Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300016/2024
1. Nichtabgabe von Abgabenerklärungen zu einer Hundezucht 2. Schätzungen an Hand von Impfdaten 3. Abgabenhinterziehungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300016/2024vom 05.12.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
4. Weshalb wurden im Rahmen der Außenprüfung keine Aufzeichnungen über die Verkäufe vorgelegt?
Es wurden keine Aufzeichnungen über Hundeverkäufe geführt.
5. Entsprechen die im Zuge der Außenprüfung geschätzten Beträge den tatsächlichen Gegebenheiten? (Ansonsten genaue Ausführung zu den Umsätzen. Betriebsausgaben und Erlösen samt Vorlage von Belegen!)
Die im Betriebsprüfungsbericht angeführten Verkäufe sind weit überhöht. Meiner Meinung habe ich in den einzelnen Jahren ab dem Jahr 2014 lediglich max. 30 Hunde verkauft. (Eintragungen im Wurfbuch)
6. Am 19.11.2019 haben Sie ausgesagt, dass Sie erst seit 2013 Hunde verkaufen. Aus dem Bericht von ***34*** vom 2.12.2010 ergibt sich jedoch, dass diese am 26.11.2010 im Zuge einer Nachschau festgestellt hat, dass Möpse, die Sie über willhaben.at angeboten haben, mittlerweile verkauft wurden, sowie, dass Sie bereits 2010 Buch über Ihre Verkäufe führten. Was sagen Sie dazu?
Dazu kann ich nur sagen, dass ich keine Möpse verkauft habe.
7. Am 19.11.2019 haben Sie ausgesagt. Sie würden 25 - 30 Hunde pro Jahr verkaufen. Im Zuge der Außenprüfung wurde erhoben, dass Sie bei ***16*** im Jahr 2015 102, 2016 109, 2017 113, 2018 84 und bis 5.6.2019 38 Hundewelpen impfen ließen. Was sagen Sie dazu? Wie ergeben sich diese Unterschiede? Was ist mit den restlichen geimpften Tieren passiert?
Ich kann nur dazu sagen, dass ich meiner Erinnerung nach die oben angeführte Anzahl von Impfungen von Herrn ***16*** nicht durchgeführt wurden. Es wurden lediglich die von mir angegebenen max. 30 Hunde pro Jahr geimpft. In ***6*** wurden keine Hunde geimpft. Es wurden lediglich mehrere Kaiserschnitte in ***6*** durchgeführt (5 -6).
8. Am 19.11.2019 haben Sie ausgesagt. Sie würden die Hunde zu einem Preis von 280 - 300 € verkaufen. Lt. Feststellungen der Außenprüfung ergibt sich aus den geschalteten Inseraten für 2014 ein durchschnittlicher Verkaufspreis von € 388 und für 2018 iHv € 412,50. Aus den Inseraten auf Findix.at ergeben sich ebenfalls Verkaufspreise zwischen 380 - 600 €. Was sagen Sie dazu?
Ich kann nur dazu sagen, dass der Verkaufspreis der Hunde, die ich verkauft habe zwischen € 250,00 und € 320,00 lag.
9. Am 19.11.2019 haben Sie angegeben, es seien teilweise Hunde an Freunde verschenkt worden bzw. um € 100 abgegeben worden. Wurden diese Hunde geimpft und gechippt?
Weshalb wurden sie so günstig/umsonst abgegeben? Wie viele Hunde wurden jährlich derart abgegeben? An wen (konkrete Personen) wurden wann welche Hunde verschenkt?
Hunde, die verschenkt oder zu einem geringen Preis verkauft wurden sind auch geimpft und gechippt worden. Diese Hunde wurden an gute Bekannte bzw. Familie abgegeben (ca. 10 Hunde ab 2010).
10. Weshalb sind Sie zur Schlussbesprechung am 14.1.2020 nicht erschienen?
Warum ich nicht zur Schlussbesprechung erschienen bin, kann ich nicht mehr sagen, vielleicht war ich im Krankenhaus oder bei der Tochter in ***57***."
Anlassbericht an die Staatsanwaltschaft ***12*** gemäß § 100 Abs 2 Z 3 StPO v. 2.6.2022:
In dem Bericht werden die bisherigen Angaben der Beschuldigte zu den Anschuldigungen wiedergegeben:
"Einvernahme durch die LPD ***62*** am 14.5.2019:
Am 14.5.2019 wurde die Beschuldigte von der Landespolizeidirektion ***62*** wegen des Verdachtes der §§ 222 und 146 StGB einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab sie zusammengefasst an, seit 2010 Hunde zu züchten, zunächst Beagles, Pudel und Chihuahuas, ab 2012 lediglich Chihuahuas. Davon habe sie ca. 20 Stück im Jahr zu je € 280 - € 380 verkauft. Ab 2016 habe sie 2 Malteser-Hündinnen besorgt, die 8 Welpen geworfen hätten. Diese seien um je € 300 - € 350 verkauft worden. Ihr Tierarzt sei ***16*** gewesen, teilweise seien die Hunde gechippt und teilweise ungechippt verkauft worden.
Sie habe laufend Probleme mit der Amtstierärztin der BH ***14***, ***34*** und seit 2017 habe sie ein Tierhalteverbot.
Sie besitze 4 Chihuahuas, 1 Malteser und 1 Spitz, die zur Zucht gedacht seien, sowie 2 Spitz-Welpen. Die Hunde gehörten ihrem Ex-Gatten bzw. jedem im Haus.
Seit 2014 inseriere sie Hundewelpen im Internet, um diese zu verkaufen. Zum damaligen Zeitpunkt habe sie diverse Chihuahua-Welpen um € 280 - € 300 an unbekannte Kunden verkauft und einen Zwergschnauzer, der um € 600 angeboten war, an eine Freundin verschenkt.
Es könne sein, dass sie am 23.12.2018 einen Chihuahua-Welpen um € 350 am ***35*** verkauft habe, sie habe diesen jedoch nicht nach ***55*** geliefert, sondern sei dieser abgeholt worden.
Vor ca. einem Monat habe sie einen Chihuahua um € 350 an eine türkische Frau aus ***36*** verkauft.
Einvernahme im Zuge der Betriebsprüfung am 19.11.2019:
Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung wurde die Beschuldigte nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes einvernommen. Sie gab zusammengefasst an, seit 2010 Hunde zu züchten (ein Pudel und ein Chihuahua) und diese seit 2013 oder 2014 zu verkaufen. Sie verkaufe grundsätzlich nur Chihuahua und in einem Jahr Spitz, andere Tiere verkaufe sie nicht. Hierbei verlasse sie sich auf Mundpropaganda, lediglich ein Jahr seien über das Internet Hunde angeboten worden.
Nicht verkaufte Hunde gebe sie mit 5 - 6 Jahren an ein Tierschutzhaus ab.
Ihr Tierarzt sei ***16***, daneben besuche sie eine Tierklinik in ***6*** zur Durchführung von Kaiserschnitten.
Im Jahr verkaufe sie 25 - 30 Welpen pro Jahr um € 280 - € 300, an anderer Stelle nennt sie € 260 - € 350. Teilweise verschenke sie Hunde an Freunde oder gebe diese um € 100 ab.
Pro Wurf erhalte sie 2 - 3 Welpen und meist eine Totgeburt.
Lediglich anfangs habe sie Rassewelpen um ca. € 250 - 300 gekauft und 2-mal habe sie Rüden gegen andere Rüden getauscht.
Unter Vorhalt der Listen des ***16***, wie viele Welpen dieser für sie geimpft habe, gab sie an, im Jahr 2011 von 10 Hunden keinen Verkauft zu haben, im Jahr 2012 von 40 Hunden nur ein paar Stück verkauft zu haben. Im Jahr 2013 gab es keine Aufzeichnung von ***16*** und wisse sie nicht, wie viele Hunde sie verkauft habe. 2014 habe sie von 28 geimpften Hunden 33 verkauft, 2015 von 102 Hunden 26, 2016 gebe es keinen Eintrag im Wurfbuch, wobei lt. Aufzeichnung von ***16*** 109 Hunde geimpft worden seien. 2017 habe sie von 93 geimpften Hunden 24 verkauft und 2018 von 4 geimpften Hunden 24. Bis 31.10.2019 habe sie 22 Hunde verkauft.
Der Hundeverkauf werde aufgrund des Hundehaltungsverbotes lediglich auf dem Papier von ihrem Ex-Gatten (***15***) durchgeführt.
***15*** habe mit dem Hundezucht nichts zu tun. Er habe lediglich Hunde zum Tierarzt gefahren und dafür € 20 Benzingeld erhalten.
Stellungnahme und Einvernahme im Zuge der finanzstrafrechtlichen Ermittlungen:
Im Vorfeld der Einvernahme durch die Finanzstrafbehörde brachte die Beschuldigte am 21.12.2021 eine schriftliche Stellungnahme ein, in der zusammengefasst sämtliche Vorwürfe bestritten werden. Mit 10 - 14 Hunden sei es nicht möglich gewesen, so viel zu verdienen, auch wegen des Essens, der Impfungen und dem Putzen. Ein Hund im ***21*** koste pro Tag € 15. Niemals habe sie so viel Geld verdient, zudem sei sie 2010 noch arbeitsfähig gewesen und erst ab November 2011 in Pension gegangen.
Am 25.1.2022 wurde die Beschuldigte von der Finanzstrafbehörde nach den Bestimmungen der StPO einvernommen und gab hierbei zunächst an, die Aussagen vom 19.11.2019 aufrecht zu erhalten. In den Jahren 2010 und 2011 habe sie keine Hunde verkauft. Sie sei hauptsächlich im Spital gewesen. Sie habe zu dieser Zeit lediglich 2 Hunde in Privatbesitz gehabt. Wie viele Hunde sie 2012 und 2013 verkauft habe, wisse sie nicht mehr. Die zur Zucht angeschafften Hunde seien hier noch zu jung gewesen, zudem habe sie 2012 einen Herzinfarkt erlitten und sei 6 Wochen im Spital gewesen. Erst ab 2014 habe sie gezüchtete Hunde verkauft, wobei sie der Meinung gewesen sei, dass der Verkauf nur einen geringen Gewinn abwerfe. Aufzeichnungen über Hundeverkäufe seien keine geführt worden. Die Schätzung in der Betriebsprüfung sei weit überhöht, sie habe ab dem Jahr 2014 lediglich maximal 30 Hunde pro Jahr verkauft, was sich aus Eintragungen im Wurfbuch ergebe.
Möpse habe sie niemals verkauft. Auch habe sie bei ***16*** niemals so viele Hunde impfen lassen, sondern lediglich maximal 30 Hunde pro Jahr. Der Verkaufspreis der Hunde sei zwischen € 250 und € 320 gelegen.
Auch die an Freunde und gute Bekannte verschenkten bzw. um € 100 verkauften Hunde seien geimpft und gechippt gewesen. Ab 2010 seien ca. 10 Hunde derart abgegeben worden."
Der strafbestimmende Wertbetrag wurde mit € 131.263,58 angegeben, wobei die Gerichtszuständigkeit damals bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 100.000,00 lag.
Am 19.9.2022 wurde ein Abschlussbericht erstattet und ausgeführt:
"Aussagen des ***37***:
Am 29.6.2022 wurde ***37***, Tierarzt, zeugenschaftlich gem. § 161 StPO einvernommen. Dieser verwies grundsätzlich auf seine Aussagen, die er als Zeuge am 15.5.2019 beim LKA EB 7 und als Auskunftsperson am 30.8.2019 im Zuge der gegenständlichen Außenprüfung getroffen hat.
