Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0131-L/04
Abgabenhinterziehungen durch unversteuerten Bierausschank in einer Gastwirtschaft oder: Der nicht identifizierbare Stammgast als buchhalterisch nicht erfasster Bierfassbezieher
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0131-L/04vom 02.06.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch eine Schätzung ist ein Erhebungsinstrument der Finanzstrafbehörden.
Bei einer solchen genügt es auch für Zwecke des Finanzstrafverfahrens, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(in diesem Sinne VwGH 22.9.1987, 85/14/0033 - ÖStZB 1988, 67; VwGH 27.10.1988, 87/16/0161 - AnwBl 1989/3260 = ÖStZB 1989, 161; VwGH 6.12.1990, 90/16/0031 - ÖStZB 1991, 269; VwGH 18.12.1990, 87/14/0155 - ÖStZB 1992, 776; VwGH 20.2.1992, 91/16/0117 - ÖStZB 1992, 920; VwGH 5.8.1992, 90/13/0167 - ARD 4403/36/92 = ÖStZB 1993, 228; VwGH 8.9.1992, 87/14/0186 - ÖStZB 1993, 262; VwGH 26.5.1993, 90/13/0155 - ÖStZB 1994, 330; VwGH 25.4.1996, 95/16/0244 - AnwBl 1996/6276 = ÖStZB 1997, 38).
Werden hinterzogene Abgaben wegen ihrer Uneinbringlichkeit gemäß § 235 BAO von Amts wegen gelöscht, kann dies aus der Sicht der Finanzstrafbehörden die Bewertung zur Folge haben, dass offenkundig der vom Finanzstraftäter herbeigeführte Schaden ein dauerhafter geworden und mit seiner Wiedergutmachung nicht mehr zu rechnen ist.
Auch ist die Löschung von Abgaben wegen deren Uneinbringlichkeit keine Entrichtung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie
die Laienbeisitzer Dr. Ernst Grafenhofer und Ing. Josef Peterseil als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen K, vertreten durch Dr.
Heinz Buchmayr, Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Altstadt
15, wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33 Abs.1, 38 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 15. Dezember 2004 gegen
das Erkenntnis des Einzelbeamten des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 28. April 2004, StrNr.
2001/00383-001, nach der am 2. Juni 2005 in Anwesenheit des Beschuldigten und
seines Verteidigers Dr. Heinz Buchmayr, des Amtsbeauftragten OR Dr. Christian
Kneidinger sowie der Schriftführerin Elisabeth Rath durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben
und das im Übrigen unverändert bleibende
Erkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Instanz in seinem Ausspruch
über die Ersatzfreiheitsstrafe
dahingehend abgeändert, dass diese gemäß
§ 20 FinStrG auf
ein Ausmaß von
dreißig
Tagen
verringert wird.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Den vorgelegten Akten ist
folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit
Gesellschaftsvertrag vom 30. November 1988 gründeten der Polizeibeamte EK
und der Gastwirt S die EK GmbH, welche am Standort A unter der
Geschäftsführung des EK, welcher 99 % der Anteile erwarb, eine
Gastwirtschaft betreiben sollte. Der Betrieb wurde am 12. Dezember 1988
eröffnet (Veranlagungsakt des Finanzamtes Linz betreffend die EK GmbH,
StNr. 014/0916, Dauerakt, insbesondere Gesellschaftsvertrag und
ausgefüllter Fragebogen zur Betrieberöffnung).
Mit 21. März 1991
übernahm EK die Prokura von S, welcher in Hinkunft in der
gegenständlichen Sache keine Rolle spielen sollte. Gleichzeitig wurde die
Ehegattin des EK, MK, anstelle des EK zur Geschäftsführerin der EK
GmbH bestellt (Veranlagungsakt des Finanzamtes Linz betreffend die EK GmbH,
StNr. 014/0916, Dauerakt, Firmenbuchmitteilung).
Wesentlicher
Entscheidungsträger in der EK GmbH und damit Wahrnehmender der steuerlichen
Interessen ist weiterhin der mit 99 % beteiligte Gesellschafter und Prokurist EK
geblieben.
Ab November 1994 lautete die
Anschrift des Gastbetriebes V (genannter Veranlagungsakt betreffend die EK GmbH,
Dauerakt). Es wird dort das sogenannte "B" geführt.
Am 22. Februar 1996 wurden die
nach den Angaben des EK durch die Steuerberaterin der Gesellschaft erstellten,
von EK firmenmäßig unterfertigten Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärungen der EK GmbH für das
Veranlagungsjahr 1994 beim Finanzamt Linz eingereicht und am 27. März 1996
antragsgemäß verbucht, was eine bescheidmäßige Festsetzung
der Umsatzsteuer mit ATS 163.110,-- und an Körperschaftsteuer mit ATS
14.971,-- ergab (Veranlagungsakt betreffend die EK GmbH, Veranlagung
1994).
Am 12. Juli 1996 wurden die
nach den Angaben des EK durch die Steuerberaterin der Gesellschaft erstellten,
von EK firmenmäßig unterfertigten Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärungen der EK GmbH für das
Veranlagungsjahr 1995 beim Finanzamt Linz eingereicht und am 12. Dezember 1996
antragsgemäß verbucht, was eine bescheidmäßige Festsetzung
der Umsatzsteuer mit ATS 140.785,-- und an Körperschaftsteuer mit ATS
14.992,-- ergab (Veranlagungsakt betreffend die EK GmbH, Veranlagung
1995).
Am 25. Oktober 1996 wurde die
EK GmbH rückwirkend per 1. Jänner 1996 in die MK OEG mit den
persönlich haftenden Gesellschaftern EK und MK als selbständig
vertretungsberechtigten Geschäftsführern umgegründet, wobei EK
wiederum 99 % der Anteile zukommen (Veranlagungsakt des Finanzamtes Linz
betreffend die MK OEG, StNr. 245/7292, Dauerakt, Gesellschaftsvertrag vom 19.
September 1996).
Nach außen trat MK als
Vertreterin der MK OEG auf (siehe die Abgabenerklärungen, in welchen MK als
gesetzliche Vertreterin genannt ist), der tatsächliche
Entscheidungsträger im Unternehmen und damit der Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen der MK OEG ist jedoch EK gewesen.
Am 10. Dezember 1997 wurden die
jeweils nach den Angaben des EK durch die Steuerberaterin der Gesellschaft
erstellte, von EK firmenmäßig unterfertigte
Umsatzsteuererklärung bzw. die Erklärung über die Einkünfte
der MK OEG für das Veranlagungsjahr 1996 beim Finanzamt Linz eingereicht
und am 4. März 1998 antragsgemäß verbucht, was eine
bescheidmäßige Festsetzung der Umsatzsteuer mit ATS 47.369,-- und
Feststellung der Einkünfte mit einem Verlust von -ATS 145.100,-- ergab
(Veranlagungsakt betreffend die MK OEG, Veranlagung 1996).
Bereits am 2. März 1998
erging auf Basis der Einkommensteuererklärung des EK, in welcher sein
Anteil an den Einkünften der MK OEG entsprechend den Berechnungen der
Steuerberaterin zur Gesellschaft - aufgrund der Angaben des EK - ausgewiesen
war, der Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 1996. Die
antragsgemäße Erledigung ergab eine Gutschrift in Höhe von ATS
30.917,-- (Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend den Beschuldigten, Bl.
82).
Ebenso erging auf Basis der
Einkommensteuererklärung der MK, in welcher ihr Anteil an den
Einkünften der MK OEG entsprechend den Berechnungen der Steuerberaterin zur
Gesellschaft - aufgrund der Angaben des EK - ausgewiesen war, der
Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 1996. Die
antragsgemäße Erledigung ergab eine Gutschrift in Höhe von ATS
1.500,-- (Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend den Beschuldigten, Bl.
57).
Am 16. November 1998 wurden die
jeweils nach den Angaben des EK durch die Steuerberaterin der Gesellschaft
erstellte, von EK unterfertigte Umsatzsteuererklärung bzw. die
Erklärung über die Einkünfte der MK OEG für das
Veranlagungsjahr 1997 beim Finanzamt Linz eingereicht und am 10. Dezember 1998
antragsgemäß verbucht, was eine bescheidmäßige Festsetzung
der Umsatzsteuer mit ATS 114.510,-- und Feststellung der Einkünfte mit ATS
66.621,-- ergab (Veranlagungsakt betreffend die MK OEG, Veranlagung
1997).
Am 4. Dezember 1998 erging auf
Basis der Einkommensteuererklärung des EK, in welcher sein Anteil an den
Einkünften der MK OEG entsprechend den Berechnungen der Steuerberaterin zur
Gesellschaft - aufgrund der Angaben des EK - ausgewiesen war, der
Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 1997. Die
antragsgemäße Erledigung ergab eine Gutschrift in Höhe von ATS
18.695,-- (genannter Finanzstrafakt, Bl. 86).
Am 11. Jänner 1999 erging
auf Basis der Einkommensteuererklärung der MK, in welcher ihr Anteil an den
Einkünften der MK OEG entsprechend den Berechnungen der Steuerberaterin zur
Gesellschaft - aufgrund der Angaben des EK - ausgewiesen war, der
Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 1997. Die
antragsgemäße Erledigung ergab eine Festsetzung der Einkommensteuer
mit ATS 0,-- (genannter Finanzstrafakt, Bl. 48).
Am 3. März 2000 wurden die
jeweils nach den Angaben des EK durch die Steuerberaterin der Gesellschaft
erstellte, von EK firmenmäßig unterfertigte
Umsatzsteuererklärung bzw. die Erklärung über die Einkünfte
der MK OEG für das Veranlagungsjahr 1998 beim Finanzamt Linz eingereicht
und am 9. März 2000 antragsgemäß verbucht, was eine
bescheidmäßige Festsetzung der Umsatzsteuer mit ATS 104.122,-- und
Feststellung der Einkünfte mit ATS 183.672,-- ergab (Veranlagungsakt
betreffend die MK OEG, Veranlagung 1998).
Ebenfalls am 3. März 2000
langte beim Finanzamt Linz die Einkommensteuererklärung des EK für das
Veranlagungsjahr 1998 ein, in welcher sein Anteil an den Einkünften der MK
OEG entsprechend den Berechnungen der Steuerberaterin zur Gesellschaft -
aufgrund der Angaben des EK - ausgewiesen war. Die antragsgemäße
Erledigung am 9. März 2000 ergab eine Gutschrift in Höhe von ATS
6.076,-- (Finanzstrafakt Bl. 90).
Am 9. März 2000 erging
auch auf Basis der Einkommensteuererklärung der MK, in welcher ihr Anteil
an den Einkünften der MK OEG entsprechend den Berechnungen der
Steuerberaterin zur Gesellschaft - aufgrund der Angaben des EK - ausgewiesen
war, der Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 1998. Die
antragsgemäße Erledigung ergab eine Festsetzung der Einkommensteuer
mit ATS 28.464,--, später berichtigt auf ATS 28.164,-- (genannter
Finanzstrafakt, Bl. 48).
Bereits am 29. Juni 1998 war
die Steuerfahndung mit Hausdurchsuchungen beim Bierlieferanten der EK GmbH bzw.
der MK OEG, der B AG, Lokation Z, vormals St AG, begonnen. Dabei hatten die
Beamten einen Zugang zu den elektronisch gespeicherten Kundendaten des
Getränkeerzeugers erlangt, welche durch die Systemprüfer der
Großbetriebsprüfung Z in der Folge ausgewertet und in Form von
Kontrollmitteilungen am 6. Oktober 2000 an die jeweils zuständigen
Finanzämter versendet wurden.
Mit 1. Jänner 2001 wurde
der Gastbetrieb der MK OEG auf Rechnung der MK weiterbetrieben (Veranlagungsakt
betreffend die MK OEG, Dauerakt, Schreiben der Steuerberaterin vom 19.
Jänner 2001).
Am 30. Jänner 2001
begannen bei der EK GmbH bzw. der MK OEG Betriebsprüfungen nach § 149
Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 99 Abs.2 FinStrG, bei welcher u.a.
überprüft wurde, ob die im Rechenwerk des Getränkelieferanten
neben den regulären Ausgangsrechnungen als "Barverkäufe ohne Beleg"
für den Zeitraum Jänner 1994 bis Juni 1998 ausgewiesenen, aber
aufgrund der verwendeten Kundennummer eindeutig der EK GmbH bzw. der MK OEG
zuordnerbaren Lieferungen an ca. 223 Fass Bier (1994: 49 50-Liter-Fässer +
1995: 53 50-Liter Fässer + 1996 48 50-Liter Fässer + 1997:
ungefähr 50 50-Liter Fässer + Jänner bis Juni 1998: 23 50-Liter
Fässer) mit einem Einkaufswert von netto ATS 40.082,-- (1994) + ATS
43.474,-- (1995) + ATS 35.260,-- (1996) + ATS 42.236,-- (1997) + ATS 20.794,--
(bis Juni 1998) tatsächlich - wie die Finanzstrafbehörde Linz aufgrund
der aufgedeckten Gepflogenheiten hunderter "Schwarzbier" verkaufender Gastwirte
den Verdacht hegte - verkauft wurden, ohne im steuerlichen Rechenwerk der
Gastwirtschaft erfasst zu werden.
Der Verdacht hat sich - nach
Ansicht des Prüfungsorganes und nachfolgend, des Einzelbeamten der
Finanzstrafbehörde erster Instanz - bestätigt; die genannten
Bierfässer waren nicht im Wareneinkauf der Gastwirtschaft erfasst gewesen.
Unter Ansatz des vom Beschuldigten selbst verwendeten Rohaufschlagskoeffizienten
von 3,12 (1994), 3,34 (1995), 3,5 (1996), 3,32 (1997) und 3,4 (1998) ergaben
sich sohin bislang verheimlicht gewesene Bierumsätze von gerundet netto ATS
125.000,-- (1994) + ATS 145.200,-- (1995) + ATS 123.400,-- (1996) + ATS
125.000,-- (1997) + ATS 70.000,-- (1998 [Wert laut Berufungsvorentscheidung])
und - bei Anwendung des 10%igen Steuersatzes - zwar vereinnahmte, aber nicht
abgeführte Umsatzsteuern in Höhe von ATS 25.000,-- (1994) + ATS
29.040,-- (1995) + ATS 24.680,-- (1996) + ATS 28.040,-- (1997) + ATS 14.140,--
(1998) [Niederschrift über die Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung
betreffend die EK GmbH vom 27. März 2001, ABNr. 104012/01, Pkt. 3.a),
Finanzstrafakt Bl. 42; Niederschrift über die Schlussbesprechung zur
Betriebsprüfung betreffend die MK OEG vom 27. März 2001, ABNr.
104016/01, Pkt. 3.a), Finanzstrafakt Bl. 7; Niederschrift vom 28. Oktober 2002
über die Erörterung der diesbezüglichen Rechtsmittel im
Abgabenverfahren vor der Finanzlandesdirektion f OÖ, Finanzstrafakt Bl.
121; sowie die Berechnungsblätter Finanzstrafakt Bl. 74 f].
Unter Abzug des Wareneinsatzes
an eingekauftem "Schwarzbier" zuzüglich Getränkesteuer in Höhe
von ATS 52.908,-- (1994) und ATS 57.386,-- (1995) errechnete sich sohin für
die EK GmbH ein zusätzlicher Gewinn in Höhe von ATS 72.092,-- (1994)
und ATS 87.814,-- (1995), für welchen eine Vorschreibung der 34%igen
Körperschaftsteuer in Höhe von ATS 232.216,-- (1994) und ATS 29.857,--
(1995) unterblieben war (Finanzstrafakt Bl. 75).
Da im zuletzt betreffend die
Körperschaftsteuer für 1994 im Abgabenverfahren mit
Berufungsvorentscheidung vom 14. Jänner 2003 wiederum lediglich ein Betrag
von € 1.087,99 (umgerechnet ATS 14.971,--) vorgeschrieben wurde
(Veranlagungsakt betreffend die EK GmbH, Veranlagung 1994), hielt die
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Vorwurf einer durch EK bewirkten
Verkürzung an Körperschaftsteuer für 1994 nicht weiter
aufrecht.
Da die Geldmittel aus den laut
Meinung des Prüfers für Rechnung der GmbH verkauften "Schwarzbiere"
nicht mehr im Betriebsvermögen aufzufinden waren, ging der
Betriebsprüfer und in der Folge der Einzelbeamte davon aus, dass die
Gewinne an die Gesellschafter verdeckt ausgeschüttet worden waren, ohne
dass etwa Kapitalsteuer berechnet, einbehalten und an den Fiskus abgeführt
worden wäre. Die sich so ergebende strafrelevante 22%ige
Kapitalertragsteuer hat ATS 21.360,-- (1994) und ATS 25.708,-- (1995) betragen
(Finanzstrafakt Bl. 75).
Unter Abzug des Wareneinsatzes
an eingekauftem "Schwarzbier" zuzüglich Getränkesteuer in Höhe
von ATS 46.543,-- (1996), ATS 55.751,-- (1997) und ATS 43.257,-- (1998) ergab
sich für die MK OEG ein zusätzlicher strafrelevanter Gewinn in
Höhe von ATS 76.857,-- (1996), ATS 84.449,-- (1997) und ATS 43.257,--
(1998), welcher nach Meinung der Finanzstrafbehörde erster Instanz sich im
Ausmaß der Gesellschaftsanteile auf EK und MK verteilte. Die solcherart -
unter der Annahme einer geplanten Steuervermeidung im Höchstausmaß -
errechnenden strafrelevanten Einkommensteuern haben für EK ATS 17.859,--
(1996), ATS 26.754,-- (1997) und ATS 13.704,-- (1998) und für MK ATS 169,--
(1996) [tatsächlich offenbar ATS 0,--, weil sich die Vorschreibung der
Einkommensteuer für 1996 auch nach der Betriebsprüfung nicht
änderte (siehe Buchungsabfrage, Finanzstrafakt Bl. 42)], ATS 186,-- (1997)
und ATS 277,-- (1998) [tatsächlich offenbar ATS 139,--, weil sich der
Gewinn laut Berufungsvorentscheidung gegenüber dem ursprünglichen Wert
änderte] betragen (siehe Berechnungen durch den Strafreferenten,
Finanzstrafakt Bl. 74).
Dem Einwand des EK
gegenüber dem Betriebsprüfer und dem Strafreferenten, die
verfahrensgegenständlichen Bierfässer, welche nicht im Rechenwerk der
EK GmbH und der MK OEG aufgeschienen sind, wären tatsächlich von einem
ominösen "Fischer Karl" gegen Bezahlung (offenbar des Einkaufspreises)
jedes Mal wieder vom Betriebsstandort abgeholt worden, wobei aber die
Identität dieser Person nicht feststellbar war und diese trotz
umfangreicher Erhebungen (z.B. Veranlagungsakt betreffend die EK GmbH,
Veranlagung 1995, Bl. 57) nicht ausfindig zu machen war, wurde kein Glauben
geschenkt (obgenannte Niederschrift über die Erörterung der
Rechtsmittel vom 28. Oktober 2002, Finanzstrafakt Bl. 120 ff).
Mit Erkenntnis des Einzelbeamten
als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
28. April 2004 wurde EK schuldig gesprochen, er habe im Amtsbereich des
Finanzamtes Linz vorsätzlich
a) als Verantwortlicher [Wahrnehmender der steuerlichen
Interessen] der EK GmbH durch Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen,
somit unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht, betreffend das Veranlagungsjahr 1995 eine Verkürzung an
Körperschaftsteuer in Höhe von ATS 29.857,--, betreffend die
Zeiträume 1994 und 1995 eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer in
Höhe von insgesamt ATS 47.068,-- (1994 ATS 21.360,-- + 1995 ATS 25.708,--),
sowie betreffend die Veranlagungsjahre 1994 und 1995 eine Verkürzung an
Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 54.040,-- (1994 ATS 25.000,-- + 1995
ATS 29.040,--) dadurch bewirkt, dass er die Wareneinkäufe bei der St AG
[die obgenannten Bierlieferungen im Wert von ATS 40.082,-- (1994) und ATS
43.474,-- (1995)] und die daraus resultierenden Einnahmen [und
Gewinnausschüttungen gegenüber dem Fiskus verheimlichte, wodurch die
obgenannten bescheidmäßig festzusetzenden Körperschaft- und
Umsatzsteuern zu niedrig festgesetzt und die selbst zu berechnenden
Kapitalertragsteuern nicht entrichtet worden sind,] wobei es ihm darauf
angekommen sei, sich durch die wiederholte Begehung [der Verfehlungen] eine
fortlaufenden Einnahme zu verschaffen,
b) als Verantwortlicher [Wahrnehmender der steuerlichen
Interessen] der MK OEG durch Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen,
somit unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht,
ba) betreffend die Veranlagungsjahre 1996 bis 1998 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 66.860,-- (1996
ATS 24.680,-- + 1997 ATS 28.040,-- + 1998 ATS 14.140,--) dadurch bewirkt, dass
er die Wareneinkäufe bei der St AG [die obgenannten Bierlieferungen im Wert
von ATS 35.260,-- (1996), ATS 42.236,-- (1997) und ATS 20.794,-- (1998)] und die
daraus resultierenden Einnahmen [gegenüber dem Fiskus verheimlichte,
wodurch die genannten bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuern zu
niedrig festgesetzt worden sind und], wobei es ihm darauf angekommen sei, sich
durch die wiederholte Begehung [der Verfehlungen] eine fortlaufenden Einnahme zu
verschaffen,
bb) hinsichtlich seiner Ehegattin MK dazu beigetragen, dass
betreffend die Veranlagungsjahre 1996 [1997] bis 1998 eine Verkürzung an
Einkommensteuer in Höhe von insgesamt ATS 632,-- [tatsächlich ATS
325,--, nämlich ATS 186,-- (1997) + ATS 139,-- (1998)] bewirkt worden ist[,
indem - aufbauend auf sein falsches Rechenwerk zu Pkt. ba) - die Gewinnanteile
seiner Ehegattin aus der von der MK OEG betriebenen Gastwirtschaft zu niedrig
berechnet worden sind, [wodurch die genannten bescheidmäßig
festzusetzenden Einkommensteuern zu niedrig festgesetzt worden sind,] wobei es
ihm darauf angekommen sei, der MK durch die wiederholte Begehung [der
Verfehlungen] eine fortlaufenden Einnahme zu verschaffen, sowie
c) [als Abgabepflichtiger] durch Abgabe von unrichtigen
Steuererklärungen, somit unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, betreffend die Veranlagungsjahre 1996 bis
1998 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt ATS
58.317,-- (1996 ATS 17.859,-- + 1997 ATS 26.754,-- + 1998 ATS 13.704,--) dadurch
bewirkt, dass er - aufbauend auf sein falsches Rechenwerk zu Pkt. ba) - seine
Gewinnanteile aus der von der MK OEG betriebenen Gastwirtschaft zu niedrig
angegeben hat, [wodurch die genannten bescheidmäßig festzusetzenden
Einkommensteuern zu niedrig festgesetzt worden sind,] wobei es ihm darauf
angekommen sei, sich durch die wiederholte Begehung [der Verfehlungen] eine
fortlaufenden Einnahme zu verschaffen,
und hiedurch
gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs.1, 38
Abs.1 lit.a FinStrG begangen.
Aus diesem Grunde wurde
über EK gemäß
§§ 33 Abs.5, 38 Abs.1 [iVm § 21
Abs.1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe von € 7.000,-- und gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine
Ersatzfreiheitsstrafe von vierzig Tagen verhängt; ebenso wurden ihm
pauschale Verfahrenskosten in Höhe von € 363,-- gemäß
§ 185 [Abs.1 lit.a] FinStrG und gegebenenfalls der Ersatz der Kosten eines
Strafvollzuges auferlegt.
In seiner
Begründung führt der Einzelbeamte im Wesentlichen wie folgt u.a. aus
[Ergänzungen des Berufungssenates in eckiger Klammer]:
Der finanzstrafrechtlich
unbescholtene Beschuldigte EK ist als Polizist tätig. Nach der Volksschule
hat er das Gymnasium und dann die HTL besucht, aber nicht abgeschlossen. Er ist
verheiratet und sorgepflichtig für ein Kind. Laut seinen eigenen Angaben
bezieht einen monatlichen Gehalt von ca. € 1.600,-- und hat
Verbindlichkeiten in Höhe etwa € 87.207,40 (ATS 1,2 Millionen)
[nunmehr etwa € 72.207,40] aus einem Privatkredit und Bürgschaften
für die MK OEG und für seine Ehegattin; er ist Eigentümer einer
Liegenschaft mit einem Wert von etwa € 58.138,26, schulde aber noch eine
Nebengebührkaution in Höhe von € 6.540,55. Er benützt einen
geleasten PKW.
Bei der EK GmbH und der MK OEG
seien im Jahre 2001 Betriebsprüfungen durchgeführt worden, da im Zuge
einer Hausdurchsuchung bei der St AG festgestellt worden sei, dass diese
verschiedenen Gastwirten den "Schwarzein- und verkauf" von Getränken
ermöglichte. Dies sei in der Art erfolgt, dass ein Teil der Ware offiziell
geliefert wurde, und für den anderen Teil eine Rechnung bezeichnet mit
"Diverse Letztverbraucher Gemeinde H'" erstellt wurde. Diese
"Letztverbraucher"-Rechnung fand in weiterer Folge keinen Niederschlag in der
Buchhaltung des jeweiligen Gastwirtes. Bei dieser Hausdurchsuchung wurden
weiters EDV-Daten vorgefunden, aus denen eine Zuordnung der
"Letztverbraucherlieferung" zu dem jeweiligen Gastwirt möglich war. Diese
ausgewerteten Daten wurden in weiterer Folge den jeweiligen
Betriebsprüfungsabteilungen zur Verfügung gestellt. Im Zuge einer
Betriebsprüfung beim Beschuldigten seien diese Daten ausgewertet worden,
wobei zunächst folgende Zuschätzungen (Sicherheitszuschlag nicht
berücksichtigt) vorgenommen wurden:
|
EK
GmbH:
|
1994
|
1995
|
1996
|
Schwarzeinkauf
|
40.082,--
|
43.474,--
|
35.260,--
|
Rohaufschlagskoeffizient
|
3,12
|
3,34
|
3,50
|
Umsatz
|
125.000,--
|
145.200,--
|
123.400,--
|
Wareneinkauf
brutto
|
52.908,--
|
57.386,--
|
46.543,--
|
Gewinn
|
72.092,--
|
87.814,--
|
76.857,--
|
|
|
|
|
MK
OEG:
|
|
1997
|
1998
|
Schwarzeinkauf
|
|
42.236,--
|
41.580,--
|
Rohaufschlagskoeffizient
|
|
3,32
|
3,40
|
Umsatz
|
|
140.200,--
|
141.400,--
|
Wareneinkauf
brutto
|
|
55.751,--
|
54.886,--
|
Gewinn
|
|
84.449,--
|
86.514,--
{Tabelle
1}
Gegen diese Abgabenbescheide
wurden Berufungen eingebracht.
Auf Grund der in den Berufungen
vorgebrachten Argumente wurden die Umsatz- und Gewinnzuschätzungen aus den
Schwarzeinkäufen wie folgt festgesetzt:
|
EK
GmbH:
|
1994
|
1995
|
|
Schwarzeinkauf
|
40.082,--
|
43.474,--
|
|
Rohaufschlagskoeffizient
|
3,12
|
3,34
|
|
Umsatz
|
125.000,--
|
145.200,--
|
|
Wareneinkauf
brutto
|
52.908,--
|
57.386,--
|
|
Gewinn
|
72.092,--
|
87.814,--
|
|
|
|
|
|
MK
OEG:
|
1996
|
1997
|
1998
|
Schwarzeinkauf
|
35.260,--
|
42.236,--
|
20.794,--
|
Rohaufschlagskoeffizient
|
3,50
|
3,32
|
3,40
|
Umsatz
|
123.400,--
|
140.200,--
|
70.700,--
|
Wareneinkauf
brutto
|
46.543,--
|
55.751,--
|
27.443,--
|
Gewinn
|
76.857,--
|
84.449,--
|
43.257,---
{Tabelle
2}
Daraus
hätten sich die oben angeführten Abgabennachforderungen ergeben.
Der Beschuldigte habe die oben
angeführten Einnahmen vorsätzlich nicht erklärt, wobei es ihm
darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen.
Der Beschuldigte habe in seinem
Einspruch gegen die Strafverfügung [Finanzstrafakt Bl. 192 f] angegeben,
dass er sich der ihm vorgeworfenen Finanzvergehen schuldig bekenne, jedoch nicht
in dem ihm angelasteten Umfang. In weiterer Folge habe er jedoch
ausgeführt, dass der ihm gemachte Vorwurf absolut unrichtig sei. Wie er
bereits in der Berufung [im Abgabenverfahren] dargelegt habe, habe jemand namens
"Karl Fischer", der Stammgast gewesen sei, die zugerechneten Biereinkäufe
gekauft. Dieser habe ihn darum ersucht, für ihn wöchentlich ein 50
Liter-Fass Bier zu bestellen. Dieser Gast habe das Bier im Vorhinein bezahlt,
und sei ihm dieses in weiterer Folge ausgefolgt worden. Dieses Fass sei im
Keller, getrennt von der betrieblichen Ware und gesondert gekennzeichnet mit dem
Namen "Karl" gelagert worden. Dies könne auch von Zeugen bestätigt
werden.
In weiterer Folge habe der
Beschuldigte dazu ausgeführt, dass ihm vom genannten Stammgast nur der
Vorname bekannt gewesen sei. Mit "Fischer" sei er möglicherweise deshalb
bezeichnet worden, weil er öfters vom Fischen gesprochen und in diesem
Zusammenhang einen privaten Fischerverein im Mühlviertel erwähnt habe.
Den genauen Namen und die Adresse kenne er nicht. Das Fass Bier habe immer seine
Frau bestellt und meist auch den Zettel angebracht. Es sei meist an einem Montag
zwischen 14.00 und 15.00 Uhr abgeholt worden. Die Geldübergabe sei im
Lokal, vermutlich an seine Frau erfolgt. Der Stammgast habe einen älteren
dunklen Kombi gehabt und sei ca. 55 Jahre alt gewesen.
In weiterer Folge führte
er aus, dass dieser Stammgast das Bier für seine Fischerkollegen
benötigt habe. Den See/Teich, bei dem er gefischt habe, habe er nicht
genannt, weil er eher verschlossen gewesen sei.
Der Betriebsprüfer habe in
seiner Stellungnahme zur Berufung diesbezüglich angegeben, dass der
Beschuldigte bereits bei der Betriebsprüfung erwähnt habe, dass ein
"Herr Fischer" wöchentlich ein 50 Liter-Fass Bier abgeholt habe. Den
richtigen Namen dieses Hrn. "Fischer" habe EK nicht nennen können, auch
nicht Fahrzeugtyp und amtliches Kennzeichen des PKW des angeblichen
Bierfassabnehmers.
Die Kellnerin L habe in einer
eidesstattlichen Erklärung ausgeführt, ein Gast des Lokales, der "Karl
Fischer" genannt wurde, weil er öfter vom Fischen gesprochen und in diesem
Zusammenhang einen privaten Fischerverein im Mühlviertel erwähnt habe,
habe wöchentlich ein 50 Liter-Fass Bier abgeholt. Er habe wöchentlich
den Geldbetrag im Lokal, in einem Kuvert, deponiert. Meist sei das 50 Liter-Fass
Bier von MK ausgefolgt worden. Das Bier habe er an einem Montag abgeholt, weil
er wusste, dass an diesem Tag die Bierlieferung stattfinde. Hin und wieder habe
die Kellnerin das Geld entgegen genommen und das Fass ausgefolgt. In einer
schriftlichen Einvernahme [als Zeugin] gab sie weiter an, dass das Fass immer
getrennt gestanden sei. Es sei glaublich mit einem Kombi, Kennzeichen unbekannt,
abgeholt worden [Veranlagungsakt betreffend die MK OEG, Veranlagung 1999, Bl. 55
und 66 f].
B und C gaben in
eidesstattlichen Erklärungen an, dass sie Stammgäste des Lokales
gewesen seien. Dabei hätten sie beobachtet, dass ein ihnen bekannter Gast,
der nach seinen Erzählungen Mitglied eines Fischervereines im
Mühlviertel gewesen sei, und deshalb mit "Karl Fischer" angesprochen worden
sei, regelmäßig an einem Montag am frühen Nachmittag ein 50
Liter Fass Bier abgeholt habe. Dieses Fass habe er vom Keller des Lokales geholt
und für die Bezahlung ein Kuvert übergeben [Veranlagungsakt betreffend
die MK OEG, Veranlagung 1999, Bl. 53 f].
B gab [zeugenschaftlich]
weiters an, dass dieser "Fischer" ca. 50 Jahre gewesen sei. Die Fässer habe
er mit einem dunklen Kombi abgeholt [Veranlagungsakt betreffend die MK OEG,
Veranlagung 1999, Bl. 64 f].
C führte in einer
Zeugenaussage zusätzlich an, dass Herr "Fischer" in der Zeit von 1997 bis
1999 die Bierfässer geholt habe. Sicherlich jedoch nicht in der Zeit des
alten Lokales [Veranlagungsakt betreffend die MK OEG, Veranlagung 1999, Bl. 68
f].
MK sagte als Zeugin [vor dem
Einzelbeamten] aus, dass sie in beiden Lokalen als Kellnerin gearbeitet habe.
Bei der EK GmbH habe sie den Dienst noch alleine erledigt. Später habe sie
den Dienst mit L gemacht, wobei sie sich abgewechselt hätten. Den
Wareneinkauf habe der Beschuldigte gemacht. Bestellungen bei der Brauerei und
für Pizza habe meist sie an einem Freitag gemacht. "Karl Fischer" sei seit
etwa Anfang 1994 Gast im Lokal gewesen. Sie kenne C, da diese seit ca. 1988 ein
Gast gewesen sei, als sie noch das alte Lokal gehabt hätten. C sei meist am
Nachmittag nach Dienstschluss (14.00 Uhr) auf ein oder zwei Getränke
gekommen [Finanzstrafakt Bl. 209].
Der Beschuldigte bestreite
nicht den Bezug von Bier, ohne dieses in seiner Buchhaltung erfasst zu haben.
Ebenso wird der Umfang der so getätigten Lieferungen nicht bestritten.
Jedoch führte er aus, dass die jeweiligen Lieferungen nicht für seine
Betriebe [offenbar: zum Verkauf im Gastlokal bestimmt] gewesen seien, sondern
von einem gewissen "Karl Fischer" bezogen worden seien.
Auffallend sei zunächst,
dass sich der Beschuldigte im Einspruch dem Grunde nach schuldig bekannte und
nur noch die Höhe der Abgabenverkürzungen bestritten habe. Dieses
Geständnis habe er jedoch in weiterer Folge, ohne Angabe von Gründen
für den Widerruf, nicht mehr aufrecht erhalten, sondern blieb bei seiner
ursprünglichen Verantwortung, wonach eine ihm nicht näher bekannte
Person dieses Bier bezogen habe.
Einen vernünftigen Grund,
warum er diese Lieferungen nicht ordnungsgemäß in seiner Buchhaltung
erfasste, und anschließend den Warenverkauf zum Einkaufspreis verbuchte,
führte er nicht an. Wäre die Verantwortung des Beschuldigten richtig,
gäbe es auch keinen vernünftigen Grund, dies nicht so zu handhaben,
zumal sich daraus keine steuerliche Belastung ergäbe, und die Richtigkeit
seiner Buchhaltung untermauern würde.
Aber auch die weitere
Verantwortung des Beschuldigten sei widersprüchlich.
So gab er in der Berufung [im
Abgabenverfahren] dezidiert an, dass die Schwarzeinkäufe an Herrn "Karl
Fischer" weiter gegeben worden seien.
In weiterer Folge führte
er [aber] dazu aus, dass der Name "Fischer" nur ein Spitzname gewesen sei, weil
dieser möglicherweise öfter vom Fischen gesprochen und in diesem
Zusammenhang einen privaten Fischerverein im Mühlviertel erwähnt
habe.
Erst in weiterer Folge gab er
an, dass er diese Umstände kenne.
Es wurde also zunächst
eine Person namentlich benannt, in weiterer Folge mögliche Gründe
für den genannten, aber unbekannten Familiennamen angeführt, damit
diese später dann zur Gewissheit werden.
Die vom Beschuldigten
vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen könnten den Beschuldigten
auch nicht entlasten, da diese hinsichtlich des Namens [des angeblichen
Bierfassbeziehers] und des [von ihm] verwendetes Fahrzeug so allgemein seien,
damit tunlichst keine Widersprüche aufgedeckt werden können. Diese
Erklärungen seien vielmehr als Scheinbestätigungen zu werten.
Dass dies so ist, zeige sich
auch aus der Aussage der Zeugin C, die bei ihrer Einvernahme in Abwesenheit des
Beschuldigten angab, dass Herr "Fischer" in der Zeit von 1997 bis 1999 die
Bierfässer geholt habe. Sicherlich jedoch nicht in der Zeit des alten
Lokales.
Nach der Aussage der Zeugin MK
war C in dieser Zeit aber auch schon Stammgast, und hätte daher derartiges
beobachten müssen.
Unglaubwürdig sei weiter,
dass der Familienname eines jahrelangen Stammgastes nicht bekannt ist.
Weiters sei unglaubwürdig,
dass von einer Person, die angeblich wöchentlich über 5 Jahre hinweg
ein Fass Bier abgeholt hat, also insgesamt 260 mal [laut Aktenlage 223], weder
die Fahrzeugtype, noch das Kennzeichen, oder der Ansatz des Kennzeichens genannt
werden kann.
Zudem auffallend, dass der
"Herr Fischer" laut Aussage des Beschuldigten und der Zeugen ungefähr
[unmittelbar] nach den Hausdurchsuchung bei der St AG wie "Phönix aus der
Asche" verschwunden sei bzw. [plötzlich] keine Bierlieferung mehr erhalten
hat.
Aus den angeführten
Gründen ist somit das Vorbringen des Beschuldigten widersprüchlich und
unglaubwürdig, so dass davon auszugehen sei, dass die Schwarzlieferungen
für die Unternehmen erfolgten und daher der Tatbestand [der
Abgabenhinterziehungen] in objektiver Hinsicht erwiesen sei.
Vorsatz bedeute eine
zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters, auf deren Vorhandensein
oder Nichtvorhandensein nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretenden
Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen
werden kann.
Der Beschuldigte habe zur
subjektiven Tatseite keine Aussage getroffen, da er die Erfüllung des
Tatbestandes schon in objektiver Hinsicht bestritt. Wie bereits oben dargelegt,
sei die Verantwortung des Beschuldigten unglaubwürdig. Es sei vielmehr so,
dass sich der Beschuldigte auf Grund der allseits bekannten Amtshandlungen bei
der St AG ein Lügengerüst festgelegt hat, mit welchem er versuchte,
die Abgabenvorschreibung zu verhindern.
Dass er als Polizist über
genügend Erfahrung verfügte, sich ein entsprechend gefinkeltes
Gerüst zu bilden, sei wohl unbestritten. Schon dieser Versuch des
Beschuldigten zeige, dass er sich sehr wohl seiner abgabenrechtlichen Pflichten
bewusst war, diese jedoch im Strafverfahren verschleiern wollte.
Auf Grund dieser Umstände
nehme die Finanzstrafbehörde im Rahmen des nach § 98 Abs.3 FinStrG
eingeräumten Ermessens als erwiesen an, dass der Beschuldigte in objektiver
und subjektiver Hinsicht den Tatbestand des § 33 Abs.1 FinStrG erfüllt
habe.
Da der Beschuldigte die
Einnahmen für die Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet hat, liege
gewerbsmäßiges Handeln vor.
Bei der Strafzumessung wertete
der Einzelbeamte als mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit des EK, das längere Zurückliegen der Tat und sein
seitheriges Wohlverhalten und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend
die Begehung durch einen längeren Zeitraum.
Gegen dieses
Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen Verteidiger innerhalb offener
Frist Berufung erhoben, wobei er die Entscheidung durch einen Berufungssenat
beantragte und im Wesentlichen vorbrachte:
Die Ausführungen des
Einzelbeamten seien nicht richtig, insoweit davon gesprochen werde, dass
"umfangreiche", im Einzelnen auf Seite 3 des angefochtenen Straferkenntnisses
angeführte [Anmerkung: siehe die Darstellung in der
Tabelle 1] "Zuschätzungen"
vorgenommen worden seien bzw. dass aufgrund der in den Berufungen vorgebrachten
Argumente die "Umsatz- und Gewinnschätzungen" aus den Schwarzeinkäufen
in bestimmter Höhe [Anmerkung: siehe die Darstellung in der
Tabelle 2] festgesetzt worden seien und
der Beschuldigte die sich solcherart ergebenden Abgabennachforderungen
[Einnahmen] vorsätzlich nicht erklärt hätte, wobei es ihm darauf
angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen:
Zugeschätzte
Abgabenbeträge [Wohl: Abgabenbeträge aus Zuschätzungen]
könnten schon deshalb nicht als vorsätzlich verkürzt qualifiziert
werden, weil die Hinzurechnung derartiger Beträge begriffsnotwendig "das
Gegenteil von Vorsatz sei".
Mit Rücksicht auf die
komplizierte Sach- und Rechtslage sei [im Abgabenverfahren] zwischen dem
Vertreter des EK und dem Rechtsmittel-Referenten eine Übereinkunft
getroffen worden, dass bestimmte, von vorn herein fragwürdige
Zuschätzungsbeträge entfallen sollten, um auf diese Weise die zur
Vorschreibung gelangten Abgaben in etwa auf die Hälfte zu
reduzieren.
[Anmerkung: Im Gegenzug wurden
die verbleibenden Zuschätzungen laut
Tabelle 2 für Zwecke des
Abgabenverfahrens außer Streit gestellt (siehe die über diese
Erörterung der Berufungen aufgenommene Niederschrift vom 28. Oktober 2002,
Veranlagungsakt betreffend die MK OEG, Veranlagung 1999, bzw. Finanzstrafakt Bl.
175 f).]
In einer zweiten Phase sollten
die im Berufungsverfahren reduzierten Beträge nochmals im Wege einer
Abgabennachsicht oder im Wege einer Abgabenabschreibung um etwa die Hälfte
reduziert werden. Mit Schreiben des Finanzamtes Linz vom 11. November und 11.
Dezember 2003 seien die seinerzeit vereinbarten Teilnachsichten amtlich
bewilligt worden.
Mit Schreiben vom 11. Dezember
2003 habe das Finanzamt Linz die Rückstände auf den drei bezughabenden
Steuerkonten der MK OEG, der MK OEG als Rechtsnachfolgerin der EK GmbH und der
Ehegatten EK und MK ohne nähere Aufgliederung mit € 25.844,56
festgestellt und dazu erklärt, die nach Zahlung eines Teilbetrages von
€ 12.120,-- verbleibenden restlichen Abgabenschulden von € 13.724,56
durch Löschung abzuschreiben.
[Anmerkung: Die Abgabenkonten
der MK OEG, des EK bzw. des EK weisen keine Nachsichten von
Abgabenzahlungsansprüchen der Republik Österreich aus (Buchungsabfrage
der diesbezüglichen Abgabenkonten).
Das ehemalige Abgabenkonto der
EK GmbH bzw. der MK OEG als Rechtsnachfolgerin der EK GmbH, offenbar StNr.
014/0916, beim Finanzamt Linz steht dem Berufungssenat nicht zur Einsichtnahme
zur Verfügung. Ebenfalls findet sich das Schreiben vom 11. Dezember 2003
nicht in den vorgelegten Akten.
Wohl jedoch wurde dem
Berufungssenat ein Ausdruck über einen elektronischen Aktenvermerk
vorgelegt, wonach am 11. Dezember 2003 zwischen dem Finanzamt Linz und der MK
OEG ein entsprechender außergerichtlicher Ausgleich abgeschlossen worden
ist.
Mit Buchung vom 4. Oktober 2004
wurde am Abgabenkonto der MK OEG ein Abgabenbetrag von insgesamt €
5.493,96, darin enthalten auch Umsatzsteuern aus 1997 und 1998 in Höhe von
€ 1.599,47 (ATS 22.009,18) und € 1.265,23 (ATS 17.409,94), als
uneinbringlich abgeschrieben (Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto der MK
OEG).
Die Vorschreibung an
Umsatzsteuer für 1997 aufgrund der Berufungsvorentscheidung vom 13.
März 2003 hatte ATS 154.460,--, umgerechnet € 11.225,05, betragen
(Finanzstrafakt Bl. 112); ursprünglich wurde - siehe oben -
antragsgemäß eine Umsatzsteuer in Höhe von ATS 114.510,--
festgesetzt. Von der Differenz in Höhe von ATS 39.950,-- wurde somit
abzüglich des gelöschten Betrages von ATS 22.009,18 ein Teil in
Höhe von ATS 17.940,82 tatsächlich entrichtet. Der Berufungssenat geht
im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten davon aus, dass der entrichtete
Teil ein solcher der von EK hinterzogenen Umsatzsteuer in Höhe von ATS
28.040,-- gewesen ist.
Die Vorschreibung an
Umsatzsteuer für 1998 aufgrund der Berufungsvorentscheidung vom 13.
März 2003 hatte ATS 121.532,--, umgerechnet € 8.832,07, betragen
(Finanzstrafakt Bl. 116); ursprünglich wurde - siehe oben -
antragsgemäß eine Umsatzsteuer in Höhe von ATS 104.122,--
festgesetzt. Von der Differenz in Höhe von ATS 17.410,-- wurde somit
abzüglich des gelöschten Betrages von ATS 17.409,94 ein Teil in
Höhe von lediglich ATS 0,06 tatsächlich entrichtet. Der Berufungssenat
geht im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten davon aus, dass der
entrichtete Teil ein solcher der von EK hinterzogenen Umsatzsteuer in Höhe
von ATS 14.140,-- gewesen ist.
Mit Buchung vom 22. Oktober
2004 wurde am Abgabenkonto des EK ein Abgabenbetrag von insgesamt €
3.237,93, darin enthalten auch Einkommensteuern aus 1997 und 1998 in Höhe
von € 659,65 (ATS 9.076,98) und € 2.257,44 (ATS 31.063,05), als
uneinbringlich abgeschrieben (Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto des
EK).
Die Vorschreibung an
Einkommensteuer für 1997 aufgrund einer Folgeänderung gemäß
§ 295 Abs.1 BAO vom 4. Juni 2003 hatte ATS 23.029,--, umgerechnet €
1.673,58, betragen (Finanzstrafakt Bl. 87 f); ursprünglich wurde - siehe
oben - antragsgemäß eine Gutschrift in Höhe von ATS 18.695,--
festgesetzt. Von der Differenz in Höhe von ATS 41.724,-- wurde somit
abzüglich des gelöschten Betrages von ATS 9.076,98 ein Teil in
Höhe von ATS 32.647,02 tatsächlich entrichtet. Der Berufungssenat geht
im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten davon aus, dass im entrichteten
Teil die von EK hinterzogene Einkommensteuer in Höhe von ATS 26.754,--
enthalten gewesen ist.
Die Vorschreibung an
Einkommensteuer für 1998 aufgrund einer Folgeänderung gemäß
§ 295 Abs.1 BAO vom 4. Juni 2003 hatte ATS 24.987,--, umgerechnet €
1.815,88 betragen (Finanzstrafakt Bl. 91 f); ursprünglich wurde - siehe
oben - antragsgemäß eine Gutschrift in Höhe von ATS 6.076,--
festgesetzt. Von der Differenz in Höhe von ATS 31.063,-- wurde somit
tatsächlich nichts entrichtet.
Das Abgabenkonto der MK weist
keine Nachsichten oder Löschungen auf; die strafrelevanten Beträge
sind entrichtet (Abfrage Abgabenkonto betreffend die MK).
Geht man von der
diesbezüglichen Richtigkeit des Vorbringens des Verteidigers aus, so hat
der Rückstand am Abgabenkonto der EK GmbH zu StNr. 014/0916 am 11. Dezember
2003 € 16.328,19 betragen (€ 25.844,56 abzüglich der
Rückstände auf den Konten der MK OEG und des EK in Höhe von
€ 5.493,96 und € 4.022,41).
Da das ursprüngliche
Abgabenkonto der EK GmbH mit einem Saldo von ATS bereits am 9. Oktober 1998
gelöscht worden war (Kontoabfrage vom 13. September 2000, Arbeitsbogen
betreffend die EK GmbH zu ABNr. 104012/01, Bl. 35) und die Betriebsprüfung
nach der Umgründung in die MK OEG stattgefunden hat, ist anzunehmen, dass
der spätere Rückstand auf dem neuen Abgabenkonto der EK GmbH zu StNr.
014/0916 das Ergebnis der genannten Betriebsprüfung und des nachfolgenden
diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens gewesen ist.
Am Abgabenkonto 014/0916 waren
mit Buchung vom 6. April 2001 als Ergebnis der Prüfung ursprünglich
ATS 331.630,--, umgerechnet € 24.100,49, (Kapitalertragsteuer 1994 ATS
56.559,-- + Kapitalertragsteuer 1995 ATS 62.299,-- + Nachforderung Umsatzsteuer
1994 ATS 53.850,-- + Nachforderung Umsatzsteuer 1995 ATS 58.940,-- +
Nachforderung Körperschaftsteuer 1994 ATS 23.216,-- + Nachforderung
Körperschaftsteuer 1995 ATS 76.766,-- vorgeschrieben gewesen (Kontoabfrage
im obgenannten Arbeitsbogen ganz vorne).
Mit Berufungsvorentscheidungen
vom 14. Jänner 2003 bzw. gemäß
§ 293 BAO berichtigtem
Bescheid vom 26. Februar 2003 wurde die Umsatzsteuernachforderung für 1994
um € 884,43 und um € 399,70 (Finanzstrafakt Bl. 168), die
Umsatzsteuernachforderung für 1995 um € 1.322,64 (Finanzstrafakt Bl.
185), die Körperschaftsteuernachforderung für 1994 um € 1.687,17
(Finanzstrafakt Bl. 169), die Körperschaftsteuernachforderung für 1995
um € 1.875,39 (Finanzstrafakt Bl. 186), sowie mit Berufungsvorentscheidung
vom 10. Jänner 2003 die Kapitalertragsteuervorschreibung für 1994 um
€ 1.702,87 bzw. für 1995 um € 1.767,48 (Veranlagungsakt
betreffend die EK GmbH, Veranlagung 1995) verringert, sodass rein rechnerisch
ein Abgabenrückstand von € 14.460,81 bestanden haben müsste.
Die Differenz zum vom Finanzamt
errechneten Betrag von sogar € 16.328,19 wird sich aus Nebenansprüchen
zu den Abgabennachforderungen ergeben haben, sodass also jedenfalls betreffend
das Abgabenkonto der EK GmbH keine Entrichtung und auch keine Nachsicht
stattgefunden hatte.
Im Ergebnis wurden daher von
den hinterzogenen Abgaben ein Betrag von ATS 17.940,82 + ATS 24.680,-- + ATS
0,06 + ATS 17.859,-- + ATS 26.754,-- + ATS 186,-- + ATS 139,--, insgesamt sohin
ATS 87.558,88 entrichtet; der Rest der verkürzten Abgaben ist offenkundig
für den Fiskus unwiederbringlich verloren.]
Als Konsequenz könne man
nicht mehr davon ausgehen, dass der Beschuldigte das ihm zum Vorwurf gemachte
Finanzvergehen begangen habe. Es stünde auch nicht mehr fest, welche
Abgabenbeträge abgeschrieben oder bezahlt worden wären, weshalb der
gegen EK erhobene Abgabenverkürzungstatbestand nicht mehr greifen
könne.
Zumindest im Zweifel zu seinen
Gunsten müsse daher ein Freispruch [eine Einstellung des anhängigen
Finanzstrafverfahrens] erfolgen, in eventu wäre das Straferkenntnis
aufzuheben und die gegenständliche Finanzstrafsache zur neuerlichen
Verhandlung und Entscheidung an die Finanzstrafbehörde erster Instanz
zurückzuverweisen.
Im Rahmen
einer Berufungsverhandlung wurde der strafrelevante Sachverhalt ausführlich
erörtert, wobei ergänzende Beweisanträge nicht mehr gestellt
wurden.
Der ergänzend
einvernommene Beschuldigte beharrte auf seiner Sachverhaltsversion, wonach Herr
"Fischer" die verfahrensgegenständlichen Fässer Bier übernommen
habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119 Abs.1 BAO haben Abgabepflichtige bzw. die ihre steuerlichen
Abgelegenheiten Wahrnehmenden die für den Bestand und Umfang einer
Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabevorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen.
Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere
beispielsweise Abgabenerklärungen.
Gemäß
§ 21
Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner
unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer bzw. dessen für die
steuerlichen Angelegenheiten Verantwortliche (also hier EK für die EK GmbH
und die MK OEG) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst
korrekt zu berechnen war. Die
Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer bzw. dessen seine
steuerlichen Interessen Wahrnehmende hatte eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag
vollständig zu entrichten. Wurde
die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung
zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen
Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel die Verpflichtung zur
Einreichung der Voranmeldung. Der Zeitlauf bis zum Eintritt der
diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres verkürzte
sich allenfalls um einen Monat für den Fall der nicht zeitgerechten
Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 21
Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden Fassung ab der Sondervorauszahlung
1996).
Im nach den allgemeinen bzw.
handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung
(§ 4 Abs.2 bzw. § 5 Einkommensteuergesetz [EStG] 1988) zu
führenden steuerlichen Rechenwerk einer dem österreichischen
Steuerrecht unterliegenden GmbH oder OEG sind ebenfalls
sämtliche Erlöse,
beispielsweise wie im gegenständlichen Fall aus dem Verkauf von
Getränken in einer Gastwirtschaft zu erfassen, welche unter Abzug des
Wareneinsatzes als Betriebsausgabe gewinnerhöhend wirken.
Werden diese Erlöse aber
durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH für
nichtbetriebliche Zwecke, beispielsweise zur Abdeckung der eigenen privaten
Aufwendungen bzw. der seiner Ehegattin, dem Betriebsvermögen entnommen,
stellt dieser Vorgang eine verdeckte Gewinnausschüttung an den
Gesellschafter dar, welcher gemäß
§ 93 Abs.2 Z.1 lit.a EStG 1988
dem Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) unterliegt.
Diese damals 22%ige
Kapitalertragsteuer ist gemäß
§ 96 Abs.1 Z.1 EStG 1988 vom
Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen der GmbH, dem
Geschäftsführer, binnen einer Woche nach dem Zufließen der
Kapitalerträge an die zuständige Abgabenbehörde abzuführen,
wobei innerhalb der gleichen Frist gemäß
§ 96 Abs.3 EStG 1988
eine entsprechende, den Vorgang anzeigende bzw. offen legende Anmeldung
einzureichen ist.
Die obgenannten Erlöse
sind gemäß den Bestimmungen
der § 119 BAO iVm §§ 21 Abs.4 UStG 1994, 39 Abs.1, 42 Abs.1, 43
Abs.2 EStG 1988, 24 Abs.1 Körperschaftsteuergesetz 1988 selbstredend auch
in die Umsatz-, Einkommen-, Körperschaftsteuererklärungen des
Steuersubjektes bzw. in die Erklärung zur Feststellung der Einkünfte
einer Personengesellschaft
aufzunehmen.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung
schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt, weil er
beispielsweise einen Teil der steuerpflichtigen Erlöse bei der Berechnung
der Zahllast unberücksichtigt lässt, und dies zumindest nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist
gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung
bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] - im
Ausmaß der verheimlichten Zahllast - nicht entrichtet werden.
Von einer Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs.1 FinStrG ist zu sprechen, wenn der Unternehmer bzw. der die
steuerlichen Abgelegenheiten eines Unternehmers Wahrnehmende (der
Geschäftsführer einer GmbH) vorsätzlich unter Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an
Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr bewirkt, wobei eine
Abgabenverkürzung im gegenständlichen Fall bewirkt wäre, wenn die
Jahresumsatzsteuer aufgrund einer falschen Umsatzsteuererklärung, in
welcher z.B. ein Teil der Getränkeumsätze nicht angegeben worden ist,
zu niedrig festgesetzt worden wäre.
Eine etwaige Strafbarkeit wegen
einer derartigen (zumindest versuchten) Hinterziehung von Jahresumsatzsteuern
nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG konsumiert nach herrschender Judikatur
und Lehre die Strafbarkeit diesbezüglicher Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG.
Ebenso liegt eine Hinterziehung
an Körperschaftsteuer gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG vor, wenn
der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen einer Kapitalgesellschaft
vorsätzlich veranlasst, dass bestimmte Erlöse nicht in das
diesbezügliche steuerliche Rechenwerk der Gesellschaft aufgenommen werden
und damit in weiterer Folge keine Berücksichtigung in der von der
Steuerberaterin erstellten Körperschaftsteuererklärung finden
können, sodass die Körperschaftssteuer tatsächlich zu niedrig
festgesetzt wird.
In gleicher Weise macht sich
derjenige einer Hinterziehung an Einkommensteuer gemäß
§ 33
Abs.1 FinStrG schuldig, wer beispielsweise vorsätzlich unter Verletzung der
obgenannten Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne der § 119 BAO
falsche Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt einreicht mit dem Plan,
die Einkommensteuer möge - basierend auf seinen unrichtigen bzw.
unvollständigen Angaben über die Höhe seiner Gewinnanteile aus
einer Handelsgesellschaft - antragsgemäß zu niedrig festgesetzt
werden, und dieser Erfolg auch tatsächlich eingetreten ist.
Gemäß
§ 11
FinStrG kann aber nicht nur der unmittelbare Täter ein derartiges
Finanzvergehen begehen, sondern ist auch derjenige einer Hinterziehung an
Einkommensteuer nach § 33 Abs.1 FinStrG schuldig, der vorsätzlich dazu
beiträgt, dass unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch eine andere Person eine derartige Verkürzung bewirkt
wird.
Ebenfalls liegt eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG vor, wenn jemand
vorsätzlich unter Verletzung der obgenannten Bestimmungen nach § 96
Abs.1 Z.1 und Abs.3 EStG 1988 die Anmeldung der Gewinnausschüttung sowie
die Abfuhr der Kapitalertragssteuer unterlässt, wobei diesbezüglich
gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b FinStrG die Verkürzung der
Kapitalertragsteuern im Zeitpunkt deren Nichtabfuhr bewirkt ist.
Eine gewerbsmäßige
Abgabenhinterziehung im Sinne des § 38 Abs.1 lit.a FinStrG hat zu
verantworten, wer beispielsweise eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1
leg.cit. begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende
Begehung der Verfehlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Bedingt
vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 235 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SchätzungBeweiswürdigungSpezialpräventionGeneralpräventionPolizeibeamterGastwirtGeschäftsführerFassbierErlösverheimlichungLetztverbraucherLetztverbraucherlieferunganonymer StammgastAbgabenhinterziehungfortgesetztes DeliktFortsetzungszusammenhangGewerbsmäßigkeitgewerbsmäßige AbgabenhinterziehungStrafbemessungSchadensgutmachungLöschung wegen UneinbringlichkeitZeitablauf
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0131-L/04
- Stammnummer
- 32274
- Gültig
- 02.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF