Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0050-W/06
Berufung gegen die Höhe der Geldstrafe wegen erstinstanzlich nicht ausreichender Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0050-W/06vom 10.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr.
Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Steuerberater,
wegen des Finanzvergehens der bewirkten und versuchten Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 und
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung der Beschuldigten vom 19. April 2006 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des
Finanzamtes Baden Mödling vom 24. Jänner 2006, SpS, nach der am
10. Oktober 2006 in Abwesenheit der Beschuldigten und in Anwesenheit ihres
Verteidigers, der Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M.
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis seinem Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der
Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG,
wird über die Berufungswerberin (Bw.) eine Geldstrafe in Höhe von
€ 14.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 35 Tagen verhängt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 24. Jänner
2006, SpS, wurde die Bw. der bewirkten und versuchten Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit § 13 FinStrG
sowie der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG für schuldig erkannt, weil sie als Abgabepflichtige
vorsätzlich
a) infolge Nichtabgabe bzw. Abgabe unrichtiger
Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen für die Kalenderjahre
1999 bis 2003, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht bescheidmäßig festzusetzende Abgaben verkürzt
bzw. zu verkürzen versucht habe, und zwar Umsatzsteuer 1999 in Höhe
von € 11.744,00, Einkommensteuer 1999 in Höhe von
€ 1.021,00, Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 11.381,00,
Einkommensteuer 2000 in Höhe von € 2.597,00,
Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 6.701,00, Einkommensteuer
2001 in Höhe von € 5.061,00, Umsatzsteuer 2002 in Höhe von
€ 9.547,00 und Umsatzsteuer 2003 in Höhe von
€ 10.477,00; und weiters
b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von den
§ 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung
von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Juni
2004 in Höhe von € 2.565,00 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde
über die Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 18.000,00 und eine an deren Stelle für den Fall der
Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 45 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die von der Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens
mit € 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde seitens des Spruchsenates
festgestellt, dass die Bw. sorgepflichtig für drei Kinder sei und eine
genauere Feststellung zu ihrer privaten und finanziellen Situation derzeit nicht
möglich sei.
Die Bw. betreibe im Finanzamtsbereich der
Abgabenbehörde erster Instanz eine Landwirtschaft und einen
Heurigenbetrieb. Sie sei für sämtliche steuerliche Agenden
verantwortlich. Mit Strafverfügung vom 23. August 2001 sei sie bereits
wegen Abgabe unrichtiger Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen
für die Kalenderjahre 1996 bis 1998 wegen §§ 33 Abs. 1
und 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von
S 40.000,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen verurteilt worden.
Ungeachtet dieser finanzbehördlichen Vorverurteilung habe es die Bw. in
weiterer Folge wiederum unterlassen, die Umsätze und ihr Einkommen einer
korrekten Besteuerung zuzuführen. Ihre steuerlichen Verfehlungen
hätten sich anlässlich einer Betriebsprüfung für den
Zeitraum 1999 bis 2003 herausgestellt, die mit Bericht vom 4. Oktober 2004
abgeschlossen worden sei. Für den gesamten Prüfungszeitraum
hätten keine Eingangsrechnungen vorgelegt werden können, die
Grundaufzeichnungen zu den Tageslosungen seien vernichtet worden. Der
Prüfer sei daher zu Schätzungen gezwungen gewesen, die zu den dem
strafbestimmenden Wertbetrag zugrunde liegenden Umsätzen geführt
hätten.
Eine zwischenzeitige Schadensgutmachung sei nicht erfolgt.
Die Bw. habe in diesem Finanzstrafverfahren beharrlich ihre
Mitwirkung verweigert und keine schriftliche bzw. mündliche Stellungnahme
abgegeben. Dass sie ihre steuerlichen Verpflichtungen gekannt habe, ergebe sich
schon aus ihrer einschlägigen finanzbehördlichen Vorverurteilung.
Schon aus ihrem Verhalten, nämlich die Vernichtung der Grundaufzeichnungen
zu den Tageslosungen und dem Nichtvorliegen von Eingangsrechnungen sei
abzuleiten, dass sie vorsätzlich, ja sogar wissentlich ihre
Abgabenbelastung gering halten und die verfahrensgegenständlichen Abgaben
verkürzen wollte.
In den zu Punkt b) des Spruches ersichtlichen Zeiten habe
sie gewusst, dass durch ihr Verhalten Umsatzsteuervorauszahlungen verkürzt
würden.
Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergebe
sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen der Abgabenbehörde erster
Instanz, die als qualifizierte Vorprüfung dem Verfahren zugrunde zu legen
seien. Die Umsätze seien insbesonders durch Wareneinkäufe bei
befragten Firmen ermittelt worden. Die Schätzungen seien nachvollziehbar
und schlüssig. Die Sicherheitszuschläge seien bei Ermittlung des
strafbestimmenden Wertbetrages nicht berücksichtigt worden, die
Änderungen aufgrund einer Berufungsvorentscheidung vom 2. März
2005 hätten Eingang in die Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages
gefunden.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd
keinen Umstand, als erschwerend hingegen die einschlägige
finanzbehördliche Vorverurteilung an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung der Bw. vom 19. April 2006,
mit welcher eine Herabsetzung der Geldstrafe in Würdigung der
persönlichen Umstände der Bw. beantragt wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die privaten
und finanziellen Verhältnisse der Bw. bei der Strafbemessung durch den
Spruchsenat keine ausreichende Berücksichtigung gefunden hätten. Die
Bw. sei Alleinverdienerin und sorgepflichtig für drei Kinder. Gleichzeitig
unterstütze sie ihren Sohn N. im Rahmen der privaten Lebensführung
- er befinde sich in Konkurs.
Durch verschiedene missglückte Betriebsumstellungen
seien in den vergangenen Jahren Schulden von € 260.000,00 bei der Bank
angehäuft worden. Die Bedienung dieser Schulden führe zu erheblichen
finanziellen Belastungen.
Gleichzeitig befinde sich die Bw. seit Jahren in
ärztlicher Behandlung. Der Übergang vom klassischen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb zum Gewerbebetrieb, wie anlässlich der
Betriebsprüfung festgestellt worden sei, sei offenbar nicht spurlos an der
Bw. vorbeigegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Die gegenständliche Berufung richtet sich
ausschließlich gegen die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten
Geldstrafe.
Gemäß
§ 23 FinStrG ist Grundlage
für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei die
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und
auf die persönliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters Rücksicht zu nehmen ist.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist zu Recht von
einem hohen Grad des Verschuldens in Form der Wissentlichkeit der Bw.
ausgegangen, hat sie doch trotz einer einschlägigen
finanzstrafbehördlichen Vorverurteilung durch ihr gesetzwidriges Verhalten,
nämlich durch Vernichtung der Grundaufzeichnungen zu den Tageslosungen und
das Nichtaufbewahren von Eingangsrechnungen darauf abgezielt, ihre
Abgabenbelastung gering zu halten und die verfahrensgegenständlichen
Abgaben zu verkürzen. Der Vorsatz der Bw. war dabei darauf auf
endgültige Steuervermeidung gerichtet, durch Abgabe unrichtiger
Steuererklärungen für die verfahrensgegenständlichen
Tatzeiträume eine zu geringe Abgabenfestsetzung herbeizuführen.
Bei der Strafbemessung durch den Spruchsenat wurden jedoch
zu Unrecht keine Milderungsgründe berücksichtigt. Es war daher im
Rahmen der Strafbemessung durch den Berufungssenat als mildernd eine teilweise
Schadensgutmachung durch die Bw. im Ausmaß von ca. 24 % des
Gesamtverkürzungsbetrages sowie auch der Umstand, dass es teilweise, und
zwar betreffend die Umsatzsteuerverkürzungen 2002 und 2003, beim Versuch
geblieben ist, als mildernd zu berücksichtigen. Dem gegenüber war (wie
auch bereits erstinstanzlich) eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend
ins Kalkül zu ziehen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 Abs. 3
FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen. Eine derartige Berücksichtigung der
von der Bw. dargestellten persönlichen Umstände und ihrer
eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konnte mangels
Mitwirkung der Bw. im erstinstanzlichen Finanzstrafverfahren bei der
Strafbemessung durch den Spruchsenat nicht stattfinden. Entsprechend dem
Berufungsvorbringen der Bw. waren daher im Rahmen der Strafbemessung durch den
unabhängigen Finanzsenat im Rahmen der persönlichen Verhältnisse
ihre erstinstanzlich bereits festgestellten Sorgepflichten für drei Kinder
und die Unterstützung ihres in Konkurs befindlichen Sohnes im Rahmen der
privaten Lebensführung sowie auch ihr, ärztlich bestätigter,
eingeschränkter gesundheitlicher Zustand ebenso zu berücksichtigen wie
ihre als schlecht zu bezeichnende wirtschaftliche Situation. Auf dem
Abgabenkonto der Bw. haftet derzeit ein Rückstand von mehr als
€ 88.000,00 aus, wozu auch noch Bankverbindlichkeiten in Höhe von
ca. € 260.000,00 kommen.
Zudem kommt noch, dass im gegenständlichen Fall der
spezialpräventive Strafzweck wegfällt zumal die Bw. den gewerblichen
Heurigenbetrieb mittlerweile nicht mehr selbst betreibt.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungserwägungen
erscheint dem erkennenden Berufungssenat die aus dem Spruch ersichtliche
Geldstrafe und die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe tat- und
schuldangemessen.
Einer weitergehenden Strafmilderung konnte der erkennende
Senat aufgrund des dargestellten hohen Verschuldensgrades und ihres raschen
Rückfalles aus generalpräventiven Gründen nicht näher
treten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 10.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
KrankheitSorgepflichtenschlechte wirtschaftliche Situationteilweise SchadensgutmachungVersuchMilderungsgründe.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0050-W/06
- Stammnummer
- 24444
- Gültig
- 10.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF