Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0005-S/03
Steuerhinterziehungen und nachträgliche Deckungshandlungen eines Wirtschaftstreuhänders
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0005-S/03vom 26.04.2004Teil 2 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
ausgewiesene Umsatzsteuer für Leistungen, die im Inland für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, abzuziehen.
Gemäß
§ 11 Abs.1 UStG 1994 hatten diese
Rechnungen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anders bestimmt
war [hier nicht von Relevanz] - die folgenden Angaben zu enthalten [gekürzt
auf die relevanten Aspekte]:
1. Den Namen und die Anschrift des leistenden
Unternehmers,
2. den Namen und die Anschrift des Empfängers der
Leistung,
3. Art und Umfang der Leistung,
4. den Tag der Leistung bzw. den Leistungszeitraum,
5. das Entgelt für die sonstige Leistung und
6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Ohne Zweifel erfüllt die
oben dargestellte Rechnung nicht diese eine unabdingbare materiellrechtliche
Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug, so ist offensichtlich Art und
Umfang, sowie Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistung durch die bloße
Wortfolge "meine Vermittlungstätigkeit in Tschechien" nicht
ausgewiesen.
Ebenso eindeutig ist aber als Leistungsort in der Rechnung
das Staatsgebiet der Republik Tschechien ausgewiesen, was schon deshalb einen
Vorsteuerabzug aufgrund dieser Rechnung verhindert.
Dem Betriebsprüfer
gegenüber (und auch im späteren Finanzstrafverfahren) erklärte
RF, dass die gegenständliche Rechnung im Zusammenhang mit einer
schriftlichen Vereinbarung zwischen ihm und K vom 6. Oktober 1995 stehe
(Arbeitsbogen ABNr. 205018/96, Bl. 19):
"VEREINBARUNG
zwischen
Herrn
RF
und
Herrn
K
Herr RF
ist berechtigt zur Vermittlung von 106 000 qm Grundfläche aus der Parzelle
Nr. X in Y, Katasteramt Prag-West, wobei der Kaufpreis mindestens 800 Kronen pro
qm zu betragen hat, bei einem garantierten Verkehrswert von mehr als 1000
Kronen.
Herr K hat
Käufer für diese Flächen und verpflichtet sich, die Vermittlung
umgehend in Angriff zu nehmen und mit vollem Einsatz
durchzuführen.
Herr K
erhält für diese Vermittlung den fixen Betrag von ATS 3,5 Mio
zuzüglich Umsatzsteuer. Für den Vertragsabschluß stehen ihm ATS
300.000,-- zu, des weiteren erhält er beginnend mit 1. Jänner 1996 ATS
80.000,-- pro Woche, wobei darin die Abdeckung sämtlicher Kosten und Spesen
enthalten ist. Bedingung für die Auszahlung ist jedoch, dass genügend
Geldfluß der Käufer vorhanden ist, um diese Beträge aus den
erhaltenen Provisionen abdecken zu können.
Wird ein
Kaufpreis von mehr als 800 Kronen pro qm erzielt, erhält Herr K am Ende der
Abwicklung eine Prämie von 20% des übersteigenden Wertes. Dieser
Betrag wird mit etwaigen Mindererträgen saldiert.
Bei
erfolgreicher Abwicklung besteht die Möglichkeit, darüberhinaus
weitere Grundflächen aus diesem Grundstück zu ähnlichen
Konditionen zu vermitteln. Herr RF verpflichtet sich, einen eventuellen Auftrag
daraus ebenfalls durch Herrn K durchführen zu lassen.
Sämtliche
Steuern und Abgaben aus dieser Vereinbarung sind durch Herrn K zu
tragen.
Salzburg, am 6.
Oktober 1995
|
RF
|
|
K
|
[Unterschrift
des RF]
|
|
[Unterschrift
des K]"
Diese Vereinbarung wiederum
stehe mit dem RF von S am 2. Oktober 1995 erteilten Vermittlungsauftrag eben
betreffend diese Grundstücke in Zusammenhang (diesbezügliches
Schreiben siehe genannter Arbeitsbogen, Bl. 18).
Aufgrund der gegebenen Beweislage (vergleiche dazu die vom
Verteidiger in der schriftlichen Berufung herausgearbeiteten Hinweise in den
diesbezüglichen Zeugenaussagen) ist es für den Berufungssenat
glaubhaft, dass tatsächlich der Beschuldigte und K im Oktober 1995 eine
Vereinbarung des obigen Inhaltes abgeschlossen hatten, wonach K von RF mit der
Beischaffung von Käufern für bestimmte, in Bauland umgewidmete
tschechische Grundstücke beauftragt worden ist.
Ein Entgelt ist dem K aus dieser Vereinbarung - vielleicht
mit Ausnahme der ersten 300.000,--S - aber nur für den Fall zugestanden,
dass tatsächlich RF wiederum Provisionen von S erhalten hätte, aus
denen die Zahlungen an K abgedeckt hätten werden können. Da laut
Aktenlage das gegenständliche Projekt in Tschechien nie zustande gekommen
ist, ist auch keine Provision von S an RF geflossen und hat (möglicherweise
mit Ausnahme der S 300.000,--) K auch tatsächlich keinen Anspruch auf
Zahlungen gehabt, weshalb das Entgelt hinsichtlich der genannten
wöchentlichen Provisionen auch in der Realität Null betragen
hat.
Der Beschuldigte legt offenbar Wert auf die Feststellung,
dass der mündliche Inhalt seiner Abmachung mit K vom Inhalt des
schriftlichen Vertrages vom 6. Oktober 1995 dahingehend abweicht, als K nicht
die Vermittlung von Käufern für tschechische Grundstücke, sondern
mit der Beischaffung von Finanziers als zukünftige Gesellschafter einer
noch zu errichtenden Grundstücksgesellschaft beauftragt worden sei.
Dieses Vorbringen mag in Zusammenhang stehen mit dem
Umstand, dass der Betriebsprüfer - welcher in Bezug auf eine
umsatzsteuerliche Relevanz für einen Vorsteuerabzug vom Rechnungsinhalt
auszugehen hatte - die gegenständliche sonstigen Leistungen des K, ohne
sich auf weitere rechtliche Ausführungen einzulassen, von vornherein als in
Österreich nicht steuerbar deklariert hatte (Niederschrift vom 20. Dezember
1996).
Gemäß
§ 3a Abs.6 UStG (in der damals
geltenden Fassung) wurde nämlich eine sonstige Leistung im [ergänze
offenbar: engen] Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo
das Grundstück gelegen ist (im gegenständlichen Fall also in
Tschechien). Nicht in einem derartigen engen Zusammenhang stehen aber
beispielsweise der Verkauf von Anteilen und die Vermittlung der Umsätze von
Anteilen an Grundstücksgesellschaften (vergleiche beispielsweise schon
Kolacny / Mayer, Umsatzsteuergesetz
1994 ² , Tz.11 zu § 3a), weshalb unter gewissen Voraussetzungen im
Falle der Vermittlung von potentiellen Grundstücksgesellschaftern
vermutlich hypothetisch auch ein Leistungsort in Österreich denkbar gewesen
wäre, was aber konkret infolge der Erfolglosigkeit des Projektes keine
reale Ausprägung in einem Sachverhaltsubstrat erfahren hat und
überdies nunmehr mangels verfügbarer Planungsnotizzen des RF (welcher
in der Berufungsverhandlung erklärt hat, keine diesbezüglichen
Schriftstücke mehr zu besitzen) nicht mehr eruierbar wäre.
Zusammenfassend ist also konkret in Bezug auf die
behauptete Vorsteuer in Zusammenhang mit Vermittlungsleistungen des K betreffend
Oktober 1995 festzuhalten:
Im Zweifel zugunsten für RF ist anzunehmen, dass die
von K ausgestellte und mit 6. Oktober 1995 datierte Rechnung einen realen
Hintergrund hat, tatsächlich am angegebenen Tag ausgestellt worden ist und
auch ein von K unabhängig vom Erfolg seiner Bemühungen zu
beanspruchendes Entgelt zum Gegenstand hat.
Damit verbleibt an Gründen, einen Vorsteuerabzug zu
verweigern, das Fehlen einer präzisen Leistungsbeschreibung und das Fehlen
von Leistungszeitpunkt bzw. -zeitraum in der gegenständlichen Rechnung,
weiters der Umstand, dass dafür in der Rechnung ausdrücklich als
Leistungsort Tschechien angegeben ist, weshalb die in der Voranmeldung vom 22.
November 1996 daraus geltend gemachte Vorsteuer in Höhe von S 60.000,--
nicht zugestanden hat und die am 15. Dezember 1995 fällige
Umsatzsteuervorauszahlung in einem Ausmaß von S 50.429,-- objektiv
verkürzt worden ist.
Zu klären verbleibt die subjektive Tatseite:
Festzuhalten ist vorerst, dass umsatzsteuerliche Begriffe
wie Leistungsort, Steuerbarkeit einer Leistung, Rechnungsmerkmale und
Ähnliches zwar einem steuerlichen Laien trotz langjähriger
kaufmännischer Tätigkeit Schwierigkeiten bereiten können, weshalb
nachvollziehbar erscheint, weshalb K trotz ausdrücklicher Angabe seines
Leistungsortes in Tschechien österreichische Umsatzsteuer in Rechnung
gestellt und diese nicht mit sämtlichen erforderlichen materiellrechtlichen
Erfordernissen versehen hat.
Nicht aber kann dies grundsätzlich für einen
langjährigen Wirtschaftstreuhänder wie den Beschuldigten gelten,
für welchen derartige Grundbegriffe einer Rechnungslegung jederzeitig
abrufbares Basiswissen darstellen muss.
Gerade die Mangelhaftigkeit der gegenständlichen (und
der weiteren) Rechnungen des K bekräftigt - wie von der Verteidigung im
Übrigen offenbar zu Recht vorgebracht - ihre Behauptung, dass die
gegenständlichen Rechnungen nicht extra - wie vom Erstsenat angenommen -
nachträglich im Zusammenwirken zwischen RF und K als "Freundschaftsdienst"
des K ohne realen wirtschaftlichen Hintergrund fabriziert worden sind.
Offenbar konnte RF auf die Textierung der
gegenständlichen Rechnungen eben nicht unmittelbar Einfluss nehmen.
Als erfahrenem Wirtschaftstreuhänder ist ihm aber
zweifellos auf die Dauer anlässlich einer für notwendigen
intellektuellen Auseinandersetzung mit den Rechnungen des K beispielsweise
anlässlich einer Einsichtnahme in die Rechnung bzw. allenfalls einer
Besprechung des Inhaltes derselben deren Mangelhaftigkeit nicht verborgen
geblieben.
Dazu hat MF anlässlich ihrer zeugenschaftlichen
Einvernahme am 3. April 2002 wie folgt angegeben: "Herr K hat in der Folge
Rechnungen mit ausgeworfener Umsatzsteuer entweder persönlich
vorbeigebracht oder mit der Post gesandt und habe ich in Zusammenhang mit den
[ergänze offenbar: entsprechende Zahllasten ausweisenden] Voranmeldungen
gesehen, dass da ein Guthaben besteht und deshalb eine Einzahlung [ergänze:
der in der Voranmeldung aufscheinenden Zahllast] nicht durchgeführt, wobei
ich mich diesbezüglich bei den ,Sachbearbeitern' rückversichert habe.
Ich habe nicht in Erinnerung, dass mein Gatte etwas zu den eingegangenen
Rechnungen von K gesagt hat." (Finanzstrafakt II Bl. 316).
Hätte aber einer der Kanzleimitarbeiter, welcher
für die Berechnung der monatlichen Umsatzsteuer und Erstellung der
Voranmeldung verantwortlich gewesen ist, nach Einsicht in die Rechnung des K die
Zulässigkeit eines Vorsteuerabzuges bejaht, wäre er ob des groben
Rechtsverstoßes sicherlich selbst Gefahr gelaufen, schadenersatzrechtlich
und dienstrechtlich gegenüber RF zur Verantwortung gezogen zu
werden.
Welche Sachbearbeiter das im Übrigen gewesen sein
sollen, bleibt ungenannt.
Nach Ansicht des Berufungssenates ist aber auch die obige
Wortfolge "bei den Sachbearbeitern" ohnehin gedanklich durch die Worte "bei
meinem Ehegatten RF" zu ersetzen.
So hat im Zuge der weiteren Befragung MF - entlarvend -
ihre vorherige Behauptung, der Beschuldigte habe sich zu den Rechnungen des K
nicht geäußert, gleich wieder relativiert: "Bei Einstufen der
Dringlichkeit der Bezahlung der Rechnungen des K war es so, dass er [RF] sagte,
warte noch mit der Bezahlung, ich sag dir, wenn es soweit ist." (Finanzstrafakt
II Bl. 316).
Offenkundig ist das Tschechienprojekt in der Kanzlei des
Wirtschaftstreuhänders "Chefsache" gewesen, die er allein und
eigenverantwortlich bearbeitet hat. So RF vor dem Spruchsenat am 3. April 2002
auch ausgeführt: "Zur Aussage meiner Gattin erkläre ich, dass die
Vermittlungsgeschäfte neben meiner Kanzlei eine eigene Einkunftsart
darstellten und dementsprechend in der Buchhaltung der Steuerberatungskanzlei
nicht aufscheinen. Die steuerlichen Arbeiten [ergänze offenbar: für
das Tschechienprojekt] führte ich ohne Beauftragung durch und war dies der
Grund dafür, dass ich diese Arbeiten nicht im Rahmen einer
Steuerberatungskanzlei habe aufscheinen lassen. Ich war quasi der Motor in
Tschechien." (Finanzstrafakt II Bl. 317).
Es ist daher nur völlig logisch, dass RF
sämtliche eingehende wesentliche Informationen und Schriftsätze, wie
beispielsweise nicht unbeträchtliche Rechnungen des von ihm in diesem
Zusammenhang mit der Vermittlung bzw. Beibringung von kapitalkräftigen
Interessenten beauftragten K, zur Kenntnisnahme erhalten hat und er selbst der
diesbezügliche Sachbearbeiter in der Kanzlei gewesen ist, bei welchem
entsprechende Rückfragen eingegangen sind, die er auch alleine aufgrund
seines Sachverhaltswissens beantworten konnte.
Solches hat auch für die Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldung betreffend Oktober 1995 bzw. für das Unterlassen
der Entrichtung der Zahllast gegolten, wobei also offenkundig seine Ehegattin MF
mit ihm Rücksprache gehalten hat.
Der Berufungssenat gelangt daher in freier
Beweiswürdigung hinsichtlich des konkreten Lebenssachverhaltes zu der
Feststellung, dass RF vor Fälligkeit der gegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlung von der Mangelhaftigkeit der bewussten Rechnung des K
vom 6. Oktober 1995 jedenfalls in einem bestimmten Ausmaß Kenntnis erlangt
hat.
Um alle Unabwägbarkeiten zugunsten des Beschuldigten
dabei auszuschließen, wird im Zweifel auch noch eingeräumt, dass
diese Kenntnisnahme von der Mangelhaftigkeit der Rechnungen des K für RF
anfangs - infolge seiner Arbeitsüberlastung - lediglich vage geblieben ist,
sodass er es vor der Fälligkeit der Vorauszahlung lediglich für
ernstlich möglich gehalten hat, dass die materiellrechtlichen
Voraussetzungen zur Geltendmachung der Vorsteuer nicht vorliegen, sich aber
letztlich billigend damit abgefunden und seiner Ehegattin die Anordnung erteilt
hat, die diesbezügliche Vorauszahlung bis zum Fälligkeitstag (und auch
nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit) nicht zu entrichten und
auch die Voranmeldung, welche ja eine Zahllast ausgewiesen hat, nicht beim
Finanzamt einzureichen.
Möglicherweise war auch geplant, die mangelhafte
Rechnung von K durch eine berichtigte Fassung derselben ersetzen zu lassen, wozu
es aber infolge des späteren Zerwürfnisses zwischen RF und K nicht
mehr gekommen ist.
Eine solche Entscheidung, vorerst einmal abzuwarten und
lediglich dem Finanzamt gegenüber die Zahllast nicht bekannt zu geben oder
zu entrichten, erklärt auch, warum vorerst das angeblich zustehende
Umsatzsteuerguthaben trotz der Finanznot des Unternehmens nicht mittels
(falscher) Voranmeldung geltend gemacht wurde (es gab eine solche falsche
Voranmeldung noch nicht) und warum bei der Einreichung der falschen Voranmeldung
am 22. November 1996 nicht die ursprüngliche Voranmeldung verwendet werden
konnte, sondern handschriftlich eine neue Voranmeldung mit Ausstellungsdatum 20.
November 1996 angefertigt werden musste (genannter Umsatzsteuerteilakt,
Finanzstrafakt I Bl. 28).
Derjenige, der eine Tatverwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet, handelt bedingt
vorsätzlich (§ 8 Abs.1 FinstrG).
Gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich
einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich
selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet.
Am 22. November 1996 hat RF - wie oben ausgeführt -
eine von ihm unterfertigte und mit 20. November 1996 datierte, inhaltlich
falsche Voranmeldung eingereicht, in welcher aufgrund des nicht berechtigten
Vorsteuerbetrages ein Guthaben von S 9.570,-- ausgewiesen war.
Aufgrund der sich schon aus dem Finanzstrafverfahren
ergebenden intellektuellen Auseinandersetzung des Beschuldigten mit der
umsatzsteuerrechtlichen Fragestellung, ob denn die vorgelegte Rechnung zu einem
Vorsteuerabzug berechtigt, ist in Anbetracht des Fachwissens des RF zumindest
von einer wissentlichen Vorgangsweise auszugehen: Um sich zu entlasten, hat RF
in der eine Abgabenerklärung darstellenden Umsatzsteuervoranmeldung
zumindest wissentlich ein ihm tatsächlich nicht zustehendes
Umsatzsteuerguthaben in Höhe von S 9.570,-- geltend gemacht.
Auch derjenige, der vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Einreichung einer dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
ordnungsgemäßen Umsatzsteuervoranmeldung zu Unrecht eine
Umsatzsteuergutschrift, welche - wie im gegenständlichen Fall - nicht
bescheidmäßig festzusetzen ist, geltend macht und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält, begeht eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG.
Dies hätte auf die Gutschriftgeltendmachung am 22.
November 1996 offenbar zugetroffen, ohne dass dieser Aspekt in seiner
Strafbarkeit als Nachtat zur vorsätzlichen Nichtentrichtung der
Vorauszahlung am 20. Dezember 1995 im Sinne des § 49 Abs.1 lit.a FinStrG
eingeschränkt gewesen wäre.
Der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages durch die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ist jedoch zu entnehmen, dass dieser
nachträglich hinzukommende finanzstrafrechtliche Sachverhalt nicht zum
Verfahrensgegenstand gemacht worden ist.
Die Berufung des Beschuldigten erweist sich daher im
Ergebnis als teilweise berechtigt:
Die Berufungswerber hat betreffend Oktober 1995 im Zweifel
zu seinen Gunsten lediglich infolge seiner bedingt vorsätzlich bis zum 20.
Dezember 1995 unterbliebenen Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast in Höhe
von S 50.430,-- eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs.1
lit.a FinStrG zu verantworten.
Die Umsatzsteuervorauszahlung
für November 1995 in Höhe von S 56.439,-- ist am 15. Jänner 1996
fällig geworden. Erst am 30. Jänner 1996 wurde beim Finanzamt
Salzburg-Stadt eine vom Beschuldigten unterschriebene diesbezügliche
Voranmeldung eingereicht. Die Entrichtung der Zahllast erfolgte erst mittels
Gutbuchungen am 24. April 1996, weshalb der Voranmeldung die Eigenschaft einer
strafbefreienden Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG nicht zugekommen
ist.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnende Abgabe (hier:
eine Umsatzsteuervorauszahlung) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet wird.
Die Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung für
November 1995 ist jedoch von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht
aufgegriffen worden.
Die Umsatzsteuervorauszahlung
für Dezember 1995 in
Höhe von S 92.274,-- ist am 15. Februar 1996 fällig geworden. Erst am
5. April 1996 wurde beim Finanzamt Salzburg-Stadt eine vom Beschuldigten
unterschriebene diesbezügliche Voranmeldung eingereicht. Die Entrichtung
der Zahllast erfolgte erst mittels Zahlung in der Vollstreckungsstelle am 3.
Juli 1996 und mittels Saldozahlungen am 17. und 29. Juli, 1. und 13. August
1996, weshalb der Voranmeldung die Eigenschaft einer strafbefreienden
Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG nicht zugekommen ist.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnende Abgabe (hier:
eine Umsatzsteuervorauszahlung) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet wird.
Es liegt ansich auf der Hand, dass ein erfahrener
Wirtschaftstreuhänder wie RF hinsichtlich seines eigenen Unternehmens
zumindest in groben Zügen, zumal auch was abgabenrechtliche Belange
betrifft, einen Überblick bewahrt, zumal er aufgrund der offenkundig
schlechten Finanzlage (vergleiche das Einschreiten der Vollstreckungsstelle des
Finanzamtes, siehe Buchungsabfrage vom 7. April 2004) zwangsläufig mit dem
Problem der betrieblichen Geldflüsse und Zahlungen beschäftigt gewesen
sein muss. So auch die Aussage der Kanzleikraft EG: "Zahlungen waren insgemein
Kompetenzbereich des Beschuldigten, ..." (Finanzstrafakt II Bl. 350). Damit
übereinstimmend die Angaben der MF, hier zu den Forderungen des K: "Bei
Einstufen der Dringlichkeit der Bezahlung der Rechnungen des K war es so, dass
er [RF] sagte, warte noch mit der Bezahlung, ich sag dir, wenn es soweit ist."
(Finanzstrafakt II Bl. 316).
Es wäre auch, unterstellt man dem Beschuldigten ein
vernunftorientiertes und zumindest in Grundzügen auch kaufmännisches
Verhalten, in Anbetracht der angespannten Finanzlage des Unternehmens und der
vorhergehenden, für ihn laut seinem eigenen Vorbringen erst am 4. August
1995 aufgedeckten umsatzsteuerlichen Pflichtverletzungen seiner Kanzlei
betreffend seine eigene Person nur schwer vorstellbar, dass nicht RF nach diesem
Zeitpunkt der Frage der rechtzeitigen Entrichtung seiner eigenen
Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. der rechtzeitigen Einreichung von
diesbezüglichen Voranmeldungen besondere Aufmerksamkeit geschenkt
hätte.
Der Berufungssenat geht daher davon aus, dass seine
Ehegattin vor dem Fälligkeitszeitpunkt hinsichtlich der Entrichtung der
Vorauszahlung mit dem Beschuldigten Rücksprache gehalten und die Anweisung
erhalten hat, mit der Entrichtung - in Anbetracht der fehlenden Liquidität
- zuzuwarten.
Steht der Exekutor des Finanzamtes gleichsam bereits vor
der Türe, macht es für einen um seine betriebliche Existenz
kämpfenden Unternehmer auch Sinn, die diesbezügliche
Umsatzsteuervoranmeldung zu verzögern, damit - so die durchaus berechtigte
Sorge des fachkundigen Wirtschaftstreuhänders - der Abgabengläubiger
nicht im Falle eines rasch wachsenden Rückstandes am Abgabenkonto sich zu
weitergehenden Einbringungsmaßnahmen oder sogar zur Stellung eines
Konkursantrages veranlasst sehen möge.
Am 15. Februar 1996 hat der Rückstand am Abgabenkonto
immerhin S 837.048,-- betragen (Buchungsabfrage vom 7. April 2004).
In der am 17. Dezember 1996 eingereichten Bilanz der
Steuerberatungskanzlei ist als Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit ein Verlust von S 2,154.245,70 bei einem
erklärten Umsatz von S 5,639.197,66 ausgewiesen (siehe den genannten
Veranlagungsakt, Veranlagung 1995).
Um aber jedenfalls alle Unabwägbarkeiten zugunsten des
Beschuldigten auszuschließen, wird im Zweifel auch noch eingeräumt,
dass diese oben beschriebene Informationsaufnahme - wiederum infolge der
Arbeitsüberlastung des RF - lediglich vage geblieben ist, sodass er es -
beispielsweise im Lichte der angekündigten weiteren Rechnungen des K - vor
der Fälligkeit der Vorauszahlung lediglich für ernstlich möglich
gehalten hat, dass eine solche zu entrichten wäre, aber gegenüber
seiner Ehegattin angeordnet hat, dass diesfalls im Hinblick auf die Finanzlage
eine solche zu unterlassen sei.
Derjenige, der eine Tatverwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet, handelt bedingt
vorsätzlich (§ 8 Abs.1 FinstrG).
Gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich
einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich
selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise eine Umsatzsteuervorauszahlung
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw.
deren Nichtentrichtung veranlasst.
Die Berufung des Beschuldigten erweist sich daher im
Ergebnis teilweise insofern als berechtigt, als er betreffend Dezember 1995 im
Zweifel zu seinen Gunsten lediglich infolge seiner bedingt vorsätzlich bis
zum 20. Februar 1996 unterbliebenen Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast in
Höhe von S 92.274,-- eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§
49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten hat.
Die Umsatzsteuervorauszahlung
für Jänner 1996 in
Höhe von S 50.607,-- ist am 15. März 1996 fällig geworden. Eine
Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen
Umsatzsteuervoranmeldung bis zu diesem Fälligkeitstag ist aber nicht
erfolgt.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnende Abgabe (hier:
eine Umsatzsteuervorauszahlung) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet wird.
Mit Schreiben vom 26. September 1996 wurde RF daher von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz aufgefordert, die diesbezügliche
Voranmeldung nachzureichen und die Gründe für die
gegenständlichen Versäumnisse darzulegen (Finanzstrafakt I Bl. 12
f).
Mit Antwortschreiben vom 22. November 1996 behauptete RF,
dass infolge eines Umsatzsteuerguthabens tatsächlich keine Verpflichtung
zur Einreichung einer Voranmeldung bestanden hätte (Finanzstrafakt I Bl.
18) und übermittelte gleichzeitig u.a. eine von ihm unterschriebene
entsprechende Voranmeldung für Jänner 1996, in welcher aufgrund
geltend gemachter Vorsteuern in Höhe von 80.275,32 ein Guthaben von S
13.393,-- geltend gemacht wurde (Finanzstrafakt I Bl. 27, obgenannter
Umsatzsteueraktenteil).
Aufgrund einer
UVA-Prüfung im Dezember 1996 stellte sich jedoch heraus, dass in obiger
Vorsteuer ein Betrag in Höhe von S 64.000,-- aus einer von K an RF gelegten
Rechnung folgenden Wortlautes enthalten gewesen war:
|
"K
Anschrift
des K
|
|
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|
|
|
RF
G
S
|
|
29-01-96
|
|
|
|
Lieber
Rudi,
|
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|
gemäß
unserer Vereinbarung vom 19.September 1995, verrechne ich wie
folgt.
|
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|
|
Honorar
Woche 1-4 a 80.000.--
|
320.000.--
|
|
|
|
|
+ 20
MWSt.
|
64.000.--
|
|
Gesamt
|
384.000.--
|
|
|
|
|
Die
Zahlung erfolgt laut obiger Vereinbarung.
|
Mit
freundlichen
Grüßen
[händische
Unterschrift]
K"
|
|
Gemäß
§ 12 Abs.1
Z.1 UStG 1994 in der damals relevanten Fassung war der Unternehmer berechtigt,
bei der Berechnung der Umsatzsteuerzahllast bzw. des monatlichen
Umsatzsteuerguthabens u.a. die von anderen Unternehmern in
mehrwertsteuergerechten (§ 11 UStG 1994) Rechnungen an ihn gesondert
ausgewiesene Umsatzsteuer für Leistungen, die im Inland für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, abzuziehen.
Gemäß
§ 11 Abs.1 UStG 1994 hatten diese
Rechnungen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anders bestimmt
war [hier nicht von Relevanz] - die folgenden Angaben zu enthalten [gekürzt
auf die relevanten Aspekte]:
1. Den Namen und die Anschrift des leistenden
Unternehmers,
2. den Namen und die Anschrift des Empfängers der
Leistung,
3. Art und Umfang der Leistung,
4. den Tag der Leistung bzw. den Leistungszeitraum,
5. das Entgelt für die sonstige Leistung und
6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Ohne Zweifel erfüllt die
oben dargestellte Rechnung nicht diese eine unabdingbare materiellrechtliche
Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug, so ist offensichtlich Art und
Umfang der Leistung nicht ausgewiesen. Der ausdrückliche Verweis auf eine
Vereinbarung vom 19. September 1995 geht ins Leere, weil es - so die Aktenlage -
keine schriftliche Vereinbarung von diesem Tage zwischen RF und K gibt.
Dem Betriebsprüfer
gegenüber (und auch im späteren Finanzstrafverfahren) erklärte
RF, dass die gegenständliche Rechnung im Zusammenhang mit einer
schriftlichen Vereinbarung zwischen ihm und K vom 6. Oktober 1995 stehe
(Arbeitsbogen ABNr. 205018/96, Bl. 19):
"VEREINBARUNG
zwischen
Herrn
RF
und
Herrn
K
Herr RF
ist berechtigt zur Vermittlung von 106 000 qm Grundfläche aus der Parzelle
Nr. X in Y, Katasteramt Prag-West, wobei der Kaufpreis mindestens 800 Kronen pro
qm zu betragen hat, bei einem garantierten Verkehrswert von mehr als 1000
Kronen.
Herr K hat
Käufer für diese Flächen und verpflichtet sich, die Vermittlung
umgehend in Angriff zu nehmen und mit vollem Einsatz
durchzuführen.
Herr K
erhält für diese Vermittlung den fixen Betrag von ATS 3,5 Mio
zuzüglich Umsatzsteuer. Für den Vertragsabschluß stehen ihm ATS
300.000,-- zu, des weiteren erhält er beginnend mit 1. Jänner 1996 ATS
80.000,-- pro Woche, wobei darin die Abdeckung sämtlicher Kosten und Spesen
enthalten ist. Bedingung für die Auszahlung ist jedoch, dass genügend
Geldfluß der Käufer vorhanden ist, um diese Beträge aus den
erhaltenen Provisionen abdecken zu können.
Wird ein
Kaufpreis von mehr als 800 Kronen pro qm erzielt, erhält Herr K am Ende der
Abwicklung eine Prämie von 20% des übersteigenden Wertes. Dieser
Betrag wird mit etwaigen Mindererträgen saldiert.
Bei
erfolgreicher Abwicklung besteht die Möglichkeit, darüberhinaus
weitere Grundflächen aus diesem Grundstück zu ähnlichen
Konditionen zu vermitteln. Herr RF verpflichtet sich, einen eventuellen Auftrag
daraus ebenfalls durch Herrn K durchführen zu lassen.
Sämtliche
Steuern und Abgaben aus dieser Vereinbarung sind durch Herrn K zu
tragen.
Salzburg, am 6.
Oktober 1995
|
RF
|
|
K
|
[Unterschrift
des RF]
|
|
[Unterschrift
des K]"
Diese Vereinbarung wiederum
stehe mit dem RF von S am 2. Oktober 1995 erteilten Vermittlungsauftrag eben
betreffend diese Grundstücke in Zusammenhang (diesbezügliches
Schreiben siehe genannter Arbeitsbogen, Bl. 18).
Aufgrund der gegebenen Beweislage (vergleiche dazu die vom
Verteidiger in der schriftlichen Berufung herausgearbeiteten Hinweise in den
diesbezüglichen Zeugenaussagen) ist es für den Berufungssenat
glaubhaft, dass tatsächlich der Beschuldigte und K im Oktober 1995 eine
Vereinbarung des obigen Inhaltes abgeschlossen hatten, wonach K von RF mit der
Beischaffung von Käufern für bestimmte, in Bauland umgewidmete
tschechische Grundstücke beauftragt worden ist.
Somit erwiese sich die Nennung des Datums "19. September
1995" als Irrtum des K, der sich eigentlich auf den offenkundig tatsächlich
vorhandenen schriftlichen Vertrag mit RF vom 6. Oktober 1995 beziehen
wollte.
Ebenso eindeutig ist aber aus dem somit offenbar
irrtümlich nur mangelhaft zitierten Vertrag vom 6. Oktober 1995 als
Leistungsort das Staatsgebiet der Republik Tschechien zu erschließen
(siehe unten), was schon deshalb einen Vorsteuerabzug verhindert.
Ein Entgelt ist dem K für seine diesbezüglichen
Aktivitäten in den ersten vier Wochen des Jahres 1996 aus dieser
Vereinbarung aber nur für den Fall zugestanden, dass tatsächlich RF
wiederum Provisionen von S erhalten hätte, aus denen die Zahlung an K
abgedeckt hätte werden können. Da laut Aktenlage das
gegenständliche Projekt in Tschechien nie zustande gekommen ist, ist auch
keine Provision von S an RF geflossen und hat (möglicherweise mit Ausnahme
der obgenannten S 300.000,-- für den Vertragsabschluss [zwischen K und
RF?]) K auch tatsächlich keinen Anspruch auf Zahlungen gehabt, weshalb das
Entgelt hinsichtlich der genannten wöchentlichen Provisionen auch in der
Realität Null betragen hat.
Der Beschuldigte legt offenbar Wert auf die Feststellung,
dass der mündliche Inhalt seiner Abmachung mit K vom Inhalt des
schriftlichen Vertrages vom 6. Oktober 1995 dahingehend abweicht, als K nicht
die Vermittlung von Käufern für tschechische Grundstücke, sondern
mit der Beischaffung von Finanziers als zukünftige Gesellschafter einer
noch zu errichtenden Grundstücksgesellschaft beauftragt worden sei.
Dieses Vorbringen mag in Zusammenhang stehen mit dem
Umstand, dass der Betriebsprüfer - welcher in Bezug auf eine
umsatzsteuerliche Relevanz für einen Vorsteuerabzug vom Rechnungsinhalt
auszugehen hatte - die gegenständliche sonstigen Leistungen des K, ohne
sich auf weitere rechtliche Ausführungen einzulassen, von vornherein als in
Österreich nicht steuerbar deklariert hatte (Niederschrift vom 20. Dezember
1996).
Gemäß
§ 3a Abs.6 UStG (in der damals
geltenden Fassung) wurde nämlich eine sonstige Leistung im [ergänze
offenbar: engen] Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo
das Grundstück gelegen ist (im gegenständlichen Fall also in
Tschechien). Nicht in einem derartigen engen Zusammenhang stehen aber
beispielsweise der Verkauf von Anteilen und die Vermittlung der Umsätze von
Anteilen an Grundstücksgesellschaften (vergleiche beispielsweise schon
Kolacny / Mayer, Umsatzsteuergesetz
1994 ² , Tz.11 zu § 3a), weshalb unter gewissen Voraussetzungen im
Falle der Vermittlung von potentiellen Grundstücksgesellschaftern
vermutlich hypothetisch auch ein Leistungsort in Österreich denkbar gewesen
wäre, was aber konkret infolge der Erfolglosigkeit des Projektes keine
reale Ausprägung in einem Sachverhaltsubstrat erfahren hat und
überdies nunmehr mangels verfügbarer Planungsnotizzen des RF (welcher
in der Berufungsverhandlung erklärt hat, keine diesbezüglichen
Schriftstücke mehr zu besitzen) nicht mehr eruierbar wäre.
Zusammenfassend ist also konkret in Bezug auf die
behauptete Vorsteuer in Zusammenhang mit Vermittlungsleistungen des K betreffend
Jänner 1996 festzuhalten:
Im Zweifel zugunsten für RF ist anzunehmen, dass die
von K ausgestellte und mit 29. Jänner 1996 datierte Rechnung einen realen
Hintergrund hat und tatsächlich am angegebenen Tag ausgestellt worden
ist.
Damit verbleibt an Gründen, einen Vorsteuerabzug zu
verweigern, infolge der falschen Vertragszitierung das Fehlen einer
Leistungsbeschreibung und - stellte man die gewünschte Verbindung zwischen
Rechnung und schriftlichem Vertrag vom 6. Oktober 1995 zwischen K und RF her -
das Fehlen eines Entgeltes und der Umstand, dass sich aus dem theoretisch
zitierten Vertrag (übereinstimmend mit der Rechnung des K vom 6. Oktober
1995) als Leistungsort Tschechien erschließt, weshalb die in der
Voranmeldung vom 22. November 1996 daraus geltend gemachte Vorsteuer in
Höhe von S 64.000,-- nicht zugestanden hat und die am 15. März 1996
fällige Umsatzsteuervorauszahlung in einem Ausmaß von S 50.607,--
objektiv verkürzt worden ist.
Zu klären verbleibt die subjektive Tatseite:
Festzuhalten ist vorerst, dass umsatzsteuerliche Begriffe
wie Leistungsort, Steuerbarkeit einer Leistung, Rechnungsmerkmale und
Ähnliches zwar einem steuerlichen Laien trotz langjähriger
kaufmännischer Tätigkeit Schwierigkeiten bereiten können, weshalb
nachvollziehbar erscheint, weshalb K trotz des ihm bekannten Leistungsortes in
Tschechien (siehe die ausdrücklicher Angabe in seiner vorhergehenden
Rechnung) österreichische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und diese
Rechnung eben nicht mit sämtlichen erforderlichen materiellrechtlichen
Erfordernissen versehen hat.
Nicht aber kann dies grundsätzlich für einen
langjährigen Wirtschaftstreuhänder wie den Beschuldigten gelten,
für welchen derartige Grundbegriffe einer Rechnungslegung jederzeitig
abrufbares Basiswissen darstellen muss.
Gerade die Mangelhaftigkeit der gegenständlichen (und
der übrigen) Rechnungen des K bekräftigt - wie von der Verteidigung im
Übrigen offenbar zu Recht vorgebracht - ihre Behauptung, dass die
gegenständlichen Rechnungen nicht extra - wie vom Erstsenat angenommen -
nachträglich im Zusammenwirken zwischen RF und K als "Freundschaftsdienst"
des K ohne realen wirtschaftlichen Hintergrund fabriziert worden sind.
Offenbar konnte RF auf die Textierung der
gegenständlichen Rechnungen eben nicht unmittelbar Einfluss nehmen.
Als erfahrenem Wirtschaftstreuhänder ist ihm aber
zweifellos auf die Dauer anlässlich einer für notwendigen
intellektuellen Auseinandersetzung mit den Rechnungen des K beispielsweise
anlässlich einer Einsichtnahme in die Rechnung bzw. allenfalls einer
Besprechung des Inhaltes derselben deren Mangelhaftigkeit nicht verborgen
geblieben.
Dazu hat MF anlässlich ihrer zeugenschaftlichen
Einvernahme am 3. April 2002 wie folgt angegeben: "Herr K hat in der Folge
Rechnungen mit ausgeworfener Umsatzsteuer entweder persönlich
vorbeigebracht oder mit der Post gesandt und habe ich in Zusammenhang mit den
[ergänze offenbar: entsprechende Zahllasten ausweisenden] Voranmeldungen
gesehen, dass da ein Guthaben besteht und deshalb eine Einzahlung [ergänze:
der in der Voranmeldung aufscheinenden Zahllast] nicht durchgeführt, wobei
ich mich diesbezüglich bei den ,Sachbearbeitern' rückversichert habe.
Ich habe nicht in Erinnerung, dass mein Gatte etwas zu den eingegangenen
Rechnungen von K gesagt hat." (Finanzstrafakt II Bl. 316).
Hätte aber einer der Kanzleimitarbeiter, welcher
für die Berechnung der monatlichen Umsatzsteuer und Erstellung der
Voranmeldung verantwortlich gewesen ist, nach Einsicht in die Rechnung des K die
Zulässigkeit eines Vorsteuerabzuges bejaht, wäre er ob des groben
Rechtsverstoßes sicherlich selbst Gefahr gelaufen, schadenersatzrechtlich
und dienstrechtlich gegenüber RF zur Verantwortung gezogen zu
werden.
Welche Sachbearbeiter das im Übrigen gewesen sein
sollen, bleibt ungenannt.
Nach Ansicht des Berufungssenates ist aber auch die obige
Wortfolge "bei den Sachbearbeitern" ohnehin gedanklich durch die Worte "bei
meinem Ehegatten RF" zu ersetzen.
So hat im Zuge der weiteren Befragung MF - entlarvend -
ihre vorherige Behauptung, der Beschuldigte habe sich zu den Rechnungen des K
nicht geäußert, gleich wieder relativiert: "Bei Einstufen der
Dringlichkeit der Bezahlung der Rechnungen des K war es so, dass er [RF] sagte,
warte noch mit der Bezahlung, ich sag dir, wenn es soweit ist." (Finanzstrafakt
II Bl. 316).
Offenkundig ist das Tschechienprojekt in der Kanzlei des
Wirtschaftstreuhänders "Chefsache" gewesen, die er allein und
eigenverantwortlich bearbeitet hat. So RF vor dem Spruchsenat am 3. April 2002
auch ausgeführt: "Zur Aussage meiner Gattin erkläre ich, dass die
Vermittlungsgeschäfte neben meiner Kanzlei eine eigene Einkunftsart
darstellten und dementsprechend in der Buchhaltung der Steuerberatungskanzlei
nicht aufscheinen. Die steuerlichen Arbeiten [ergänze offenbar: für
das Tschechienprojekt] führte ich ohne Beauftragung durch und war dies der
Grund dafür, dass ich diese Arbeiten nicht im Rahmen einer
Steuerberatungskanzlei habe aufscheinen lassen. Ich war quasi der Motor in
Tschechien." (Finanzstrafakt II Bl. 317).
Es ist daher nur völlig logisch, dass RF
sämtliche eingehende wesentliche Informationen und Schriftsätze, wie
beispielsweise nicht unbeträchtliche Rechnungen des von ihm in diesem
Zusammenhang mit der Vermittlung bzw. Beibringung von kapitalkräftigen
Interessenten beauftragten K, zur Kenntnisnahme erhalten hat und er selbst der
diesbezügliche Sachbearbeiter in der Kanzlei gewesen ist, bei welchem
entsprechende Rückfragen eingegangen sind, die er auch alleine aufgrund
seines Sachverhaltswissens beantworten konnte.
Solches hat auch für die Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldung betreffend Jänner 1996 bzw. für das
Unterlassen der Entrichtung der Zahllast gegolten, wobei also offenkundig seine
Ehegattin MF mit ihm Rücksprache gehalten hat.
Der Berufungssenat gelangt daher in freier
Beweiswürdigung hinsichtlich des konkreten Lebenssachverhaltes zu der
Feststellung, dass RF vor Fälligkeit der gegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlung von der Mangelhaftigkeit der bewussten Rechnung des K
vom 29. Jänner 1996 jedenfalls in einem bestimmten Ausmaß Kenntnis
erlangt hat.
Um alle Unabwägbarkeiten zugunsten des Beschuldigten
dabei auszuschließen, wird im Zweifel - nochmals - auch noch
eingeräumt, dass diese Kenntnisnahme von der Mangelhaftigkeit der
Rechnungen des K für RF anfangs - infolge seiner Arbeitsüberlastung -
lediglich vage geblieben ist, sodass er es vor der Fälligkeit der
Vorauszahlung lediglich für ernstlich möglich gehalten hat, dass die
materiellrechtlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung der Vorsteuer nicht
vorliegen, sich aber letztlich billigend damit abgefunden und seiner Ehegattin
die Anordnung erteilt hat, die diesbezügliche Vorauszahlung bis zum
Fälligkeitstag (und auch nicht bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit) nicht zu entrichten und auch die Voranmeldung, welche ja eine
Zahllast ausgewiesen hat, nicht beim Finanzamt einzureichen.
Möglicherweise war auch geplant, die mangelhafte
Rechnung von K durch eine berichtigte Fassung derselben ersetzen zu lassen, wozu
es aber infolge des späteren Zerwürfnisses zwischen RF und K und der
vom Beschuldigten erkannten Sinnlosigkeit einer Rechnungsberichtigung infolge
einer dabei vorzunehmenden Entgeltsberichtigung auf Null nicht mehr gekommen
ist.
Eine solche Entscheidung, vorerst einmal abzuwarten und
lediglich dem Finanzamt gegenüber die Zahllast nicht bekannt zu geben oder
zu entrichten, erklärt auch, warum vorerst das angeblich zustehende
Umsatzsteuerguthaben trotz der Finanznot des Unternehmens nicht mittels
(falscher) Voranmeldung geltend gemacht wurde (es gab eine solche falsche
Voranmeldung noch nicht) und warum bei der Einreichung der falschen Voranmeldung
am 22. November 1996 nicht die ursprüngliche Voranmeldung verwendet werden
konnte, sondern handschriftlich eine neue Voranmeldung mit Ausstellungsdatum 20.
November 1996 angefertigt werden musste (genannter Umsatzsteuerteilakt,
Finanzstrafakt I Bl. 27).
Derjenige, der eine Tatverwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet, handelt bedingt
vorsätzlich (§ 8 Abs.1 FinstrG).
Gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich
einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich
selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet.
Am 22. November 1996 hat RF - wie oben ausgeführt -
eine von ihm unterfertigte und mit 20. November 1996 datierte, inhaltlich
falsche Voranmeldung eingereicht, in welcher aufgrund des nicht berechtigten
Vorsteuerbetrages ein Guthaben von S 13.393,-- ausgewiesen war.
Aufgrund der sich schon aus dem Finanzstrafverfahren
ergebenden intellektuellen Auseinandersetzung des Beschuldigten mit der
umsatzsteuerrechtlichen Fragestellung, ob denn die vorgelegte Rechnung zu einem
Vorsteuerabzug berechtigt, ist in Anbetracht des Fachwissens des RF zumindest
von einer wissentlichen Vorgangsweise auszugehen: Um sich zu entlasten, hat RF
in der eine Abgabenerklärung darstellenden Umsatzsteuervoranmeldung
zumindest wissentlich ein ihm tatsächlich nicht zustehendes
Umsatzsteuerguthaben in Höhe von S 13.393,-- geltend gemacht.
Auch derjenige, der vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Einreichung einer dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
ordnungsgemäßen Umsatzsteuervoranmeldung zu Unrecht eine
Umsatzsteuergutschrift, welche - wie im gegenständlichen Fall - nicht
bescheidmäßig festzusetzen ist, geltend macht und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält, begeht eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG.
Dies hätte auf die Gutschriftgeltendmachung am 22.
November 1996 offenbar zugetroffen, ohne dass dieser Aspekt in seiner
Strafbarkeit als Nachtat zur vorsätzlichen Nichtentrichtung der
Vorauszahlung am 20. März 1996 im Sinne des § 49 Abs.1 lit.a FinStrG
eingeschränkt gewesen wäre.
Der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages durch die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ist jedoch zu entnehmen, dass dieser
nachträglich hinzukommende finanzstrafrechtliche Sachverhalt nicht zum
Verfahrensgegenstand gemacht worden ist.
Die Berufung des Beschuldigten erweist sich daher im
Ergebnis teilweise insoweit als berechtigt, als der Berufungswerber betreffend
Jänner 1996 im Zweifel zu seinen Gunsten lediglich infolge seiner bedingt
vorsätzlich bis zum 20. März 1996 unterbliebenen Entrichtung der
Umsatzsteuerzahllast in Höhe von S 50.607,-- eine Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten hat.
Die Umsatzsteuervorauszahlung
für Februar 1996 in
Höhe von S 72.804,-- ist am 15. April 1996 fällig geworden. Eine
Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen
Umsatzsteuervoranmeldung bis zu diesem Fälligkeitstag ist aber nicht
erfolgt.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnende Abgabe (hier:
eine Umsatzsteuervorauszahlung) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet wird.
Mit Schreiben vom 26. September 1996 wurde RF daher von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz aufgefordert, die diesbezügliche
Voranmeldung nachzureichen und die Gründe für die
gegenständlichen Versäumnisse darzulegen (Finanzstrafakt I Bl. 12
f).
Mit Antwortschreiben vom 22. November 1996 behauptete RF,
dass infolge eines Umsatzsteuerguthabens tatsächlich keine Verpflichtung
zur Einreichung einer Voranmeldung bestanden hätte (Finanzstrafakt I Bl.
18) und übermittelte gleichzeitig u.a. eine von ihm unterschriebene
entsprechende Voranmeldung für Februar 1996, in welcher aufgrund geltend
gemachter Vorsteuern in Höhe von 82.681,58 ein Guthaben von S 7.210,--
geltend gemacht wurde (Finanzstrafakt I Bl. 26, obgenannter
Umsatzsteueraktenteil).
Aufgrund einer
UVA-Prüfung im Dezember 1996 stellte sich jedoch heraus, dass in obiger
Vorsteuer ein Betrag in Höhe von S 80.000,-- aus einer von K an RF gelegten
Rechnung folgenden Wortlautes enthalten gewesen war:
|
"K
Anschrift
des K
|
|
|
|
|
|
RF
G
S
|
|
29.2.96
|
|
|
|
Lieber
Rudi,
|
|
|
|
gemäß
der Vereinbarung vom 19.September 1995, verrechne ich wie folgt.
|
|
|
|
Honorar
Woche 5 bis 9 a 80.000.--
|
400.000.--
|
|
|
|
|
+ 20
MWSt.
|
80.000.--
|
|
Gesamt
|
480.000.--
|
|
|
|
|
Die
Zahlung erfolgt wie vereinbart.
|
Rufe
Dich in den nächsten Tagen an.
|
|
|
Mit
bestem Dank im
voraus
[händische
Unterschrift]
K"
|
|
Gemäß
§ 12 Abs.1
Z.1 UStG 1994 in der damals relevanten Fassung war der Unternehmer berechtigt,
bei der Berechnung der Umsatzsteuerzahllast bzw. des monatlichen
Umsatzsteuerguthabens u.a. die von anderen Unternehmern in
mehrwertsteuergerechten (§ 11 UStG 1994) Rechnungen an ihn gesondert
ausgewiesene Umsatzsteuer für Leistungen, die im Inland für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, abzuziehen.
Gemäß
§ 11 Abs.1 UStG 1994 hatten diese
Rechnungen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anders bestimmt
war [hier nicht von Relevanz] - die folgenden Angaben zu enthalten [gekürzt
auf die relevanten Aspekte]:
1. Den Namen und die Anschrift des leistenden
Unternehmers,
2. den Namen und die Anschrift des Empfängers der
Leistung,
3. Art und Umfang der Leistung,
4. den Tag der Leistung bzw. den Leistungszeitraum,
5. das Entgelt für die sonstige Leistung und
6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Ohne Zweifel erfüllt die
oben dargestellte Rechnung nicht diese eine unabdingbare materiellrechtliche
Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug, so ist offensichtlich Art und
Umfang der Leistung nicht ausgewiesen. Der ausdrückliche Verweis auf eine
Vereinbarung vom 19. September 1995 geht ins Leere, weil es - so die Aktenlage -
keine schriftliche Vereinbarung von diesem Tage zwischen RF und K gibt.
Dem Betriebsprüfer
gegenüber (und auch im späteren Finanzstrafverfahren) erklärte
RF, dass die gegenständliche Rechnung im Zusammenhang mit einer
schriftlichen Vereinbarung zwischen ihm und K vom 6. Oktober 1995 stehe
(Arbeitsbogen ABNr. 205018/96, Bl. 19):
"VEREINBARUNG
zwischen
Herrn
RF
und
Herrn
K
Herr RF
ist berechtigt zur Vermittlung von 106 000 qm Grundfläche aus der Parzelle
Nr. X in Y, Katasteramt Prag-West, wobei der Kaufpreis mindestens 800 Kronen pro
qm zu betragen hat, bei einem garantierten Verkehrswert von mehr als 1000
Kronen.
Herr K hat
Käufer für diese Flächen und verpflichtet sich, die Vermittlung
umgehend in Angriff zu nehmen und mit vollem Einsatz
durchzuführen.
Herr K
erhält für diese Vermittlung den fixen Betrag von ATS 3,5 Mio
zuzüglich Umsatzsteuer. Für den Vertragsabschluß stehen ihm ATS
300.000,-- zu, des weiteren erhält er beginnend mit 1. Jänner 1996 ATS
80.000,-- pro Woche, wobei darin die Abdeckung sämtlicher Kosten und Spesen
enthalten ist. Bedingung für die Auszahlung ist jedoch, dass genügend
Geldfluß der Käufer vorhanden ist, um diese Beträge aus den
erhaltenen Provisionen abdecken zu können.
Wird ein
Kaufpreis von mehr als 800 Kronen pro qm erzielt, erhält Herr K am Ende der
Abwicklung eine Prämie von 20% des übersteigenden Wertes. Dieser
Betrag wird mit etwaigen Mindererträgen saldiert.
Bei
erfolgreicher Abwicklung besteht die Möglichkeit, darüberhinaus
weitere Grundflächen aus diesem Grundstück zu ähnlichen
Konditionen zu vermitteln. Herr RF verpflichtet sich, einen eventuellen Auftrag
daraus ebenfalls durch Herrn K durchführen zu lassen.
Sämtliche
Steuern und Abgaben aus dieser Vereinbarung sind durch Herrn K zu
tragen.
Salzburg, am 6.
Oktober 1995
|
RF
|
|
K
|
[Unterschrift
des RF]
|
|
[Unterschrift
des K]"
Diese Vereinbarung wiederum
stehe mit dem RF von S am 2. Oktober 1995 erteilten Vermittlungsauftrag eben
betreffend diese Grundstücke in Zusammenhang (diesbezügliches
Schreiben siehe genannter Arbeitsbogen, Bl. 18).
Aufgrund der gegebenen Beweislage (vergleiche dazu die vom
Verteidiger in der schriftlichen Berufung herausgearbeiteten Hinweise in den
diesbezüglichen Zeugenaussagen) ist es für den Berufungssenat
glaubhaft, dass tatsächlich der Beschuldigte und K im Oktober 1995 eine
Vereinbarung des obigen Inhaltes abgeschlossen hatten, wonach K von RF mit der
Beischaffung von Käufern für bestimmte, in Bauland umgewidmete
tschechische Grundstücke beauftragt worden ist.
Somit erwiese sich die Nennung des Datums "19. September
1995" als Irrtum des K, der sich eigentlich auf den offenkundig tatsächlich
vorhandenen schriftlichen Vertrag mit RF vom 6. Oktober 1995 beziehen
wollte.
Ebenso eindeutig ist aber aus dem somit offenbar
irrtümlich nur mangelhaft zitierten Vertrag vom 6. Oktober 1995 als
Leistungsort das Staatsgebiet der Republik Tschechien zu erschließen
(siehe unten), was schon deshalb einen Vorsteuerabzug verhindert.
Ein Entgelt wäre dem K für seine
diesbezüglichen Aktivitäten in der 5. bis 9. Woche des Jahres 1996 aus
dieser Vereinbarung aber nur für den Fall zugestanden, dass
tatsächlich RF wiederum Provisionen von S erhalten hätte, aus denen
die Zahlung an K abgedeckt hätte werden können. Da laut Aktenlage das
gegenständliche Projekt in Tschechien nie zustande gekommen ist, ist auch
keine Provision von S an RF geflossen und hat (möglicherweise mit Ausnahme
der obgenannten S 300.000,-- für den Vertragsabschluss [zwischen K und
RF?]) K auch tatsächlich keinen Anspruch auf Zahlungen gehabt, weshalb das
Entgelt hinsichtlich der genannten wöchentlichen Provisionen auch in der
Realität Null betragen hat.
Der Beschuldigte legt offenbar Wert auf die Feststellung,
dass der mündliche Inhalt seiner Abmachung mit K vom Inhalt des
schriftlichen Vertrages vom 6. Oktober 1995 dahingehend abweicht, als K nicht
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. d FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3a Abs. 6 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
WirtschaftstreuhänderUmsatzsteuervorauszahlungVorauszahlungZahllastVoranmeldungVoranmeldungszeitraumSteuerbarkeitVermittlungVermittlung von GrundstückskäufenVermittlung von GrundstücksgesellschaftenRechnungRechnungsmerkmaleBestimmtheitBestimmtheit der LeistungLeistungsortHinterziehungFinanzordnungswidrigkeitStrafhöheGeneralpräventionstraflose Nachtat
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0005-S/03
- Stammnummer
- 17127
- Gültig
- 26.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF