Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0005-S/03
Steuerhinterziehungen und nachträgliche Deckungshandlungen eines Wirtschaftstreuhänders
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0005-S/03vom 26.04.2004Teil 3 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
die Vermittlung von Käufern für tschechische Grundstücke, sondern
mit der Beischaffung von Finanziers als zukünftige Gesellschafter einer
noch zu errichtenden Grundstücksgesellschaft beauftragt worden sei.
Dieses Vorbringen mag in Zusammenhang stehen mit dem
Umstand, dass der Betriebsprüfer - welcher in Bezug auf eine
umsatzsteuerliche Relevanz für einen Vorsteuerabzug vom Rechnungsinhalt
auszugehen hatte - die gegenständliche sonstigen Leistungen des K, ohne
sich auf weitere rechtliche Ausführungen einzulassen, von vornherein als in
Österreich nicht steuerbar deklariert hatte (Niederschrift vom 20. Dezember
1996).
Gemäß
§ 3a Abs.6 UStG (in der damals
geltenden Fassung) wurde nämlich eine sonstige Leistung im [ergänze
offenbar: engen] Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo
das Grundstück gelegen ist (im gegenständlichen Fall also in
Tschechien). Nicht in einem derartigen engen Zusammenhang stehen aber
beispielsweise der Verkauf von Anteilen und die Vermittlung der Umsätze von
Anteilen an Grundstücksgesellschaften (vergleiche beispielsweise schon
Kolacny / Mayer, Umsatzsteuergesetz
1994 ² , Tz.11 zu § 3a), weshalb unter gewissen Voraussetzungen im
Falle der Vermittlung von potentiellen Grundstücksgesellschaftern
vermutlich hypothetisch auch ein Leistungsort in Österreich denkbar gewesen
wäre, was aber konkret infolge der Erfolglosigkeit des Projektes keine
reale Ausprägung in einem Sachverhaltsubstrat erfahren hat und
überdies nunmehr mangels verfügbarer Planungsnotizzen des RF (welcher
in der Berufungsverhandlung erklärt hat, keine diesbezüglichen
Schriftstücke mehr zu besitzen) nicht mehr eruierbar wäre.
Zusammenfassend ist also konkret in Bezug auf die
behauptete Vorsteuer in Zusammenhang mit Vermittlungsleistungen des K betreffend
Februar 1996 festzuhalten:
Im Zweifel zugunsten für RF ist anzunehmen, dass die
von K ausgestellte und mit 29. Februar 1996 datierte Rechnung einen realen
Hintergrund hat und tatsächlich am angegebenen Tag ausgestellt worden
ist.
Damit verbleibt an Gründen, einen Vorsteuerabzug zu
verweigern, infolge der falschen Vertragszitierung das Fehlen einer
Leistungsbeschreibung und - stellte man die gewünschte Verbindung zwischen
Rechnung und schriftlichem Vertrag vom 6. Oktober 1995 zwischen K und RF her -
das Fehlen eines Entgeltes und der Umstand, dass sich aus dem theoretisch
zitierten Vertrag (übereinstimmend mit der Rechnung des K vom 6. Oktober
1995) als Leistungsort Tschechien erschließt, weshalb die in der
Voranmeldung vom 22. November 1996 daraus geltend gemachte Vorsteuer in
Höhe von S 80.000,-- nicht zugestanden hat und die am 15. April 1996
fällige Umsatzsteuervorauszahlung in einem Ausmaß von S 72.804,--
objektiv verkürzt worden ist.
Zu klären verbleibt die subjektive Tatseite:
Festzuhalten ist vorerst, dass umsatzsteuerliche Begriffe
wie Leistungsort, Steuerbarkeit einer Leistung, Rechnungsmerkmale und
Ähnliches zwar einem steuerlichen Laien trotz langjähriger
kaufmännischer Tätigkeit Schwierigkeiten bereiten können, weshalb
nachvollziehbar erscheint, weshalb K trotz des ihm bekannten Leistungsortes in
Tschechien (siehe die ausdrücklicher Angabe in seiner Rechnung vom 6.
Oktober 1995) österreichische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und diese
Rechnung eben nicht mit sämtlichen erforderlichen materiellrechtlichen
Erfordernissen versehen hat.
Nicht aber kann dies grundsätzlich für einen
langjährigen Wirtschaftstreuhänder wie den Beschuldigten gelten,
für welchen derartige Grundbegriffe einer Rechnungslegung jederzeitig
abrufbares Basiswissen darstellen muss.
Gerade die Mangelhaftigkeit der gegenständlichen (und
der übrigen) Rechnungen des K bekräftigt - wie von der Verteidigung im
Übrigen offenbar zu Recht vorgebracht - ihre Behauptung, dass die
gegenständlichen Rechnungen nicht extra - wie vom Erstsenat angenommen -
nachträglich im Zusammenwirken zwischen RF und K als "Freundschaftsdienst"
des K ohne realen wirtschaftlichen Hintergrund fabriziert worden sind.
Offenbar konnte RF auf die Textierung der
gegenständlichen Rechnungen eben nicht unmittelbar Einfluss nehmen.
Als erfahrenem Wirtschaftstreuhänder ist ihm aber
zweifellos auf die Dauer anlässlich einer für notwendigen
intellektuellen Auseinandersetzung mit den Rechnungen des K beispielsweise
anlässlich einer Einsichtnahme in die Rechnung bzw. allenfalls einer
Besprechung des Inhaltes derselben deren Mangelhaftigkeit nicht verborgen
geblieben.
Dazu hat MF anlässlich ihrer zeugenschaftlichen
Einvernahme am 3. April 2002 wie folgt angegeben: "Herr K hat in der Folge
Rechnungen mit ausgeworfener Umsatzsteuer entweder persönlich
vorbeigebracht oder mit der Post gesandt und habe ich in Zusammenhang mit den
[ergänze offenbar: entsprechende Zahllasten ausweisenden] Voranmeldungen
gesehen, dass da ein Guthaben besteht und deshalb eine Einzahlung [ergänze:
der in der Voranmeldung aufscheinenden Zahllast] nicht durchgeführt, wobei
ich mich diesbezüglich bei den ,Sachbearbeitern' rückversichert habe.
Ich habe nicht in Erinnerung, dass mein Gatte etwas zu den eingegangenen
Rechnungen von K gesagt hat." (Finanzstrafakt II Bl. 316).
Hätte aber einer der Kanzleimitarbeiter, welcher
für die Berechnung der monatlichen Umsatzsteuer und Erstellung der
Voranmeldung verantwortlich gewesen ist, nach Einsicht in die Rechnung des K die
Zulässigkeit eines Vorsteuerabzuges bejaht, wäre er ob des groben
Rechtsverstoßes sicherlich selbst Gefahr gelaufen, schadenersatzrechtlich
und dienstrechtlich gegenüber RF zur Verantwortung gezogen zu
werden.
Welche Sachbearbeiter das im Übrigen gewesen sein
sollen, bleibt ungenannt.
Nach Ansicht des Berufungssenates ist aber auch die obige
Wortfolge "bei den Sachbearbeitern" ohnehin gedanklich durch die Worte "bei
meinem Ehegatten RF" zu ersetzen.
So hat im Zuge der weiteren Befragung MF - entlarvend -
ihre vorherige Behauptung, der Beschuldigte habe sich zu den Rechnungen des K
nicht geäußert, gleich wieder relativiert: "Bei Einstufen der
Dringlichkeit der Bezahlung der Rechnungen des K war es so, dass er [RF] sagte,
warte noch mit der Bezahlung, ich sag dir, wenn es soweit ist." (Finanzstrafakt
II Bl. 316).
Offenkundig ist das Tschechienprojekt in der Kanzlei des
Wirtschaftstreuhänders "Chefsache" gewesen, die er allein und
eigenverantwortlich bearbeitet hat. So RF vor dem Spruchsenat am 3. April 2002
auch ausgeführt: "Zur Aussage meiner Gattin erkläre ich, dass die
Vermittlungsgeschäfte neben meiner Kanzlei eine eigene Einkunftsart
darstellten und dementsprechend in der Buchhaltung der Steuerberatungskanzlei
nicht aufscheinen. Die steuerlichen Arbeiten [ergänze offenbar: für
das Tschechienprojekt] führte ich ohne Beauftragung durch und war dies der
Grund dafür, dass ich diese Arbeiten nicht im Rahmen einer
Steuerberatungskanzlei habe aufscheinen lassen. Ich war quasi der Motor in
Tschechien." (Finanzstrafakt II Bl. 317).
Es ist daher nur völlig logisch, dass RF
sämtliche eingehende wesentliche Informationen und Schriftsätze, wie
beispielsweise nicht unbeträchtliche Rechnungen des von ihm in diesem
Zusammenhang mit der Vermittlung bzw. Beibringung von kapitalkräftigen
Interessenten beauftragten K, zur Kenntnisnahme erhalten hat und er selbst der
diesbezügliche Sachbearbeiter in der Kanzlei gewesen ist, bei welchem
entsprechende Rückfragen eingegangen sind, die er auch alleine aufgrund
seines Sachverhaltswissens beantworten konnte.
Solches hat auch für die Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldung betreffend Februar 1996 bzw. für das Unterlassen
der Entrichtung der Zahllast gegolten, wobei also offenkundig seine Ehegattin MF
mit ihm Rücksprache gehalten hat.
Der Berufungssenat gelangt daher in freier
Beweiswürdigung hinsichtlich des konkreten Lebenssachverhaltes zu der
Feststellung, dass RF vor Fälligkeit der gegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlung von der Mangelhaftigkeit der bewussten Rechnung des K
vom 29. Februar 1996 Kenntnis erlangt hat.
War es dem Berufungssenat hinsichtlich der erste Rechnungen
des K noch möglich, eine gewisse Unaufmerksamkeit des Beschuldigten bei der
Informationsaufnahme über diese anzunehmen, wobei gerade die Vertrautheit
der Geschäftspartner RF und K sowie das nahe Faktenwissen vom
tatsächlichen Geschehen eine Rolle gespielt haben wird (weshalb die
Gewissheit des RF über die Mängel mit einer für ein
Strafverfahren notwendigen Sicherheit für den Berufungssenat noch in Frage
gestanden ist und lediglich bedingter Vorsatz als strafrelevant verblieben war),
ist solches nunmehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls
auszuschließen: Offenkundig ist es nunmehr zu dem in den Zeugenaussagen
beschriebenen Zerwürfnis zwischen RF und K gekommen, was sich
beispielsweise in der Zurücklegung der Vertretungsvollmacht des RF
betreffend K vom 27. März 1996 (Finanzstrafakt I Bl. 121) und in der
Wechselmandatsklage vom 4. April 1996 dokumentiert (Finanzstrafakt I Bl. 142
ff). War aber die geschäftliche Kommunikation zwischen dem Beschuldigten
und K von nunmehr intensiven Misstrauen geprägt, hat RF Rechnungen des K in
dem für ihn äußert wichtigen Tschechienprojekt mit Sicherheit
aufmerksam studiert, weshalb er jedenfalls erkannt hat, dass aus der Rechnung
vom 29. Februar 1996 kein Vorsteuerabzug zulässig ist.
Dennoch hat er in Anbetracht seiner verzweifelten
Finanzlage seiner Ehegattin die Anordnung erteilt, die diesbezügliche
Vorauszahlung bis zum Fälligkeitstag nicht zu entrichten und auch die
Voranmeldung, welche ja eine Zahllast ausgewiesen hat, nicht beim Finanzamt
einzureichen.
Möglicherweise war auch geplant, die mangelhafte
Rechnung von K durch eine berichtigte Fassung derselben ersetzen zu lassen, wozu
es aber infolge des Auseinanderlebens von RF und K und der Sinnlosigkeit einer
Rechnungsberichtigung aufgrund der dabei auch vorzunehmenden
Entgeltsberichtigung auf Null nicht mehr gekommen ist.
Eine solche Entscheidung, vorerst einmal abzuwarten und
lediglich dem Finanzamt gegenüber die Zahllast nicht bekannt zu geben oder
zu entrichten, erklärt auch, warum vorerst das angeblich zustehende
Umsatzsteuerguthaben trotz der Finanznot des Unternehmens nicht mittels
(falscher) Voranmeldung geltend gemacht wurde (es gab eine solche falsche
Voranmeldung noch nicht) und warum bei der Einreichung der falschen Voranmeldung
am 22. November 1996 nicht die ursprüngliche Voranmeldung verwendet werden
konnte, sondern handschriftlich eine neue Voranmeldung mit Ausstellungsdatum 20.
November 1996 angefertigt werden musste (genannter Umsatzsteuerteilakt,
Finanzstrafakt I Bl. 26).
Am 22. November 1996 hat also RF überdies eine von ihm
unterfertigte und mit 20. November 1996 datierte, inhaltlich falsche
Voranmeldung eingereicht, in welcher aufgrund des nicht berechtigten
Vorsteuerbetrages ein Guthaben von S 7.210,-- ausgewiesen war.
Aufgrund der intellektuellen Auseinandersetzung des
Beschuldigten mit der umsatzsteuerrechtlichen Fragestellung, ob denn die
vorgelegte Rechnung zu einem Vorsteuerabzug berechtigt, ist in Anbetracht des
Fachwissens des RF zumindest von einer wissentlichen Vorgangsweise auszugehen:
Um sich zu entlasten, hat RF in der eine Abgabenerklärung darstellenden
Umsatzsteuervoranmeldung zumindest wissentlich ein ihm tatsächlich nicht
zustehendes Umsatzsteuerguthaben geltend gemacht.
Auch derjenige, der vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Einreichung einer dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
ordnungsgemäßen Umsatzsteuervoranmeldung zu Unrecht eine
Umsatzsteuergutschrift, welche - wie im gegenständlichen Fall - nicht
bescheidmäßig festzusetzen ist, geltend macht und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält, begeht eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG.
Dies hätte auf die Gutschriftgeltendmachung am 22.
November 1996 offenbar zugetroffen, ohne dass dieser Aspekt in seiner
Strafbarkeit als Nachtat zur wissentlichen Nichtentrichtung der Vorauszahlung am
15. April 1996 im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG eingeschränkt
gewesen wäre.
Der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages durch die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ist jedoch zu entnehmen, dass dieser
nachträglich hinzukommende finanzstrafrechtliche Sachverhalt nicht zum
Verfahrensgegenstand gemacht worden ist.
Der Beschuldigte hat daher betreffend Februar 1996
lediglich infolge seiner wissentlich nicht bis zum Ablauf des 15. April 1996
erfolgten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung bzw. Einreichung einer
ordnungsgemäßen diesbezüglichen Voranmeldung eine Hinterziehung
nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 72.804,-- zu
verantworten.
Die Umsatzsteuervorauszahlung
für März 1996 in
Höhe von S 47.381,-- ist am 15. Mai 1996 fällig geworden. Eine
Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen
Umsatzsteuervoranmeldung bis zu diesem Fälligkeitstag ist aber nicht
erfolgt.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnende Abgabe (hier:
eine Umsatzsteuervorauszahlung) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet wird.
Mit Schreiben vom 26. September 1996 wurde RF daher von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz aufgefordert, die diesbezügliche
Voranmeldung nachzureichen und die Gründe für die
gegenständlichen Versäumnisse darzulegen (Finanzstrafakt I Bl. 12
f).
Mit Antwortschreiben vom 22. November 1996 behauptete RF,
dass infolge eines Umsatzsteuerguthabens tatsächlich keine Verpflichtung
zur Einreichung einer Voranmeldung bestanden hätte (Finanzstrafakt I Bl.
18) und übermittelte gleichzeitig u.a. eine von ihm unterschriebene
entsprechende Voranmeldung für März 1996, in welcher aufgrund geltend
gemachter Vorsteuern in Höhe von 61.149,70 ein Guthaben von S 619,--
geltend gemacht wurde (Finanzstrafakt I Bl. 25, obgenannter
Umsatzsteueraktenteil).
Aufgrund einer
UVA-Prüfung im Dezember 1996 stellte sich jedoch heraus, dass in obiger
Vorsteuer ein Betrag in Höhe von S 48.000,-- aus einer von K an RF gelegten
Rechnung folgenden Wortlautes enthalten gewesen war:
|
"K
Anschrift
des K
|
|
|
|
|
|
RF
G
S
|
|
...,
am 28.3.96
|
|
|
|
Lieber
Rudi,
|
|
|
|
gemäß
der Vereinbarung vom 19.September 1995, verrechne ich wie folgt.
|
|
|
|
Honorar
Woche 10 bis 12 a80.000.--
|
240.000.--
|
|
|
|
|
+ 20%
MWSt.
|
48.000.--
|
|
Gesamt
|
288.000.--
|
|
|
|
|
Mit
bestem Dank im
voraus
[händische
Unterschrift]
K"
|
|
|
Die
Zahlung erfolgt wie vereinbart."
|
|
Gemäß
§ 12 Abs.1
Z.1 UStG 1994 in der damals relevanten Fassung war der Unternehmer berechtigt,
bei der Berechnung der Umsatzsteuerzahllast bzw. des monatlichen
Umsatzsteuerguthabens u.a. die von anderen Unternehmern in
mehrwertsteuergerechten (§ 11 UStG 1994) Rechnungen an ihn gesondert
ausgewiesene Umsatzsteuer für Leistungen, die im Inland für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, abzuziehen.
Gemäß
§ 11 Abs.1 UStG 1994 hatten diese
Rechnungen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anders bestimmt
war [hier nicht von Relevanz] - die folgenden Angaben zu enthalten [gekürzt
auf die relevanten Aspekte]:
1. Den Namen und die Anschrift des leistenden
Unternehmers,
2. den Namen und die Anschrift des Empfängers der
Leistung,
3. Art und Umfang der Leistung,
4. den Tag der Leistung bzw. den Leistungszeitraum,
5. das Entgelt für die sonstige Leistung und
6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Ohne Zweifel erfüllt die
oben dargestellte Rechnung nicht diese eine unabdingbare materiellrechtliche
Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug, so ist offensichtlich Art und
Umfang der Leistung nicht ausgewiesen. Der ausdrückliche Verweis auf eine
Vereinbarung vom 19. September 1995 geht ins Leere, weil es - so die Aktenlage -
keine schriftliche Vereinbarung von diesem Tage zwischen RF und K gibt.
Dem Betriebsprüfer
gegenüber (und auch im späteren Finanzstrafverfahren) erklärte
RF, dass die gegenständliche Rechnung im Zusammenhang mit einer
schriftlichen Vereinbarung zwischen ihm und K vom 6. Oktober 1995 stehe
(Arbeitsbogen ABNr. 205018/96, Bl. 19):
"VEREINBARUNG
zwischen
Herrn
RF
und
Herrn
K
Herr RF
ist berechtigt zur Vermittlung von 106 000 qm Grundfläche aus der Parzelle
Nr. X in Y, Katasteramt Prag-West, wobei der Kaufpreis mindestens 800 Kronen pro
qm zu betragen hat, bei einem garantierten Verkehrswert von mehr als 1000
Kronen.
Herr K hat
Käufer für diese Flächen und verpflichtet sich, die Vermittlung
umgehend in Angriff zu nehmen und mit vollem Einsatz
durchzuführen.
Herr K
erhält für diese Vermittlung den fixen Betrag von ATS 3,5 Mio
zuzüglich Umsatzsteuer. Für den Vertragsabschluß stehen ihm ATS
300.000,-- zu, des weiteren erhält er beginnend mit 1. Jänner 1996 ATS
80.000,-- pro Woche, wobei darin die Abdeckung sämtlicher Kosten und Spesen
enthalten ist. Bedingung für die Auszahlung ist jedoch, dass genügend
Geldfluß der Käufer vorhanden ist, um diese Beträge aus den
erhaltenen Provisionen abdecken zu können.
Wird ein
Kaufpreis von mehr als 800 Kronen pro qm erzielt, erhält Herr K am Ende der
Abwicklung eine Prämie von 20% des übersteigenden Wertes. Dieser
Betrag wird mit etwaigen Mindererträgen saldiert.
Bei
erfolgreicher Abwicklung besteht die Möglichkeit, darüberhinaus
weitere Grundflächen aus diesem Grundstück zu ähnlichen
Konditionen zu vermitteln. Herr RF verpflichtet sich, einen eventuellen Auftrag
daraus ebenfalls durch Herrn K durchführen zu lassen.
Sämtliche
Steuern und Abgaben aus dieser Vereinbarung sind durch Herrn K zu
tragen.
Salzburg, am 6.
Oktober 1995
|
RF
|
|
K
|
[Unterschrift
des RF]
|
|
[Unterschrift
des K]"
Diese Vereinbarung wiederum
stehe mit dem RF von S am 2. Oktober 1995 erteilten Vermittlungsauftrag eben
betreffend diese Grundstücke in Zusammenhang (diesbezügliches
Schreiben siehe genannter Arbeitsbogen, Bl. 18).
Aufgrund der gegebenen Beweislage (vergleiche dazu die vom
Verteidiger in der schriftlichen Berufung herausgearbeiteten Hinweise in den
diesbezüglichen Zeugenaussagen) ist es für den Berufungssenat
glaubhaft, dass tatsächlich der Beschuldigte und K im Oktober 1995 eine
Vereinbarung des obigen Inhaltes abgeschlossen hatten, wonach K von RF mit der
Beischaffung von Käufern für bestimmte, in Bauland umgewidmete
tschechische Grundstücke beauftragt worden ist.
Somit erwiese sich die Nennung des Datums "19. September
1995" als Irrtum des K, der sich eigentlich auf den offenkundig tatsächlich
vorhandenen schriftlichen Vertrag mit RF vom 6. Oktober 1995 beziehen
wollte.
Ebenso eindeutig ist aber aus dem somit offenbar
irrtümlich nur mangelhaft zitierten Vertrag vom 6. Oktober 1995 als
Leistungsort das Staatsgebiet der Republik Tschechien zu erschließen
(siehe unten), was schon deshalb einen Vorsteuerabzug verhindert.
Ein Entgelt wäre dem K für seine
diesbezüglichen Aktivitäten in der 10. bis 12. Woche des Jahres 1996
aus dieser Vereinbarung aber nur für den Fall zugestanden, dass
tatsächlich RF wiederum Provisionen von S erhalten hätte, aus denen
die Zahlung an K abgedeckt hätte werden können. Da laut Aktenlage das
gegenständliche Projekt in Tschechien nie zustande gekommen ist, ist auch
keine Provision von S an RF geflossen und hat (möglicherweise mit Ausnahme
der obgenannten S 300.000,-- für den Vertragsabschluss [zwischen K und
RF?]) K auch tatsächlich keinen Anspruch auf Zahlungen gehabt, weshalb das
Entgelt hinsichtlich der genannten wöchentlichen Provisionen auch in der
Realität Null betragen hat.
Der Beschuldigte legt offenbar Wert auf die Feststellung,
dass der mündliche Inhalt seiner Abmachung mit K vom Inhalt des
schriftlichen Vertrages vom 6. Oktober 1995 dahingehend abweicht, als K nicht
die Vermittlung von Käufern für tschechische Grundstücke, sondern
mit der Beischaffung von Finanziers als zukünftige Gesellschafter einer
noch zu errichtenden Grundstücksgesellschaft beauftragt worden sei.
Dieses Vorbringen mag in Zusammenhang stehen mit dem
Umstand, dass der Betriebsprüfer - welcher in Bezug auf eine
umsatzsteuerliche Relevanz für einen Vorsteuerabzug vom Rechnungsinhalt
auszugehen hatte - die gegenständliche sonstigen Leistungen des K, ohne
sich auf weitere rechtliche Ausführungen einzulassen, von vornherein als in
Österreich nicht steuerbar deklariert hatte (Niederschrift vom 20. Dezember
1996).
Gemäß
§ 3a Abs.6 UStG (in der damals
geltenden Fassung) wurde nämlich eine sonstige Leistung im [ergänze
offenbar: engen] Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo
das Grundstück gelegen ist (im gegenständlichen Fall also in
Tschechien). Nicht in einem derartigen engen Zusammenhang stehen aber
beispielsweise der Verkauf von Anteilen und die Vermittlung der Umsätze von
Anteilen an Grundstücksgesellschaften (vergleiche beispielsweise schon
Kolacny / Mayer, Umsatzsteuergesetz
1994 ² , Tz.11 zu § 3a), weshalb unter gewissen Voraussetzungen im
Falle der Vermittlung von potentiellen Grundstücksgesellschaftern
vermutlich hypothetisch auch ein Leistungsort in Österreich denkbar gewesen
wäre, was aber konkret infolge der Erfolglosigkeit des Projektes keine
reale Ausprägung in einem Sachverhaltsubstrat erfahren hat und
überdies nunmehr mangels verfügbarer Planungsnotizzen des RF (welcher
in der Berufungsverhandlung erklärt hat, keine diesbezüglichen
Schriftstücke mehr zu besitzen) nicht mehr eruierbar wäre.
Zusammenfassend ist also konkret in Bezug auf die
behauptete Vorsteuer in Zusammenhang mit Vermittlungsleistungen des K betreffend
März 1996 festzuhalten:
Im Zweifel zugunsten für RF ist anzunehmen, dass die
von K ausgestellte und mit 28. März 1996 datierte Rechnung einen realen
Hintergrund hat und tatsächlich am angegebenen Tag ausgestellt worden
ist.
Damit verbleibt an Gründen, einen Vorsteuerabzug zu
verweigern, infolge der falschen Vertragszitierung das Fehlen einer
Leistungsbeschreibung und - stellte man die gewünschte Verbindung zwischen
Rechnung und schriftlichem Vertrag vom 6. Oktober 1995 zwischen K und RF her -
das Fehlen eines Entgeltes und der Umstand, dass sich aus dem theoretisch
zitierten Vertrag (übereinstimmend mit der Rechnung des K vom 6. Oktober
1995) als Leistungsort Tschechien erschließt, weshalb die in der
Voranmeldung vom 22. November 1996 daraus geltend gemachte Vorsteuer in
Höhe von S 48.000,-- nicht zugestanden hat und die am 15. Mai 1996
fällige Umsatzsteuervorauszahlung in einem Ausmaß von S 47.381,--
objektiv verkürzt worden ist.
Zu klären verbleibt die subjektive Tatseite:
Festzuhalten ist vorerst, dass umsatzsteuerliche Begriffe
wie Leistungsort, Steuerbarkeit einer Leistung, Rechnungsmerkmale und
Ähnliches zwar einem steuerlichen Laien trotz langjähriger
kaufmännischer Tätigkeit Schwierigkeiten bereiten können, weshalb
nachvollziehbar erscheint, weshalb K trotz des ihm bekannten Leistungsortes in
Tschechien (siehe die ausdrücklicher Angabe in seiner Rechnung vom 6.
Oktober 1995) österreichische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und diese
Rechnung eben nicht mit sämtlichen erforderlichen materiellrechtlichen
Erfordernissen versehen hat.
Nicht aber kann dies grundsätzlich für einen
langjährigen Wirtschaftstreuhänder wie den Beschuldigten gelten,
für welchen derartige Grundbegriffe einer Rechnungslegung jederzeitig
abrufbares Basiswissen darstellen muss.
Gerade die Mangelhaftigkeit der gegenständlichen (und
der übrigen) Rechnungen des K bekräftigt - wie von der Verteidigung im
Übrigen offenbar zu Recht vorgebracht - ihre Behauptung, dass die
gegenständlichen Rechnungen nicht extra - wie vom Erstsenat angenommen -
nachträglich im Zusammenwirken zwischen RF und K als "Freundschaftsdienst"
des K ohne realen wirtschaftlichen Hintergrund fabriziert worden sind.
Offenbar konnte RF auf die Textierung der
gegenständlichen Rechnungen eben nicht unmittelbar Einfluss nehmen.
Als erfahrenem Wirtschaftstreuhänder ist ihm aber
zweifellos auf die Dauer anlässlich einer für notwendigen
intellektuellen Auseinandersetzung mit den Rechnungen des K beispielsweise
anlässlich einer Einsichtnahme in die Rechnung bzw. allenfalls einer
Besprechung des Inhaltes derselben deren Mangelhaftigkeit nicht verborgen
geblieben.
Dazu hat MF anlässlich ihrer zeugenschaftlichen
Einvernahme am 3. April 2002 wie folgt angegeben: "Herr K hat in der Folge
Rechnungen mit ausgeworfener Umsatzsteuer entweder persönlich
vorbeigebracht oder mit der Post gesandt und habe ich in Zusammenhang mit den
[ergänze offenbar: entsprechende Zahllasten ausweisenden] Voranmeldungen
gesehen, dass da ein Guthaben besteht und deshalb eine Einzahlung [ergänze:
der in der Voranmeldung aufscheinenden Zahllast] nicht durchgeführt, wobei
ich mich diesbezüglich bei den ,Sachbearbeitern' rückversichert habe.
Ich habe nicht in Erinnerung, dass mein Gatte etwas zu den eingegangenen
Rechnungen von K gesagt hat." (Finanzstrafakt II Bl. 316).
Hätte aber einer der Kanzleimitarbeiter, welcher
für die Berechnung der monatlichen Umsatzsteuer und Erstellung der
Voranmeldung verantwortlich gewesen ist, nach Einsicht in die Rechnung des K die
Zulässigkeit eines Vorsteuerabzuges bejaht, wäre er ob des groben
Rechtsverstoßes sicherlich selbst Gefahr gelaufen, schadenersatzrechtlich
und dienstrechtlich gegenüber RF zur Verantwortung gezogen zu
werden.
Welche Sachbearbeiter das im Übrigen gewesen sein
sollen, bleibt ungenannt.
Nach Ansicht des Berufungssenates ist aber auch die obige
Wortfolge "bei den Sachbearbeitern" ohnehin gedanklich durch die Worte "bei
meinem Ehegatten RF" zu ersetzen.
So hat im Zuge der weiteren Befragung MF - entlarvend -
ihre vorherige Behauptung, der Beschuldigte habe sich zu den Rechnungen des K
nicht geäußert, gleich wieder relativiert: "Bei Einstufen der
Dringlichkeit der Bezahlung der Rechnungen des K war es so, dass er [RF] sagte,
warte noch mit der Bezahlung, ich sag dir, wenn es soweit ist." (Finanzstrafakt
II Bl. 316).
Offenkundig ist das Tschechienprojekt in der Kanzlei des
Wirtschaftstreuhänders "Chefsache" gewesen, die er allein und
eigenverantwortlich bearbeitet hat. So RF vor dem Spruchsenat am 3. April 2002
auch ausgeführt: "Zur Aussage meiner Gattin erkläre ich, dass die
Vermittlungsgeschäfte neben meiner Kanzlei eine eigene Einkunftsart
darstellten und dementsprechend in der Buchhaltung der Steuerberatungskanzlei
nicht aufscheinen. Die steuerlichen Arbeiten [ergänze offenbar: für
das Tschechienprojekt] führte ich ohne Beauftragung durch und war dies der
Grund dafür, dass ich diese Arbeiten nicht im Rahmen einer
Steuerberatungskanzlei habe aufscheinen lassen. Ich war quasi der Motor in
Tschechien." (Finanzstrafakt II Bl. 317).
Es ist daher nur völlig logisch, dass RF
sämtliche eingehende wesentliche Informationen und Schriftsätze, wie
beispielsweise nicht unbeträchtliche Rechnungen des von ihm in diesem
Zusammenhang mit der Vermittlung bzw. Beibringung von kapitalkräftigen
Interessenten beauftragten K, zur Kenntnisnahme erhalten hat und er selbst der
diesbezügliche Sachbearbeiter in der Kanzlei gewesen ist, bei welchem
entsprechende Rückfragen eingegangen sind, die er auch alleine aufgrund
seines Sachverhaltswissens beantworten konnte.
Solches hat auch für die Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldung betreffend März 1996 bzw. für das Unterlassen
der Entrichtung der Zahllast gegolten, wobei also offenkundig seine Ehegattin MF
mit ihm Rücksprache gehalten hat.
Der Berufungssenat gelangt daher in freier
Beweiswürdigung hinsichtlich des konkreten Lebenssachverhaltes zu der
Feststellung, dass RF vor Fälligkeit der gegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlung von der Mangelhaftigkeit der bewussten Rechnung des K
vom 28. März 1996 Kenntnis erlangt hat.
War es dem Berufungssenat hinsichtlich der erste Rechnungen
des K noch möglich, eine gewisse Unaufmerksamkeit des Beschuldigten bei der
Informationsaufnahme über diese anzunehmen, wobei gerade die Vertrautheit
der Geschäftspartner RF und K sowie das nahe Faktenwissen vom
tatsächlichen Geschehen eine Rolle gespielt haben wird (weshalb die
Gewissheit des RF über die Mängel mit einer für ein
Strafverfahren notwendigen Sicherheit für den Berufungssenat noch in Frage
gestanden ist und lediglich bedingter Vorsatz als strafrelevant verblieben war),
ist solches nunmehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls
auszuschließen: Offenkundig ist es nunmehr zu dem in den Zeugenaussagen
beschriebenen Zerwürfnis zwischen RF und K gekommen, was sich
beispielsweise in der Zurücklegung der Vertretungsvollmacht des RF
betreffend K vom 27. März 1996 (Finanzstrafakt I Bl. 121) und in der
Wechselmandatsklage vom 4. April 1996 dokumentiert (Finanzstrafakt I Bl. 142
ff). War aber die geschäftliche Kommunikation zwischen dem Beschuldigten
und K von nunmehr intensiven Misstrauen geprägt, hat RF Rechnungen des K in
dem für ihn äußert wichtigen Tschechienprojekt mit Sicherheit
aufmerksam studiert, weshalb er jedenfalls erkannt hat, dass aus der Rechnung
vom 28. März 1996 kein Vorsteuerabzug zulässig ist.
Dennoch hat er in Anbetracht seiner verzweifelten
Finanzlage (so wurde am 25. Juni 1996 über das Vermögen seiner Wiener
Wirtschaftstreuhand GesmbH das Konkursverfahren eröffnet, siehe genannter
Veranlagungsakt, Dauerakt) seiner Ehegattin die Anordnung erteilt, die
diesbezügliche Vorauszahlung bis zum Fälligkeitstag nicht zu
entrichten und auch die Voranmeldung, welche ja eine Zahllast ausgewiesen hat,
nicht beim Finanzamt einzureichen.
Möglicherweise war auch geplant, die mangelhafte
Rechnung von K durch eine berichtigte Fassung derselben ersetzen zu lassen, wozu
es aber infolge des Auseinanderlebens von RF und K und der Sinnlosigkeit einer
Rechnungsberichtigung aufgrund der dabei auch vorzunehmenden
Entgeltsberichtigung auf Null nicht mehr gekommen ist.
Eine solche Entscheidung, vorerst einmal abzuwarten und
lediglich dem Finanzamt gegenüber die Zahllast nicht bekannt zu geben oder
zu entrichten, erklärt auch, warum vorerst das angeblich zustehende
Umsatzsteuerguthaben trotz der Finanznot des Unternehmens nicht mittels
(falscher) Voranmeldung geltend gemacht wurde (es gab eine solche falsche
Voranmeldung noch nicht) und warum bei der Einreichung der falschen Voranmeldung
am 22. November 1996 nicht die ursprüngliche Voranmeldung verwendet werden
konnte, sondern handschriftlich eine neue Voranmeldung mit Ausstellungsdatum 20.
November 1996 angefertigt werden musste (genannter Umsatzsteuerteilakt,
Finanzstrafakt I Bl. 25).
Am 22. November 1996 hat also RF überdies eine von ihm
unterfertigte und mit 20. November 1996 datierte, inhaltlich falsche
Voranmeldung eingereicht, in welcher aufgrund des nicht berechtigten
Vorsteuerbetrages ein Guthaben von S 619,-- ausgewiesen war.
Aufgrund der intellektuellen Auseinandersetzung des
Beschuldigten mit der umsatzsteuerrechtlichen Fragestellung, ob denn die
vorgelegte Rechnung zu einem Vorsteuerabzug berechtigt, ist in Anbetracht des
Fachwissens des RF zumindest von einer wissentlichen Vorgangsweise auszugehen:
Um sich zu entlasten, hat RF in der eine Abgabenerklärung darstellenden
Umsatzsteuervoranmeldung zumindest wissentlich ein ihm tatsächlich nicht
zustehendes Umsatzsteuerguthaben geltend gemacht.
Auch derjenige, der vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Einreichung einer dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
ordnungsgemäßen Umsatzsteuervoranmeldung zu Unrecht eine
Umsatzsteuergutschrift, welche - wie im gegenständlichen Fall - nicht
bescheidmäßig festzusetzen ist, geltend macht und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält, begeht eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG.
Dies hätte auf die Gutschriftgeltendmachung am 22.
November 1996 offenbar zugetroffen, ohne dass dieser Aspekt in seiner
Strafbarkeit als Nachtat zur wissentlichen Nichtentrichtung der Vorauszahlung am
15. Mai 1996 im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG eingeschränkt
gewesen wäre.
Der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages durch die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ist jedoch zu entnehmen, dass dieser
nachträglich hinzukommende finanzstrafrechtliche Sachverhalt nicht zum
Verfahrensgegenstand gemacht worden ist.
Der Beschuldigte hat daher betreffend März 1996
lediglich infolge seiner wissentlich nicht bis zum Ablauf des 15. Mai 1996
erfolgten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung bzw. Einreichung einer
ordnungsgemäßen diesbezüglichen Voranmeldung eine Hinterziehung
nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 47.381,-- zu
verantworten.
Die Umsatzsteuervorauszahlung
für April 1996 in
Höhe von S 93.225,-- ist am 15. Juni 1996 fällig geworden. Eine
Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen
Umsatzsteuervoranmeldung bis zu diesem Fälligkeitstag ist aber nicht
erfolgt.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnende Abgabe (hier:
eine Umsatzsteuervorauszahlung) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet wird.
Mit Schreiben vom 26. September 1996 wurde RF daher von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz aufgefordert, die diesbezügliche
Voranmeldung nachzureichen und die Gründe für die
gegenständlichen Versäumnisse darzulegen (Finanzstrafakt I Bl. 12
f).
Mit Antwortschreiben vom 22. November 1996 behauptete RF,
dass infolge eines Umsatzsteuerguthabens tatsächlich keine Verpflichtung
zur Einreichung einer Voranmeldung bestanden hätte (Finanzstrafakt I Bl.
18) und übermittelte gleichzeitig u.a. eine von ihm unterschriebene
entsprechende Voranmeldung für April 1996, in welcher aufgrund geltend
gemachter Vorsteuern in Höhe von 110.209,01 ein Guthaben von S 2.775,--
geltend gemacht wurde (Finanzstrafakt I Bl. 24, obgenannter
Umsatzsteueraktenteil).
Aufgrund einer
UVA-Prüfung im Dezember 1996 stellte sich jedoch heraus, dass in obiger
Vorsteuer ein Betrag in Höhe von S 96.000,-- aus einer von K an RF gelegten
Rechnung folgenden Wortlautes enthalten gewesen war:
|
"K
Anschrift
des K
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|
|
|
|
RF
G
S
|
|
...,
am30.4.96.
|
|
|
|
Lieber
Rudi,
|
|
|
|
gemäß
der Vereinbarung vom 19.September 1995, verrechne ich wie folgt.
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Honorar
Woche 13 bis 18 a80.000.--
|
480.000.--
|
|
|
|
|
+ 20%
MWSt.
|
96.000.--
|
|
Gesamt
|
576.000.--
|
|
|
|
|
Mit
bestem Dank im
voraus
[händische
Unterschrift]
K"
|
|
|
Die
Zahlung erfolgt wie immer vereinbarungsgemäß."
Gemäß
§ 12 Abs.1
Z.1 UStG 1994 in der damals relevanten Fassung war der Unternehmer berechtigt,
bei der Berechnung der Umsatzsteuerzahllast bzw. des monatlichen
Umsatzsteuerguthabens u.a. die von anderen Unternehmern in
mehrwertsteuergerechten (§ 11 UStG 1994) Rechnungen an ihn gesondert
ausgewiesene Umsatzsteuer für Leistungen, die im Inland für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, abzuziehen.
Gemäß
§ 11 Abs.1 UStG 1994 hatten diese
Rechnungen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anders bestimmt
war [hier nicht von Relevanz] - die folgenden Angaben zu enthalten [gekürzt
auf die relevanten Aspekte]:
1. Den Namen und die Anschrift des leistenden
Unternehmers,
2. den Namen und die Anschrift des Empfängers der
Leistung,
3. Art und Umfang der Leistung
4. den Tag der Leistung bzw. den Leistungszeitraum,
5. das Entgelt für die sonstige Leistung und
6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Ohne Zweifel erfüllt die
oben dargestellte Rechnung nicht diese eine unabdingbare materiellrechtliche
Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug, so ist offensichtlich Art und
Umfang der Leistung nicht ausgewiesen. Der ausdrückliche Verweis auf eine
Vereinbarung vom 19. September 1995 geht ins Leere, weil es - so die Aktenlage -
keine schriftliche Vereinbarung von diesem Tage zwischen RF und K gibt.
Dem Betriebsprüfer
gegenüber (und auch im späteren Finanzstrafverfahren) erklärte
RF, dass die gegenständliche Rechnung im Zusammenhang mit einer
schriftlichen Vereinbarung zwischen ihm und K vom 6. Oktober 1995 stehe
(Arbeitsbogen ABNr. 205018/96, Bl. 19):
"VEREINBARUNG
zwischen
Herrn
RF
und
Herrn
K
Herr RF
ist berechtigt zur Vermittlung von 106 000 qm Grundfläche aus der Parzelle
Nr. X in Y, Katasteramt Prag-West, wobei der Kaufpreis mindestens 800 Kronen pro
qm zu betragen hat, bei einem garantierten Verkehrswert von mehr als 1000
Kronen.
Herr K hat
Käufer für diese Flächen und verpflichtet sich, die Vermittlung
umgehend in Angriff zu nehmen und mit vollem Einsatz
durchzuführen.
Herr K
erhält für diese Vermittlung den fixen Betrag von ATS 3,5 Mio
zuzüglich Umsatzsteuer. Für den Vertragsabschluß stehen ihm ATS
300.000,-- zu, des weiteren erhält er beginnend mit 1. Jänner 1996 ATS
80.000,-- pro Woche, wobei darin die Abdeckung sämtlicher Kosten und Spesen
enthalten ist. Bedingung für die Auszahlung ist jedoch, dass genügend
Geldfluß der Käufer vorhanden ist, um diese Beträge aus den
erhaltenen Provisionen abdecken zu können.
Wird ein
Kaufpreis von mehr als 800 Kronen pro qm erzielt, erhält Herr K am Ende der
Abwicklung eine Prämie von 20% des übersteigenden Wertes. Dieser
Betrag wird mit etwaigen Mindererträgen saldiert.
Bei
erfolgreicher Abwicklung besteht die Möglichkeit, darüberhinaus
weitere Grundflächen aus diesem Grundstück zu ähnlichen
Konditionen zu vermitteln. Herr RF verpflichtet sich, einen eventuellen Auftrag
daraus ebenfalls durch Herrn K durchführen zu lassen.
Sämtliche
Steuern und Abgaben aus dieser Vereinbarung sind durch Herrn K zu
tragen.
Salzburg, am 6.
Oktober 1995
|
RF
|
|
K
|
[Unterschrift
des RF]
|
|
[Unterschrift
des K]"
Diese Vereinbarung wiederum
stehe mit dem RF von S am 2. Oktober 1995 erteilten Vermittlungsauftrag eben
betreffend diese Grundstücke in Zusammenhang (diesbezügliches
Schreiben siehe genannter Arbeitsbogen, Bl. 18).
Aufgrund der gegebenen Beweislage (vergleiche dazu die vom
Verteidiger in der schriftlichen Berufung herausgearbeiteten Hinweise in den
diesbezüglichen Zeugenaussagen) ist es für den Berufungssenat
glaubhaft, dass tatsächlich der Beschuldigte und K im Oktober 1995 eine
Vereinbarung des obigen Inhaltes abgeschlossen hatten, wonach K von RF mit der
Beischaffung von Käufern für bestimmte, in Bauland umgewidmete
tschechische Grundstücke beauftragt worden ist.
Somit erwiese sich die Nennung des Datums "19. September
1995" als Irrtum des K, der sich eigentlich auf den offenkundig tatsächlich
vorhandenen schriftlichen Vertrag mit RF vom 6. Oktober 1995 beziehen
wollte.
Ebenso eindeutig ist aber aus dem somit offenbar
irrtümlich nur mangelhaft zitierten Vertrag vom 6. Oktober 1995 als
Leistungsort das Staatsgebiet der Republik Tschechien zu erschließen
(siehe unten), was schon deshalb einen Vorsteuerabzug verhindert.
Ein Entgelt wäre dem K für seine
diesbezüglichen Aktivitäten in der 13. bis 18. Woche des Jahres 1996
aus dieser Vereinbarung aber nur für den Fall zugestanden, dass
tatsächlich RF wiederum Provisionen von S erhalten hätte, aus denen
die Zahlung an K abgedeckt hätte werden können. Da laut Aktenlage das
gegenständliche Projekt in Tschechien nie zustande gekommen ist, ist auch
keine Provision von S an RF geflossen und hat (möglicherweise mit Ausnahme
der obgenannten S 300.000,-- für den Vertragsabschluss [zwischen K und
RF?]) K auch tatsächlich keinen Anspruch auf Zahlungen gehabt, weshalb das
Entgelt hinsichtlich der genannten wöchentlichen Provisionen auch in der
Realität Null betragen hat.
Der Beschuldigte legt offenbar Wert auf die Feststellung,
dass der mündliche Inhalt seiner Abmachung mit K vom Inhalt des
schriftlichen Vertrages vom 6. Oktober 1995 dahingehend abweicht, als K nicht
die Vermittlung von Käufern für tschechische Grundstücke, sondern
mit der Beischaffung von Finanziers als zukünftige Gesellschafter einer
noch zu errichtenden Grundstücksgesellschaft beauftragt worden sei.
Dieses Vorbringen mag in Zusammenhang stehen mit dem
Umstand, dass der Betriebsprüfer - welcher in Bezug auf eine
umsatzsteuerliche Relevanz für einen Vorsteuerabzug vom Rechnungsinhalt
auszugehen hatte - die gegenständliche sonstigen Leistungen des K, ohne
sich auf weitere rechtliche Ausführungen einzulassen, von vornherein als in
Österreich nicht steuerbar deklariert hatte (Niederschrift vom 20. Dezember
1996).
Gemäß
§ 3a Abs.6 UStG (in der damals
geltenden Fassung) wurde nämlich eine sonstige Leistung im [ergänze
offenbar: engen] Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo
das Grundstück gelegen ist (im gegenständlichen Fall also in
Tschechien). Nicht in einem derartigen engen Zusammenhang stehen aber
beispielsweise der Verkauf von Anteilen und die Vermittlung der Umsätze von
Anteilen an Grundstücksgesellschaften (vergleiche beispielsweise schon
Kolacny / Mayer, Umsatzsteuergesetz
1994 ² , Tz.11 zu § 3a), weshalb unter gewissen Voraussetzungen im
Falle der Vermittlung von potentiellen Grundstücksgesellschaftern
vermutlich hypothetisch auch ein Leistungsort in Österreich denkbar gewesen
wäre, was aber konkret infolge der Erfolglosigkeit des Projektes keine
reale Ausprägung in einem Sachverhaltsubstrat erfahren hat und
überdies nunmehr mangels verfügbarer Planungsnotizzen des RF (welcher
in der Berufungsverhandlung erklärt hat, keine diesbezüglichen
Schriftstücke mehr zu besitzen) nicht mehr eruierbar wäre.
Zusammenfassend ist also konkret in Bezug auf die
behauptete Vorsteuer in Zusammenhang mit Vermittlungsleistungen des K betreffend
April 1996 festzuhalten:
Im Zweifel zugunsten für RF ist anzunehmen, dass die
von K ausgestellte und mit 30. April 1996 datierte Rechnung einen realen
Hintergrund hat und tatsächlich am angegebenen Tag ausgestellt worden
ist.
Damit verbleibt an Gründen, einen Vorsteuerabzug zu
verweigern, infolge der falschen Vertragszitierung das Fehlen einer
Leistungsbeschreibung und - stellte man die gewünschte Verbindung zwischen
Rechnung und schriftlichem Vertrag vom 6. Oktober 1995 zwischen K und RF her -
das Fehlen eines Entgeltes und der Umstand, dass sich aus dem theoretisch
zitierten Vertrag (übereinstimmend mit der Rechnung des K vom 6. Oktober
1995) als Leistungsort Tschechien erschließt, weshalb die in der
Voranmeldung vom 22. November 1996 daraus geltend gemachte Vorsteuer in
Höhe von S 96.000,-- nicht zugestanden hat und die am 15. Juni 1996
fällige Umsatzsteuervorauszahlung in einem Ausmaß von S 93.225,--
objektiv verkürzt worden ist.
Zu klären verbleibt die subjektive Tatseite:
Festzuhalten ist vorerst, dass umsatzsteuerliche Begriffe
wie Leistungsort, Steuerbarkeit einer Leistung, Rechnungsmerkmale und
Ähnliches zwar einem steuerlichen Laien trotz langjähriger
kaufmännischer Tätigkeit Schwierigkeiten bereiten können, weshalb
nachvollziehbar erscheint, weshalb K trotz des ihm bekannten Leistungsortes in
Tschechien (siehe die ausdrücklicher Angabe in seiner Rechnung vom 6.
Oktober 1995) österreichische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und diese
Rechnung eben nicht mit sämtlichen erforderlichen materiellrechtlichen
Erfordernissen versehen hat.
Nicht aber kann dies grundsätzlich für einen
langjährigen Wirtschaftstreuhänder wie den Beschuldigten gelten,
für welchen derartige Grundbegriffe einer Rechnungslegung jederzeitig
abrufbares Basiswissen darstellen muss.
Gerade die Mangelhaftigkeit der gegenständlichen (und
der übrigen) Rechnungen des K bekräftigt - wie von der Verteidigung im
Übrigen offenbar zu Recht vorgebracht - ihre Behauptung, dass die
gegenständlichen Rechnungen nicht extra - wie vom Erstsenat angenommen -
nachträglich im Zusammenwirken zwischen RF und K als "Freundschaftsdienst"
des K ohne realen wirtschaftlichen Hintergrund fabriziert worden sind.
Offenbar konnte RF auf die Textierung der
gegenständlichen Rechnungen eben nicht unmittelbar Einfluss nehmen.
Als erfahrenem Wirtschaftstreuhänder ist ihm aber
zweifellos auf die Dauer anlässlich einer für notwendigen
intellektuellen Auseinandersetzung mit den Rechnungen des K beispielsweise
anlässlich einer Einsichtnahme in die Rechnung bzw. allenfalls einer
Besprechung des Inhaltes derselben deren Mangelhaftigkeit nicht verborgen
geblieben.
Dazu hat MF anlässlich ihrer zeugenschaftlichen
Einvernahme am 3. April 2002 wie folgt angegeben: "Herr K hat in der Folge
Rechnungen mit ausgeworfener Umsatzsteuer entweder persönlich
vorbeigebracht oder mit der Post gesandt und habe ich in Zusammenhang mit den
[ergänze offenbar: entsprechende Zahllasten ausweisenden] Voranmeldungen
gesehen, dass da ein Guthaben besteht und deshalb eine Einzahlung [ergänze:
der in der Voranmeldung aufscheinenden Zahllast] nicht durchgeführt, wobei
ich mich diesbezüglich bei den ,Sachbearbeitern' rückversichert habe.
Ich habe nicht in Erinnerung, dass mein Gatte etwas zu den eingegangenen
Rechnungen von K gesagt hat." (Finanzstrafakt II Bl. 316).
Hätte aber einer der Kanzleimitarbeiter, welcher
für die Berechnung der monatlichen Umsatzsteuer und Erstellung der
Voranmeldung verantwortlich gewesen ist, nach Einsicht in die Rechnung des K die
Zulässigkeit eines Vorsteuerabzuges bejaht, wäre er ob des groben
Rechtsverstoßes sicherlich selbst Gefahr gelaufen, schadenersatzrechtlich
und dienstrechtlich gegenüber RF zur Verantwortung gezogen zu
werden.
Welche Sachbearbeiter das im Übrigen gewesen sein
sollen, bleibt ungenannt.
Nach Ansicht des Berufungssenates ist aber auch die obige
Wortfolge "bei den Sachbearbeitern" ohnehin gedanklich durch die Worte "bei
meinem Ehegatten RF" zu ersetzen.
So hat im Zuge der weiteren Befragung MF - entlarvend -
ihre vorherige Behauptung, der Beschuldigte habe sich zu den Rechnungen des K
nicht geäußert, gleich wieder relativiert: "Bei Einstufen der
Dringlichkeit der Bezahlung der Rechnungen des K war es so, dass er [RF] sagte,
warte noch mit der Bezahlung, ich sag dir, wenn es soweit ist." (Finanzstrafakt
II Bl. 316).
Offenkundig ist das Tschechienprojekt in der Kanzlei des
Wirtschaftstreuhänders "Chefsache" gewesen, die er allein und
eigenverantwortlich bearbeitet hat. So RF vor dem Spruchsenat am 3. April 2002
auch ausgeführt: "Zur Aussage meiner Gattin erkläre ich, dass die
Vermittlungsgeschäfte neben meiner Kanzlei eine eigene Einkunftsart
darstellten und dementsprechend in der Buchhaltung der Steuerberatungskanzlei
nicht aufscheinen. Die steuerlichen Arbeiten [ergänze offenbar: für
das Tschechienprojekt] führte ich ohne Beauftragung durch und war dies der
Grund dafür, dass ich diese Arbeiten nicht im Rahmen einer
Steuerberatungskanzlei habe aufscheinen lassen. Ich war quasi der Motor in
Tschechien." (Finanzstrafakt II Bl. 317).
Es ist daher nur völlig logisch, dass RF
sämtliche eingehende wesentliche Informationen und Schriftsätze, wie
beispielsweise nicht unbeträchtliche Rechnungen des von ihm in diesem
Zusammenhang mit der Vermittlung bzw. Beibringung von kapitalkräftigen
Interessenten beauftragten K, zur Kenntnisnahme erhalten hat und er selbst der
diesbezügliche Sachbearbeiter in der Kanzlei gewesen ist, bei welchem
entsprechende Rückfragen eingegangen sind, die er auch alleine aufgrund
seines Sachverhaltswissens beantworten konnte.
Solches hat auch für die Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldung betreffend April 1996 bzw. für das Unterlassen der
Entrichtung der Zahllast gegolten, wobei also offenkundig seine Ehegattin MF mit
ihm Rücksprache gehalten hat.
Der Berufungssenat gelangt daher in freier
Beweiswürdigung hinsichtlich des konkreten Lebenssachverhaltes zu der
Feststellung, dass RF vor Fälligkeit der gegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlung von der Mangelhaftigkeit der bewussten Rechnung des K
vom 30. April 1996 Kenntnis erlangt hat.
War es dem Berufungssenat hinsichtlich der ersten
Rechnungen des K noch möglich, eine gewisse Unaufmerksamkeit des
Beschuldigten bei der Informationsaufnahme über diese anzunehmen, wobei
gerade die Vertrautheit der Geschäftspartner RF und K sowie das nahe
Faktenwissen vom tatsächlichen Geschehen eine Rolle gespielt haben wird
(weshalb die Gewissheit des RF über die Mängel mit einer für ein
Strafverfahren notwendigen Sicherheit für den Berufungssenat noch in Frage
gestanden ist und lediglich bedingter Vorsatz als strafrelevant verblieben war),
ist solches nunmehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls
auszuschließen: Offenkundig ist es nunmehr zu dem in den Zeugenaussagen
beschriebenen Zerwürfnis zwischen RF und K gekommen, was sich
beispielsweise in der Zurücklegung der Vertretungsvollmacht des RF
betreffend K vom 27. März 1996 (Finanzstrafakt I Bl. 121) und in der
Wechselmandatsklage vom 4. April 1996 dokumentiert (Finanzstrafakt I Bl. 142
ff). War aber die geschäftliche Kommunikation zwischen dem Beschuldigten
und K von nunmehr intensiven Misstrauen geprägt, hat RF Rechnungen des K in
dem für ihn äußert wichtigen Tschechienprojekt mit Sicherheit
aufmerksam studiert, weshalb er jedenfalls erkannt hat, dass aus der Rechnung
vom 30. April 1996 kein Vorsteuerabzug zulässig ist.
Dennoch hat er in Anbetracht seiner verzweifelten
Finanzlage (so wurde am 25. Juni 1996 über das Vermögen seiner Wiener
Wirtschaftstreuhand GesmbH das Konkursverfahren eröffnet, siehe genannter
Veranlagungsakt, Dauerakt) seiner Ehegattin die Anordnung erteilt, die
diesbezügliche Vorauszahlung bis zum Fälligkeitstag nicht zu
entrichten und auch die Voranmeldung, welche ja eine Zahllast ausgewiesen hat,
nicht beim Finanzamt einzureichen.
Möglicherweise war auch geplant, die mangelhafte
Rechnung von K durch eine berichtigte Fassung derselben ersetzen zu lassen, wozu
es aber infolge des Auseinanderlebens von RF und K und der Sinnlosigkeit einer
Rechnungsberichtigung aufgrund der dabei auch vorzunehmenden
Entgeltsberichtigung auf Null nicht mehr gekommen ist.
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. d FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3a Abs. 6 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
WirtschaftstreuhänderUmsatzsteuervorauszahlungVorauszahlungZahllastVoranmeldungVoranmeldungszeitraumSteuerbarkeitVermittlungVermittlung von GrundstückskäufenVermittlung von GrundstücksgesellschaftenRechnungRechnungsmerkmaleBestimmtheitBestimmtheit der LeistungLeistungsortHinterziehungFinanzordnungswidrigkeitStrafhöheGeneralpräventionstraflose Nachtat
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0005-S/03
- Stammnummer
- 17127
- Gültig
- 26.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF