…wird. Wird jedoch durch das dem ersten Tatbestand nachfolgende Verhalten des Täters kein anderes als jenes Rechtsgut beeinträchtigt, dessen Schutz der erste Tatbestand dient, so ist in dem nachfolgenden Verhalten eine straflose (vorbestrafte) Nachtat zu erblicken, die nicht gesondert zu ahnden ist (Fellner, Finanzstrafgesetz, 6…
… 139 BAO impliziert, ist jedoch diese Finanzordnungswidrigkeit im Verhältnis zur Abgabenhinterziehung als straflose Nachtat zu qualifizieren, deren Strafbarkeit lediglich bei einem Wegfall der Strafbarkeit wegen der Haupttat zum Tragen kommen kann. Das gegenständliche Rechtsmittel des Amtsbeauftragten richtet sich nun ausschließlich gegen die Höhe der Geldstrafe…
…sei die Summe dieser Beträge auch als Schadenersatz zugesprochen worden. Das bedeute aber, dass die Beschuldigte bereits für den Gesamtschaden (Veruntreuung von € 290.572,19) bestraft worden sei und die Verschleierungshandlung (Einbuchung fingierter Rechnungen) als vorbestrafte Nachtat zu werten sei, die eine Verurteilung nach …
BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Doris Schitter sowie die Laienbeisitzer Ing. Franz Junger und Dipl.Ing. Dr. Christoph Aigner als weitere Mitglieder des…
…begeht eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG. Dies hätte auf die Gutschriftgeltendmachung am 22. November 1996 offenbar zugetroffen, ohne dass dieser Aspekt in seiner Strafbarkeit als Nachtat zur vorsätzlichen Nichtentrichtung der Vorauszahlung am 20. Dezember 1995 im Sinne des § 49 Abs.1…
…begeht eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG. Dies hätte auf die Gutschriftgeltendmachung am 22. November 1996 offenbar zugetroffen, ohne dass dieser Aspekt in seiner Strafbarkeit als Nachtat zur wissentlichen Nichtentrichtung der Vorauszahlung am 15. April 1996 im Sinne des § 33 Abs.2…
…begeht eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG. Dies hätte auf die Gutschriftgeltendmachung am 22. November 1996 offenbar zugetroffen, ohne dass dieser Aspekt in seiner Strafbarkeit als Nachtat zur wissentlichen Nichtentrichtung der Vorauszahlung am 15. Juni 1996 im Sinne des § 33 Abs.2…
…begeht eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG. Dies hätte auf die Gutschriftgeltendmachung am 22. November 1996 offenbar zugetroffen, ohne dass dieser Aspekt in seiner Strafbarkeit als Nachtat zur wissentlichen Nichtentrichtung der Vorauszahlung am 15. September 1996 im Sinne des § 33 Abs.2…
…begeht eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG. Dies hätte auf die Gutschriftgeltendmachung am 22. November 1996 offenbar zugetroffen, ohne dass dieser Aspekt in seiner Strafbarkeit als Nachtat zur wissentlichen Nichtentrichtung der Vorauszahlung am 15. November 1996 im Sinne des § 33 Abs.2…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, ehem. Unternehmensberater, whft. XXX, vertreten durch Mag. Josef Herr, Rechtsanwalt, Thunstraße 16, 5400 Hallein, wegen versuchter Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 13 des Finanzstrafgesetzes…
BESCHLUSS Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende***1***, die Richterin***2*** und die fachkundigen Laienrichter ***3*** und ***4*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, RA, Jakominiplatz 16/II, 8010 Graz wegen der Finanzvergehen der fahrlässigen…
…das Verbot des Zwanges zur Selbstbeschuldigung verstoßen. Übrigens wäre das Unterbleiben der Anzeige, selbst wenn man die Anzeigepflicht bejahen würde, für sich nicht strafbar (es läge eine straflose Nachtat vor). Wahrheitsgemäß offen zu legen sind die nach § 119 Abs. 1 BAO für den Bestand und…
…Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen, so tritt gem. § 31 Abs. 3 FinStrG Verjährung für früher begangene Taten nicht ein, bevor auch für die Nachtat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Gem. § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls…
…vermeiden (VwGH 22.10.2015, Ro 2015/16/0029). Bei Konsumation einer Nachtat (hier zu einer scheinbaren Realkonkurrenz) wird in Bezug auf eine allfällige Verjährung die Meinung vertreten, dass die Verdrängung der Nachtat durch Verjährung der Haupttat nicht tangiert werde (Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht…
…über die Unterlagen auch unter Anwendung von Gewalt entzogen werden würde, ist dieser Verhalten der Finanzstraftäterin eine straflose Nachtat zu ihrer vorherigen Verletzung der Anmeldepflicht bei der Ausreise aus der EU in die Schweiz bzw. zu allfälligen vormaligen Tatbeiträgen zur Verletzung der Anmeldepflicht dritter Personen…
…nach § 139 BAO eine Berichtigung der Bescheide herbeizuführen. Für finanzstrafrechtliche Aspekte ist die Unterlassung der nachträglichen Berichtigung nur eine straflose Nachtat. Es lautet daher der Vorwurf, Herr A habe betreffend 2008 gleichsam einseitig die Geschäftsbeziehung mit der Abgabenbehörde abgebrochen in der Hoffnung, das Finanzamt Innsbruck…
…Fälligkeit erfolgten Nichtentrichtung dieser Zahllast nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bzw. verwandelt die Finanzordnungswidrigkeit in eine insoweit straflose Nachtat. Deren Strafbarkeit lebte jedoch für den Fall wieder auf, wäre die Hinterziehung der Finanzordnungswidrigkeit nicht strafbar. Anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit…
…Tatbestand des § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG entsprechende Verwertung der Schmuggelware durch den Schmuggler selbst, gegenüber der Straftat iSd. § 35 Abs. 1 FinStrG eine straflose Nachtat (Konsumtion bzw. Scheinkonkurrenz; vgl. § 21 Abs. 1 FinStrG) dar. Hingegen können sich - konkurrierend zu § 35 Abs. 1 bzw…
…ist, dass eine wohl bei einer derartigen Sachlage anzunehmende Beitragstäterschaft durch die - zeitlich frühere - Mitunterfertigung des Kaufvertrages eine zusätzlichen Tatvorwurf in Richtung einer unmittelbaren Täterschaft durch das Unterlassen der Einreichung einer korrekten Abgabenerklärung für den genannten Erwerbsvorgang (mitbestrafte Nachtat) ausschließen würde. Ob allerdings die genannte…
…Der Verbrauch des rechtswidrig in den Tank eingefüllten Gasöls ist bei Inbetriebnahme des Motors keine weitere rechtswidrige Verwendung. Wenn daher auch die Verwendung des Gasöls durch den Verbrauch eine straflose Nachtat darstellt (vgl. dazu das zum Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz ergangene Erkenntnis des VwGH 18.9.2000…