RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300079/2014

Zigarettenhehlerei; die Weitergabe einer Telefonnummer als strafloses Handeln im Zuge deren Vorbereitung: nicht strafbar als Beteiligung an dem in weiterer Folge verübten Finanzvergehen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300079/2014vom 01.03.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Laut Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Wien vom 20. Mai 2014, SpS 38/2011, wurde das gegen Herrn H. C. wegen des Verdachts der Abgaben- und Monopolhehlerei von 270 Stangen Zigaretten für einen Zeitraum von 29. November 2010 bis 28. April 2011 gemäß § 136 FinStrG eingestellt. Der gemäß § 141 Abs. 3 FinStrG erstellten verkürzten Ausfertigung war dazu keine Begründung zu entnehmen. Über Nachfrage beim Zollamt stellte sich heraus, dass aufgrund eines Schallgutachtens es sich bei der Stimme laut Telefonüberwachungsprotokoll nicht um die Stimme von H. C. gehandelt haben soll und daher dieser nicht als die Person identifiziert werden konnte, die die Zigaretten am 29. November 2010 an den Beschuldigten weitergegeben hat. Angesichts der Tatsache, dass die Übergabe dieser Zigaretten jedoch an eine weibliche Person namens G. nachgewiesen wurde, ist die Frage, ob der Beschuldigte die Zigaretten von einer anderen, bisher unbekannten Person übernommen hat, ohne Relevanz. Gegenstand einer Überprüfung nach § 161 Abs. 1 FinStrG ist die Sache, die dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorliegt, nämlich die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat (vgl. UFS vom 23.01.2007, FSRV/0161-W/06). Das gegen den Beschuldigten anhängige Finanzstrafverfahren muss wegen derselben Sache im Sinn des § 161 Abs. 1 FinStrG eingeleitet gewesen sein, die Gegenstand des Schuldspruches ist. Es ist dem Bundesfinanzgericht verwehrt, dem Beschuldigten eine andere Tat oder ein anderes Verhalten zu unterstellen als die Finanzstrafbehörde und damit die "Sache" dieses Verfahrens auszuwechseln (vgl. VwGH 17.12.2009, 2009/16/0122). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass "Sache" im Sinne des § 161 FinStrG die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Finanzstrafbehörde gebildet hat, somit die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung, ist. Dem Beschuldigten wurde im bisherigen Verfahren nicht nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Ansichbringen von 100 Stangen ukrainischer geschmuggelter Zigaretten von H. C. in der L vorgeworfen, sondern auch das Weiterverhandeln von 100 Stangen Zigaretten Chesterfield Blue an eine unbekannte weibliche Person namens „G.“. Wie bereits weiter oben ausgeführt stehen bei der Abgaben- und Monopolhehlerei verschiedene, rechtlich gleichwertige Tathandlungen unter Strafdrohung, hier einerseits das Ansichbringen von H. C., der sich zwischenzeitig aufgrund eines Schallgutachtens als unbekannte Person herausgestellt hat, andererseits das Weiterverhandeln der Zigaretten an eine unbekannte weibliche Person namens „G.“. Den entsprechenden Telefonüberwachungsprotokollen (TÜ) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen: TÜ 46 vom 29. November 2010, 10:38 Uhr, zwischen dem Beschuldigten und einer Abnehmerin: Eine unbekannte Frau ruft den Beschuldigten an und sagt ihm, dass sie 2 Blaue braucht und der Beschuldigte ihr diese bringen soll. Beschuldigter sagt in Ordnung, 2 Blaue gehen. TÜ 57 vom 29. November 2010, 14:05 Uhr, zwischen dem Beschuldigten und unbekanntem Mann (Wiener Dialekt): … Beschuldigter: ich brauche heute zwei blaue Mädchen aus Ukraina. Mann: zwei blaue, muss ich schauen, ob ich noch hab, aber glaub ich, geht. Beschuldigter: muss ich wissen, wann weißt du Bescheid? Mann: Geht sich sicher aus, in einer Stunde weiß ich's. Beschuldigter: in einer Stunde, wenn weißt du Bescheid, dann rufst du mich an. Mann: ok. Sag ich 80% ja. Beschuldigter: Besser ist 100%ig ja. Mann: ich ruf dich dann zurück. Beschuldigter: ok. TÜ 60 vom 29. November 2010, 15:58 Uhr, zwischen dem Beschuldigten und unbekanntem Mann (Wiener Dialekt): … Beschuldigter: Was gibt’s? Mann:Ja, gibt’s noch gibt’s noch. Beschuldigter: Ja, wann treff ma? Mann: Na pass auf, ich fahre dann in den 10., ca. halbe Stunden. Beschuldigter: Halbe Stunde wo? Mann: Irgendwo oben, oben. Beschuldigter: wo du willst. Mann: Beim Mercedes vielleicht, ha? Beschuldigter: ja, ja. Mann: In der Nähe, gell? Beschuldigter: ja, aber halbe Stunde, ja? Mann: Ja, ca halbe Stunde. Beschuldigter: ja, 10 Minuten rufst Du mich vorher an, ich bin in der Nähe, ja? Mann: Ok, gut, gut. … TÜ 61 vom 29. November 2010, 15:59 Uhr, zwischen dem Beschuldigten und einer Abnehmerin: Beschuldigter sagt der Frau, dass er in einer Stunde bei der Frau sein kann. Die Frau ist jedoch beim Farbe einkaufen, diese braucht sie zum Ausmalen. Die Frau wird den Beschuldigten zwischen 17:00 und 18:00 Uhr anrufen. TÜ 62 vom 29. November 2010, 16:26 Uhr, zwischen dem Beschuldigten und unbekanntem Mann (Wiener Dialekt): … Beschuldigter: Ja, wie lang bist du im 10.? Mann: ca. 15 Minuten. Beschuldigter: Bist narrisch? Mein Kunde kommt später …ca. 1 – 1,5 Stunden. Mann: Geh, das gibt’s ja net. Beschuldigter: … Was mach ma? Mann: Ja na nimmst Du derweil? Beschuldigter: wo bist du jetzt? Mann: Na ja ich bin Richtung 10. jetzt. Beschuldigter: aha, aber wo? Unten Zielpunkt? Mann: Unten Zielpunkt.. Na ich komme von anderer Seite. Kann man oben wo treffen, vielleicht bei KIK? Beschuldigter: Na, bei KIK nix, Dann besser Mercedes. Mann: Bei Mercedes, gell. Beschuldigter: Ciao. TÜ 63 vom 29. November 2010, 16:35 Uhr, zwischen dem Beschuldigten und unbekanntem Mann (Wiener Dialekt): … Beschuldigter: Ja wie lang brauchst Du? Mann: 5 Minuten bin da. TÜ 64 vom 29. November 2010, 16:39 Uhr, zwischen dem Beschuldigten und unbekanntem Mann (Wiener Dialekt): … Beschuldigter: Wo bist du genau? Mann: ich bin am Parkplatz. Beschuldigter: 20 Sekunden. TÜ 71 vom 29. November 2010, 18:15 Uhr, zwischen dem Beschuldigten und einer Abnehmerin: Frau ruft den Beschuldigten an und sagt, dass sie auf ihn vergessen hat. Der Beschuldigte ist in der Nähe der Abnehmerin und kommt in 2 bis 3 Minuten zu ihr. Die Frau bejaht dies. TÜ 72 vom 29. November 2010, 18:19 Uhr, zwischen dem Beschuldigten und einer Abnehmerin: Beschuldigter sagt, dass er beim Loch ist. Frau sagt, ich komme TÜ 73 vom 29. November 2010, 18:27 Uhr, zwischen dem Beschuldigten und unbekanntem Mann (Wiener Dialekt): … Beschuldigter: Bist du im 10.? Mann: Schon lang nicht mehr. Beschuldigter: Wo bist du jetzt? Mann: Zu Hause. Beschuldigter: Ich komme bei dir ca. 15 – 20 Minuten, wo kann man treffen? Mann: Ja bei mir in der Nähe, Bei L (L)? Beschuldigter: bei L, 10 – 15 Minuten. Mann: Ja, rufst mich an, wenn du da bist. TÜ 76 vom 29. November 2010, 18:43 Uhr, zwischen dem Beschuldigten und unbekanntem Mann: … Mann: Bist du schon da, ich komme schon. Beschuldigter: Ja sicher, ich warte dich. Mann: du bist der Beste. Beschuldigter: Dritte, dritte, unten, im Dritten weißt eh. Mann: Im Dritten. Beschuldigter: Runter. Mann: runter bist du. Beschuldigter: Ja, im Tunnel in Garage. (Treffen in der L Garage). Parkplatznummer 123, TÜ 78 mit SMS. Für den erkennenden Senat steht aufgrund der Telefonüberwachungsprotokolle außer Streit, dass der Beschuldigte von einer nunmehr unbekannten Person die 100 Stangen geschmuggelter Zigaretten der Marke Chesterfield Blue (am 29. November 2010 "zwei blaue Mädchen aus der Ukraine", somit zwei Mal 50 Stangen eingangsabgabepflichtige Zigaretten, die zuvor aus der Ukraine von unbekannten Täters geschmuggelt wurden) an sich gebracht und an diese schon zu Punkt I/A unbekannte Person namens G. weiterverhandelt hat (vgl. TÜ 72, wonach der Beschuldigte beim Loch ist und die Frau dorthin gekommen ist) und damit die Finanzvergehen der Abgaben- und Monopolhehlerei am 29. November 2010 in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Dabei kommt es nicht auf die Beurteilung der bis ins letzte Detail bekannten Vortaten an, sondern auf die Tatsache, dass der Beschuldigte die 100 Stangen Zigaretten in Besitz hatte und diese an G. weiterverhandelt hat. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass es sich dabei um keine Auswechslung der Tat handelt, da diese nun zu bestrafende "Sache" im Sinne des § 161 FinStrG schon Gegenstand des bisherigen Finanzstrafverfahrens war. Aus den oben dargestellten Telefonüberwachungsprotokollen 73, 76 und 78 sowie der durchgeführten Standortpeilung ergibt sich bei genauerem Hinsehen eindeutig, dass der Beschuldigte am 29. November 2010 sich darüber hinaus in der L-Garage mit einem unbekannten Mann verabredet hat, wobei das Zollamt Wien zunächst - aufgrund vorangegangener Amtshandlungen - davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Mann mit Wiener Dialekt um H. C. gehandelt hat. Zwischenzeitig hat sich aufgrund eines Schallgutachtens herausgestellt, dass es sich bei diesem Mann nicht um H. C. gehandelt hat. Für das Beschwerdeverfahren hat das insoweit keine Auswirkung, als die dem Beschuldigten vorgeworfene Tathandlung das Verhandeln von 100 Stangen Chesterfield Blue an die Frau namens G. ist und es sich bei dem Treffen in der L-Garage laut Darstellung des Zollamtes bzw. dem angefochtenen Erkenntnis um die Geldübergabe gehandelt hat. Von der Einvernahme des in diesem Zusammenhang beantragten Zeugen H. C. konnte daher mangels Relevanz Abstand genommen werden, da es sich nunmehr um eine unbekannte Person handelt und eine Ladung nicht möglich ist. Zur Gewerbsmäßigkeit: Für die Annahme von "Gewerbsmäßigkeit" der Abgaben- und Monopolhehlerei im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG genügt eine einzige (auch nur versuchte) Tat, sofern darin unter Berücksichtigung ihrer Begleitumstände und Nebenumstände die Zielsetzung des Täters, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, klar, augenfällig und unmissverständlich zum Ausdruck kommt und diese im festgestellten Tatsachensubstrat Deckung findet (vgl. OGH 21.2.2002, 15 Os 7/02). Unter Beachtung der einschlägigen gerichtlichen Bestrafung ist es für den Senat evident, dass es dem Beschuldigten aufgrund seiner geringen monatlichen Pension von ca. € 1.000,00 offenbar darauf ankam, für sich – nebenbei – fortlaufende Einnahmen zu erzielen. Damit ist jedoch eine gewerbsmäßige Tatbegehung im Sinne des § 38 Abs. 1 FinStrG indiziert. Da dem Beschuldigten eine gewerbsmäßige Abgabenhehlerei nur im Zusammenhang mit dem Faktum II vorgeworfen wurde, ist ein Schuldspruch einer gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei auch für das Faktum I/A - da eine Beschwerde des Amtsbeauftragten nicht eingebracht wurde - gemäß dem Verböserungsverbot des § 161 Abs. 3 FinStrG nicht möglich. Strafbemessung: § 17 Abs. 1 FinStrG: Auf die Strafe des Verfalls darf nur in den im II. Hauptstück dieses Abschnittes vorgesehenen Fällen erkannt werden. § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG: Dem Verfall unterliegen die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, samt Umschließungen. § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG: Statt auf Verfall ist auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, daß der Verfall unvollziehbar wäre. Die Höhe des Wertersatzes entspricht gemäß § 19 Abs. 3 erster Teilsatz FinStrG dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten. § 19 Abs. 4 FinStrG: Der Wertersatz ist allen Personen, die als Täter, andere an der Tat Beteiligte oder Hehler vorsätzlich Finanzvergehen hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden Gegenstände begangen haben, anteilsmäßig aufzuerlegen. § 19 Abs. 5 FinStrG: Stünde der Wertersatz (Abs. 3) oder der Wertersatzanteil (Abs. 4) zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen. § 19 Abs. 6 FinStrG: Ist der Wertersatz aufzuteilen (Abs. 4) oder ist vom Wertersatz ganz oder teilweise abzusehen (Abs. 5), so sind hiefür die Grundsätze der Strafbemessung (§ 23) anzuwenden. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 37 Abs. 2 FinStrG wird die Abgabenhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die verhehlte Sache entfallenden Verkürzungsbetrages an Verbrauchsteuern oder an Eingangs- oder Ausgangsabgaben geahndet, die auf die verhehlten Sachen oder die Sachen, die in den verhehlten Erzeugnissen enthalten sind, entfallen. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen. § 46 Abs. 2 FinStrG: Die Monopolhehlerei wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs. 2) geahndet, die sich nach dem Kleinverkaufspreis der Monopolgegenstände errechnet. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen. § 21 Abs. 3 FinStrG: Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist, wegen eines anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte bestraft werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach dem Abs. 1 und 2 zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären. Die strafbestimmenden Wertbeträge errechnen sich wie folgt: 100 Stangen Chesterfield Classic Red: Zoll € 806,40, EUSt € 849,04, TS € 2.038,80, gesamt € 3.694,24; Bemessungsgrundlage gemäß § 44 Abs. 2 FinStrG: € 3.500,00. 100 Stangen Chesterfield Blue: Zoll € 806,40, EUSt € 849,04, TS € 2.038,80, gesamt € 3.694,24; Bemessungsgrundlage gemäß § 44 Abs. 2 FinStrG: € 3.500,00. Der Strafrahmen beträgt daher (Faktum I/A: € 3.694,24 x 2 + € 3.500,00 = € 10.888,48; Faktum II: € 3.694,24 x 3 + € 3.500,00 = € 14.582,72) € 25.471,20 für die Geldstrafe sowie € 7.000,00 für den Wertersatz. Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Vom Spruchsenat wurde zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ausgeführt, dass der Beschuldigte verheiratet, Pensionist, für ein Kind sorgepflichtig ist und € 1.003,00 monatlich bezieht. Er ist finanzstrafrechtlich gerichtlich vorbestraft. In der Verhandlung teilte der Beschuldigte mit, dass sich an seiner wirtschaftlichen Lage nichts geändert hat und er Schulden von ca. € 18.000,00 (Kredit) bzw. kein Vermögen hat. Vom Spruchsenat wurde als mildernd die teilweise Sicherstellung, als erschwerend die finanzstrafrechtliche Vorstrafe und das Zusammentreffen von Finanzvergehen (§ 44 und § 46, weil diese nicht bereits die Strafdrohung bestimmten) zu werten. Der Spruchsenat hat zwar richtigerweise darauf hingewiesen, dass das Zusammentreffen von Finanzvergehen dann keinen Erschwerungsgrund darstellt, wenn diese bereits die Strafdrohung bestimmen. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes stellt das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen dann keinen Erschwerungsgrund dar, wenn dieser Umstand bereits durch die Summierung der einzelnen strafbestimmenden Wertbeträge entsprechend der Bestimmung des § 21 Abs. 2 FinStrG die Höhe der einheitlichen Strafdrohung bestimmt; eine Doppelverwertung strafverschärfender Umstände ist nicht zulässig (vgl. UFS vom 05.10.2004, FSRV/0047-W/04; UFS vom 14.09.2010, FSRV/0161-W/09). Da die strafbestimmenden Wertbeträge gemäß § 37 Abs. 2 FinStrG und die Bemessungsgrundlage gemäß § 46 Abs. 2 FinStrG einen einheitlichen Strafrahmen bestimmen, hat der Spruchsenat diesen Erschwerungsgrund zu Unrecht der Entscheidung zugrunde gelegt. Als Folge der Teileinstellung ist zudem der Milderungsgrund der teilweisen Sicherstellung weggefallen. Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht. Das Finanzstrafverfahren gegen den Beschuldigten wurde mit der Vernehmung als Beschuldigter am 8. Februar 2011 anhängig, das verfahrensgegenständliche erstinstanzliche Erkenntnis ist erst am 30. Oktober 2014 erlassen worden, sodass im Lichte der EuGH-Judikatur als weiterer Milderungsgrund - wie vom Verteidiger in der mündlichen Verhandlung zurecht eingewendet wurde - die zum Großteil nicht vom Beschuldigten zu vertretende überlange Verfahrensdauer bei der Geldstrafe von € 6.500,00 (das würde 25,52% des Strafrahmens entsprechen) mit einem Abschlag von € 500,00 zu berücksichtigen ist. Die Strafen waren gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG als Zusatzstrafen zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen auszusprechen, da nach dem Zeitpunkt der Tatbegehung diese Finanzvergehen in der Entscheidung mitberücksichtigt werden hätten können. Damit ist der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe weggefallen. Aufgrund der festgestellten Strafbemessungsgründe und des Wegfalls einzelner Teilfakten und damit einhergehender Reduzierung des Strafrahmens war die Geldstrafe wie im Spruch dargestellt zu verringern, wobei sowohl generalpräventive Gründe für andere potentielle Finanzstraftäter in vergleichbaren Situationen in der Zigarettenschmuggelbranche als auch spezialpräventive Gründe für den leugnenden Beschuldigten einer darüber hinausgehenden Reduzierung entgegenstehen. Zur Höhe der Strafe des Wertersatzes ist auszuführen, dass gemäß § 19 Abs. 3 FinStrG die Höhe des Wertersatzes dem gemeinen Wert entspricht, den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten; ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so ist der Zeitpunkt der Aufdeckung des Finanzvergehens maßgebend. Soweit der Wert nicht ermittelt werden kann, ist auf Zahlung eines dem vermutlichen Wert entsprechenden Wertersatzes zu erkennen. Werden Rechte dritter Personen im Sinne des § 17 Abs. 5 FinStrG anerkannt, so ist der Wertersatz in der Höhe der anerkannten Forderung auszusprechen; er darf aber nur mit dem Betrag eingefordert werden, der zur Befriedigung der anerkannten Forderung aus dem Verwertungserlös aufgewendet wird. Hinsichtlich der nicht mehr auffindbaren je 100 Stangen Zigaretten zu den Fakten I/A und II war gemäß § 19 FinStrG auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen, weil im Zeitpunkt der Entscheidung feststand, dass ein Verfall unvollziehbar wäre, wobei gemäß Abs. 5 leg. cit. auch Verhältnismäßigkeitserwägungen zu berücksichtigen waren. In der Stellungnahme des Amtsbeauftragten an den Spruchsenat wurde eine Aufteilung des Wertersatzes auf den Beschuldigten, die unbekannte Frau namens G. und zu Faktum I/A T. J. sowie zu Faktum II eine (nunmehr) unbekannte Person dargestellt, wobei von einem Gesamtwertersatz von € 7.000,00 auszugehen war. Auch wenn dem angefochtenen Erkenntnis dazu keine entsprechende Begründung zu entnehmen ist, ergibt sich rechnerisch, dass der Spruchsenat die Berechnungen des Amtsbeauftragten in seiner Stellungnahme für den Teilwertersatz offensichtlich übernommen hat. Aus der Bestimmung des § 19 Abs. 4 FinStrG kann kein Verbot abgeleitet werden, einer verurteilten Person auch dann den ganzen Wertersatz aufzuerlegen, wenn neben ihr auch andere Personen an der Tat beteiligt waren, jedoch - etwa weil sie unbekannt sind - nicht vor Gericht gestellt und bestraft werden können (vgl. OGH 23.05.1978 11 Os 64/78). Einer Erhöhung der Wertersatzanteile beim Beschuldigten (da weitere Beteiligte unbekannt und somit ein entsprechender Wertersatzanteil ihnen gegenüber nicht festgesetzt werden kann) stand mangels einer diesbezüglichen Strafbeschwerde des Amtsbeauftragen das Verböserungsverbot des § 161 Abs. 3 FinStrG entgegen. Unter Berücksichtigung der oben zur Höhe der Geldstrafe erfolgten Beachtung der Grundsätze für die Strafbemessung nach § 23 FinStrG - die hier gemäß § 19 Abs. 6 FinStrG auch anzuwenden sind - ist nach Ansicht des Senates eine Herabsetzung der Wertersatzstrafe auf € 2.000,00 gerechtfertigt. Die für die Wertersatzstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend auf zwei Tage zu kürzen. Kostenentscheidung: Die Verfahrenskosten von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zudem hat der Beschuldigte die allfälligen Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen, die erforderlichenfalls mit gesondertem Bescheid der Finanzstrafbehörde festzusetzen sein werden. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das BAWAG-P.S.K.-Konto des Zollamtes Wien zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatz­frei­heits­strafen voll­zogen werden müssten. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zur Rechtsfrage, ob es sich bei der Weitergabe einer Telefonnummer eines möglichen Zigarettenschmugglers (bzw. Abgaben- und Monopolhehlers) an einen Organisator von Zigarettenschmuggel (bzw. Abgaben- und Monopolhehlerei) um eine straflose Vorbereitungshandlung handelt, für zulässig zu erklären, weil für den Bereich der Abgaben- und Monopolhehlerei gemäß §§ 37 und 46 FinStrG eine genau auf diese Rechtsfrage zutreffende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Darüber hinaus ist eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 1. März 2016

Normen und Schlagworte

VorbereitungshandlungAbgabenhehlereiBekanntgabe einer Telefonnummer als Vorbereitung einer Finanzstraftat

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300079/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7300079.2014
Stammnummer
109813
Gültig
01.03.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF