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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2300016/2024

1. Nichtabgabe von Abgabenerklärungen zu einer Hundezucht 2. Schätzungen an Hand von Impfdaten 3. Abgabenhinterziehungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300016/2024vom 05.12.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***47***, die Richterin***48***g und die fachkundigen Laienrichter ***49*** und ***50*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 1, Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom 23.9.2024 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 5. Juni 2024, Geschäftszahl ***53*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5.12.2024 in Abwesenheit der Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit der Amtsbeauftragten ***51*** sowie der Schriftführerin ***52*** zu Recht erkannt: Die Schuldbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Wegen überlanger Verfahrensdauer wird ein Abschlag von € 500,00 zu der verhängten Geldstrafe vorgenommen. Die Geldstrafe beträgt demnach € 24.500,00. Gemäß § 20 FinStrG wird die Ersatzfreiheitsstrafe mit 59 Tagen festgesetzt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens € 500,00. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 5. Juni 2024, wurde die Beschuldigte schuldig erkannt, sie habe vorsätzlich als Abgabepflichtige im Bereich des ehemaligen Finanzamtes ***60*** ***12*** ***27*** a.) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich zur Bekanntgabe des Beginnes der betrieblichen Tätigkeit und der damit verbundenen Abgabe der Jahreserklärungen, in denen die Umsätze und Einnahmen offengelegt werden sollten, durch gänzliches Nichterklären dieser aus dem Verkauf einer Hunde- und Welpenzucht, auch unter dem Namen "***1***", indem sie entgegen den Bestimmungen des § 134 BAO iVm § 21 Abs. 4 UStG 1994 bzw. § 42 EStG 1988 die Einreichung der Umsatz- bzw. Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2014 bis 2018 unterlassen hat und ihre gewerbliche Bestätigung als Hundezüchterin und die von ihr daraus erzielten Umsätze und Gewinne aus dem Welpenhandel verheimlichte mit dem Ziel einer Steuervermeidung im Höchstausmaß, wodurch infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches der Abgaben für die Veranlagungsjahre 2014 und 2018 diese mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfristen nicht festgesetzt werden konnten bzw. eine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe mit zu niedrigem Abgabenbescheid ergangen ist und hiermit Verkürzungen der Umsatzsteuer für 2014 in H. v. € 5.797,39, für 2015 in H. v. € 6.186,69, für 2016 in H. v. € 6.735,02, für 2017 in H. v. € 7.200,02 und für 2018 in H. v. € 5.462,52, und an Einkommensteuer für 2014 in H. v. € 9.421,-, für 2015 in H. v. € 8.829,-, für 2016 in H. v. € 8.363,-, für 2017 in H. v. € 8.845,- und für 2018 in H. v. € 5.957,- bewirkt hat, sowie b.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum 1-6/2019 in H. v. insgesamt € 1.972,86 bewirkt hat, indem sie in beschriebener Verheimlichung ihrer gewerblichen Betätigung als Hundezüchterin und Verkäuferin von Hundewelpen keine Zahllasten entrichtete und keine Voranmeldungen einreichte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. Betreffend Umsatzsteuer 2013 in H. v. € 5.300,02 und Einkommensteuer 2013 in H. v. € 7.733,-werde das Finanzstrafverfahren wegen absoluter Verjährung gem. § 136 FinStrG eingestellt. Die Beschuldigte habe hierdurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung ad a.) nach § 33 Abs. 1 FinStrG und ad b.) nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen und werde hierfür nach § 33 Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe von € 25.000,- (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend), im Uneinbringlichkeitsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 185 FinStrG habe die Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens sowie eines allfälligen Strafvollzuges zu ersetzen. Der Pauschalkostenbeitrag werde für den Fall der Rechtskraft mit € 500,- festgesetzt. Zur Begründung wird im Erkenntnis ausgeführt: "I. Nationale und Verhältnisse der Beschuldigten 1.1. Zum Einzelunternehmen der Beschuldigten: Die Beschuldigte betreibt seit zumindest 2010 eine Hundezucht sowie einen Welpenhandel in Form eines Einzelunternehmens an der Geschäftsanschrift ***2*** in ***3***, zugleich Wohnanschrift seit März 2004. Die Beschuldigte war im Tatzeitraum nicht steuerlich vertreten. 1.2. Zur Person der Beschuldigten: Die Beschuldigte ***29*** ***59*** ***22*** wurde am ***4*** in ***5***, ***6***, geboren. Sie ist österreichische Staatsangehörige und wohnhaft in ***2***, ***3***. Die Beschuldigte ist Pensionistin, wobei die Nettopension It Information der Pensionsversicherungsanstalt für das Jahr 2023 € 13.658,88 betragen hat (Witwenpensionsbezug seit 1.9.2011, Alterspensionsbezug seit 1.12.2011). Die Beschuldigte ist grundbücherliche Häfteeigentümerin der belasteten Liegenschaft ***7***, ***8*** ***9***, mit der Anschrift ***2***. Finanzstrafrechtlich ist sie unbescholten. Die Abfrage des Abgabenkontos ***BF1StNr1*** weist zum 27.2.2024 einen vollstreckbaren Rückstand iHv € 138.227,64 aus. II. Gang des Verfahrens: Am 16.3.2019 wurde mittels E-Mail an den Postkorb der Finanzpolizei Team 21 eine anonyme Anzeige wegen vermuteter Steuerhinterziehung der Beschuldigten eingebracht. In dieser Anzeige wurde ausgeführt, die Beschuldigte züchte Hunde, Katzen und Vögel und veräußere diese ohne Rechnung, wobei sie für den Verkauf eines Hundewelpens ab € 380,-- kassiere. Die Beschuldigte wurde am 14.5.2019 von der PI ***9*** zum Welpenhandel befragt. Die Beschuldigte wurde unter Kenntnisnahme des Prüfungsauftrages und Prüfungsbeginns am 19.11.2019 im Rahmen der Außenprüfung nach § 147 BAO iVm § 99 FinStrG unter Seite 3 Rechtsbelehrung gem. § 57 Abs. 3 FinStrG zum Tatvorwurf der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung der Einkommensteuer sowie Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2018 vernommen (FV-***10***). II.1. Gerichtliches Finanzstrafverfahren zu ***11*** bei der Staatsanwaltschaft ***12***: Infolge Beschuldigtenladung gem. § 153 Abs. 2 FinStrG vom 6.12.2021 wurde die Beschuldigte am 25.1.2022 nach StPO zum Tatvorwurf vernommen (FG-***13***). Mit Anlassbericht bzw. Zwischenbericht vom 2.6.2022 wurde der Tatverdacht der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung der Staatsanwaltschaft, eingelangt am 8.6.2022, zur Anzeige gebracht. Mit 19.9.2022 wurde ein abschließender Bericht gem. § 100 Abs. 2 Z 4 StPO gelegt. Mit Benachrichtigung vom 26.9.2022 wurde die Finanzstrafbehörde über die Einstellung des Verfahrens gem. § 190 Z 2 StPO benachrichtigt. Die Einstellung erfolgte gemäß § 202 Abs. 1 FinStrG, weil im Zweifel nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erweislich sei, dass der strafbestimmende Wertbetrag € 100.000,-- übersteige. II.2. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren: Gegen die Beschuldigte wurde sodann das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren gem. § 54 Abs. 5 FinStrG unter ***53*** fortgesetzt. III. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschuldigte züchtet und verkauft seit Jahren vor allem Hunde. Seit 2010 waren bei der BH ***14*** laufend Anzeigen betreffend eine Hundezucht eingegangen und haben immer wieder Überprüfungen durch die BH bzw. die Amtstierärztin stattgefunden, bei der wiederholt eine größere Anzahl von Zuchthunden und Welpen angetroffen wurden. Entsprechende Inserate wurden auf willhaben.at., findix.at sowie in Bezirksblättern des gesamten Burgenlandes geschaltet. Am 5.12.2017 wurde über die Beschuldigte ein Tierhalteverbot verhängt, weshalb die Zucht und Verkaufstätigkeiten "proforma" über ihren ehemaligen Gatten, ***15***, abliefen, jedoch nach wie vor der Beschuldigten zuzurechnen waren. Die Anzahl der verkauften Hunde wurde ab 2010 auf Grundlage der von der Beschuldigten angemeldeten Zuchthunde und dem daraus durchschnittlich zu erwartenden Nachwuchs errechnet. Ab 2015 wurde anhand der Registrierkasse des Tierarztes ***16*** die Anzahl der verkauften Hunde ermittelt sowie aufgrund des Umstandes, dass nicht sämtliche Hunde bei diesem, sondern auch in Tierkliniken in ***6*** geimpft worden sind, noch 10 Hunde pro Jahr hinzugerechnet. Der durchschnittliche Erlös wurde aufgrund der Verkaufspreise in den Inseraten der Jahre 2014, 2018 und 2019 ermittelt und auf die restlichen Jahre umgelegt. Die Kosten der Tierhaltung sind aufgrund der Angaben der Beschuldigten, die Tierarztkosten aufgrund der Registrierkasse des ***16*** ermittelt und auf die restlichen Jahre umgelegt worden. An Kosten für Hundefutter wurden drei Säcke im Monat zu je € 58,-- angesetzt, die von der Beschuldigten vorgelegten Belege sind weit darunter gelegen. Ein Eigenverbrauch für den privaten Riesenschnauzer wurde nicht angesetzt, hingegen wurde ein Mehraufwand für Strom, Wasser, Reinigung und Heizung von € 200,-- pro Monat geschätzt. Die Beschuldigte erhielt die Verkaufserlöse in bar, sodass Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht bestand. Aufgrund der großen Anzahl der festgestellten Hundeverkäufe wurde die Kleinunternehmergrenze gem § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 iHv netto € 30.000,- jedenfalls jedes Jahr überschritten, sodass Umsatzsteuerpflicht besteht. Die Umsatzsteuer beträgt 20 % des Nettoerlöses. Die Beschuldigte legte teilweise Belege für Futter, Reinigungsmittel, etc. vor, sodass eine Vorsteuer aus Betriebsausgaben mit € 1.000,- für die Jahre 2010 bzw. 2013 bis 2018 und € 400,- für 2019 geschätzt wurde. Gem. § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das die Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Da die Leistungserbringung am Markt durch die Beschuldigte erfolgte, sind die Einkünfte gänzlich ihr zuzurechnen. Bei den ermittelten Einkünften aus Gewerbebetrieb im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben- Rechnung wurde der Gewinnfreibetrag gem. § 10 EStG 1988 von Amts wegen gewährt. Die verfahrensgegenständlichen Abgabenbescheide für 2013 bis 2018 und 01-06/2019 sind rechtskräftig. ***Bf1*** hat somit als Unternehmerin vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch gänzliches Nichterklären von erzielten Einnahmen und Umsätzen aus dem Verkauf einer Hunde- und Welpenzucht, auch unter dem Namen "***1***", indem sie entgegen den Bestimmungen des § 134 BAO iVm § 21 Abs. 4 UStG 1994 bzw. § 42 EStG 1988 die Einreichung der Umsatz- bzw. Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2014 bis 2018 unterlassen hat und ihre gewerblichen Betätigung als Hundezüchterin und die von ihr daraus erzielten Umsätze und Gewinne verheimlichte mit dem Ziel einer Steuervermeidung im Höchstausmaß, wodurch infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches der Abgaben für die Veranlagungsjahre 2014 und 2018 mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfristen nicht festgesetzt werden konnten bzw. eine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe mit zu niedrigem Abgabenbescheid ergangen ist und hiermit Verkürzungen der Umsatzsteuer für 2014 iHv € 5.797,39, für 2015 iHv € 6.186,69, für 2016 iHv € 6.735,02, für 2017 iHv € 7.200,02 und für 2018 iHv € 5.462,52, sowie der Einkommensteuer für 2014 iHv € 9.421,-, für 2015 iHv € 8.829,-, für 2016 iHv € 8.363,-, für 2017 iHv € 8.845,- und für 2018 iHv € 5.957,- bewirkt zu haben sowie unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Jänner bis Juni 2019 iHv insgesamt € 1.972,86 bewirkt zu haben, indem sie in beschriebener Verheimlichung ihrer gewerblichen Betätigung als Hundezüchterin und Verkäuferin von Hundewelpen keine Zahllasten entrichtete und keine Voranmeldungen einreichte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben. ***29*** ***59*** ***22*** hat die im Spruch des Erkenntnisses zu Punkt a.) angegebenen Abgabenverkürzungen bewirkt, diese Verwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Weiters hat die Beschuldigte die zu Punkt b.) angegebene Abgabenverkürzung bewirkt und diese Verwirklichung für gewiss gehalten. IV. Strafbestimmender Wertbetrag: Der strafbestimmende Betrag beträgt wie folgt: Umsatzsteuer: für 2014 in H. v. € 5.797,39, für 2015 in H. v. € 6.186,69, für 2016 in H. € 6.735,02, für 2017 in H. v. € 7.200,02, für 2018 in H. v. € 5.462,52, für den Zeitraum 1-6/2019 in H. v. insgesamt € 1.972,86 Einkommensteuer: für 2014 in H. v. € 9.421, für 2015 in H. v. € 8.829, für 2016 in H. v. € 8.363, für 2017 in H. v. € 8.845, für 2018 in H. v. € 5.957, gesamter strafbestimmender Wertbetrag: € 74.769,50 V. Beweismittel: Die Beschuldigte bestritt bei ihren Einvernahmen am 19.11.2019 und am 25.01.2022 sämtliche Vorwürfe. Sie gestand aber zu, keine Aufzeichnungen über die Hundeverkäufe geführt zu haben. Die Feststellungen gründeten sich auf die zur Verlesung gelangten Finanzstrafakte FV-***17*** und ***54***. Weiters beruhten diese auf dem schlüssigen und nachvollziehbaren Außenprüfungsbericht vom 17.03.2020, ABNr.: ***18***. Im Zuge dieser nach § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführten Außenprüfung wurden im Bericht vom 17.03.2020 sämtliche Beweismittel zusammengefasst dargestellt. Sämtliche Feststellungen basierten auf den eindeutigen, die Beschuldigten belastenden Ergebnissen aus der abgabenrechtlichen Außenprüfung auf Basis einer für ein Finanzstrafverfahren geeigneten Schätzungsmethode. Dabei wurden auch die niederschriftlichen Aussagen von Zeugen zu den Geschehnissen und Abläufen berücksichtigt (insbesondere Zeugenvernehmungen des Tierarztes ***19***, der die genaue Anzahl der von ihm geimpften Welpen der Beschuldigten angeben konnte). Unter Zugrundelegung sämtlicher Beweisergebnisse ist bei der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie planmäßig ihre Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und von Jahressteuererklärungen verletzt und sie das Ziel verfolgt hat, durch das Nichterklären von Umsätzen und Einkünften aus der Hundezucht und dem Welpenhandel eine Abgabenverkürzung im Höchstausmaß herbeizuführen. Erst im Zuge der gegenständlichen Außenprüfung wurden die Umsätze und Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb ermittelt und die daraus resultierenden Abgaben der Beschuldigten vorgeschrieben, welche bis heute auf dem Abgabenkonto als vollstreckbarer Rückstand bestehen. Die Beschuldigte hat in der Gesamtschau eine geradezu typische Abgabenhinterziehung eines steuerlichen "U-Bootes" zu verantworten, indem sie einfach in Untätigkeit verharrte. Bei protokollierten Einvernahmen unter Vorhalt von konkreten Sachverhaltsfeststellungen verantwortete sich die Beschuldigte teils leugnend oder widersprüchlich. Ihre Angaben jedoch vermochten den Senat nicht zu überzeugen. Die Feststellungen beruhten vielmehr auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Beweisergebnissen, die im Zuge der Außenprüfung zu Tage kamen. Der zur Erfüllung der im Spruch bezeichneten Tatbilder erforderliche Vorsatz der Beschuldigten wurde aus den Ergebnissen des Finanzstrafverfahrens erschlossen. VI. Rechtliche Beurteilung: Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde der Beschuldigten eigenhändig zugestellt. Seitens der Beschuldigten erfolgte jedoch keine Rechtfertigung. Die Beschuldigte ist zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Gemäß § 126 FinStrG wurde die mündliche Verhandlung auf Grund der Verfahrensergebnisse in ihrer Abwesenheit durchgeführt. Gem. § 119 BAO haben Unternehmer bzw. die Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften (hier EStG 1988, UStG 1994) offen zu legen. Die Offenlegung hat vollständig und wahrheitsgemäß zu erfolgen. Der Offenlegung dienen insbesondere Abgabenerklärungen, auch Meldungen. Vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen bedeutet, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umstände zu verschaffen. Die Offenlegung- und Wahrheitspflicht hinsichtlich abgabenrechtlicher Umstände wird durch wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben bzw. überhaupt durch Unterlassen verletzt. § 120 BAO normiert eine allgemeine Anzeigepflicht aller Umstände, die hinsichtlich einer Abgabe vom Einkommen, Vermögen, Ertrag oder Umsatz die persönliche Abgabenpflicht begründen, ändern oder beendigen. Gemäß § 120 Abs. 2 iVm § 121 BAO hat derjenige, der einen gewerblichen Betrieb begründet (also beispielsweise wie die Beschuldigte einen Welpenhandel) binnen Monatsfrist diesen Umstand dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt (damaliges Finanzamt ***60*** ***12*** ***27***) anzuzeigen. Gem. § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer jeweils spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss (Gutschrift) unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 auf Basis eines vollständigen steuerlichen Rechenwerkes selbst zu berechnen ist. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung (Umsatzsteuer-Zahllast) spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er eine entsprechende Steuererklärung abzugeben hat und zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gem. § 134 Abs. 1 BAO bis Ende April des Folgejahres entsprechende Steuer(jahres)erklärungen abzugeben hat, in welchen die erzielten Umsätze vollständig anzugeben sind. Gem. § 42 EStG 1988 sind Abgabepflichtige zur Abgabe einer Einkommensteuer(jahres)- erklärung für das abgelaufene Kalenderjahr verpflichtet, wenn das Einkommen, in welchem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als € 11.000,-- (EStG 1988 idF ab 1.4.2012) beträgt. Seit 2016 gilt die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht für Bareinnahmen (§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO, § 131b BAO iVm Registrierkassensicherheitsverordnung RKSV). Betriebe sind zur Verwendung einer Registrierkasse verpflichtet, wenn ihre Jahresumsätze € 15.000,-- und ihre Barumsätze € 7.500,- überschreiten. Für jede Registrierkasse (mit Manipulationsschutz) ist zum Abschluss des Kalenderjahres die Erstellung eines Jahresbeleges erforderlich. Der Jahresbeleg ist der Monatsbeleg für den Monat Dezember (Nullbeleg). Der Beleg ist auszudrucken, mittels BMF Belegcheck-App zu prüfen oder alternativ elektronisch über das Registrierkassen- Webservice zu erstellen und über FinanzOnline zu übermitteln und sieben Jahre lang aufzubewahren. Gem. § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen (gesetzliche Schätzungsbefugnis), soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu schätzen ist, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen nicht lückenlos oder sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht nach § 42 EStG 1988 bzw. § 2 UStG 1994 iVm §§ 119 ff und 134 BAO die Verkürzung einer Einkommen- und Umsatzsteuer bewirkt, indem für die diesbezüglichen Veranlagungsjahre infolge Nichtabgabe von Abgabenerklärungen rechtswidrige Abgabenvermeidung eintreten würden (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, zweite Alternative): hier verfahrensgegenständlich Verkürzungen der Umsatzsteuer 2014 bis 2018 und Einkommensteuer 2014 bis 2017. Bei durch Bescheid festzusetzende Abgaben tritt die Abgabenverkürzung mit Bekanntgabe des Abgabenbescheides ein, in dem eine niedrigere als die gesetzmäßige Abgabe vorgeschrieben wird (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, erste Alternative): hier verfahrensgegenständlich Verkürzung der Einkommensteuer 2018. Gem. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält, wenn Selbstbemessungsabgaben vorsätzlich am Fälligkeitstag ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden (§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG): hier verfahrensgegenständlich Verkürzungen der Umsatzsteuer aus 01-06/2019. Wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in subjektiver Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung der Abgabe von den § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und von Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen. Bedingt vorsätzlich handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen wollte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat. Wissentlich handelt gem. § 5 Abs. 3 StGB jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss gehalten hat. Eine abgabenredliche Person in der Lage der Beschuldigten hätte, wenn schon bei Beginn der Betätigung ein zu geringer steuerlicher Wissensstand vorhanden gewesen wäre, sich dieses Wissen verschafft bzw. nach einigen Monaten den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt nachträglich rückwirkend offengelegt, was hier nicht geschehen ist. Für die geprüften Jahre 2010 bis 2017 sind keine Einkommenssteuerjahreserklärungen eingereicht worden. Für das Jahr 2018 ist eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung mit einer bescheidmäßig ausgewiesenen Gutschrift. Die Beschuldigte hat auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif gem. § 33 EStG 1988 keine Vorauszahlungen entrichtet. Für die geprüften Jahre 2010 bis 2018 sind keine Umsatzsteuervoranmeldungen noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet noch entsprechende Umsatzsteuerjahreserklärungen eingereicht worden. Für die Kalendermonate 01-06/2019 sind keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet worden. Eine Pflicht zur Abgabe quartalsweiser Umsatzsteuervoranmeldungen (15.5.2019, 15.8.2019) hat zum Zeitpunkt des Prüfungsabschlusses bereits bestanden. Eine Pflicht zur Abgabe der Jahressteuererklärungen (30.4. des Folgejahres) hat zum Zeitpunkt des Prüfungsabschlusses bereits bestanden. Die Mitwirkungspflicht der Abgabepflichtigen ist insbesondere dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit dieser geklärt werden kann, etwa, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen. Für Zwecke einer Schätzung in einem Finanzstrafverfahren ist mit großer Vorsicht zu Gunsten der Beschuldigten vorzugehen, wenngleich die Beschuldigte durch Nichtführung von Aufzeichnungen und Büchern und Nichtvorlage sämtlicher Belege diese mit dem Ziel einer rechtswidrigen Abgabenvermeidung herbeigeführt hat. Die Schätzung der verkauften Hundewelpen anhand der Listen über Impfungen beim Tierarzt, dokumentierter Anzeigen bei der Polizei, protokollierter Überprüfungen durch die Amtstierärztin bzw. teilweise gesetzter Mikrochips und die Schätzung von Aufwendungen anhand der Vorjahre für Jahre, für die Nachweise nicht oder nur für ein paar Monate vorliegen, erscheint als die geeignetste Methode, um den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Diese Schätzungsmethode ist somit auch für Zwecke des Finanzstrafverfahrens übernehmbar und mit den rechnerisch ermittelbaren Abgabennachforderungen und sich daraus ergebenden Abgabenverkürzungen in Einklang zu bringen. Die Schätzung erfolgte ohne Ansatz von Sicherheitszuschlägen. Abgabenrechtliche Schätzungen dürften im Finanzstrafverfahren nur dann zugrunde gelegt werden, wenn an deren objektiv nachprüfbarer Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Dem Abgabeverfahren kommt dennoch erhebliche Bedeutung zu, nämlich die einer qualifizierten Vorprüfung. Die strafbaren Tatbestände der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG sind sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. VI.1. Zur Verjährung bezüglich des Jahres 2013: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Gem. § 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährung für Finanzvergehen nach § 33 leg cit fünf Jahre. Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen, so tritt gem. § 31 Abs. 3 FinStrG Verjährung für früher begangene Taten nicht ein, bevor auch für die Nachtat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Gem. § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c leg cit genannten Zeiten verstrichen sind. Im gegenständlichen Fall ergibt sich daher, dass hinsichtlich der Verfolgung der Verkürzungen der Umsatzsteuer für das Jahr 2013 sowie der Einkommensteuer für das Jahr 2013 gem. § 31 iVm § 4 Abs. 2 FinStrG absolute Verjährung nach § 31 Abs. 5 FinStrG eingetreten ist. Betreffend Umsatzsteuer 2013 in H. v. € 5.300,02 und Einkommensteuer 2013 in H. v. € 7.733,-- wurde daher das Finanzstrafverfahren wegen absoluter Verjährung gem. § 136 FinStrG eingestellt. VII. Zur Strafzumessung: Bei der Strafzumessung waren mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, hingegen erschwerend der mehrfache Tatentschluss über einen längeren Tatzeitraum. Außerdem wurde auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten Bedacht genommen. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe erachtete der Senat die verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen. Diesen Strafzumessungserwägungen entspricht auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle. **** Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschuldigten mit folgenden Ausführungen: "Ich, ***20***, lege ich Berufung gegen die gegen mich erhobenen Anschuldigungen ein. Ich bin eine 73-jährige kranke alte Frau geworden, die mit aller Kraft für ihre Rechte kämpft. Das alles ist das Ergebnis des Psychoterrors, der von der BH ***14***. Polizei ***9***, Gericht ***12*** gegen mich ausgeübt wird. Einerseits war ich niemals Züchterin von Hunden, sondern hatte lediglich Hobbyhunde. Andererseits wurden meine Tiere im Jahr 2018 beschlagnahmt, die in meinem Haushalt, in meinem Zimmer und sogar in meinem Bett mit mir lebten. Ohne Genehmigung oder Dokumente betraten sie mein Haus und nahmen die Tiere ohne Rücksprache mit mir mit. Diese Handlung hat mich schwer geschädigt und emotional zerstört, da diese Tiere nicht nur meine geliebten Haustiere, sondern auch die Tiere meiner 13 Enkelkinder waren. Sie beschlagnahmten neun Hunde (drei Rüden, zwei alte Weibchen, vier Hündinnen), einen Papagei, meine Katze, die in meinem Bett lag, Schildkröten sowie ein brütendes Huhn mit zwei Küken. Anschließend wurde ich zur Zahlung der Unterbringungskosten dieser Tiere aufgefordert, obwohl sie sie zum Verkauf im Tierheim ***21*** anboten. Leider konnte ich sie nicht zurückkaufen, da sie zu überhöhten Preisen angeboten wurden. Ich wurde beschuldigt und meine Identität wurde sogar in Zeitungsartikeln untergraben, die durch falsche Anschuldigungen untermauert wurden. Die erhaltene Verfügung, die völlig unverständlich ist. bezieht sich auf die Jahre 2010, 2014, 2019 und 2017, in denen mir rechtswidrig die Tierhaltung untersagt wurde. Seit 2015 wurde die Anzahl meiner Hunde auf Basis der Registrierung von ***16*** berechnet, für deren Impfungen ich niemals eine Rechnung erhalten habe. So hätte auch jeder andere Hund auf meinen Namen registriert werden können. Es ist ebenfalls eine falsche Behauptung, dass ich in ***6*** weitere zehn Hunde geimpft habe. Auch die berechneten Mengenangaben stimmen nicht. Wenn sie 58 Euro für die Verpflegung der Hunde angesetzt haben, wie kann das dann für die von ihnen angegebene Anzahl der Hunde ausreichend sein? Diese Menge entspricht der monatlichen Futterration eines Riesenschnauzers. Wenn ich, wie behauptet, eine Hundezüchterin war und keine Hobbyhalterin, womit hätte ich dann die Hunde gefüttert? Die von ihnen berechneten Beträge beruhen auf unbegründeten Annahmen. Ich hatte kleine Hunde, die maximal zweimal im Jahr Junge bekommen. Wenn also vier Weibchen beschlagnahmt wurden, könnten diese im Jahr maximal acht Welpen zur Welt bringen. Vier Weibchen könnten somit in einem Jahr maximal 32 Welpen großziehen. Wenn man diese 32 Welpen mit den von ihnen angegebenen 350 Euro multipliziert, ergibt das einen Betrag von 11.200 Euro pro Jahr, also 933 Euro monatlich. Davon betragen die Kosten für Strom, Impfungen und Futter etwa 500 Euro, was einen Rest von ungefähr 433 Euro im Monat ausmacht. Ich möchte wissen, woher diese völlig irrationalen Beträge stammen, die jegliche menschliche Vorstellungskraft übersteigert. Ich fordere Schadensersatz für meine verlorenen Tiere und die psychischen Folgen, die mir dadurch entstanden sind. Zudem verlange ich eine Entschädigung für die Schikanen, denen ich ausgesetzt war, die mein Leben in meinem eigenen Haus durch die ständige Belästigung der Polizei unerträglich gemacht haben. Ich werde seitdem dauerhaft paranoid verfolgt. Sie können meine Vermögenswerte überprüfen, während des von ihnen verurteilten Zeitraums habe ich keinerlei Reichtum aus den angeblich 6 Millionen Euro Einkommen erlangt. Es ist für mich schlichtweg unbegreiflich, dass in Österreich jemand aufgrund solch haltloser Vorwürfe bestraft werden kann. Aus diesem Grund mache ich von meinem Bürgerrecht Gebrauch, die Wahrheit aufzudecken und Entschädigung zu erhalten. Daher lege ich hiermit Berufung ein." **** Die Beschuldigte hat die Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht behoben. Der Senat hat am 5.12.2024 den Beschluss auf Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Beschuldigte gefällt und in der Sache erkannt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. § 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Es liegt keine Beschwerde der Amtsbeauftragten vor, daher besteht ein Verböserungsverbot. Zum Verwaltungsgeschehen: Prüfbericht vom 17.3.2020: Feststellungen Tz. 1 Prüfung in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG. Mit 4.11.2019 wurde ein Prüfungsauftrag für die Jahre 2010 -2018 bzw. Nachschauauftrag für 2019 in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG ausgestellt. Als Begründung wurde angeführt, dass lt. ha Unterlagen mindestens seit dem Jahr 2010 Einnahmen und Einkünfte aus dem Verkauf von Hunden (Welpen, Zuchthunde) sowie dem Handel mit Hunden erzielt werden. Diese Tätigkeit wurde bisher dem Finanzamt ***60*** ***12*** ***27*** nicht bekannt gegeben bzw. die daraus erzielten Einnahmen und Einkünfte nicht erklärt. Es besteht daher der begründete Verdacht, dass Frau ***22*** vorsätzlich als Abgabepflichtige im Bereiche des Finanzamtes ***60*** ***12*** ***27*** durch das Nichterklären von Einnahmen und Einkünften somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2010 - 2018 in jeweils noch festzustellender Höhe bewirkt hat. Am 6.11.2019 erfolgten in zeitlichen Abständen 2 Zustellversuche bei denen niemand an der Wohnadresse ***3***, ***2*** angetroffen wurde. Der Prüfungsauftrag samt Rechtsbelehrung wurde im Briefkasten hinterlegt. Die Abgabepflichtige konnte danach telefonisch erreicht werden. Es wurde ein Besprechungstermin für den 19.11.2019 im Finanzamt ***27*** um 8:30 Uhr vereinbart. Der Prüfungsauftrag samt Rechtsbelehrung für Verdächtige und Beschuldigte in einem Finanzstrafverfahren wurden am 19.11.2019 an Frau ***56*** ausgehändigt. Tz. 2 Hundezucht Die Abgabenpflichtige züchtet und verkauft schon seit Jahren Hunde. Diese Einnahmen wurden von Frau ***22*** beim Finanzamt bisher nicht erklärt. Bei der Bezirkshauptmannschaft ***14*** sind seit 2010 laufend Anzeigen bezüglich einer Hundezucht - Am ***2***, ***3*** ***9*** - eingegangen. Am 26.11.2010 fand bereits die erste Überprüfung durch die BH ***14*** am Anwesen von Frau ***22*** statt. Diese kam zu Stande, da auf der Internetseite "willhaben.at" Möpse zum Verkauf angeboten wurden. Diese Hunde waren aber bereits nach Wien verkauft. Es wurden 16 Hunde verschiedener (Klein-)Rassen zum Zwecke der Zucht mit 8 Welpen (Chihuahua, Kleinspitz, Pinscher, Beagle) vor Ort angetroffen. Laut Bericht führt Fr. ***22*** Aufzeichnungen über ihre Verkäufe. Diese wurden im Rahmen der Prüfung nicht vorgelegt. Am 20.12.2010 meldete sie ***18*** Hunde bei der BH ***14*** lt. Tierschutzgesetz zur Hundezucht an: Beagle, Spitz, Pudel, Chihuahua, Pekinese, 1 Rüde, 2 Weibchen, 1 Rüde, 2 Weibchen, 1 Rüde, 2 Weibchen, 1 Rüde, 3 Weibchen, 1 Rüde, 2 Weibchen, Franz. Bulldoge, 1 Rüde, 2 Weibchen. Am 28.1.2011 erstattete eine Käuferin bei der Polizei in ***9*** Anzeige wegen Verkauf eines kranken Chihuahuawelpen (VKPreis € 300,00). Laut Impfpass wurde dieser bei Herrn ***24***. in ***23*** (***6***) geimpft. Am 20.11.2012 fand eine neuerliche Überprüfung durch die Amtstierärztin der BH ***14*** statt. Dabei wurden 13 Hunde und 7 Welpen vorgefunden. Am 8.1.2013 erhielt die BH OP eine Liste mit 14 gechippten Zuchthunden von Frau ***22***. Nach Überprüfung - auf Grund einer tel. Anzeige wegen schlechter Haltung - waren von den 14 Hunden am 21.11. nur mehr 7 vorgefunden. Es wurden von der Amtstierärztin (ATÄ) immer andere nicht gechippte Hunde und Welpen vorgefunden. Es herrscht ein reger Wechsel bei den Tieren, sodass eine Überprüfung betreffend Anzahl der Tiere nicht möglich ist bzw. war. Am 4.2.2014 erstattete eine potenzielle Käuferin erneut wegen schlechter Haltung und Tierquälerei Anzeige gegen Fam. ***22***. Zu diesem Zeitpunkt wurden 3 Beaglewelpen und (seit Dez. 2013) British Kurzhaarkatzen im Internet inseriert. Des Weiteren inserierte die Abgabepflichtige in den Bezirksblättern des gesamten Burgenlandes, wo sie auch als Firma "***1***" auftritt. (In den vorgelegten Unterlagen befinden sich Quittungskopien der Bezirksblätter) Am 17.2.2014 zählte die Amtstierärztin bei einer Nachschau am ***2***, 5 Zuchthunde und 8 Hunde + 4 Welpen für den Verkauf. Im Juni 2014 wurden von Fr. ***25***. 30 Hunde (20 Chihuahua, 1 Mops u 9 W.) vorgefunden. Am 14.8.14 wurden sogar 41 Tiere (11 Chihuahua, 1 Schnauzer, 1 Mops u 28 W) angetroffen. Aus den Impfpässen der Zuchthunde und diversen anderen von den Amtstierärzten ***25***. und ***26***. vorgefundenen Unterlagen geht hervor, dass Fr. ***22*** auch ***61*** Tierärzte, vor allem die Tierklinik in ***5***, aufsucht. 2015 und 2016 wurden der Amtstierärztin bei den Kontrollen der Zutritt verwehrt. Im Dezember wurden 15 Hundeausweise (Zuchthunde) vorgelegt. Es ist daher in diesen Jahren von einer ähnlichen Anzahl verkaufter Hunde, wie im Jahr 2014 auszugehen. Laut Registrierkassenausdruck des Tierarztes ***28***. wurden 2015, 2016 102 und 109 Welpen geimpft. Am 29.3.2017 wurden 20 erwachsene Hunde, davon 12 Zuchthunde (von denen 3 Hunde bereits Welpen haben) von Fr. ***25***. vorgefunden. Vom 8.10. bis 9.11.17 wurden 12 Welpen zum Kauf angeboten. Auch eine Katze wurde wieder inseriert. Am 5.12.2017 erhält Fr. ***22*** ein Tierhalteverbot. Deswegen schenkt sie "proforma" ihre Hunde ihrem Exmann Herrn ***15***. Dieser gibt nur seinen Namen für die Rechnungen her und erhält nur einen Auslagenersatz, wenn er Kosten hat. Die Einkünfte aus dem Hundehandel sind laut persönlicher Aussage von Frau ***29*** ***22*** (siehe Niederschrift vom 19.11.2019) weiterhin ***29*** ***22*** zuzurechnen. Bis Oktober 2017 impfte der Tierarzt von ***27*** ***28***. 93 Hundewelpen auf den Namen von ***29*** und 20 Welpen auf den Namen von ***15***, das sind insgesamt 113 Hundewelpen. 2018 und 2019 versucht Frau ***22*** die Tiere auch über die Internetplattform findix.at zu verkaufen. 2019 beträgt der Verkaufspreis € 380,00 bis € 600,00 für Zwergschnauzer. Den Verdacht des Hundehandels teilt der Tierarzt von ***27*** ***28***. am 15.1.2019 der Amtstierärztin ***25***. in einem Schreiben mit. Anhand eines Auszugs aus seiner Kartei ist ersichtlich, dass Frau ***29*** ***22*** bis zu 113 Hundewelpen verschiedener Rassen pro Jahr impfen ließ. Anhand der großen Anzahl von Impfungen liegt der Verdacht nahe, dass die Abgabenpflichtige neben der eigenen Zucht auch einen Hundehandel betreibt. Frau ***22*** wurde mit den Zahlen aus den Aufzeichnungen der BH ***14*** konfrontiert. Sie wurde von den Prüfern bezüglich ihrer Hundezucht befragt, wobei sie selbst immer wieder widersprüchliche Angaben bezüglich Menge und Preise der Hunde macht. So gibt sie in der Niederschrift an, 25-30 Hunde pro Jahr um € 280,-- bis € 300,-- zu verkaufen. Anhand der Impflisten des Tierarztes von ***27*** ***28***. ist jedoch ersichtlich, dass sie mehr als 100 Hundewelpen pro Jahr impfen lässt. Anhand der vorgefundenen Inserate für ***18*** Hunde ergibt sich im Februar 2014 ein Durchschnittspreis von € 388,42 pro Hund. Frau ***22*** inserierte auf willhaben.at auch unter dem Namen ***30*** und ***31*** bzw." ***1***". Weiters gibt Frau ***22*** an, nur zu ***28***. in ***27*** und ab und zu in die Tierklinik nach ***5*** gefahren zu sein. Doch in den unvollständigen und unsortierten Unterlagen, die Fr. ***22*** vorlegte, fanden sich auch Rechnungen von ***32***. in ***23***. Laut Auskunft der ATÄ OP war sie auch einige Male beim Tierarzt in ***33***. Frau ***22*** legt drei Wurfbücher (Nr. 1 v. 18.3.2014-18.12.2015, Nr.2 vom 4.1.2017 bis 18.5.2019 und Nr. 3 v. 21.2.2019 bis 5.7.2019) und diverse unsortierte Eingangsrechnungen diverser Jahre 2014 bis 2019 (Billa - wo sich auch private Dinge wie Bier usw. darauf befinden, Fressnapf, ...) vor. Wurfbuch 2 und 3 überschneiden sich zeitlich, wobei in Wurfbuch 2 in zeitlicher Reihenfolge Würfe fehlen. In Buch 3 stehen auch schon Würfe, die in Buch 2 bereits standen. Für das Jahr 2016 bzw. die Jahre 2010 bis 2013 werden überhaupt keine Aufzeichnungen vorgelegt. Aufgrund der Impfliste, den Aufzeichnungen der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft ***14*** und der vorgelegten Unterlagen werden für die Prüfungsjahre folgende Einkünfte aus Hundeverkäufen gem. § 184 BAO geschätzt. Das Ziel einer jeder Schätzung muss stets darauf gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit für sich haben. Es handelt sich dabei um keine Ermessensentscheidung, sondern um einen Akt der Tatsachenfeststellung und nicht der freien Willensentscheidung der Abgabenbehörde. Dabei ist zu beachten, dass der Schätzung von Natur aus ein gewisser Unsicherheitscharakter anhaftet. Das Unsicherheitsmoment einer Schätzung muss der Abgabepflichtige somit in Kauf nehmen; denn wer zur Schätzung begründet Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit dulden, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Behörde im Allgemeinen frei. Schätzungsgrundlagen: Im Jahr 2010 meldete Frau ***22*** auf Verlangen der Behörde 13 weiblich Zuchthunde. Ein Chihuahua bekommt laut Auskunft des Tierarztes zwischen 3 und 9 Junge. Ein Beagle bekommt zwischen 4 und 8 Welpen pro Wurf, meistens zwischen 4 und 6. Eine Dogge bekommt in den meisten Fällen zwischen sechs und sieben Junge. Aber auch Würfe mit 8 oder mehr bis 14 Welpen sind möglich. Pudel bekommen durchschnittlich 4 - 5 Junge. Die Spitz werfen zwischen 2-5 Welpen. Ein Pekinese kann mit einem Wurf bis zu 12 Junge zur Welt bringen. Durchschnittlich bringt eine Hündin pro Wurf 4-5 Junge zur Welt. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: [Grafik]   Laut Aussage der Amtstierärztin der BH ***14***, die von 2009 bis 2019 mehrmals pro Jahr vor Ort war und die Hunde aufgrund diverser Anzeigen kontrollierte und zählte, waren in den Anfangsjahren 2009/10 weit mehr Hunde als 2018/19 vor Ort. Sicherlich um die 20 Zuchthunde. Die Rassen differierten, je nach Vorliebe/Mode der Hundekäufer. Früher eher mittelgroße Hunde, jetzt eher kleinere Hunderassen. Die Hunde werden zweimal pro Jahr belegt. Auch die Muttertiere, die nicht mehr für die Zucht geeignet sind, werden noch an Menschen verkauft, die Mitleid mit den Hunden haben. Frau ***22*** führe auch selbst Kaiserschnitte durch. Auch das Chippen der Hunde macht sie selbst. Die ATÄ vermutet, dass Hundewelpen auch in ***6*** zugekauft und auch ohne Impfungen verkauft werden. Von einer Kontrolle bis zur nächsten waren meist schon wieder völlig andere Hunde vor Ort. Sie vermutet, dass Sie in den Anfangsjahren weit mehr, als die 113 von ***28***. geimpften Tiere, verkauft hat. Ab dem Jahr 2015 stellen die Ausdrucke der Registrierkasse vom Kundenkonto des ***27*** Tierarztes ***28***. die Grundlage der verkauften Hunde dar. Dies waren 2015 102, 2016 109, 2017 113, 2018 84 und bis 5.6.2019 38 geimpfte Hundewelpen. Aufgrund der Tatsache, dass sie nicht alle Hunde bei ***28***. impfen lies, sondern auch diverse Tierärzte in ***6*** (Tierklinik in ***5*** und Tierarzt in ***23***) aufsuchte werden noch 10 Hunde pro Jahr hinzugeschätzt. Mangels genauer Aufzeichnungen der Pflichtigen werden die Jahre 2011 bis 2012 mit der gleichen Anzahl wie 2010 geschätzt- somit mit 132 verkauften Hunden. Am 8.1.2013 werden 10 weibliche gechippte Zuchthunde gemeldet. (10 x 2 Würfe x 4,75 Welpen = 95 Hundewelpen). Da von der ATÄ aber immer wieder auch nicht gechippte Hunde angetroffen werden (Die Strafabteilung der BH ***14** verhängte einige Verwaltungsstrafen) werden die Jahre 2013 und 2014 auf 105 Hunde pro Jahr geschätzt). Zusammenstellung: [Grafik]   Der durchschnittliche Erlös pro Hund wurde anhand der Verkaufspreise in den Inseraten in den Jahren 2014, 2018 und 2019 ermittelt und auf die anderen Jahre umgelegt. Die Kosten der Hundehaltung wurden gemäß den Angaben von Frau ***22*** und der Tierarztkosten lt. Registrierkasse ***28***. in den Jahren 2014, 2018 und 2019 ermittelt und ebenfalls auf die anderen Jahre umgelegt. Das Futter wird mit € 58,00/Sack x 3 Säcke/Monat für alle Hunde angesetzt. Die von Frau P. vorgelegten Eingangsrechnungen für Hundefutter liegen weit darunter. Auch wird kein Eigenverbrauch für den eigenen (privaten) Riesenschnauzer berechnet. Der Mehraufwand für Strom, Wasser, Reinigung und Heizung wird mit € 200,-- pro Monat geschätzt. Da aufgrund der großen Anzahl der Hundeverkäufe, die Kleinunternehmergrenze von € 30.000,00 netto jedes Jahr überschritten wird, besteht auch Umsatzsteuerpflicht. Die USt beträgt 20% des Nettoerlöses. Da Frau P. aber auch Ausgaben hatte (Belege für Futter, Reinigungsmittel werden nur teilweise vorgelegt) wird die Vorsteuer mit € 1.000,00 für die Jahre 2010 bis 2018 und € 400,00 für 2019 geschätzt. Jahr KZ 000 und 022 KZ 060 2014 € 33.986,84 € 1.000,00 2015 € 35.933,33 € 1.000,00 2016 € 38.675,00 € 1.000,00 2017 € 41.000,00 € 1.000,00 2018 € 32.312,50 € 1.000,00 2019 € 11.864,29 € 400,00 Aufgrund der Höhe des Umsatzes und der Tatsache, dass Frau ***22*** das Geld aus den Hundeverkäufen bar erhält, besteht Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht. Der Termin für die Schlussbesprechung (Dienstag 14.1.2020) wurde bereits am Tag der Niederschrift (19.11.2019) mit Frau P. vereinbart. Frau P. brachte Ende November einige Eingangsrechnungen nach, dabei wurde Sie von der Prüferin an den Termin im Jänner erinnert. Am 5.12.2019 wurde trotzdem noch mittels RSb-Brief eine Vorladung zur Schlussbesprechung an Frau ***29*** ***22*** versendet. Diese kam jedoch mit nicht behoben retour. Obwohl Frau ***22*** der Prüferin versichert hatte am 14.1.2020 um 9:00 Uhr im Amt zu erscheinen, kam sie nicht. Um 10:00 und um 10.30 Uhr wurde versucht die Abgabenpflichtige telefonisch zu erreichen. Doch sie hob nicht ab und meldete sich auch bis heute (22.1.20) nicht mehr. Die Schlussbesprechung entfiel, da weder die Abgabepflichtige noch ein steuerlicher Vertreter erschienen. [Grafik]   [Grafik]   Einkommensteuer: 2014 Erlöse aus Gewerbebetrieb € 33.986,84, Waren/Roh- Hilfsstoffe € 6.904,00 2015 Erlöse aus Gewerbebetrieb € 35.933,33, Waren/Roh- Hilfsstoffe € 6.243,29 2016 Erlöse aus Gewerbebetrieb € 38.675,00, Waren/Roh- Hilfsstoffe € 6.695,99 2017 Erlöse aus Gewerbebetrieb € 41,000,00, Waren/Roh- Hilfsstoffe € 7.954,68 2018 Erlöse aus Gewerbebetrieb € 32.312,50, Waren/Roh- Hilfsstoffe € 8.746,88 Der Gewinnfreibetrag wurde amtswegig berücksichtigt. Tz 4 Verlängerung der Verjährungsfrist Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auf Grund des Gesamtbildes dieser Feststelllungen im Zusammenhang mit der Größe und dem Umfang des Betriebes (Hundezucht) zumindest dolus eventualis erfüllt. Hiermit ist der Tatbestand der Abgabenhinterziehung als bewirkt anzusehen. Daher liegen die Voraussetzungen des § 207 Abs. 2 2.Satz BAO zweifelsfrei vor." Beschuldigteneinvernahme v. 25.1.2022: 1. Sie wurden bereits am 19.11.2019 im Zuge der durchgeführten Außenprüfung einvernommen. Halten Sie die dort gemachten Angaben aufrecht? Die am 19.11.2019 gemachten Angaben halte ich aufrecht. 2. Im Zuge der Außenprüfung (Bericht vom 17.3.2020) wurde festgestellt, dass Sie in den Jahren 2010 bis 2018, sowie den Zeiträumen 1 - 6/2019 einen Verkauf von Hunden betrieben haben. Was sagen Sie dazu? In den Jahren 2010 und 2011 wurden keine Hunde verkauft. In diesen Jahren war ich länger im Spital als zu Hause. Ich hatte nur 2 Hunde, die in meinem Privatbesetz waren. Im Jahr 2012 und 2013 habe ich einige Hunde verkauft. Auf die Frage wie viele, kann ich keine Angaben machen. 2012 hatte ich auch einen Herzinfarkt, habe einen Herzschrittmacher bekommen und war wieder ca. 6 Wochen im Spital. Im Jahr 2013 wurden Zuchthunde gemeldet (noch keine Würfe, da noch zu jung). Ab dem Jahr 2014 wurden dann gezüchtet Hunde verkauft (siehe auch Angeben in der Niederschrift vom 19.11.2019) 3. Weshalb wurden die Einnahmen aus der Zucht und dem Verkauf der Hunde nicht beim Finanzamt erklärt? Ich war der Meinung, dass der Verkauf der Hunde nur einen geringen Gewinn abwirft.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2300016/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2300016.2024
Stammnummer
146528
Gültig
05.12.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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