Demnach führe er bereits seit November 2010 für die Beschuldigte regelmäßig als Tierarzt Erstimpfungen an verschiedener Welpen im Alter von ca. 8 Wochen durch. Von 2010 bis 2017 seien sowohl die Beschuldigte als auch ***15*** jeweils zu gleichen Teilen zwecks Impfung von Hundewelpen bei ***16*** erschienen. Diesbezüglich habe er entsprechende Aufzeichnungen geführt. 2017 habe er für die Beschuldigte 93 und für ***15*** 20 Welpen geimpft, im Jahr 2018 für ***15*** 80 Welpen, wobei auch die Beschuldigte sehr oft mit Welpen zu ihm gekommen sei und sich die Rechnung auf ***15*** ausstellen habe lassen.
Im Jahr 2019 habe er bis zum 15.5.2019 (Tag der Einvernahme) 30 Welpen geimpft.
Aufgrund der hohen Anzahl der Welpen sei es unmöglich, dass diese mit den wenigen Muttertieren "produziert" worden seien. Für ihn liege daher der Verdacht nahe, dass Welpen ohne Dokumentation zugekauft und für einen Weiterverkauf geimpft worden seien, weshalb er diese Informationen an die Amtstierärztin der BH ***14*** weitergeleitet habe.
Die Hunde seien in der Regel nur einmal geimpft worden, es seien auch 1 - 2 Katzen dabei gewesen. Die Impfungen hätten zwischen € 23 - € 28 gekostet, wobei ***16*** der Außenprüferin einen Screenshot des Kassensystems zur Verfügung stellte.
Die Herkunft der Welpen sei ihm unbekannt, er wisse auch nicht, wie viel die Beschuldigte für einen Hund bezahlt habe oder was für einen Verkaufserlös sie erziele.
Aus den vorgelegten Listen sei die Anzahl der von ***16*** geimpften Hunde, fast ausschließlich Welpen mit ca. 7 - 8 Wochen, ersichtlich und aus dem Registrierkassensystem seien die von der Beschuldigten ab Ende 2015 bezahlten Beträge zu erkennen. Zudem seien auch noch Impfungen und Behandlungen von Welpen für den Zeitraum 2017 - 2019 offiziell für ***15*** durchgeführt worden, die jedoch nach Meinung des Zeugen ebenfalls der Beschuldigten zuzurechnen wären.
Hunde würden normalerweise nur einmal geimpft, es handle sich somit auf den Impflisten um unterschiedliche Hunde. Es könne jedoch vereinzelt vorkommen, dass Hunde ein zweites Mal geimpft würden.
Von 2013 bis Mitte 2014 seien keine Impfungen an Hunden durch ***16*** durchgeführt worden.
In den Jahren 2010 - Mitte 2012 seien vergleichsweise wenige Impfungen durchgeführt worden, möglicherweise seien Impfungen bei einem anderen Tierarzt vorgenommen worden. Dies wisse er jedoch nicht.
Die in den Listen aufscheinenden Impfungen seien jedenfalls durchgeführt worden, eine Fehlerfassung sei unmöglich.
***16*** hatte zumindest ab 2012 den Eindruck, dass die Beschuldigte Hunde züchte und verkaufe, dies aufgrund der unterschiedlichen Rassen und der kurzen Zeitintervalle der Impfungen. Mit der geringen Anzahl der Muttertiere habe jedoch keine so große Anzahl von Welpen gezüchtet werden können.
Aussagen der ***34***:
Am 13.7.2022 wurde Frau ***34***, Amtstierärztin, zeugenschaftlich nach § 161 StPO einvernommen. Sie gab an, seit November 2010 des Öfteren beim Wohnsitz der Beschuldigten gewesen zu sein. Im Zuge ihrer dortigen Besuche habe sie Folgendes wahrgenommen:
Siehe Bericht vom 2.12.2010 (Überprüfung vom 26.11.2010). Die Hunde wurden teilweise im Haus und teilweise in Zwingern gehalten. Hier wurden 16 Hunde zum Zweck der Zucht gezählt. Zusätzlich waren noch 6 Welpen vorhanden.
Laut Meldung von Frau ***22*** v. 20.12.2010 an die BH ***14*** wurden 19 Hunde (davon 6 Rüden) zur Zucht gemeldet.
Die nächste Kontrolle war am 1.6. 2011: Feststellung. Die gemeldeten Zuchttiere waren vorhanden. Bei der Überprüfung am 15.5.2012 wurden 23 Zuchthunde (darunter auch Rüden- Anzahl nicht bekannt - im Regelfall pro Rasse ein Rüde) und zusätzlich 3 Welpen gezählt.
Bei Überprüfung am 4.10.2012 wurden 21 Zuchthunde (Yorkshier, Terrier, Peagle, Chihuahua und 7 Welpen festgestellt.
Bei Überprüfung am 20.11.2021 wurden 13 Zuchthunde und 7 Welpen festgestellt (die Welpen waren die gleichen wie bei der Überprüfung am 4.10.2012. Was mit den fehlenden Zuchthunden passiert ist, war nicht eruierbar.
Bei der Überprüfung am 25.11.2013 auf Grund einer Anzeige wurde die vorhandenen Hinde nicht gezählt. Welpen waren 5 vorhanden. Im Zuge der Überprüfung wurde eine Liste der Zuchthunde mit Stichtag 8.1.2013 vorgelegt, welche 13 Zuchthunde beinhaltet (davon 3 Rüden). Überprüfung 17.2.2014: 16 Zuchthunde und 4 Welpen (diese waren mit den Welpen von der Überprüfung vom 25.11.2013 nicht ident.)
Überprüfung 14.8.2014 Es wurden 11 Zuchthunde, davon 3 Rüden festgestellt und 28 Welpen gezählt. Auffallend ist die hohe Zahl der Welpen. Möglicherweise wurden Welpen zugekauft.
Die Beschuldigte tätigte die Aussage, dass sie 7 Kaiserschnitte bei einem Tierarzt in ***6*** durchführen hat lassen.
Überprüfung 20.10.2014 auf Grund einer Anzeige: Hunde wurden nicht gezählt. Vorsprache am 29.12.2015 von Frau ***22*** bei BH ***14*** und Bekanntgabe der Anzahl der Zuchthunde: Es wurden 8 Chihuahua bekannt gegeben.
Überprüfung 29.3.2017: festgestellt wurden 12 Zuchthunde und 3 Welpen.
Mit 5.12.2017 wurde von der BH ***14*** ein Tierhaltungsverbot ausgesprochen.
Überprüfung 28.4.2018: 30 Zuchthunde und 14 Welpen - lt. Angaben von Frau ***22*** (nur 23 Zuchthunde und 9 Welpen in ihrem Besitz, die restlichen seien im Besitz von Herrn ***58***)
Überprüfung 24.4.2018: Insgesamt wurden 16 Hunde (davon 9 Zuchthunde) vorgefunden, wohin die fehlenden (gegenüber der letzten Kontrolle vorgefundenen Hunde) gekommen waren, konnte nicht eruiert werden.
10 Welpen wurden ebenso festgestellt
Am 5.2.2019 wurden bei einer Überprüfung 7 erwachsene Hunde und 11 Welpen festgestellt. Am 14.5.2019 erfolgte eine Tierabnahme - 9 Hunde wurden abgenommen.
Die Angaben im Aktenvermerk vom 2.12.2010 entsprächen der Wahrheit. Die Begehung habe aufgrund einer Anzeige stattgefunden, wonach Hunde und Welpen zum Verkauf angeboten worden seien. Bei der Begehung seien 16 Hunde und 8 Welpen gezählt worden, weshalb auf eine Zucht geschlossen worden sei. ***34*** habe aufgrund vorliegender Inserate bereits 2010 den Eindruck gehabt, dass die Beschuldigte mit Hunden gehandelt habe.
Den Aktenvermerk vom 20.11.2012 habe die Zeugin verfasst und entspreche dieser der Wahrheit. Die Identität der Hunde sei nicht feststellbar gewesen. Sämtliche Hunde hätten der Beschuldigten gehört.
Zur Liste mit Chipnummern vom 8.1.2013 gab die Zeugin an, sie sei bei einer Begehung am 25.11.2013 überprüft worden, wobei die mit einem X versehenen Hunde damals nicht mehr vorgefunden worden seien. Der letzte in der Liste angeführte Hund sei nicht zur Zucht verwendet worden. Die Identität der Hunde sei nicht feststellbar gewesen.
Der Aktenvermerk vom 14.8.2014 stamme von der Zeugin und entspreche der Wahrheit. Die Identität der Hunde sei wiederum nicht feststellbar gewesen, eine Liste mit Chipnummern sei nicht nachgereicht worden. Sämtliche Hunde hätten der Beschuldigten gehört.
Der Aktenvermerk vom 29.3.2017 stamme ebenfalls von der Zeugin und entspreche der Wahrheit. Die Identität der Hunde sei nicht feststellbar. Die Aufteilung, welche Hunde der Beschuldigten, und welche ihrem Sohn gehört hätten, sei aufgrund der Angaben der Beschuldigten erfolgt.
Der Bericht vom 18.4.2018 stamme von der Zeugin und entspreche der Wahrheit. Die Aufteilung der Hunde sei aufgrund der Angaben der Beschuldigten vorgenommen worden. Die Identität der Hunde sei nicht feststellbar gewesen.
Am 14.5.2019 habe eine Tierabnahme stattgefunden, die mit dem Protokoll vom 5.8.2019 zusammengefasst worden sei. Die letzte Begehung habe am 5.2.2019 stattgefunden.
Aussagen des ***38***:
Am 21.7.2022 wurde ***38***, Tierarzt, zeugenschaftlich nach § 161 StPO einvernommen.
Die Angaben im Aktenvermerk vom 9.9.2015 entsprächen der Wahrheit. Bis auf zwei Pudel, die lt. Angaben der Beschuldigten einer Freundin gehört hätten, hätten sämtliche Hunde der Beschuldigten gehört.
Es sei aus seiner Sicht nahegelegen, dass Hunde verkauft worden seien, wobei die Beschuldigte diesbezüglich keine Angaben gemacht hätte.
Die Beschuldigte habe lediglich ausgesagt, sie hätte früher mehr Zuchthunde gehabt, jedoch keine Angaben dazu gemacht, wie viele es gewesen seien.
Aufgrund von Kopien der vorgelegten Impfpässe ergebe sich, welche Ärzte die Beschuldigte in ***6*** aufgesucht habe.
Der Aktenvermerk vom 11.10.2017 entspreche der Wahrheit. Mangels gegenteiliger Angaben der Beschuldigten sei der Zeuge davon ausgegangen, dass die dort angetroffenen Hunde ihr gehört hätten.
Auf den von ***39*** vorgelegten Kopien der Impfpässe ist erkennbar, dass die Beschuldigte Hunde auch in ***6*** in der ***40***, Tierklinik in ***41***, impfen hat lassen. Die gegenständlichen Einträge stammen vom 23.5.2014, vom 7.9.2012, vom 23.6.2014, vom 19.6.2014, vom 10.10.2014, und vom 8.10.2013. Als Züchter ist in den Impfpässen jeweils ein Firmenstempel der "***1***" ***42***, ***Bf1-Adr*** Tel. ***43*** eingetragen.
Auskunft von willhaben.at:
Eine Anfrage bei der Verkaufsplattform willhaben.at hat ergeben, dass zur E-Mail Adresse ***44*** versucht wurde im Zeitraum Mai - August 2014 insgesamt 5 Anzeigen zu den Stichworten Mini-Chihuaua-Zucht, Mini-Chihuahua-Welpen und Normale-Chihuahua-Welpen zu schalten, die jedoch allesamt als abgelehnt gekennzeichnet wurden.
Zur E-Mail Adresse ***45*** wurden im Zeitraum November 2012 - Januar 2013 zwei Anzeigen mit dem Titel MINI-CHIHUAHUA-Welpen geschalten, von denen eine als abgelehnt gekennzeichnet wurde.
In den Unterlagen der Betriebsprüfung befanden sich Überweisungsbelege für Willhaben-Anzeigen. Die dort angeführten Anzeigencodes konnten jedoch - wohl aufgrund des Alters - von der Verkaufsplattform nicht mehr aufgefunden werden. Der zuständige Bearbeiter teilte zudem mit, dass die Suche von Benutzern anhand von Telefonnummern nur mit einem eng eingegrenzten Suchzeitraum von wenigen Monaten möglich sei.
Ergänzende Auskunft der Außenprüferin:
Über ergänzendes Nachfragen hat die zuständige Betriebsprüferin mit E-Mail vom 8.9.2022 Details zur vorgenommenen Schätzung bekannt gegeben: Aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft ***14*** habe sie sich einen Überblick über die von der Beschuldigten geschalteten Kleinanzeigen verschafft, um die angebotenen Rassen und die Preise ermitteln zu können. Da nicht in allen Jahren genügend Verkaufspreise für die Vielzahl von Hunderassen vorhanden gewesen seien, habe sie die Werte für die Jahre 2014, 2018 und 2019 herangezogen und auf die anderen Jahre umgelegt. Da die Beschuldigte in der aufgenommenen Niederschrift angegeben habe, € 260 - € 350 pro Hundewelpen zu bekommen, und schon in der Anzahl der verkauften Hunde nachgewiesen weniger angegeben hat, als sich durch die Aufzeichnungen der Tierärzte ergeben, sei sie davon ausgegangen, dass die Beschuldigte eher einen geringeren Verkaufserlös angegeben habe, als sie tatsächlich erzielt habe, weshalb sie die Obergrenze von € 350,00 angenommen habe.
Die Tierarztkosten seien mit € 1.000,00 geschätzt worden. Belege seien diesbezüglich nicht vorgelegt worden. Lt. Aussage der Amtstierärztin habe die Beschuldigte Kaiserschnitte selbst durchgeführt.
Die Kosten für das Entwurmen seien mit € 400,00 geschätzt worden, hierfür sei auf Erfahrungswerte aus einer anderen Außenprüfung zurückgegriffen worden. Es sei von 2 Tuben Entwurmungspaste pro Monat ausgegangen worden, wobei diese ca. € 35 Euro kosteten.
Auch hinsichtlich der Kosten für Strom, Wasser, Reinigung und Heizung sei auf Erfahrungswerte aus einer anderen Prüfung zurückgegriffen worden und der Mehraufwand auf die Anzahl der Hunde angepasst worden. Aufgrund der Berichte der BH und den dortigen Fotos habe sich kein besonders hoher Reinigungs- und Heizaufwand ergeben.
Übermittelte Unterlagen der BH ***14***:
Aufgrund eines Amtshilfeersuchens wurden durch die BH ***14*** diverse Unterlagen übermittelt. Unter den Unterlagen befanden sich durch die Beschuldigte in den Jahren 2010 - 2019 auf willhaben.at, tiere.at und findix.at geschaltete Kleinanzeigen. Aus diesen Kleinanzeigen ergibt sich, dass diverse Hunde, aber auch andere Tiere, insbes. Katzen, von der Beschuldigten zum Kauf angeboten wurden. Hierfür wurden je nach Rasse und Alter zwischen € 80 und € 600 aufgerufen. Die Beschuldigte hat auch auf Facebook Werbung für ihren Tierverkauf gemacht, wobei hier keine Preise angegeben wurden. Durch die BH wurden außerdem diverse Anzeigen von Personen, die von der Beschuldigten Tiere gekauft haben bzw. kaufen wollten, zur Verfügung gestellt. Die Sachbearbeiterin der BH ***14*** teilte mit, dass aktuell beim Landeskriminalamt Wien ein Ermittlungsverfahren wegen Welpenverkaufs laufe, jedoch sei die Beschuldigte derzeit nicht auffindbar.
Am 26.9.2022 wurde durch die Staatsanwaltschaft ***12*** gemäß § 202 Abs. 1 FinStrG deren Unzuständigkeit für die weitere Verfolgung ausgesprochen.
Mit Stellungnahme der Amtsbeauftragten vom 28.2.2024 wurde das Verfahren im fortgesetzten verwaltungsbehördlichen Verfahren zur Entscheidung an den Spruchsenat vorgelegt, der am 5.6.2024 in Abwesenheit der Beschuldigten entschieden hat.
Zum Sachverhalt:
Die Beschuldigte hat in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 sowie in den ersten beiden Quartalen 2019 Hunde gezüchtet und einen Hundehandel betrieben ohne diese Tätigkeit der Abgabenbehörde offen zu legen. Sie hat es unterlassen entsprechende Jahressteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen und hat auch keine Vorauszahlungen entrichtet.
Da im Zuge einer abgabenbehördlichen bzw. nach der bezughabenden Bestimmung des FinStrG abgehaltenen Prüfung beruhend auf einem Tatverdacht wegen vorliegenden Kontrollmaterials keine validen Buchhaltungsunterlagen zum tatsächlichen Geschäftsumfang vorgelegt werden konnten, mussten die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelt werden.
Die Schätzungsparameter sind bekannt gewordene Inserate zu Verkäufen, Angaben von Tierärzten zu durchgeführten Leistungen, branchenübliche Erfahrungswerte zu Hundefutterverbrauch sowie Unterlagen der Beschuldigten zu ihren Ausgaben und ihre Angaben dazu.
Die abgabenbehördliche Schätzung ist auch für Zwecke des Finanzstrafverfahrens übernehmbar.
Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Unterlagen und Zeugenangaben. Das Vorbringen der Beschuldigten im Finanzstrafverfahren ist nicht geeignet gewesen, die Schätzungsparameter in Frage zu stellen.
Zum objektiven Tatbestand:
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Abs. 2: Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
Gemäß § 120 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen dem Finanzamt alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer oder Abgaben vom Vermögen die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben dem Finanzamt auch den Wegfall von Voraussetzungen für die Befreiung von einer solchen Abgabe anzuzeigen.
Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen kann diese Fristen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen, mit Verordnung erstrecken.
Gem. § 42 EStG 1988 sind Abgabepflichtige zur Abgabe einer Einkommensteuer(jahres)- erklärung für das abgelaufene Kalenderjahr verpflichtet, wenn das Einkommen, in welchem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als € 11.000,00 (EStG 1988 idF ab 1.4.2012) beträgt.
Seit 2016 gilt die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht für Bareinnahmen (§ 131 Abs 1 Z 2 BAO, § 131b BAO iVm Registrierkassensicherheitsverordnung RKSV). Betriebe sind zur Verwendung einer Registrierkasse verpflichtet, wenn ihre Jahresumsätze € 15.000 und ihre Barumsätze € 7.500 überschreiten. Für jede Registrierkasse (mit Manipulationsschutz) ist zum Abschluss des Kalenderjahres die Erstellung eines Jahresbeleges erforderlich. Der Jahresbeleg ist der Monatsbeleg für den Monat Dezember (Nullbeleg). Der Beleg ist auszudrucken, mittels BMF Belegcheck-App zu prüfen oder alternativ elektronisch über das Registrierkassen- Webservice zu erstellen und über FinanzOnline zu übermitteln und sieben Jahre lang aufzubewahren.
Gem. § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen (gesetzliche Schätzungsbefugnis), soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu schätzen ist, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen nicht lückenlos oder sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
2014:
Umsatzsteuer: Ablauf der Erklärungsfrist 30.4.2015. Es wurde keine Jahreserklärung eingereicht. Erstbescheid nach der Betriebsprüfung vom 12.3.2020, Festsetzung einer Zahllast von € 5.797,39.
Einkommensteuer: Erklärung vom 27.3.2015, Erstbescheid vom 20.4.2015 mit einer Zahllast von € 507,00
Bescheid nach der Betriebsprüfung vom 12.3.2020, € 9.928,00
2015:
Umsatzsteuer: Ablauf der Erklärungsfrist 30.4.2016. Es wurde keine Jahreserklärung eingereicht. Erstbescheid nach der Betriebsprüfung vom 12.3.2020, Festsetzung einer Zahllast von € 6.186,69.
Einkommensteuer: Es wurde keine Jahreserklärung eingereicht. Erstbescheid nach der Betriebsprüfung vom 12.3.2020, Festsetzung einer Nachforderung von € 9.274,00 bei Vorauszahlungen von € 527,00.
Am 29.7.2020 erging eine Beschwerdevorentscheidung mit einer Gutschrift von € 445,00.
2016:
Umsatzsteuer: Ablauf der Erklärungsfrist 30.4.2017. Es wurde keine Jahreserklärung eingereicht. Erstbescheid nach der Betriebsprüfung vom 12.3.2020, Festsetzung einer Zahllast von € 6.735,02.
Einkommensteuer: Es wurde keine Jahreserklärung eingereicht. Erstbescheid nach der Betriebsprüfung vom 12.3.2020, Festsetzung einer Nachforderung von € 8.801,00 bei Vorauszahlungen von € 527,00.
Am 29.7.2020 erging eine Beschwerdevorentscheidung mit einer Gutschrift von € 438,00.
2017:
Umsatzsteuer: Ablauf der Erklärungsfrist 30.4.2018. Es wurde keine Jahreserklärung eingereicht. Erstbescheid nach der Betriebsprüfung vom 12.3.2020, Festsetzung einer Zahllast von € 7.200,02.
Einkommensteuer: Es wurde keine Jahreserklärung eingereicht. Erstbescheid nach der Betriebsprüfung vom 12.3.2020, Festsetzung einer Nachforderung von € 9.286,00 bei Vorauszahlungen von € 527,00.
Am 29.7.2020 erging eine Beschwerdevorentscheidung mit einer Gutschrift von € 441,00.
2018:
Umsatzsteuer: Ablauf der Erklärungsfrist 30.4.2019. Es wurde keine Jahreserklärung eingereicht. Erstbescheid nach der Betriebsprüfung vom 12.3.2020, Festsetzung einer Zahllast von € 5.462,52.
Einkommensteuer: Es wurde keine Jahreserklärung eingereicht.
Antragslose Arbeitnehmerveranlagung zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit Bescheid vom 29.10.2019 Gutschrift € 110,00
Bescheid nach der Betriebsprüfung vom 12.3.2020, Festsetzung einer Nachforderung von € 6.397,00.
Am 29.7.2020 erging eine Beschwerdevorentscheidung mit einer Gutschrift von € 440,00.
2019:
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Es wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Nach der abgabenbehördlichen Prüfung wurde eine Festsetzung mit Bescheid vom 16.3.2020 in der Höhe von € 1.972,86 vorgenommen.
Für 2014 liegen eine Verkürzung der Jahresumsatzsteuer in der Höhe von € 5.797,39, nach § 33 Abs. 3 lit. a, zweite Fallvariante zum 30.4.2015, zudem eine Verkürzung der Einkommensteuer in der Höhe von € € 9.421,- mit Zustellung des unrichtigen Erstbescheides vom 20.4.2015 nach § 33 Abs. 3 lit. a, erste Fallvariante FinStrG vor.
Für 2015 liegen Verkürzungen der Jahresumsatzsteuer in H. v. € 6.186,69 und der Einkommensteuer in H. v. € € 8.829,00 nach § 33 Abs. 3 lit. a, zweite Fallvariante zum 30.4.2016 vor.
Für 2016 liegen Verkürzungen der Jahresumsatzsteuer in H. v. € 6.735,02 und der Einkommensteuer in H. v. € 8.363 nach § 33 Abs. 3 lit. a, zweite Fallvariante zum 30.4.2017 vor.
Für 2017 liegen Verkürzungen der Jahresumsatzsteuer in H. v. € 7.200,02 und der Einkommensteuer in H. v. € 8.845,- nach § 33 Abs. 3 lit. a, zweite Fallvariante zum 30.4.2018 vor.
Für 2018 liegen Verkürzungen der Jahresumsatzsteuer für 2018 in H. v. € 5.462,52 und der Einkommensteuer in H. v. € 5.957,- nach § 33 Abs. 3 lit. a, zweite Fallvariante zum 30.4.2018 vor.
Tat ist die Verkürzung einer bestimmten Abgabe für einen bestimmten Zeitraum. Die Beschuldigte wäre nach der geschätzten Umsatzgröße 2019 verpflichtet gewesen, für Quartale Voranmeldungen einzureichen.
Dadurch, dass die Beschuldigte keine Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 1 - 3/2019 und 4 - 6/2019 eingereicht hat, hat sie die Verpflichtung des § 21 UStG verletzt und Abgabenverkürzungen bewirkt, da sie die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens zum Fälligkeitstag eingereicht hat. Die Verkürzungen sind nach § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG iVm § 210 Abs. 3 BAO jeweils am 15. des zweitfolgenden Monats (Fälligkeitstag), für das erste Quartal 2019 am 15.5.2019 und für das zweite Quartal 2019 am 16.8.2019 eingetreten.
Sind die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen nicht feststellbar, kann auch bei der monatsweisen Zuordnung auf eine Schätzung zurückgegriffen werden. Es wird demnach im Finanzstrafverfahren davon ausgegangen, dass für 1-3/2019 eine Zahllast von € 986,43 angefallen ist und für 4-6/2019 ebenfalls.
Objektiv ergeben sich somit 12 Abgabenverkürzungen.
Zur Höhe der angelasteten Verkürzungsbeträge:
Kann die Behörde Abgabenschuldigkeiten nicht aus dem Rechenwerk eines Unternehmens zu dessen Geschäftstätigkeit ableiten, ist sie berechtigt diese zu schätzen.
Die Beschuldigte hat zu ihrem Hundehandel weder korrekte Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben geführt, noch je ihre Umsätze und Gewinne mittels Steuererklärungen der Abgabenbehörde gegenüber offengelegt.
Die Schätzung beruht daher auf der Auswertung von Kontrollmaterial (Abnahme von Hunden bei der Beschuldigten wegen nicht artgemäßer Haltung, Impfnachweise des Tierarztes, Angaben über Kaufpreise) und von Zeugenaussagen von Tierärzten.
Es wird davon ausgegangen, dass im Jahr 2014 105, 2015 112, 2016 119, 2017 123, 2018 94 und 2019 28 Hunde verkauft wurden.
Das sind Mindestannahmen einer durch die Beschuldigte veranlassten Schätzung. Wer keine Aufzeichnungen führt, hat sich auch im Finanzstrafverfahren die Unsicherheiten einer Schätzung zuzurechnen zu lassen, so keine Bestreitung mit Vorlage entsprechender Beweisunterlagen für abweichendes Vorbringen erfolgt.
Das Beschwerdevorbringen, die Beschuldigte habe garkeinen Hundehandel betrieben, zeigt ihre stets leugnende Verantwortungslinie, ist jedoch als Globalbestreitung nicht geeignet, die Schätzungsparameter qualifiziert in Zweifel ziehen zu lassen.
Die durch die Beschuldigte belegten Futtereinkäufe liegen weit unter der Schätzung von 3 Sack à 58 €/Monat.
Nach dem Beschwerdevorbringen hat sie demnach übersehen, dass drei Säcke und nicht ein Sack pro Monat angesetzt wurden.
Das Beschwerdevorbringen war demnach nicht geeignet andere Schätzungsparameter für die Bestimmung des strafbestimmenden Wertbetrages heranzuziehen als die Abgabenbehörde für deren Schätzung verwendet war. Die abgabenbehördliche Schätzung, die auf umfangreichen Ermittlungen zum Geschäftsumfang des durch die Bf. betriebenen Hundehandels beruht, konnte auch für die Zwecke des Finanzstrafverfahrens übernommen werden.
Verjährungsprüfung:
Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Abs. 2: Die Verjährungsfrist beträgt für den Abgabenbetrug (§ 39) mit einem 500 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag und für den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (§ 40) zehn Jahre, für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49e und § 51b drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
Abs. 3: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Abs. 4: In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
a) die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b) die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht, bei einer Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht geführt wird;
c) die Zeit von der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren bis zur deren Erledigung;
d) die Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 2 und 3, 201 Abs. 1 und 3 StPO).
Abs. 5: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist.
Das älteste Vergehen, die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2014, hatte den Verjährungsbeginn mit 30.4.2015. Innerhalb der fünfjährigen Verfolgungsverjährungsfrist kam es jedoch zu Verlängerungen wegen der Begehung weiterer vorsätzlicher Abgabenverkürzungen. Dies gilt auch für die weiteren der Beschuldigten angelastetet Finanzvergehen, dass jeweils durch nachfolgende Finanzvergehen eine Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist eingetreten ist. Das jüngste Vergehen ist die Verkürzung der Umsatzsteuer im zweiten Quartal 2019. Da begann die Verfolgungsverjährung nach dem letzten Satz des § 31 Abs. 1 FinStrG mit dem Ablauf des Jahres 2019 (Beginn der Verjährung des Rechtes auf Festsetzung der Abgabe) zu laufen.
Gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG ist die Finanzstrafbehörde auch befugt, zur Klärung des Sachverhaltes Nachschauen und Prüfungen im Sinne der Abgaben- oder Monopolvorschriften anzuordnen oder selbst durchzuführen. Die mit einer solchen Maßnahme betrauten Organe der Abgabenbehörden haben insoweit auch die Befugnisse der Organe der Finanzstrafbehörden. Führen Organe der Finanzstrafbehörden die Nachschau oder Prüfung selbst durch, haben sie insoweit auch die Befugnisse der Organe der Abgabenbehörden. Das Ergebnis einer durch die Finanzstrafbehörde durchgeführten Nachschau oder Prüfung ist der Abgabenbehörde zur Wahrnehmung der dieser obliegenden Aufgaben zu übermitteln. Die einschränkenden Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und 5 BAO gelten für Prüfungen gemäß diesem Absatz nicht.
Gemäß § 14 Abs. 3 FinStrG ist Verfolgungshandlung jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde, des Bundesfinanzgerichtes oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Staatsanwaltschaft, die Finanzstrafbehörde, das Bundesfinanzgericht oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat.
Der Prüfungsauftrag nach § 99 Abs. 2 FinStrG für die Umsatzsteuer 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 sowie Einkommensteuer 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 vom 4.11.2019 stellt eine Verfolgungshandlung nach § 14 Abs. 3 FinStrG dar, damit ist das Finanzstrafverfahren gegen die Beschuldigte innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zu dem in der Begründung des Prüfungsauftrages genannten Tatverdacht anhängig geworden.
Für den Umsatzsteuernachschauzeitraum 2019 wurde jedoch lediglich nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung eine Prüfung abgehalten. Diesbezüglich war die Beschuldigteneinvernahme v. 25.1.2022 die erste Verfolgungshandlung, die ebenfalls im Rahmen der fünfjährigen Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt wurde.
Die absolute Verjährung von 10 Jahren ab Verjährungsbeginn ist bei den verfahrensgegenständlichen Abgaben ebenfalls noch nicht eingetreten.
Subjektive Tatseite:
Die Beschuldigte war über viele Jahre hinweg als Unternehmerin tätig und hat steuerliche Belange gänzlich ignoriert. Bei diesem Vorgehen hat sie die bewirkten Abgabenverkürzungen durch Nichtabgabe von Erklärungen bzw. die Einreichung unrichtiger Erklärungen zumindest für gewiss gehalten. Die geforderte subjektive Tatseite für die ihr angelasteten Finanzvergehen ist demnach gegeben.
Strafbemessung:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. […]
§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 74.769,50 beträgt die Strafdrohung € 149.539,00. Die verhängte Geldstrafe liegt demnach bei 16,71 % der Strafdrohung.
Mildernd wurde die Unbescholtenheit gewertet, erschwerend der mehrfache Tatentschluss über einen längeren Tatzeitraum.
Es liegen 12 Finanzvergehen vor.
Das Abgabenkonto der Beschuldigten weist einen Rückstand von ca. € 138.000,00 aus.
Es liegt keine Schadensgutmachung vor.
Der Senat des BFG ist zu dem Entschluss gekommen, dass die ausgesprochene Geldstrafe für das planmäßige Vorgehen der Beschuldigte über viele Jahre hinweg Umsätze und Einnahmen zu erzielen und diese der Abgabenverwaltung gegenüber gänzlich zu verschweigen ausgesprochen niedrig bemessen wurde, was auf das fortgeschrittene Alter der Beschuldigten und deren nicht sehr gute wirtschaftliche Lage zurückgeführt wird. Diese Faktoren sind ebenfalls in die Strafbemessung miteinzubeziehen.
Zu berücksichtigen ist jedoch der Umstand der langen nicht durch die Beschuldigte verursachten Verfahrensdauer. Zwischen Prüfungsabschluss der abgabenbehördlichen Prüfung und Einvernahme der Beschuldigten lag ein Zeitraum von fast 2 Jahren und zwischen der Unzuständigkeitserklärung durch die Staatsanwaltschaft ***12*** und der Vorlage im anschließenden verwaltungsbehördlichen Verfahren an den Spruchsenat zur Entscheidung ebenfalls ein Zeitraum von fast 1 ½ Jahren. Unter Beachtung des Grundsatzes, dass selbst umfangreiche gerichtliche Finanzstrafverfahren tunlichst binnen 3 Jahren abgeschlossen sein sollten, wird diese in Summe überdurchschnittliche Leerlaufphase ohne fallbezogene weitere Ermittlungen als überlange Verfahrensdauer mit einem Abschlag von € 500,00 bei der ausgesprochenen Geldstrafe bedacht.
Diese Reduktion wirkt auch auf die zwingend auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe durch, die neu mit 59 Tagen bestimmt wird.
Die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe sind tat- und schuldangemessen und entsprechen auch generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von einem Vorgehen einen Geschäftsbetrieb gänzlich ohne Wahrnehmung der daraus resultierenden Verpflichtungen zur Offenlegung und in der Folge Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten zu führen) und spezialpräventiven Überlegungen (Abhalten der Beschuldigten von weiteren Finanzvergehen).
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Graz, am 5. Dezember 2024
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Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 99 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 100 Abs. 2 Z 3 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 14 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300016/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.2300016.2024
- Stammnummer
- 146528
- Gültig
- 05.12.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF