Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0009-W/09
Die teilweise Schadensgutmachung und die schlechte wirtschaftliche Situation des Beschuldigten sind bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0009-W/09vom 10.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Wien 1 als Organ des
Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche
Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und
Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Mag. Sylvia Hafner,
Rechtsanwältin, 1050 Wien, Castelligasse 8/Gartengasse 14,
wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 10. Jänner 2008 gegen das Erkenntnis
des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien
2/20/21/22 vom 19. Oktober 2007, SpS, nach der am 10. März 2009
in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit seiner Verteidigerin, des
Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge
gegeben, das angefochtene Erkenntnis, welches darüber hinaus unberührt
bleibt, im Strafausspruch abgeändert, sodass dieser wie folgt zu lauten
hat:
Gemäß
§ 33 Abs.
5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über
den Berufungswerber (Bw.) eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 und
eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 25 Tagen verhängt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 19. Oktober 2007,
SpS, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als
Abgabepflichtiger vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 2-8/2002
in Höhe von € 5.763,60, 2-12/2003 in Höhe von
€ 12.917,07, 1-2/2004 in Höhe von € 2.529,96 und
1-12/2005 in Höhe von € 22.958,95 bewirkt, wobei er den Eintritt
der Verkürzungen nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 23 Abs. 3 FinStrG,
wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 16.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 40 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die vom Bw.
zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der in finanzstrafrechtlicher Hinsicht bisher noch nicht
in Erscheinung getretene Bw. sein monatliches Einkommen mit € 1.500,00
und bestehende Sorgepflichten für drei Kinder angebe.
Der Bw. habe am Standort XY ein Lastfuhrwerksgewerbe
betrieben. Nachdem durch die Abgabenbehörde festgestellt worden wäre,
dass für Teilzeiträume der Jahre 2002 bis 2004 weder
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet, noch Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht worden seien, wäre mit Bescheid vom 18. Juli 2005
gegen den Bw. das Finanzstrafverfahren eingeleitet worden.
Trotz anhängigen Verfahren habe der Bw. weiterhin die
ihn treffenden Verpflichtungen nicht erfüllt und er habe weder
Vorauszahlungen geleistet noch Voranmeldungen eingebracht, sodass letztlich im
Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung, bei der eine Mitwirkung des
Bw. nicht zu erreichen gewesen sei, die Bemessungsgrundlagen für 2005
erneut im Schätzungswege festzusetzen gewesen wären.
Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren habe der Bw. von der
ihm im Zuge des Untersuchungsverfahrens gebotenen Möglichkeit zur
Rechtfertigung vorerst keinen Gebrauch gemacht, in der mündlichen
Verhandlung vor dem Spruchsenat jedoch vorgebracht, dass er sich
grundsätzlich schuldig bekenne, für 2005 jedoch sehr hoch
geschätzt und dann für 2006 mit Null veranlagt worden zu sein.
Nach Zitieren der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen
stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Bw. das vom Gesetz
vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle, da
davon auszugehen sei, dass dem Bw. als realitätsbezogenem im
Wirtschaftsleben stehenden Geschäftsmann die ihn treffenden
abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ebenso wie die Konsequenz pflichtwidrigen
Verhaltens, nämlich das Bewirken von Abgabenverkürzungen, bekannt
gewesen seien.
Es sei daher mit einem Schuldspruch vorzugehen
gewesen.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
bisherige Unbescholtenheit des Bw. und seine geständige Verantwortung, als
erschwerend hingegen die Fortsetzung des deliktischen Verhaltens über einen
längeren Zeitraum an.
Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und
die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom
10. Jänner 2008, mit welcher die Höhe der verhängten
Geldstrafe angefochten wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Bw. habe zur
GZ. XX vor dem Bezirksgericht X. einen Zahlungsplan abgeschlossen. Derzeit
komme der Bw. den dort übernommenen Zahlungsverpflichtungen (auch in Bezug
auf die Abgabenschulden) pünktlich nach.
Aufgrund seines festgestellten Einkommens und der ihn
treffenden Sorgepflichten sei der Bw. nicht in der Lage, einerseits den
Verpflichtungen aus dem Zahlungsplan, andererseits den ihm nunmehr auferlegten
Verpflichtungen nachzukommen.
Ein Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe würde mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Verlust des Arbeitsplatzes und in
der Folge auch zum Scheitern des Zahlungsplanes führen.
Schlussendlich sei festgehalten, dass im Rahmen der
Strafzumessung der Umstand der zumindest teilweisen Schadenswiedergutmachung (im
Rahmen des Zahlungsplanes) nicht berücksichtigt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Die gegenständliche Berufung richtet sich
ausschließlich gegen die Höhe der vom Spruchsenat verhängten
Geldstrafe.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist daher von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches
auszugehen.
Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG
ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters,
wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind
und bei der Bemessung der Geldstrafe auch auf die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Beschuldigten Rücksicht zu nehmen ist.
Ausgehend vom Delikt der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hat der Spruchsenat bei
der Bemessung der Geldstrafe die Fortsetzung des deliktischen Verhaltens
über einen längeren Zeitraum als erschwerend, als mildernd hingegen
die bisherige Unbescholtenheit des Bw. und seine geständige Rechtfertigung
angesehen.
Zu Recht wird in der gegenständlichen Berufung darauf
verwiesen, dass der Bw. eine zumindest teilweise Schadensgutmachung im Rahmen
eines Zahlungsplanes nach Abschluss eines Schuldenregulierungsverfahrens
geleistet hat, welche bei der Strafzumessung durch den Spruchsenat
unberücksichtigt geblieben ist.
Festgestellt wird dazu, dass die
Umsatzsteuervorauszahlungen der Tatzeiträume aus den Jahren 2002 bis 2004
in Höhe von € 18.680,67 nicht mehr im aushaftenden Rückstand
enthalten sind, sodass von einer Schadensgutmachung in Höhe von
ca. 42% des Gesamtverkürzungsbetrages auszugehen ist.
Zudem wird in der gegenständlichen Berufung zu Recht
vorgebracht, der Bw. komme auch seinen laufenden Verpflichtungen aus dem
Zahlungsplan nach und es wäre auf diese Weise eine weitere anteilige
Schadensgutmachung erfolgt.
Gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG sind
bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen. Zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw. hat
der Spruchsenat ein monatliches Einkommen von € 1.500,00 festgestellt
und ist daher offensichtlich von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen
des Bw. ausgegangen. Bedenkt man jedoch, dass der Bw. nach Beendigung eines
Privatkonkurses einen Zahlungsplan zu erfüllen hat und allein sein
derzeitiger Rückstand auf dem Abgabenkonto € 54.017,50 (von der
Einbringung ausgesetzt) beträgt, so ist unter Einbeziehung der
Sorgepflichten für zwei Kinder und die Gattin von einer
eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bw. auszugehen.
Unter Berücksichtigung des erstinstanzlich bei der
Strafbemessung nicht zugrunde gelegten Milderungsgrundes der teilweisen
Schadensgutmachung und der erstinstanzlich ebenfalls unberücksichtigt
gebliebenen eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bw. ist der
Unabhängige Finanzsenat zum Ergebnis gelangt, dass die aus dem Spruch
ersichtliche herabgesetzte Geldstrafe tätergerecht und schuldangemessen
ist.
Auch die gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zwingend zu verhängende
Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem festgestellten Verschulden unter
Berücksichtigung der oben genannten Milderungs- und des
Erschwerungsgrundes.
Weiters konnte bei der Strafneubemessung durch den
erkennenden Berufungssenat zugunsten des Bw. ins Kalkül gezogen werden,
dass dieser nach Beendigung seiner gewerblichen Tätigkeit nunmehr als
Dienstnehmer tätig ist und daher der spezialpräventive Strafzweck in
den Hintergrund tritt.
Dem weiteren Berufungsvorbringen des Bw. dahingehend, er
werde aufgrund seiner eingeschränkten wirtschaftlichen Situation und der
ihn treffenden Sorgepflichten nicht in der Lage sein, neben den Verpflichtungen
aus dem Zahlungsplan auch denen zur Bezahlung der Geldstrafe nachzukommen und
ein Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe werde mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit zum Verlust des Arbeitsplatzes und in der Folge zum Scheitern
des Zahlungsplanes führen, ist entgegen zu halten, dass nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung
einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn es die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Beschuldigten wahrscheinlich erscheinen
lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, diese zu bezahlen. Nur bei der
Bemessung ihrer Höhe sind neben den mildernden und erschwerenden
Gründen auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse
zu berücksichtigen (VwGH 5.9.1985, 85/16/0044).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0009-W/09
- Stammnummer
- 39761
- Gültig
- 10.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF