Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0031-I/02
Einleitung eines Strafverfahrens, Selbstanzeige, Konkurrenz
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0031-I/02vom 06.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit zufolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, sodass die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist.
»"Sache" im Sinne des § 161 Abs. 1 FinStrG ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung.
Werden im Zuge einer Betriebsprüfung Abgaben geprüft, die vom Prüfungsauftrag nicht umfasst sind, so ist auch bei vorsätzlich begangenen Finanzvergehen eine Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG hinsichtlich dieser Abgaben auch noch während der Betriebsprüfung möglich, sofern die Tat zum Zeitpunkt der Selbstanzeige noch nicht entdeckt (§ 29 Abs. 3 lit. b FinStrG) war.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 in der Finanzstrafsache gegen Bf.
wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 29. Oktober 2001 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 10. Oktober 2001 über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt: 1. Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene
Bescheid hinsichtlich des Zeitraums 1-12/1999 wegen Rechtswidrigkeit des
Inhaltes aufgehoben .
2. Weiters wird der Beschwerde
teilweise und insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid hinsichtlich
des Zeitraumes 1/2001 aufgehoben und das Verfahren in diesem Umfang
gemäß
§ 136 FinStrG in Verbindung mit § 157
FinStrG eingestellt wird.
3. Der Bf. wird mit seinem
Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese
Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2001 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN XXX ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich hinsichtlich
der Monate 01-12/1999 und 01/2001 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von
S 484.862,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 29. Oktober 2001,
in welcher unter Beischluss einer Kopie des Prüfungs- und
Nachschauauftrages vom 24. April 2001, AB-Nr. 102042/01, im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Die beiden
Schenkungsverträge seien beim Finanzamt Innsbruck unter der Zahl XY auf
Namen des Bf. erfasst worden. Die Schenkungsteuer sei bezahlt worden. Damit sei
die Eintragung in das öffentliche Grundbuch erfolgt und für alle
ersichtlich. Hinsichtlich der Monate 01-12/1999: Nachdem trotz Anzeige die
erwartete Vorschreibung an Umsatzsteuer nicht gekommen sei, habe der Bf. diese
entsprechend den Schenkungsverträgen selbst berechnet und habe
S 380.300,00 am 19. März 2001 bezahlt als Selbstanzeige zur
StNr Xvor dem Prüfungsauftrag vom 24. April 2001. Hinsichtlich
01/2001, also außerhalb des Prüfungszeitraumes 1997-1999: habe der
Bf. vor der Besprechung für diesen Zeitraum als Selbstanzeige mitgeteilt,
dass er mit 1. Jänner 2001 nicht mehr vermieten würde und er habe
um Vorschreibung der Umsatzsteuer gebeten. Diese habe er bezahlt und auch die
Zinsen. Der Prüfungsauftrag vom 24. April 2001 - so sei dem Bf.
versichert worden - sei nicht nach den Bestimmungen des
Finanzstrafgesetzes erfolgt, weil kein Verdacht bestehe, dass im
Prüfungszeitraum Abgaben verkürzt worden seien; siehe dazu Fotokopie
des Prüfungsauftrages vom 24. April 2001 ganz unten durchgestrichen.
Der Bf. habe sich nichts zu Schulden kommen lassen, die Selbstanzeigen
rechtzeitig erstattet vor der Prüfung der Aufzeichnungen 1997 bis 1999 als
Einnahmen-Ausgaben-Rechner. Die Umsatzsteuer samt Zinsen sei innerhalb der
festgesetzten Frist entrichtet worden. Er sei Pensionist im fortgeschrittenen
Alter von 76 Jahren mit kleiner Pension für seine Frau und
sich.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Der Bf. betreibt eine
Vermietung in Innsbruck. Im Jahr 1996 hat er im Mietobjekt X-Weg 35A
Investitionen getätigt ist und aufgrund dessen Vorsteuern in Höhe von
S 798.988,00 (dies entspricht € 58.064,72) geltend gemacht. Bei
der zu Ab-Nr. Bp 102042/01 bzw. 300129/01 beim Bf. durchgeführten
Prüfung der Aufzeichnungen wurde (unter anderem) festgestellt, dass der Bf.
am 21. Dezember 1998 235/339 Anteile dieses Mietobjektes an seine
Töchter schenkte, und zwar 98/339 Anteile an R.R. und 137/339 an S.R.
Gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG 1994 wäre daher eine
Vorsteuerkorrektur im Ausmaß von S 387.709,52 (dies entspricht
€ 28.175,95) durchzuführen gewesen. Die restlichen 104/339
Anteile verblieben im Eigentum des Bf. Mit 1. Jänner 2001 hat er die
Vermietungsabsicht wegen Eigenbedarfs aufgegeben. Die auf diese Anteile
entfallende Vorsteuer war ebenfalls gemäß
§ 12 Abs. 10
UStG 1994 in einem Ausmaß von S 122.558,63 (entspricht
€ 8.906,68) zu berichtigen.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich
weiters einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß
§ 13
Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
a) Zum Zeitraum
1-12/1999:
Der Bf. hat weder in
Umsatzsteuervoranmeldungen - solche hat er nicht abgegeben - noch in
der Jahres-Umsatzsteuererklärung für 1999 vom 24. April 2000 die
aufgrund der Schenkung vom 21. Dezember 1998 erforderliche Berichtigung
vorgenommen. Damit besteht - grundsätzlich - der Verdacht, dass
er hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und hinsichtlich der
Jahres-Umsatzsteuererklärung jenes nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen hat. Im angefochtenen Einleitungsbescheid hat das Finanzamt Innsbruck
dem Bf. hinsichtlich des Zeitraumes 01-12/1999 das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vorgeworfen.
Hier ist jedoch zu beachten,
dass nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte das die
Umsatzsteuerverkürzung im Voranmeldungsstadium umfassende Finanzvergehen
des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, wenn in der Folge mit
Beziehung auf denselben Betrag und denselben Steuerzeitraum die
Umsatzsteuerverkürzung auch im Stadium ihrer bescheidmäßigen
Festsetzung im Sinne des Tatbestandes des Finanzvergehens nach § 33
Abs. 1 FinStrG erfolgt oder zumindest versucht wird, als (straflose)
"Vortat" von dem letzteren Finanzvergehen als "Haupttat"
konsumiert wird. Es handelt sich demzufolge um den Fall einer scheinbaren
Realkonkurrenz, bei dem in Wahrheit nur ein Delikt vorliegt. Die Strafbarkeit
einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit zufolge der
nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen
des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis
entgegensteht, sodass die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33
Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (vgl. z.B.
Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 45b zu § 33
FinStrG, im Selbstverlag Enns 2002, mit weiteren Nachweisen).
Der Bf. hat eine
Jahres-Umsatzsteuererklärung für 1999 eingereicht, in welcher die
Berichtigung der Vorsteuer nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 in
Höhe von S 387.709,52 (entspricht € 28.175,95) nicht
angeführt war. Es wurde jedoch keine Veranlagung aufgrund dieser
Erklärung durchgeführt; vielmehr wurde zunächst die
gegenständliche Nachschau bzw. Prüfung abgewickelt. Nach
Durchführung dieser Nachschau bzw. Prüfung erging der
Umsatzsteuerbescheid für 1999 vom 30. April 2001, in welchem die
Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 UStG 1994
berücksichtigt wurde.
Daraus ergibt sich, dass im
gegenständlichen Fall kein Verdacht auf Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, sondern vielmehr allenfalls ein
Verdacht auf Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG (in
Verbindung mit § 13 Abs. 1 FinStrG) bestehen kann.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß
§ 156
zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden.
Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung
der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis
(den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt
für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als
unbegründet abzuweisen.
"Sache" im Sinne des
§ 161 Abs. 1 FinStrG ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte
Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer
rechtlichen Beurteilung. Da dem Bf. im angefochtenen Bescheid die Unterlassung
der Vorsteuerberichtigung in den Umsatzsteuervoranmeldungen für 1-12/99 zur
Last gelegt wurde, dieses - allfällige - Finanzvergehen aber
durch die nachfolgende Abgabe der unrichtigen Jahresumsatzsteuererklärung
für 1999 konsumiert wurde, ist zu prüfen, ob dem Bf. diese Tathandlung
der Abgabe der unrichtigen Jahresumsatzsteuererklärung als Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 1 FinStrG (in Verbindung mit § 13 Abs. 1
FinStrG) vorzuwerfen ist. Die Rechtsmittelbehörde würde jedoch mit der
Prüfung der Frage, ob der Bw. ein solches Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, die dem Bf. vorgeworfene Tat
auswechseln, womit sie eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch nehmen
würde.
Der Einleitungsbescheid war
daher hinsichtlich des Zeitraumes 1-12/99 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts
aufzuheben; eine Entscheidung in der Sache selbst ist von der
Rechtsmittelbehörde nicht zu treffen. Der Vollständigkeit halber wird
bemerkt, dass das Verfahren hinsichtlich dieses Zeitraumes in das Stadium vor
Erlassung der angefochtenen Erledigung zurücktritt.
b) Zum Zeitraum
1/2001:
Dem Bf. wurde (zunächst)
am 19. Februar 2001 mit Prüfungsauftrag vom 9. Februar 2001 zu
AB-Nr. 300129/01 die Nachschau gemäß
§ 144 Abs. 1 BAO
hinsichtlich der Umsatzsteuer 1996-1999 zur Kenntnis gebracht;
Prüfungsbeginn (bzw. Beginn der Nachschau) war der 19. Februar 2001 um
09:00 Uhr. Eine Selbstanzeige hinsichtlich der Umsatzsteuer für diese
angeführten Zeiträume war daher nur bis zu diesem Zeitpunkt
möglich, auch wenn dem Bf. am 25. April 2001 mit dem in der
Beschwerdeschrift angesprochenen (weiteren) Prüfungsauftrag vom
24. April 2001, AB-Nr. 102042/01, die Prüfung für die
Einkommensteuer und Umsatzsteuer für 1997-1999 auf Grundlage des
§ 151 Abs. 1 BAO sowie eine Nachschau gemäß
§ 144 Abs. 1 BAO (ohne Angabe von Abgabenarten oder
Zeiträumen; Prüfungsbeginn 25. April 2001 ohne Angabe der
Uhrzeit) bekannt gegeben wurden.
Wer sich eines Finanzvergehens
schuldig gemacht hat, wird gemäß
§ 29 Abs. 1,
1. Satz FinStrG insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur
Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen
Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde
darlegt (Selbstanzeige). Gemäß
§ 29 Abs. 3 lit. c
FinStrG tritt Straffreiheit nicht ein, wenn bei einem vorsätzlich
begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer
finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von
Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung
erstattet wird.
Im gegenständlichen Fall
war jedoch der Umsatzsteuerzeitraum 01/2001 weder vom Prüfungsauftrag vom
9. Februar 2001 noch von jenem vom 24. April 2001 umfasst. Nun ist
sowohl bei vorsätzlichen als auch bei fahrlässig begangenen
Finanzvergehen eine Selbstanzeige hinsichtlich solcher Abgaben, die vom
Prüfungsauftrag nicht umfasst sind, auch während einer Prüfung
möglich (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz, Bd. 1,
3. Auflage, S 510, Linde Verlag Wien 2002; siehe auch Fellner, aaO,
Rz. 25 zu §§ 29 und 30 FinStrG). Voraussetzung ist dabei, dass
die Tat zum Zeitpunkt der Selbstanzeige noch nicht entdeckt (§ 29
Abs. 3 lit. b FinStrG) war.
Daraus ergibt sich, dass die
Selbstanzeige vom 30. März 2001 hinsichtlich des - vom
Prüfungsauftrag nicht umfassten - Zeitraumes 01/2001 als rechtzeitig
anzusehen ist, zumal sich aus dem Arbeitsbogen AB-Nr. 102042/01 kein Nachweis
ergibt, dass die Tat bis zum Zeitpunkt der Erstattung der Selbstanzeige entdeckt
worden wäre. In der Selbstanzeige hat der Bf. mitgeteilt, dass er die
Vermietungsabsicht aufgibt und er hat die Bemessungsgrundlage zur
Vorsteuerberichtigung für 01/2001 (5/10 von S 798.988,78) in
zutreffender Höhe bekannt gegeben. Bereits am 19. März 2001 hat
er einen Betrag von S 380.300,00 entrichtet, sodass auf seinem Abgabenkonto
Nr. 919/1016 ein Guthaben in dieser Höhe bestanden hat.
Zusammenfassend lässt sich
daher festhalten, dass der Bf. hinsichtlich der Umsatzsteuer für 1/2001
eine Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG erstattet hat, welche
alle Voraussetzungen erfüllt, um eine strafbefreiende Wirkung zu entfalten.
Hinsichtlich dieses Zeitraumes war der Beschwerde daher Folge zu geben und das
Strafverfahren hinsichtlich dieses Tatvorwurfes einzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid
binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
6. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 3 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0031-I/02
- Stammnummer
- 6207
- Gültig
- 06.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF