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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0131-L/04

Abgabenhinterziehungen durch unversteuerten Bierausschank in einer Gastwirtschaft oder: Der nicht identifizierbare Stammgast als buchhalterisch nicht erfasster Bierfassbezieher

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0131-L/04vom 02.06.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. Ob Sachverhalte verwirklicht sind, welche unter die oben dargestellten Tatbestände zu subsumieren sind, haben die Finanzstrafbehörden gemäß § 98 Abs.3 FinStrG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen. Bleiben dabei Zweifel bestehen, so dürfen Tatsachen nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden. Dem Verteidiger ist zu folgen, wenn er im Ergebnis eine derartige zweifelsfreie Klärung des strafrelevanten Sachverhaltes als Basis eines Schuldspruches seines Mandanten fordert. Der Verteidiger irrt jedoch, wenn er offenbar die Methode der Schätzung als Instrument einer derartigen sicheren Sachverhaltsfeststellung ausschließen will. Gemäß § 184 Abs.1 BAO sind die Grundlagen für eine Abgabenerhebung zu schätzen, wenn diese nicht ermittelt oder berechnet werden können. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist gemäß Abs.3 leg.cit. beispielsweise, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind (beispielsweise weil in diesen ein wesentlicher Teil des Umsatzes bzw. Erlöses nicht aufgezeichnet worden ist). Wollte man eine Schätzung als für Finanzstrafzwecke grundsätzlich ausschließen, führte man den Gesetzesauftrag einer Sanktionierung der illegalen Abgabenvermeidung ad absurdum: Unterstellt man einem Finanzstraftäter ein vernunftorientiertes Verhalten, wird er logischerweise grundsätzlich danach trachten, den Lebenssachverhalt, welchen er rechtswidrigerweise nicht besteuert haben will, nicht mittels belegmäßiger Aufzeichnung oder nachträglichen Offenlegungen gegenüber dem Fiskus aufzuhellen. Er wird daher beispielsweise Schwarzumsätze nicht in sein steuerliches Rechenwerk aufzunehmen und darüber keine ausreichenden Angaben machen. Derjenige, der überhaupt keine Steuern zahlen will, wird allenfalls überhaupt keine Aufzeichnungen bzw. Bücher führen und über seine Geschäfte schweigen. Bedenkt man das mögliche Ausmaß eines Zahlenapparates bereits bei einem Klein- oder Mittelbetrieb, wird einsichtig, dass ohne eine logische Glättung eines rekonstruierten Rechenwerkes in Form einer Schätzung häufig nicht auszukommen ist. Eine Schätzung in einem Finanzstrafverfahren grundsätzlich nicht zuzulassen, bedeutete in der Praxis, im deliktischen Kernbereich der Finanzstrafrechtspflege eine finanzstrafrechtliche Verfolgung von Finanzstraftaten zu unterbinden. Die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen hindert daher eine Finanzstrafbehörde grundsätzlich nicht an der Annahme einer Abgabenhinterziehung. Anders als im Abgabenverfahren, in dem der Abgabepflichtige, dessen Aufzeichnungen mangelhaft sind, das Risiko unvermeidlicher Schätzungsungenauigkeit zu tragen hat, trifft aber im Finanzstrafverfahren die Behörde die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung in dem Sinn, dass der geschätzte Betrag mit der Wirklichkeit solcherart übereinstimmt, dass die Verantwortung der Beschuldigten (auch hinsichtlich der Höhe der Verkürzung) so unwahrscheinlich ist, dass sie nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden kann (VwGH 7.2.1989, 88/14/0222 - ÖStZ 1989, 122 = RdW 1989, 288; siehe auch VwGH 22.2.1996, 93/15/0194 - ÖStZB 1996, 508 = SWK R 91). Bei einer Schätzung durch eine Finanzstrafbehörde genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (in diesem Sinne VwGH 22.9.1987, 85/14/0033 - ÖStZB 1988, 67; VwGH 27.10.1988, 87/16/0161 - AnwBl 1989/3260 = ÖStZB 1989, 161; VwGH 6.12.1990, 90/16/0031 - ÖStZB 1991, 269; VwGH 18.12.1990, 87/14/0155 - ÖStZB 1992, 776; VwGH 20.2.1992, 91/16/0117 - ÖStZB 1992, 920; VwGH 5.8.1992, 90/13/0167 - ARD 4403/36/92 = ÖStZB 1993, 228; VwGH 8.9.1992, 87/14/0186 - ÖStZB 1993, 262; VwGH 26.5.1993, 90/13/0155 - ÖStZB 1994, 330; VwGH 25.4.1996, 95/16/0244 - AnwBl 1996/6276 = ÖStZB 1997, 38). Im Übrigen liegen im gegenständlichen Finanzstraffall gerade Schätzungen nicht vor: Unter der Annahme der Nichtexistenz des ominösen "Herrn Fischer" (dazu siehe sogleich) hat nämlich die Finanzstrafbehörde erster Instanz dem Beschuldigten nachgewiesen, dass an die EK GmbH und an die MK OEG im strafrelevanten Zeitraum beständig Fassbier geliefert wurde, wobei die einzelnen Lieferungen exakt bestimmt und bewertet werden konnten, diese Wareneingänge jedoch in den Beständen bzw. im Betriebsvermögen der Gastwirtschaft nicht erfasst worden sind, aber andererseits auch nicht mehr vorhanden gewesen sind. Die zwingende Schlussfolgerung war, dass auch diese Bierlieferungen - genauso wie die im Rechenwerk erfassten Bierlieferungen - im Gastlokal an die Gäste gegen das übliche Entgelt ausgeschenkt worden sind. Zur Berechnung der also festzustellenden Schwarzumsätze wurden die bekanntgegebenen Verkaufspreise bzw. der sich solcherart jeweils ergebende Rohaufschlag des Unternehmens herangezogen. Wenn der Einzelbeamte daher in seinem Straferkenntnis von "Zuschätzungen" gesprochen hat, ist daher tatsächlich gemeint, dass "Zurechnungen" von verheimlichten Getränkeumsätzen bzw. -erlösen stattgefunden haben. Soweit der Verteidiger die Höhe der festgestellten schuldhaften Verkürzungen bezweifelt, weil - zweifellos auch aufgrund seiner anerkennenswerten Bemühungen - Teile der Abgabenvorschreibungen nach den Betriebsprüfungen im Zuge des Rechtsmittelverfahrens vor der damaligen Abgabenbehörde zweiter Instanz wieder in Wegfall geraten sind, ist ihm zu entgegnen, dass diese Abgabenteile - siehe die obigen Darstellungen - nicht Gegenstand des Finanzstrafverfahrens vor dem Berufungssenat sind. Die finanzstrafrechtlich relevanten Abgabenteile sind vielmehr in dem Sachverhaltsbereich aufzufinden, welcher anlässlich der Erörterung der Rechtsmittel vor der Finanzlandesdirektion im Abgabenverfahren außer Streit gestellt worden sind. Dass laut Aktenlage eine allenfalls im Gespräch stehende bzw. von Seite des Beschuldigten angestrebte Teilnachsicht im Sinne des § 236 Abs.1 BAO tatsächlich offenbar nicht zustande gekommen ist, spricht für die korrekte Vorgangsweise der Abgabenbehörden, da - soweit von der Nachsicht hinterzogene Abgaben betroffen gewesen wären - für den Berufungssenat eine Einhebung nicht unbillig erscheint und eine derartige Maßnahme wahrscheinlich einen Ermessensfehlgebrauch bedeutet hätte. Anders gelagert erscheint die Situation bei den stattgefundenen Löschungen mangels Einbringlichkeit im Sinne des § 235 BAO. Weder Nachsichten nach § 236 Abs.1 BAO noch Löschungen nach § 235 BAO beeinflussen jedoch allenfalls die Tatsache, dass die durch solche Maßnahmen nachträglich erloschenen Abgabenansprüche ursprünglich sehr wohl bestanden haben. Werden - wie im gegenständlichen Fall - hinterzogene Abgaben wegen ihrer Uneinbringlichkeit letztendlich gemäß § 235 BAO von Amts wegen gelöscht, hat dies aus der Sicht der Finanzstrafbehörden lediglich die Bewertung zur Folge, dass offenkundig der vom Finanzstraftäter herbeigeführte Schaden ein dauerhafter geworden und mit einer Gutmachung nicht zu rechnen ist. Soweit insbesondere der Beschuldigte selbst auf seiner Darstellung auch im Berufungsverfahren beharrt hat, wonach die im steuerlichen Rechenwerk nicht erfassten Bierlieferungen von einer Person namens "Fischer" abgeholt worden seien, sei auf die ausführliche und schlüssige Argumentation des Einzelbeamten im Straferkenntnis vom 28. April 2004 verwiesen, an welcher auch der Berufungssenat in Nachvollziehung der Argumente keinen Anlass für Zweifel gefunden hat. Der Beschuldigte ist als Polizeibeamter von Berufswegen mit wahrheitswidrigen Angaben von Parteien bei seinen eigenen Amtshandlungen vertraut und hat notgedrungen gelernt, erfundene Sachverhaltssubstrate zu verifizieren. Dieses Training hat ihn offenkundig auch befähigt, gegenüber dem Betriebsprüfer einen Sachverhalt zu erfinden, welcher ihn entlasten sollte. Dabei ist er aber in seiner Gedankenwelt verhaftet geblieben und hat den üblichen Unbekannten erfunden, der - gekonnt seine Identität verbergend - dennoch den Beschuldigten bzw. seine Gattin dazu bestimmen konnte, über viele Jahre hinweg - offensichtlich grund- und insoweit gegenleistungslos - die Aufzeichnungspflichten im Betrieb dadurch zu verletzen, dass der Ein- und Ausgang der gelieferten Bierfässer nicht erfasst wurde, der dann aber, gerade als er dringendst zur Entlastung des Beschuldigten gebraucht worden wäre, bedauerlicherweise plötzlich auf immer verschwunden gewesen ist. Wenngleich in den vielen hunderten "Schwarzbierfällen" aus Anlass der Auswertungen der Steuerfahndung nur einige wenige Finanzstraftäter sich bis zum Verfahrensschluss leugnend verantwortet haben, kommt aber dem Beschuldigten der zweifelhafte Verdienst zu, zu seiner Verteidigung ihm nahestehende Personen insoweit missbraucht zu haben, als er sich durch deren offenkundige Falschaussagen unterstützen hat lassen. Gerade dieser Umstand aber - so der Eindruck des Berufungssenates - hat den Beschuldigten letztendlich daran gehindert, sich im weiteren Finanzstrafverfahren angesichts der Beweislage geständig zu verantworten, weil er damit die Falschaussagen von MK, L, B und C offenkundig gemacht hätte. Der Beschuldigte hat daher die ihm zum Vorwurf gemachten Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG auch tatsächlich begangen. Der Beschuldigte hat dabei mit seinem finanzstrafrechtlich relevanten Verhalten ein fortgesetztes Delikt verwirklicht. Nach der sogenannten subjektiv-objektiven Theorie besteht zwischen einzelnen Teilfakten einer Abgabenhinterziehung ein Fortsetzungszusammenhang, wenn die Tathandlungen auf einen einheitlichen, auf einen Gesamterfolg der Tat in seinen wesentlichen Umrissen gerichteten Vorsatz zurückzuführen sind und vermöge des nahen Zusammenhanges der einzelnen Tathandlungen - begründet durch Zeit, Ort, Gegenstand und Art des Angriffs - eine Einheit bilden, so dass alle Teilakte dogmatisch als eine einzige Handlung zu beurteilen sind. Ein derartiges "fortgesetztes Delikt" liegt also vor, wenn eine Mehrheit von Handlungen, von denen jede den Tatbestand desselben Deliktes begründet, in einem Fortsetzungszusammenhang steht. Für die Beurteilung, ob ein Fortsetzungszusammenhang vorliege, ist nicht allein die Gleichartigkeit der Verübung und der gleiche Zweck der Handlungen maßgebend, es kommt auch darauf an, dass sich die einzelnen Akte nur als Teilhandlungen eines Gesamtkonzepts darstellen. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen, auf die Verkürzung von Abgaben durch mehrere Jahre hindurch gerichteten Willensentschluss (Gesamtvorsatz) getragen werden (siehe für viele: VwGH 4.9.1992, 91/13/0021; VwGH 21.7.1995, 93/17/0130; VwGH 15.9.1995, 93/17/0299; VwGH 25.6.1998, 96/15/0167; Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz I³, Rechtsprechung zu § 31 Abs.1, u.a.). Wie vom Einzelbeamten ausgeführt, erschließt sich die subjektive Tatseite nur aus dem Handeln des Täters bzw. aus dem Tatgeschehen. Demnach hat EK irgendwann vor dem 10. Jänner 1994 (dem Tag der nachgewiesenen ersten Schwarzlieferung) von der durch die St AG ihren Kunden angebotenen Verschleierungsmöglichkeit der Warenlieferungen in Form von Lieferungen an "Letztverbraucher" erfahren und sich entschlossen, dieses Angebot anzunehmen. Der Beschuldigte, welcher nunmehr die Nichterfassung der Umsätze an Bier aus den schwarz gelieferten Fässern und die Hinterziehung der zukünftigen Abgaben im Zusammenhang mit dem steuerlich nicht zu erfassenden Verkauf der verschleierten Bierlieferungen plante, und - namentlich nicht bekannte - Beitragtäter auf Seite der St AG bildeten eine Schicksalsgemeinschaft: Sollte einer den anderen verraten, wäre es in Anbetracht der Sanktionshöhen und der nachträglichen Abgabenzahlungsansprüche des Fiskus möglicherweise um die wirtschaftliche Existenz aller, jedenfalls aber möglicherweise um die der Beschuldigten geschehen. Tatsächlich hat ja die unfreiwillige Preisgabe der Schwarzlieferungen der St AG an die EK GmbH und die MK OEG anlässlich der Hausdurchsuchung auch in der Folge offenkundig zu einem finanziellen Engpass auf Seite des Beschuldigten bzw. der genannten Unternehmungen geführt, sodass die nachträglich vorgeschriebenen Abgaben mangels Einbringlichkeit letztendlich teilweise sogar gelöscht werden mussten. Solche gravierenden Absprachen über eine langfristig angelegte Straftat trifft ein schon von Berufs wegen mit den rechtlichen Werten besonders vertrauter Polizeibeamter nicht ohne reifliche Überlegung. Auch bedarf es keines steuerlichen Spezialwissens, um sofort einzusehen, dass eine unkontrollierte oder überhastete Inanspruchnahme der Gelegenheit von verschleierten Schwarzlieferungen die Buchhaltung durcheinandergebracht hätte und die Steuerberatungskanzlei alarmieren hätte müssen. Die Geschäfte der EK GmbH bzw. der MK OEG wurden in einer Gewinn- und Verlust-Rechnung bzw. in einem Betriebsvermögensvergleich erfasst. Es war daher die Entscheidung zu treffen, wie viel Bier schwarz bezogen werden sollte, was mit den diesbezüglichen Eingangsbelegen zu geschehen hatte und in welchem Ausmaß die Erlöse beständig vermindert werden durften, damit kein Ungleichgewicht zwischen Ein- und Verkauf bemerkbar werden konnte. Wenn man aber schon dermaßen viel an Aufwand und Risiko investiert, muss es sich - rein wirtschaftlich gesehen - auch lohnen, weshalb es nicht um die Planung eines singulären Ereignisses gehen wird. Tatsächlich wurde auch ein entsprechender betrieblicher Handlungsablauf eingerichtet, hat der Beschuldigte genau im richtigen Ausmaß Schwarzlieferungen an Bier ordern lassen und deren Schwarzverkauf zumindest vor dem Fiskus geheim halten können, hat die Beschuldigte viele Jahre hinweg unversteuerte Erlöse für die Unternehmen lukrieren können und konnte aufgrund der verbleibenden Geschäftsfälle dem Fiskus ein unverdächtiges Belegwesen bzw. entsprechende Jahresabschlüsse präsentiert werden. Der Berufungssenat geht daher davon aus, dass der Beschuldigte nach reiflicher Überlegung und ausführlicher Planung der zukünftigen Modalitäten zur rechtswidrigen Abgabenvermeidung am Anfang des Jahres 1994 den Entschluss gefasst hat, in Hinkunft auf eine ganz bestimmte Art und Weise durch Schwarzein- und -verkauf von Bier Abgaben im Höchstausmaß zu verkürzen, was auch tatsächlich in weiterer Folge eingetreten ist. Die von EK zu verantwortenden Hinterziehungen sind daher lediglich Teilhandlungen einer fortgesetzten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG. Gemäß § 31 Abs.5 FinStrG in der zur Tatzeit geltenden Fassung erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörden zuständig sind, die Strafbarkeit jedenfalls nach zehn Jahren ab Beginn der Verjährungsfrist. Eine solche beginnt bei Erfolgsdelikten grundsätzlich mit Eintritt des Erfolges, also der jeweiligen Abgabenverkürzung, zu laufen. Die Verjährung der Strafbarkeit einer - wie hier von EK zu verantwortenden - Fortsetzungstat beginnt aber erst mit der Beendigung des letzten Teilaktes, bei vollendeten Steuerhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG mit der Zustellung des letzten unrichtigen Steuerbescheides (hier des Umsatzsteuerbescheides der MK OEG für das Veranlagungsjahr 1998 bzw. des Einkommensteuerbescheides 1998 betreffend MK unter Anwendung der gesetzlichen dreitägigen Zustellfrist jeweils am 12. März 2000). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausdrücklich der Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes vom 23.1.1992, 12 Os 35/91, wonach bei fortgesetzten Delikten für die Anwendung des § 31 Abs.5 FinStrG von Einzeldelikten auszugehen sei, nicht angeschlossen (VwGH vom 25.6.1998, 96/15/0167). Die Strafbarkeit der von EK begangenen Abgabenhinterziehung ist daher nicht durch Verjährung eingeschränkt. Das Handeln des EK war aber auch gewerbsmäßig, weil sein Tatplan - siehe oben - darauf gerichtet war, mittels der organisierten beständigen Schwarzlieferungen an Bier, welches in der Gastwirtschaft an die Gäste verkauft werden sollte, ohne das diese Umsätze bzw. Erlöse in die steuerliche Buchhaltung aufgenommen werden sollten, eine rechtswidrige Steuervermeidung im jeweiligen Höchstausmaß zu betreiben und die Bruttoerlöse aus den Schwarzumsätzen einerseits betrieblich zur Bezahlung der Schwarzlieferungen, der verbleibende Überschuss inklusive anteiliger verkürzter Umsatzsteuer aber, der offiziell nicht in die Kasse aufgenommen wurde und im Betriebsvermögen nicht erfasst war, anderweitig für private Zwecke verwendet werden sollte bzw. konnte - ein System, welches auch viele Jahre - aus seiner Sicht gesehen - prächtig funktioniert hatte. Selbstredend stand auch die nachträgliche rechtswidrige Ersparnis an Einkommen, Kapitalertrag- und Körperschaftsteuern - wie vorgesehen - von EK und MK zur privaten Nutzung zur Verfügung. In der Gesamtschau ist daher der Schuldspruch der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu bestätigen und erweist sich das Rechtsmittel insoweit als unbegründet. Hinsichtlich seiner Berufung wegen Strafe ist der Beschuldigte aber teilweise im Recht: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten des EK in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da Finanzvergehen wie die des Beschuldigten, welcher unter Negierung seiner abgabenrechtlichten Pflichten jahrelang in der von ihm geleiteten Gastwirtschaft planmäßig Schwarzumsätze im Rahmen eines organisierten deliktischen Beziehungsgeflechtes tätigte, in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit empfindlicher Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten soll. Gerade weil es scheinbar durchaus zu den üblichen Gepflogenheiten in der österreichischen Gastronomie zu zählen scheint, einen Teil des Umsatzes im Bereich der steuerlichen Schattenwirtschaft unter möglichster Steuervermeidung zu erzielen, haben Strafen in diesem Milieu ein ausreichende Höhe zu erreichen, um in einer wirtschaftlichen Risikokalkulation bei der Art der Unternehmensfinanzierung ein Gefährdungsfaktor zu werden. den es zu vermeiden gilt. Dazu kommt, dass der Beschuldigte in seinem Zweitberuf Polizeibeamter ist. Ein Polizist ist in der Öffentlichkeit ein Garant für rechtmäßiges Verhalten, er hat für weite Kreise der Bevölkerung durchaus Vorbildcharakter. Wenn sogar ein Polizeibeamter, welcher u.a. auch Finanzstraftaten gegebenenfalls zu verfolgen hat, jahrelang planmäßig und gewerbsmäßig Steuern in nicht unbeträchtlichem Ausmaß hinterzieht, gibt solches bei Bekanntwerden der Straftat für die Öffentlichkeit die Botschaft, dass die Einhaltung der Abgabengesetze offenbar eine vernachlässigbare Angelegenheit wären. Umso wichtiger wird es dann, im Falle eines Strafverfahrens wegen einer derartigen Finanzstraftat durch eine strenge Bestrafung zu zeigen, dass dem nicht so ist. Der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe bei ihrer Fälligkeit möglicherweise nicht auf einmal oder nicht innerhalb angemessener Frist entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985, 85/16/0044). Gemäß § 33 Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet. Mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen der Summe der strafbestimmenden Wertbeträge ist hingegen zu bestrafen, wer wie EK gemäß § 38 Abs.1 lit.a FinStrG derartige Abgabenhinterziehungen gewerbsmäßig begeht. Deshalb beträgt, ausgehend von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.1 FinStrG in Höhe von ATS 25.000,-- + ATS 29.040,-- + ATS 24.680,-- + ATS 28.040,-- + ATS 14.140,-- + ATS 29.857,-- + ATS 21.360,-- + ATS 25.708,-- + ATS 17.859,-- + ATS 26.754,-- + ATS 13.704,-- + ATS 186,-- + ATS 139,--, insgesamt ATS 256.467,--, umgerechnet € 18.638,18, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe € 18.638,18 X 3 = € 55.914,54 (laut Einzelbeamten € 55.981,47). Neben der Geldstrafe ist gemäß §§ 33 Abs.5, 38 Abs.1, 15 FinStrG auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu erkennen, wenn es einer solchen bedarf, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten oder der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken. Eine solche Konstellation hat hier zweifellos ursprünglich aufgrund der zu beachtenden Generalprävention vorgelegen. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen, wäre also bei einem Strafrahmen von gerundet € 56.000,-- eine Geldstrafe von € 28.000,-- zu verhängen gewesen. Die zu beachtende Generalprävention fordert - siehe oben - eine strenge Bestrafung des Täters. Als erschwerend zu bedenken ist der Zeitraum von immerhin sieben Jahren, innerhalb welchem EK beständig und planmäßig entsprechende Abgabenverkürzungen bewirkt hat (Verkürzung Kapitalertragsteuer 1994 - Verkürzung Umsatz-, Einkommensteuern für 1998 im Jahre 2000). Den Erschwerungsgründen stehen - wie vom Einzelbeamten ausgeführt - als mildernd gegenüber die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des EK, die Schadensgutmachung im Ausmaß von ATS 87.558,88 und sein nunmehriges Wohlverhalten, ebenso auch das Abschwächen des Aspektes der zu beachtenden Spezialprävention (wenn es zutreffen soll, dass - wie vom Beschuldigten behauptet - er seine Mitwirkung in der nunmehr von seiner Ehegattin alleine betriebenen Gastwirtschaft eingestellt hat) und die Überlegung, dass die hinterzogenen Abgaben u.a. zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet wurden, ohne dass diesbezüglich - laut Aktenlage - eine besondere Habgier oder Verschwendungssucht zu konstatieren gewesen wäre, und offenbar auch eine eher angespannte Finanzlage vorgelegen hat, welche den Beschuldigten zu seinem deliktischen Verhalten verleitet hat, entgegen. Auch wird das Angebot der St AG, die Schwarzlieferungen an Bier in ihrer eigenen Buchhaltung so zu verschleiern, dass diese durch den Fiskus auch bei einer Betriebsprüfung beim Bierlieferanten nicht entdeckt werden würden, dem EK als verlockende Gelegenheit erschienen sein, eine wenngleich rechtwidrige Abgabenvermeidung zu betreiben. Argumentiert man, dass aus Gründen der Generalprävention eine hohe Strafe auszusprechen ist, weil die Abgabenredlichkeit ins Hintertreffend geraten sei, indem sehr viele Gastwirte Schwarzumsätze tätigen, ist andererseits aber auch anzuführen, dass gerade dadurch die Hemmschwelle des EK, es diesen seinen Konkurrenten gleichzutun und ebenfalls Steuern zu hinterziehen, gesunken sein wird. In Abwägung dieser Argumente wäre der obgenannte Wert nur abgeschwächt auf etwa € 35.000,-- zu erhöhen gewesen. Die Sorgepflicht des EK für sein Kind lässt es zu, diesen Wert um € 5.000,-- zu reduzieren. Auch ergibt sich aus den Angaben des EK zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation eine ehe angespannte Finanzlage bei einem relativ geringen Einkommen in Form des Polizistengehaltes. Die Verhängung einer hohen Geldstrafe beeinträchtigt die wirtschaftliche Existenz des sozial angepassten, in einer wohlgeordneten bürgerlichen Existenz lebenden Beschuldigten. Diese Umstände rechtfertigen die Verringerung des verbleibenden Betrages um ein Drittel auf € 20.000,--. Zusätzlich ist auch zu beachten, dass der gegenständliche Tatzeitraum sich von Anfang 1994 bis März 2000 erstreckt hat, sohin bis zur Verhandlung vor dem Einzelbeamten als Organ des Finanzamtes Linz vier Jahre und bis zur nunmehrigen Verhandlung des Berufungssenates über fünf Jahre verstrichen sind. Damit ist der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich entscheidend abgeschwächt, auch wenn noch lange keine Verjährung der Strafbarkeit eingetreten ist. Wie bereits oben ausgeführt, hat sich EK - laut Aktenlage - seit März 2000 wohlverhalten, womit die Forderung der Bestrafung aufgrund der zu bedenkenden Spezialprävention entsprechend abgeschwächt wird. Derartige Überlegungen sollten auch für Dritte bei Bekanntwerden der Berufungsentscheidung einsichtig sein. Es kann daher einerseits von der Verhängung einer Freiheitsstrafe gänzlich Abstand genommen werden und andererseits der verbleibende Geldstrafenbetrag nochmals um die Hälfte reduziert werden, sodass in der Gesamtschau eine Geldstrafe von € 10.000,-- tat- und schuldangemessen gewesen wäre. Tatsächlich hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz aber ohnehin lediglich eine Geldstrafe von € 7.000,--, das sind lediglich 12,5 % des Strafrahmens, ausgesprochen, welche aus Gründen des Verböserungsverbotes nach § 161 Abs.3 FinStrG nicht erhöht werden darf. Eine weitere Verringerung der Geldstrafe ist dem Berufungssenat insbesondere in Anbetracht der zu beachtenden Generalprävention - siehe oben - verwehrt. Die obigen Ausführungen gelten grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist. Nach der Spruchpraxis wird pro einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt. So gesehen, wäre an sich vorerst einmal eine Ersatzfreiheitsstrafe, wie vom Einzelbeamten ausgesprochen, mit vierzig Tagen jedenfalls gerechtfertigt gewesen. Die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe würde aber - auch im theoretischen Falle einer Verhängung der höchstzulässigen Geldstrafe durch den Einzelbeamten - durch das Höchstausmaß von zweiundvierzig Tagen im Sinne des § 20 Abs.2 FinStrG begrenzt werden. Unter diesem Gesichtspunkt kann zur Wahrung einer ausgewogenen Relation mit einer auf dreißig Tage verringerten Ersatzfreiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden kann. Die Entscheidung der Finanzstrafbehörde erster Instanz hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle und erweist sich als rechtens. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig gewesen und sind nunmehr mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Linz, 2. Juni 2005  

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0131-L/04
Stammnummer
32274
Gültig
02.06.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF