Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0002-L/07
Beschwerde gegen die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhinterziehung, da strafbefreiende Selbstanzeige
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0002-L/07vom 15.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen HL, Einzelunternehmer, geb. 19XX, whft. in L, vertreten durch die ABS
Wirtschaftstreuhand, Steuer- und Unternehmensberatung GmbH,
4644 Scharnstein, Mühldorf 58, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 11. Dezember 2006 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr, vertreten durch Hofrat Gottfried Buchroithner, vom 7. November
2006, SN 052-2006/00605-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der
Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt abgeändert:
Gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass
er vorsätzlich im Amtsbereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr
durch die Nichtbekanntgabe von Einkünften und Umsätzen aus
selbständiger Tätigkeit, sohin unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine
Verkürzung an Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2003 sowie 2005
iHv. insgesamt 13.975,26 € (2001: 2.546,82 €; 2002:
2.894,57 €; 2003: 7.438,49 € und 2005: 1.095,38 €)
sowie an Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2006 iHv. insgesamt
41.111,57 € (2001: 5.050,98 €; 2002: 7.350,67 €;
2003: 9.147,17 €; 2004: 7.652,10 €; 2005:
7.721,51 € und 2006: 4.189,14 €), insgesamt somit
55.086,83 €, bewirkt bzw. zu bewirken versucht (Umsatzsteuer 2006)
habe und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1, teilweise iVm. § 13 FinStrG begangen zu
haben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. November 2006 hat das Finanzamt
Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN 052-2006/00605-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im dortigen Amtsbereich (Ergänze:
Vorsätzlich) A) durch die Nichtbekanntgabe von Einkünften aus
selbständiger Tätigkeit, somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von
Umsatzsteuer 2001 iHv. 5.050,98 €, von Einkommensteuer 2001 iHv.
2.546,82 €; von Umsatzsteuer 2002 iHv. 7.350,67 €; von
Einkommensteuer 2002 iHv. 2.894,56 €; von Umsatzsteuer 2003 iHv.
9.147,17 €; von Einkommensteuer 2003 iHv. 7.438,49 €; von
Umsatzsteuer 2004 iHv. 7.652,10 €; von Umsatzsteuer 2005 iHv.
7.721,51 € und von Einkommensteuer 2005 iHv. 1.095,37 €
bewirkt, sowie B) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem §
21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, vorsätzlich eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für
die Monate 01-06/2006 im Gesamtbetrag von 4.465,21 € bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und damit
Finanzvergehen nach A) § 33 Abs. 1 FinStrG und B) § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Begründend führte das Finanzamt unter Hinweis auf
die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a, 29 und
8 Abs. 1 FinStrG an, dass der Beschuldigte laut Selbstanzeige und
nachgereichten Abgabenerklärungen in den Jahren 2001 bis 2005 bisher nicht
offengelegte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezogen habe,
wobei, mangels rechtzeitiger Entrichtung der sich auf Grund der
nachträglichen Offenlegung ergebenden Nachforderungsbeträge, der
Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung zuzuerkennen gewesen sei. Weiters
habe der Bf. zwar auch hinsichtlich der Umsatzsteuer 01-06/2006 Selbstanzeige
erstattet, doch sei auch hier eine geforderte (sofortige) Entrichtung der
fraglichen Umsatzsteuerbeträge letztlich nicht erfolgt. Hinsichtlich der
subjektiven Tatseite wurde auf den aktuellen Wissens- bzw. Kenntnisstand des
Beschuldigten kraft seiner langjährigen Unternehmereigenschaft
verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die,
fälschlicherweise als Berufung bezeichnete, inhaltlich jedoch als form- und
fristgerechte Beschwerde iSd. § 152 Abs. 1 FinStrG zu wertende,
Eingabe des Beschuldigten vom 11. Dezember 2006, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Der angefochtene
Einleitungsbescheid sei zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem noch gar nicht
absehbar gewesen sei, ob bzw. inwieweit der Selbstanzeige vom 13. September
2006 strafbefreiende Wirkung zukommen werde, da für einen Abgabenbetrag von
56.539,65 € eine Zahlungsfrist bis zum 10. November 2006
eingeräumt bzw. die Umsatzsteuerzahllast für 01-06/2006 bereits zuvor,
u. zw. am 27. September 2006, entrichtet worden sei. Insgesamt sei die
Selbstanzeige sehr wohl als strafbefreiend zu qualifizieren und daher eine
Verfahrenseinleitung schon aus diesem Grund verfehlt. In eventu ("Schriftliche
Rechtfertigung") wurde darauf verwiesen, dass der Bf. infolge seiner hohen
beruflichen Belastung als selbständiger, sowohl im In- als auch im Ausland
tätiger EDV-Dienstleister teilweise nicht in der Lage gewesen sei, Termine
zur Abgabe von Steuererklärungen oä. einzuhalten und überdies in
den Anfangsjahren seiner Tätigkeit erhebliche Verluste erzielt habe. 2001
sei er darüber hinaus auch durch seine ehemalige Firma (durch eine
Millionenklage) erheblich unter Druck gesetzt worden und sei auch eine
langjährige Beziehung in die Brüche gegangen, sodass der Bf. auch
psychologisch gar nicht in der Lage gewesen sei, steuerliche Pflichten zu
erkennen bzw. einzuhalten. Das Nichtvorhandensein von Finanzmitteln oder
Vermögen schließlich habe im Zusammenhang mit der
Auslandstätigkeit wohl dazu geführt, dass der Bf. möglicherweise
gar nicht damit gerechnet habe, überhaupt Steuern zahlen zu müssen.
Weiters wurden eine Reihe von Milderungsgründen angeführt bzw. darauf
hingewiesen, dass angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Situation eine
zusätzliche Geldstrafe wohl existenzbedrohend sein werde. Es werde daher
begehrt, das Finanzstrafverfahren einzustellen, wobei (zusätzlich) beim
Unabhängigen Finanzsenat Senatszuständigkeit und eine mündliche
Erörterung beantragt wurde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist zum Beschwerdebegehren der einer
Sachentscheidung vorangehenden mündlichen Erörterung bzw. der
Senatszuständigkeit auf die Bestimmungen der §§ 62
Abs. 2 bis 5 und 160 Abs. 2 FinStrG zu verweisen, wonach hinsichtlich
der ohne (vorherige) mündliche Verhandlung zu treffenden Entscheidung
über die gegen den Einleitungsbescheid des Finanzamtes erhobene Beschwerde
iSd. §§ 156 Abs. 4 und 161 Abs. 1 FinStrG eine
(monokratische) Zuständigkeit des (erstgereihten) Mitgliedes des nach der
Geschäftsverteilung des Unabhängigen Finanzsenates zuständigen
Berufungssenates besteht.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe, letzteres zB. in Form
einer strafbefreienden Selbstanzeige, vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG ist der
Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei
bei Finanzvergehen, die geeignet sind, das Bankgeheimnis zu durchbrechen, dh.
Vorsatztaten, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten (vgl. § 38
Abs. 2 Z. 1 BWG), abgesehen von der Konstellation des § 83
Abs. 3 FinStrG (Beschuldigteneinvernahme durch eine andere Dienststelle der
Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz), die
Verständigung in Form eines (im Rechtsmittelzug gemäß
§ 152 FinStrG anfechtbaren) Bescheides zu ergehen hat.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden
Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschuldigten
ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen
hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in
Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht
sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ
angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt (vgl. zB. VwGH vom 31. März 2004,
2003/13/0152).
Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen
nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden
kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98
Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die
Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen
Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den
betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen
erst im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in dubio pro reo"
getragenen Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung
zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. zB. VwGH vom 19. Februar 1991,
90/14/0078).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG begeht
derjenige, der vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt, das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung.
Weiters macht sich gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hat
der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf
den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem
für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen,
in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer
(Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden
Überschuss unter entsprechender Anwendung der §§ 20 Abs. 1
und 2 und 16 selbst zu berechnen hat.
Eine Verpflichtung zur Einreichung von
Umsatzsteuervoranmeldungen entfällt lediglich dann, wenn die errechnete
Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
wird oder wenn sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung
ergibt (§ 1 der VO BGBl. II 2002/462 iVm. § 21
Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994).
Eine Abgabenverkürzung ist gemäß
Abs. 3 lit. a und b leg.cit. ua. dann bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, infolge Unkenntnis der
Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der
gesetzlichen Erklärungspflicht nicht festgesetzt werden konnten bzw., wenn
Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet
(abgeführt) wurden. Aus Letzterem folgt, dass beispielsweise im Fall des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG grundsätzlich die Abgabe
bereits dann verkürzt (und damit das genannte Finanzvergehen vollendet)
ist, wenn die aufgrund der Selbstberechnung zu entrichtende
Umsatzsteuervorauszahlung (Zahllast) nicht zum gesetzlichen
Fälligkeitstermin (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) entrichtet
wird.
Vorsätzlich iSd. § 33 Abs. 1 bzw.
Abs. 2 lit. a FinStrG handelt derjenige, der die Verletzung einer
Pflicht iSd. Abs. 1 und die Bewirkung einer Abgabenverkürzung (dem
Grunde nach) zumindest ernsthaft für möglich hält und sich damit
abfindet (Abs. 1) bzw. derjenige, der die Verletzung der Pflicht zur
Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen zumindest ernstlich für
möglich hält und sich damit abfindet und die Abgabenverkürzung
zumindest dem Grunde nach für gewiss hält (vgl. § 8
Abs. 1 FinStrG).
Gemäß
§ 13 Abs. 1 und 2 FinStrG
ist grundsätzlich nicht nur die vollendete Tat, sondern auch der
bloße, mit der Betätigung des Tatentschlusses durch eine der
Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung beginnende, Versuch strafbar.
Dabei stellt bei einer Tat iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG
beispielsweise die Nichtabgabe von Steuererklärungen eine schon dem
Kernbereich des strafbaren Versuches zuzuordnende Ausführungshandlung dar
(vgl. OGH vom 1. März 1983, 10 Os 192/82,
EvBl. 1983/177).
Handelt der Täter, zB. durch die Nichtabgabe von
ebenfalls Steuererklärungen darstellenden Umsatzsteuervoranmeldungen nach
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 sowohl tatbildlich iSd. § 33
Abs. 2 lit. a als auch (im Hinblick auf den denselben Betrag bzw.
Zeitraum) iSd. Abs. 1 (iVm. § 13) FinStrG, betreffend beider
Tatbestände mit dem jeweils erforderlichen Tatvorsatz, und steht einer
Strafbarkeit wegen § 33 Abs. 1 FinStrG (allenfalls iVm. § 13
FinStrG) kein sonstiges Hindernis entgegen, so konsumiert die Tat nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG (als Haupttat) jene des § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG als (straflose) Vortat (vgl. dazu OGH vom
4. Februar 1992, 14 Os 14/92, bzw. VwGH vom 15. Dezember
1993, 93/13/0055).
Dabei sind nach der Judikatur des VwGH grundsätzlich
bereits im Stadium der Verfahrenseinleitung klare und eindeutige Feststellungen
darüber zu treffen, ob der eines Finanzvergehens iSd. § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG Verdächtige nicht (auch) hinsichtlich der
zugehörigen Jahressteuer ein Verhalten gesetzt hat, welches der
Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG entgegensteht (vgl. VwGH vom 26. Juli 2005,
2000/14/0059).
Aufgrund der neben den verfahrensgegenständlichen
Strafakt insbesondere auch die Veranlagungsakten zu den StNrn. 164/0615 und
242/4284 umfassenden Aktenlage ist für die Entscheidung iSd.
§ 161 Abs. 1 FinStrG über die gegenständliche
Beschwerde von nachstehendem, entscheidungserheblichen Sachverhalt
auszugehen:
Der bereits seit dem Jahr 1993, mit Unterbrechungen in den
Jahren 1997 bis 2000, unternehmerisch tätige Bf. (vgl. dazu StNr. 12),
der, nach Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit iSd.
§ 2 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 weder dies der Abgabenbehörde
angezeigt (§ 120 Abs. 1 BAO), noch für die Jahre 2001 bis
2005 Jahressteuererklärungen (Umsatz- und Einkommensteuer) eingereicht
(§ 119 BAO) hat, erzielte laut rechtzeitig eingebrachter Selbstanzeige
vom 13. September 2006 samt nachgereichten Jahressteuererklärungen
(Umsatz- und Einkommensteuer) für die Jahre 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005
Einkünfte iSd. § 22 EStG 1988 iHv. 198.289,00 S (2001),
16.559,97 € (2002); 27.911,11 € (2003); 8.112,65 €
(2004) und 12.917,52 € (2005) bzw. tätigte im Rahmen des von ihm
seit 2001 ausgeübten EDV-Dienstleistungsbetriebes Umsätze iSd. UStG
1994 iHv. 367.200,00 S, de. 26.685,47 € (2001);
41.970,90 € (2002); 47.363,20 € (2003);
40.858,99 € (2004) und 43.752,78 € (2005). Laut
Abgabenbescheiden vom 22. September 2006 (StNr. 34) ergaben sich
(unter Berücksichtigung weiterer Einkunftsquellen iSd. §§ 25
und 27 EStG 1988) Nachforderungen an Einkommensteuer iHv. 2.546,82 €
(2001); 2.894,57 € (2002); 7.438,49 € (2003) und
1.095,38 € (2005) sowie an Umsatzsteuer iHv. 5.050,98 €
(2001); 7.350,67 € (2002); 9.147,17 € (2003);
7.652,10 € (2004) und 7.721,51 € (2005).
Weiters wurden mit der vorangeführten Selbstanzeige
ua. für die Monate Jänner bis Juni 2006, für die bis dahin
von dem seit Oktober 1998 von dem auch nunmehr einschreitenden Vertreter
abgabenrechtlich vertretenen Bf. weder Vorauszahlungen geleistet noch
Voranmeldungen iSd. § 21 UStG 1994 abgegeben worden waren, Zahllasten
iHv. jeweils 664,36 € (01 und 02/06); 664,50 € (03/06);
jeweils 741,30 € (04, 05 und 06/06) ausweisende Voranmeldungen iSd.
§ 21 UStG 1994 bei der Abgabenbehörde eingereicht und von dieser
am 19. September 2006 am zugehörigen, seit Kontoeröffnung ein
Guthaben von 27,98 €, resultierend aus einem Buchungsvorgang vom
14. März 2000 zur StNr. 12, ausweisenden, Abgabenkonto zur
StNr. 34 verbucht.
Gleichzeitig wurde vom Bf. hinsichtlich der zu erwartenden,
in der Selbstanzeige mit 13.975,24 € bezifferten,
Einkommensteuernachforderung für die Jahre 2001 bis 2005 ein Ratengesuch
(Entrichtung in 12 Monatsraten) eingebracht. Die Umsatzsteuerzahllasten 2001 bis
inklusive Juli 2006 (laut Voranmeldung vom 13. September 2006 Zahllast
07/06: 741,30 €), so der Anzeiger, würden sofort, dh. nach
Zustellung der entsprechenden Jahressteuerbescheide bzw. umgehend (01-07/06)
erfolgen.
Mit Bescheid vom 3. Oktober 2006 wies die
Abgabenbehörde unter Hinweis auf das bisherige unzureichende
Zahlungsverhalten des Bf. und unter Gewährung einer Nachfrist
gemäß
§ 212 Abs. 3 BAO sowohl für die Umsatz- als
auch für die Einkommensteuernachforderungen 2001-2005 bis zum
10. November 2006, das Ratengesuch als unbegründet ab. Gleichzeitig
mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid
wurde vom Bf. hinsichtlich dieser nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in
Rechtskraft erwachsenen Abweisung des Ratengesuches bei der Abgabenbehörde
unter Hinweis auf das Vorliegen von Neuerungstatbeständen die
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO bzw. die
Gewährung einer angemessenen Zahlungsfrist bis zur 51. Kalenderwoche
2006 ("Zusatzantrag") beantragt. Letztangeführter Antrag blieb bis zum
nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt unerledigt.
Tatsächlich erfolgte dann die Entrichtung der
Umsatzsteuerzahllasten 01-06/06 (laut Gebarungskonto) am 27. September 2006
und jene der Umsatz- bzw. Einkommensteuernachforderungen 2001 bis 2005 am
22. Dezember 2006.
Dass sich aus dem dargestellten Sachverhalt ein gegen den
Bf. gerichteter Verdacht, er habe durch die Nichterklärung seiner in den
Jahren 2001 bis 2005 als Einzelunternehmer getätigten Umsätze bzw.
erzielten (selbständigen) Einkünfte gegenüber der
Abgabenbehörde Jahressteuererkürzungen iHv. insgesamt
50.897,68 € (Umsatzsteuer 2001: 5.050,98 €; Umsatzsteuer
2002: 7.350,67 €; Umsatzsteuer 2003: 9.147,17 €;
Umsatzsteuer 2004: 7.652,10 €; Umsatzsteuer 2005: 7.721,51 €
bzw. Einkommensteuer 2001: 2.546,82 €; Einkommensteuer 2002:
2.894,57 €; Einkommensteuer 2003: 7.438,49 € und
Einkommensteuer 2005: 1.095,38 €) bewirkt und damit jeweils das
objektive Tatbild des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht, ergibt,
bedarf ob der diesbezüglichen sich schon allein aus der Selbstanzeige
erschließenden Klarheit der vorstehenden Sachlage keiner weiteren
Erörterung. Die genauen ziffernmäßigen Beträge ergeben sich
dabei aus dem Abgabenverfahren.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist, da die Aktenlage
und insbesondere auch das (diesbezüglich allgemein gehaltene)
Beschwerdevorbringen zum behaupteten mangelnden Wissensstand des Bf. im Hinblick
auf Kenntnis der Pflichten nach §§ 119 ff BAO und
§ 42 EStG 1988 bzw. zu dessen durch Arbeitsüberlastung oä.
hervorgerufene psychische Ausnahmesituation weder konkrete Anhaltspunkte
für das Vorliegen eines Irrtums iSd. § 9 FinStrG bzw. einer
entschuldigenden Notstandssituation nach § 10 FinStrG, noch für
eine mangelnde Zurechnungsfähigkeit iSd. § 7 Abs. 1 FinStrG,
zu den jeweiligen Tatzeitpunkten erkennen lassen, auf Grund des bisherigen sich
va. aus dem Steuerakt StNr. 12 ergebenden Erhebungsstandes (so z.B. zur
Kenntnis gebrachte Pflicht zur Erklärungsabgabe für die Jahre 1993 bis
1997), davon auszugehen, dass der bereits vor den nunmehrigen Taten
langjährig unternehmerisch tätige und somit um die ihn als
Abgabepflichtigen treffenden grundlegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen
wohl Bescheid wissende Bf. sowohl eine Verletzung der ihn mit der Wiederaufnahme
seiner selbständigen Erwerbstätigkeit iSd. § 42 Abs. 1
Z. 3 EStG 1988 bzw. die mit der (neuerlichen) Begründung der
Unternehmereigenschaft iSd. UStG 1994 treffenden (abgabenrechtlichen) Anzeige-,
Offenlegungs- oder Anzeigepflichten als auch die Bewirkung entsprechender
Abgabenverkürzungen zumindest ernsthaft für möglich gehalten und
sich letztlich mit dieser Möglichkeit abgefunden hat.
Unbeschadet dessen, dass dem Bf. infolge der bisherigen
Feststellungen zu seiner Person wohl auch die Pflichten des § 21
Abs. 1 UStG 1994 bzw. die grundlegende Systematik des UStG 1994 soweit
bekannt waren, dass aus der diesbezüglichen, ob der dargestellten Sachlage
als hinreichend feststehend anzusehenden objektiven Tatbildverwirklichung des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Hinblick auf die
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 01-06/06, bei ihm zumindest
mit der im derzeitigen Verfahrensstadium erforderlichen Wahrscheinlichkeit wohl
auch auf einen entsprechenden Tatvorsatz iSd. zuletzt angeführten
Vorschrift geschlossen werden kann, begründet die festgestellte
pflichtenwidrige Nichtabgabe von Voranmeldungen und die im Ausmaß von
insgesamt 4.189,14 € (dieser, vom Erstbescheid abweichende
Verkürzungsbetrag ergibt sich aus der Summe der Zahllasten 01-06/06
iHv. 4.217,12 € abzüglich dem zum Fälligkeitszeitpunkt der
Vorauszahlung für 01/06 bestehenden, Guthaben von 27,98 €)
bewirkte Umsatzsteuerverkürzung bzw. die Handlungsweise des Bf. auch den
Verdacht einer (versuchten) Abgabenhinterziehung iSd. § 33 Abs. 1
FinStrG. Das Verhalten eines Abgabepflichtigen iSd. UStG 1994, der
vorsätzlich hinsichtlich einer dem Finanzamt bis zum jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt der Vorauszahlungen überhaupt noch nicht bekannt
gegebenen jahrelang ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit jeweils die
pflichtgemäße Einreichung von Voranmeldungen nach § 21 UStG
1994 unterlässt und so die Verkürzung von Vorauszahlungen bewirkt,
begründet nämlich schon gleichsam aus der Tat selbst (auch) einen auf
die Verkürzung des entsprechenden Betrages an Jahresumsatzsteuer
gerichteten Verdacht in Richtung § 33 Abs. 1 FinStrG. Da die
aktuelle Sachlage auch keine einer Bestrafung nach der letztangeführten
Vorschrift entgegenstehenden Umstände erkennen lässt, liegen somit die
bereits im Verdachtsstadium zu berücksichtigenden Voraussetzungen für
eine Konsumtion des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG durch
§ 33 Abs. 1 FinStrG iSd. obigen Ausführungen vor.
Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird
insofern straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten
Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer
sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine
Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen (§ 29
Abs. 1 FinStrG).
War mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung
verbunden, so tritt gemäß Abs. 2 leg.cit. die gegebenenfalls
einer Maßnahme nach § 83 Abs. 1 entgegenstehende (vgl.
§ 82 Abs. 3 lit. c FinStrG) Straffreiheit nur insoweit ein,
als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der
Verkürzung bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden.
Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf
der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt
bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der
Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des
Betrages an den Anzeiger zu laufen.
Generell handelt es sich bei § 29 FinStrG um eine
Ausnahmebestimmung, die eng und nicht ausdehnend zu interpretieren ist (vgl. OGH
vom 28. Februar 1985, 12 Os 169/84, JBl. 1985, 564).
Die oben angeführte, mit Einreichung der
entsprechenden Abgabenerklärungen (Jahresteuererklärungen bzw.
Umsatzsteuervoranmeldungen) verbundene Selbstanzeige entspricht
grundsätzlich den geforderten Kriterien des § 29 FinStrG.
Eine Entrichtung (der bereits infolge der früheren
Fälligkeiten geschuldeten Beträge) iSd. Abgabenvorschriften ist dann
gegeben, wenn bzw. soweit die Beträge innerhalb der von den
Abgabenvorschriften vorgesehenen (Nach-)Fristen, so zB. § 210
Abs. 2 und 4 bis 6 bzw. wohl auch § 212 Abs. 3 BAO, iSd.
§ 211 BAO entrichtet werden. Demzufolge verlängert sich auch in
den Fällen einer bescheidmäßigen Festsetzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 21 Abs. 3 UStG 1994 die iSd.
§ 29 Abs. 2 FinStrG zulässige Entrichtungsfrist um einen
Monat ab Bekanntgabe des Bescheides (§ 210 Abs. 4 BAO). Kommt es
jedoch in Folge einer verspätet eingereichten (erstmaligen) Voranmeldung zu
keiner bescheidmäßigen Festsetzung der Vorauszahlung, ist mangels
eines diesfalls in den Abgabenvorschriften vorgesehenen besonderen
Entrichtungszeitpunktes, die ausgewiesene bzw. verbuchte Zahllast sofort, dh.
ohne weiteren Aufschub, zu entrichten (vgl. zB. Dorazil/Harbich,
Finanzstrafgesetz, Band 1, § 22 Tz. 5 bzw. Plückhahn,
Finanzvergehen bei Umsatzsteuer, SWK 1986, A V 23).
Grundsätzlich trifft es zu, dass der ua. eine
Verfahrenseinleitung wegen § 33 Abs. 1 FinStrG im Hinblick auf
die Umsatz- und Einkommensteuern 2001 bis 2005 verfügende angefochtene
Bescheid vom 7. November 2006 zu einem Zeitpunkt erging, zu dem infolge der
noch offenen Entrichtungsfrist für die genannten Abgaben (bis
10. November 2006) die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige vom
13. September 2006 noch nicht endgültig beurteilt werden konnte (S.
dazu aber VwGH vom 29. September 1993, 89/13/0159, und vom
29. November 2000, 2000/13/0207). Wie oben dargestellt, wurden aber im
Anschluss an den Einleitungsbescheid die (nicht bescheidmäßig iSd.
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 festgesetzten) Umsatzsteuerzahllasten
01-06/06 vom Bf. am 27. September 2006, somit erst 14 Tage und damit aber
nicht umgehend nach Einbringung der Selbstanzeige, bzw. die Umsatz- und
Einkommensteuernachforderungen 2001 bis 2005 am 22. Dezember 2006 und somit
außerhalb der nach dem bisherigen Verfahrensstand nach wie vor
maßgeblichen Nachfrist des § 212 Abs. 3 BAO (Endtermin:
10. November 2006), entrichtet, sodass für die Entscheidung über
die Beschwerde, infolge des derzeitigen Erkenntnisstandes nach wie vor von einer
nicht rechtzeitigen Entrichtung der offengelegten Abgabenbeträge bzw. von
keiner strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige auszugehen ist (vgl. UFS vom
21. Oktober 2005, FSRV/0095-W/04).
Darauf, dass die endgültige Beurteilung, ob bzw.
inwieweit der Bf. die ihm nunmehr zur Last gelegten Finanzvergehen
tatsächlich auch begangen hat (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG) dem
nunmehr unter Beachtung des § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG von
der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe durchzuführenden
Untersuchungsverfahren vorbehalten bleibt, in dessen Verlauf entsprechend den
Verfahrensgrundsätzen des FinStrG dem Beschuldigten ausreichende
Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen
einzuräumen sein wird, wird hingewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 15.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0002-L/07
- Stammnummer
- 33121
- Gültig
- 15.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF