Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0005-S/03
Steuerhinterziehungen und nachträgliche Deckungshandlungen eines Wirtschaftstreuhänders
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0005-S/03vom 26.04.2004Teil 1 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Reicht ein Wirtschaftstreuhänder zur Verschleierung seiner eigenen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach erfolgter Tatdeckung Voranmeldungen nach, in welchen er wissentlich rechtswidrigerweise durch den Ansatz von Vorsteuern aus in Österreich nicht umsatzsteuerbaren Vermittlungsprovisionen im Zusammenhang mit dubiosen ausländischen Grundstückstransaktionen zusätzliche Umsatzsteuerguthaben ausgewiesen hat, ist die Strafbarkeit der zusätzlichen Hinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a iVm Abs.3 lit.d FinStrG mittels wissentlicher Geltendmachung falscher Umsatzsteuerguthaben nicht als Nachtat durch eine Bestrafung der wissentlichen Nichtentrichtung der Vorauszahlungen iSd § 33 Abs.2 lit.a iVm Abs.3 lit.b FinStrG abgedeckt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
HR Dr. Doris Schitter sowie die Laienbeisitzer Ing. Franz Junger
und Dipl.Ing. Dr. Christoph Aigner als weitere Mitglieder des Senates
in der Finanzstrafsache gegen RF, vertreten durch DDr. Hans Esterbauer,
5020 Salzburg, Ignaz-Harrer-Straße 17, wegen Abgabenhinterziehungen
gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 16. Jänner 2003 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des
Finanzamtes Finanzamt Salzburg-Stadt vom 14. November 2002, StrLNr. 120/98, nach
der am 26. April 2004 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines
Verteidigers, des Mag. Bernhard Kontur für DDr. Hans Esterbauer, des
Amtsbeauftragten HR Dr. Alfred Schmidt sowie der Schriftführerin
Eleonore Zankl durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird
teilweise
Folge
gegeben und das angefochtene
Erkenntnis in seinem Ausspruch über Schuld und Strafe wie folgt
abgeändert:
I.1.
RF ist schuldig, er hat als
selbständiger Unternehmer im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt
vorsätzlich
I.1.a.
selbst zu berechnende Abgaben,
nämlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, betreffend Oktober 1995 in
Höhe von S 50.429,--, betreffend Dezember 1995 in Höhe von S 92.274,--
und betreffend Jänner 1996 in Höhe von S 50.607,-- nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und auch die
geschuldeten Abgaben bis zu diesen Zeitpunkten nicht zumindest der
Abgabenbehörde bekannt gegeben, sowie
I.1.b.
unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 entsprechenden Voranmeldungen
betreffend die Monate Februar bis September 1996 eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt S 490.431,-- (02/96 S
72.804,-- + 03/96 S 47.381,-- + 04/96 S 93.225,-- + 05/96 S 63.258,-- + 06/96 S
55.695,-- + 07/96 S 89.692,-- + 08/96 S 10.446,-- + 09/96 S 57.930,--) bewirkt,
indem er die Entrichtung der Vorauszahlungen bis zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten unterlassen hat, und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten.
Er
hat hiedurch zu Faktum I.1.a. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1
lit. a FinStrG und zu Faktum I.1.b Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2
lit. a FinStrG begangen.
Aus
diesem Grund wird über ihn gemäß
§§ 33 Abs.5, 49 Abs.2
iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe
von
€
9.000,--
(in
Worten: Euro neuntausend)
und gemäß
§
21 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von
fünf
Wochen
verhängt.
I.2.
Das
unter der StrLNr. 120/98 des Finanzamtes Salzburg-Stadt gegen RF überdies
wegen des Verdachtes, er habe betreffend die Monate Februar bis Mai 1995
ebenfalls Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§
33 Abs.2 lit. a FinStrG begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wird im
Zweifel zugunsten für den Beschuldigten gemäß
§§ 136,
157 FinStrG eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des
Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 14. November 2002 im - nach einer zur
Durchführung ergänzender Beweisaufnahmen mittels Berufungsentscheidung
eines Berufungssenates als Organ der ehemaligen Finanzlandesdirektion für
Salzburg als [damalige] Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 19. Oktober
2000, GZ. RV 321/1-6/00, erfolgten Behebung eines ersten
Spruchsenatserkenntnisses vom 4. Februar 2000 - fortgesetzten erstinstanzlichen
Finanzstrafverfahren gegen den Beschuldigten zu StrLNr. 120/98 wurde RF schuldig
gesprochen, er habe als selbständiger Unternehmer, nämlich als
Steuerberater, im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich
durch verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate
Februar, März, April, Mai und Dezember 1995 sowie durch Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Oktober 1995,
Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August und September
1996, Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend Februar,
März, April, Mai, Dezember 1995 in Höhe von insgesamt S 334.269,--
[umgerechnet € 24.292,27], betreffend Oktober 1995 in Höhe von S
50.430,-- [umgerechnet € 3.664,89], sowie betreffend Jänner, Februar,
März, April, Mai, Juni, Juli, August, September 1996 in Höhe von
insgesamt S 540.371,-- [umgerechnet € 39.270,29] bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Er habe hiedurch Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen, weshalb über ihn nach dem
Strafsatz des § 33 Abs.5 [ergänze: iVm § 21 Abs.1 und 2] FinStrG
eine Geldstrafe von € 18.000,-- und [ergänze: gemäß
§
20 FinStrG] für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt worden ist.
Gemäß
§ 185 Abs.1 [lit.a] FinStrG wurden RF
auch pauschale Verfahrenskosten in Höhe von € 363,--
vorgeschrieben.
Dieser Entscheidung legte der
Spruchsenat folgende Feststellungen zugrunde [allfällige Ergänzungen
des Berufungssenates in eckiger Klammer]:
RF ist am 22. Oktober 1947 in Wien geboren,
Österreicher [, geschieden] und finanzstrafrechtlich unbescholten. Es war
bis Sommer 1997 in S als selbständiger Steuerberater mit dem Kanzleisitz in
G tätig. Nunmehr arbeitet er als Konsulent [zum Zeitpunkt der
Berufungsverhandlung: als selbständiger Unternehmensberater] in Wien mit
einer monatlichen Verdienstsumme von netto € 1.000,-- [von den
geschätzten monatlichen Mitteln für private Zwecke in Höhe von
€ 2.000,-- werden laut seinen Angaben im Berufungsverfahren € 1.000,--
für sein Schuldenregulierungsverfahren zu GZ. 64 S 24/02 h, Bezirksgericht
Innere Stadt Wien (Laut Insolvenzdatei Beschluss vom 21. Oktober 2002 Quote von
5%, zahlbar in 10 Teilen zu je 0,5%, Ende der Frist für den Zahlungsplan
ist der 31. Oktober 2009), verwendet. ]. RF hat kein Vermögen und ist
sorgepflichtig für zwei Söhne, geboren 1984 und 1986.
Betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar bis Mai
und Dezember 1995:
Die diesbezüglichen Voranmeldungen habe er wesentlich
verspätet eingereicht und Umsatzsteuer nicht abgeführt. Am 9. August
1995 habe der Beschuldigte die fehlenden Voranmeldungen für die Monate
Februar bis Mai 1995 vor Beginn einer abgabenbehördlichen Prüfung
vorgelegt, diejenige für Dezember 1995 habe er am 5. April 1996 an die
Abgabenbehörde übersandt.
Bereits 1995 habe sich RF mit seinem Unternehmen in
erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und bestanden auch
Rückstände gegenüber der Abgabenbehörde.
Die damalige Gattin des Beschuldigten MF habe in seiner
Kanzlei mitgearbeitet und war auch für sein Bankkonto zeichnungsberechtigt.
MF bereitete die Belege für die Buchhaltung vor, nicht jedoch die
Umsatzsteuervoranmeldungen, und erstellte auch nicht die Zahlscheine für
die Umsatzsteuervorauszahlungen. Diese Angelegenheiten seien von einem der
Sachbearbeiter [in der Steuerberatungskanzlei des RF] erledigt worden. Die
ausgefüllten Zahlscheine habe MF zur Bank gebracht, wobei sie auch die
Überweisungen an das Finanzamt durchführte [besser offenbar:
veranlasste].
Die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume
Februar bis Mai und Dezember 1995 habe RF verspätet vorgelegt, weil in
seinem Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten bestanden
haben.
RF habe aufgrund seiner beruflichen Qualifikation genau
über die ihn treffenden Verpflichtungen Bescheid gewusst, ebenso wäre
er damals mit seiner Gattin MF in gutem beruflichen Kontakt gewesen und sei er
von dieser insbesondere über die ihn persönlich treffenden
Angelegenheiten informiert worden, wozu er auch durch seine ihn ganz allgemein
gegenüber den Kanzleimitarbeitern treffende Überwachungspflicht
[verhalten hat].
Der Beschuldigte habe in der Folge zwar - teilweise im
Vollstreckungswege - Zahlungen geleistet, ohne aber diese den genannten
geschuldeten Zahllasten zu widmen. Ihm war aber genau bekannt, dass bei nicht
ausdrücklicher Widmung [bei unterbliebener Verrechnungsweisung] Zahlungen
[Teilzahlungen eines Rückstandes am Abgabenkonto von Gesetzes wegen] stets
auf die ältesten Verbindlichkeiten [Anmerkung: und offenbar sohin nicht auf
der Abgabenbehörde im Übrigen ja noch unbekannte
Umsatzsteuerzahlungsansprüche] angerechnet werden. RF habe mit seiner
Gattin über die ihn treffenden steuerlichen Angelegenheiten gesprochen,
wäre informiert gewesen, dass entsprechende Voranmeldungen [einzureichen
bzw. entsprechende Vorauszahlungen] zu tätigen sind. RF habe aber
"absichtlich und wissentlich" entsprechende Voranmeldungen und Zahlungen nicht
getätigt.
Betreffend die
Voranmeldungszeiträume Oktober 1995 und Jänner bis September
1996:
Der Beschuldigte RF habe 1994 seine
Büroräumlichkeiten vergrößert. In diesem Zusammenhang habe
er für einen Teil des von ihm selbst angemieteten Bürokomplexes mit
seinem damaligen Klienten K einen Untermietvertrag abgeschlossen. K war auch
berechtigt, die Infrastruktur des Steuerberatungsbüros einschließlich
der technischen Ausstattung und Mitarbeiter mitzubenützen.
In der Folge jedoch sei es zu einem Auseinanderleben von K
und RF gekommen, was letztlich auch zu Strafanzeigen und Verfahren führte.
Am 27. März 1996 habe RF auch die Vollmacht zur steuerlichen Vertretung des
K zurückgelegt.
K habe damals gekannt einen gewissen S. Dieser habe Kontakt
zu einer Firma in Prag gehabt, "welcher Optionen zu Grundstücken" [gemeint
offenbar: welche Optionsrechte zum Verkauf von Grundstücken] innegehabt
habe. K habe RF und S zusammengebracht, wobei die drei Personen
Geschäftsmöglichkeiten in der tschechischen Republik besprachen. K
sollte durch Inserate und andere Aktionen versuchen, die Grundstücke zu
verwerten, RF sollte für die steuerliche Seite zuständig sein.
In der Folge sei es jedoch zu keinerlei solchen
Grundstücksgeschäften in der tschechischen Republik gekommen.
Die finanzielle Lage von RF und K habe sich verschlechtert,
weshalb es dazu gekommen sei, dass K an RF zehn mit Datumsangaben zwischen 6.
Oktober 1995 und 30. September 1996 versehenen Rechnungen [Anmerkung:
diesbezügliche Kopien siehe Finanzstrafakt I Bl. 65 ff] gelegt habe, welche
unbezahlt geblieben sind und denen auch keine konkrete Leistung
gegenübergestanden [zugrunde gelegen] sei. RF und K hätten eine
tatsächliche Realisierung der Rechnungen nicht beabsichtigt. Es wäre
vereinbart gewesen, dass diese Rechnungen "Proforma-Rechnungen" [konkreter:
Scheinrechnungen] sein sollten. Sie haben angebliche Leistungen in Zusammenhang
mit [den obgenannten] Grundstücksvermittlungen in der tschechischen
Republik betroffen, wobei die Leistungen nicht entsprechend konkretisiert
wären.
K habe [das Ausstellen der Scheinrechnungen] als
Freundschaftsdienst gegenüber RF angesehen, welcher ihn darum zwecks
Geltendmachung von Vorsteuern ersucht hätte. Die Scheinrechnungen seien in
der Zeit um Oktober 1995 herum verfasst und ausgestellt worden. RF habe deren
Ausstellung nur deshalb veranlasst, weil er von der Abgabenbehörde
[rechtswidrigerweise] Vorsteuerbeträge im Ausmaß von insgesamt S
684.000,-- [zugestanden] erhalten wollte.
In seiner Beweiswürdigung
verweist der Erstsenat auf den Umstand, dass RF eine berufliche Ausbildung als
Steuerberater durchlaufen habe und über einige Jahre hinweg
selbständig als Steuerberater tätig gewesen ist. Er habe daher in ganz
besonderem Maße über die ihn treffenden Verpflichtungen
gegenüber der Abgabenbehörde Bescheid gewusst.
RF bestreite nicht, dass sich im Laufe der Jahre die
finanzielle Situation seines Unternehmens schlecht entwickelt habe und
entsprechende Rückstände bei der Abgabenbehörde vorhanden gewesen
waren.
Entgegen der Behauptung des RF betreffend die
Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen für die die
Voranmeldungszeiträume Februar bis Mai und Dezember 1995, wonach er von
seiner Gattin bzw. den Mitarbeitern seiner Steuerberatungskanzlei nicht
entsprechend informiert worden wäre, sei bei realistischer
Betrachtungsweise davon auszugehen, dass MF bei [damals] aufrechter Ehe und
ihrer Mitarbeit in der Steuerberatungskanzlei wohl auch RF in dessen eigenen
steuerlichen Angelegenheiten entsprechend informiert habe. Gegenteiliges sei
gänzlich unglaubwürdig. Obwohl die Zeugin MF bei ihrer Einvernahme vor
dem Spruchsenat sichtlich bemüht gewesen sei, RF zu entlasten, fänden
sich in ihrer Aussage Passagen, aus denen zu ersehen sei, dass durchaus auch
entsprechende Informationen [an RF] und Eingriffshandlungen von seiner Seite
erfolgt seien. Die zeugenschaftlich vernommene Betriebsprüferin MK hatte an
ihre diesbezüglichen Amtshandlungen keine konkrete Erinnerungen mehr und
musste auf den Inhalt der Akten verweisen. Die Zeugin EG habe zur
Wahrheitsfindung nichts beizutragen vermocht, da sie sich an detaillierte
Vorgänge in Anbetracht des Zeitablaufes nicht mehr zu erinnern vermochte.
Die den Beschuldigten belastende, schlüssige Aussage
des Zeugen K über die Qualität der gegenständlichen Rechnungen
als Scheinrechnungen habe den Erstsenat überzeugt, zumal auch die
übrigen in diesem Zusammenhang befragten Zeugen (PS, EM u.a.)
bestätigt hätten, dass entsprechende Tätigkeiten und
Geschäftsabschlüsse in der tschechischen Republik nicht erfolgt seien.
So habe auch der Zeuge HH den Beschuldigten gar nicht gekannt und mit K nicht
über Grundstücksgeschäfte gesprochen, habe der Zeuge EH weder RF
noch K erkannt und wäre es ihm unerklärlich gewesen, wieso er von der
Verteidigung als Zeuge genannt werden konnte. Der Zeuge PS habe im Wesentlichen
nur geschildert, dass K von ihm mehrfach Geld für die Einrichtung eines
Büros in Tschechien haben wollte, vermochte aber keinen Zusammenhang mit RF
herzustellen. Der Zeuge RW verneinte Geschäfte mit K, dieser sei in der
Folge an seinen Schwiegervater PS herangetreten, ohne dass konkret
Geschäftsabschlüsse erfolgt seien. Auch der Zeuge RL habe sich in
diese Richtung geäußert. Der Zeuge CH erklärte, mit RF keinen
geschäftlichen Kontakt gehabt zu haben und von K nur gefragt worden zu
sein, ob er nicht Investoren für Geschäfte in Tschechien auftreiben
könne. Auch der Zeuge S habe deutlich erklärt, dass es zu keinen
Vertragsabschlüssen und zu keinen Vermittlungsprovisionen gekommen sei;
konkrete Leistungen des K für RF hätten nicht vorgebracht werden
können. In der Gesamtschau seien also den gegenständlichen Rechnungen
keine tatsächlichen Leistungen zugrunde gelegen, weshalb RF
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in objektiver und
subjektiver Hinsicht zu verantworten habe.
Bei der Strafzumessung wertete
der Erstsenat als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des
Beschuldigten, eine teilweise Schadensgutmachung, und ein teilweises
Geständnis in Form der verspäteten Vorlage der Voranmeldungen
betreffend die Monate Februar bis Mai und Dezember 1995, als erschwerend keinen
Umstand. Unter Hinweis insbesondere auf die erforderliche Spezial- und
Generalprävention hielt der Erstsenat die von ihm verhängte Geldstrafe
für tat- und schuldangemessen.
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 16.
Jänner 2003, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Entgegen der Feststellung des
Spruchsenates habe RF die Umsatzsteuervorauszahlungen für die
Zeiträume Februar bis Mai und Dezember 1995 zwischenzeitlich beglichen. Er
habe auch nicht "absichtlich und wissentlich die entsprechenden Voranmeldungen
nicht getätigt" [wohl: absichtlich die entsprechenden Vorauszahlungen nicht
getätigt bzw. die diesbezüglichen Voranmeldungen nicht eingereicht].
Laut der Beweislage wäre er nämlich bis zum Zeitpunkt der Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen [offenkundig: bis zum 9. August 1995] nicht in
Kenntnis der Nichtbezahlung der Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. der Nichtabgabe
der Umsatzsteuervoranmeldungen gewesen. So habe die Zeugin MF am 10. Dezember
1999 ausgesagt, dass sie damals eine Zeichnungsberechtigung am Konto des
Beschuldigten gehabt habe und die Zahlscheine zur Bank gebracht und die
Überweisungen an das Finanzamt durchgeführt habe [Finanzstrafakt I Bl.
139]. Über Vorhalt, dass 1995 Voranmeldungen verspätet bzw.
überhaupt nicht abgegeben worden sind, habe MF erklärt, sie wäre
schlampig gewesen, habe nach Ermessen bezahlt und die Belege einfach liegen
gelassen [Finanzstrafakt I Bl. 140]. Auch anlässlich ihrer Einvernahme am
3. April 2002 habe MF wiederum ausgesagt, dass in der Kanzlei eine
Sachbearbeiterin die Umsatzsteuerangelegenheiten bearbeitet und die
Voranmeldungen vorbereitet habe. Die Überweisungen der
Umsatzsteuervorauszahlungen habe MF aufgrund ihrer Bankvollmacht
durchgeführt, wobei die Voranmeldungen und die Zahlscheine immer vom
jeweils zuständigen Sachbearbeiter gekommen wären. Die Unterlagen
wären vom Sachbearbeiter fertig vorbereitet gewesen. Wenn MF Unklarheiten
hatte, hätte sie diesen gefragt. RF wäre in diesen Bereich nicht
involviert gewesen, die Angelegenheiten seien von MF in Zusammenarbeit mit dem
Sachbearbeiter erledigt worden. RF habe sich nur allgemein erkundigt, ob alles
in Ordnung gehe [Finanzstrafakt II Bl. 315 f]. Auch die Zeugin EG habe diese
Aussage insoferne bestätigt, als sie den allgemeinen Kanzleiablauf derart
geschildert habe, dass die Umsatzsteuerangelegenheiten, die Erstellung der
Voranmeldungen, sowie die Bezahlung der Umsatzsteuerschuld nicht vom
Beschuldigten persönlich, sondern durch die jeweils zuständigen
Sachbearbeiter durchgeführt worden sei [wobei anzumerken ist, dass die
Zeugin hinsichtlich der Durchführung des Zahlungsverkehrs ausdrücklich
anmerkte, dass dies eine Angelegenheit der Familie F gewesen sei, vgl.
Finanzstrafakt II Bl. 350]. Auch das Ergebnis der UVA-Prüfung für
Februar bis Mai 1995 habe keine Beanstandungen der entrichteten Umsatzsteuer
für Jänner bis August 1995 ergeben, wie durch die Zeugin MK, welche
die Prüfung als unauffällig in Erinnerung hatte, bestätigt worden
sei [Finanzstrafakt II Bl. 330].
Die Verantwortung des
Beschuldigten entspräche geradezu einer typischen Lebenssituation. Im
arbeitsteiligen Wirtschaftsleben konzentriere sich ein Steuerberater auf
komplizierte Steuerfälle und delegiere Routinearbeiten wie
Umsatzsteuervoranmeldungen und die Entrichtung von Vorauszahlungen an
entsprechend ausgebildete Mitarbeiter. MF verfüge über eine
abgeschlossene Ausbildung in der Handelsakademie, weshalb RF, der zum
Tatzeitpunkt [im Tatzeitraum] über drei Kanzleien in Österreich mit
rund 600 Klienten und 20 Mitarbeitern verfügt habe, darauf vertraute, dass
seine zwischenzeitig geschiedene Gattin MF das Richtige mache. MF wäre
jedoch "zum Zeitpunkt 1995" nicht darüber informiert gewesen, dass die
verspätete Entrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung einen
Strafrechtstatbestand bewirkte, wenn nicht stattdessen eine Voranmeldung
abgegeben werde. Da dieser Sachverhalt im Mai 1995 zum ersten Mal aufgetreten
sei, könne es dem Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht werden, diese
Fallkonstruktion nicht zuvor ausdrücklich besprochen zu haben. Die
Nichtzahlung und gleichzeitige Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung
[vermutlich: Umsatzsteuervoranmeldungen] hätte dadurch einige Zeit durch RF
unentdeckt bleiben können. Auch von einem Steuerberater könne nicht
erwartet werden, dass er seine Mitarbeiter ständig dahingehend
kontrolliere, ob diese die in ihre Verantwortungsbereich liegenden
Bankgeschäfte pünktlich durchführten. Die Darstellung des
Beschuldigten, er habe, nachdem er erfahren habe, dass seine Mitarbeiterin
Vorauszahlungen nicht durchgeführt, diese sofort entsprechend belehrt,
wäre sohin widerspruchsfrei und nachvollziehbar.
Wäre RF hingegen bereits
zuvor davon informiert gewesen, dass die pünktliche Zahlung der
Umsatzsteuer nicht möglich sei, dann hätte dieser jedenfalls die
fristgerechte Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen, allenfalls verbunden mit
einem Ersuchen um Zahlungserleichterung, veranlasst. Gerade für einen
Wirtschaftstreuhänder bestünde kein vernünftiges Motiv, die
fristgerechte Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen hintanzuhalten, da es auf
der Hand liege, dass die Finanzbehörde nach kurzer Zeit herausfinden muss,
dass für den betreffenden Zeitraum keine Umsatzsteuerbuchungen auf dem
Abgabenkonto bei der Behörde vorliege. Die damit verbundene, geradezu
zwangsläufige Folge, sich der Strafverfolgung und [der Gefahr] eines
Verlustes der Berufsberechtigung auszusetzen, stünde kein wie immer
gearteter entsprechender Nutzen gegenüber. Auf dem Abgabenkonto des
Beschuldigten hätte ein Negativsaldo bestanden, der auch bereits in
Exekution gezogen gewesen sei, weshalb es keinen wesentlichen Unterschied
gemacht hätte, wenn die Beträge der Umsatzsteuervorauszahlung
hinzugekommen wären.
Die Einreichung der
Voranmeldungen am 9. August 1995 wäre ein Rücktritt vom Versuch
gemäß
§ 14 FinStrG.
Da das Abgabenkonto 1995
ohnedies mit einem über den Umsatzsteuerschulden liegenden
Steuerrückstand belastet gewesen sei, wäre durch die verspätete
Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen auch kein Verzögerungsschaden
entstanden.
K habe zwar S vor den
gegenständlichen Vorfällen S als Klienten der Steuerberatungskanzlei
zu RF gebracht, die Vereinbarung zwischen S und RF vom 2. Oktober 1995 sei aber
ohne Initiative des K zustande gekommen.
Die gegenständlichen
Rechnungen des K an RF seien keine als Freundschaftsdienst erstellte
Scheinrechnungen zur Erschwindelung von Vorsteuern im Ausmaß von S
684.000,-- gewesen. So seien nämlich die Aussage des K in sich und in
Gegenüberstellung mit den vorliegenden schriftlichen Vereinbarungen und
Rechnungen widersprüchlich: Bei seiner Aussage als Beschuldigter
[Verdächtiger] [am 28. August 1998] habe er nämlich angegeben, dass
die gegenständlichen Rechnungen [ergänze laut Protokoll: glaublich] im
August 1996 gleichzeitig mit der Vereinbarung über die Vermittlung
geschrieben und etwa zwei Monate später storniert worden [Finanzstrafakt
Bl. I 45 f], bei seiner Zeugeneinvernahme am 1. Februar 2002 aber habe er
angegeben, die Vereinbarung sei tatsächlich am 6. Oktober 1995
abgeschlossen worden und auch wären die gegenständlichen Rechnungen am
gleichen Tag mit verschiedenen Rechnungsdaten versehen ausgestellt worden
[Finanzstrafakt II Bl. 271 ff]. Die Behauptung, dass die Rechnungen alle zum
gleichen Zeitpunkt erstellt worden seien, sei durch die Aussage von MF
[Finanzstrafakt I Bl. 137 f] und durch die unterschiedliche Diktion der
Schriftstücke widerlegt. Wären die Rechnungen lediglich aufgrund eines
Freundschaftsdienstes zur Erlangung von Vorsteuern in Höhe von S 684.000,--
erstellt worden, hätte der Beschuldigte als Steuerberater K wohl
veranlasst, Rechnungen zu erstellen, welche auch ohne Verweis auf die zugrunde
liegende Vereinbarung geeignet gewesen wären, einen Vorsteuerabzug zu
ermöglichen, ohne einen Verdacht auf fingierte Rechnungen oder auf
steuerbefreite bzw. nicht steuerbare Umsätze zu erwecken. Hätte K
fingierte Rechnungen ausgestellt, wäre er auch als Mitbeschuldigter zu
behandeln gewesen, weshalb seine Einvernahme als Zeuge vor dem Spruchsenat im
Hinblick auf die Bestimmung des § 103 lit.d FinStrG sich als schwerer
Verfahrensmangel erweise. Auch lasse sich keine Motivation des K, sich
Mittäter einer Abgabenhinterziehung schuldig zu machen, ohne daraus einen
entsprechenden Vorteil zu haben, zumal er solcherart ja die in den Rechnungen
ausgewiesene Umsatzsteuer selbst schulde. Auch habe im Jahr 1996
erwiesenermaßen zwischen RF und K keine Freundschaft bestanden, weshalb
ein solcher "Freundschaftsdienst" nicht nachvollziehbar sei.
Durch die angehörten
Zeugen seien sehr wohl konkrete Leistungen des K in Zusammenhang mit der Suche
nach Financiers zum Zwecke einer Grundstücksverwertung in Tschechien
nachgewiesen worden: PS habe ausgesagt, K wäre daran interessiert gewesen,
ihn dazu zu bewegen, in ein Projekt mit Wohnbebauungen zu investieren
[Finanzstrafakt II Bl. 274]. Der Zeuge RW habe erklärt, dass an ihn durch K
und RF die Beteiligung an Grundstücksgeschäften in der Tschechischen
Republik herangetragen worden sei. K habe erklärt, er habe jetzt den RF
los, woraus zu erschließen sei, dass K vorher für RF nach Finanziers
gesucht habe [Finanzstrafakt II Bl. 313]. Der Zeuge RL habe ausgesagt, dass,
nachdem RF den Kontakt mit K hergestellt habe, K mit S zu diesem in die Firma
gekommen sei und eine Beteiligung an einer Wohnanlage in Tschechien nahegelegt
wurde, wobei es darum ging, dass zunächst Grün- in Bauland umgewidmet
werden und danach eine Bebauung erfolgen sollte. Er sollte bei diesem Projekt
Geldgeber sein und als Investor in Erscheinung treten, sohin das konkrete
Projekt der Verwertung noch nicht festgestanden sei [Finanzstrafakt II Bl. 313
f]. In seiner schriftlichen Zeugenaussage habe PH bestätigt, K durch RF
kennen gelernt zu haben und von K auf das besagte Projekt in Tschechien
angesprochen worden zu sein, wobei es um ein Reihenhausprojekt gegangen sei
[Finanzstrafakt II Bl. 266]. Auch der Zeuge CH habe ausgesagt, dass K mit ihm
über Grundstücksgeschäfte in Tschechien gesprochen und ihn dieser
gefragt habe, ob er nicht Investoren hätte [Finanzstrafakt II Bl.
314].
Es sei irrelevant, ob K den
Interessenten jeweils bekannt gegeben habe, dass er für den Beschuldigten
gearbeitet habe, oder nicht. Die Verantwortung des Beschuldigten, dass K
für ihn in der Zeit von Oktober 1995 bis September 1996 und nicht m eigenen
Namen für S tätig gewesen sei, werde vollinhaltlich durch die
Vereinbarung vom 2. Oktober 1995 und der Zeugenaussage des S bestätigt,
welche erklärt habe, er könne nicht genau sagen, für welche Zeit
K für RF tätig geworden sei, dies könne maximal ein Jahr gewesen
sein, nachdem K nach Vertragsabschluss [ergänze offenbar: des S am 2.
Oktober 1995] mit RF zu ihm gekommen sei und von Zerwürfnissen erzählt
habe. Erst rund ein Jahr nach der Vereinbarung zwischen S und RF sei K an ihn
herangetreten, die Vermittlung alleine zu machen [Finanzstrafakt II Bl.
315].
Wären die von K
durchgeführten Akquirierungsversuche nach Finanziers erfolgreich gewesen,
wäre RF i der Folge die entscheidende Rolle bei den Verhandlungen mit den
Finanziers zugekommen. Die Höhe der durch K verrechneten Provisionen bzw.
die Höhe der durch diesen fakturierten Rechnungen korrespondiere mit den
von S zugesagten Provisionen. Alleine der Umstand, dass tatsächlich keine
Verkäufe stattgefunden haben, sohin auch keine Provisionen von S an RF
geflossen sind, erkläre, dass die gegenständlichen Rechnungen des K
nicht beglichen worden seien. In der Vereinbarung vom 6. Oktober 1995 zwischen
RF und K sei nämlich ausdrücklich als Bedingung für die
Auszahlung vereinbart, dass genügend Geldfluss der Käufer vorhanden
sei [gemeint vermutlich: sein müsse], um die vereinbarten Beträge aus
den erhaltenen Provisionen [offenbar des RF] abdecken zu können.
Der Zeuge K habe daher im
Zeitraum Oktober 1995 bis September 1996 für RF werkvertragliche Leistungen
erbracht, indem er in Österreich nach Finanziers für den Ankauf eines
Grundstückes in Tschechien mittels einer zu gründenden Gesellschaft
gesucht habe. Aufgrund einer zwischen RF und K am 6. Oktober 1995
abgeschlossenen Vereinbarung habe K für seine zwischen dem 6. Oktober 1995
bis 30. September 1996 tatsächlich erbrachten Leistungen zehn Rechnungen an
den Beschuldigte ausgestellt, wobei die jeweiligen Datierungen der Rechnungen
dem tatsächlichen Ausstellungsdatum entsprächen. Eine Stornierung der
Rechnungen durch K sei nicht erfolgt.
Die gegenständlichen Rechnungen des K entsprächen
den Formerfordernissen des § 11 UStG 1994, weshalb - in Verbindung mit den
obigen Ausführungen - eine gänzliche Verfahrenseinstellung beantragt
werde.
In der
Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherige
Verantwortung aufrecht erhalten und brachte - in Übereinstimmung mit der
schriftlichen Berufung- zur behaupteten Geschäftsbeziehung mit K auf
Befragen unter anderem auch vor, dass die in den Akten als Kopie befindliche
schriftliche Vereinbarung vom 6. Oktober 1995 die von K geforderte Leistung
nicht korrekt beschreibe: K habe sich nämlich nicht zur Vermittlung
zwischen Käufern und Verkäufern von Grundstücken in Tschechien,
sondern zur Beibringung von Finanziers für den Ankauf eines
Grundstückes in Tschechien mittels einer zu gründenden Gesellschaft
verpflichtet, welche aber nicht zustande gekommen sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Der Aktenlage ist insbesondere hinsichtlich der
Umsatzsteuervorauszahlungen folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Das Abgabenkonto zu StNr. 840/9798 beim Finanzamt
Salzburg-Stadt des seit Dezember 1979 als Wirtschaftstreuhänder
selbständig und zumindest zeitweise sehr erfolgreich tätigen RF wies
seit der Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 1993 am 2.
November 1994 in Höhe von S 782.751,-- einen entsprechenden Rückstand
auf (Finanzstrafakt I Bl. 4). Mit diesem Bescheid ist offenbar von Seite des
Fiskus der Versuch unternommen worden, einen unzulässigen Abgabenkredit in
der Form, dass der Beschuldigte aus dem Verkauf seiner Wiener Filiale an eine RF
GmbH die diesbezügliche Umsatzsteuer (entgegen der Bestimmung des § 17
Abs.7 UStG 1994 in der damals geltenden Fassung) nicht offengelegt hatte
(BP-Bericht vom 28- Oktober 1994, ABNr. 359/94, Tz. 16), andererseits aber
für die GmbH die diesbezügliche Vorsteuer geltend machte (siehe die
entsprechende von RF unterschriebene Voranmeldung), zu korrigieren.
Entgegen den abgabenrechtlichen Bestimmungen waren die
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend Mai 1994 in Höhe von S 70.385,--
(fällig am 15. Juli 1994) erst am 2. September 1994, betreffend Juni 1994
in Höhe von S 99.243,-- (fällig am 15. August 1994) erst am 27.
September 1994, betreffend Juli 1994 in Höhe von S 69.861,-- (fällig
am 15. September 1994) ebenfalls erst am 27. September 1994, betreffend August
1994 in Höhe von S 112.64,-- (fällig am 17. Oktober 1994) erst am 27.
Februar 1995, betreffend September 1994 in Höhe von S 89.363,--
(fällig am 15. November 1994) ebenfalls erst am 27. Februar 1995,
betreffend Oktober 1994 in Höhe von S 47.126,-- (fällig am 15.
Dezember 1994) erst am 1. März 1995, betreffend November 1994 in Höhe
von S 162.425,-- (fällig am 16. Jänner 1995) ebenfalls erst am 1.
März 1995 entrichtet worden (Buchungsabfrage, Finanzstrafakt I Bl. 3
f).
Eine Beanstandung der Vorgangsweise durch das Finanzamt ist
den vorgelegten Akten aber nicht zu entnehmen.
Die im Umsatzsteueraktenteil des Veranlagungsaktes zu StNr.
840/9798 des Finanzamtes Salzburg-Stadt auffindbaren Umsatzsteuervoranmeldungen
weisen mit einer Ausnahme (UVA 01/94, Unterschrift er Zeugin EG) die
Unterschrift des Beschuldigten auf (UVAs 04/93, 10/93, 12/93, 04/94, 12/94
[zweifach]).
In der am 1. September 1995 eingereichten
Einkommensteuererklärung des RF für 1994 ist hinsichtlich seiner
(gegenüber dem Vorjahr nunmehr verkleinerten) Steuerberatungskanzlei ein
Gewinn von S 159.626,-- ausgewiesen, welcher sich nach einer
Betriebsprüfung und einem längeren Rechtsmittelverfahren auf S
203.948,-- (vgl. 2. BVE vom 7. Jänner 1997) erhöht hat. An Umsatz hat
RF in seiner ebenfalls am 1. September 1995 eingereichten
Jahressteuererklärung für 1994 einen Umsatz von S 8,335.848,71, aber
auch eine Restschuld von S 157.313,-- (was beispielsweise einem vorerst nicht
offengelegten Umsatz von immerhin S 786.565,-- [!] entspräche)
ausgewiesen.
Die Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 1995 in
Höhe von S 48.813,-- ist am 15. März 1995 fällig gewesen und
wurde am 17. März 1995 entrichtet (Buchungsabfrage vom 4. Oktober
2004).
Bis Mitte Juni 1995 war der
Rückstand am obgenannten Abgabenkonto auf S 1,610.29,-- angewachsen,
welchen das Finanzamt im Exekutionswege zu verringern trachtete. So wurden am
25. April 1995 über den Exekutor S 20.000,-- am Abgabenkonto einbezahlt. Am
13. Juni 1995 wurden S 900.000,-- und am 4. August 1995 S 300.000,-- über
die Vollstreckungsstelle einbezahlt (Buchungsabfrage vom 4. Oktober
2004).
Die Umsatzsteuervorauszahlung für
Februar 1995 in Höhe von S
82.908,-- ist am 18. April 1995 fällig geworden. Eine Entrichtung der
Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen
Umsatzsteuervoranmeldung bis zu diesem Fälligkeitstag ist aber nicht
erfolgt.
Erst am 9. August 1995 wurde beim Finanzamt Salzburg-Stadt
unter Verwendung eines von EG unterfertigten Begleitschreibens eine Voranmeldung
eingereicht, welche offenbar von EG unterfertigt worden war. Eine
unverzügliche Entrichtung der Vorauszahlung erfolgte nicht (genannter
Veranlagungsakt, Umsatzsteueraktteil), sodass die Offenlegung keine
strafbefreiende Wirkung im Sinne einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG
entfalten kann.
Hinweise auf Erinnerungsschreiben und dergleichen des
Finanzamtes vor der Einreichung der Voranmeldung sind der Aktenlage nicht zu
entnehmen.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: eine
Umsatzsteuervorauszahlung) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht
entrichtet werden.
Es liegt ansich auf der Hand, dass ein erfahrener
Wirtschaftstreuhänder hinsichtlich seines eigenen Unternehmens zumindest in
groben Zügen, zumal auch was abgabenrechtliche Belange betrifft, einen
Überblick bewahrt, zumal er aufgrund der offenkundig schlechten Finanzlage
zwangsläufig mit dem Problem der betrieblichen Geldflüsse und
Zahlungen beschäftigt gewesen sein muss. So auch die Aussage der
Kanzleikraft EG: "Zahlungen waren insgemein Kompetenzbereich des Beschuldigten,
..." (Finanzstrafakt II Bl. 350).
Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten kann jedoch
sein insoweit mit den Aussagen von MF und EG übereinstimmendes Vorbringen,
er habe erst am 4. August 1995 entdeckt, dass bis zum Fälligkeitstag weder
die Vorauszahlung entrichtet noch die diesbezügliche Voranmeldung
eingereicht worden war, mit der für ein Strafverfahren notwendigen
Sicherheit nicht widerlegt werden. Zwar nach der allgemeinen Lebenserfahrung
wenig wahrscheinlich, aber nicht gänzlich auszuschließen ist die
Möglichkeit, dass tatsächlich die Entrichtung der Zahllast seiner
Ehegattin MF übertragen war, welche nach Gutdünken verfahren wollte
und in Anbetracht der offenkundig äußerst angespannten
Liquidität der Steuerberatungskanzlei die Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlung - ebenso wie auch schon betreffend früherer
Voranmeldungszeiträume, siehe oben - ohne ausdrückliche
Rücksprache mit dem arbeitsbelasteten Beschuldigten aufgeschoben
hat.
Die Entrichtung der Zahllast für Februar 1995 hat
tatsächlich erst mittels Saldozahlung am 20. September 1995 stattgefunden
(Buchungsabfrage vom 4. Oktober 2004).
Es war daher betreffend die Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlung für Februar 1995 im Zweifel mit einer Einstellung
des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens vorzugehen.
Die Umsatzsteuervorauszahlung
für März 1995 in
Höhe von S 39.154,-- ist am 15. Mai 1995 fällig geworden. Eine
Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen
Umsatzsteuervoranmeldung bis zu diesem Fälligkeitstag ist aber nicht
erfolgt.
Erst am 9. August 1995 wurde beim Finanzamt Salzburg-Stadt
unter Verwendung eines von EG unterfertigten Begleitschreibens eine nicht
unterschriebene Voranmeldung eingereicht, welche aber nichtsdestotrotz ohne
Bemängelung vom Finanzamt abgefertigt wurde. Auch eine unverzügliche
Entrichtung der Vorauszahlung erfolgte nicht (genannter Veranlagungsakt,
Umsatzsteueraktteil), sodass die Offenlegung keine strafbefreiende Wirkung im
Sinne einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG entfalten kann.
Hinweise auf Erinnerungsschreiben und dergleichen des
Finanzamtes vor der Einreichung der Voranmeldung sind der Aktenlage nicht zu
entnehmen.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: eine
Umsatzsteuervorauszahlung) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht
entrichtet werden.
Es liegt ansich auf der Hand, dass ein erfahrener
Wirtschaftstreuhänder hinsichtlich seines eigenen Unternehmens zumindest in
groben Zügen, zumal auch was abgabenrechtliche Belange betrifft, einen
Überblick bewahrt, zumal er aufgrund der offenkundig schlechten Finanzlage
zwangsläufig mit dem Problem der betrieblichen Geldflüsse und
Zahlungen beschäftigt gewesen sein muss. So auch die Aussage der
Kanzleikraft EG: "Zahlungen waren insgemein Kompetenzbereich des Beschuldigten,
..." (Finanzstrafakt II Bl. 350).
Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten kann jedoch
sein insoweit mit den Aussagen von MF und EG übereinstimmendes Vorbringen,
er habe erst am 4. August 1995 entdeckt, dass bis zum Fälligkeitstag weder
die Vorauszahlung entrichtet noch die diesbezügliche Voranmeldung
eingereicht worden war, mit der für ein Strafverfahren notwendigen
Sicherheit nicht widerlegt werden. Zwar nach der allgemeinen Lebenserfahrung
wenig wahrscheinlich, aber nicht gänzlich auszuschließen ist die
Möglichkeit, dass tatsächlich die Entrichtung der Zahllast seiner
Ehegattin MF übertragen war, welche nach Gutdünken verfahren wollte
und in Anbetracht der offenkundig äußerst angespannten
Liquidität der Steuerberatungskanzlei die Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlung - ebenso wie auch schon betreffend früherer
Voranmeldungszeiträume, siehe oben - ohne ausdrückliche
Rücksprache mit dem arbeitsbelasteten Beschuldigten aufgeschoben
hat.
Die Entrichtung der Zahllast für März 1995 hat
tatsächlich erst mittels Saldozahlung am 20. September 1995 stattgefunden
(Buchungsabfrage vom 4. Oktober 2004).
Es war daher betreffend die Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlung für März 1995 im Zweifel mit einer
Einstellung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens vorzugehen.
Die Umsatzsteuervorauszahlung
für April 1995 in
Höhe von S 61.418,-- ist am 16. Juni 1995 fällig geworden. Eine
Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen
Umsatzsteuervoranmeldung bis zu diesem Fälligkeitstag ist aber nicht
erfolgt.
Erst am 9. August 1995 wurde beim Finanzamt Salzburg-Stadt
unter Verwendung eines von EG unterfertigten Begleitschreibens eine nicht
unterschriebene Voranmeldung eingereicht, welche aber nichtsdestotrotz ohne
Bemängelung vom Finanzamt abgefertigt wurde. Auch eine unverzügliche
Entrichtung der Vorauszahlung erfolgte nicht (genannter Veranlagungsakt,
Umsatzsteueraktteil), sodass die Offenlegung keine strafbefreiende Wirkung im
Sinne einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG entfalten kann.
Hinweise auf Erinnerungsschreiben und dergleichen des
Finanzamtes vor der Einreichung der Voranmeldung sind der Aktenlage nicht zu
entnehmen.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: eine
Umsatzsteuervorauszahlung) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht
entrichtet werden.
Es liegt ansich auf der Hand, dass ein erfahrener
Wirtschaftstreuhänder hinsichtlich seines eigenen Unternehmens zumindest in
groben Zügen, zumal auch was abgabenrechtliche Belange betrifft, einen
Überblick bewahrt, zumal er aufgrund der offenkundig schlechten Finanzlage
zwangsläufig mit dem Problem der betrieblichen Geldflüsse und
Zahlungen beschäftigt gewesen sein muss. So auch die Aussage der
Kanzleikraft EG: "Zahlungen waren insgemein Kompetenzbereich des Beschuldigten,
..." (Finanzstrafakt II Bl. 350).
Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten kann jedoch
sein insoweit mit den Aussagen von MF und EG übereinstimmendes Vorbringen,
er habe erst am 4. August 1995 entdeckt, dass bis zum Fälligkeitstag weder
die Vorauszahlung entrichtet noch die diesbezügliche Voranmeldung
eingereicht worden war, mit der für ein Strafverfahren notwendigen
Sicherheit nicht widerlegt werden. Zwar nach der allgemeinen Lebenserfahrung
wenig wahrscheinlich, aber nicht gänzlich auszuschließen ist die
Möglichkeit, dass tatsächlich die Entrichtung der Zahllast seiner
Ehegattin MF übertragen war, welche nach Gutdünken verfahren wollte
und in Anbetracht der offenkundig äußerst angespannten
Liquidität der Steuerberatungskanzlei die Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlung - ebenso wie auch schon betreffend früherer
Voranmeldungszeiträume, siehe oben - ohne ausdrückliche
Rücksprache mit dem arbeitsbelasteten Beschuldigten aufgeschoben
hat.
Die Entrichtung der Zahllast für April 1995 hat
tatsächlich erst mittels Saldozahlung am 20. September 1995 stattgefunden
(Buchungsabfrage vom 4. Oktober 2004).
Es war daher betreffend die Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlung für April 1995 im Zweifel mit einer Einstellung
des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens vorzugehen.
Die Umsatzsteuervorauszahlung
für Mai 1995 in Höhe
von S 58.515,-- ist am 17. Juli 1995 fällig geworden. Eine Entrichtung der
Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen
Umsatzsteuervoranmeldung bis zu diesem Fälligkeitstag ist aber nicht
erfolgt.
Erst am 9. August 1995 wurde beim Finanzamt Salzburg-Stadt
unter Verwendung eines von EG unterfertigten Begleitschreibens eine nicht
unterschriebene Voranmeldung eingereicht, welche aber nichtsdestotrotz ohne
Bemängelung vom Finanzamt abgefertigt wurde. Auch eine unverzügliche
Entrichtung der Vorauszahlung erfolgte nicht (genannter Veranlagungsakt,
Umsatzsteueraktteil), sodass die Offenlegung keine strafbefreiende Wirkung im
Sinne einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG entfalten kann.
Hinweise auf Erinnerungsschreiben und dergleichen des
Finanzamtes vor der Einreichung der Voranmeldung sind der Aktenlage nicht zu
entnehmen.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: eine
Umsatzsteuervorauszahlung) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht
entrichtet werden.
Es liegt ansich auf der Hand, dass ein erfahrener
Wirtschaftstreuhänder hinsichtlich seines eigenen Unternehmens zumindest in
groben Zügen, zumal auch was abgabenrechtliche Belange betrifft, einen
Überblick bewahrt, zumal er aufgrund der offenkundig schlechten Finanzlage
zwangsläufig mit dem Problem der betrieblichen Geldflüsse und
Zahlungen beschäftigt gewesen sein muss. So auch die Aussage der
Kanzleikraft EG: "Zahlungen waren insgemein Kompetenzbereich des Beschuldigten,
..." (Finanzstrafakt II Bl. 350).
Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten kann jedoch
sein insoweit mit den Aussagen von MF und EG übereinstimmendes Vorbringen,
er habe erst am 4. August 1995 entdeckt, dass bis zum Fälligkeitstag weder
die Vorauszahlung entrichtet noch die diesbezügliche Voranmeldung
eingereicht worden war, mit der für ein Strafverfahren notwendigen
Sicherheit nicht widerlegt werden. Zwar nach der allgemeinen Lebenserfahrung
wenig wahrscheinlich, aber nicht gänzlich auszuschließen ist die
Möglichkeit, dass tatsächlich die Entrichtung der Zahllast seiner
Ehegattin MF übertragen war, welche nach Gutdünken verfahren wollte
und in Anbetracht der offenkundig äußerst angespannten
Liquidität der Steuerberatungskanzlei die Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlung - ebenso wie auch schon betreffend früherer
Voranmeldungszeiträume, siehe oben - ohne ausdrückliche
Rücksprache mit dem arbeitsbelasteten Beschuldigten aufgeschoben
hat.
Die Entrichtung der Zahllast für Mai 1995 hat
tatsächlich erst mittels Saldozahlung am 20. September 1995 stattgefunden
(Buchungsabfrage vom 4. Oktober 2004).
Es war daher betreffend die Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 1995 im Zweifel mit einer Einstellung des
gegenständlichen Finanzstrafverfahrens vorzugehen.
Die Umsatzsteuervorauszahlung
für Juni 1995 in Höhe von S 45.663,-- ist am 16. August 1995
fällig geworden. Bereits am 9. August 1995 wurde beim Finanzamt
Salzburg-Stadt unter Verwendung eines von EG unterfertigten Begleitschreibens
eine nicht unterschriebene diesbezügliche Voranmeldung eingereicht, welche
aber nichtsdestotrotz ohne Bemängelung vom Finanzamt abgefertigt wurde. Die
Entrichtung der Zahllast erfolgte mittels Saldozahlung am 20. September 1995.
Ein finanzstrafrechtlicher Tatbestand liegt nicht vor.
Die Umsatzsteuervorauszahlung für Juli 1995 in
Höhe von S 10.960,-- ist am 15. September 1995 fällig geworden.
Bereits am 16. August 1995 wurde beim Finanzamt Salzburg-Stadt eine vom
Beschuldigten unterschriebene diesbezügliche Voranmeldung eingereicht. Die
Entrichtung der Zahllast erfolgte mittels Saldozahlung beim Exekutor am 17.
Jänner 1996. Ein finanzstrafrechtlicher Tatbestand liegt nicht vor.
Die Umsatzsteuervorauszahlung für August 1995 in
Höhe von S 7.903,-- ist am 16. Oktober 1995 fällig geworden. Am 18.
Oktober 1995 wurde beim Finanzamt Salzburg-Stadt eine offenbar von EG
unterschriebene diesbezügliche Voranmeldung eingereicht. Die Entrichtung
der Zahllast erfolgte mittels Saldozahlung beim Exekutor am 17. Jänner
1996. Ein finanzstrafrechtlicher Tatbestand liegt nicht vor.
Die Umsatzsteuervorauszahlung
für September 1995 in Höhe von S 66.655,-- ist am 15. November 1995
fällig geworden. Erst am 23. November 1995 wurde beim Finanzamt
Salzburg-Stadt eine vom Beschuldigten unterschriebene diesbezügliche
Voranmeldung eingereicht. Die Entrichtung der Zahllast erfolgte erst mittels
Saldozahlung beim Exekutor am 17. Jänner 1996, weshalb der Voranmeldung die
Eigenschaft einer strafbefreienden Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG
nicht zugekommen ist.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Die Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung für
September 1995 ist jedoch von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht
aufgegriffen worden.
Die Umsatzsteuervorauszahlung
für Oktober 1995 in
Höhe von S 50.429,-- ist am 15. Dezember 1995 fällig geworden. Eine
Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen
Umsatzsteuervoranmeldung bis zu diesem Fälligkeitstag ist aber nicht
erfolgt.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Mit Schreiben vom 26. September 1996 wurde RF daher von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz aufgefordert, die diesbezügliche
Voranmeldung nachzureichen und die Gründe für die
gegenständlichen Versäumnisse darzulegen (Finanzstrafakt I Bl. 12
f).
Mit Antwortschreiben vom 22. November 1996 behauptete RF,
dass infolge eines Umsatzsteuerguthabens tatsächlich keine Verpflichtung
zur Einreichung einer Voranmeldung bestanden hätte (Finanzstrafakt I Bl.
18) und übermittelte gleichzeitig u.a. eine von ihm unterschriebene
entsprechende Voranmeldung für Oktober 1995, in welcher aufgrund geltend
gemachter Vorsteuern in Höhe von 72.754,50 ein Guthaben von S 9.570,--
geltend gemacht wurde (Finanzstrafakt I Bl. 28, obgenannter
Umsatzsteueraktenteil).
Aufgrund einer
UVA-Prüfung im Dezember 1996 stellte sich jedoch heraus, dass in obiger
Vorsteuer ein Betrag in Höhe von S 60.000,-- aus einer von K an RF gelegten
Rechnung folgenden Wortlautes enthalten gewesen war:
|
"K
Anschrift
des K
|
|
...,
am 06.10.1995.
|
|
|
|
RF
G
S
|
|
|
|
|
|
Lieber
Rudi,
|
|
|
für
meine Vermittlungstätigkeit in Tschechien erlaube ich mir den
|
Betrag
von ATS
+ 20 %
MwSt.
|
300.000.--
60.000.--
|
|
somit
Gesamt
in Rechnung zu
stellen.
|
360.000.--
|
|
|
|
|
Ich danke
Dir für Dein Vertrauen und hoffe weiterhin auf gute
Zusammenarbeit.
|
Mit
freundlichen
Grüßen
[händische
Unterschrift]
K"
|
|
Gemäß
§ 12 Abs.1
Z.1 UStG 1994 in der damals relevanten Fassung war der Unternehmer berechtigt,
bei der Berechnung der Umsatzsteuerzahllast bzw. des monatlichen
Umsatzsteuerguthabens u.a. die von anderen Unternehmern in
mehrwertsteuergerechten (§ 11 UStG 1994) Rechnungen an ihn gesondert
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. d FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3a Abs. 6 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
WirtschaftstreuhänderUmsatzsteuervorauszahlungVorauszahlungZahllastVoranmeldungVoranmeldungszeitraumSteuerbarkeitVermittlungVermittlung von GrundstückskäufenVermittlung von GrundstücksgesellschaftenRechnungRechnungsmerkmaleBestimmtheitBestimmtheit der LeistungLeistungsortHinterziehungFinanzordnungswidrigkeitStrafhöheGeneralpräventionstraflose Nachtat
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0005-S/03
- Stammnummer
- 17127
- Gültig
- 26.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF