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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS FSRV/0005-S/03

Steuerhinterziehungen und nachträgliche Deckungshandlungen eines Wirtschaftstreuhänders

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0005-S/03vom 26.04.2004Teil 1 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Reicht ein Wirtschaftstreuhänder zur Verschleierung seiner eigenen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach erfolgter Tatdeckung Voranmeldungen nach, in welchen er wissentlich rechtswidrigerweise durch den Ansatz von Vorsteuern aus in Österreich nicht umsatzsteuerbaren Vermittlungsprovisionen im Zusammenhang mit dubiosen ausländischen Grundstückstransaktionen zusätzliche Umsatzsteuerguthaben ausgewiesen hat, ist die Strafbarkeit der zusätzlichen Hinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a iVm Abs.3 lit.d FinStrG mittels wissentlicher Geltendmachung falscher Umsatzsteuerguthaben nicht als Nachtat durch eine Bestrafung der wissentlichen Nichtentrichtung der Vorauszahlungen iSd § 33 Abs.2 lit.a iVm Abs.3 lit.b FinStrG abgedeckt.

Wortlaut laut Findok

BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Doris Schitter sowie die Laienbeisitzer Ing. Franz Junger und Dipl.Ing. Dr. Christoph Aigner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen RF, vertreten durch DDr. Hans Esterbauer, 5020 Salzburg, Ignaz-Harrer-Straße 17, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 16. Jänner 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Finanzamt Salzburg-Stadt vom 14. November 2002, StrLNr. 120/98, nach der am 26. April 2004 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, des Mag. Bernhard Kontur für DDr. Hans Esterbauer, des Amtsbeauftragten HR Dr. Alfred Schmidt sowie der Schriftführerin Eleonore Zankl durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in seinem Ausspruch über Schuld und Strafe wie folgt abgeändert: I.1. RF ist schuldig, er hat als selbständiger Unternehmer im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich I.1.a. selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, betreffend Oktober 1995 in Höhe von S 50.429,--, betreffend Dezember 1995 in Höhe von S 92.274,-- und betreffend Jänner 1996 in Höhe von S 50.607,-- nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und auch die geschuldeten Abgaben bis zu diesen Zeitpunkten nicht zumindest der Abgabenbehörde bekannt gegeben, sowie I.1.b. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Monate Februar bis September 1996 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt S 490.431,-- (02/96 S 72.804,-- + 03/96 S 47.381,-- + 04/96 S 93.225,-- + 05/96 S 63.258,-- + 06/96 S 55.695,-- + 07/96 S 89.692,-- + 08/96 S 10.446,-- + 09/96 S 57.930,--) bewirkt, indem er die Entrichtung der Vorauszahlungen bis zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten unterlassen hat, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. Er hat hiedurch zu Faktum I.1.a. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit. a FinStrG und zu Faktum I.1.b Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG begangen. Aus diesem Grund wird über ihn gemäß §§ 33 Abs.5, 49 Abs.2 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe von € 9.000,-- (in Worten: Euro neuntausend) und gemäß § 21 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Wochen verhängt. I.2. Das unter der StrLNr. 120/98 des Finanzamtes Salzburg-Stadt gegen RF überdies wegen des Verdachtes, er habe betreffend die Monate Februar bis Mai 1995 ebenfalls Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß § 33 Abs.2 lit. a FinStrG begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt. II. Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 14. November 2002 im - nach einer zur Durchführung ergänzender Beweisaufnahmen mittels Berufungsentscheidung eines Berufungssenates als Organ der ehemaligen Finanzlandesdirektion für Salzburg als [damalige] Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 19. Oktober 2000, GZ. RV 321/1-6/00, erfolgten Behebung eines ersten Spruchsenatserkenntnisses vom 4. Februar 2000 - fortgesetzten erstinstanzlichen Finanzstrafverfahren gegen den Beschuldigten zu StrLNr. 120/98 wurde RF schuldig gesprochen, er habe als selbständiger Unternehmer, nämlich als Steuerberater, im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Februar, März, April, Mai und Dezember 1995 sowie durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Oktober 1995, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August und September 1996, Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend Februar, März, April, Mai, Dezember 1995 in Höhe von insgesamt S 334.269,-- [umgerechnet € 24.292,27], betreffend Oktober 1995 in Höhe von S 50.430,-- [umgerechnet € 3.664,89], sowie betreffend Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September 1996 in Höhe von insgesamt S 540.371,-- [umgerechnet € 39.270,29] bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. Er habe hiedurch Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen, weshalb über ihn nach dem Strafsatz des § 33 Abs.5 [ergänze: iVm § 21 Abs.1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe von € 18.000,-- und [ergänze: gemäß § 20 FinStrG] für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt worden ist. Gemäß § 185 Abs.1 [lit.a] FinStrG wurden RF auch pauschale Verfahrenskosten in Höhe von € 363,-- vorgeschrieben. Dieser Entscheidung legte der Spruchsenat folgende Feststellungen zugrunde [allfällige Ergänzungen des Berufungssenates in eckiger Klammer]: RF ist am 22. Oktober 1947 in Wien geboren, Österreicher [, geschieden] und finanzstrafrechtlich unbescholten. Es war bis Sommer 1997 in S als selbständiger Steuerberater mit dem Kanzleisitz in G tätig. Nunmehr arbeitet er als Konsulent [zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung: als selbständiger Unternehmensberater] in Wien mit einer monatlichen Verdienstsumme von netto € 1.000,-- [von den geschätzten monatlichen Mitteln für private Zwecke in Höhe von € 2.000,-- werden laut seinen Angaben im Berufungsverfahren € 1.000,-- für sein Schuldenregulierungsverfahren zu GZ. 64 S 24/02 h, Bezirksgericht Innere Stadt Wien (Laut Insolvenzdatei Beschluss vom 21. Oktober 2002 Quote von 5%, zahlbar in 10 Teilen zu je 0,5%, Ende der Frist für den Zahlungsplan ist der 31. Oktober 2009), verwendet. ]. RF hat kein Vermögen und ist sorgepflichtig für zwei Söhne, geboren 1984 und 1986. Betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar bis Mai und Dezember 1995: Die diesbezüglichen Voranmeldungen habe er wesentlich verspätet eingereicht und Umsatzsteuer nicht abgeführt. Am 9. August 1995 habe der Beschuldigte die fehlenden Voranmeldungen für die Monate Februar bis Mai 1995 vor Beginn einer abgabenbehördlichen Prüfung vorgelegt, diejenige für Dezember 1995 habe er am 5. April 1996 an die Abgabenbehörde übersandt. Bereits 1995 habe sich RF mit seinem Unternehmen in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und bestanden auch Rückstände gegenüber der Abgabenbehörde. Die damalige Gattin des Beschuldigten MF habe in seiner Kanzlei mitgearbeitet und war auch für sein Bankkonto zeichnungsberechtigt. MF bereitete die Belege für die Buchhaltung vor, nicht jedoch die Umsatzsteuervoranmeldungen, und erstellte auch nicht die Zahlscheine für die Umsatzsteuervorauszahlungen. Diese Angelegenheiten seien von einem der Sachbearbeiter [in der Steuerberatungskanzlei des RF] erledigt worden. Die ausgefüllten Zahlscheine habe MF zur Bank gebracht, wobei sie auch die Überweisungen an das Finanzamt durchführte [besser offenbar: veranlasste]. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Februar bis Mai und Dezember 1995 habe RF verspätet vorgelegt, weil in seinem Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten bestanden haben. RF habe aufgrund seiner beruflichen Qualifikation genau über die ihn treffenden Verpflichtungen Bescheid gewusst, ebenso wäre er damals mit seiner Gattin MF in gutem beruflichen Kontakt gewesen und sei er von dieser insbesondere über die ihn persönlich treffenden Angelegenheiten informiert worden, wozu er auch durch seine ihn ganz allgemein gegenüber den Kanzleimitarbeitern treffende Überwachungspflicht [verhalten hat]. Der Beschuldigte habe in der Folge zwar - teilweise im Vollstreckungswege - Zahlungen geleistet, ohne aber diese den genannten geschuldeten Zahllasten zu widmen. Ihm war aber genau bekannt, dass bei nicht ausdrücklicher Widmung [bei unterbliebener Verrechnungsweisung] Zahlungen [Teilzahlungen eines Rückstandes am Abgabenkonto von Gesetzes wegen] stets auf die ältesten Verbindlichkeiten [Anmerkung: und offenbar sohin nicht auf der Abgabenbehörde im Übrigen ja noch unbekannte Umsatzsteuerzahlungsansprüche] angerechnet werden. RF habe mit seiner Gattin über die ihn treffenden steuerlichen Angelegenheiten gesprochen, wäre informiert gewesen, dass entsprechende Voranmeldungen [einzureichen bzw. entsprechende Vorauszahlungen] zu tätigen sind. RF habe aber "absichtlich und wissentlich" entsprechende Voranmeldungen und Zahlungen nicht getätigt. Betreffend die Voranmeldungszeiträume Oktober 1995 und Jänner bis September 1996: Der Beschuldigte RF habe 1994 seine Büroräumlichkeiten vergrößert. In diesem Zusammenhang habe er für einen Teil des von ihm selbst angemieteten Bürokomplexes mit seinem damaligen Klienten K einen Untermietvertrag abgeschlossen. K war auch berechtigt, die Infrastruktur des Steuerberatungsbüros einschließlich der technischen Ausstattung und Mitarbeiter mitzubenützen. In der Folge jedoch sei es zu einem Auseinanderleben von K und RF gekommen, was letztlich auch zu Strafanzeigen und Verfahren führte. Am 27. März 1996 habe RF auch die Vollmacht zur steuerlichen Vertretung des K zurückgelegt. K habe damals gekannt einen gewissen S. Dieser habe Kontakt zu einer Firma in Prag gehabt, "welcher Optionen zu Grundstücken" [gemeint offenbar: welche Optionsrechte zum Verkauf von Grundstücken] innegehabt habe. K habe RF und S zusammengebracht, wobei die drei Personen Geschäftsmöglichkeiten in der tschechischen Republik besprachen. K sollte durch Inserate und andere Aktionen versuchen, die Grundstücke zu verwerten, RF sollte für die steuerliche Seite zuständig sein. In der Folge sei es jedoch zu keinerlei solchen Grundstücksgeschäften in der tschechischen Republik gekommen. Die finanzielle Lage von RF und K habe sich verschlechtert, weshalb es dazu gekommen sei, dass K an RF zehn mit Datumsangaben zwischen 6. Oktober 1995 und 30. September 1996 versehenen Rechnungen [Anmerkung: diesbezügliche Kopien siehe Finanzstrafakt I Bl. 65 ff] gelegt habe, welche unbezahlt geblieben sind und denen auch keine konkrete Leistung gegenübergestanden [zugrunde gelegen] sei. RF und K hätten eine tatsächliche Realisierung der Rechnungen nicht beabsichtigt. Es wäre vereinbart gewesen, dass diese Rechnungen "Proforma-Rechnungen" [konkreter: Scheinrechnungen] sein sollten. Sie haben angebliche Leistungen in Zusammenhang mit [den obgenannten] Grundstücksvermittlungen in der tschechischen Republik betroffen, wobei die Leistungen nicht entsprechend konkretisiert wären. K habe [das Ausstellen der Scheinrechnungen] als Freundschaftsdienst gegenüber RF angesehen, welcher ihn darum zwecks Geltendmachung von Vorsteuern ersucht hätte. Die Scheinrechnungen seien in der Zeit um Oktober 1995 herum verfasst und ausgestellt worden. RF habe deren Ausstellung nur deshalb veranlasst, weil er von der Abgabenbehörde [rechtswidrigerweise] Vorsteuerbeträge im Ausmaß von insgesamt S 684.000,-- [zugestanden] erhalten wollte. In seiner Beweiswürdigung verweist der Erstsenat auf den Umstand, dass RF eine berufliche Ausbildung als Steuerberater durchlaufen habe und über einige Jahre hinweg selbständig als Steuerberater tätig gewesen ist. Er habe daher in ganz besonderem Maße über die ihn treffenden Verpflichtungen gegenüber der Abgabenbehörde Bescheid gewusst. RF bestreite nicht, dass sich im Laufe der Jahre die finanzielle Situation seines Unternehmens schlecht entwickelt habe und entsprechende Rückstände bei der Abgabenbehörde vorhanden gewesen waren. Entgegen der Behauptung des RF betreffend die Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen für die die Voranmeldungszeiträume Februar bis Mai und Dezember 1995, wonach er von seiner Gattin bzw. den Mitarbeitern seiner Steuerberatungskanzlei nicht entsprechend informiert worden wäre, sei bei realistischer Betrachtungsweise davon auszugehen, dass MF bei [damals] aufrechter Ehe und ihrer Mitarbeit in der Steuerberatungskanzlei wohl auch RF in dessen eigenen steuerlichen Angelegenheiten entsprechend informiert habe. Gegenteiliges sei gänzlich unglaubwürdig. Obwohl die Zeugin MF bei ihrer Einvernahme vor dem Spruchsenat sichtlich bemüht gewesen sei, RF zu entlasten, fänden sich in ihrer Aussage Passagen, aus denen zu ersehen sei, dass durchaus auch entsprechende Informationen [an RF] und Eingriffshandlungen von seiner Seite erfolgt seien. Die zeugenschaftlich vernommene Betriebsprüferin MK hatte an ihre diesbezüglichen Amtshandlungen keine konkrete Erinnerungen mehr und musste auf den Inhalt der Akten verweisen. Die Zeugin EG habe zur Wahrheitsfindung nichts beizutragen vermocht, da sie sich an detaillierte Vorgänge in Anbetracht des Zeitablaufes nicht mehr zu erinnern vermochte. Die den Beschuldigten belastende, schlüssige Aussage des Zeugen K über die Qualität der gegenständlichen Rechnungen als Scheinrechnungen habe den Erstsenat überzeugt, zumal auch die übrigen in diesem Zusammenhang befragten Zeugen (PS, EM u.a.) bestätigt hätten, dass entsprechende Tätigkeiten und Geschäftsabschlüsse in der tschechischen Republik nicht erfolgt seien. So habe auch der Zeuge HH den Beschuldigten gar nicht gekannt und mit K nicht über Grundstücksgeschäfte gesprochen, habe der Zeuge EH weder RF noch K erkannt und wäre es ihm unerklärlich gewesen, wieso er von der Verteidigung als Zeuge genannt werden konnte. Der Zeuge PS habe im Wesentlichen nur geschildert, dass K von ihm mehrfach Geld für die Einrichtung eines Büros in Tschechien haben wollte, vermochte aber keinen Zusammenhang mit RF herzustellen. Der Zeuge RW verneinte Geschäfte mit K, dieser sei in der Folge an seinen Schwiegervater PS herangetreten, ohne dass konkret Geschäftsabschlüsse erfolgt seien. Auch der Zeuge RL habe sich in diese Richtung geäußert. Der Zeuge CH erklärte, mit RF keinen geschäftlichen Kontakt gehabt zu haben und von K nur gefragt worden zu sein, ob er nicht Investoren für Geschäfte in Tschechien auftreiben könne. Auch der Zeuge S habe deutlich erklärt, dass es zu keinen Vertragsabschlüssen und zu keinen Vermittlungsprovisionen gekommen sei; konkrete Leistungen des K für RF hätten nicht vorgebracht werden können. In der Gesamtschau seien also den gegenständlichen Rechnungen keine tatsächlichen Leistungen zugrunde gelegen, weshalb RF Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten habe. Bei der Strafzumessung wertete der Erstsenat als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, eine teilweise Schadensgutmachung, und ein teilweises Geständnis in Form der verspäteten Vorlage der Voranmeldungen betreffend die Monate Februar bis Mai und Dezember 1995, als erschwerend keinen Umstand. Unter Hinweis insbesondere auf die erforderliche Spezial- und Generalprävention hielt der Erstsenat die von ihm verhängte Geldstrafe für tat- und schuldangemessen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 16. Jänner 2003, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Entgegen der Feststellung des Spruchsenates habe RF die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Zeiträume Februar bis Mai und Dezember 1995 zwischenzeitlich beglichen. Er habe auch nicht "absichtlich und wissentlich die entsprechenden Voranmeldungen nicht getätigt" [wohl: absichtlich die entsprechenden Vorauszahlungen nicht getätigt bzw. die diesbezüglichen Voranmeldungen nicht eingereicht]. Laut der Beweislage wäre er nämlich bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen [offenkundig: bis zum 9. August 1995] nicht in Kenntnis der Nichtbezahlung der Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen gewesen. So habe die Zeugin MF am 10. Dezember 1999 ausgesagt, dass sie damals eine Zeichnungsberechtigung am Konto des Beschuldigten gehabt habe und die Zahlscheine zur Bank gebracht und die Überweisungen an das Finanzamt durchgeführt habe [Finanzstrafakt I Bl. 139]. Über Vorhalt, dass 1995 Voranmeldungen verspätet bzw. überhaupt nicht abgegeben worden sind, habe MF erklärt, sie wäre schlampig gewesen, habe nach Ermessen bezahlt und die Belege einfach liegen gelassen [Finanzstrafakt I Bl. 140]. Auch anlässlich ihrer Einvernahme am 3. April 2002 habe MF wiederum ausgesagt, dass in der Kanzlei eine Sachbearbeiterin die Umsatzsteuerangelegenheiten bearbeitet und die Voranmeldungen vorbereitet habe. Die Überweisungen der Umsatzsteuervorauszahlungen habe MF aufgrund ihrer Bankvollmacht durchgeführt, wobei die Voranmeldungen und die Zahlscheine immer vom jeweils zuständigen Sachbearbeiter gekommen wären. Die Unterlagen wären vom Sachbearbeiter fertig vorbereitet gewesen. Wenn MF Unklarheiten hatte, hätte sie diesen gefragt. RF wäre in diesen Bereich nicht involviert gewesen, die Angelegenheiten seien von MF in Zusammenarbeit mit dem Sachbearbeiter erledigt worden. RF habe sich nur allgemein erkundigt, ob alles in Ordnung gehe [Finanzstrafakt II Bl. 315 f]. Auch die Zeugin EG habe diese Aussage insoferne bestätigt, als sie den allgemeinen Kanzleiablauf derart geschildert habe, dass die Umsatzsteuerangelegenheiten, die Erstellung der Voranmeldungen, sowie die Bezahlung der Umsatzsteuerschuld nicht vom Beschuldigten persönlich, sondern durch die jeweils zuständigen Sachbearbeiter durchgeführt worden sei [wobei anzumerken ist, dass die Zeugin hinsichtlich der Durchführung des Zahlungsverkehrs ausdrücklich anmerkte, dass dies eine Angelegenheit der Familie F gewesen sei, vgl. Finanzstrafakt II Bl. 350]. Auch das Ergebnis der UVA-Prüfung für Februar bis Mai 1995 habe keine Beanstandungen der entrichteten Umsatzsteuer für Jänner bis August 1995 ergeben, wie durch die Zeugin MK, welche die Prüfung als unauffällig in Erinnerung hatte, bestätigt worden sei [Finanzstrafakt II Bl. 330]. Die Verantwortung des Beschuldigten entspräche geradezu einer typischen Lebenssituation. Im arbeitsteiligen Wirtschaftsleben konzentriere sich ein Steuerberater auf komplizierte Steuerfälle und delegiere Routinearbeiten wie Umsatzsteuervoranmeldungen und die Entrichtung von Vorauszahlungen an entsprechend ausgebildete Mitarbeiter. MF verfüge über eine abgeschlossene Ausbildung in der Handelsakademie, weshalb RF, der zum Tatzeitpunkt [im Tatzeitraum] über drei Kanzleien in Österreich mit rund 600 Klienten und 20 Mitarbeitern verfügt habe, darauf vertraute, dass seine zwischenzeitig geschiedene Gattin MF das Richtige mache. MF wäre jedoch "zum Zeitpunkt 1995" nicht darüber informiert gewesen, dass die verspätete Entrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung einen Strafrechtstatbestand bewirkte, wenn nicht stattdessen eine Voranmeldung abgegeben werde. Da dieser Sachverhalt im Mai 1995 zum ersten Mal aufgetreten sei, könne es dem Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht werden, diese Fallkonstruktion nicht zuvor ausdrücklich besprochen zu haben. Die Nichtzahlung und gleichzeitige Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung [vermutlich: Umsatzsteuervoranmeldungen] hätte dadurch einige Zeit durch RF unentdeckt bleiben können. Auch von einem Steuerberater könne nicht erwartet werden, dass er seine Mitarbeiter ständig dahingehend kontrolliere, ob diese die in ihre Verantwortungsbereich liegenden Bankgeschäfte pünktlich durchführten. Die Darstellung des Beschuldigten, er habe, nachdem er erfahren habe, dass seine Mitarbeiterin Vorauszahlungen nicht durchgeführt, diese sofort entsprechend belehrt, wäre sohin widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Wäre RF hingegen bereits zuvor davon informiert gewesen, dass die pünktliche Zahlung der Umsatzsteuer nicht möglich sei, dann hätte dieser jedenfalls die fristgerechte Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen, allenfalls verbunden mit einem Ersuchen um Zahlungserleichterung, veranlasst. Gerade für einen Wirtschaftstreuhänder bestünde kein vernünftiges Motiv, die fristgerechte Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen hintanzuhalten, da es auf der Hand liege, dass die Finanzbehörde nach kurzer Zeit herausfinden muss, dass für den betreffenden Zeitraum keine Umsatzsteuerbuchungen auf dem Abgabenkonto bei der Behörde vorliege. Die damit verbundene, geradezu zwangsläufige Folge, sich der Strafverfolgung und [der Gefahr] eines Verlustes der Berufsberechtigung auszusetzen, stünde kein wie immer gearteter entsprechender Nutzen gegenüber. Auf dem Abgabenkonto des Beschuldigten hätte ein Negativsaldo bestanden, der auch bereits in Exekution gezogen gewesen sei, weshalb es keinen wesentlichen Unterschied gemacht hätte, wenn die Beträge der Umsatzsteuervorauszahlung hinzugekommen wären. Die Einreichung der Voranmeldungen am 9. August 1995 wäre ein Rücktritt vom Versuch gemäß § 14 FinStrG. Da das Abgabenkonto 1995 ohnedies mit einem über den Umsatzsteuerschulden liegenden Steuerrückstand belastet gewesen sei, wäre durch die verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen auch kein Verzögerungsschaden entstanden. K habe zwar S vor den gegenständlichen Vorfällen S als Klienten der Steuerberatungskanzlei zu RF gebracht, die Vereinbarung zwischen S und RF vom 2. Oktober 1995 sei aber ohne Initiative des K zustande gekommen. Die gegenständlichen Rechnungen des K an RF seien keine als Freundschaftsdienst erstellte Scheinrechnungen zur Erschwindelung von Vorsteuern im Ausmaß von S 684.000,-- gewesen. So seien nämlich die Aussage des K in sich und in Gegenüberstellung mit den vorliegenden schriftlichen Vereinbarungen und Rechnungen widersprüchlich: Bei seiner Aussage als Beschuldigter [Verdächtiger] [am 28. August 1998] habe er nämlich angegeben, dass die gegenständlichen Rechnungen [ergänze laut Protokoll: glaublich] im August 1996 gleichzeitig mit der Vereinbarung über die Vermittlung geschrieben und etwa zwei Monate später storniert worden [Finanzstrafakt Bl. I 45 f], bei seiner Zeugeneinvernahme am 1. Februar 2002 aber habe er angegeben, die Vereinbarung sei tatsächlich am 6. Oktober 1995 abgeschlossen worden und auch wären die gegenständlichen Rechnungen am gleichen Tag mit verschiedenen Rechnungsdaten versehen ausgestellt worden [Finanzstrafakt II Bl. 271 ff]. Die Behauptung, dass die Rechnungen alle zum gleichen Zeitpunkt erstellt worden seien, sei durch die Aussage von MF [Finanzstrafakt I Bl. 137 f] und durch die unterschiedliche Diktion der Schriftstücke widerlegt. Wären die Rechnungen lediglich aufgrund eines Freundschaftsdienstes zur Erlangung von Vorsteuern in Höhe von S 684.000,-- erstellt worden, hätte der Beschuldigte als Steuerberater K wohl veranlasst, Rechnungen zu erstellen, welche auch ohne Verweis auf die zugrunde liegende Vereinbarung geeignet gewesen wären, einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ohne einen Verdacht auf fingierte Rechnungen oder auf steuerbefreite bzw. nicht steuerbare Umsätze zu erwecken. Hätte K fingierte Rechnungen ausgestellt, wäre er auch als Mitbeschuldigter zu behandeln gewesen, weshalb seine Einvernahme als Zeuge vor dem Spruchsenat im Hinblick auf die Bestimmung des § 103 lit.d FinStrG sich als schwerer Verfahrensmangel erweise. Auch lasse sich keine Motivation des K, sich Mittäter einer Abgabenhinterziehung schuldig zu machen, ohne daraus einen entsprechenden Vorteil zu haben, zumal er solcherart ja die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer selbst schulde. Auch habe im Jahr 1996 erwiesenermaßen zwischen RF und K keine Freundschaft bestanden, weshalb ein solcher "Freundschaftsdienst" nicht nachvollziehbar sei. Durch die angehörten Zeugen seien sehr wohl konkrete Leistungen des K in Zusammenhang mit der Suche nach Financiers zum Zwecke einer Grundstücksverwertung in Tschechien nachgewiesen worden: PS habe ausgesagt, K wäre daran interessiert gewesen, ihn dazu zu bewegen, in ein Projekt mit Wohnbebauungen zu investieren [Finanzstrafakt II Bl. 274]. Der Zeuge RW habe erklärt, dass an ihn durch K und RF die Beteiligung an Grundstücksgeschäften in der Tschechischen Republik herangetragen worden sei. K habe erklärt, er habe jetzt den RF los, woraus zu erschließen sei, dass K vorher für RF nach Finanziers gesucht habe [Finanzstrafakt II Bl. 313]. Der Zeuge RL habe ausgesagt, dass, nachdem RF den Kontakt mit K hergestellt habe, K mit S zu diesem in die Firma gekommen sei und eine Beteiligung an einer Wohnanlage in Tschechien nahegelegt wurde, wobei es darum ging, dass zunächst Grün- in Bauland umgewidmet werden und danach eine Bebauung erfolgen sollte. Er sollte bei diesem Projekt Geldgeber sein und als Investor in Erscheinung treten, sohin das konkrete Projekt der Verwertung noch nicht festgestanden sei [Finanzstrafakt II Bl. 313 f]. In seiner schriftlichen Zeugenaussage habe PH bestätigt, K durch RF kennen gelernt zu haben und von K auf das besagte Projekt in Tschechien angesprochen worden zu sein, wobei es um ein Reihenhausprojekt gegangen sei [Finanzstrafakt II Bl. 266]. Auch der Zeuge CH habe ausgesagt, dass K mit ihm über Grundstücksgeschäfte in Tschechien gesprochen und ihn dieser gefragt habe, ob er nicht Investoren hätte [Finanzstrafakt II Bl. 314]. Es sei irrelevant, ob K den Interessenten jeweils bekannt gegeben habe, dass er für den Beschuldigten gearbeitet habe, oder nicht. Die Verantwortung des Beschuldigten, dass K für ihn in der Zeit von Oktober 1995 bis September 1996 und nicht m eigenen Namen für S tätig gewesen sei, werde vollinhaltlich durch die Vereinbarung vom 2. Oktober 1995 und der Zeugenaussage des S bestätigt, welche erklärt habe, er könne nicht genau sagen, für welche Zeit K für RF tätig geworden sei, dies könne maximal ein Jahr gewesen sein, nachdem K nach Vertragsabschluss [ergänze offenbar: des S am 2. Oktober 1995] mit RF zu ihm gekommen sei und von Zerwürfnissen erzählt habe. Erst rund ein Jahr nach der Vereinbarung zwischen S und RF sei K an ihn herangetreten, die Vermittlung alleine zu machen [Finanzstrafakt II Bl. 315]. Wären die von K durchgeführten Akquirierungsversuche nach Finanziers erfolgreich gewesen, wäre RF i der Folge die entscheidende Rolle bei den Verhandlungen mit den Finanziers zugekommen. Die Höhe der durch K verrechneten Provisionen bzw. die Höhe der durch diesen fakturierten Rechnungen korrespondiere mit den von S zugesagten Provisionen. Alleine der Umstand, dass tatsächlich keine Verkäufe stattgefunden haben, sohin auch keine Provisionen von S an RF geflossen sind, erkläre, dass die gegenständlichen Rechnungen des K nicht beglichen worden seien. In der Vereinbarung vom 6. Oktober 1995 zwischen RF und K sei nämlich ausdrücklich als Bedingung für die Auszahlung vereinbart, dass genügend Geldfluss der Käufer vorhanden sei [gemeint vermutlich: sein müsse], um die vereinbarten Beträge aus den erhaltenen Provisionen [offenbar des RF] abdecken zu können. Der Zeuge K habe daher im Zeitraum Oktober 1995 bis September 1996 für RF werkvertragliche Leistungen erbracht, indem er in Österreich nach Finanziers für den Ankauf eines Grundstückes in Tschechien mittels einer zu gründenden Gesellschaft gesucht habe. Aufgrund einer zwischen RF und K am 6. Oktober 1995 abgeschlossenen Vereinbarung habe K für seine zwischen dem 6. Oktober 1995 bis 30. September 1996 tatsächlich erbrachten Leistungen zehn Rechnungen an den Beschuldigte ausgestellt, wobei die jeweiligen Datierungen der Rechnungen dem tatsächlichen Ausstellungsdatum entsprächen. Eine Stornierung der Rechnungen durch K sei nicht erfolgt. Die gegenständlichen Rechnungen des K entsprächen den Formerfordernissen des § 11 UStG 1994, weshalb - in Verbindung mit den obigen Ausführungen - eine gänzliche Verfahrenseinstellung beantragt werde. In der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherige Verantwortung aufrecht erhalten und brachte - in Übereinstimmung mit der schriftlichen Berufung- zur behaupteten Geschäftsbeziehung mit K auf Befragen unter anderem auch vor, dass die in den Akten als Kopie befindliche schriftliche Vereinbarung vom 6. Oktober 1995 die von K geforderte Leistung nicht korrekt beschreibe: K habe sich nämlich nicht zur Vermittlung zwischen Käufern und Verkäufern von Grundstücken in Tschechien, sondern zur Beibringung von Finanziers für den Ankauf eines Grundstückes in Tschechien mittels einer zu gründenden Gesellschaft verpflichtet, welche aber nicht zustande gekommen sei. Zur Entscheidung wurde erwogen: Der Aktenlage ist insbesondere hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen folgender Sachverhalt zu entnehmen: Das Abgabenkonto zu StNr. 840/9798 beim Finanzamt Salzburg-Stadt des seit Dezember 1979 als Wirtschaftstreuhänder selbständig und zumindest zeitweise sehr erfolgreich tätigen RF wies seit der Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 1993 am 2. November 1994 in Höhe von S 782.751,-- einen entsprechenden Rückstand auf (Finanzstrafakt I Bl. 4). Mit diesem Bescheid ist offenbar von Seite des Fiskus der Versuch unternommen worden, einen unzulässigen Abgabenkredit in der Form, dass der Beschuldigte aus dem Verkauf seiner Wiener Filiale an eine RF GmbH die diesbezügliche Umsatzsteuer (entgegen der Bestimmung des § 17 Abs.7 UStG 1994 in der damals geltenden Fassung) nicht offengelegt hatte (BP-Bericht vom 28- Oktober 1994, ABNr. 359/94, Tz. 16), andererseits aber für die GmbH die diesbezügliche Vorsteuer geltend machte (siehe die entsprechende von RF unterschriebene Voranmeldung), zu korrigieren. Entgegen den abgabenrechtlichen Bestimmungen waren die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend Mai 1994 in Höhe von S 70.385,-- (fällig am 15. Juli 1994) erst am 2. September 1994, betreffend Juni 1994 in Höhe von S 99.243,-- (fällig am 15. August 1994) erst am 27. September 1994, betreffend Juli 1994 in Höhe von S 69.861,-- (fällig am 15. September 1994) ebenfalls erst am 27. September 1994, betreffend August 1994 in Höhe von S 112.64,-- (fällig am 17. Oktober 1994) erst am 27. Februar 1995, betreffend September 1994 in Höhe von S 89.363,-- (fällig am 15. November 1994) ebenfalls erst am 27. Februar 1995, betreffend Oktober 1994 in Höhe von S 47.126,-- (fällig am 15. Dezember 1994) erst am 1. März 1995, betreffend November 1994 in Höhe von S 162.425,-- (fällig am 16. Jänner 1995) ebenfalls erst am 1. März 1995 entrichtet worden (Buchungsabfrage, Finanzstrafakt I Bl. 3 f). Eine Beanstandung der Vorgangsweise durch das Finanzamt ist den vorgelegten Akten aber nicht zu entnehmen. Die im Umsatzsteueraktenteil des Veranlagungsaktes zu StNr. 840/9798 des Finanzamtes Salzburg-Stadt auffindbaren Umsatzsteuervoranmeldungen weisen mit einer Ausnahme (UVA 01/94, Unterschrift er Zeugin EG) die Unterschrift des Beschuldigten auf (UVAs 04/93, 10/93, 12/93, 04/94, 12/94 [zweifach]). In der am 1. September 1995 eingereichten Einkommensteuererklärung des RF für 1994 ist hinsichtlich seiner (gegenüber dem Vorjahr nunmehr verkleinerten) Steuerberatungskanzlei ein Gewinn von S 159.626,-- ausgewiesen, welcher sich nach einer Betriebsprüfung und einem längeren Rechtsmittelverfahren auf S 203.948,-- (vgl. 2. BVE vom 7. Jänner 1997) erhöht hat. An Umsatz hat RF in seiner ebenfalls am 1. September 1995 eingereichten Jahressteuererklärung für 1994 einen Umsatz von S 8,335.848,71, aber auch eine Restschuld von S 157.313,-- (was beispielsweise einem vorerst nicht offengelegten Umsatz von immerhin S 786.565,-- [!] entspräche) ausgewiesen. Die Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 1995 in Höhe von S 48.813,-- ist am 15. März 1995 fällig gewesen und wurde am 17. März 1995 entrichtet (Buchungsabfrage vom 4. Oktober 2004). Bis Mitte Juni 1995 war der Rückstand am obgenannten Abgabenkonto auf S 1,610.29,-- angewachsen, welchen das Finanzamt im Exekutionswege zu verringern trachtete. So wurden am 25. April 1995 über den Exekutor S 20.000,-- am Abgabenkonto einbezahlt. Am 13. Juni 1995 wurden S 900.000,-- und am 4. August 1995 S 300.000,-- über die Vollstreckungsstelle einbezahlt (Buchungsabfrage vom 4. Oktober 2004). Die Umsatzsteuervorauszahlung für Februar 1995 in Höhe von S 82.908,-- ist am 18. April 1995 fällig geworden. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Umsatzsteuervoranmeldung bis zu diesem Fälligkeitstag ist aber nicht erfolgt. Erst am 9. August 1995 wurde beim Finanzamt Salzburg-Stadt unter Verwendung eines von EG unterfertigten Begleitschreibens eine Voranmeldung eingereicht, welche offenbar von EG unterfertigt worden war. Eine unverzügliche Entrichtung der Vorauszahlung erfolgte nicht (genannter Veranlagungsakt, Umsatzsteueraktteil), sodass die Offenlegung keine strafbefreiende Wirkung im Sinne einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG entfalten kann. Hinweise auf Erinnerungsschreiben und dergleichen des Finanzamtes vor der Einreichung der Voranmeldung sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: eine Umsatzsteuervorauszahlung) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Es liegt ansich auf der Hand, dass ein erfahrener Wirtschaftstreuhänder hinsichtlich seines eigenen Unternehmens zumindest in groben Zügen, zumal auch was abgabenrechtliche Belange betrifft, einen Überblick bewahrt, zumal er aufgrund der offenkundig schlechten Finanzlage zwangsläufig mit dem Problem der betrieblichen Geldflüsse und Zahlungen beschäftigt gewesen sein muss. So auch die Aussage der Kanzleikraft EG: "Zahlungen waren insgemein Kompetenzbereich des Beschuldigten, ..." (Finanzstrafakt II Bl. 350). Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten kann jedoch sein insoweit mit den Aussagen von MF und EG übereinstimmendes Vorbringen, er habe erst am 4. August 1995 entdeckt, dass bis zum Fälligkeitstag weder die Vorauszahlung entrichtet noch die diesbezügliche Voranmeldung eingereicht worden war, mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht widerlegt werden. Zwar nach der allgemeinen Lebenserfahrung wenig wahrscheinlich, aber nicht gänzlich auszuschließen ist die Möglichkeit, dass tatsächlich die Entrichtung der Zahllast seiner Ehegattin MF übertragen war, welche nach Gutdünken verfahren wollte und in Anbetracht der offenkundig äußerst angespannten Liquidität der Steuerberatungskanzlei die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung - ebenso wie auch schon betreffend früherer Voranmeldungszeiträume, siehe oben - ohne ausdrückliche Rücksprache mit dem arbeitsbelasteten Beschuldigten aufgeschoben hat. Die Entrichtung der Zahllast für Februar 1995 hat tatsächlich erst mittels Saldozahlung am 20. September 1995 stattgefunden (Buchungsabfrage vom 4. Oktober 2004). Es war daher betreffend die Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung für Februar 1995 im Zweifel mit einer Einstellung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens vorzugehen. Die Umsatzsteuervorauszahlung für März 1995 in Höhe von S 39.154,-- ist am 15. Mai 1995 fällig geworden. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Umsatzsteuervoranmeldung bis zu diesem Fälligkeitstag ist aber nicht erfolgt. Erst am 9. August 1995 wurde beim Finanzamt Salzburg-Stadt unter Verwendung eines von EG unterfertigten Begleitschreibens eine nicht unterschriebene Voranmeldung eingereicht, welche aber nichtsdestotrotz ohne Bemängelung vom Finanzamt abgefertigt wurde. Auch eine unverzügliche Entrichtung der Vorauszahlung erfolgte nicht (genannter Veranlagungsakt, Umsatzsteueraktteil), sodass die Offenlegung keine strafbefreiende Wirkung im Sinne einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG entfalten kann. Hinweise auf Erinnerungsschreiben und dergleichen des Finanzamtes vor der Einreichung der Voranmeldung sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: eine Umsatzsteuervorauszahlung) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Es liegt ansich auf der Hand, dass ein erfahrener Wirtschaftstreuhänder hinsichtlich seines eigenen Unternehmens zumindest in groben Zügen, zumal auch was abgabenrechtliche Belange betrifft, einen Überblick bewahrt, zumal er aufgrund der offenkundig schlechten Finanzlage zwangsläufig mit dem Problem der betrieblichen Geldflüsse und Zahlungen beschäftigt gewesen sein muss. So auch die Aussage der Kanzleikraft EG: "Zahlungen waren insgemein Kompetenzbereich des Beschuldigten, ..." (Finanzstrafakt II Bl. 350). Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten kann jedoch sein insoweit mit den Aussagen von MF und EG übereinstimmendes Vorbringen, er habe erst am 4. August 1995 entdeckt, dass bis zum Fälligkeitstag weder die Vorauszahlung entrichtet noch die diesbezügliche Voranmeldung eingereicht worden war, mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht widerlegt werden. Zwar nach der allgemeinen Lebenserfahrung wenig wahrscheinlich, aber nicht gänzlich auszuschließen ist die Möglichkeit, dass tatsächlich die Entrichtung der Zahllast seiner Ehegattin MF übertragen war, welche nach Gutdünken verfahren wollte und in Anbetracht der offenkundig äußerst angespannten Liquidität der Steuerberatungskanzlei die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung - ebenso wie auch schon betreffend früherer Voranmeldungszeiträume, siehe oben - ohne ausdrückliche Rücksprache mit dem arbeitsbelasteten Beschuldigten aufgeschoben hat. Die Entrichtung der Zahllast für März 1995 hat tatsächlich erst mittels Saldozahlung am 20. September 1995 stattgefunden (Buchungsabfrage vom 4. Oktober 2004). Es war daher betreffend die Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung für März 1995 im Zweifel mit einer Einstellung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens vorzugehen. Die Umsatzsteuervorauszahlung für April 1995 in Höhe von S 61.418,-- ist am 16. Juni 1995 fällig geworden. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Umsatzsteuervoranmeldung bis zu diesem Fälligkeitstag ist aber nicht erfolgt. Erst am 9. August 1995 wurde beim Finanzamt Salzburg-Stadt unter Verwendung eines von EG unterfertigten Begleitschreibens eine nicht unterschriebene Voranmeldung eingereicht, welche aber nichtsdestotrotz ohne Bemängelung vom Finanzamt abgefertigt wurde. Auch eine unverzügliche Entrichtung der Vorauszahlung erfolgte nicht (genannter Veranlagungsakt, Umsatzsteueraktteil), sodass die Offenlegung keine strafbefreiende Wirkung im Sinne einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG entfalten kann. Hinweise auf Erinnerungsschreiben und dergleichen des Finanzamtes vor der Einreichung der Voranmeldung sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: eine Umsatzsteuervorauszahlung) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Es liegt ansich auf der Hand, dass ein erfahrener Wirtschaftstreuhänder hinsichtlich seines eigenen Unternehmens zumindest in groben Zügen, zumal auch was abgabenrechtliche Belange betrifft, einen Überblick bewahrt, zumal er aufgrund der offenkundig schlechten Finanzlage zwangsläufig mit dem Problem der betrieblichen Geldflüsse und Zahlungen beschäftigt gewesen sein muss. So auch die Aussage der Kanzleikraft EG: "Zahlungen waren insgemein Kompetenzbereich des Beschuldigten, ..." (Finanzstrafakt II Bl. 350). Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten kann jedoch sein insoweit mit den Aussagen von MF und EG übereinstimmendes Vorbringen, er habe erst am 4. August 1995 entdeckt, dass bis zum Fälligkeitstag weder die Vorauszahlung entrichtet noch die diesbezügliche Voranmeldung eingereicht worden war, mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht widerlegt werden. Zwar nach der allgemeinen Lebenserfahrung wenig wahrscheinlich, aber nicht gänzlich auszuschließen ist die Möglichkeit, dass tatsächlich die Entrichtung der Zahllast seiner Ehegattin MF übertragen war, welche nach Gutdünken verfahren wollte und in Anbetracht der offenkundig äußerst angespannten Liquidität der Steuerberatungskanzlei die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung - ebenso wie auch schon betreffend früherer Voranmeldungszeiträume, siehe oben - ohne ausdrückliche Rücksprache mit dem arbeitsbelasteten Beschuldigten aufgeschoben hat. Die Entrichtung der Zahllast für April 1995 hat tatsächlich erst mittels Saldozahlung am 20. September 1995 stattgefunden (Buchungsabfrage vom 4. Oktober 2004). Es war daher betreffend die Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung für April 1995 im Zweifel mit einer Einstellung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens vorzugehen. Die Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 1995 in Höhe von S 58.515,-- ist am 17. Juli 1995 fällig geworden. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Umsatzsteuervoranmeldung bis zu diesem Fälligkeitstag ist aber nicht erfolgt. Erst am 9. August 1995 wurde beim Finanzamt Salzburg-Stadt unter Verwendung eines von EG unterfertigten Begleitschreibens eine nicht unterschriebene Voranmeldung eingereicht, welche aber nichtsdestotrotz ohne Bemängelung vom Finanzamt abgefertigt wurde. Auch eine unverzügliche Entrichtung der Vorauszahlung erfolgte nicht (genannter Veranlagungsakt, Umsatzsteueraktteil), sodass die Offenlegung keine strafbefreiende Wirkung im Sinne einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG entfalten kann. Hinweise auf Erinnerungsschreiben und dergleichen des Finanzamtes vor der Einreichung der Voranmeldung sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: eine Umsatzsteuervorauszahlung) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Es liegt ansich auf der Hand, dass ein erfahrener Wirtschaftstreuhänder hinsichtlich seines eigenen Unternehmens zumindest in groben Zügen, zumal auch was abgabenrechtliche Belange betrifft, einen Überblick bewahrt, zumal er aufgrund der offenkundig schlechten Finanzlage zwangsläufig mit dem Problem der betrieblichen Geldflüsse und Zahlungen beschäftigt gewesen sein muss. So auch die Aussage der Kanzleikraft EG: "Zahlungen waren insgemein Kompetenzbereich des Beschuldigten, ..." (Finanzstrafakt II Bl. 350). Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten kann jedoch sein insoweit mit den Aussagen von MF und EG übereinstimmendes Vorbringen, er habe erst am 4. August 1995 entdeckt, dass bis zum Fälligkeitstag weder die Vorauszahlung entrichtet noch die diesbezügliche Voranmeldung eingereicht worden war, mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht widerlegt werden. Zwar nach der allgemeinen Lebenserfahrung wenig wahrscheinlich, aber nicht gänzlich auszuschließen ist die Möglichkeit, dass tatsächlich die Entrichtung der Zahllast seiner Ehegattin MF übertragen war, welche nach Gutdünken verfahren wollte und in Anbetracht der offenkundig äußerst angespannten Liquidität der Steuerberatungskanzlei die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung - ebenso wie auch schon betreffend früherer Voranmeldungszeiträume, siehe oben - ohne ausdrückliche Rücksprache mit dem arbeitsbelasteten Beschuldigten aufgeschoben hat. Die Entrichtung der Zahllast für Mai 1995 hat tatsächlich erst mittels Saldozahlung am 20. September 1995 stattgefunden (Buchungsabfrage vom 4. Oktober 2004). Es war daher betreffend die Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 1995 im Zweifel mit einer Einstellung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens vorzugehen. Die Umsatzsteuervorauszahlung für Juni 1995 in Höhe von S 45.663,-- ist am 16. August 1995 fällig geworden. Bereits am 9. August 1995 wurde beim Finanzamt Salzburg-Stadt unter Verwendung eines von EG unterfertigten Begleitschreibens eine nicht unterschriebene diesbezügliche Voranmeldung eingereicht, welche aber nichtsdestotrotz ohne Bemängelung vom Finanzamt abgefertigt wurde. Die Entrichtung der Zahllast erfolgte mittels Saldozahlung am 20. September 1995. Ein finanzstrafrechtlicher Tatbestand liegt nicht vor. Die Umsatzsteuervorauszahlung für Juli 1995 in Höhe von S 10.960,-- ist am 15. September 1995 fällig geworden. Bereits am 16. August 1995 wurde beim Finanzamt Salzburg-Stadt eine vom Beschuldigten unterschriebene diesbezügliche Voranmeldung eingereicht. Die Entrichtung der Zahllast erfolgte mittels Saldozahlung beim Exekutor am 17. Jänner 1996. Ein finanzstrafrechtlicher Tatbestand liegt nicht vor. Die Umsatzsteuervorauszahlung für August 1995 in Höhe von S 7.903,-- ist am 16. Oktober 1995 fällig geworden. Am 18. Oktober 1995 wurde beim Finanzamt Salzburg-Stadt eine offenbar von EG unterschriebene diesbezügliche Voranmeldung eingereicht. Die Entrichtung der Zahllast erfolgte mittels Saldozahlung beim Exekutor am 17. Jänner 1996. Ein finanzstrafrechtlicher Tatbestand liegt nicht vor. Die Umsatzsteuervorauszahlung für September 1995 in Höhe von S 66.655,-- ist am 15. November 1995 fällig geworden. Erst am 23. November 1995 wurde beim Finanzamt Salzburg-Stadt eine vom Beschuldigten unterschriebene diesbezügliche Voranmeldung eingereicht. Die Entrichtung der Zahllast erfolgte erst mittels Saldozahlung beim Exekutor am 17. Jänner 1996, weshalb der Voranmeldung die Eigenschaft einer strafbefreienden Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG nicht zugekommen ist. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Die Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung für September 1995 ist jedoch von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Die Umsatzsteuervorauszahlung für Oktober 1995 in Höhe von S 50.429,-- ist am 15. Dezember 1995 fällig geworden. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Umsatzsteuervoranmeldung bis zu diesem Fälligkeitstag ist aber nicht erfolgt. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Mit Schreiben vom 26. September 1996 wurde RF daher von der Finanzstrafbehörde erster Instanz aufgefordert, die diesbezügliche Voranmeldung nachzureichen und die Gründe für die gegenständlichen Versäumnisse darzulegen (Finanzstrafakt I Bl. 12 f). Mit Antwortschreiben vom 22. November 1996 behauptete RF, dass infolge eines Umsatzsteuerguthabens tatsächlich keine Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung bestanden hätte (Finanzstrafakt I Bl. 18) und übermittelte gleichzeitig u.a. eine von ihm unterschriebene entsprechende Voranmeldung für Oktober 1995, in welcher aufgrund geltend gemachter Vorsteuern in Höhe von 72.754,50 ein Guthaben von S 9.570,-- geltend gemacht wurde (Finanzstrafakt I Bl. 28, obgenannter Umsatzsteueraktenteil). Aufgrund einer UVA-Prüfung im Dezember 1996 stellte sich jedoch heraus, dass in obiger Vorsteuer ein Betrag in Höhe von S 60.000,-- aus einer von K an RF gelegten Rechnung folgenden Wortlautes enthalten gewesen war: | "K Anschrift des K | | ..., am 06.10.1995. | | | | RF G S | | | | | | Lieber Rudi, | | | für meine Vermittlungstätigkeit in Tschechien erlaube ich mir den | Betrag von ATS + 20 % MwSt. | 300.000.-- 60.000.-- | | somit Gesamt in Rechnung zu stellen. | 360.000.-- | | | | | Ich danke Dir für Dein Vertrauen und hoffe weiterhin auf gute Zusammenarbeit. | Mit freundlichen Grüßen [händische Unterschrift] K" | |   Gemäß § 12 Abs.1 Z.1 UStG 1994 in der damals relevanten Fassung war der Unternehmer berechtigt, bei der Berechnung der Umsatzsteuerzahllast bzw. des monatlichen Umsatzsteuerguthabens u.a. die von anderen Unternehmern in mehrwertsteuergerechten (§ 11 UStG 1994) Rechnungen an ihn gesondert

Normen und Schlagworte

WirtschaftstreuhänderUmsatzsteuervorauszahlungVorauszahlungZahllastVoranmeldungVoranmeldungszeitraumSteuerbarkeitVermittlungVermittlung von GrundstückskäufenVermittlung von GrundstücksgesellschaftenRechnungRechnungsmerkmaleBestimmtheitBestimmtheit der LeistungLeistungsortHinterziehungFinanzordnungswidrigkeitStrafhöheGeneralpräventionstraflose Nachtat

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0005-S/03
Stammnummer
17127
Gültig
26.04.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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