Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0099-L/06
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen, da strafbefreiende Selbstanzeige
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0099-L/06vom 13.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen AT, Gesellschafterin, geb. 19XX, whft. in I, vertreten durch die Mag.
Erich Halbartschlager Steuerberatung GmbH, 4400 Steyr,
Stelzhamerstraße 1A, über die Beschwerde der Beschuldigten vom
18. September 2006 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Linz, vertreten durch AR Gottfried
Haas, vom 3. August 2006, SN 046-2006/00169-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wird
insofern abgeändert, als der Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuer auf den
Gesamtbetrag von 44.792,75 € zu lauten hat.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. August 2006 hat das Finanzamt Linz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin
(Bf.) zur SN 046-2006/00169-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie als
Verantwortliche der Firma T-KEG im Bereich des Finanzamtes Linz vorsätzlich
durch die verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und
Nichtentrichtung der Umsatzsteuer, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Februar,
Mai, Juni und August bis Dezember 2005 sowie Jänner 2006 iHv. insgesamt
44.715,47 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten zu haben und damit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
In der Begründung verwies die Strafbehörde erster
Rechtsstufe im Wesentlichen auf das Abgabenverfahren zur StNr. 12, wonach
für die genannten Zeiträume keine (zeitgerechten)
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht bzw. keine Umsatzsteuerzahllasten
entrichtet worden seien. Die subjektive Tatseite ergäbe sich dabei
einerseits aus der Tat selbst und andererseits daraus, dass der Beschuldigten
als langjährige Unternehmerin die steuerlichen Pflichten hinreichend
bekannt gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 18. September 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es sei zwar zutreffend, dass
für die Monate Februar, Mai, Juni, August bis Dezember 2005 und
Jänner 2006 die Umsatzsteuer nicht fristgerecht entrichtet worden sei, doch
sei diesbezüglich von ihr ("... habe ich ...") Selbstanzeige erstattet bzw.
hinsichtlich des sich daraus ergebenden Umsatzsteuerrückstandes am
22. März 2006 ein Ratengesuch eingebracht worden. Da somit eine, auch
die Umstände für die Nichtbekanntgabe der Umsatzsteuerzahllasten
umfassende, ordnungsgemäß und rechtzeitig erstattete Selbstanzeige
erstattet worden sei, werde beantragt, das Strafverfahren einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe, letzteres zB. in Form
einer strafbefreienden Selbstanzeige, vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG ist der
Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei
bei Finanzvergehen, die geeignet sind, das Bankgeheimnis zu durchbrechen, dh.
Vorsatztaten, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten (vgl. § 38
Abs. 2 Z. 1 Bankwesengesetz), abgesehen von der Konstellation des
§ 83 Abs. 3 FinStrG (Beschuldigteneinvernahme durch eine andere
Dienststelle der Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde erster
Instanz), die Verständigung in Form eines (im Rechtsmittelzug
gemäß
§ 152 FinStrG anfechtbaren) Bescheides zu
ergehen hat.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden
Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Bf. ein
entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend
stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der
Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt,
und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist,
dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten
Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens
vorliegt (vgl. zB. VwGH vom 31. März 2004, 23/13/0152).
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98
Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur
die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten
förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion
unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich
entscheidenden Fragen erst im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in
dubio pro reo" getragenen Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. zB. VwGH vom
19. Februar 1991, 90/14/0078).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung ua. schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Analog zu § 33 Abs. 1 leg.cit. kommt mangels
einer gesetzlichen Einschränkung des Täterkreises als unmittelbarer
Täter einer Umsatzsteuerhinterziehung iSd. § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG, nicht nur der den Verpflichtungen des § 21
UStG 1994 unterliegende Abgabe- bzw. Abfuhrpflichtige bzw. dessen gesetzlicher
Vertreter, sondern auch jeder in Betracht, der die betreffenden
abgabenrechtlichen Angelegenheiten, somit also die Einreichung der zutreffenden
Umsatzsteuervoranmeldungen, tatsächlich bzw. faktisch wahrnimmt und die im
Gesetz angeführte(n) Tathandlung(en) ausführt.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 und 2 UStG 1994
hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des
auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem
für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen,
in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer
(Vorauszahlung oder Überschuss) selbst zu berechnen hat. Nach § 1
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II 1998/206 idgF.
entfällt diese Verpflichtung lediglich dann, wenn sich entweder für
den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt oder wenn die errechnete
Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
wird.
Vorsatz iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
ist bereits dann gegeben, wenn der objektiv tatbildlich Handelnde zumindest
bedingt vorsätzlich (vgl. § 8 Abs. 1 2. Halbsatz
FinStrG) im Hinblick auf die abgabenrechtliche Pflichtverletzung (§ 21
UStG 1994) und wissentlich im Hinblick auf den eingetretenen Taterfolg
(Abgabenverkürzung) handelt, wobei es allerdings nicht erforderlich ist,
dass das Täterwissen auch den genauen Verkürzungsbetrag umfasst (vgl.
zB. VwGH vom 17. September 1992, 91/16/0093).
Abs. 3 lit. b leg.cit. zufolge ist eine
(derartige) Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.
Als Verkürzung ist dabei jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug
auf deren Höhe und Fälligkeit anzusehen, sodass eine
tatbildmäßige Verkürzung bereits dann bewirkt ist, wenn die
Abgabe dem anspruchsberechtigten Steuergläubiger nicht zu dem Zeitpunkt
zufließt, in dem dieser nach den Abgabenvorschriften erstmals darauf
Anspruch hätte (vgl. zB. VwGH vom 15. Dezember 1993, 93/13/0055). Eine
endgültige Abgabenhinterziehung ist für den Tatbestand des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG somit nicht erforderlich.
Im Anlassfall ergibt sich aus der der Entscheidung
über die Beschwerde neben den verfahrensgegenständlichen Unterlagen
des bisher durchgeführten Finanzstrafverfahrens zu Grunde zu legenden,
insbesondere auch den Veranlagungsakt StNr. 12 einschließlich
Gebarungskonto, sowie den Arbeitsbogen ABNr. 34 umfassende Aktenlage,
folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt:
Die seit November 2003 an der angeführten Anschrift
wohnhafte Bf. ist seit Jänner 2005 selbständig
vertretungsbefugte, persönlich haftende und gegenüber der
Abgabenbehörde zeichnungsbefugte Gesellschafterin der im Abgabenverfahren
zur StNr. 12 durch die ausgewiesene Steuerberatungs GesmbH vertretenen und
laut Gesellschaftsvertrag von der Bf. und dem seit 4. November 2003 in T,
wohnhaften VT, gegründeten Firma T-KEG (FN 56 des Landesgerichtes
Linz), Unternehmensgegenstand: Güterbeförderung, mit Sitz an der
Wohnanschrift des Zweitgenannten. Während zur angeführten StNr.
für November und Dezember 2004, jeweils Gutschriften aufweisende
Umsatzsteuervoranmeldungen bei der zuständigen Abgabenbehörde
eingereicht worden waren, wurden für Jänner, Februar, November und
Dezember 2005 sowie Jänner 2006 zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen
(und auch danach bis zum 23. März 2006) weder Voranmeldungen
eingereicht noch die zugehörigen Zahllasten iHv. 18.780,10 €
(01/05); 3.208,87 € (02/05); 7.422,04 € (11/05) und
7.440,63 € (12/05) entrichtet. Für Juni und September 2005 wurden
mittels eingereichter Voranmeldung Gutschriften iHv. 1.513,25 €
(06/05) bzw. 72,28 € (09/05) geltend gemacht. Für die Monate Mai,
August und Oktober 2005 wurden, teilweise fristgerecht (05 und 08/05), teilweise
verspätet (10/05), (elektronische) Voranmeldungen (05/05: gemeldete
Zahllast 3.070,79 €; 08/05: gemeldete Zahllast 2.506,79 €
und 10/05: gemeldete Zahllast 2.308,75 €) beim Finanzamt eingereicht.
Für September 2005 schließlich wurde am 22. Dezember 2005
eine weitere, berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung mit einer ausgewiesenen
Zahllast von 8.126,39 € abgegeben.
Am 2. Februar 2006 wurde dem Abgabepflichtigen bzw.
dessen steuerlichen Vertreter eine abgabenbehördliche
Außenprüfung (USO-Prüfung, ABNr. 34) betreffend ua. die
Umsatzsteuer 01-11/2005 (später erweitert auf 01/2006) angekündigt.
Noch vor dem tatsächlichen Beginn der Prüfung am 29. März
2006 langte bei der Abgabenbehörde am 23. März 2006 ein als
Selbstanzeige bzw. Ratengesuch bezeichnetes, einerseits den Namen des
früheren, dh. vor dem 10. Jänner 2005, unbeschränkt
haftenden und selbständig Vertretungsbefugten, seit dem
10. Jänner 2005 im Firmenbucheintrag und im Gesellschaftsvertrag nur
mehr als Kommanditisten geführten VT und andererseits die Fertigung des
steuerlichen Vertreters der KEG aufweisendes Schreiben vom
22. März 2006 mit folgendem Wortlaut ein: "Im Auftrag unseres
Klienten wird eine Selbstanzeige erstattet. Auf Grund meiner großen
beruflichen Reisetätigkeit und die daraus resultierende geringe Zeit im
Büro war es mir nicht möglich, die laufenden Buchhaltungsunterlagen
rechtzeitig meinem Steuerberater zu übermitteln. Ein weiterer Grund war,
dass ich mich im Jahr 2005 von meiner Gattin getrennt habe. Irrtümlich
wurden Rechnungen an meinen ehemaligen Tiroler Wohnsitz gesendet. Dies hatte zur
Folge, dass ich oft zwischen Tirol (ehemaliger Wohnsitz) und Traun pendeln
musste. Diese Rechnungen sind verspätet an meine steuerliche Vertretung
übermittelt worden. Da ich selber über keine Buchhaltungssoftware- und
kenntnisse verfüge, war es mir auch nicht möglich, die geforderten
Steuererklärungen selber rechtzeitig und richtig an das zuständige
Finanzamt zu übermitteln. Aus diesen Gründen wurden die
Umsatzsteuervoranmeldungen von meinem steuerlichen Vertreter oft zu spät
eingereicht. Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich eine Abfuhrdifferenz
zwischen erklärten Umsatzsteuervoranmeldungen und den tatsächlich
abzuführenden Umsatzsteuerzahlungen." Im Anschluss daran wurden die
bezughabenden Abfuhrdifferenzen, wie folgt dargestellt: 01/2005:
18.780,10 €; 02/2005: 3.203,87 €; 05-09/2005:
7.845,85 €; 10/2005: 341,18 €; 11/2005: 7.722,04 €
und 12/2005: 7.111,44 €. Gleichzeitig wurde hinsichtlich des am Konto
ausgewiesenen Abgabenrückstandes eine Teilzahlung in fünf Raten ab
April 2006 beantragt. Zum selben Zeitpunkt wurden laut Verrechnungsdaten zur
StNr. 12 hinsichtlich Jänner, Februar, November und Dezember 2005
sowie Jänner 2006 entsprechende elektronische Voranmeldungen bei der
Abgabenbehörde eingereicht und die angegebenen Zahllasten (für 01/2006
4.916,21 €) am Abgabenkonto verbucht. Für Mai, Juni und August
bis Oktober 2005 wurden gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994
die Zahllasten mit 7.172,61 € (05/05); 1.711,10 € (06/05);
8.448,77 € (08/05); 8.126,39 € (09/05) und
2.646,93 € (10/05) bescheidmäßig festgesetzt.
Damit steht mit der im derzeitigen Verfahrensstadium
erforderlichen Wahrscheinlichkeit für die über die Beschwerde zu
treffende Sachentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG fest, dass
für die im Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides angeführten,
jeweils Zahllasten in dem von der Abgabenbehörde festgestellten
Ausmaß ergebenden, Zeiträume unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen zur
StNr. 12 eine Umsatzsteuerverkürzung iHv. insgesamt
44.792,75 € (vgl. insbesonders 09/05: laut elektronischer Voranmeldung
vom 15. November 2005 Gutschrift iHv. 72,28 € bzw. laut
abgabenbehördlicher Festsetzung vom 5. Jänner 2006 Zahllast iHv.
8.126,39 €, Differenz somit 8.198,67 € anstelle von
8.126,67 €) bewirkt und damit offenbar von der bzw. den für die
Wahrnehmung der Pflichten des § 21 UStG 1994
zuständigen Person(en), einerseits durch das Unterlassen der Abgabe von
(zeitgerechten) Voranmeldungen (Februar, November und Dezember 2005 sowie
Jänner 2006) und andererseits durch die Abgabe unrichtiger, entweder
eine geringere Zahllast oder eine nicht zutreffende Gutschrift ausweisende,
Voranmeldungen (Mai, Juni, August und September 2005) iSd. § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG tatbildmäßig gehandelt worden
war.
Wenngleich anhand der bisherigen Erhebungsergebnisse mit
der für einen Nachweis iSd. § 98 Abs. 3 FinStrG im
Strafverfahren erforderlichen Sicherheit aus der bisherigen insbesondere
bezüglich der internen Aufgabenteilung innerhalb der KEG
widersprüchlichen bzw. noch ergänzungsbedürftigen Aktenlage
letztlich nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob bzw. inwieweit die
Wahrnehmung der umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen nach § 21 UStG
1994 innerhalb der KEG allein durch die Bf. oder möglicherweise auch durch
dritte Personen erfolgt ist bzw. zu erfolgen gehabt hätte (so wird
einerseits in der Beschwerde eine diesbezügliche Verantwortlichkeit der Bf.
nicht in Abrede gestellt, andererseits aber in der Selbstanzeige
sinngemäß VT als abgabenrechtlich Verantwortlicher bezeichnet), bzw.
ob die Bf. unmittelbar oder - als Bestimmungs- oder Beitragstäter iSd.
§ 13 FinStrG - lediglich mittelbar tatbildlich gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt hat (vgl. VwGH vom
6. Oktober 1994, 94/16/0133), so kann doch aus den bisher rein objektiv
vorliegenden Gegebenheiten (Stellung der Bf. innerhalb des Unternehmens, bisher
bekannter Aufgabenbereich des VT, Wohnungssituation der beteiligten Personen zum
Tatzeitpunkt sowie Einlassungsverantwortung der Bf. in ihrer Beschwerde) der
Wahrscheinlichkeitsschluss abgeleitet werden, dass (auch) die Bf. zumindest die
zu einer Einhaltung der umsatzsteuerlichen Pflichten im Hinblick auf die Abgabe
von Voranmeldungen erforderlichen Aufgaben innerhalb des Unternehmens
wahrgenommen hat bzw. wahrzunehmen gehabt hätte und, indem sie ihren
diesbezüglichen Pflichten nicht bzw. nur unvollständig nachgekommen
ist, tatbildmäßig nach der bezogenen Gesetzesstelle gehandelt
hat.
Anhaltspunkte für einen entsprechenden Tatvorsatz iSd.
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ergeben sich dabei daraus, dass
eine grundlegende Kenntnis von der Systematik der Umsatzsteuer als laufende, dh.
voranmeldungszeitraumbezogene Selbstbemessungsabgabe bzw. der
unterjährigen, innerhalb bestimmter Fristen wahrzunehmenden
umsatzsteuerlichen Verpflichtungen, wie die Bekanntgabe der Zahllast an den
Abgabengläubiger, und der grundsätzlichen Zusammenhänge zwischen
Bekanntgabe und Entrichtung dieser Selbstbemessungsabgabe auch bei der Bf., die
laut Aktenlage ja auch für einzelne, vor den
verfahrensgegenständlichen Monaten gelegene Zeiträume sehr wohl
Voranmeldungen eingereicht bzw. deren Abgabe in die Wege geleitet hat,
angenommen werden kann.
Argumente dafür, dass sich die
verdachtsgegenständliche Handlungsweise der Bf. auch als versuchte
Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer iSd. §§ 33 Abs. 1 iVm.
13 FinStrG und so die Vorauszahlungsverkürzungen als straflose Vortat zur
Verkürzung der Jahresumsatzsteuer darstellen (vgl. zB. VwGH vom
29. Juni 2005, 2000/14/0135, bzw. OGH vom 21. November 1991,
14 Os 127/90, EvBl 1992/26, JBl 1992, 656, bzw. Fellner,
Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 33 Tz. 45b), lässt der
bisher erhobene Sachverhalt, dem insbesondere ein Hinweis auf einen
entsprechenden Tatvorsatz einer Jahresumsatzsteuerhinterziehung bei der
Beschuldigten nicht zu entnehmen ist, jedoch nicht erkennen.
Gemäß
§ 29 FinStrG wird derjenige, der
sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er
seine Verfehlung rechtzeitig (Abs. 3) der zur Handhabung der verletzten
Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer
sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt, wobei
gemäß Abs. 5 die Selbstanzeige grundsätzlich nur für
jene Personen wirkt, für die sie erstattet wird (vgl. auch § 29
Abs. 5 FinStrG).
War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder
ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur
insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der
Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die
sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die
er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden (§ 29 Abs. 2 1. Satz
FinStrG).
Die Darlegung der Verfehlung wird dabei eine so genaue
Beschreibung derselben zu enthalten haben, dass der Abgabenbehörde eine
rasche und richtige Sachentscheidung ermöglicht wird. Kursorische bzw.
allgemein gehaltene Angaben, die der Behörde bloß die
Möglichkeit verschaffen, durch eigene Erhebungen den maßgeblichen
Sachverhalt zu ermitteln, genügen dafür nicht. In der Offenlegung
wiederum (vgl. dazu § 119 BAO) sind der Behörde die zutreffenden
Bemessungsgrundlagen, bei einer Verfehlung iSd. § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG etwa in Form einer zutreffenden
Umsatzsteuervoranmeldung, mitzuteilen (s. dazu zB. Reger/Hacker/Kneidinger,
aaO, K 29/6-9).
Diesen im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Regelung
des § 29 FinStrG eng zu interpretierenden Kriterien (vgl. OGH vom
28. Februar 1985, 12 Os 169/84, JBl 1985, 564 und vom
5. Dezember 1996, 15 Os 97/96, Jus-Extra 1997, OGH-St 2207)
entspricht die oben genannte Selbstanzeige nicht bzw. nur teilweise, wobei
für das gegenständliche Finanzstrafverfahren ins Auge fällt, dass
im Schreiben vom 22. März 2006 die Bf. überhaupt nicht genannt
wird (vgl. VwGH vom 17. Februar 2002, 2001/13/0297 bzw. vom
26. September 1984, 84/13/0012).
Ob die Bf. die ihr im Hinblick auf den
Verkürzungsbetrag 09/05 zu modifizierende Taten tatsächlich begangen
hat (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG), bleibt den Ergebnissen des
nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe nach den
Grundsätzen der §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden
Untersuchungsverfahren, in dem insbesondere die innerbetrieblichen
Verantwortlichkeiten für die Pflichten iSd. § 21 UStG 1994 sowie
die subjektiven Tatvoraussetzungen im Hinblick auf die angezogene
Gesetzesbestimmung näher zu klären sein werden, vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 13.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0099-L/06
- Stammnummer
- 31409
- Gültig
- 13.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF