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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS FSRV/0005-S/03

Steuerhinterziehungen und nachträgliche Deckungshandlungen eines Wirtschaftstreuhänders

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0005-S/03vom 26.04.2004Teil 6 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Interessenten beauftragten K, zur Kenntnisnahme erhalten hat und er selbst der diesbezügliche Sachbearbeiter in der Kanzlei gewesen ist, bei welchem entsprechende Rückfragen eingegangen sind, die er auch alleine aufgrund seines Sachverhaltswissens beantworten konnte. Solches hat auch für die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung betreffend September 1996 bzw. für das Unterlassen der Entrichtung der Zahllast gegolten, wobei also offenkundig seine Ehegattin MF mit ihm Rücksprache gehalten hat. Der Berufungssenat gelangt daher in freier Beweiswürdigung hinsichtlich des konkreten Lebenssachverhaltes zu der Feststellung, dass RF vor Fälligkeit der gegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlung von der Mangelhaftigkeit der bewussten Rechnung des K vom 30. September 1996 Kenntnis erlangt hat. War es dem Berufungssenat hinsichtlich der ersten Rechnungen des K noch möglich, eine gewisse Unaufmerksamkeit des Beschuldigten bei der Informationsaufnahme über diese anzunehmen, wobei gerade die Vertrautheit der Geschäftspartner RF und K sowie das nahe Faktenwissen vom tatsächlichen Geschehen eine Rolle gespielt haben wird (weshalb die Gewissheit des RF über die Mängel mit einer für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit für den Berufungssenat noch in Frage gestanden ist und lediglich bedingter Vorsatz als strafrelevant verblieben war), ist solches nunmehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls auszuschließen: Offenkundig ist es nunmehr zu dem in den Zeugenaussagen beschriebenen Zerwürfnis zwischen RF und K gekommen, was sich beispielsweise in der Zurücklegung der Vertretungsvollmacht des RF betreffend K vom 27. März 1996 (Finanzstrafakt I Bl. 121) und in der Wechselmandatsklage vom 4. April 1996 dokumentiert (Finanzstrafakt I Bl. 142 ff). War aber die geschäftliche Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und K von nunmehr intensiven Misstrauen geprägt, hat RF Rechnungen des K in dem für ihn äußert wichtigen Tschechienprojekt mit Sicherheit aufmerksam studiert, weshalb er jedenfalls erkannt hat, dass aus der Rechnung vom 30. September 1996 kein Vorsteuerabzug zulässig ist. Dennoch hat er in Anbetracht seiner verzweifelten Finanzlage (so wurde am 25. Juni 1996 über das Vermögen seiner Wiener Wirtschaftstreuhand GesmbH das Konkursverfahren eröffnet, siehe genannter Veranlagungsakt, Dauerakt; in einer Ertragsvorschau vom 17. Dezember 1996 bei einem Umsatz von S 6,500.000,-- erklärter Jahresverlust für 1996 S 297.000,--, genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1996; Betriebsergebnis laut Berufung vom 12. Juli 1999 für 1996 mindestens ein Verlust von S 824.253,58, ebenfalls vorhin genannter Veranlagungsaktenteil; entsprechende Konkursanträge betreffend das Vermögen des Beschuldigten wurden - offenkundig mangels Kostendeckung - im Oktober 1997 und am 17. August 1998 mit Beschlüssen des Landesgerichtes Salzburg abgewiesen, genannter Veranlagungsakt, Dauerakt) seiner Ehegattin die Anordnung erteilt, die diesbezügliche Vorauszahlung bis zum Fälligkeitstag nicht zu entrichten und auch die Voranmeldung, welche ja eine Zahllast ausgewiesen hat, nicht beim Finanzamt einzureichen. Möglicherweise war auch geplant, die mangelhafte Rechnung von K durch eine berichtigte Fassung derselben ersetzen zu lassen, wozu es aber infolge des Auseinanderlebens von RF und K und der Sinnlosigkeit einer Rechnungsberichtigung aufgrund der dabei auch vorzunehmenden Entgeltsberichtigung auf Null nicht mehr gekommen ist. Eine solche Entscheidung, vorerst einmal abzuwarten und lediglich dem Finanzamt gegenüber die Zahllast nicht bekannt zu geben oder zu entrichten, erklärt auch, warum vorerst das angeblich zustehende Umsatzsteuerguthaben trotz der Finanznot des Unternehmens nicht mittels (falscher) Voranmeldung geltend gemacht wurde (es gab eine solche falsche Voranmeldung noch nicht) und warum bei der Einreichung der falschen Voranmeldung am 22. November 1996 nicht die ursprüngliche Voranmeldung verwendet werden konnte, sondern handschriftlich eine neue Voranmeldung mit Ausstellungsdatum 20. November 1996 angefertigt werden musste (genannter Umsatzsteuerteilakt, Finanzstrafakt I Bl. 20). Am 22. November 1996 hat also RF überdies eine von ihm unterfertigte und mit 20. November 1996 datierte, inhaltlich falsche Voranmeldung eingereicht, in welcher aufgrund des nicht berechtigten Vorsteuerbetrages ein Guthaben von S 6.070,-- ausgewiesen war. Aufgrund der intellektuellen Auseinandersetzung des Beschuldigten mit der umsatzsteuerrechtlichen Fragestellung, ob denn die vorgelegte Rechnung zu einem Vorsteuerabzug berechtigt, ist in Anbetracht des Fachwissens des RF zumindest von einer wissentlichen Vorgangsweise auszugehen: Um sich zu entlasten, hat RF in der eine Abgabenerklärung darstellenden Umsatzsteuervoranmeldung zumindest wissentlich ein ihm tatsächlich nicht zustehendes Umsatzsteuerguthaben geltend gemacht. Auch derjenige, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Einreichung einer dem § 21 UStG 1994 entsprechenden ordnungsgemäßen Umsatzsteuervoranmeldung zu Unrecht eine Umsatzsteuergutschrift, welche - wie im gegenständlichen Fall - nicht bescheidmäßig festzusetzen ist, geltend macht und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält, begeht eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG. Dies hätte auf die Gutschriftgeltendmachung am 22. November 1996 offenbar zugetroffen, ohne dass dieser Aspekt in seiner Strafbarkeit als Nachtat zur wissentlichen Nichtentrichtung der Vorauszahlung am 15. November 1996 im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG eingeschränkt gewesen wäre. Der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist - wie bereits ausgeführt - jedoch zu entnehmen, dass dieser nachträglich hinzukommende finanzstrafrechtliche Sachverhalt nicht zum Verfahrensgegenstand gemacht worden ist. Der Beschuldigte hat daher betreffend September 1996 lediglich infolge seiner wissentlich nicht bis zum Ablauf des 15. November 1996 erfolgten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung bzw. Einreichung einer ordnungsgemäßen diesbezüglichen Voranmeldung eine Hinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 57.930,-- zu verantworten. Der im gegenständlichen Fall vom Gesetzgeber angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die konkrete Geldstrafe nunmehr nach den Strafsätzen der §§ 33 Abs.5 und 49 Abs.2 FinStrG auszumessen ist, beträgt daher neu S 1,077.517,-- [ (S 72.804,-- + S 47.381,-- + S 93.225,-- + S 63.258,-- + S 55.695,-- + S 89.692,-- + S 10.446,-- + S 57.930,--) X 2 zuzüglich (S 50.429,-- + S 92.274,-- + S 50.607,--) : 2 ], umgerechnet € 78.306,21. Da eine Strafberufung des Amtsbeauftragten nicht vorliegt, wäre grundsätzlich im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG die Strafausmessung auf Basis der Bemessung des Erstsenates vorzunehmen. Da sich im Berufungsverfahren der Strafrahmen von S 1,850.140,-- - siehe oben - auf S 1,077.517,-- (das sind 58,23%) verringert hat, würde sich - für Kontrollzwecke - rein rechnerisch eine Geldstrafe von € 10.481,40 ergeben. Bei der Bemessung der Geldstrafe sind zu berücksichtigen als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, die teilweise Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes (insbesondere hinsichtlich Dezember 1995), die teilweise Schadensgutmachung im Ausmaß von € 11.387,04 (siehe die Buchungsabfrage vom 7. April 2004), der Zeitablauf seit Begehung der Finanzstraftaten, sowie der Umstand, dass RF offenkundig zu seinen Verfehlungen durch seine finanzielle Zwangslage verleitet worden ist, als erschwerend aber die Mehrzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren Zeitraum sowie der bemerkenswerte Umstand, dass der Beschuldigte trotz des bereits anhängigen Finanzstrafverfahrens weitere derartige Verfehlungen gesetzt hat, was ansich offenbar eine strenge Bestrafung erfordern würde, um den Finanzstraftäter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten. Demgegenüber wäre aber einzuwenden, dass seit Verfahrensbeginn siebeneinhalb bzw. fünfeinhalb Jahre (je nach Zählweise) vergangen sind und neuerliche Verfehlungen des Berufungswerbers (welcher nach dem Erlöschen seiner Berufsbefugnis als Wirtschaftstreuhänder mit Wirkung vom 9. Mai 1997 auch offenbar u.a. weiterhin selbständig beratend tätig gewesen ist) gemäß der Aktenlage nicht festgestellt worden sind. Schwer wiegt jedoch der Umstand, dass der Beschuldigte seine Hinterziehungshandlungen in Zusammenhang mit der Besteuerung seiner Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder begangen hat, sohin als Mitgliedes eines Personenkreises, welchem in der öffentlichen Meinung (und ansich auch von Seite der Abgabenbehörden) durchaus ein besonderes Maß an Vertrauen entgegen gebracht wird. Es ist daher mittels einer entsprechenden Sanktionshöhe auch der Gefahr entgegenzuwirken, dass bei Bekanntwerden dieser Berufungsentscheidung der fälschliche Eindruck entstünde, eine gravierende Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten wie im gegenständlichen Fall sei ein vernachlässigbares und mit geringem Unwert behaftetes Ereignis, weil sogar Wirtschaftstreuhänder derartige Steuern hinterziehen und dies dann bei Tatentdeckung überdies nur geringe Straffolgen mit sich bringe. Dies ergäbe eine zu verhängende Geldstrafe von ca. 20 % des Strafrahmens, also von ca. € 16.000,--, wobei jedoch zusätzlich auf die vom Beschuldigten darlegte persönliche Situation, insbesondere die Sorgepflichten, und im besonderen auf die derzeitige schlechte Finanzlage Bedacht zu nehmen ist. Der angesprochenen Generalprävention steht aber insbesondere - wie bereits oben angemerkt - die Abschwächung des Strafverfolgungsanspruches infolge Zeitablauf entgegen, weshalb im Ergebnis eine Geldstrafe von € 9.000,-- sich als tat- und schuldangemessen erweist. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei ist jedoch anzumerken, dass dabei die für die Höhe der Geldstrafe ins Gewicht fallende schlechte Finanzlage des Berufungswerbers außer Ansatz bleibe muss, weil ja eine Ersatzfreiheitsstrafe laut Gesetz gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist. Die festgesetzte Höhe der pauschalen Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle und ist rechtens. Es war daher spruchgemäß mit einer teilweisen Stattgabe der Berufung des Beschuldigten vorzugehen, wobei hinsichtlich des teilweisen Versagens des Berufungsbegehrens auf die zu obigen Ausführungen zu verweisen ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Salzburg-Stadt zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Salzburg, 26. April 2004 Der Vorsitzende: HR Dr. Richard Tannert  

Normen und Schlagworte

WirtschaftstreuhänderUmsatzsteuervorauszahlungVorauszahlungZahllastVoranmeldungVoranmeldungszeitraumSteuerbarkeitVermittlungVermittlung von GrundstückskäufenVermittlung von GrundstücksgesellschaftenRechnungRechnungsmerkmaleBestimmtheitBestimmtheit der LeistungLeistungsortHinterziehungFinanzordnungswidrigkeitStrafhöheGeneralpräventionstraflose Nachtat

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0005-S/03
Stammnummer
17127
Gültig
26.04.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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