Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0096-W/02
Berufung gegen die Höhe der Geldstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0096-W/02vom 03.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dem Milderungsgrund der Schadensgutmachung kommt bei der Strafbemessung eine besondere Gewichtung zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Kittinger Karl, das sonstige hauptberufliche
Mitglied Oberrätin Dr. Michaela Schmutzer und die Laienbeisitzer Dr.
Jörg Krainhöfner und Mag. Reinhard Fischill als weitere Mitglieder des
Senates in der Finanzstrafsache gegen den Bw. wegen Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
4. Dezember 2002 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes
für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom 3. Oktober 2002,
SpS XXX, nach der am 25. März 2003 in Anwesenheit des
Beschuldigten, des Amtsbeauftragten Hofrat Mag. Josef Selbitschka sowie der
Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten mündlichen
Verhandlung zu Recht erkannt:
Der
Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid in seinem
Ausspruch über die Strafe aufgehoben und insoweit in der Sache selbst neu
entschieden:
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird die
Geldstrafe mit € 6.800,-- und
die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe gemäß
§ 20 FinStrG mit 17 Tagen
festgesetzt.
Der Ausspruch über die Kosten des
Finanzstrafverfahrens bleibt unverändert.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG haftet die Firma
S GmbH für die über den Bw. verhängte Geldstrafe.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom
3. Oktober 2002, SPS XXX, wurde der Berufungswerber (Bw.) wegen
der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
für schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer der Firma
S GmbH vorsätzlich unter Verletzung der
1.) abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht,
nämlich durch Einbringung unrichtiger Abgabenerklärungen für den
Zeitraum 1993 bis 1997 eine Verkürzung von Umsatz-, Kapitalertrags-,
Körperschafts- und Gewerbesteuer (Körperschaftsteuer 1996,
Gewerbesteuer 1993) in der Höhe von € 25.458,00
bewirkt;
2.) Verpflichtung zur Einbringung von dem § 21
des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen für die Monate
Jänner bis September 1998 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer in Höhe von € 434,66 bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe von € 8.800,00
und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22
Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die Kosten
des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bemessen und gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG die Haftung der Firma S GmbH für
die Geldstrafe ausgesprochen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende frist-
und formgerechte Berufung des Beschuldigten vom 4. Dezember 2002,
wobei im Wesentlichen folgendes vorgebracht wurde:
Die Berufung richtet sich gegen die Strafhöhe von
€ 8.800,00 welche für die vom Bw. eingestandenen Vergehen
festgesetzt wurde. Dabei werde festgehalten, dass die Strafbemessung ohne
Berücksichtigung weitergehender Informationen durch den Spruchsenat im
Verhältnis zum Vergehen aus dessen Sicht durchaus gerechtfertigt erscheine.
Allerdings sei der Bw. auf Grund seiner derzeitigen
finanziellen Situation nicht in der Lage, auch nur annähernd die genannte
Summe zu bezahlen. Dies deshalb, weil er bereits seit geraumer Zeit (per
Jänner 1999) den Betrieb veräußert habe und nunmehr lediglich
als Angestellter in der Gastronomie tätig sei, wobei sein derzeitiges
Nettogehalt sich auf € 698,40 monatlich belaufe, von dem er mehr
schlecht als recht seine Fixkosten bezahlen und den Lebensunterhalt bestreiten
könne.
Er ersuche daher um Würdigung seiner persönlichen
finanziellen Situation und bitte um Herabsetzung der Strafbemessung auf eine,
seiner ökonomischen Lage angepassten Höhe.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer
Geldstrafe bis zum zweifachen des Verkürzungsbetrages
geahndet.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der
Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe,
soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB
sinngemäß.
Abs. 3:
Bei Bemessung der Geldstrafe sind auf die persönlichen Verhältnisse
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen.
Gemäß
§ 20 Abs. 2 FinStrG ist für den Fall der Verhängung
einer Geldstrafe zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit die an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Die gegenständliche Berufung richtet sich
ausschließlich gegen die Höhe der vom Spruchsenat festgesetzten
Geldstrafe.
Das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung wird vom
Berufungswerber nicht in Abrede gestellt.
Auch bestehen seitens des Berufungssenates keine Bedenken
hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der vom Spruchsenat der Bestrafung
zugrunde gelegten Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Insbesondere
ist dazu auszuführen, dass hinsichtlich Punkt 2.) des Spruches des
angefochtenen Erkenntnisses vom Spruchsenat zu Recht von einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG ausgegangen wurde. Das Vorliegen einer (versuchten) Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 1 FinStrG kann insoweit nicht gegeben sein, da der
Bw. in der Folge als verantwortlicher Geschäftsführer am
30. Juni 2000 die Steuererklärungen für das Jahr 1998 bei
der Abgabenbehörde eingebracht und diese in der Folge, nach Aufforderung
durch das Finanzamt, am 25. Oktober 2000 durch Abgabe von berichtigten
Steuererklärungen selbst korrigiert hat. Eine Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne des
§ 33 Abs. 1 FinStrG liegt daher nicht vor.
Im Rahmen seiner Strafberufung hat der Beschuldigte
insbesondere dahingehend argumentiert, dass bei der Strafbemessung durch den
Spruchsenat seine finanzielle Situation nicht ausreichend berücksichtigt
worden sei, zumal er lediglich € 698,40 monatlich als Angestellter in
der Gastronomie verdiene. Bei der Strafbemessung durch den Spruchsenat wurden
die geständige Rechtfertigung, die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit
eine teilweise Schadensgutmachung und Sorgepflichten für zwei Kinder dem
Grunde nach richtig als strafmildernd berücksichtigt, demgegenüber
wurden keine Erschwerungsgründe festgestellt.
Eine Erweiterung dieser Entscheidungsgrundlagen durch
Berufungssenat ergab, dass mittlerweile ca. 60 % der hinterzogenen Abgaben
entrichtet wurden, sodass von einer überwiegenden Schadensgutmachung
ausgegangen werden kann. Nach Ansicht des Berufungssenates stellt die
Schadensgutmachung durch Entrichtung der verkürzten Abgaben einen
gewichtigen Milderungsgrund dar, welcher bei der Strafbemessung besondere
Berücksichtigung zu finden hat. Die vom Bw. glaubwürdig dargelegte
eingeschränkte finanzielle Situation im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass
im gegenständlichen Fall die Milderungsgründe den erstinstanzlich
nicht zugrunde gelegten Erschwerungsgrund der mehrmaligen Tatwiederholung bei
weitem überwiegen, rechtfertigen nach Ansicht des Senates eine Herabsetzung
der Geldstrafe und der entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe, wie aus dem Spruch
ersichtlich.
Der Ausspruch über die Haftung der nebenbeteiligten S
GesmbH für die über den Bw. verhängte Geldstrafe gründet
sich auf § 28 Abs. 1 FinStrG.
Die gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG erstinstanzlich
bestimmten Kosten des Finanzstrafverfahrens in Höhe von € 363,00
bleiben unverändert.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die
Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind
gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4
FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig
und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto XY des Finanzamtes 3. und 11 Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und
bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die
Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden müssten.
Wien, 25.
März 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0096-W/02
- Stammnummer
- 3474
- Gültig
- 03.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF