Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0005-S/03
Steuerhinterziehungen und nachträgliche Deckungshandlungen eines Wirtschaftstreuhänders
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0005-S/03vom 26.04.2004Teil 6 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Interessenten beauftragten K, zur Kenntnisnahme erhalten hat und er selbst der
diesbezügliche Sachbearbeiter in der Kanzlei gewesen ist, bei welchem
entsprechende Rückfragen eingegangen sind, die er auch alleine aufgrund
seines Sachverhaltswissens beantworten konnte.
Solches hat auch für die Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldung betreffend September 1996 bzw. für das Unterlassen
der Entrichtung der Zahllast gegolten, wobei also offenkundig seine Ehegattin MF
mit ihm Rücksprache gehalten hat.
Der Berufungssenat gelangt daher in freier
Beweiswürdigung hinsichtlich des konkreten Lebenssachverhaltes zu der
Feststellung, dass RF vor Fälligkeit der gegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlung von der Mangelhaftigkeit der bewussten Rechnung des K
vom 30. September 1996 Kenntnis erlangt hat.
War es dem Berufungssenat hinsichtlich der ersten
Rechnungen des K noch möglich, eine gewisse Unaufmerksamkeit des
Beschuldigten bei der Informationsaufnahme über diese anzunehmen, wobei
gerade die Vertrautheit der Geschäftspartner RF und K sowie das nahe
Faktenwissen vom tatsächlichen Geschehen eine Rolle gespielt haben wird
(weshalb die Gewissheit des RF über die Mängel mit einer für ein
Strafverfahren notwendigen Sicherheit für den Berufungssenat noch in Frage
gestanden ist und lediglich bedingter Vorsatz als strafrelevant verblieben war),
ist solches nunmehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls
auszuschließen: Offenkundig ist es nunmehr zu dem in den Zeugenaussagen
beschriebenen Zerwürfnis zwischen RF und K gekommen, was sich
beispielsweise in der Zurücklegung der Vertretungsvollmacht des RF
betreffend K vom 27. März 1996 (Finanzstrafakt I Bl. 121) und in der
Wechselmandatsklage vom 4. April 1996 dokumentiert (Finanzstrafakt I Bl. 142
ff). War aber die geschäftliche Kommunikation zwischen dem Beschuldigten
und K von nunmehr intensiven Misstrauen geprägt, hat RF Rechnungen des K in
dem für ihn äußert wichtigen Tschechienprojekt mit Sicherheit
aufmerksam studiert, weshalb er jedenfalls erkannt hat, dass aus der Rechnung
vom 30. September 1996 kein Vorsteuerabzug zulässig ist.
Dennoch hat er in Anbetracht seiner verzweifelten
Finanzlage (so wurde am 25. Juni 1996 über das Vermögen seiner Wiener
Wirtschaftstreuhand GesmbH das Konkursverfahren eröffnet, siehe genannter
Veranlagungsakt, Dauerakt; in einer Ertragsvorschau vom 17. Dezember 1996 bei
einem Umsatz von S 6,500.000,-- erklärter Jahresverlust für 1996 S
297.000,--, genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1996; Betriebsergebnis laut
Berufung vom 12. Juli 1999 für 1996 mindestens ein Verlust von S
824.253,58, ebenfalls vorhin genannter Veranlagungsaktenteil; entsprechende
Konkursanträge betreffend das Vermögen des Beschuldigten wurden -
offenkundig mangels Kostendeckung - im Oktober 1997 und am 17. August 1998 mit
Beschlüssen des Landesgerichtes Salzburg abgewiesen, genannter
Veranlagungsakt, Dauerakt) seiner Ehegattin die Anordnung erteilt, die
diesbezügliche Vorauszahlung bis zum Fälligkeitstag nicht zu
entrichten und auch die Voranmeldung, welche ja eine Zahllast ausgewiesen hat,
nicht beim Finanzamt einzureichen.
Möglicherweise war auch geplant, die mangelhafte
Rechnung von K durch eine berichtigte Fassung derselben ersetzen zu lassen, wozu
es aber infolge des Auseinanderlebens von RF und K und der Sinnlosigkeit einer
Rechnungsberichtigung aufgrund der dabei auch vorzunehmenden
Entgeltsberichtigung auf Null nicht mehr gekommen ist.
Eine solche Entscheidung, vorerst einmal abzuwarten und
lediglich dem Finanzamt gegenüber die Zahllast nicht bekannt zu geben oder
zu entrichten, erklärt auch, warum vorerst das angeblich zustehende
Umsatzsteuerguthaben trotz der Finanznot des Unternehmens nicht mittels
(falscher) Voranmeldung geltend gemacht wurde (es gab eine solche falsche
Voranmeldung noch nicht) und warum bei der Einreichung der falschen Voranmeldung
am 22. November 1996 nicht die ursprüngliche Voranmeldung verwendet werden
konnte, sondern handschriftlich eine neue Voranmeldung mit Ausstellungsdatum 20.
November 1996 angefertigt werden musste (genannter Umsatzsteuerteilakt,
Finanzstrafakt I Bl. 20).
Am 22. November 1996 hat also RF überdies eine von ihm
unterfertigte und mit 20. November 1996 datierte, inhaltlich falsche
Voranmeldung eingereicht, in welcher aufgrund des nicht berechtigten
Vorsteuerbetrages ein Guthaben von S 6.070,-- ausgewiesen war.
Aufgrund der intellektuellen Auseinandersetzung des
Beschuldigten mit der umsatzsteuerrechtlichen Fragestellung, ob denn die
vorgelegte Rechnung zu einem Vorsteuerabzug berechtigt, ist in Anbetracht des
Fachwissens des RF zumindest von einer wissentlichen Vorgangsweise auszugehen:
Um sich zu entlasten, hat RF in der eine Abgabenerklärung darstellenden
Umsatzsteuervoranmeldung zumindest wissentlich ein ihm tatsächlich nicht
zustehendes Umsatzsteuerguthaben geltend gemacht.
Auch derjenige, der vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Einreichung einer dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
ordnungsgemäßen Umsatzsteuervoranmeldung zu Unrecht eine
Umsatzsteuergutschrift, welche - wie im gegenständlichen Fall - nicht
bescheidmäßig festzusetzen ist, geltend macht und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält, begeht eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG.
Dies hätte auf die Gutschriftgeltendmachung am 22.
November 1996 offenbar zugetroffen, ohne dass dieser Aspekt in seiner
Strafbarkeit als Nachtat zur wissentlichen Nichtentrichtung der Vorauszahlung am
15. November 1996 im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG eingeschränkt
gewesen wäre.
Der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages durch die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ist - wie bereits ausgeführt -
jedoch zu entnehmen, dass dieser nachträglich hinzukommende
finanzstrafrechtliche Sachverhalt nicht zum Verfahrensgegenstand gemacht worden
ist.
Der Beschuldigte hat daher betreffend September 1996
lediglich infolge seiner wissentlich nicht bis zum Ablauf des 15. November 1996
erfolgten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung bzw. Einreichung einer
ordnungsgemäßen diesbezüglichen Voranmeldung eine Hinterziehung
nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 57.930,-- zu
verantworten.
Der im gegenständlichen Fall
vom Gesetzgeber angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die konkrete Geldstrafe
nunmehr nach den Strafsätzen der §§ 33 Abs.5 und 49 Abs.2 FinStrG
auszumessen ist, beträgt daher neu S 1,077.517,-- [ (S 72.804,-- + S
47.381,-- + S 93.225,-- + S 63.258,-- + S 55.695,-- + S 89.692,-- + S 10.446,--
+ S 57.930,--) X 2 zuzüglich (S 50.429,-- + S 92.274,-- + S 50.607,--) : 2
], umgerechnet € 78.306,21.
Da eine Strafberufung des Amtsbeauftragten nicht vorliegt,
wäre grundsätzlich im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG die
Strafausmessung auf Basis der Bemessung des Erstsenates vorzunehmen. Da sich im
Berufungsverfahren der Strafrahmen von S 1,850.140,-- - siehe oben - auf S
1,077.517,-- (das sind 58,23%) verringert hat, würde sich - für
Kontrollzwecke - rein rechnerisch eine Geldstrafe von € 10.481,40
ergeben.
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind zu
berücksichtigen als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des
Beschuldigten, die teilweise Mitwirkung an der Aufklärung des
strafrelevanten Sachverhaltes (insbesondere hinsichtlich Dezember 1995), die
teilweise Schadensgutmachung im Ausmaß von € 11.387,04 (siehe die
Buchungsabfrage vom 7. April 2004), der Zeitablauf seit Begehung der
Finanzstraftaten, sowie der Umstand, dass RF offenkundig zu seinen Verfehlungen
durch seine finanzielle Zwangslage verleitet worden ist, als erschwerend aber
die Mehrzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren Zeitraum
sowie der bemerkenswerte Umstand, dass der Beschuldigte trotz des bereits
anhängigen Finanzstrafverfahrens weitere derartige Verfehlungen gesetzt
hat, was ansich offenbar eine strenge Bestrafung erfordern würde, um den
Finanzstraftäter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten. Demgegenüber
wäre aber einzuwenden, dass seit Verfahrensbeginn siebeneinhalb bzw.
fünfeinhalb Jahre (je nach Zählweise) vergangen sind und neuerliche
Verfehlungen des Berufungswerbers (welcher nach dem Erlöschen seiner
Berufsbefugnis als Wirtschaftstreuhänder mit Wirkung vom 9. Mai 1997 auch
offenbar u.a. weiterhin selbständig beratend tätig gewesen ist)
gemäß der Aktenlage nicht festgestellt worden sind.
Schwer wiegt jedoch der Umstand, dass der Beschuldigte
seine Hinterziehungshandlungen in Zusammenhang mit der Besteuerung seiner
Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder begangen hat, sohin als Mitgliedes
eines Personenkreises, welchem in der öffentlichen Meinung (und ansich auch
von Seite der Abgabenbehörden) durchaus ein besonderes Maß an
Vertrauen entgegen gebracht wird. Es ist daher mittels einer entsprechenden
Sanktionshöhe auch der Gefahr entgegenzuwirken, dass bei Bekanntwerden
dieser Berufungsentscheidung der fälschliche Eindruck entstünde, eine
gravierende Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten wie im
gegenständlichen Fall sei ein vernachlässigbares und mit geringem
Unwert behaftetes Ereignis, weil sogar Wirtschaftstreuhänder derartige
Steuern hinterziehen und dies dann bei Tatentdeckung überdies nur geringe
Straffolgen mit sich bringe.
Dies ergäbe eine zu verhängende Geldstrafe von
ca. 20 % des Strafrahmens, also von ca. € 16.000,--, wobei jedoch
zusätzlich auf die vom Beschuldigten darlegte persönliche Situation,
insbesondere die Sorgepflichten, und im besonderen auf die derzeitige schlechte
Finanzlage Bedacht zu nehmen ist.
Der angesprochenen Generalprävention steht aber
insbesondere - wie bereits oben angemerkt - die Abschwächung des
Strafverfolgungsanspruches infolge Zeitablauf entgegen, weshalb im Ergebnis eine
Geldstrafe von € 9.000,-- sich als tat- und schuldangemessen
erweist.
Gleiches gilt
grundsätzlich auch für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei
ist jedoch anzumerken, dass dabei die für die Höhe der Geldstrafe ins
Gewicht fallende schlechte Finanzlage des Berufungswerbers außer Ansatz
bleibe muss, weil ja eine Ersatzfreiheitsstrafe laut Gesetz gerade für den
Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Die festgesetzte Höhe der pauschalen Verfahrenskosten
gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle und ist rechtens.
Es war daher
spruchgemäß mit einer teilweisen Stattgabe der Berufung des
Beschuldigten vorzugehen, wobei hinsichtlich des teilweisen Versagens des
Berufungsbegehrens auf die zu obigen Ausführungen zu verweisen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Salzburg-Stadt zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Salzburg,
26. April 2004
Der
Vorsitzende:
HR Dr. Richard
Tannert
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. d FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3a Abs. 6 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
WirtschaftstreuhänderUmsatzsteuervorauszahlungVorauszahlungZahllastVoranmeldungVoranmeldungszeitraumSteuerbarkeitVermittlungVermittlung von GrundstückskäufenVermittlung von GrundstücksgesellschaftenRechnungRechnungsmerkmaleBestimmtheitBestimmtheit der LeistungLeistungsortHinterziehungFinanzordnungswidrigkeitStrafhöheGeneralpräventionstraflose Nachtat
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0005-S/03
- Stammnummer
- 17127
- Gültig
- 26.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF