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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS FSRV/0005-S/03

Steuerhinterziehungen und nachträgliche Deckungshandlungen eines Wirtschaftstreuhänders

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0005-S/03vom 26.04.2004Teil 2 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

ausgewiesene Umsatzsteuer für Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abzuziehen. Gemäß § 11 Abs.1 UStG 1994 hatten diese Rechnungen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anders bestimmt war [hier nicht von Relevanz] - die folgenden Angaben zu enthalten [gekürzt auf die relevanten Aspekte]: 1. Den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, 2. den Namen und die Anschrift des Empfängers der Leistung, 3. Art und Umfang der Leistung, 4. den Tag der Leistung bzw. den Leistungszeitraum, 5. das Entgelt für die sonstige Leistung und 6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag. Ohne Zweifel erfüllt die oben dargestellte Rechnung nicht diese eine unabdingbare materiellrechtliche Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug, so ist offensichtlich Art und Umfang, sowie Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistung durch die bloße Wortfolge "meine Vermittlungstätigkeit in Tschechien" nicht ausgewiesen. Ebenso eindeutig ist aber als Leistungsort in der Rechnung das Staatsgebiet der Republik Tschechien ausgewiesen, was schon deshalb einen Vorsteuerabzug aufgrund dieser Rechnung verhindert. Dem Betriebsprüfer gegenüber (und auch im späteren Finanzstrafverfahren) erklärte RF, dass die gegenständliche Rechnung im Zusammenhang mit einer schriftlichen Vereinbarung zwischen ihm und K vom 6. Oktober 1995 stehe (Arbeitsbogen ABNr. 205018/96, Bl. 19): "VEREINBARUNG zwischen Herrn RF und Herrn K Herr RF ist berechtigt zur Vermittlung von 106 000 qm Grundfläche aus der Parzelle Nr. X in Y, Katasteramt Prag-West, wobei der Kaufpreis mindestens 800 Kronen pro qm zu betragen hat, bei einem garantierten Verkehrswert von mehr als 1000 Kronen. Herr K hat Käufer für diese Flächen und verpflichtet sich, die Vermittlung umgehend in Angriff zu nehmen und mit vollem Einsatz durchzuführen. Herr K erhält für diese Vermittlung den fixen Betrag von ATS 3,5 Mio zuzüglich Umsatzsteuer. Für den Vertragsabschluß stehen ihm ATS 300.000,-- zu, des weiteren erhält er beginnend mit 1. Jänner 1996 ATS 80.000,-- pro Woche, wobei darin die Abdeckung sämtlicher Kosten und Spesen enthalten ist. Bedingung für die Auszahlung ist jedoch, dass genügend Geldfluß der Käufer vorhanden ist, um diese Beträge aus den erhaltenen Provisionen abdecken zu können. Wird ein Kaufpreis von mehr als 800 Kronen pro qm erzielt, erhält Herr K am Ende der Abwicklung eine Prämie von 20% des übersteigenden Wertes. Dieser Betrag wird mit etwaigen Mindererträgen saldiert. Bei erfolgreicher Abwicklung besteht die Möglichkeit, darüberhinaus weitere Grundflächen aus diesem Grundstück zu ähnlichen Konditionen zu vermitteln. Herr RF verpflichtet sich, einen eventuellen Auftrag daraus ebenfalls durch Herrn K durchführen zu lassen. Sämtliche Steuern und Abgaben aus dieser Vereinbarung sind durch Herrn K zu tragen. Salzburg, am 6. Oktober 1995 | RF | | K | [Unterschrift des RF] | | [Unterschrift des K]" Diese Vereinbarung wiederum stehe mit dem RF von S am 2. Oktober 1995 erteilten Vermittlungsauftrag eben betreffend diese Grundstücke in Zusammenhang (diesbezügliches Schreiben siehe genannter Arbeitsbogen, Bl. 18). Aufgrund der gegebenen Beweislage (vergleiche dazu die vom Verteidiger in der schriftlichen Berufung herausgearbeiteten Hinweise in den diesbezüglichen Zeugenaussagen) ist es für den Berufungssenat glaubhaft, dass tatsächlich der Beschuldigte und K im Oktober 1995 eine Vereinbarung des obigen Inhaltes abgeschlossen hatten, wonach K von RF mit der Beischaffung von Käufern für bestimmte, in Bauland umgewidmete tschechische Grundstücke beauftragt worden ist. Ein Entgelt ist dem K aus dieser Vereinbarung - vielleicht mit Ausnahme der ersten 300.000,--S - aber nur für den Fall zugestanden, dass tatsächlich RF wiederum Provisionen von S erhalten hätte, aus denen die Zahlungen an K abgedeckt hätten werden können. Da laut Aktenlage das gegenständliche Projekt in Tschechien nie zustande gekommen ist, ist auch keine Provision von S an RF geflossen und hat (möglicherweise mit Ausnahme der S 300.000,--) K auch tatsächlich keinen Anspruch auf Zahlungen gehabt, weshalb das Entgelt hinsichtlich der genannten wöchentlichen Provisionen auch in der Realität Null betragen hat. Der Beschuldigte legt offenbar Wert auf die Feststellung, dass der mündliche Inhalt seiner Abmachung mit K vom Inhalt des schriftlichen Vertrages vom 6. Oktober 1995 dahingehend abweicht, als K nicht die Vermittlung von Käufern für tschechische Grundstücke, sondern mit der Beischaffung von Finanziers als zukünftige Gesellschafter einer noch zu errichtenden Grundstücksgesellschaft beauftragt worden sei. Dieses Vorbringen mag in Zusammenhang stehen mit dem Umstand, dass der Betriebsprüfer - welcher in Bezug auf eine umsatzsteuerliche Relevanz für einen Vorsteuerabzug vom Rechnungsinhalt auszugehen hatte - die gegenständliche sonstigen Leistungen des K, ohne sich auf weitere rechtliche Ausführungen einzulassen, von vornherein als in Österreich nicht steuerbar deklariert hatte (Niederschrift vom 20. Dezember 1996). Gemäß § 3a Abs.6 UStG (in der damals geltenden Fassung) wurde nämlich eine sonstige Leistung im [ergänze offenbar: engen] Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist (im gegenständlichen Fall also in Tschechien). Nicht in einem derartigen engen Zusammenhang stehen aber beispielsweise der Verkauf von Anteilen und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Grundstücksgesellschaften (vergleiche beispielsweise schon Kolacny / Mayer, Umsatzsteuergesetz 1994 ² , Tz.11 zu § 3a), weshalb unter gewissen Voraussetzungen im Falle der Vermittlung von potentiellen Grundstücksgesellschaftern vermutlich hypothetisch auch ein Leistungsort in Österreich denkbar gewesen wäre, was aber konkret infolge der Erfolglosigkeit des Projektes keine reale Ausprägung in einem Sachverhaltsubstrat erfahren hat und überdies nunmehr mangels verfügbarer Planungsnotizzen des RF (welcher in der Berufungsverhandlung erklärt hat, keine diesbezüglichen Schriftstücke mehr zu besitzen) nicht mehr eruierbar wäre. Zusammenfassend ist also konkret in Bezug auf die behauptete Vorsteuer in Zusammenhang mit Vermittlungsleistungen des K betreffend Oktober 1995 festzuhalten: Im Zweifel zugunsten für RF ist anzunehmen, dass die von K ausgestellte und mit 6. Oktober 1995 datierte Rechnung einen realen Hintergrund hat, tatsächlich am angegebenen Tag ausgestellt worden ist und auch ein von K unabhängig vom Erfolg seiner Bemühungen zu beanspruchendes Entgelt zum Gegenstand hat. Damit verbleibt an Gründen, einen Vorsteuerabzug zu verweigern, das Fehlen einer präzisen Leistungsbeschreibung und das Fehlen von Leistungszeitpunkt bzw. -zeitraum in der gegenständlichen Rechnung, weiters der Umstand, dass dafür in der Rechnung ausdrücklich als Leistungsort Tschechien angegeben ist, weshalb die in der Voranmeldung vom 22. November 1996 daraus geltend gemachte Vorsteuer in Höhe von S 60.000,-- nicht zugestanden hat und die am 15. Dezember 1995 fällige Umsatzsteuervorauszahlung in einem Ausmaß von S 50.429,-- objektiv verkürzt worden ist. Zu klären verbleibt die subjektive Tatseite: Festzuhalten ist vorerst, dass umsatzsteuerliche Begriffe wie Leistungsort, Steuerbarkeit einer Leistung, Rechnungsmerkmale und Ähnliches zwar einem steuerlichen Laien trotz langjähriger kaufmännischer Tätigkeit Schwierigkeiten bereiten können, weshalb nachvollziehbar erscheint, weshalb K trotz ausdrücklicher Angabe seines Leistungsortes in Tschechien österreichische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und diese nicht mit sämtlichen erforderlichen materiellrechtlichen Erfordernissen versehen hat. Nicht aber kann dies grundsätzlich für einen langjährigen Wirtschaftstreuhänder wie den Beschuldigten gelten, für welchen derartige Grundbegriffe einer Rechnungslegung jederzeitig abrufbares Basiswissen darstellen muss. Gerade die Mangelhaftigkeit der gegenständlichen (und der weiteren) Rechnungen des K bekräftigt - wie von der Verteidigung im Übrigen offenbar zu Recht vorgebracht - ihre Behauptung, dass die gegenständlichen Rechnungen nicht extra - wie vom Erstsenat angenommen - nachträglich im Zusammenwirken zwischen RF und K als "Freundschaftsdienst" des K ohne realen wirtschaftlichen Hintergrund fabriziert worden sind. Offenbar konnte RF auf die Textierung der gegenständlichen Rechnungen eben nicht unmittelbar Einfluss nehmen. Als erfahrenem Wirtschaftstreuhänder ist ihm aber zweifellos auf die Dauer anlässlich einer für notwendigen intellektuellen Auseinandersetzung mit den Rechnungen des K beispielsweise anlässlich einer Einsichtnahme in die Rechnung bzw. allenfalls einer Besprechung des Inhaltes derselben deren Mangelhaftigkeit nicht verborgen geblieben. Dazu hat MF anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme am 3. April 2002 wie folgt angegeben: "Herr K hat in der Folge Rechnungen mit ausgeworfener Umsatzsteuer entweder persönlich vorbeigebracht oder mit der Post gesandt und habe ich in Zusammenhang mit den [ergänze offenbar: entsprechende Zahllasten ausweisenden] Voranmeldungen gesehen, dass da ein Guthaben besteht und deshalb eine Einzahlung [ergänze: der in der Voranmeldung aufscheinenden Zahllast] nicht durchgeführt, wobei ich mich diesbezüglich bei den ,Sachbearbeitern' rückversichert habe. Ich habe nicht in Erinnerung, dass mein Gatte etwas zu den eingegangenen Rechnungen von K gesagt hat." (Finanzstrafakt II Bl. 316). Hätte aber einer der Kanzleimitarbeiter, welcher für die Berechnung der monatlichen Umsatzsteuer und Erstellung der Voranmeldung verantwortlich gewesen ist, nach Einsicht in die Rechnung des K die Zulässigkeit eines Vorsteuerabzuges bejaht, wäre er ob des groben Rechtsverstoßes sicherlich selbst Gefahr gelaufen, schadenersatzrechtlich und dienstrechtlich gegenüber RF zur Verantwortung gezogen zu werden. Welche Sachbearbeiter das im Übrigen gewesen sein sollen, bleibt ungenannt. Nach Ansicht des Berufungssenates ist aber auch die obige Wortfolge "bei den Sachbearbeitern" ohnehin gedanklich durch die Worte "bei meinem Ehegatten RF" zu ersetzen. So hat im Zuge der weiteren Befragung MF - entlarvend - ihre vorherige Behauptung, der Beschuldigte habe sich zu den Rechnungen des K nicht geäußert, gleich wieder relativiert: "Bei Einstufen der Dringlichkeit der Bezahlung der Rechnungen des K war es so, dass er [RF] sagte, warte noch mit der Bezahlung, ich sag dir, wenn es soweit ist." (Finanzstrafakt II Bl. 316). Offenkundig ist das Tschechienprojekt in der Kanzlei des Wirtschaftstreuhänders "Chefsache" gewesen, die er allein und eigenverantwortlich bearbeitet hat. So RF vor dem Spruchsenat am 3. April 2002 auch ausgeführt: "Zur Aussage meiner Gattin erkläre ich, dass die Vermittlungsgeschäfte neben meiner Kanzlei eine eigene Einkunftsart darstellten und dementsprechend in der Buchhaltung der Steuerberatungskanzlei nicht aufscheinen. Die steuerlichen Arbeiten [ergänze offenbar: für das Tschechienprojekt] führte ich ohne Beauftragung durch und war dies der Grund dafür, dass ich diese Arbeiten nicht im Rahmen einer Steuerberatungskanzlei habe aufscheinen lassen. Ich war quasi der Motor in Tschechien." (Finanzstrafakt II Bl. 317). Es ist daher nur völlig logisch, dass RF sämtliche eingehende wesentliche Informationen und Schriftsätze, wie beispielsweise nicht unbeträchtliche Rechnungen des von ihm in diesem Zusammenhang mit der Vermittlung bzw. Beibringung von kapitalkräftigen Interessenten beauftragten K, zur Kenntnisnahme erhalten hat und er selbst der diesbezügliche Sachbearbeiter in der Kanzlei gewesen ist, bei welchem entsprechende Rückfragen eingegangen sind, die er auch alleine aufgrund seines Sachverhaltswissens beantworten konnte. Solches hat auch für die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung betreffend Oktober 1995 bzw. für das Unterlassen der Entrichtung der Zahllast gegolten, wobei also offenkundig seine Ehegattin MF mit ihm Rücksprache gehalten hat. Der Berufungssenat gelangt daher in freier Beweiswürdigung hinsichtlich des konkreten Lebenssachverhaltes zu der Feststellung, dass RF vor Fälligkeit der gegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlung von der Mangelhaftigkeit der bewussten Rechnung des K vom 6. Oktober 1995 jedenfalls in einem bestimmten Ausmaß Kenntnis erlangt hat. Um alle Unabwägbarkeiten zugunsten des Beschuldigten dabei auszuschließen, wird im Zweifel auch noch eingeräumt, dass diese Kenntnisnahme von der Mangelhaftigkeit der Rechnungen des K für RF anfangs - infolge seiner Arbeitsüberlastung - lediglich vage geblieben ist, sodass er es vor der Fälligkeit der Vorauszahlung lediglich für ernstlich möglich gehalten hat, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung der Vorsteuer nicht vorliegen, sich aber letztlich billigend damit abgefunden und seiner Ehegattin die Anordnung erteilt hat, die diesbezügliche Vorauszahlung bis zum Fälligkeitstag (und auch nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit) nicht zu entrichten und auch die Voranmeldung, welche ja eine Zahllast ausgewiesen hat, nicht beim Finanzamt einzureichen. Möglicherweise war auch geplant, die mangelhafte Rechnung von K durch eine berichtigte Fassung derselben ersetzen zu lassen, wozu es aber infolge des späteren Zerwürfnisses zwischen RF und K nicht mehr gekommen ist. Eine solche Entscheidung, vorerst einmal abzuwarten und lediglich dem Finanzamt gegenüber die Zahllast nicht bekannt zu geben oder zu entrichten, erklärt auch, warum vorerst das angeblich zustehende Umsatzsteuerguthaben trotz der Finanznot des Unternehmens nicht mittels (falscher) Voranmeldung geltend gemacht wurde (es gab eine solche falsche Voranmeldung noch nicht) und warum bei der Einreichung der falschen Voranmeldung am 22. November 1996 nicht die ursprüngliche Voranmeldung verwendet werden konnte, sondern handschriftlich eine neue Voranmeldung mit Ausstellungsdatum 20. November 1996 angefertigt werden musste (genannter Umsatzsteuerteilakt, Finanzstrafakt I Bl. 28). Derjenige, der eine Tatverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet, handelt bedingt vorsätzlich (§ 8 Abs.1 FinstrG). Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Am 22. November 1996 hat RF - wie oben ausgeführt - eine von ihm unterfertigte und mit 20. November 1996 datierte, inhaltlich falsche Voranmeldung eingereicht, in welcher aufgrund des nicht berechtigten Vorsteuerbetrages ein Guthaben von S 9.570,-- ausgewiesen war. Aufgrund der sich schon aus dem Finanzstrafverfahren ergebenden intellektuellen Auseinandersetzung des Beschuldigten mit der umsatzsteuerrechtlichen Fragestellung, ob denn die vorgelegte Rechnung zu einem Vorsteuerabzug berechtigt, ist in Anbetracht des Fachwissens des RF zumindest von einer wissentlichen Vorgangsweise auszugehen: Um sich zu entlasten, hat RF in der eine Abgabenerklärung darstellenden Umsatzsteuervoranmeldung zumindest wissentlich ein ihm tatsächlich nicht zustehendes Umsatzsteuerguthaben in Höhe von S 9.570,-- geltend gemacht. Auch derjenige, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Einreichung einer dem § 21 UStG 1994 entsprechenden ordnungsgemäßen Umsatzsteuervoranmeldung zu Unrecht eine Umsatzsteuergutschrift, welche - wie im gegenständlichen Fall - nicht bescheidmäßig festzusetzen ist, geltend macht und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält, begeht eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG. Dies hätte auf die Gutschriftgeltendmachung am 22. November 1996 offenbar zugetroffen, ohne dass dieser Aspekt in seiner Strafbarkeit als Nachtat zur vorsätzlichen Nichtentrichtung der Vorauszahlung am 20. Dezember 1995 im Sinne des § 49 Abs.1 lit.a FinStrG eingeschränkt gewesen wäre. Der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist jedoch zu entnehmen, dass dieser nachträglich hinzukommende finanzstrafrechtliche Sachverhalt nicht zum Verfahrensgegenstand gemacht worden ist. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich daher im Ergebnis als teilweise berechtigt: Die Berufungswerber hat betreffend Oktober 1995 im Zweifel zu seinen Gunsten lediglich infolge seiner bedingt vorsätzlich bis zum 20. Dezember 1995 unterbliebenen Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast in Höhe von S 50.430,-- eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten. Die Umsatzsteuervorauszahlung für November 1995 in Höhe von S 56.439,-- ist am 15. Jänner 1996 fällig geworden. Erst am 30. Jänner 1996 wurde beim Finanzamt Salzburg-Stadt eine vom Beschuldigten unterschriebene diesbezügliche Voranmeldung eingereicht. Die Entrichtung der Zahllast erfolgte erst mittels Gutbuchungen am 24. April 1996, weshalb der Voranmeldung die Eigenschaft einer strafbefreienden Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG nicht zugekommen ist. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnende Abgabe (hier: eine Umsatzsteuervorauszahlung) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet wird. Die Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung für November 1995 ist jedoch von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 1995 in Höhe von S 92.274,-- ist am 15. Februar 1996 fällig geworden. Erst am 5. April 1996 wurde beim Finanzamt Salzburg-Stadt eine vom Beschuldigten unterschriebene diesbezügliche Voranmeldung eingereicht. Die Entrichtung der Zahllast erfolgte erst mittels Zahlung in der Vollstreckungsstelle am 3. Juli 1996 und mittels Saldozahlungen am 17. und 29. Juli, 1. und 13. August 1996, weshalb der Voranmeldung die Eigenschaft einer strafbefreienden Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG nicht zugekommen ist. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnende Abgabe (hier: eine Umsatzsteuervorauszahlung) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet wird. Es liegt ansich auf der Hand, dass ein erfahrener Wirtschaftstreuhänder wie RF hinsichtlich seines eigenen Unternehmens zumindest in groben Zügen, zumal auch was abgabenrechtliche Belange betrifft, einen Überblick bewahrt, zumal er aufgrund der offenkundig schlechten Finanzlage (vergleiche das Einschreiten der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes, siehe Buchungsabfrage vom 7. April 2004) zwangsläufig mit dem Problem der betrieblichen Geldflüsse und Zahlungen beschäftigt gewesen sein muss. So auch die Aussage der Kanzleikraft EG: "Zahlungen waren insgemein Kompetenzbereich des Beschuldigten, ..." (Finanzstrafakt II Bl. 350). Damit übereinstimmend die Angaben der MF, hier zu den Forderungen des K: "Bei Einstufen der Dringlichkeit der Bezahlung der Rechnungen des K war es so, dass er [RF] sagte, warte noch mit der Bezahlung, ich sag dir, wenn es soweit ist." (Finanzstrafakt II Bl. 316). Es wäre auch, unterstellt man dem Beschuldigten ein vernunftorientiertes und zumindest in Grundzügen auch kaufmännisches Verhalten, in Anbetracht der angespannten Finanzlage des Unternehmens und der vorhergehenden, für ihn laut seinem eigenen Vorbringen erst am 4. August 1995 aufgedeckten umsatzsteuerlichen Pflichtverletzungen seiner Kanzlei betreffend seine eigene Person nur schwer vorstellbar, dass nicht RF nach diesem Zeitpunkt der Frage der rechtzeitigen Entrichtung seiner eigenen Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. der rechtzeitigen Einreichung von diesbezüglichen Voranmeldungen besondere Aufmerksamkeit geschenkt hätte. Der Berufungssenat geht daher davon aus, dass seine Ehegattin vor dem Fälligkeitszeitpunkt hinsichtlich der Entrichtung der Vorauszahlung mit dem Beschuldigten Rücksprache gehalten und die Anweisung erhalten hat, mit der Entrichtung - in Anbetracht der fehlenden Liquidität - zuzuwarten. Steht der Exekutor des Finanzamtes gleichsam bereits vor der Türe, macht es für einen um seine betriebliche Existenz kämpfenden Unternehmer auch Sinn, die diesbezügliche Umsatzsteuervoranmeldung zu verzögern, damit - so die durchaus berechtigte Sorge des fachkundigen Wirtschaftstreuhänders - der Abgabengläubiger nicht im Falle eines rasch wachsenden Rückstandes am Abgabenkonto sich zu weitergehenden Einbringungsmaßnahmen oder sogar zur Stellung eines Konkursantrages veranlasst sehen möge. Am 15. Februar 1996 hat der Rückstand am Abgabenkonto immerhin S 837.048,-- betragen (Buchungsabfrage vom 7. April 2004). In der am 17. Dezember 1996 eingereichten Bilanz der Steuerberatungskanzlei ist als Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ein Verlust von S 2,154.245,70 bei einem erklärten Umsatz von S 5,639.197,66 ausgewiesen (siehe den genannten Veranlagungsakt, Veranlagung 1995). Um aber jedenfalls alle Unabwägbarkeiten zugunsten des Beschuldigten auszuschließen, wird im Zweifel auch noch eingeräumt, dass diese oben beschriebene Informationsaufnahme - wiederum infolge der Arbeitsüberlastung des RF - lediglich vage geblieben ist, sodass er es - beispielsweise im Lichte der angekündigten weiteren Rechnungen des K - vor der Fälligkeit der Vorauszahlung lediglich für ernstlich möglich gehalten hat, dass eine solche zu entrichten wäre, aber gegenüber seiner Ehegattin angeordnet hat, dass diesfalls im Hinblick auf die Finanzlage eine solche zu unterlassen sei. Derjenige, der eine Tatverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet, handelt bedingt vorsätzlich (§ 8 Abs.1 FinstrG). Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise eine Umsatzsteuervorauszahlung nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. deren Nichtentrichtung veranlasst. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich daher im Ergebnis teilweise insofern als berechtigt, als er betreffend Dezember 1995 im Zweifel zu seinen Gunsten lediglich infolge seiner bedingt vorsätzlich bis zum 20. Februar 1996 unterbliebenen Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast in Höhe von S 92.274,-- eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten hat. Die Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 1996 in Höhe von S 50.607,-- ist am 15. März 1996 fällig geworden. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Umsatzsteuervoranmeldung bis zu diesem Fälligkeitstag ist aber nicht erfolgt. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnende Abgabe (hier: eine Umsatzsteuervorauszahlung) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet wird. Mit Schreiben vom 26. September 1996 wurde RF daher von der Finanzstrafbehörde erster Instanz aufgefordert, die diesbezügliche Voranmeldung nachzureichen und die Gründe für die gegenständlichen Versäumnisse darzulegen (Finanzstrafakt I Bl. 12 f). Mit Antwortschreiben vom 22. November 1996 behauptete RF, dass infolge eines Umsatzsteuerguthabens tatsächlich keine Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung bestanden hätte (Finanzstrafakt I Bl. 18) und übermittelte gleichzeitig u.a. eine von ihm unterschriebene entsprechende Voranmeldung für Jänner 1996, in welcher aufgrund geltend gemachter Vorsteuern in Höhe von 80.275,32 ein Guthaben von S 13.393,-- geltend gemacht wurde (Finanzstrafakt I Bl. 27, obgenannter Umsatzsteueraktenteil). Aufgrund einer UVA-Prüfung im Dezember 1996 stellte sich jedoch heraus, dass in obiger Vorsteuer ein Betrag in Höhe von S 64.000,-- aus einer von K an RF gelegten Rechnung folgenden Wortlautes enthalten gewesen war: | "K Anschrift des K | |   | | | | RF G S | | 29-01-96 | | | | Lieber Rudi, | | | | gemäß unserer Vereinbarung vom 19.September 1995, verrechne ich wie folgt. | | | | Honorar Woche 1-4 a 80.000.-- | 320.000.-- | | | | | + 20 MWSt. | 64.000.-- | | Gesamt | 384.000.-- | | | | | Die Zahlung erfolgt laut obiger Vereinbarung. | Mit freundlichen Grüßen [händische Unterschrift] K" | |   Gemäß § 12 Abs.1 Z.1 UStG 1994 in der damals relevanten Fassung war der Unternehmer berechtigt, bei der Berechnung der Umsatzsteuerzahllast bzw. des monatlichen Umsatzsteuerguthabens u.a. die von anderen Unternehmern in mehrwertsteuergerechten (§ 11 UStG 1994) Rechnungen an ihn gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abzuziehen. Gemäß § 11 Abs.1 UStG 1994 hatten diese Rechnungen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anders bestimmt war [hier nicht von Relevanz] - die folgenden Angaben zu enthalten [gekürzt auf die relevanten Aspekte]: 1. Den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, 2. den Namen und die Anschrift des Empfängers der Leistung, 3. Art und Umfang der Leistung, 4. den Tag der Leistung bzw. den Leistungszeitraum, 5. das Entgelt für die sonstige Leistung und 6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag. Ohne Zweifel erfüllt die oben dargestellte Rechnung nicht diese eine unabdingbare materiellrechtliche Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug, so ist offensichtlich Art und Umfang der Leistung nicht ausgewiesen. Der ausdrückliche Verweis auf eine Vereinbarung vom 19. September 1995 geht ins Leere, weil es - so die Aktenlage - keine schriftliche Vereinbarung von diesem Tage zwischen RF und K gibt. Dem Betriebsprüfer gegenüber (und auch im späteren Finanzstrafverfahren) erklärte RF, dass die gegenständliche Rechnung im Zusammenhang mit einer schriftlichen Vereinbarung zwischen ihm und K vom 6. Oktober 1995 stehe (Arbeitsbogen ABNr. 205018/96, Bl. 19): "VEREINBARUNG zwischen Herrn RF und Herrn K Herr RF ist berechtigt zur Vermittlung von 106 000 qm Grundfläche aus der Parzelle Nr. X in Y, Katasteramt Prag-West, wobei der Kaufpreis mindestens 800 Kronen pro qm zu betragen hat, bei einem garantierten Verkehrswert von mehr als 1000 Kronen. Herr K hat Käufer für diese Flächen und verpflichtet sich, die Vermittlung umgehend in Angriff zu nehmen und mit vollem Einsatz durchzuführen. Herr K erhält für diese Vermittlung den fixen Betrag von ATS 3,5 Mio zuzüglich Umsatzsteuer. Für den Vertragsabschluß stehen ihm ATS 300.000,-- zu, des weiteren erhält er beginnend mit 1. Jänner 1996 ATS 80.000,-- pro Woche, wobei darin die Abdeckung sämtlicher Kosten und Spesen enthalten ist. Bedingung für die Auszahlung ist jedoch, dass genügend Geldfluß der Käufer vorhanden ist, um diese Beträge aus den erhaltenen Provisionen abdecken zu können. Wird ein Kaufpreis von mehr als 800 Kronen pro qm erzielt, erhält Herr K am Ende der Abwicklung eine Prämie von 20% des übersteigenden Wertes. Dieser Betrag wird mit etwaigen Mindererträgen saldiert. Bei erfolgreicher Abwicklung besteht die Möglichkeit, darüberhinaus weitere Grundflächen aus diesem Grundstück zu ähnlichen Konditionen zu vermitteln. Herr RF verpflichtet sich, einen eventuellen Auftrag daraus ebenfalls durch Herrn K durchführen zu lassen. Sämtliche Steuern und Abgaben aus dieser Vereinbarung sind durch Herrn K zu tragen. Salzburg, am 6. Oktober 1995 | RF | | K | [Unterschrift des RF] | | [Unterschrift des K]" Diese Vereinbarung wiederum stehe mit dem RF von S am 2. Oktober 1995 erteilten Vermittlungsauftrag eben betreffend diese Grundstücke in Zusammenhang (diesbezügliches Schreiben siehe genannter Arbeitsbogen, Bl. 18). Aufgrund der gegebenen Beweislage (vergleiche dazu die vom Verteidiger in der schriftlichen Berufung herausgearbeiteten Hinweise in den diesbezüglichen Zeugenaussagen) ist es für den Berufungssenat glaubhaft, dass tatsächlich der Beschuldigte und K im Oktober 1995 eine Vereinbarung des obigen Inhaltes abgeschlossen hatten, wonach K von RF mit der Beischaffung von Käufern für bestimmte, in Bauland umgewidmete tschechische Grundstücke beauftragt worden ist. Somit erwiese sich die Nennung des Datums "19. September 1995" als Irrtum des K, der sich eigentlich auf den offenkundig tatsächlich vorhandenen schriftlichen Vertrag mit RF vom 6. Oktober 1995 beziehen wollte. Ebenso eindeutig ist aber aus dem somit offenbar irrtümlich nur mangelhaft zitierten Vertrag vom 6. Oktober 1995 als Leistungsort das Staatsgebiet der Republik Tschechien zu erschließen (siehe unten), was schon deshalb einen Vorsteuerabzug verhindert. Ein Entgelt ist dem K für seine diesbezüglichen Aktivitäten in den ersten vier Wochen des Jahres 1996 aus dieser Vereinbarung aber nur für den Fall zugestanden, dass tatsächlich RF wiederum Provisionen von S erhalten hätte, aus denen die Zahlung an K abgedeckt hätte werden können. Da laut Aktenlage das gegenständliche Projekt in Tschechien nie zustande gekommen ist, ist auch keine Provision von S an RF geflossen und hat (möglicherweise mit Ausnahme der obgenannten S 300.000,-- für den Vertragsabschluss [zwischen K und RF?]) K auch tatsächlich keinen Anspruch auf Zahlungen gehabt, weshalb das Entgelt hinsichtlich der genannten wöchentlichen Provisionen auch in der Realität Null betragen hat. Der Beschuldigte legt offenbar Wert auf die Feststellung, dass der mündliche Inhalt seiner Abmachung mit K vom Inhalt des schriftlichen Vertrages vom 6. Oktober 1995 dahingehend abweicht, als K nicht die Vermittlung von Käufern für tschechische Grundstücke, sondern mit der Beischaffung von Finanziers als zukünftige Gesellschafter einer noch zu errichtenden Grundstücksgesellschaft beauftragt worden sei. Dieses Vorbringen mag in Zusammenhang stehen mit dem Umstand, dass der Betriebsprüfer - welcher in Bezug auf eine umsatzsteuerliche Relevanz für einen Vorsteuerabzug vom Rechnungsinhalt auszugehen hatte - die gegenständliche sonstigen Leistungen des K, ohne sich auf weitere rechtliche Ausführungen einzulassen, von vornherein als in Österreich nicht steuerbar deklariert hatte (Niederschrift vom 20. Dezember 1996). Gemäß § 3a Abs.6 UStG (in der damals geltenden Fassung) wurde nämlich eine sonstige Leistung im [ergänze offenbar: engen] Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist (im gegenständlichen Fall also in Tschechien). Nicht in einem derartigen engen Zusammenhang stehen aber beispielsweise der Verkauf von Anteilen und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Grundstücksgesellschaften (vergleiche beispielsweise schon Kolacny / Mayer, Umsatzsteuergesetz 1994 ² , Tz.11 zu § 3a), weshalb unter gewissen Voraussetzungen im Falle der Vermittlung von potentiellen Grundstücksgesellschaftern vermutlich hypothetisch auch ein Leistungsort in Österreich denkbar gewesen wäre, was aber konkret infolge der Erfolglosigkeit des Projektes keine reale Ausprägung in einem Sachverhaltsubstrat erfahren hat und überdies nunmehr mangels verfügbarer Planungsnotizzen des RF (welcher in der Berufungsverhandlung erklärt hat, keine diesbezüglichen Schriftstücke mehr zu besitzen) nicht mehr eruierbar wäre. Zusammenfassend ist also konkret in Bezug auf die behauptete Vorsteuer in Zusammenhang mit Vermittlungsleistungen des K betreffend Jänner 1996 festzuhalten: Im Zweifel zugunsten für RF ist anzunehmen, dass die von K ausgestellte und mit 29. Jänner 1996 datierte Rechnung einen realen Hintergrund hat und tatsächlich am angegebenen Tag ausgestellt worden ist. Damit verbleibt an Gründen, einen Vorsteuerabzug zu verweigern, infolge der falschen Vertragszitierung das Fehlen einer Leistungsbeschreibung und - stellte man die gewünschte Verbindung zwischen Rechnung und schriftlichem Vertrag vom 6. Oktober 1995 zwischen K und RF her - das Fehlen eines Entgeltes und der Umstand, dass sich aus dem theoretisch zitierten Vertrag (übereinstimmend mit der Rechnung des K vom 6. Oktober 1995) als Leistungsort Tschechien erschließt, weshalb die in der Voranmeldung vom 22. November 1996 daraus geltend gemachte Vorsteuer in Höhe von S 64.000,-- nicht zugestanden hat und die am 15. März 1996 fällige Umsatzsteuervorauszahlung in einem Ausmaß von S 50.607,-- objektiv verkürzt worden ist. Zu klären verbleibt die subjektive Tatseite: Festzuhalten ist vorerst, dass umsatzsteuerliche Begriffe wie Leistungsort, Steuerbarkeit einer Leistung, Rechnungsmerkmale und Ähnliches zwar einem steuerlichen Laien trotz langjähriger kaufmännischer Tätigkeit Schwierigkeiten bereiten können, weshalb nachvollziehbar erscheint, weshalb K trotz des ihm bekannten Leistungsortes in Tschechien (siehe die ausdrücklicher Angabe in seiner vorhergehenden Rechnung) österreichische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und diese Rechnung eben nicht mit sämtlichen erforderlichen materiellrechtlichen Erfordernissen versehen hat. Nicht aber kann dies grundsätzlich für einen langjährigen Wirtschaftstreuhänder wie den Beschuldigten gelten, für welchen derartige Grundbegriffe einer Rechnungslegung jederzeitig abrufbares Basiswissen darstellen muss. Gerade die Mangelhaftigkeit der gegenständlichen (und der übrigen) Rechnungen des K bekräftigt - wie von der Verteidigung im Übrigen offenbar zu Recht vorgebracht - ihre Behauptung, dass die gegenständlichen Rechnungen nicht extra - wie vom Erstsenat angenommen - nachträglich im Zusammenwirken zwischen RF und K als "Freundschaftsdienst" des K ohne realen wirtschaftlichen Hintergrund fabriziert worden sind. Offenbar konnte RF auf die Textierung der gegenständlichen Rechnungen eben nicht unmittelbar Einfluss nehmen. Als erfahrenem Wirtschaftstreuhänder ist ihm aber zweifellos auf die Dauer anlässlich einer für notwendigen intellektuellen Auseinandersetzung mit den Rechnungen des K beispielsweise anlässlich einer Einsichtnahme in die Rechnung bzw. allenfalls einer Besprechung des Inhaltes derselben deren Mangelhaftigkeit nicht verborgen geblieben. Dazu hat MF anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme am 3. April 2002 wie folgt angegeben: "Herr K hat in der Folge Rechnungen mit ausgeworfener Umsatzsteuer entweder persönlich vorbeigebracht oder mit der Post gesandt und habe ich in Zusammenhang mit den [ergänze offenbar: entsprechende Zahllasten ausweisenden] Voranmeldungen gesehen, dass da ein Guthaben besteht und deshalb eine Einzahlung [ergänze: der in der Voranmeldung aufscheinenden Zahllast] nicht durchgeführt, wobei ich mich diesbezüglich bei den ,Sachbearbeitern' rückversichert habe. Ich habe nicht in Erinnerung, dass mein Gatte etwas zu den eingegangenen Rechnungen von K gesagt hat." (Finanzstrafakt II Bl. 316). Hätte aber einer der Kanzleimitarbeiter, welcher für die Berechnung der monatlichen Umsatzsteuer und Erstellung der Voranmeldung verantwortlich gewesen ist, nach Einsicht in die Rechnung des K die Zulässigkeit eines Vorsteuerabzuges bejaht, wäre er ob des groben Rechtsverstoßes sicherlich selbst Gefahr gelaufen, schadenersatzrechtlich und dienstrechtlich gegenüber RF zur Verantwortung gezogen zu werden. Welche Sachbearbeiter das im Übrigen gewesen sein sollen, bleibt ungenannt. Nach Ansicht des Berufungssenates ist aber auch die obige Wortfolge "bei den Sachbearbeitern" ohnehin gedanklich durch die Worte "bei meinem Ehegatten RF" zu ersetzen. So hat im Zuge der weiteren Befragung MF - entlarvend - ihre vorherige Behauptung, der Beschuldigte habe sich zu den Rechnungen des K nicht geäußert, gleich wieder relativiert: "Bei Einstufen der Dringlichkeit der Bezahlung der Rechnungen des K war es so, dass er [RF] sagte, warte noch mit der Bezahlung, ich sag dir, wenn es soweit ist." (Finanzstrafakt II Bl. 316). Offenkundig ist das Tschechienprojekt in der Kanzlei des Wirtschaftstreuhänders "Chefsache" gewesen, die er allein und eigenverantwortlich bearbeitet hat. So RF vor dem Spruchsenat am 3. April 2002 auch ausgeführt: "Zur Aussage meiner Gattin erkläre ich, dass die Vermittlungsgeschäfte neben meiner Kanzlei eine eigene Einkunftsart darstellten und dementsprechend in der Buchhaltung der Steuerberatungskanzlei nicht aufscheinen. Die steuerlichen Arbeiten [ergänze offenbar: für das Tschechienprojekt] führte ich ohne Beauftragung durch und war dies der Grund dafür, dass ich diese Arbeiten nicht im Rahmen einer Steuerberatungskanzlei habe aufscheinen lassen. Ich war quasi der Motor in Tschechien." (Finanzstrafakt II Bl. 317). Es ist daher nur völlig logisch, dass RF sämtliche eingehende wesentliche Informationen und Schriftsätze, wie beispielsweise nicht unbeträchtliche Rechnungen des von ihm in diesem Zusammenhang mit der Vermittlung bzw. Beibringung von kapitalkräftigen Interessenten beauftragten K, zur Kenntnisnahme erhalten hat und er selbst der diesbezügliche Sachbearbeiter in der Kanzlei gewesen ist, bei welchem entsprechende Rückfragen eingegangen sind, die er auch alleine aufgrund seines Sachverhaltswissens beantworten konnte. Solches hat auch für die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung betreffend Jänner 1996 bzw. für das Unterlassen der Entrichtung der Zahllast gegolten, wobei also offenkundig seine Ehegattin MF mit ihm Rücksprache gehalten hat. Der Berufungssenat gelangt daher in freier Beweiswürdigung hinsichtlich des konkreten Lebenssachverhaltes zu der Feststellung, dass RF vor Fälligkeit der gegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlung von der Mangelhaftigkeit der bewussten Rechnung des K vom 29. Jänner 1996 jedenfalls in einem bestimmten Ausmaß Kenntnis erlangt hat. Um alle Unabwägbarkeiten zugunsten des Beschuldigten dabei auszuschließen, wird im Zweifel - nochmals - auch noch eingeräumt, dass diese Kenntnisnahme von der Mangelhaftigkeit der Rechnungen des K für RF anfangs - infolge seiner Arbeitsüberlastung - lediglich vage geblieben ist, sodass er es vor der Fälligkeit der Vorauszahlung lediglich für ernstlich möglich gehalten hat, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung der Vorsteuer nicht vorliegen, sich aber letztlich billigend damit abgefunden und seiner Ehegattin die Anordnung erteilt hat, die diesbezügliche Vorauszahlung bis zum Fälligkeitstag (und auch nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit) nicht zu entrichten und auch die Voranmeldung, welche ja eine Zahllast ausgewiesen hat, nicht beim Finanzamt einzureichen. Möglicherweise war auch geplant, die mangelhafte Rechnung von K durch eine berichtigte Fassung derselben ersetzen zu lassen, wozu es aber infolge des späteren Zerwürfnisses zwischen RF und K und der vom Beschuldigten erkannten Sinnlosigkeit einer Rechnungsberichtigung infolge einer dabei vorzunehmenden Entgeltsberichtigung auf Null nicht mehr gekommen ist. Eine solche Entscheidung, vorerst einmal abzuwarten und lediglich dem Finanzamt gegenüber die Zahllast nicht bekannt zu geben oder zu entrichten, erklärt auch, warum vorerst das angeblich zustehende Umsatzsteuerguthaben trotz der Finanznot des Unternehmens nicht mittels (falscher) Voranmeldung geltend gemacht wurde (es gab eine solche falsche Voranmeldung noch nicht) und warum bei der Einreichung der falschen Voranmeldung am 22. November 1996 nicht die ursprüngliche Voranmeldung verwendet werden konnte, sondern handschriftlich eine neue Voranmeldung mit Ausstellungsdatum 20. November 1996 angefertigt werden musste (genannter Umsatzsteuerteilakt, Finanzstrafakt I Bl. 27). Derjenige, der eine Tatverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet, handelt bedingt vorsätzlich (§ 8 Abs.1 FinstrG). Gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie beispielsweise Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Am 22. November 1996 hat RF - wie oben ausgeführt - eine von ihm unterfertigte und mit 20. November 1996 datierte, inhaltlich falsche Voranmeldung eingereicht, in welcher aufgrund des nicht berechtigten Vorsteuerbetrages ein Guthaben von S 13.393,-- ausgewiesen war. Aufgrund der sich schon aus dem Finanzstrafverfahren ergebenden intellektuellen Auseinandersetzung des Beschuldigten mit der umsatzsteuerrechtlichen Fragestellung, ob denn die vorgelegte Rechnung zu einem Vorsteuerabzug berechtigt, ist in Anbetracht des Fachwissens des RF zumindest von einer wissentlichen Vorgangsweise auszugehen: Um sich zu entlasten, hat RF in der eine Abgabenerklärung darstellenden Umsatzsteuervoranmeldung zumindest wissentlich ein ihm tatsächlich nicht zustehendes Umsatzsteuerguthaben in Höhe von S 13.393,-- geltend gemacht. Auch derjenige, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Einreichung einer dem § 21 UStG 1994 entsprechenden ordnungsgemäßen Umsatzsteuervoranmeldung zu Unrecht eine Umsatzsteuergutschrift, welche - wie im gegenständlichen Fall - nicht bescheidmäßig festzusetzen ist, geltend macht und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält, begeht eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG. Dies hätte auf die Gutschriftgeltendmachung am 22. November 1996 offenbar zugetroffen, ohne dass dieser Aspekt in seiner Strafbarkeit als Nachtat zur vorsätzlichen Nichtentrichtung der Vorauszahlung am 20. März 1996 im Sinne des § 49 Abs.1 lit.a FinStrG eingeschränkt gewesen wäre. Der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist jedoch zu entnehmen, dass dieser nachträglich hinzukommende finanzstrafrechtliche Sachverhalt nicht zum Verfahrensgegenstand gemacht worden ist. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich daher im Ergebnis teilweise insoweit als berechtigt, als der Berufungswerber betreffend Jänner 1996 im Zweifel zu seinen Gunsten lediglich infolge seiner bedingt vorsätzlich bis zum 20. März 1996 unterbliebenen Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast in Höhe von S 50.607,-- eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten hat. Die Umsatzsteuervorauszahlung für Februar 1996 in Höhe von S 72.804,-- ist am 15. April 1996 fällig geworden. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Umsatzsteuervoranmeldung bis zu diesem Fälligkeitstag ist aber nicht erfolgt. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnende Abgabe (hier: eine Umsatzsteuervorauszahlung) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet wird. Mit Schreiben vom 26. September 1996 wurde RF daher von der Finanzstrafbehörde erster Instanz aufgefordert, die diesbezügliche Voranmeldung nachzureichen und die Gründe für die gegenständlichen Versäumnisse darzulegen (Finanzstrafakt I Bl. 12 f). Mit Antwortschreiben vom 22. November 1996 behauptete RF, dass infolge eines Umsatzsteuerguthabens tatsächlich keine Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung bestanden hätte (Finanzstrafakt I Bl. 18) und übermittelte gleichzeitig u.a. eine von ihm unterschriebene entsprechende Voranmeldung für Februar 1996, in welcher aufgrund geltend gemachter Vorsteuern in Höhe von 82.681,58 ein Guthaben von S 7.210,-- geltend gemacht wurde (Finanzstrafakt I Bl. 26, obgenannter Umsatzsteueraktenteil). Aufgrund einer UVA-Prüfung im Dezember 1996 stellte sich jedoch heraus, dass in obiger Vorsteuer ein Betrag in Höhe von S 80.000,-- aus einer von K an RF gelegten Rechnung folgenden Wortlautes enthalten gewesen war: | "K Anschrift des K | |   | | | | RF G S | | 29.2.96 | | | | Lieber Rudi, | | | | gemäß der Vereinbarung vom 19.September 1995, verrechne ich wie folgt. | | | | Honorar Woche 5 bis 9 a 80.000.-- | 400.000.-- | | | | | + 20 MWSt. | 80.000.-- | | Gesamt | 480.000.-- | | | | | Die Zahlung erfolgt wie vereinbart. | Rufe Dich in den nächsten Tagen an. | | | Mit bestem Dank im voraus [händische Unterschrift] K" | |   Gemäß § 12 Abs.1 Z.1 UStG 1994 in der damals relevanten Fassung war der Unternehmer berechtigt, bei der Berechnung der Umsatzsteuerzahllast bzw. des monatlichen Umsatzsteuerguthabens u.a. die von anderen Unternehmern in mehrwertsteuergerechten (§ 11 UStG 1994) Rechnungen an ihn gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abzuziehen. Gemäß § 11 Abs.1 UStG 1994 hatten diese Rechnungen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anders bestimmt war [hier nicht von Relevanz] - die folgenden Angaben zu enthalten [gekürzt auf die relevanten Aspekte]: 1. Den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, 2. den Namen und die Anschrift des Empfängers der Leistung, 3. Art und Umfang der Leistung, 4. den Tag der Leistung bzw. den Leistungszeitraum, 5. das Entgelt für die sonstige Leistung und 6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag. Ohne Zweifel erfüllt die oben dargestellte Rechnung nicht diese eine unabdingbare materiellrechtliche Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug, so ist offensichtlich Art und Umfang der Leistung nicht ausgewiesen. Der ausdrückliche Verweis auf eine Vereinbarung vom 19. September 1995 geht ins Leere, weil es - so die Aktenlage - keine schriftliche Vereinbarung von diesem Tage zwischen RF und K gibt. Dem Betriebsprüfer gegenüber (und auch im späteren Finanzstrafverfahren) erklärte RF, dass die gegenständliche Rechnung im Zusammenhang mit einer schriftlichen Vereinbarung zwischen ihm und K vom 6. Oktober 1995 stehe (Arbeitsbogen ABNr. 205018/96, Bl. 19): "VEREINBARUNG zwischen Herrn RF und Herrn K Herr RF ist berechtigt zur Vermittlung von 106 000 qm Grundfläche aus der Parzelle Nr. X in Y, Katasteramt Prag-West, wobei der Kaufpreis mindestens 800 Kronen pro qm zu betragen hat, bei einem garantierten Verkehrswert von mehr als 1000 Kronen. Herr K hat Käufer für diese Flächen und verpflichtet sich, die Vermittlung umgehend in Angriff zu nehmen und mit vollem Einsatz durchzuführen. Herr K erhält für diese Vermittlung den fixen Betrag von ATS 3,5 Mio zuzüglich Umsatzsteuer. Für den Vertragsabschluß stehen ihm ATS 300.000,-- zu, des weiteren erhält er beginnend mit 1. Jänner 1996 ATS 80.000,-- pro Woche, wobei darin die Abdeckung sämtlicher Kosten und Spesen enthalten ist. Bedingung für die Auszahlung ist jedoch, dass genügend Geldfluß der Käufer vorhanden ist, um diese Beträge aus den erhaltenen Provisionen abdecken zu können. Wird ein Kaufpreis von mehr als 800 Kronen pro qm erzielt, erhält Herr K am Ende der Abwicklung eine Prämie von 20% des übersteigenden Wertes. Dieser Betrag wird mit etwaigen Mindererträgen saldiert. Bei erfolgreicher Abwicklung besteht die Möglichkeit, darüberhinaus weitere Grundflächen aus diesem Grundstück zu ähnlichen Konditionen zu vermitteln. Herr RF verpflichtet sich, einen eventuellen Auftrag daraus ebenfalls durch Herrn K durchführen zu lassen. Sämtliche Steuern und Abgaben aus dieser Vereinbarung sind durch Herrn K zu tragen. Salzburg, am 6. Oktober 1995 | RF | | K | [Unterschrift des RF] | | [Unterschrift des K]" Diese Vereinbarung wiederum stehe mit dem RF von S am 2. Oktober 1995 erteilten Vermittlungsauftrag eben betreffend diese Grundstücke in Zusammenhang (diesbezügliches Schreiben siehe genannter Arbeitsbogen, Bl. 18). Aufgrund der gegebenen Beweislage (vergleiche dazu die vom Verteidiger in der schriftlichen Berufung herausgearbeiteten Hinweise in den diesbezüglichen Zeugenaussagen) ist es für den Berufungssenat glaubhaft, dass tatsächlich der Beschuldigte und K im Oktober 1995 eine Vereinbarung des obigen Inhaltes abgeschlossen hatten, wonach K von RF mit der Beischaffung von Käufern für bestimmte, in Bauland umgewidmete tschechische Grundstücke beauftragt worden ist. Somit erwiese sich die Nennung des Datums "19. September 1995" als Irrtum des K, der sich eigentlich auf den offenkundig tatsächlich vorhandenen schriftlichen Vertrag mit RF vom 6. Oktober 1995 beziehen wollte. Ebenso eindeutig ist aber aus dem somit offenbar irrtümlich nur mangelhaft zitierten Vertrag vom 6. Oktober 1995 als Leistungsort das Staatsgebiet der Republik Tschechien zu erschließen (siehe unten), was schon deshalb einen Vorsteuerabzug verhindert. Ein Entgelt wäre dem K für seine diesbezüglichen Aktivitäten in der 5. bis 9. Woche des Jahres 1996 aus dieser Vereinbarung aber nur für den Fall zugestanden, dass tatsächlich RF wiederum Provisionen von S erhalten hätte, aus denen die Zahlung an K abgedeckt hätte werden können. Da laut Aktenlage das gegenständliche Projekt in Tschechien nie zustande gekommen ist, ist auch keine Provision von S an RF geflossen und hat (möglicherweise mit Ausnahme der obgenannten S 300.000,-- für den Vertragsabschluss [zwischen K und RF?]) K auch tatsächlich keinen Anspruch auf Zahlungen gehabt, weshalb das Entgelt hinsichtlich der genannten wöchentlichen Provisionen auch in der Realität Null betragen hat. Der Beschuldigte legt offenbar Wert auf die Feststellung, dass der mündliche Inhalt seiner Abmachung mit K vom Inhalt des schriftlichen Vertrages vom 6. Oktober 1995 dahingehend abweicht, als K nicht

Normen und Schlagworte

WirtschaftstreuhänderUmsatzsteuervorauszahlungVorauszahlungZahllastVoranmeldungVoranmeldungszeitraumSteuerbarkeitVermittlungVermittlung von GrundstückskäufenVermittlung von GrundstücksgesellschaftenRechnungRechnungsmerkmaleBestimmtheitBestimmtheit der LeistungLeistungsortHinterziehungFinanzordnungswidrigkeitStrafhöheGeneralpräventionstraflose Nachtat

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0005-S/03
Stammnummer
17127
Gültig
26.04.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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