Systemprüfer der Großbetriebsprüfung Z in der Folge ausgewertet und in Form von Kontrollmitteilungen am 6. Oktober 2000 an die jeweils zuständigen Finanzämter versendet wurden. Mit 1. Jänner 2001 wurde der Gastbetrieb der MK OEG auf Rechnung der MK weiterbetrieben (Veranlagungsakt betreffend die MK OEG, Dauerakt, Schreiben der Steuerberaterin vom 19. Jänner 2001). Am 30. Jänner 2001 begannen bei der EK GmbH bzw. der MK OEG Betriebsprüfungen nach § 149 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 99 Abs.2 FinStrG, bei welcher u.a. überprüft wurde, ob die im Rechenwerk des Getränkelieferanten neben den regulären Ausgangsrechnungen als "Barverkäufe ohne Beleg" für den Zeitraum Jänner 1994 bis Juni 1998 ausgewiesenen, aber aufgrund der verwendeten Kundennummer eindeutig der EK GmbH bzw. der MK OEG zuordnerbaren Lieferungen an ca. 223 Fass Bier (1994: 49 50-Liter-Fässer + 1995: 53 50-Liter Fässer + 1996 48 50-Liter Fässer + 1997: ungefähr 50 50-Liter Fässer + Jänner bis Juni 1998: 23 50-Liter Fässer) mit einem Einkaufswert von netto ATS 40.082,-- (1994) + ATS 43.474,-- (1995) + ATS 35.260,-- (1996) + ATS 42.236,-- (1997) + ATS 20.794,-- (bis Juni 1998) tatsächlich - wie die Finanzstrafbehörde Linz aufgrund der aufgedeckten Gepflogenheiten hunderter "Schwarzbier" verkaufender Gastwirte den Verdacht hegte - verkauft wurden, ohne im steuerlichen Rechenwerk der Gastwirtschaft erfasst zu werden. Der Verdacht hat sich - nach Ansicht des Prüfungsorganes und nachfolgend, des Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde erster Instanz - bestätigt; die genannten Bierfässer waren nicht im Wareneinkauf der Gastwirtschaft erfasst gewesen. Unter Ansatz des vom Beschuldigten selbst verwendeten Rohaufschlagskoeffizienten von 3,12 (1994), 3,34 (1995), 3,5 (1996), 3,32 (1997) und 3,4 (1998) ergaben sich sohin bislang verheimlicht gewesene Bierumsätze von gerundet netto ATS 125.000,-- (1994) + ATS 145.200,-- (1995) + ATS 123.400,-- (1996) + ATS 125.000,-- (1997) + ATS 70.000,-- (1998 [Wert laut Berufungsvorentscheidung]) und - bei Anwendung des 10%igen Steuersatzes - zwar vereinnahmte, aber nicht abgeführte Umsatzsteuern in Höhe von ATS 25.000,-- (1994) + ATS 29.040,-- (1995) + ATS 24.680,-- (1996) + ATS 28.040,-- (1997) + ATS 14.140,-- (1998) [Niederschrift über die Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung betreffend die EK GmbH vom 27. März 2001, ABNr. 104012/01, Pkt. 3.a), Finanzstrafakt Bl. 42; Niederschrift über die Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung betreffend die MK OEG vom 27. März 2001, ABNr. 104016/01, Pkt. 3.a), Finanzstrafakt Bl. 7; Niederschrift vom 28. Oktober 2002 über die Erörterung der diesbezüglichen Rechtsmittel im Abgabenverfahren vor der Finanzlandesdirektion f OÖ, Finanzstrafakt Bl. 121; sowie die Berechnungsblätter Finanzstrafakt Bl. 74 f]. Unter Abzug des Wareneinsatzes an eingekauftem "Schwarzbier" zuzüglich Getränkesteuer in Höhe von ATS 52.908,-- (1994) und ATS 57.386,-- (1995) errechnete sich sohin für die EK GmbH ein zusätzlicher Gewinn in Höhe von ATS 72.092,-- (1994) und ATS 87.814,-- (1995), für welchen eine Vorschreibung der 34%igen Körperschaftsteuer in Höhe von ATS 232.216,-- (1994) und ATS 29.857,-- (1995) unterblieben war (Finanzstrafakt Bl. 75). Da im zuletzt betreffend die Körperschaftsteuer für 1994 im Abgabenverfahren mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Jänner 2003 wiederum lediglich ein Betrag von € 1.087,99 (umgerechnet ATS 14.971,--) vorgeschrieben wurde (Veranlagungsakt betreffend die EK GmbH, Veranlagung 1994), hielt die Finanzstrafbehörde erster Instanz den Vorwurf einer durch EK bewirkten Verkürzung an Körperschaftsteuer für 1994 nicht weiter aufrecht. Da die Geldmittel aus den laut Meinung des Prüfers für Rechnung der GmbH verkauften "Schwarzbiere" nicht mehr im Betriebsvermögen aufzufinden waren, ging der Betriebsprüfer und in der Folge der Einzelbeamte davon aus, dass die Gewinne an die Gesellschafter verdeckt ausgeschüttet worden waren, ohne dass etwa Kapitalsteuer berechnet, einbehalten und an den Fiskus abgeführt worden wäre. Die sich so ergebende strafrelevante 22%ige Kapitalertragsteuer hat ATS 21.360,-- (1994) und ATS 25.708,-- (1995) betragen (Finanzstrafakt Bl. 75). Unter Abzug des Wareneinsatzes an eingekauftem "Schwarzbier" zuzüglich Getränkesteuer in Höhe von ATS 46.543,-- (1996), ATS 55.751,-- (1997) und ATS 43.257,-- (1998) ergab sich für die MK OEG ein zusätzlicher strafrelevanter Gewinn in Höhe von ATS 76.857,-- (1996), ATS 84.449,-- (1997) und ATS 43.257,-- (1998), welcher nach Meinung der Finanzstrafbehörde erster Instanz sich im Ausmaß der Gesellschaftsanteile auf EK und MK verteilte. Die solcherart - unter der Annahme einer geplanten Steuervermeidung im Höchstausmaß - errechnenden strafrelevanten Einkommensteuern haben für EK ATS 17.859,-- (1996), ATS 26.754,-- (1997) und ATS 13.704,-- (1998) und für MK ATS 169,-- (1996) [tatsächlich offenbar ATS 0,--, weil sich die Vorschreibung der Einkommensteuer für 1996 auch nach der Betriebsprüfung nicht änderte (siehe Buchungsabfrage, Finanzstrafakt Bl. 42)], ATS 186,-- (1997) und ATS 277,-- (1998) [tatsächlich offenbar ATS 139,--, weil sich der Gewinn laut Berufungsvorentscheidung gegenüber dem ursprünglichen Wert änderte] betragen (siehe Berechnungen durch den Strafreferenten, Finanzstrafakt Bl. 74). Dem Einwand des EK gegenüber dem Betriebsprüfer und dem Strafreferenten, die verfahrensgegenständlichen Bierfässer, welche nicht im Rechenwerk der EK GmbH und der MK OEG aufgeschienen sind, wären tatsächlich von einem ominösen "Fischer Karl" gegen Bezahlung (offenbar des Einkaufspreises) jedes Mal wieder vom Betriebsstandort abgeholt worden, wobei aber die Identität dieser Person nicht feststellbar war und diese trotz umfangreicher Erhebungen (z.B. Veranlagungsakt betreffend die EK GmbH, Veranlagung 1995, Bl. 57) nicht ausfindig zu machen war, wurde kein Glauben geschenkt (obgenannte Niederschrift über die Erörterung der Rechtsmittel vom 28. Oktober 2002, Finanzstrafakt Bl. 120 ff). Mit Erkenntnis des Einzelbeamten als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 28. April 2004 wurde EK schuldig gesprochen, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Linz vorsätzlich a) als Verantwortlicher [Wahrnehmender der steuerlichen Interessen] der EK GmbH durch Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen, somit unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, betreffend das Veranlagungsjahr 1995 eine Verkürzung an Körperschaftsteuer in Höhe von ATS 29.857,--, betreffend die Zeiträume 1994 und 1995 eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt ATS 47.068,-- (1994 ATS 21.360,-- + 1995 ATS 25.708,--), sowie betreffend die Veranlagungsjahre 1994 und 1995 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 54.040,-- (1994 ATS 25.000,-- + 1995 ATS 29.040,--) dadurch bewirkt, dass er die Wareneinkäufe bei der St AG [die obgenannten Bierlieferungen im Wert von ATS 40.082,-- (1994) und ATS 43.474,-- (1995)] und die daraus resultierenden Einnahmen [und Gewinnausschüttungen gegenüber dem Fiskus verheimlichte, wodurch die obgenannten bescheidmäßig festzusetzenden Körperschaft- und Umsatzsteuern zu niedrig festgesetzt und die selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuern nicht entrichtet worden sind,] wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch die wiederholte Begehung [der Verfehlungen] eine fortlaufenden Einnahme zu verschaffen, b) als Verantwortlicher [Wahrnehmender der steuerlichen Interessen] der MK OEG durch Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen, somit unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, ba) betreffend die Veranlagungsjahre 1996 bis 1998 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 66.860,-- (1996 ATS 24.680,-- + 1997 ATS 28.040,-- + 1998 ATS 14.140,--) dadurch bewirkt, dass er die Wareneinkäufe bei der St AG [die obgenannten Bierlieferungen im Wert von ATS 35.260,-- (1996), ATS 42.236,-- (1997) und ATS 20.794,-- (1998)] und die daraus resultierenden Einnahmen [gegenüber dem Fiskus verheimlichte, wodurch die genannten bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuern zu niedrig festgesetzt worden sind und], wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch die wiederholte Begehung [der Verfehlungen] eine fortlaufenden Einnahme zu verschaffen, bb) hinsichtlich seiner Ehegattin MK dazu beigetragen, dass betreffend die Veranlagungsjahre 1996 [1997] bis 1998 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt ATS 632,-- [tatsächlich ATS 325,--, nämlich ATS 186,-- (1997) + ATS 139,-- (1998)] bewirkt worden ist[, indem - aufbauend auf sein falsches Rechenwerk zu Pkt. ba) - die Gewinnanteile seiner Ehegattin aus der von der MK OEG betriebenen Gastwirtschaft zu niedrig berechnet worden sind, [wodurch die genannten bescheidmäßig festzusetzenden Einkommensteuern zu niedrig festgesetzt worden sind,] wobei es ihm darauf angekommen sei, der MK durch die wiederholte Begehung [der Verfehlungen] eine fortlaufenden Einnahme zu verschaffen, sowie c) [als Abgabepflichtiger] durch Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen, somit unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, betreffend die Veranlagungsjahre 1996 bis 1998 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt ATS 58.317,-- (1996 ATS 17.859,-- + 1997 ATS 26.754,-- + 1998 ATS 13.704,--) dadurch bewirkt, dass er - aufbauend auf sein falsches Rechenwerk zu Pkt. ba) - seine Gewinnanteile aus der von der MK OEG betriebenen Gastwirtschaft zu niedrig angegeben hat, [wodurch die genannten bescheidmäßig festzusetzenden Einkommensteuern zu niedrig festgesetzt worden sind,] wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch die wiederholte Begehung [der Verfehlungen] eine fortlaufenden Einnahme zu verschaffen, und hiedurch gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs.1, 38 Abs.1 lit.a FinStrG begangen. Aus diesem Grunde wurde über EK gemäß §§ 33 Abs.5, 38 Abs.1 [iVm § 21 Abs.1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe von € 7.000,-- und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vierzig Tagen verhängt; ebenso wurden ihm pauschale Verfahrenskosten in Höhe von € 363,-- gemäß § 185 [Abs.1 lit.a] FinStrG und gegebenenfalls der Ersatz der Kosten eines Strafvollzuges auferlegt. In seiner Begründung führt der Einzelbeamte im Wesentlichen wie folgt u.a. aus [Ergänzungen des Berufungssenates in eckiger Klammer]: Der finanzstrafrechtlich unbescholtene Beschuldigte EK ist als Polizist tätig. Nach der Volksschule hat er das Gymnasium und dann die HTL besucht, aber nicht abgeschlossen. Er ist verheiratet und sorgepflichtig für ein Kind. Laut seinen eigenen Angaben bezieht einen monatlichen Gehalt von ca. € 1.600,-- und hat Verbindlichkeiten in Höhe etwa € 87.207,40 (ATS 1,2 Millionen) [nunmehr etwa € 72.207,40] aus einem Privatkredit und Bürgschaften für die MK OEG und für seine Ehegattin; er ist Eigentümer einer Liegenschaft mit einem Wert von etwa € 58.138,26, schulde aber noch eine Nebengebührkaution in Höhe von € 6.540,55. Er benützt einen geleasten PKW. Bei der EK GmbH und der MK OEG seien im Jahre 2001 Betriebsprüfungen durchgeführt worden, da im Zuge einer Hausdurchsuchung bei der St AG festgestellt worden sei, dass diese verschiedenen Gastwirten den "Schwarzein- und verkauf" von Getränken ermöglichte. Dies sei in der Art erfolgt, dass ein Teil der Ware offiziell geliefert wurde, und für den anderen Teil eine Rechnung bezeichnet mit "Diverse Letztverbraucher Gemeinde H'" erstellt wurde. Diese "Letztverbraucher"-Rechnung fand in weiterer Folge keinen Niederschlag in der Buchhaltung des jeweiligen Gastwirtes. Bei dieser Hausdurchsuchung wurden weiters EDV-Daten vorgefunden, aus denen eine Zuordnung der "Letztverbraucherlieferung" zu dem jeweiligen Gastwirt möglich war. Diese ausgewerteten Daten wurden in weiterer Folge den jeweiligen Betriebsprüfungsabteilungen zur Verfügung gestellt. Im Zuge einer Betriebsprüfung beim Beschuldigten seien diese Daten ausgewertet worden, wobei zunächst folgende Zuschätzungen (Sicherheitszuschlag nicht berücksichtigt) vorgenommen wurden: | EK GmbH: | 1994 | 1995 | 1996 | Schwarzeinkauf | 40.082,-- | 43.474,-- | 35.260,-- | Rohaufschlagskoeffizient | 3,12 | 3,34 | 3,50 | Umsatz | 125.000,-- | 145.200,-- | 123.400,-- | Wareneinkauf brutto | 52.908,-- | 57.386,-- | 46.543,-- | Gewinn | 72.092,-- | 87.814,-- | 76.857,-- | | | | | MK OEG: | | 1997 | 1998 | Schwarzeinkauf | | 42.236,-- | 41.580,-- | Rohaufschlagskoeffizient | | 3,32 | 3,40 | Umsatz | | 140.200,-- | 141.400,-- | Wareneinkauf brutto | | 55.751,-- | 54.886,-- | Gewinn | | 84.449,-- | 86.514,-- {Tabelle 1} Gegen diese Abgabenbescheide wurden Berufungen eingebracht. Auf Grund der in den Berufungen vorgebrachten Argumente wurden die Umsatz- und Gewinnzuschätzungen aus den Schwarzeinkäufen wie folgt festgesetzt: | EK GmbH: | 1994 | 1995 | | Schwarzeinkauf | 40.082,-- | 43.474,-- | | Rohaufschlagskoeffizient | 3,12 | 3,34 | | Umsatz | 125.000,-- | 145.200,-- | | Wareneinkauf brutto | 52.908,-- | 57.386,-- | | Gewinn | 72.092,-- | 87.814,-- | | | | | | MK OEG: | 1996 | 1997 | 1998 | Schwarzeinkauf | 35.260,-- | 42.236,-- | 20.794,-- | Rohaufschlagskoeffizient | 3,50 | 3,32 | 3,40 | Umsatz | 123.400,-- | 140.200,-- | 70.700,-- | Wareneinkauf brutto | 46.543,-- | 55.751,-- | 27.443,-- | Gewinn | 76.857,-- | 84.449,-- | 43.257,--- {Tabelle 2} Daraus hätten sich die oben angeführten Abgabennachforderungen ergeben. Der Beschuldigte habe die oben angeführten Einnahmen vorsätzlich nicht erklärt, wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der Beschuldigte habe in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung [Finanzstrafakt Bl. 192 f] angegeben, dass er sich der ihm vorgeworfenen Finanzvergehen schuldig bekenne, jedoch nicht in dem ihm angelasteten Umfang. In weiterer Folge habe er jedoch ausgeführt, dass der ihm gemachte Vorwurf absolut unrichtig sei. Wie er bereits in der Berufung [im Abgabenverfahren] dargelegt habe, habe jemand namens "Karl Fischer", der Stammgast gewesen sei, die zugerechneten Biereinkäufe gekauft. Dieser habe ihn darum ersucht, für ihn wöchentlich ein 50 Liter-Fass Bier zu bestellen. Dieser Gast habe das Bier im Vorhinein bezahlt, und sei ihm dieses in weiterer Folge ausgefolgt worden. Dieses Fass sei im Keller, getrennt von der betrieblichen Ware und gesondert gekennzeichnet mit dem Namen "Karl" gelagert worden. Dies könne auch von Zeugen bestätigt werden. In weiterer Folge habe der Beschuldigte dazu ausgeführt, dass ihm vom genannten Stammgast nur der Vorname bekannt gewesen sei. Mit "Fischer" sei er möglicherweise deshalb bezeichnet worden, weil er öfters vom Fischen gesprochen und in diesem Zusammenhang einen privaten Fischerverein im Mühlviertel erwähnt habe. Den genauen Namen und die Adresse kenne er nicht. Das Fass Bier habe immer seine Frau bestellt und meist auch den Zettel angebracht. Es sei meist an einem Montag zwischen 14.00 und 15.00 Uhr abgeholt worden. Die Geldübergabe sei im Lokal, vermutlich an seine Frau erfolgt. Der Stammgast habe einen älteren dunklen Kombi gehabt und sei ca. 55 Jahre alt gewesen. In weiterer Folge führte er aus, dass dieser Stammgast das Bier für seine Fischerkollegen benötigt habe. Den See/Teich, bei dem er gefischt habe, habe er nicht genannt, weil er eher verschlossen gewesen sei. Der Betriebsprüfer habe in seiner Stellungnahme zur Berufung diesbezüglich angegeben, dass der Beschuldigte bereits bei der Betriebsprüfung erwähnt habe, dass ein "Herr Fischer" wöchentlich ein 50 Liter-Fass Bier abgeholt habe. Den richtigen Namen dieses Hrn. "Fischer" habe EK nicht nennen können, auch nicht Fahrzeugtyp und amtliches Kennzeichen des PKW des angeblichen Bierfassabnehmers. Die Kellnerin L habe in einer eidesstattlichen Erklärung ausgeführt, ein Gast des Lokales, der "Karl Fischer" genannt wurde, weil er öfter vom Fischen gesprochen und in diesem Zusammenhang einen privaten Fischerverein im Mühlviertel erwähnt habe, habe wöchentlich ein 50 Liter-Fass Bier abgeholt. Er habe wöchentlich den Geldbetrag im Lokal, in einem Kuvert, deponiert. Meist sei das 50 Liter-Fass Bier von MK ausgefolgt worden. Das Bier habe er an einem Montag abgeholt, weil er wusste, dass an diesem Tag die Bierlieferung stattfinde. Hin und wieder habe die Kellnerin das Geld entgegen genommen und das Fass ausgefolgt. In einer schriftlichen Einvernahme [als Zeugin] gab sie weiter an, dass das Fass immer getrennt gestanden sei. Es sei glaublich mit einem Kombi, Kennzeichen unbekannt, abgeholt worden [Veranlagungsakt betreffend die MK OEG, Veranlagung 1999, Bl. 55 und 66 f]. B und C gaben in eidesstattlichen Erklärungen an, dass sie Stammgäste des Lokales gewesen seien. Dabei hätten sie beobachtet, dass ein ihnen bekannter Gast, der nach seinen Erzählungen Mitglied eines Fischervereines im Mühlviertel gewesen sei, und deshalb mit "Karl Fischer" angesprochen worden sei, regelmäßig an einem Montag am frühen Nachmittag ein 50 Liter Fass Bier abgeholt habe. Dieses Fass habe er vom Keller des Lokales geholt und für die Bezahlung ein Kuvert übergeben [Veranlagungsakt betreffend die MK OEG, Veranlagung 1999, Bl. 53 f]. B gab [zeugenschaftlich] weiters an, dass dieser "Fischer" ca. 50 Jahre gewesen sei. Die Fässer habe er mit einem dunklen Kombi abgeholt [Veranlagungsakt betreffend die MK OEG, Veranlagung 1999, Bl. 64 f]. C führte in einer Zeugenaussage zusätzlich an, dass Herr "Fischer" in der Zeit von 1997 bis 1999 die Bierfässer geholt habe. Sicherlich jedoch nicht in der Zeit des alten Lokales [Veranlagungsakt betreffend die MK OEG, Veranlagung 1999, Bl. 68 f]. MK sagte als Zeugin [vor dem Einzelbeamten] aus, dass sie in beiden Lokalen als Kellnerin gearbeitet habe. Bei der EK GmbH habe sie den Dienst noch alleine erledigt. Später habe sie den Dienst mit L gemacht, wobei sie sich abgewechselt hätten. Den Wareneinkauf habe der Beschuldigte gemacht. Bestellungen bei der Brauerei und für Pizza habe meist sie an einem Freitag gemacht. "Karl Fischer" sei seit etwa Anfang 1994 Gast im Lokal gewesen. Sie kenne C, da diese seit ca. 1988 ein Gast gewesen sei, als sie noch das alte Lokal gehabt hätten. C sei meist am Nachmittag nach Dienstschluss (14.00 Uhr) auf ein oder zwei Getränke gekommen [Finanzstrafakt Bl. 209]. Der Beschuldigte bestreite nicht den Bezug von Bier, ohne dieses in seiner Buchhaltung erfasst zu haben. Ebenso wird der Umfang der so getätigten Lieferungen nicht bestritten. Jedoch führte er aus, dass die jeweiligen Lieferungen nicht für seine Betriebe [offenbar: zum Verkauf im Gastlokal bestimmt] gewesen seien, sondern von einem gewissen "Karl Fischer" bezogen worden seien. Auffallend sei zunächst, dass sich der Beschuldigte im Einspruch dem Grunde nach schuldig bekannte und nur noch die Höhe der Abgabenverkürzungen bestritten habe. Dieses Geständnis habe er jedoch in weiterer Folge, ohne Angabe von Gründen für den Widerruf, nicht mehr aufrecht erhalten, sondern blieb bei seiner ursprünglichen Verantwortung, wonach eine ihm nicht näher bekannte Person dieses Bier bezogen habe. Einen vernünftigen Grund, warum er diese Lieferungen nicht ordnungsgemäß in seiner Buchhaltung erfasste, und anschließend den Warenverkauf zum Einkaufspreis verbuchte, führte er nicht an. Wäre die Verantwortung des Beschuldigten richtig, gäbe es auch keinen vernünftigen Grund, dies nicht so zu handhaben, zumal sich daraus keine steuerliche Belastung ergäbe, und die Richtigkeit seiner Buchhaltung untermauern würde. Aber auch die weitere Verantwortung des Beschuldigten sei widersprüchlich. So gab er in der Berufung [im Abgabenverfahren] dezidiert an, dass die Schwarzeinkäufe an Herrn "Karl Fischer" weiter gegeben worden seien. In weiterer Folge führte er [aber] dazu aus, dass der Name "Fischer" nur ein Spitzname gewesen sei, weil dieser möglicherweise öfter vom Fischen gesprochen und in diesem Zusammenhang einen privaten Fischerverein im Mühlviertel erwähnt habe. Erst in weiterer Folge gab er an, dass er diese Umstände kenne. Es wurde also zunächst eine Person namentlich benannt, in weiterer Folge mögliche Gründe für den genannten, aber unbekannten Familiennamen angeführt, damit diese später dann zur Gewissheit werden. Die vom Beschuldigten vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen könnten den Beschuldigten auch nicht entlasten, da diese hinsichtlich des Namens [des angeblichen Bierfassbeziehers] und des [von ihm] verwendetes Fahrzeug so allgemein seien, damit tunlichst keine Widersprüche aufgedeckt werden können. Diese Erklärungen seien vielmehr als Scheinbestätigungen zu werten. Dass dies so ist, zeige sich auch aus der Aussage der Zeugin C, die bei ihrer Einvernahme in Abwesenheit des Beschuldigten angab, dass Herr "Fischer" in der Zeit von 1997 bis 1999 die Bierfässer geholt habe. Sicherlich jedoch nicht in der Zeit des alten Lokales. Nach der Aussage der Zeugin MK war C in dieser Zeit aber auch schon Stammgast, und hätte daher derartiges beobachten müssen. Unglaubwürdig sei weiter, dass der Familienname eines jahrelangen Stammgastes nicht bekannt ist. Weiters sei unglaubwürdig, dass von einer Person, die angeblich wöchentlich über 5 Jahre hinweg ein Fass Bier abgeholt hat, also insgesamt 260 mal [laut Aktenlage 223], weder die Fahrzeugtype, noch das Kennzeichen, oder der Ansatz des Kennzeichens genannt werden kann. Zudem auffallend, dass der "Herr Fischer" laut Aussage des Beschuldigten und der Zeugen ungefähr [unmittelbar] nach den Hausdurchsuchung bei der St AG wie "Phönix aus der Asche" verschwunden sei bzw. [plötzlich] keine Bierlieferung mehr erhalten hat. Aus den angeführten Gründen ist somit das Vorbringen des Beschuldigten widersprüchlich und unglaubwürdig, so dass davon auszugehen sei, dass die Schwarzlieferungen für die Unternehmen erfolgten und daher der Tatbestand [der Abgabenhinterziehungen] in objektiver Hinsicht erwiesen sei. Vorsatz bedeute eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann. Der Beschuldigte habe zur subjektiven Tatseite keine Aussage getroffen, da er die Erfüllung des Tatbestandes schon in objektiver Hinsicht bestritt. Wie bereits oben dargelegt, sei die Verantwortung des Beschuldigten unglaubwürdig. Es sei vielmehr so, dass sich der Beschuldigte auf Grund der allseits bekannten Amtshandlungen bei der St AG ein Lügengerüst festgelegt hat, mit welchem er versuchte, die Abgabenvorschreibung zu verhindern. Dass er als Polizist über genügend Erfahrung verfügte, sich ein entsprechend gefinkeltes Gerüst zu bilden, sei wohl unbestritten. Schon dieser Versuch des Beschuldigten zeige, dass er sich sehr wohl seiner abgabenrechtlichen Pflichten bewusst war, diese jedoch im Strafverfahren verschleiern wollte. Auf Grund dieser Umstände nehme die Finanzstrafbehörde im Rahmen des nach § 98 Abs.3 FinStrG eingeräumten Ermessens als erwiesen an, dass der Beschuldigte in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand des § 33 Abs.1 FinStrG erfüllt habe. Da der Beschuldigte die Einnahmen für die Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet hat, liege gewerbsmäßiges Handeln vor. Bei der Strafzumessung wertete der Einzelbeamte als mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des EK, das längere Zurückliegen der Tat und sein seitheriges Wohlverhalten und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend die Begehung durch einen längeren Zeitraum. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen Verteidiger innerhalb offener Frist Berufung erhoben, wobei er die Entscheidung durch einen Berufungssenat beantragte und im Wesentlichen vorbrachte: Die Ausführungen des Einzelbeamten seien nicht richtig, insoweit davon gesprochen werde, dass "umfangreiche", im Einzelnen auf Seite 3 des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte [Anmerkung: siehe die Darstellung in der Tabelle 1] "Zuschätzungen" vorgenommen worden seien bzw. dass aufgrund der in den Berufungen vorgebrachten Argumente die "Umsatz- und Gewinnschätzungen" aus den Schwarzeinkäufen in bestimmter Höhe [Anmerkung: siehe die Darstellung in der Tabelle 2] festgesetzt worden seien und der Beschuldigte die sich solcherart ergebenden Abgabennachforderungen [Einnahmen] vorsätzlich nicht erklärt hätte, wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen: Zugeschätzte Abgabenbeträge [Wohl: Abgabenbeträge aus Zuschätzungen] könnten schon deshalb nicht als vorsätzlich verkürzt qualifiziert werden, weil die Hinzurechnung derartiger Beträge begriffsnotwendig "das Gegenteil von Vorsatz sei". Mit Rücksicht auf die komplizierte Sach- und Rechtslage sei [im Abgabenverfahren] zwischen dem Vertreter des EK und dem Rechtsmittel-Referenten eine Übereinkunft getroffen worden, dass bestimmte, von vorn herein fragwürdige Zuschätzungsbeträge entfallen sollten, um auf diese Weise die zur Vorschreibung gelangten Abgaben in etwa auf die Hälfte zu reduzieren. [Anmerkung: Im Gegenzug wurden die verbleibenden Zuschätzungen laut Tabelle 2 für Zwecke des Abgabenverfahrens außer Streit gestellt (siehe die über diese Erörterung der Berufungen aufgenommene Niederschrift vom 28. Oktober 2002, Veranlagungsakt betreffend die MK OEG, Veranlagung 1999, bzw. Finanzstrafakt Bl. 175 f).] In einer zweiten Phase sollten die im Berufungsverfahren reduzierten Beträge nochmals im Wege einer Abgabennachsicht oder im Wege einer Abgabenabschreibung um etwa die Hälfte reduziert werden. Mit Schreiben des Finanzamtes Linz vom 11. November und 11. Dezember 2003 seien die seinerzeit vereinbarten Teilnachsichten amtlich bewilligt worden. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 habe das Finanzamt Linz die Rückstände auf den drei bezughabenden Steuerkonten der MK OEG, der MK OEG als Rechtsnachfolgerin der EK GmbH und der Ehegatten EK und MK ohne nähere Aufgliederung mit € 25.844,56 festgestellt und dazu erklärt, die nach Zahlung eines Teilbetrages von € 12.120,-- verbleibenden restlichen Abgabenschulden von € 13.724,56 durch Löschung abzuschreiben. [Anmerkung: Die Abgabenkonten der MK OEG, des EK bzw. des EK weisen keine Nachsichten von Abgabenzahlungsansprüchen der Republik Österreich aus (Buchungsabfrage der diesbezüglichen Abgabenkonten). Das ehemalige Abgabenkonto der EK GmbH bzw. der MK OEG als Rechtsnachfolgerin der EK GmbH, offenbar StNr. 014/0916, beim Finanzamt Linz steht dem Berufungssenat nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung. Ebenfalls findet sich das Schreiben vom 11. Dezember 2003 nicht in den vorgelegten Akten. Wohl jedoch wurde dem Berufungssenat ein Ausdruck über einen elektronischen Aktenvermerk vorgelegt, wonach am 11. Dezember 2003 zwischen dem Finanzamt Linz und der MK OEG ein entsprechender außergerichtlicher Ausgleich abgeschlossen worden ist. Mit Buchung vom 4. Oktober 2004 wurde am Abgabenkonto der MK OEG ein Abgabenbetrag von insgesamt € 5.493,96, darin enthalten auch Umsatzsteuern aus 1997 und 1998 in Höhe von € 1.599,47 (ATS 22.009,18) und € 1.265,23 (ATS 17.409,94), als uneinbringlich abgeschrieben (Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto der MK OEG). Die Vorschreibung an Umsatzsteuer für 1997 aufgrund der Berufungsvorentscheidung vom 13. März 2003 hatte ATS 154.460,--, umgerechnet € 11.225,05, betragen (Finanzstrafakt Bl. 112); ursprünglich wurde - siehe oben - antragsgemäß eine Umsatzsteuer in Höhe von ATS 114.510,-- festgesetzt. Von der Differenz in Höhe von ATS 39.950,-- wurde somit abzüglich des gelöschten Betrages von ATS 22.009,18 ein Teil in Höhe von ATS 17.940,82 tatsächlich entrichtet. Der Berufungssenat geht im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten davon aus, dass der entrichtete Teil ein solcher der von EK hinterzogenen Umsatzsteuer in Höhe von ATS 28.040,-- gewesen ist. Die Vorschreibung an Umsatzsteuer für 1998 aufgrund der Berufungsvorentscheidung vom 13. März 2003 hatte ATS 121.532,--, umgerechnet € 8.832,07, betragen (Finanzstrafakt Bl. 116); ursprünglich wurde - siehe oben - antragsgemäß eine Umsatzsteuer in Höhe von ATS 104.122,-- festgesetzt. Von der Differenz in Höhe von ATS 17.410,-- wurde somit abzüglich des gelöschten Betrages von ATS 17.409,94 ein Teil in Höhe von lediglich ATS 0,06 tatsächlich entrichtet. Der Berufungssenat geht im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten davon aus, dass der entrichtete Teil ein solcher der von EK hinterzogenen Umsatzsteuer in Höhe von ATS 14.140,-- gewesen ist. Mit Buchung vom 22. Oktober 2004 wurde am Abgabenkonto des EK ein Abgabenbetrag von insgesamt € 3.237,93, darin enthalten auch Einkommensteuern aus 1997 und 1998 in Höhe von € 659,65 (ATS 9.076,98) und € 2.257,44 (ATS 31.063,05), als uneinbringlich abgeschrieben (Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto des EK). Die Vorschreibung an Einkommensteuer für 1997 aufgrund einer Folgeänderung gemäß § 295 Abs.1 BAO vom 4. Juni 2003 hatte ATS 23.029,--, umgerechnet € 1.673,58, betragen (Finanzstrafakt Bl. 87 f); ursprünglich wurde - siehe oben - antragsgemäß eine Gutschrift in Höhe von ATS 18.695,-- festgesetzt. Von der Differenz in Höhe von ATS 41.724,-- wurde somit abzüglich des gelöschten Betrages von ATS 9.076,98 ein Teil in Höhe von ATS 32.647,02 tatsächlich entrichtet. Der Berufungssenat geht im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten davon aus, dass im entrichteten Teil die von EK hinterzogene Einkommensteuer in Höhe von ATS 26.754,-- enthalten gewesen ist. Die Vorschreibung an Einkommensteuer für 1998 aufgrund einer Folgeänderung gemäß § 295 Abs.1 BAO vom 4. Juni 2003 hatte ATS 24.987,--, umgerechnet € 1.815,88 betragen (Finanzstrafakt Bl. 91 f); ursprünglich wurde - siehe oben - antragsgemäß eine Gutschrift in Höhe von ATS 6.076,-- festgesetzt. Von der Differenz in Höhe von ATS 31.063,-- wurde somit tatsächlich nichts entrichtet. Das Abgabenkonto der MK weist keine Nachsichten oder Löschungen auf; die strafrelevanten Beträge sind entrichtet (Abfrage Abgabenkonto betreffend die MK). Geht man von der diesbezüglichen Richtigkeit des Vorbringens des Verteidigers aus, so hat der Rückstand am Abgabenkonto der EK GmbH zu StNr. 014/0916 am 11. Dezember 2003 € 16.328,19 betragen (€ 25.844,56 abzüglich der Rückstände auf den Konten der MK OEG und des EK in Höhe von € 5.493,96 und € 4.022,41). Da das ursprüngliche Abgabenkonto der EK GmbH mit einem Saldo von ATS bereits am 9. Oktober 1998 gelöscht worden war (Kontoabfrage vom 13. September 2000, Arbeitsbogen betreffend die EK GmbH zu ABNr. 104012/01, Bl. 35) und die Betriebsprüfung nach der Umgründung in die MK OEG stattgefunden hat, ist anzunehmen, dass der spätere Rückstand auf dem neuen Abgabenkonto der EK GmbH zu StNr. 014/0916 das Ergebnis der genannten Betriebsprüfung und des nachfolgenden diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens gewesen ist. Am Abgabenkonto 014/0916 waren mit Buchung vom 6. April 2001 als Ergebnis der Prüfung ursprünglich ATS 331.630,--, umgerechnet € 24.100,49, (Kapitalertragsteuer 1994 ATS 56.559,-- + Kapitalertragsteuer 1995 ATS 62.299,-- + Nachforderung Umsatzsteuer 1994 ATS 53.850,-- + Nachforderung Umsatzsteuer 1995 ATS 58.940,-- + Nachforderung Körperschaftsteuer 1994 ATS 23.216,-- + Nachforderung Körperschaftsteuer 1995 ATS 76.766,-- vorgeschrieben gewesen (Kontoabfrage im obgenannten Arbeitsbogen ganz vorne). Mit Berufungsvorentscheidungen vom 14. Jänner 2003 bzw. gemäß § 293 BAO berichtigtem Bescheid vom 26. Februar 2003 wurde die Umsatzsteuernachforderung für 1994 um € 884,43 und um € 399,70 (Finanzstrafakt Bl. 168), die Umsatzsteuernachforderung für 1995 um € 1.322,64 (Finanzstrafakt Bl. 185), die Körperschaftsteuernachforderung für 1994 um € 1.687,17 (Finanzstrafakt Bl. 169), die Körperschaftsteuernachforderung für 1995 um € 1.875,39 (Finanzstrafakt Bl. 186), sowie mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Jänner 2003 die Kapitalertragsteuervorschreibung für 1994 um € 1.702,87 bzw. für 1995 um € 1.767,48 (Veranlagungsakt betreffend die EK GmbH, Veranlagung 1995) verringert, sodass rein rechnerisch ein Abgabenrückstand von € 14.460,81 bestanden haben müsste. Die Differenz zum vom Finanzamt errechneten Betrag von sogar € 16.328,19 wird sich aus Nebenansprüchen zu den Abgabennachforderungen ergeben haben, sodass also jedenfalls betreffend das Abgabenkonto der EK GmbH keine Entrichtung und auch keine Nachsicht stattgefunden hatte. Im Ergebnis wurden daher von den hinterzogenen Abgaben ein Betrag von ATS 17.940,82 + ATS 24.680,-- + ATS 0,06 + ATS 17.859,-- + ATS 26.754,-- + ATS 186,-- + ATS 139,--, insgesamt sohin ATS 87.558,88 entrichtet; der Rest der verkürzten Abgaben ist offenkundig für den Fiskus unwiederbringlich verloren.] Als Konsequenz könne man nicht mehr davon ausgehen, dass der Beschuldigte das ihm zum Vorwurf gemachte Finanzvergehen begangen habe. Es stünde auch nicht mehr fest, welche Abgabenbeträge abgeschrieben oder bezahlt worden wären, weshalb der gegen EK erhobene Abgabenverkürzungstatbestand nicht mehr greifen könne. Zumindest im Zweifel zu seinen Gunsten müsse daher ein Freispruch [eine Einstellung des anhängigen Finanzstrafverfahrens] erfolgen, in eventu wäre das Straferkenntnis aufzuheben und die gegenständliche Finanzstrafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuverweisen. Im Rahmen einer Berufungsverhandlung wurde der strafrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert, wobei ergänzende Beweisanträge nicht mehr gestellt wurden. Der ergänzend einvernommene Beschuldigte beharrte auf seiner Sachverhaltsversion, wonach Herr "Fischer" die verfahrensgegenständlichen Fässer Bier übernommen habe. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 119 Abs.1 BAO haben Abgabepflichtige bzw. die ihre steuerlichen Abgelegenheiten Wahrnehmenden die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabevorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen. Gemäß § 21 Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer bzw. dessen für die steuerlichen Angelegenheiten Verantwortliche (also hier EK für die EK GmbH und die MK OEG) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst korrekt zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer bzw. dessen seine steuerlichen Interessen Wahrnehmende hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag vollständig zu entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Der Zeitlauf bis zum Eintritt der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres verkürzte sich allenfalls um einen Monat für den Fall der nicht zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 21 Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden Fassung ab der Sondervorauszahlung 1996). Im nach den allgemeinen bzw. handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (§ 4 Abs.2 bzw. § 5 Einkommensteuergesetz [EStG] 1988) zu führenden steuerlichen Rechenwerk einer dem österreichischen Steuerrecht unterliegenden GmbH oder OEG sind ebenfalls sämtliche Erlöse, beispielsweise wie im gegenständlichen Fall aus dem Verkauf von Getränken in einer Gastwirtschaft zu erfassen, welche unter Abzug des Wareneinsatzes als Betriebsausgabe gewinnerhöhend wirken. Werden diese Erlöse aber durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH für nichtbetriebliche Zwecke, beispielsweise zur Abdeckung der eigenen privaten Aufwendungen bzw. der seiner Ehegattin, dem Betriebsvermögen entnommen, stellt dieser Vorgang eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter dar, welcher gemäß § 93 Abs.2 Z.1 lit.a EStG 1988 dem Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) unterliegt. Diese damals 22%ige Kapitalertragsteuer ist gemäß § 96 Abs.1 Z.1 EStG 1988 vom Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen der GmbH, dem Geschäftsführer, binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge an die zuständige Abgabenbehörde abzuführen, wobei innerhalb der gleichen Frist gemäß § 96 Abs.3 EStG 1988 eine entsprechende, den Vorgang anzeigende bzw. offen legende Anmeldung einzureichen ist. Die obgenannten Erlöse sind gemäß den Bestimmungen der § 119 BAO iVm §§ 21 Abs.4 UStG 1994, 39 Abs.1, 42 Abs.1, 43 Abs.2 EStG 1988, 24 Abs.1 Körperschaftsteuergesetz 1988 selbstredend auch in die Umsatz-, Einkommen-, Körperschaftsteuererklärungen des Steuersubjektes bzw. in die Erklärung zur Feststellung der Einkünfte einer Personengesellschaft aufzunehmen. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt, weil er beispielsweise einen Teil der steuerpflichtigen Erlöse bei der Berechnung der Zahllast unberücksichtigt lässt, und dies zumindest nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] - im Ausmaß der verheimlichten Zahllast - nicht entrichtet werden. Von einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG ist zu sprechen, wenn der Unternehmer bzw. der die steuerlichen Abgelegenheiten eines Unternehmers Wahrnehmende (der Geschäftsführer einer GmbH) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr bewirkt, wobei eine Abgabenverkürzung im gegenständlichen Fall bewirkt wäre, wenn die Jahresumsatzsteuer aufgrund einer falschen Umsatzsteuererklärung, in welcher z.B. ein Teil der Getränkeumsätze nicht angegeben worden ist, zu niedrig festgesetzt worden wäre. Eine etwaige Strafbarkeit wegen einer derartigen (zumindest versuchten) Hinterziehung von Jahresumsatzsteuern nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG konsumiert nach herrschender Judikatur und Lehre die Strafbarkeit diesbezüglicher Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG. Ebenso liegt eine Hinterziehung an Körperschaftsteuer gemäß § 33 Abs.1 FinStrG vor, wenn der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen einer Kapitalgesellschaft vorsätzlich veranlasst, dass bestimmte Erlöse nicht in das diesbezügliche steuerliche Rechenwerk der Gesellschaft aufgenommen werden und damit in weiterer Folge keine Berücksichtigung in der von der Steuerberaterin erstellten Körperschaftsteuererklärung finden können, sodass die Körperschaftssteuer tatsächlich zu niedrig festgesetzt wird. In gleicher Weise macht sich derjenige einer Hinterziehung an Einkommensteuer gemäß § 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer beispielsweise vorsätzlich unter Verletzung der obgenannten Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne der § 119 BAO falsche Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt einreicht mit dem Plan, die Einkommensteuer möge - basierend auf seinen unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben über die Höhe seiner Gewinnanteile aus einer Handelsgesellschaft - antragsgemäß zu niedrig festgesetzt werden, und dieser Erfolg auch tatsächlich eingetreten ist. Gemäß § 11 FinStrG kann aber nicht nur der unmittelbare Täter ein derartiges Finanzvergehen begehen, sondern ist auch derjenige einer Hinterziehung an Einkommensteuer nach § 33 Abs.1 FinStrG schuldig, der vorsätzlich dazu beiträgt, dass unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch eine andere Person eine derartige Verkürzung bewirkt wird. Ebenfalls liegt eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG vor, wenn jemand vorsätzlich unter Verletzung der obgenannten Bestimmungen nach § 96 Abs.1 Z.1 und Abs.3 EStG 1988 die Anmeldung der Gewinnausschüttung sowie die Abfuhr der Kapitalertragssteuer unterlässt, wobei diesbezüglich gemäß § 33 Abs.3 lit.b FinStrG die Verkürzung der Kapitalertragsteuern im Zeitpunkt deren Nichtabfuhr bewirkt ist. Eine gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung im Sinne des § 38 Abs.1 lit.a FinStrG hat zu verantworten, wer beispielsweise eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 leg.cit. begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung der Verfehlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu

Normen und Schlagworte

SchätzungBeweiswürdigungSpezialpräventionGeneralpräventionPolizeibeamterGastwirtGeschäftsführerFassbierErlösverheimlichungLetztverbraucherLetztverbraucherlieferunganonymer StammgastAbgabenhinterziehungfortgesetztes DeliktFortsetzungszusammenhangGewerbsmäßigkeitgewerbsmäßige AbgabenhinterziehungStrafbemessungSchadensgutmachungLöschung wegen UneinbringlichkeitZeitablauf

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0131-L/04
Stammnummer
32274
Gültig
02.06.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF