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BMF-010103/0020-VI/2006
Erlass zu den Anzeigepflichten nach den §§ 120 und 139 BAO
geltende FassungErlassBMF-010103/0020-VI/2006vom 09.03.2006
Wortlaut laut Findok
1. Allgemeines zu Anzeigepflichten
1. Allgemeines zu
Anzeigepflichten
Die Pflicht zur
vollständigen und wahrheitsgemäßen Offenlegung der für den
Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände besteht nach
§ 119 Abs. 1 BAO "nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften".
Eine abgabenrechtliche
Offenlegungspflicht besteht somit lediglich dann, wenn und soweit sie in einer
Abgabenvorschrift vorgesehen ist. Dies gilt auch für
Anzeigepflichten.
Abgabenrechtliche
Anzeigepflichten sind beispielsweise vorgesehen in den §§ 15,
120, 122 und 139 BAO, § 31 GebG, § 43
Abs. 1 UmgrStG.
Die Verletzung
abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten ist
finanzstrafrechtlich insbesondere bedeutsam für
§ 33 FinStrG
(Abgabenhinterziehung),
§ 34 FinStrG
(fahrlässige Abgabenverkürzung) und
§ 51
Abs. 1 lit. a FinStrG
(Finanzordnungswidrigkeit).
2. Anzeigepflichten nach § 120 BAO
2.1 § 120 Abs. 1 BAO
Die Anzeigepflicht des
§ 120 Abs. 1 BAO umfasst
alle
Umstände, die hinsichtlich einer Abgabe vom Einkommen, Vermögen,
Ertrag oder Umsatz die persönliche Abgabepflicht begründen,
ändern oder beendigen,
den
Wegfall von Voraussetzungen für die Befreiung von einer Abgabe vom
Einkommen, Vermögen oder
Ertrag.
Die
persönliche Einkommensteuerpflicht wird beispielsweise begründet, wenn
jemand erstmals die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht
(§ 1 Abs. 2 EStG 1988) begründet, somit zB bei
erstmaliger Begründung eines Wohnsitzes (§ 26 BAO) im
Inland.
Eine Änderung der
persönlichen Einkommensteuerpflicht ist der Wechsel von der
beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht sowie
umgekehrt.
Eine anzeigepflichtige
Beendigung der Abgabepflicht liegt etwa bei Aufgabe des für die
unbeschränkte Einkommensteuerpflicht maßgebenden Wohnsitzes
vor.
Hinsichtlich der
Umsatzsteuer umfasst die Anzeigepflicht die Begründung und die Beendigung
der Unternehmereigenschaft (VwGH 17.3.2005, 2004/16/0252).
Aus § 120
Abs. 1 BAO ergibt sich keine Anzeigepflicht für den Umstand, dass
ein unbeschränkt Steuerpflichtiger erstmals einkommensteuerpflichtige
Einkünfte erzielt.
Es besteht keine
generelle Anzeigepflicht für alle für die Abgabenfestsetzung
maßgebenden Umstände. Daher umfasst die Anzeigepflicht beispielsweise
nicht jede einzelne Betriebseinnahme oder Betriebsausgabe. Ebenso wenig ist der
Abgabepflichtige verpflichtet, unaufgefordert dem Finanzamt Umstände (zB
steigende Einnahmen, sinkende Ausgaben) mitzuteilen, deren Kenntnis der
Abgabenbehörde eine Anpassung von Einkommensteuervorauszahlungen
(§ 45 Abs. 4 EStG 1988) ermöglichen
würde.
Von der die
Begründung, Änderung oder Beendigung der persönlichen
Abgabepflicht betreffenden Anzeigepflicht sind die Einkommensteuer,
Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer betroffen.
Hinsichtlich
Einkommensteuer ist die Anzeige gegenüber dem nach § 55 BAO
zuständigen Finanzamt zu erstatten. Für die Körperschaftsteuer
richtet sich die diesbezügliche Zuständigkeit nach
§ 56 BAO (beschränkte Steuerpflicht) bzw. nach
§ 58 BAO (unbeschränkte Steuerpflicht).
Für die Umsatzsteuer
betreffende Anzeigen enthält § 120 Abs. 1 BAO keine
spezielle Aussage zur Zuständigkeit. Die Zuständigkeit für die
Erhebung der Umsatzsteuer richtet sich allerdings grundsätzlich nach jener
für die Erhebung der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer (dem
§ 61 BAO zufolge).
Die Anzeigefrist richtet
sich nach § 121 BAO (binnen einem Monat ab Eintritt des
anzeigepflichtigen Ereignisses).
2.2 § 120 Abs. 2 BAO
Die Anzeigepflicht des
§ 120 Abs. 2 BAO umfasst die Begründung oder
Aufgabe
eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes,
eines
gewerblichen Betriebes (einer Betriebsstätte) oder
einer
sonstigen selbständigen
Erwerbstätigkeit.
Die
Begründung oder Aufgabe von Betriebsstätten (§ 29 BAO)
ist nach § 120 Abs. 2 BAO nur anzeigepflichtig, wenn die
Betriebsstätte Einkünften aus Gewerbebetrieb
dient.
Die Anzeigepflicht
bezieht sich nicht auf die Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4
bis 7 EStG 1988. Nicht anzeigepflichtig ist daher beispielsweise
der Verkauf von Anteilen an einer GmbH bzw. der Umstand, dass dadurch sonstige
Einkünfte (§ 29 Z 2 EStG 1988) erzielt
werden.
Die Anzeigepflicht des
§ 120 Abs. 2 BAO besteht gegenüber dem für die
Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt. Die diesbezügliche
örtliche Zuständigkeit ergibt sich im Allgemeinen aus
§ 61 BAO. Hiefür kann auch § 70 BAO
maßgebend sein.
Die Anzeige ist nach
§ 121 BAO binnen einen Monat, gerechnet vom Eintritt des
anmeldungspflichtigen Ereignisses, zu erstatten.
2.3 § 120 Abs. 3 BAO
2.3.1 Einleitung
Der durch das
AbgÄG 2005 (BGBl. I Nr. 161/2005) angefügte § 120
Abs. 3 BAO lautet:
"(3) Weiters ist die
Beseitigung einer im vorläufigen Bescheid genannten Ungewissheit
(§ 200 Abs. 1) und ein Eintritt eines im Bescheid
angeführten, in Betracht kommenden rückwirkenden Ereignisses
(§ 295a) dem für die Erhebung der betreffenden Abgaben
zuständigen Finanzamt anzuzeigen."
2.3.2 Beseitigung der Ungewissheit
Die Beseitigung der
Ungewissheit ist nur anzeigepflichtig,
wenn
die Ungewissheit im vorläufigen Bescheid angeführt ist und
wenn
die angeführte Ungewissheit tatsächlich eine Ungewissheit im Sinn des
§ 200 Abs. 1 BAO ("... wenn nach den Ergebnissen des
Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich
oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist")
ist.
Für
die Anzeigepflicht ist die Nennung der Ungewissheit in der Begründung des
vorläufigen Bescheides ausreichend.
Die bloße
Wiedergabe des Gesetzestextes des § 200 Abs. 1 erster
Satz BAO reicht keinesfalls (weder für die Anzeigepflicht noch
für eine nach Maßgabe des § 93 Abs. 3
lit. a BAO erforderliche Begründung des
Bescheides).
Die vorläufige
Erlassung von Bescheiden erfordert, dass eine "zeitlich bedingte" Ungewissheit
vorliegt (zB VwGH 29.7.1997, 95/14/0117). Nötig ist eine Ungewissheit im
Tatsachenbereich (zB VwGH 10.6.2002, 2002/17/0039).
Die Vorläufigkeit
von Bescheiden ist nur zulässig, wenn die Ungewissheit derzeit im
Ermittlungsverfahren nicht beseitigt werden könnte. Der Umstand, dass in
einigen Monaten eine Außenprüfung (§ 147 BAO) geplant
ist, rechtfertigt nicht, Bescheide vorläufig zu
erlassen.
Die Möglichkeit,
gemäß
§ 200 Abs. 1 erster Satz BAO
vorläufige Abgabenbescheide zu erlassen, ist nämlich nicht dazu
bestimmt, der Abgabenbehörde vorerst die Ermittlung der für die
Abgabenfestsetzung maßgeblichen Tatsachen und rechtlichen
Verhältnisse zu ersparen und sich vorbehaltlich der späteren
Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens
sogleich die Abgabeneinnahmen zu verschaffen (VwGH 17.12.1992,
91/16/0137).
Ist dieselbe Rechtsfrage
für mehrere Veranlagungszeiträume strittig, so ist der Umstand, dass
die Berufung gegen den Bescheid eines Vorjahres noch unerledigt ist, für
sich allein kein Grund, Bescheide für Folgejahre vorläufig zu
erlassen.
Ebenso wie die
Anwendbarkeit des § 208 Abs. 1 lit. d BAO (vgl. zB VwGH
18.10.1984, 83/15/0085) setzt die Anzeigepflicht voraus, dass tatsächlich
eine Ungewissheit im Sinn des § 200 Abs. 1 erster Satz BAO
vorliegt.
Liegt eine solche
Ungewissheit vor, so liegt es im Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie den
Bescheid vorläufig erlässt. Bei der Ermessensübung ist die
Abänderungsmöglichkeit des § 295a BAO zu
berücksichtigen. Daher rechtfertigen Ungewissheiten über den Eintritt
rückwirkender Ereignisse (im Sinn des § 295a BAO) in der
Regel keine Vorläufigkeit.
Die Anzeigepflicht des
§ 120 Abs. 3 BAO besteht jedoch unabhängig davon, ob
der vorläufige Bescheid wegen Ermessensfehlgebrauches rechtswidrig
ist.
2.3.3 Eintritt eines rückwirkenden
Ereignisses
Ein rückwirkendes
Ereignis ist dem § 295a BAO zufolge ein Ereignis, das
abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang
eines Abgabenanspruches hat.
Ob einem Ereignis
Rückwirkung (bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens des
Abgabenanspruches) zukommt, ist eine Frage des Inhaltes bzw. der Auslegung von
Abgabenvorschriften.
Für auf
§ 295a BAO gestützte Abänderungen von Bescheiden sowie
für die Anzeigepflicht des § 120 Abs. 3 BAO sind
derartige rückwirkende Ereignisse nur dann bedeutsam, wenn sie nach
Bescheiderlassung eintreten.
Die Anzeigepflicht
besteht nur, wenn das in Betracht kommende Ereignis im Bescheid angeführt
ist.
Als solche
anzeigepflichtige Ereignisse kommen beispielsweise in
Betracht
Kostenersätze
für als außergewöhnliche Belastungen
(§ 34 EStG 1988) berücksichtigte Ausgaben,
Stattgabe
einer gegen einen Erbschaftssteuerbescheid gerichteten Berufung, wenn die
strittige Erbschaftssteuer (zB dem § 31 Abs. 4 EStG 1988 zufolge) bei der
Einkommensteuerveranlagung angerechnet wurde,
Herabsetzung
(und Gutschrift) einer nach § 6 Abs. 3 letzter Satz ErbStG
auf die inländische Steuer angerechnete ausländische
Steuer,
ein
späterer Wegzug im Sinn des § 31
Abs. 2 EStG 1988,
Änderungen
des Veräußerungserlöses für die Ermittlung des
Veräußerungsgewinnes nach § 24
Abs. 2 EStG 1988 (vgl. zB Rz 5661 der
EStR 2000).
2.3.4 Gemeinsames zu den Anzeigen gemäß
§ 120 Abs. 3 BAO
Die Anzeige hat binnen
einen Monat, gerechnet vom Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses, zu
erfolgen (nach § 121 BAO).
Diese Frist ist eine
gesetzliche Frist im Sinn des § 110 Abs. 1 BAO. Sie ist
daher nicht erstreckbar.
§ 108
Abs. 4 BAO (Nichteinrechnung der Tage des Postenlaufes) gilt auch
für die Anzeigefrist des § 121 BAO.
Die Anzeigepflichten des
§ 120 Abs. 3 BAO treffen den jeweiligen Bescheidadressaten,
somit bei Abgabenbescheiden den Abgabepflichtigen. Dies gilt unabhängig
davon, wer das rückwirkende Ereignis verwirklicht, daher beispielsweise
auch dann, wenn der als Veräußerung geltende spätere Wegzug
(§ 31 Abs. 2 EStG 1988) durch eine andere Person als den
Einkommensteuerpflichtigen erfolgt.
Anzeigen sind Anbringen
zur Erfüllung von Verpflichtungen. Sie sind daher nach § 85
Abs. 1 BAO grundsätzlich schriftlich
einzureichen.
Spezielle Form- oder
Inhaltserfordernisse sind in der BAO nicht vorgesehen.
Mängelbehebungsaufträge gemäß
§ 85
Abs. 2 BAO kommen nicht in Betracht, weil Anzeigen "Pflichteingaben"
sind.
Nach
§ 120 BAO erfolgte Anzeigen unterliegen nicht der
Entscheidungspflicht (VwGH 21.7.1998, 94/14/0089). Hingegen sind auf
Endgültigerklärung (§ 200 Abs. 2 BAO) gerichtete
Anbringen ebenso entscheidungspflichtig wie Anträge auf Abänderung
gemäß
§ 295a BAO.
3. Anzeigepflicht des § 139 BAO
Die Anzeigepflicht des
§ 139 BAO trifft
Abgabepflichtige
(§ 77 BAO),
Abfuhrpflichtige
(dem § 140 BAO zufolge)
Verrechnungspflichtige
(dem § 140 BAO zufolge),
Personenvereinigungen
(Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit bezüglich
Feststellungen gemäß
§ 186 oder gemäß
§ 188 BAO (analoge
Anwendung).
Die
Anzeigepflicht setzt eine Verletzung der gemäß
§ 119 BAO
bestehenden Offenlegungs- und Wahrheitspflicht voraus.
Die Pflichtverletzung
muss in einer Abgabenerklärung oder in einem sonstigen Anbringen erfolgt
sein. Ein solches sonstiges Anbringen ist beispielsweise eine Anzeige
gemäß
§ 31 GebG.
Die Anzeigepflicht des
§ 139 BAO besteht nur, wenn die Pflichtverletzung zu einer
Verkürzung von Abgaben geführt hat oder führen
kann.
Die Anzeigepflicht setzt
voraus, dass der zur Anzeige Verpflichtete nachträglich, aber vor Ablauf
der Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209a BAO) die
Pflichtverletzung und die Verkürzungseignung erkennt. "Nachträglich"
bedeutet hier nach Einreichung des Anbringens (insbesondere der
Abgabenerklärung).
Ein nachträgliches
Erkennen ist angeschlossen, wenn die Unrichtigkeit bereits im Zeitpunkt der
Einreichung des Anbringens bekannt war. Daher ist § 139 BAO
insbesondere dann unanwendbar, wenn abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen in der
Abgabenerklärung vorsätzlich nicht offengelegt
werden.
Bei fahrlässigen
Verletzungen der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht besteht keine
Anzeigepflicht. Eine derartige Anzeigepflicht würde gegen das Verbot des
Zwanges zur Selbstbeschuldigung verstoßen. Übrigens wäre das
Unterbleiben der Anzeige, selbst wenn man die Anzeigepflicht bejahen würde,
für sich nicht strafbar (es läge eine straflose Nachtat
vor).
Wahrheitsgemäß
offen zu legen sind die nach § 119 Abs. 1 BAO für den
Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen maßgebenden
Umstände.
Die Offenlegungspflicht
wird nicht nur verletzt, wenn nicht existente Tatsachen in
Abgabenerklärungen angegeben werden, sondern auch, wenn abgabenrechtlich
bedeutsame Tatsachen verschwiegen werden.
Erkennt ein
Abgabepflichtiger, dass sich die Abgabenbehörde bei der Erlassung des
Bescheides zu seinen Gunsten geirrt hat, so ist er nicht verpflichtet, diesen
Bescheid zu bekämpfen (VwGH 23.11.1983, 82/13/0106) oder die Behörde
auf ihren Fehler hinzuweisen.
4. Hinweis
Die vorstehenden
Ausführungen stellen die Rechtsansicht des Bundesministeriums für
Finanzen dar, die im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise
mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte
und Pflichten werden dadurch weder begründet noch können solche aus
diesem Erlass abgeleitet werden.
Bundesministerium für Finanzen, 9. März
2006
Normen und Schlagworte
- § 120 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 139 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010103/0020-VI/2006
- Stammnummer
- 21171
- Gültig
- 09.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF