Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0062-W/07
Durch die Übernahme gefälschter und unversteuerter Zigaretten wurden die Tatbestände der vorsätzlichen Abgabenhehlerei und der vorsätzlichen Monopolhehlerei nach den §§ 37 Abs.1 lit.a bzw. 46 Abs.1 lit.a FinStrG mit den Vortaten der Abgabenverkürzung bzw. des Monopoleingriffs verwirklicht und zu dem diesbezüglichen Verdacht ein Finanzstrafverfahren gemäß § 83 Abs.1 FinStrG eingeleitet.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0062-W/07vom 23.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr.MMag. Roland Schönauer, in der
Finanzstrafsache gegen Bf., Geschäftsmann, geb. xxx in K., whft. xx,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 31. Jänner 2007 gegen
den Bescheid des Zollamtes Wien vom 23. Jänner 2007, Zl.
100000/91.211/03/2006-AFE/SW, SN 100000/2007/00049-002, dieses vertreten
durch ADir. Werner Sischka, betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
gemäß
§ 161 Abs.1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
I. Der Spruch des
bekämpften Bescheides wird dahin abgeändert bzw. ergänzt, dass
der letzte Halbsatz lautet:
"...hinsichtlich derer zuvor
von unbekannten Tätern die Finanzvergehen der Verkürzung von
Verbrauchsteuern nach §§ 33 Abs.1/34 Abs.1 FinStrG und des
vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44
Abs.1 lit.a FinStrG begangen wurden, an sich gebracht und hiermit
die Finanzvergehen der vorsätzlichen
Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.1 lit.a FinStrG und
der vorsätzlichen Monoplhehlerei
nach § 46 Abs.1 lit.a FinStrG begangen hat."
II. Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Jänner 2007, Zl.
100000/91.211/03/2006-AFE/SW, hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen Bf. (Beschwerdeführer, im Folgenden: Bf.) ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er im Bereich
des Zollamtes Wien im Zeitraum von Juli bis September 2006 2.800 Stück
Zigaretten der Marke Memphis Classic, hinsichtlich derer zuvor durch unbekannte
Täter die Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen
Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach §§ 35 Abs.1 lit.a und
44 Abs.1 lit.a FinStrG begangen worden waren, an sich gebracht und hiemit die
Finanzvergehen (der vorsätzlichen Abgabenhehlerei und der
vorsätzlichen Monopolhehlerei) nach §§ 37 Abs.1 lit.a und 46
Abs.1 lit.a FinStrG begangen hat. Das Zollamt stützte die Einleitung auf
die Anzeige des Landespolizeikommandos Wien vom 6.10.2006, auf die
Verantwortungen des Bf. und des N. vom 12.1.2007 sowie auf die sonstigen
amtlichen Ermittlungsergebnisse.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 2.2.2007 (Postaufgabe)
bzw. nach Mängelbehebungsauftrag des Zollamtes vom 12.2.2007 ergänzt
mit Schreiben vom 23.2.2007 zur Klarstellung, dass sich das Rechtsmittel sowohl
gegen den strafrechtlichen Einleitungsbescheid als auch gegen den
Abgabenbescheid richte, in welcher der Bf. vorbrachte, dass er gegen die
erhaltene Strafe Einspruch erhebe, da er sich nicht schuldig fühle.
Im Laufe des
Rechtsmittelverfahrens wurde am 12.7.2007 von der Austria Tabak GmbH eine
Auskunft bezüglich der Herkunft der Zigaretten, bei denen keine
Steuerbanderolen auf den Päckchen angebracht sind, eingeholt. Es stellte
sich heraus, dass die gegenständlichen Zigaretten Fälschungen sind,
die mit Sicherheit nicht von der Austria Tabak hergestellt wurden.
Nach einer Mitteilung des
Zollamtes Wien vom 14.8.2007 sind beim Bf. mittlerweile mehrere weitere
Betretungen mit Zigaretten deliktischer Herkunft erfolgt :
am 16.5.2007 bei der
Übergabe gegen Bezahlung von insgesamt 15 Stangen Zigaretten, die er von
einer unbekannten Person angekauft hatte, an eine namentlich bekannte Person in
der G.;
am 22.5.2007 bei der
Übergabe gegen Bezahlung von 200 Stück Zigaretten der Marke Memphis
Blue Light an einen namentlich bekannten Polen;
am 24.7.2007 bei der
Übergabe gegen Bezahlung von 400 Stück Zigaretten der Marke L&M an
eine namentlich bekannte Person bei der G. ;
Im Akt befindet sich weiters eine
Anzeige des Landespolizeikommandos Wien vom 28.3.2007 gegen den Bf., in der
davon die Rede ist, dass der schon lange durch illegale Zigarettenverkäufe
auf offener Straße auffällige Bf. bei der Übergabe einer unter
der Jacke versteckten Stange Zigaretten der Marke Marlboro betreten wurde, bei
der sich die französischen Aufschriften als gefälscht erwiesen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Dem Finanzstrafverfahren liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Am 3.10.2006 wurde von Polizeiorganen in Wien an der
Kreuzung Engerthstraße/Hillerstraße der PKW der Marke S. mit dem Wr.
Kennzeichen Z. beobachtet. Der Lenker Bf. hielt den PKW an und es entstieg der
mitfahrende N. mit einer Plastiktasche, deren Konturen den Verdacht erregten,
dass sich Zigaretten darin befanden. N ging in eine Trafik, aus der er nach sehr
kurzer Zeit wieder herauskam, offenbar ohne etwas gekauft zu haben. Er wurde nun
von den Polizeiorganen kontrolliert, wobei in der Plastiktragtasche 6 Stangen
Zigaretten der Marke Memphis Classic vorgefunden wurden. N gestand, sie kurz
zuvor bei einem Geschäft vom Lenker des PKW mit dem o.a. Kennzeichen um
100,- € erstanden zu haben. Dieser Mann habe ihn dann auch hierher
chauffiert. Das Geschäft konnte von den Polizeiorganen an der Adresse Y
erhoben und mit dem Bruder des Bf., B., in Verbindung gebracht werden.
Die Zigaretten wurden beschlagnahmt und der Zollfahndung
Wien übergeben.
Am 12.1.2007 wurden N. und der Bf. von der
Finanzstrafbehörde I. Instanz niederschriftlich einvernommen. N führte
aus, dass er in den Monaten Juli bis September 2006 von dem Mann im S. , den er
namentlich nicht kenne, insgesamt 14 Stangen Zigaretten der Marke Memphis
gekauft habe. Dieser habe ihn im Juli 2006 beim Mexikoplatz angesprochen und
billige Zigaretten angeboten. N habe eingewilligt und sich in einem
Geschäft in einer Gasse beim Mexikoplatz, deren Namen er nicht weiss,
Zigaretten zum Stangenpreis von 20,- € für den Eigenbedarf
gekauft.
Der Bf. führte zu der am 3.10.2006 bei ihm
durchgeführten Personenkontrolle und dem Polizeibericht aus, dass dies bzw.
die Aussagen des N. nicht der Wahrheit entsprechen, denn er kenne weder einen N.
noch habe er irgendjemandem Schmuggelzigaretten verkauft und auch noch nie
jemanden in seinem Auto - es ist von der Fa. F. für 7 Monate gemietet -
mitgenommen. Von wem N. die Zigaretten hatte, wisse er nicht und er sei auch in
das besagte Geschäft in der G. , das seinem Bruder gehöre, nicht
hineingegangen.
Aufgrund des Vorfalls ergingen am 23.1.2007 gegen N. und
den Bf. jeweils ein finanzstrafrechtlicher Einleitungsbescheid wegen des
Verdachts des Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgaben- und
Monopolhehlerei sowie ein Abgabenbescheid in Höhe von 513,12 €
für 14 Stangen Zigaretten der Marke Memphis Classic.
In finanzstrafrechtlicher Hinsicht ist dazu
auszuführen:
Gemäß
§ 37 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich
der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse
aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung,
eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 44 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich
des vorsätzlichen Eingriffs in Monopolrechte schuldig, wer zu seinem oder
eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das ...
Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich der Erzeugung,
Herstellung, Gewinnung, Bearbeitung, Verwendung, Verpfändung oder
Veräußerung von Monopolgegenständen oder des Handels mit
Monopolgegenständen verletzt; hievon ausgenommen ist der Handel mit
Tabakerzeugnissen, für die Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der
Tabaksteuer befreit sind.
Gemäß
§ 46 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich
der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände
(§ 17 Abs.4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich
welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst
an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 8 Abs.1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Aus dem Monopolrecht ist von Belang
§ 5 Abs.3 TabMG: Der Handel mit Tabakerzeugnissen ist
verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum Tabaktrafikanten oder
einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder
nicht gemäß Abs.5 oder § 40 Abs.1 erlaubt ist.
Aus dem Tabaksteuerrecht ist von Belang
§ 1 Abs.1 TabStG: Tabakwaren, die im Steuergebiet
hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer
Verbrauchsteuer (Tabaksteuer).
Gemäß
§ 82
Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
gemäß
§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so
hat die Finanzstrafbehörde I.
Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 83
Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu
machen.
Dazu ist zunächst
festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der
Einleitungsverfügung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten,
welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben
werden muss (vgl. z.B. VwGH vom 21.3.2002, Zl. 2002/16/0060). Weiters reicht es
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den
Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die
Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage
kommt. Der Gegenstand eines Einleitungsbescheides besteht nicht in der
Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher Lebenssachverhalte,
die den Verdacht begründen, der Verdächtige könnte ein
Finanzvergehen begangen haben (VwGH 29.11.2000, Zl. 2000/13/0196). Der Verdacht
muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand
erstrecken.
Ein Verdacht kann immer nur
aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit
sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen -
gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz erachtete den im
Einleitungsbescheid formulierten Tatverdacht aufgrund der Anzeige des
Landespolizeikommandos Wien vom 6.10.2006, der niederschriftlichen Aussagen des
Bf. und von N. am 12.1.2007 und der sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse
als hinreichend begründet.
Auch für den unabhängigen Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde II. Instanz besteht eine ausreichende Verdachtslage, um
ein Finanzstrafverfahren einzuleiten, wobei laut spruchgemäßer
Abänderung als Vortat für das Finanzvergehen der vorsätzlichen
Abgabenhehlerei in § 37 Abs.1 lit.a FinStrG das Finanzvergehen der
Verkürzung von Verbrauchsteuern heranzuziehen ist.
a) zum Finanzvergehen der vorsätzlichen
Monopolhehlerei nach § 46 Abs.1 lit.a FinStrG :
Bezüglich der objektiven Tatseite liegen aufgrund des
Polizeiberichts vom 6.10.2006, der Aussagen des N. vom 12.1.2007 und der
Mitteilung der Austria Tabak GmbH vom 12.7.2007 hinreichende Anhaltspunkte
für die Annahme der Wahrscheinlichkeit vor, dass der Bf.
monopolrechtswidrig Tabakwaren in seinem Gewahrsam hatte.
Denn die durch einen unbekannten Fälscher
hergestellten Zigaretten sind nicht auf reguläre, den Bestimmungen des
Tabakmonopolgesetzes folgende Weise in Verkehr gebracht worden, eine
Versteuerung dieser Zigaretten nach den Bestimmungen des Tabaksteuergesetzes
wurde von niemandem behauptet und ist schon aufgrund des niedrigen
Weitergabepreises auszuschließen. Somit ist durch das Fälschen und
erstmalige Weitergeben der Zigaretten die objektive Tatseite des § 44 Abs.1
lit.a FinStrG erfüllt worden. Wenn nun der Bf. solche gefälschten
Zigaretten an sich bringt, ist bei ihm die objektive Tatseite des § 46
Abs.1 lit.a FinStrG erfüllt. Wenn er die Zigaretten nun selbst
weiterverkauft, ist das bei ihm nur noch straflose Nachtat und beim
Übernehmer der Zigaretten wiederum eine Monopolhehlerei.
Zur subjektiven Tatseite muss
das in Österreich bestehende Tabakmonopol als allgemein bekannt
vorausgesetzt werden, demzufolge der Handel mit Tabakerzeugnissen nur einem
eingeschränkten Personenkreis, im Wesentlichen Großhändlern und
Tabaktrafikanten, erlaubt ist. Ebenso ist als allgemein bekannt die Tatsache
anzusehen, dass sich bei den infolge der Steuerbelastung relativ teuren
regulären Tabakwaren ein reger Handel mit Tabakwaren illegaler Herkunft
entwickelt hat und dass nicht nur der Schmuggel, die illegale Erzeugung oder die
Weitergabe, sondern auch die Annahme solcher Waren rechtswidrig ist. Bei den
gegenständlichen Zigaretten musste schon aufgrund des im Vergleich zu
regulären Zigaretten niedrigen Preises Skepsis in Hinblick auf ihre
Herkunft angebracht sein. Die Beobachtungen der Polizeiorgane vom 3.10.2006 und
die konkreten Angaben des N. , mit denen dieser sowohl den Bf. als auch sich
selbst belastet, lassen die Verantwortung des Bf., mit illegalen Zigaretten
überhaupt nichts zu tun zu haben, unglaubwürdig erscheinen. Es sei
betont, dass die oben aufgezählten Betretungen nach dem 3.10.2006 im
Einleitungsbescheid vom 23.1.2007 noch nicht erfasst waren und daher nicht
Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sind. Sie lassen aber die
leugnende Verantwortung des Bf. einmal mehr als unglaubwürdig erscheinen
und erhärten den Verdacht, dass er eine Neigung zur Begehung solcher
Finanzvergehen hat.
b) zum Finanzvergehen der
vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.1 lit.a FinStrG:
Bei diesem Delikt war im
Einleitungsbescheid insofern eine Abänderung vorzunehmen, als das Zollamt
als Vortat eine schmugglerische Einbringung der Zigaretten ins Zollgebiet der EU
unterstellt. Eine vorsätzlich oder fahrlässig durchgeführte
zollunredliche Einbringung der Tabakwaren wäre eine der in § 37 Abs.1
lit.a FinStrG aufgezählten Vortaten, an die sich eine Abgabenhehlerei
anschließen könnte, indem nun jemand diese Tabakwaren kauft, zum
Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt. Das Zollamt
geht offenbar davon aus, dass die gegenständlichen Zigaretten in einem
Drittland gefälscht und danach ins Zollgebiet geschmuggelt wurden und hier
unmittelbar oder mittelbar an den Bf. gelangten. Ein solches Szenarium ist zwar
denkbar - bekanntlich findet eine umfangreiche Schmuggeltätigkeit mit
Billigzigaretten aus Oststaaten statt - im vorliegenden Fall ergibt sich
aufgrund des unbekannten Fälschungsortes für einen solchen Vorgang
zumindest mit dem gegebenen Akteninhalt kein Anhaltspunkt, er wäre als
reine Vermutung anzusehen und damit, vgl. obige Ausführungen, keine
ausreichende Grundlage für die Anlastung des Finanzvergehens der
Abgabenhehlerei. Das schließt nicht aus, dass sich im weiteren Verlauf des
Untersuchungsverfahrens ein solcher Vorgang erweisen könnte. Jedenfalls ist
aber als Vortat eine Verkürzung von Verbrauchsteuern, nämlich der auf
die Zigaretten entfallenden Tabaksteuer anzunehmen (§§ 33, 34
FinStrG). Denn unabhängig davon,
wo die Zigaretten hergestellt wurden,
unterliegen sie gemäß
§ 1 des Tabaksteuergesetzes nach den
näheren Ausführungen dieses Gesetzes der Tabaksteuer, die offenbar vom
Erzeuger bzw. demjenigen, der die Zigaretten ins Steuergebiet (= Bundesgebiet
mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz und Mittelberg) einbrachte, nicht entrichtet
wurde. Es sei vermerkt, dass dem Abgabenhehler die näheren Umstände
der Vortat, insbesondere die Person des Vortäters, nicht notwendig bekannt
sein muss, es genügt, wenn äußere Umstände die Vortat
objektiv ersichtlich machen, z.B. auffallend niedriger Preis
(Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz, Bd.1, 3. Aufl., Kommentar zu
§ 37, Rz.10). Der in § 37 Abs.1 lit.a FinStrG verwendete Ausdruck
"Verkürzung" meint die vorsätzliche als auch die fahrlässige
Begehungsweise der Vortat (VwGH 7.10.1993, 92/16/0064). Im Übrigen gelten
die obigen Ausführungen zu § 46 FinStrG sinngemäß für
die objektive und subjektive Tatseite auch hier: das Bestehen von
Verbrauchsteuerpflichten ist ebenfalls Bestandteil des allgemeinen
Rechtsbewusstseins, die bisherigen Beobachtungen und Aussagen lassen
schlüssig den Verdacht zu, dass der Bf. Täter dieses Finanzvergehens
ist.
Die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu den
§§ 37 und 46 FinStrG erfolgte somit zu Recht und es war mit der
erläuterten Korrektur spruchgemäß zu entscheiden. Die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens ist noch kein Schuldspruch, sondern es bleibt die
endgültige Beantwortung der Frage, ob bzw. in welchem Ausmaß der Bf.
die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht
tatsächlich begangen hat, dem Ergebnis des gemäß
§§
114 ff. FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten. Zur
Formulierung der Beschwerde vom 31.1.2007 sei bemerkt, dass über den Bf.
bisher zum Faktum vom 3.10.2006 noch keine
Strafe verhängt wurde, sondern
dies allenfalls erst Inhalt des die Sache abschließenden Erkenntnisses
bzw. der Strafverfügung wäre.
Wien, am 23.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0062-W/07
- Stammnummer
- 30261
- Gültig
- 23.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF