Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0131-L/04
Abgabenhinterziehungen durch unversteuerten Bierausschank in einer Gastwirtschaft oder: Der nicht identifizierbare Stammgast als buchhalterisch nicht erfasster Bierfassbezieher
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0131-L/04vom 02.06.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Ob
Sachverhalte verwirklicht sind, welche unter die oben dargestellten
Tatbestände zu subsumieren sind, haben die Finanzstrafbehörden
gemäß
§ 98 Abs.3 FinStrG unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse nach freier Überzeugung zu
beurteilen. Bleiben dabei Zweifel bestehen, so dürfen Tatsachen nicht zum
Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden.
Dem Verteidiger ist zu folgen,
wenn er im Ergebnis eine derartige zweifelsfreie Klärung des
strafrelevanten Sachverhaltes als Basis eines Schuldspruches seines Mandanten
fordert.
Der Verteidiger irrt jedoch,
wenn er offenbar die Methode der Schätzung als Instrument einer derartigen
sicheren Sachverhaltsfeststellung ausschließen will.
Gemäß
§ 184
Abs.1 BAO sind die Grundlagen für eine Abgabenerhebung zu schätzen,
wenn diese nicht ermittelt oder berechnet werden können. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Zu schätzen ist gemäß Abs.3 leg.cit.
beispielsweise, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die
er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind (beispielsweise weil in
diesen ein wesentlicher Teil des Umsatzes bzw. Erlöses nicht aufgezeichnet
worden ist).
Wollte man eine Schätzung
als für Finanzstrafzwecke grundsätzlich ausschließen,
führte man den Gesetzesauftrag einer Sanktionierung der illegalen
Abgabenvermeidung ad absurdum:
Unterstellt man einem
Finanzstraftäter ein vernunftorientiertes Verhalten, wird er logischerweise
grundsätzlich danach trachten, den Lebenssachverhalt, welchen er
rechtswidrigerweise nicht besteuert haben will, nicht mittels
belegmäßiger Aufzeichnung oder nachträglichen Offenlegungen
gegenüber dem Fiskus aufzuhellen. Er wird daher beispielsweise
Schwarzumsätze nicht in sein steuerliches Rechenwerk aufzunehmen und
darüber keine ausreichenden Angaben machen. Derjenige, der überhaupt
keine Steuern zahlen will, wird allenfalls überhaupt keine Aufzeichnungen
bzw. Bücher führen und über seine Geschäfte schweigen.
Bedenkt man das mögliche Ausmaß eines Zahlenapparates bereits bei
einem Klein- oder Mittelbetrieb, wird einsichtig, dass ohne eine logische
Glättung eines rekonstruierten Rechenwerkes in Form einer Schätzung
häufig nicht auszukommen ist.
Eine Schätzung in einem
Finanzstrafverfahren grundsätzlich nicht zuzulassen, bedeutete in der
Praxis, im deliktischen Kernbereich der Finanzstrafrechtspflege eine
finanzstrafrechtliche Verfolgung von Finanzstraftaten zu unterbinden.
Die Schätzung der
Abgabenbemessungsgrundlagen hindert daher eine Finanzstrafbehörde
grundsätzlich nicht an der Annahme einer Abgabenhinterziehung.
Anders als im Abgabenverfahren,
in dem der Abgabepflichtige, dessen Aufzeichnungen mangelhaft sind, das Risiko
unvermeidlicher Schätzungsungenauigkeit zu tragen hat, trifft aber im
Finanzstrafverfahren die Behörde die Beweislast für die Richtigkeit
der Schätzung in dem Sinn, dass der geschätzte Betrag mit der
Wirklichkeit solcherart übereinstimmt, dass die Verantwortung der
Beschuldigten (auch hinsichtlich der Höhe der Verkürzung) so
unwahrscheinlich ist, dass sie nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden
kann (VwGH 7.2.1989, 88/14/0222 - ÖStZ 1989, 122 = RdW 1989, 288; siehe
auch VwGH 22.2.1996, 93/15/0194 - ÖStZB 1996, 508 = SWK R 91).
Bei einer Schätzung durch
eine Finanzstrafbehörde genügt es, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (in diesem Sinne VwGH 22.9.1987, 85/14/0033 - ÖStZB
1988, 67; VwGH 27.10.1988, 87/16/0161 - AnwBl 1989/3260 = ÖStZB 1989, 161;
VwGH 6.12.1990, 90/16/0031 - ÖStZB 1991, 269; VwGH 18.12.1990, 87/14/0155 -
ÖStZB 1992, 776; VwGH 20.2.1992, 91/16/0117 - ÖStZB 1992, 920; VwGH
5.8.1992, 90/13/0167 - ARD 4403/36/92 = ÖStZB 1993, 228; VwGH 8.9.1992,
87/14/0186 - ÖStZB 1993, 262; VwGH 26.5.1993, 90/13/0155 - ÖStZB 1994,
330; VwGH 25.4.1996, 95/16/0244 - AnwBl 1996/6276 = ÖStZB 1997, 38).
Im Übrigen liegen im
gegenständlichen Finanzstraffall gerade Schätzungen
nicht vor:
Unter der Annahme der
Nichtexistenz des ominösen "Herrn Fischer" (dazu siehe sogleich) hat
nämlich die Finanzstrafbehörde erster Instanz dem Beschuldigten
nachgewiesen, dass an die EK GmbH und an die MK OEG im strafrelevanten Zeitraum
beständig Fassbier geliefert wurde, wobei die einzelnen Lieferungen exakt
bestimmt und bewertet werden konnten, diese Wareneingänge jedoch in den
Beständen bzw. im Betriebsvermögen der Gastwirtschaft nicht erfasst
worden sind, aber andererseits auch nicht mehr vorhanden gewesen sind. Die
zwingende Schlussfolgerung war, dass auch diese Bierlieferungen - genauso wie
die im Rechenwerk erfassten Bierlieferungen - im Gastlokal an die Gäste
gegen das übliche Entgelt ausgeschenkt worden sind. Zur Berechnung der also
festzustellenden Schwarzumsätze wurden die bekanntgegebenen Verkaufspreise
bzw. der sich solcherart jeweils ergebende Rohaufschlag des Unternehmens
herangezogen.
Wenn der Einzelbeamte daher in
seinem Straferkenntnis von "Zuschätzungen" gesprochen hat, ist daher
tatsächlich gemeint, dass "Zurechnungen" von verheimlichten
Getränkeumsätzen bzw. -erlösen stattgefunden haben.
Soweit der Verteidiger die
Höhe der festgestellten schuldhaften Verkürzungen bezweifelt, weil -
zweifellos auch aufgrund seiner anerkennenswerten Bemühungen - Teile der
Abgabenvorschreibungen nach den Betriebsprüfungen im Zuge des
Rechtsmittelverfahrens vor der damaligen Abgabenbehörde zweiter Instanz
wieder in Wegfall geraten sind, ist ihm zu entgegnen, dass diese Abgabenteile -
siehe die obigen Darstellungen - nicht Gegenstand des Finanzstrafverfahrens vor
dem Berufungssenat sind. Die finanzstrafrechtlich relevanten Abgabenteile sind
vielmehr in dem Sachverhaltsbereich aufzufinden, welcher anlässlich der
Erörterung der Rechtsmittel vor der Finanzlandesdirektion im
Abgabenverfahren außer Streit gestellt worden sind.
Dass laut Aktenlage eine
allenfalls im Gespräch stehende bzw. von Seite des Beschuldigten
angestrebte Teilnachsicht im Sinne des § 236 Abs.1 BAO tatsächlich
offenbar nicht zustande gekommen ist, spricht für die korrekte
Vorgangsweise der Abgabenbehörden, da - soweit von der Nachsicht
hinterzogene Abgaben betroffen gewesen wären - für den Berufungssenat
eine Einhebung nicht unbillig erscheint und eine derartige Maßnahme
wahrscheinlich einen Ermessensfehlgebrauch bedeutet hätte.
Anders gelagert erscheint die
Situation bei den stattgefundenen Löschungen mangels Einbringlichkeit im
Sinne des § 235 BAO.
Weder Nachsichten nach §
236 Abs.1 BAO noch Löschungen nach § 235 BAO beeinflussen jedoch
allenfalls die Tatsache, dass die durch solche Maßnahmen nachträglich
erloschenen Abgabenansprüche ursprünglich sehr wohl bestanden
haben.
Werden - wie im
gegenständlichen Fall - hinterzogene Abgaben wegen ihrer Uneinbringlichkeit
letztendlich gemäß
§ 235 BAO von Amts wegen gelöscht, hat
dies aus der Sicht der Finanzstrafbehörden lediglich die Bewertung zur
Folge, dass offenkundig der vom Finanzstraftäter herbeigeführte
Schaden ein dauerhafter geworden und mit einer Gutmachung nicht zu rechnen
ist.
Soweit
insbesondere der Beschuldigte selbst auf seiner Darstellung auch im
Berufungsverfahren beharrt hat, wonach die im steuerlichen Rechenwerk nicht
erfassten Bierlieferungen von einer Person namens "Fischer" abgeholt worden
seien, sei auf die ausführliche und schlüssige Argumentation des
Einzelbeamten im Straferkenntnis vom 28. April 2004 verwiesen, an welcher auch
der Berufungssenat in Nachvollziehung der Argumente keinen Anlass für
Zweifel gefunden hat.
Der Beschuldigte ist als
Polizeibeamter von Berufswegen mit wahrheitswidrigen Angaben von Parteien bei
seinen eigenen Amtshandlungen vertraut und hat notgedrungen gelernt, erfundene
Sachverhaltssubstrate zu verifizieren. Dieses Training hat ihn offenkundig auch
befähigt, gegenüber dem Betriebsprüfer einen Sachverhalt zu
erfinden, welcher ihn entlasten sollte. Dabei ist er aber in seiner Gedankenwelt
verhaftet geblieben und hat den üblichen Unbekannten erfunden, der -
gekonnt seine Identität verbergend - dennoch den Beschuldigten bzw. seine
Gattin dazu bestimmen konnte, über viele Jahre hinweg - offensichtlich
grund- und insoweit gegenleistungslos - die Aufzeichnungspflichten im Betrieb
dadurch zu verletzen, dass der Ein- und Ausgang der gelieferten Bierfässer
nicht erfasst wurde, der dann aber, gerade als er dringendst zur Entlastung des
Beschuldigten gebraucht worden wäre, bedauerlicherweise plötzlich auf
immer verschwunden gewesen ist.
Wenngleich in den vielen
hunderten "Schwarzbierfällen" aus Anlass der Auswertungen der
Steuerfahndung nur einige wenige Finanzstraftäter sich bis zum
Verfahrensschluss leugnend verantwortet haben, kommt aber dem Beschuldigten der
zweifelhafte Verdienst zu, zu seiner Verteidigung ihm nahestehende Personen
insoweit missbraucht zu haben, als er sich durch deren offenkundige
Falschaussagen unterstützen hat lassen.
Gerade dieser Umstand aber - so
der Eindruck des Berufungssenates - hat den Beschuldigten letztendlich daran
gehindert, sich im weiteren Finanzstrafverfahren angesichts der Beweislage
geständig zu verantworten, weil er damit die Falschaussagen von MK, L, B
und C offenkundig gemacht hätte.
Der Beschuldigte hat daher die
ihm zum Vorwurf gemachten Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG
auch tatsächlich begangen.
Der
Beschuldigte hat dabei mit seinem finanzstrafrechtlich relevanten Verhalten ein
fortgesetztes Delikt verwirklicht.
Nach der sogenannten
subjektiv-objektiven Theorie besteht zwischen einzelnen Teilfakten einer
Abgabenhinterziehung ein Fortsetzungszusammenhang, wenn die Tathandlungen auf
einen einheitlichen, auf einen Gesamterfolg der Tat in seinen wesentlichen
Umrissen gerichteten Vorsatz zurückzuführen sind und vermöge des
nahen Zusammenhanges der einzelnen Tathandlungen - begründet durch Zeit,
Ort, Gegenstand und Art des Angriffs - eine Einheit bilden, so dass alle
Teilakte dogmatisch als eine einzige Handlung zu beurteilen sind.
Ein derartiges "fortgesetztes
Delikt" liegt also vor, wenn eine Mehrheit von Handlungen, von denen jede den
Tatbestand desselben Deliktes begründet, in einem Fortsetzungszusammenhang
steht. Für die Beurteilung, ob ein Fortsetzungszusammenhang vorliege, ist
nicht allein die Gleichartigkeit der Verübung und der gleiche Zweck der
Handlungen maßgebend, es kommt auch darauf an, dass sich die einzelnen
Akte nur als Teilhandlungen eines Gesamtkonzepts darstellen. Entscheidend ist,
dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen, auf die
Verkürzung von Abgaben durch mehrere Jahre hindurch gerichteten
Willensentschluss (Gesamtvorsatz) getragen werden (siehe für viele: VwGH
4.9.1992, 91/13/0021; VwGH 21.7.1995, 93/17/0130; VwGH 15.9.1995, 93/17/0299;
VwGH 25.6.1998, 96/15/0167;
Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz I³, Rechtsprechung zu § 31 Abs.1, u.a.).
Wie vom Einzelbeamten
ausgeführt, erschließt sich die subjektive Tatseite nur aus dem
Handeln des Täters bzw. aus dem Tatgeschehen. Demnach hat EK irgendwann vor
dem 10. Jänner 1994 (dem Tag der nachgewiesenen ersten Schwarzlieferung)
von der durch die St AG ihren Kunden angebotenen Verschleierungsmöglichkeit
der Warenlieferungen in Form von Lieferungen an "Letztverbraucher" erfahren und
sich entschlossen, dieses Angebot anzunehmen. Der Beschuldigte, welcher nunmehr
die Nichterfassung der Umsätze an Bier aus den schwarz gelieferten
Fässern und die Hinterziehung der zukünftigen Abgaben im Zusammenhang
mit dem steuerlich nicht zu erfassenden Verkauf der verschleierten
Bierlieferungen plante, und - namentlich nicht bekannte - Beitragtäter auf
Seite der St AG bildeten eine Schicksalsgemeinschaft: Sollte einer den anderen
verraten, wäre es in Anbetracht der Sanktionshöhen und der
nachträglichen Abgabenzahlungsansprüche des Fiskus möglicherweise
um die wirtschaftliche Existenz aller, jedenfalls aber möglicherweise um
die der Beschuldigten geschehen. Tatsächlich hat ja die unfreiwillige
Preisgabe der Schwarzlieferungen der St AG an die EK GmbH und die MK OEG
anlässlich der Hausdurchsuchung auch in der Folge offenkundig zu einem
finanziellen Engpass auf Seite des Beschuldigten bzw. der genannten
Unternehmungen geführt, sodass die nachträglich vorgeschriebenen
Abgaben mangels Einbringlichkeit letztendlich teilweise sogar gelöscht
werden mussten. Solche gravierenden Absprachen über eine langfristig
angelegte Straftat trifft ein schon von Berufs wegen mit den rechtlichen Werten
besonders vertrauter Polizeibeamter nicht ohne reifliche Überlegung.
Auch bedarf es keines
steuerlichen Spezialwissens, um sofort einzusehen, dass eine unkontrollierte
oder überhastete Inanspruchnahme der Gelegenheit von verschleierten
Schwarzlieferungen die Buchhaltung durcheinandergebracht hätte und die
Steuerberatungskanzlei alarmieren hätte müssen. Die Geschäfte der
EK GmbH bzw. der MK OEG wurden in einer Gewinn- und Verlust-Rechnung bzw. in
einem Betriebsvermögensvergleich erfasst. Es war daher die Entscheidung zu
treffen, wie viel Bier schwarz bezogen werden sollte, was mit den
diesbezüglichen Eingangsbelegen zu geschehen hatte und in welchem
Ausmaß die Erlöse beständig vermindert werden durften, damit
kein Ungleichgewicht zwischen Ein- und Verkauf bemerkbar werden konnte.
Wenn man aber schon
dermaßen viel an Aufwand und Risiko investiert, muss es sich - rein
wirtschaftlich gesehen - auch lohnen, weshalb es nicht um die Planung eines
singulären Ereignisses gehen wird.
Tatsächlich wurde auch ein
entsprechender betrieblicher Handlungsablauf eingerichtet, hat der Beschuldigte
genau im richtigen Ausmaß Schwarzlieferungen an Bier ordern lassen und
deren Schwarzverkauf zumindest vor dem Fiskus geheim halten können, hat die
Beschuldigte viele Jahre hinweg unversteuerte Erlöse für die
Unternehmen lukrieren können und konnte aufgrund der verbleibenden
Geschäftsfälle dem Fiskus ein unverdächtiges Belegwesen bzw.
entsprechende Jahresabschlüsse präsentiert werden.
Der Berufungssenat geht daher
davon aus, dass der Beschuldigte nach reiflicher Überlegung und
ausführlicher Planung der zukünftigen Modalitäten zur
rechtswidrigen Abgabenvermeidung am Anfang des Jahres 1994 den Entschluss
gefasst hat, in Hinkunft auf eine ganz bestimmte Art und Weise durch Schwarzein-
und -verkauf von Bier Abgaben im Höchstausmaß zu verkürzen, was
auch tatsächlich in weiterer Folge eingetreten ist.
Die von EK zu verantwortenden
Hinterziehungen sind daher lediglich Teilhandlungen einer fortgesetzten
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG.
Gemäß
§ 31
Abs.5 FinStrG in der zur Tatzeit geltenden Fassung erlischt bei Finanzvergehen,
für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörden zuständig sind, die
Strafbarkeit jedenfalls nach zehn Jahren ab Beginn der Verjährungsfrist.
Eine solche beginnt bei Erfolgsdelikten grundsätzlich mit Eintritt des
Erfolges, also der jeweiligen Abgabenverkürzung, zu laufen.
Die Verjährung der
Strafbarkeit einer - wie hier von EK zu verantwortenden - Fortsetzungstat
beginnt aber erst mit der Beendigung des letzten Teilaktes, bei vollendeten
Steuerhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG mit der Zustellung des
letzten unrichtigen Steuerbescheides (hier des Umsatzsteuerbescheides der MK OEG
für das Veranlagungsjahr 1998 bzw. des Einkommensteuerbescheides 1998
betreffend MK unter Anwendung der gesetzlichen dreitägigen Zustellfrist
jeweils am 12. März 2000).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
sich ausdrücklich der Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes vom
23.1.1992, 12 Os 35/91, wonach bei fortgesetzten Delikten für die Anwendung
des § 31 Abs.5 FinStrG von Einzeldelikten auszugehen sei,
nicht angeschlossen (VwGH vom
25.6.1998, 96/15/0167).
Die Strafbarkeit der von EK
begangenen Abgabenhinterziehung ist daher nicht durch Verjährung
eingeschränkt.
Das Handeln
des EK war aber auch gewerbsmäßig, weil sein Tatplan - siehe oben -
darauf gerichtet war, mittels der organisierten beständigen
Schwarzlieferungen an Bier, welches in der Gastwirtschaft an die Gäste
verkauft werden sollte, ohne das diese Umsätze bzw. Erlöse in die
steuerliche Buchhaltung aufgenommen werden sollten, eine rechtswidrige
Steuervermeidung im jeweiligen Höchstausmaß zu betreiben und die
Bruttoerlöse aus den Schwarzumsätzen einerseits betrieblich zur
Bezahlung der Schwarzlieferungen, der verbleibende Überschuss inklusive
anteiliger verkürzter Umsatzsteuer aber, der offiziell nicht in die Kasse
aufgenommen wurde und im Betriebsvermögen nicht erfasst war, anderweitig
für private Zwecke verwendet werden sollte bzw. konnte - ein System,
welches auch viele Jahre - aus seiner Sicht gesehen - prächtig funktioniert
hatte. Selbstredend stand auch die nachträgliche rechtswidrige Ersparnis an
Einkommen, Kapitalertrag- und Körperschaftsteuern - wie vorgesehen - von EK
und MK zur privaten Nutzung zur Verfügung.
In der
Gesamtschau ist daher der Schuldspruch der Finanzstrafbehörde erster
Instanz zu bestätigen und erweist sich das Rechtsmittel insoweit als
unbegründet.
Hinsichtlich
seiner Berufung wegen Strafe ist der Beschuldigte aber teilweise im
Recht:
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
betreffend die Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die
Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der
angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des EK in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung
einer ausreichenden Generalprävention, da Finanzvergehen wie die des
Beschuldigten, welcher unter Negierung seiner abgabenrechtlichten Pflichten
jahrelang in der von ihm geleiteten Gastwirtschaft planmäßig
Schwarzumsätze im Rahmen eines organisierten deliktischen
Beziehungsgeflechtes tätigte, in ihrer Gesamtheit als durchaus eine
budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit empfindlicher Sanktion zu
bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des
Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten
soll.
Gerade weil es scheinbar
durchaus zu den üblichen Gepflogenheiten in der österreichischen
Gastronomie zu zählen scheint, einen Teil des Umsatzes im Bereich der
steuerlichen Schattenwirtschaft unter möglichster Steuervermeidung zu
erzielen, haben Strafen in diesem Milieu ein ausreichende Höhe zu
erreichen, um in einer wirtschaftlichen Risikokalkulation bei der Art der
Unternehmensfinanzierung ein Gefährdungsfaktor zu werden. den es zu
vermeiden gilt.
Dazu kommt, dass der
Beschuldigte in seinem Zweitberuf Polizeibeamter ist. Ein Polizist ist in der
Öffentlichkeit ein Garant für rechtmäßiges Verhalten, er
hat für weite Kreise der Bevölkerung durchaus Vorbildcharakter. Wenn
sogar ein Polizeibeamter, welcher u.a. auch Finanzstraftaten gegebenenfalls zu
verfolgen hat, jahrelang planmäßig und gewerbsmäßig
Steuern in nicht unbeträchtlichem Ausmaß hinterzieht, gibt solches
bei Bekanntwerden der Straftat für die Öffentlichkeit die Botschaft,
dass die Einhaltung der Abgabengesetze offenbar eine vernachlässigbare
Angelegenheit wären. Umso wichtiger wird es dann, im Falle eines
Strafverfahrens wegen einer derartigen Finanzstraftat durch eine strenge
Bestrafung zu zeigen, dass dem nicht so ist.
Der Umstand, dass der
Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse
eine derartige Geldstrafe bei ihrer Fälligkeit möglicherweise nicht
auf einmal oder nicht innerhalb angemessener Frist entrichten kann, hindert
nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den
rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH
5.9.1985, 85/16/0044).
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet. Mit einer
Geldstrafe bis zum Dreifachen der Summe der strafbestimmenden Wertbeträge
ist hingegen zu bestrafen, wer wie EK gemäß
§ 38 Abs.1 lit.a
FinStrG derartige Abgabenhinterziehungen gewerbsmäßig begeht.
Deshalb beträgt, ausgehend
von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.1 FinStrG in
Höhe von ATS 25.000,-- + ATS 29.040,-- + ATS 24.680,-- + ATS 28.040,-- +
ATS 14.140,-- + ATS 29.857,-- + ATS 21.360,-- + ATS 25.708,-- + ATS 17.859,-- +
ATS 26.754,-- + ATS 13.704,-- + ATS 186,-- + ATS 139,--, insgesamt ATS
256.467,--, umgerechnet € 18.638,18, die vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe €
18.638,18 X 3 = € 55.914,54 (laut Einzelbeamten € 55.981,47).
Neben der Geldstrafe ist
gemäß
§§ 33 Abs.5, 38 Abs.1, 15 FinStrG auf eine
Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu erkennen, wenn es einer solchen bedarf,
um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten oder der Begehung von
Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken. Eine solche Konstellation hat hier
zweifellos ursprünglich aufgrund der zu beachtenden Generalprävention
vorgelegen.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Beschuldigten auszugehen
gewesen, wäre also bei einem Strafrahmen von gerundet € 56.000,-- eine
Geldstrafe von € 28.000,-- zu verhängen gewesen.
Die zu beachtende
Generalprävention fordert - siehe oben - eine strenge Bestrafung des
Täters.
Als erschwerend zu bedenken ist
der Zeitraum von immerhin sieben Jahren, innerhalb welchem EK beständig und
planmäßig entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt hat
(Verkürzung Kapitalertragsteuer 1994 - Verkürzung Umsatz-,
Einkommensteuern für 1998 im Jahre 2000).
Den Erschwerungsgründen
stehen - wie vom Einzelbeamten ausgeführt - als mildernd gegenüber die
bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des EK, die Schadensgutmachung
im Ausmaß von ATS 87.558,88 und sein nunmehriges Wohlverhalten, ebenso
auch das Abschwächen des Aspektes der zu beachtenden Spezialprävention
(wenn es zutreffen soll, dass - wie vom Beschuldigten behauptet - er seine
Mitwirkung in der nunmehr von seiner Ehegattin alleine betriebenen
Gastwirtschaft eingestellt hat) und die Überlegung, dass die hinterzogenen
Abgaben u.a. zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet wurden, ohne dass
diesbezüglich - laut Aktenlage - eine besondere Habgier oder
Verschwendungssucht zu konstatieren gewesen wäre, und offenbar auch eine
eher angespannte Finanzlage vorgelegen hat, welche den Beschuldigten zu seinem
deliktischen Verhalten verleitet hat, entgegen. Auch wird das Angebot der St AG,
die Schwarzlieferungen an Bier in ihrer eigenen Buchhaltung so zu verschleiern,
dass diese durch den Fiskus auch bei einer Betriebsprüfung beim
Bierlieferanten nicht entdeckt werden würden, dem EK als verlockende
Gelegenheit erschienen sein, eine wenngleich rechtwidrige Abgabenvermeidung zu
betreiben.
Argumentiert man, dass aus
Gründen der Generalprävention eine hohe Strafe auszusprechen ist, weil
die Abgabenredlichkeit ins Hintertreffend geraten sei, indem sehr viele
Gastwirte Schwarzumsätze tätigen, ist andererseits aber auch
anzuführen, dass gerade dadurch die Hemmschwelle des EK, es diesen seinen
Konkurrenten gleichzutun und ebenfalls Steuern zu hinterziehen, gesunken sein
wird.
In Abwägung dieser
Argumente wäre der obgenannte Wert nur abgeschwächt auf etwa €
35.000,-- zu erhöhen gewesen.
Die Sorgepflicht des EK
für sein Kind lässt es zu, diesen Wert um € 5.000,-- zu
reduzieren.
Auch ergibt sich aus den
Angaben des EK zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation eine ehe
angespannte Finanzlage bei einem relativ geringen Einkommen in Form des
Polizistengehaltes. Die Verhängung einer hohen Geldstrafe
beeinträchtigt die wirtschaftliche Existenz des sozial angepassten, in
einer wohlgeordneten bürgerlichen Existenz lebenden Beschuldigten. Diese
Umstände rechtfertigen die Verringerung des verbleibenden Betrages um ein
Drittel auf € 20.000,--.
Zusätzlich ist auch zu
beachten, dass der gegenständliche Tatzeitraum sich von Anfang 1994 bis
März 2000 erstreckt hat, sohin bis zur Verhandlung vor dem Einzelbeamten
als Organ des Finanzamtes Linz vier Jahre und bis zur nunmehrigen Verhandlung
des Berufungssenates über fünf Jahre verstrichen sind.
Damit ist der
Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich entscheidend
abgeschwächt, auch wenn noch lange keine Verjährung der Strafbarkeit
eingetreten ist.
Wie bereits oben
ausgeführt, hat sich EK - laut Aktenlage - seit März 2000
wohlverhalten, womit die Forderung der Bestrafung aufgrund der zu bedenkenden
Spezialprävention entsprechend abgeschwächt wird.
Derartige Überlegungen
sollten auch für Dritte bei Bekanntwerden der Berufungsentscheidung
einsichtig sein.
Es kann daher einerseits von
der Verhängung einer Freiheitsstrafe gänzlich Abstand genommen werden
und andererseits der verbleibende Geldstrafenbetrag nochmals um die Hälfte
reduziert werden, sodass in der Gesamtschau eine Geldstrafe von € 10.000,--
tat- und schuldangemessen gewesen wäre.
Tatsächlich hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz aber ohnehin lediglich eine Geldstrafe
von € 7.000,--, das sind lediglich 12,5 % des Strafrahmens, ausgesprochen,
welche aus Gründen des Verböserungsverbotes nach § 161 Abs.3
FinStrG nicht erhöht werden darf.
Eine weitere Verringerung der
Geldstrafe ist dem Berufungssenat insbesondere in Anbetracht der zu beachtenden
Generalprävention - siehe oben - verwehrt.
Die obigen
Ausführungen gelten grundsätzlich auch für die Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt
der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut
Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Nach der Spruchpraxis wird pro
einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.
So gesehen, wäre an sich
vorerst einmal eine Ersatzfreiheitsstrafe, wie vom Einzelbeamten ausgesprochen,
mit vierzig Tagen jedenfalls gerechtfertigt gewesen.
Die Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe würde aber - auch im theoretischen Falle einer
Verhängung der höchstzulässigen Geldstrafe durch den
Einzelbeamten - durch das Höchstausmaß von zweiundvierzig Tagen im
Sinne des § 20 Abs.2 FinStrG begrenzt werden. Unter diesem Gesichtspunkt
kann zur Wahrung einer ausgewogenen Relation mit einer auf dreißig Tage
verringerten Ersatzfreiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden kann.
Die
Entscheidung der Finanzstrafbehörde erster Instanz hinsichtlich der
Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle und erweist
sich als rechtens.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig gewesen und sind nunmehr mittels eines gesondert zugehenden
Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
2. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 235 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SchätzungBeweiswürdigungSpezialpräventionGeneralpräventionPolizeibeamterGastwirtGeschäftsführerFassbierErlösverheimlichungLetztverbraucherLetztverbraucherlieferunganonymer StammgastAbgabenhinterziehungfortgesetztes DeliktFortsetzungszusammenhangGewerbsmäßigkeitgewerbsmäßige AbgabenhinterziehungStrafbemessungSchadensgutmachungLöschung wegen UneinbringlichkeitZeitablauf
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0131-L/04
- Stammnummer
- 32274
- Gültig
- 02.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF