…genommen hat. Gemäß § 51 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer - ohne hiedurch den Tatbestand eines etwaigen anderen Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich eine derartige abgabenrechtliche Anzeigepflicht im Sinne des § 120 Abs.2 BAO verletzt. Mag. X hat eine solche Finanzordnungswidrigkeit zu…
…13 FinStrG) kein sonstiges Hindernis entgegen, so konsumiert die Tat nach § 33 Abs. 1 FinStrG (als Haupttat) jene des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als (straflose) Vortat (vgl. dazu OGH vom 4. Februar 1992, 14 Os 14/92, bzw. VwGH vom 15. Dezember 1993…
…Tatbestandes des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfolgt oder zumindest versucht wird, als (straflose) "Vortat" von dem letzteren Finanzvergehen als "Haupttat" konsumiert. Es handelt sich demzufolge um den Fall einer scheinbaren Realkonkurrenz, bei dem in Wahrheit nur ein Delikt vorliegt. Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung…
…des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfolgt oder zumindest versucht wird, als (straflose) "Vortat" von dem letzteren Finanzvergehen als "Haupttat" konsumiert wird. Es handelt sich demzufolge um den Fall einer scheinbaren Realkonkurrenz, bei dem in Wahrheit nur ein Delikt vorliegt. Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung…
…Tatbestandes des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfolgt oder zumindest versucht wird, als (straflose) "Vortat" von dem letzteren Finanzvergehen als "Haupttat" konsumiert. Es handelt sich demzufolge um den Fall einer scheinbaren Realkonkurrenz, bei dem in Wahrheit nur ein Delikt vorliegt. Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung…
…Tatbestandes des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfolgt oder zumindest versucht wird, als (straflose) "Vortat" von dem letzteren Finanzvergehen als "Haupttat" konsumiert. Es handelt sich demzufolge um den Fall einer scheinbaren Realkonkurrenz, bei dem in Wahrheit nur ein Delikt vorliegt. Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung…
…Sinne des Tatbestandes des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfolgt oder zumindest versucht wird, als (straflose) Vortat von dem letzteren Finanzvergehen als Haupttat, deren Schaden die Folgen der Vortat zur Gänze aufgehen, konsumiert. Der Gegenstand (die Sache im Sinne des § 161 Abs. 1 FinStrG)…
…Tatbestandes des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfolgt oder zumindest versucht wird, als (straflose) "Vortat" von dem letzteren Finanzvergehen als "Haupttat" konsumiert. Es handelt sich demzufolge um den Fall einer scheinbaren Realkonkurrenz, bei dem in Wahrheit nur ein Delikt vorliegt. Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung…
…Tatbestandes des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfolgt oder zumindest versucht wird, als (straflose) "Vortat" von dem letzteren Finanzvergehen als "Haupttat" konsumiert. Es handelt sich demzufolge um den Fall einer scheinbaren Realkonkurrenz, bei dem in Wahrheit nur ein Delikt vorliegt. Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung…
…nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfolgt oder zumindest versucht wird, als (straflose) "Vortat" von dem letzteren Finanzvergehen als "Haupttat" konsumiert. Dass sich der Vorsatz des Beschuldigten hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Monate offensichtlich nur auf eine vorübergehende Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG…
…genannten Bestimmung wäre eine Doppelbestrafung. Die Nichteinreichung der Abgabenerklärungen für das Jahr 2004 stellt nämlich eine straflose Vortat zur versuchten Hinterziehung der Umsatz- und Einkommensteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2004 dar. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse betreffend den Beschuldigten ergab die Überprüfung durch den Berufungssenat, dass H -…
…dafür, dass sich die verdachtsgegenständliche Handlungsweise der Bf. auch als versuchte Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer iSd. §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG und so die Vorauszahlungsverkürzungen als straflose Vortat zur Verkürzung der Jahresumsatzsteuer darstellen (vgl. zB. VwGH vom 29. Juni 2005, 2000/14/0135, bzw. OGH…
…Wenn er die Zigaretten nun selbst weiterverkauft, ist das bei ihm nur noch straflose Nachtat und beim Übernehmer der Zigaretten wiederum eine Monopolhehlerei. Zur subjektiven Tatseite muss das in Österreich bestehende Tabakmonopol als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, demzufolge der Handel mit Tabakerzeugnissen nur einem eingeschränkten…
…Meinung des Berufungssenates auch abgefunden. Der Bw. ist in diesem Sinne bedingter Vorsatz vorzuwerfen. Die Bw. hat sohin den versuchten vorsätzlichen Verstoß gegen die Vorschriften des Tabakmonopoles gemäß §§ 13, 44 Abs. 1lit.a FinStrG zu verantworten. Zur Strafhöhe: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die…
…Der Vorsatz ist bei der Vorbereitungshandlung der gleiche wie beim strafbaren Versuch und beim vollendeten Delikt (VwGH 12.10.1989, 89/16/0130). Ist eine Handlung des Täters noch durch mehrere zeitliche örtliche und manipulative Etappen von der Tatbildverwirklichung getrennt, liegt eine noch straflose Vorbereitung…
…weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Zeitraum 13. April 2006 bis 25. April 2006 im Bereich des Zollamtes Wien vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, die zugleich Monopolgegenstände seien, nämlich 1.000 Stück Zigaretten der Marke Memphis White Lights, 2.000 Stück Zigaretten der Marke Memphis Sky…
…Erklärungsangaben (Alleinverdienerabsetzbetrag) möglicherweise abzuleitenden Tathandlungen iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG als im Verhältnis zu der durch die Nichterklärung innerhalb der gesetzlichen Erklärungsfrist bereits vollendete Vortat sich allenfalls wohl als (straflose) Nachtat darstellte (vgl. OGH vom 17. Dezember 1975, 9 Os 137/75, LSK 1976/87). …
…die Finanzvergehen der Abgaben- und Monopolhehlerei am 29. November 2010 in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Dabei kommt es nicht auf die Beurteilung der bis ins letzte Detail bekannten Vortaten an, sondern auf die Tatsache, dass der Beschuldigte die 100 Stangen Zigaretten in Besitz…
…er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Spittal Villach [ergänze offenbar: als Abgabepflichtiger vorsätzlich] unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch nicht abgerechnete Leistungen des Jahres 2002 [gemeint offenbar: 1999] betreffend dieses Veranlagungsjahr eine Verkürzung an bescheidmäßig festzustellender Umsatzsteuer in Höhe von € 13.517…
…Gewissheit des RF über die Mängel mit einer für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit für den Berufungssenat noch in Frage gestanden ist und lediglich bedingter Vorsatz als strafrelevant verblieben war), ist solches nunmehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls auszuschließen: Offenkundig ist es nunmehr zu dem in…