Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0021-K/04
Nicht erweislicher Vorsatz bei nicht abgerechneten Bauleistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0021-K/04vom 13.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist ein Vorsatz im Falle einer objektiv erfolgten Verkürzung von Jahresumsatzsteuer (hier infolge nicht abgerechneter Bauleistungen) nicht erweislich, wohl jedoch ein solcher in Bezug auf eine in der Folge unterbliebene Anzeige des diesbezüglichen Mangels in der Jahresumsatzsteuererklärung nach § 139 BAO, verbleibt bei Vorliegen der sonstigen rechtlichen Voraussetzungen eine – infolge des Wegfalles der Strafbarkeit der Haupttat – auflebende Strafbarkeit der Nachtat, nämlich einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Hannes Prosen sowie
die Laienbeisitzer Dr. Kurt Dellisch und Dir. Heinrich Jäger als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den P, vertreten durch die
Molzbichler & Partner KEG,, Steuerberatungsgesellschaft, Kirchgasse 2, 9800
Spittal an der Drau, wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Amtsbeauftragten vom 2. November 2004 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates II beim Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes
Spittal Villach, vom 26. August 2004, StrNr. 061/2004/00108-001, Sp
II-57/04, nach der am 13. Dezember 2004 in Anwesenheit des Beschuldigten und
seines Verteidigers Mag. Ralf Molzbichler, Wirtschaftstreuhänder, für
die Molzbichler Partner KEG, des Amtsbeauftragten OR Dr. Erich Schury sowie der
Schriftführerin FOI Claudia Orasch durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
vom 26. August 2004, StrNr. 2004/00108-001 bzw. Zl. Sp II-57/04, wurde P
durch den Spruchsenat II beim Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes
Spittal Villach als Finanzstrafbehörde erster Instanz unter anderem
schuldig gesprochen, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Spittal Villach
[ergänze offenbar: als Abgabepflichtiger vorsätzlich] unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch nicht
abgerechnete Leistungen des Jahres 2002 [gemeint offenbar: 1999] betreffend
dieses Veranlagungsjahr eine Verkürzung an bescheidmäßig
festzustellender Umsatzsteuer in Höhe von € 13.517,-- [S 186.000,--]
bewirkt und hiedurch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG
begangen, weshalb über ihn gemäß
§ 33 Abs.5 leg.cit. eine
Geldstrafe von € 3.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit
derselben gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von
fünfzehn Tagen verhängt worden ist.
Die Verfahrenskosten wurden
pauschal gemäß
§ 185 [ergänze: Abs.1 lit.a] FinStrG mit
€ 300,-- festgesetzt.
Der
Entscheidung liegen folgende Feststellungen des Erstsenates
zugrunde:
Der Beschuldigte P führt
einen Zimmereibetrieb, den er 1995 von seinem Vater übernommen und seither
stark expandiert hatte. So wuchs die Zahl der beschäftigten Arbeiter von 12
auf 30 an. Die Durchführung solcherart übernommener
Großaufträge, aber auch die Fertigstellung von Altaufträgen zog
sich dabei über mehrere Jahre hin.
Anlässlich einer im Jahre
2002 [2003] im Unternehmen vorgenommenen Betriebsprüfung wurde [vom
Prüfer] bemängelt, dass fertige Leistungen mit einem Rechnungsvolumen
von insgesamt € 143.153,89 nicht abgerechnet, sondern zu Unrecht als
halbfertige Arbeiten eingestuft worden sind [besser: eingestuft verblieben
sind].
Wenngleich die nach der
Prüfung ergangenen Abgabenbescheide unbekämpft erblieben, wendete P
gegen den Vorwurf einer diesbezüglich schuldhaften Abgabenverkürzung
im Wesentlichen erfolgreich ein, dass es sich bei den angeblich nicht
abgerechneten Leistungen im Wesentlichen um noch nicht zur Gänze
fertiggestellte Aufträge aus der Zeit der väterlichen
Betriebführung gehandelt habe.
Lediglich hinsichtlich des
Projektes N könne mit [der für ein Finanzstrafverfahren
erforderlichen] Sicherheit mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass hier
[ergänze offenbar: im Jahre 1999] eine Rechnungslegung verabsäumt und
damit die Umsatzsteuer verkürzt worden sei. Neben den bereits bis Ende 1999
erbrachten und noch nicht abgerechneten Leistungen mit einem Wert von €
67.585,74 [S 930.000,--] wäre noch eine Terrasse zu erstellen und ein
Dachbodenausbau vorzunehmen gewesen.
Der Beschuldigte habe
einräumen müssen, dass die Terrasse in der Zwischenzeit bereits vom
Auftraggeber selbst errichtet worden sei und auch die Fertigstellung des im
Vertrag vorgesehenen Dachbodenausbaus nicht urgiert worden ist, der Auftraggeber
also auf die Erbringung der laut Auftrag noch offenen Leistungen ersichtlich
keinen Wert mehr legte. Damit aber wären die bereits ausgeführten
Leistungen der Umsatzsteuer zu unterziehen gewesen, was auch dem Beschuldigten,
wie er selbst zugestanden hat, bewusst gewesen ist.
Bei einem Strafrahmen von
€ 27.035,-- wäre eine Geldstrafe von € 3.000,-- tat- und
tätergerecht, wobei der Erstsenat zur Strafausmessung als mildernd ein
Tatsachengeständnis des P, seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und
eine Schadensgutmachung, als erschwerend aber keinen Umstand
wertete.
Mit
Schriftsatz vom 2. November 2004 hat der Amtsbeauftragte in Bezug auf die
Höhe der Geldstrafe gegen das Erkenntnis des Spruchsenates Berufung erhoben
und in Anbetracht einer zu bedenkenden erforderlichen Generalprävention und
der günstigen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten eine
Erhöhung der Geldstrafe gefordert. Zu berücksichtigen sei auch der
Vermögensvorteil, den P aus seinem inkriminierten Verhalten gezogen
habe.
Eine Berufung
des Beschuldigten liegt nicht vor.
In der mündlichen
Berufungsverhandlung hat P im Wesentlichen eingeräumt, dass das Bauvorhaben
N tatsächlich im Jahre 1999 fertiggestellt worden ist. Bei Anwendung
entsprechender Sorgfalt hätte er bei Erstellung des Jahresabschlusses
für 2002 entdecken müssen, dass das gegenständliche Bauvorhaben
bereits 1999 abgerechnet gehört hätte. Eigentlich wäre ihm
bekannt gewesen, dass er einen solchen entdeckten Fehler beispielsweise durch
Einreichung einer berichtigen Jahressteuererklärung für 1999
berichtigen lassen hätte müssen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Im Schuldspruch der
erstinstanzlichen Entscheidung ist von einer Verkürzung an
Jahresumsatzsteuer betreffend das Jahr 2002 die Rede, welche offenkundig erst
mit Zustellung des diesbezüglichen Jahresumsatzsteuerbescheides
frühestens im Jahre 2003 eingetreten sein kann (Finanzstrafakt Bl. 66).
Andererseits führt der Bescheidspruch in einem weiteren -
einstellenden - Teil aus, dass das Verfahren wegen des Vorwurfes, im Jahre
2002 eine zusätzliche Verkürzung an Umsatzsteuer wegen weiterer nicht
abgerechneter Leistungen bewirkt zu haben, eingestellt werde (Finanzstrafakt Bl.
67). Wann also die strafrelevante Verkürzung an Jahresumsatzsteuer begangen
worden sein soll, bleibt somit allein nach dem Bescheidspruch vorerst unklar.
Bleiben wegen einer Unklarheit
des Spruches an seinem Inhalt Zweifel bestehen, ist aber für die Ermittlung
des Sinnes eines Bescheides auch die Begründung des Bescheides
heranzuziehen (vgl. z.B. VfGH 17. 6. 1982, B 461/77; VfGH 18. 10. 1991, G
187/91, G 269/91 - JBl 1992, 510 = ZfVB 1992/2003; VfGH 11. 6. 1996, B
545/95, K I-4/95 - ÖStZB 1997, 85; VwGH 30. 1. 1992,
91/17/0101, 0102; VwGH 13. 2. 1992, 91/13/0004 - ÖStZB 1992, 718 =
SWK 1992 R 101 = StInd 1992/2298, 2305 = ÖStZ 1992, 151; VwGH 25. 5. 1992,
91/15/0085 verstärkter Senat - ÖStZ 1992, 257 = ÖStZB 1992,
845 = SWK 1992 R 116 = JBl 1993, 406; VwGH 3. 6. 1992, 92/13/0127 = ÖStZB
1993, 26 = ÖJZ 1993, 678, 104 F; VwGH 20. 10. 1992, 92/14/0026 -
ÖStZ 1993, 48 = ARD 4454/28/93 = ÖStZB 1993, 357 = ÖJZ 1994, 182,
28 F = StInd 1992/2302, 2582, 2583, 2614; VwGH 19. 5. 1993, 91/13/0169 -
ÖStZB 1994, 81 = StInd 1993/2078; VwGH 28. 9. 1998, 96/16/0135 -
ÖStZB 1999, 242 = AnwBl 1999/7584).
In der Bescheidbegründung
wird diesbezüglich aufklärend dargelegt, dass die strafrelevanten
Leistungen im Bauvorhaben N bis Ende 1999 erbracht worden sind und somit
für diesen Veranlagungszeitraum abgerechnet hätten werden müssen
(Finanzstrafakt Bl. 69), also objektiv eine Umsatzsteuer in Höhe von €
13.517,-- (gemeint S 186.000,--) für das Veranlagungsjahr 1999
verkürzt worden ist.
Wenngleich der Spruch des
Erstbescheides auch keine Ausformulierung hinsichtlich der subjektiven Tatseite
enthält, lässt der Hinweis in der Begründung, dem Beschuldigten
wäre zugestandenermaßen bewusst gewesen, dass die bereits
ausgeführten Leistungen der Umsatzsteuer zu unterziehen gewesen wären
(Finanzstrafakt Bl. 70), auf eine nach Ansicht des Erstsenates vorsätzliche
Begehung durch den Beschuldigten schließen.
Unzweifelhaft hat also die
Finanzstrafbehörde erster Instanz jedenfalls ein Finanzvergehen des P nach
§ 33 Abs.1 FinStrG darin gesehen, dass er bereits bis Ende 1999
gegenüber N erbrachte Bauleistungen nicht noch für das
Veranlagungsjahr 1999 abgerechnet und solcherart die entstandene
Umsatzsteuerschuld vorsätzlich gegenüber dem Fiskus nicht zur Kenntnis
gebracht hat, also in der diesbezüglichen Umsatzsteuerjahreserklärung
für 1999 (eingereicht frühestens im Jahre 2000) diese Umsätze
verheimlicht hat, wodurch die Jahresumsatzsteuer für 1999 um S 186.000,--
zu niedrig festgesetzt worden ist, - und auch in der Folge entgegen der
Bestimmung des § 139 BAO bis zur Entdeckung anlässlich der
Betriebsprüfung zu ABNr. 101080/03 (welche übrigens auch nicht im
Jahre 2002, sondern in der Zeit vom 7. Oktober 2003 bis zum 17. Dezember 2003
stattgefunden hat, vgl. den diesbezüglichen BP-Bericht vom 19. Dezember
2003, Finanzstrafakt Bl. 1 ff) nicht nachträglich offengelegt
hat.
§ 139 BAO bestimmt in
diesem Zusammenhang, dass dann, wenn ein Abgabepflichtiger nachträglich,
aber vor Ablauf der Verjährungsfrist erkennt bzw. weiß, dass er in
einer Abgabenerklärung (hier: für das Veranlagungsjahr 1999) der ihm
gemäß
§ 119 leg.cit. obliegenden Pflicht nicht oder nicht voll
entsprochen hat und dies zu einer Verkürzung von Abgaben geführt hat,
er verpflichtet ist, hierüber unverzüglich der zuständigen
Abgabenbehörde Anzeige zu erstatten.
Gemäß
§ 51
Abs.1 lit.a FinStrG begeht derjenige, der - ohne hiedurch den Tatbestand
eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich eine
derartige abgabenrechtliche Anzeigepflicht verletzt, eine
Finanzordnungswidrigkeit, welche für sich mit einer Geldstrafe mit bis zu
€ 3.625,-- geahndet wird.
Im Falle einer Bestrafung wegen
einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG, welche ja
zwangsläufig auch einen Verstoß gegen § 139 BAO impliziert, ist
jedoch diese Finanzordnungswidrigkeit im Verhältnis zur
Abgabenhinterziehung als straflose Nachtat zu qualifizieren, deren Strafbarkeit
lediglich bei einem Wegfall der Strafbarkeit wegen der Haupttat zum Tragen
kommen kann.
Das
gegenständliche Rechtsmittel des Amtsbeauftragten richtet sich nun
ausschließlich gegen die Höhe der Geldstrafe.
Straferkenntnisse erwachsen in
Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH
15.5.1986, 84/16/0209 - ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine
Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldspruches (bzw. der Ersatzfreiheitsstrafe)
rechtlich möglich (siehe z.B. VwGH 26.4.1979, 2261, 2262/77, verst Senat
- JBl 1980, 165 = ZfVB 1980/619 [hier zum VStG 1950]; VwGH 10.1.1985,
83/16/0179 - ÖStZB 1985, 390; VwGH 21.11.1985, 84/16/0201 -
ÖStZB 1986, 274; VwGH 4.9.1992, 91/13/0021 - ÖStZB 1993, 360;
VwGH 19.10.1995, 94/16/0123 - ÖStZB 1996, 226.
Erwächst somit der
erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil lediglich gegen die
Höhe der Geldstrafe berufen wurde), steht für die
Berufungsbehörde auch bindend fest, dass die im erstinstanzlichen
Schuldspruch - unter hilfsweiser Heranziehung der Begründung -
umschriebene Tat begangen wurde. Der Berufungssenat hat daher bei der
Strafbemessung auch vom in der Tatumschreibung genannten Verkürzungsbetrag
auszugehen (siehe VwGH 29.6.1999, 98/14/0177 - ÖStZB 1999, 710; UFS
13.11.2003, FSRV/0055-L/03).
Unbenommen
bleibt es dabei aber der Berufungsbehörde, im Rahmen der konkreten
Strafzumessung nochmals alle relevanten Schuldaspekte zur Feststellung der tat-
und schuldangemessenen Höhe der Geldstrafe zu bedenken.
Analysiert man unter diesem
Gesichtpunkt die vorgelegten Akten, ist rasch auch ein Widerspruch zwischen dem
- siehe oben - rekonstruierten Tatbild der erstinstanzlichen
Entscheidung und der sich aus den vorgelegten Akten erschließenden
Beweislage erkennbar, da in der Begründung - in Übereinstimmung
mit der Aussage des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung - zwar
ausgeführt wird, dass die strafrelevanten Leistungen im Bauvorhaben N bis
Ende 1999 erbracht worden sind und somit für diesen Veranlagungszeitraum
abgerechnet hätten werden müssen, also objektiv eine Umsatzsteuer
für das Veranlagungsjahr 1999 verkürzt worden ist, ein Nachweis eines
Vorsatzes bis zum Erfolgseintritt, also bis zur Zustellung des zu niedrigen
Jahresumsatzsteuerbescheides für 1999, nicht erkennbar ist.
Als Argumente für das
zwingende Erkenntlichwerden der erforderlichen Versteuerung der erbrachten
Bauleistungen des P an N führt der Erstsenat an, dass eine vorerst
ebenfalls in Auftrag gegebene Terrasse in der Zwischenzeit bereits vom
Auftraggeber selbst errichtet worden sei sowie ein vorgesehener Dachausbau nicht
urgiert worden wäre - beides Ereignisse, welche umso mit Ablauf der
Jahre Gewicht erlangen, jedoch ein solches für sich anlässlich des
Eintrittes der Verkürzung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr
1999 - offenbar im Jahre 2000 - noch ohne ausreichende Relevanz
verbleiben.
Anders verhält es sich
nach Ablauf von drei Jahren, in welchen diese vom Erstsenat argumentativ
verwendeten Aspekte sich tatsächlich realisiert haben.
Der Beschuldigte hat -
siehe oben - selbst eingeräumt, dass er anlässlich der
Erstellung des Jahresabschlusses für 2002 - im Jahre 2003 (vgl. den
BP-Bericht, wonach die Abgabenbescheide für 2002 bereits gebucht gewesen
sind) - bei Anwendung einer entsprechenden Sorgfalt entdecken hätte
müssen, dass das Bauvorhaben N bereits abgerechnet gehört
hätte.
Nach
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die
Schuld des Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Strafausmessung
auf Basis des Verschuldens des Täters geht somit der Berufungssenat davon
aus, dass P nicht bereits anlässlich der Verkürzung der Umsatzsteuer
für 1999 vorsätzlich gehandelt hat, sondern erst in der Folge im Jahre
2003 dadurch, dass er vorsätzlich wider besseres Wissen eine Berichtigung
der Umsatzsteuererklärung für 1999 unterlassen hat, womit die
Geldstrafe nach dem Unrechtsgehalt seiner Tat lediglich im Rahmen der
Strafdrohung von € 3.625,-- gemäß
§ 51 Abs.2 FinStrG
für die insoweit in Bezug auf die Strafbarkeit auflebende
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG auszumessen
ist.
In Anbetracht der vorliegenden
Milderungsgründe in Form der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des P,
der erfolgten Schadensgutmachung, seines teilweisen Geständnisses und des
nunmehr eingetretenen Zeitablaufes nach begangener Tat ist die Geldstrafe auch
unter Beachtung der zu berücksichtigenden Generalprävention
angemessen, weshalb für eine vom Amtsbeauftragten geforderte Erhöhung
der Geldstrafe kein Raum verbleibt.
Die dem
Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten gründen sich auf die bezogene
Gesetzesstelle, wonach eben ein pauschaler Kostenersatz von 10 % der
verhängten Geldstrafe festzusetzen ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem
Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Spittal Villach zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste.
Klagenfurt,
13. Dezember 2004
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 139 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BaumeisterBauleistungenAbrechnungenUmsatzsteuerhinterziehungfehlender VorsatzFinanzordnungswidrigkeitHaupttatNachtatStrafausmessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0021-K/04
- Stammnummer
- 24599
- Gültig
- 13.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF