Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0023-L/06
Beschwerde gegen Verfahrenseinleitung wegen Abgabenhinterziehung, da kein Tatvorsatz.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0023-L/06vom 12.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen FR, Pensionist, geb. 19XX, whft. in S, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 10. März 2006 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr, vertreten durch HR Gottfried Buchroithner, vom 17. Februar 2006,
SN 052-2006/00000-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wird
wie folgt präzisiert:
Gegen FR wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil
der Verdacht besteht, dass er 2005 als Abgabepflichtiger im Bereich des
genannten Finanzamtes vorsätzlich durch die Nichterklärung von
sonstigen Einkünften iSd. §§ 29 Z. 2 und 30 Abs. 1
Z. 1 lit. a EStG 1988, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung von Einkommensteuer
für das Kalenderjahr 2004 iHv. 10.632,80 € bewirkt und dadurch
das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG begangen hat.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. Februar 2006 hat das Finanzamt
Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 052-2006/00000-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er durch die Einreichung von unrichtigen
Abgabenerklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Einkommensteuer
für das Kalenderjahr 2004 iHv. 10.632,80 € bewirkt und hiermit
ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
In der Begründung wurde auf nach der Aktenlage nicht
erklärte Spekulationseinkünfte iHv. 22.524,00 €, auf einen
zu Unrecht beanspruchten Alleinverdienerabsetzbetrag, auf die Bestimmungen der
§§ 33 Abs. 1 und 8 Abs. 1 FinStrG sowie hinsichtlich
der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht auf § 119
BAO verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 10. März 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Verkauf der
ursprünglich zur Absicherung der landwirtschaftlichen Tätigkeit aus
einer günstigen Gelegenheit heraus erworbenen Liegenschaft sei durch eine
schwere Krankheit seinerseits bzw. durch eine Überforderung seiner Gattin
mit dem anfallenden Arbeitsaufwand veranlasst bzw. notwendig geworden. Vor dem
Verkauf habe sich die Gattin bei der landeswirtschaftlichen Standesvertretung
u. a. auch hinsichtlich der anfallenden Kosten bzw. eventueller Steuern
erkundigt und sei ihr versichert worden, dass beim Verkauf eines
landwirtschaftlich genutzten Grundstückes keinerlei Steuern anfallen
würden. Im Jahr 2005 sei der Bf. dann vom Finanzamt aufgefordert worden,
für 2004 einen Lohnsteuerausgleich durchzuführen. Da er als bisher nur
unselbständig Tätiger keine Ahnung gehabt habe, dass der
Mehrerlös aus dem Grundstücksverkauf steuerpflichtig sei, habe er dazu
keine entsprechenden Angaben gemacht. Es werde daher mangels einer Absicht,
Steuern zu hinterziehen, ersucht, von weiteren Schritten Abstand zu
nehmen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in
Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht
sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund
für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens
vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch die Ergebnisse des durch die
Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens iSd.
§ 115 FinStrG vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im
anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sein werden (vgl. z. B. VwGH vom
19. Februar 1991, 90/14/0078).
Der Gegenstand des Einleitungsbescheides besteht dabei
nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher
Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige
könne ein Finanzvergehen begangen haben (vgl. VwGH vom
29. November 2000, 2000/13/0196). Daher reicht, im Unterscheid zum
abschließenden Straferkenntnis, eine lediglich grobe Darstellung des zur
Last gelegten Verhaltens aus und müssen die einzelnen Fakten (noch) nicht
"bestimmt", d. h. in allen für eine (spätere) Subsumtion
relevanten Einzelheiten geschildert werden (vgl. VwGH vom 21. März
2002, 2002/16/0060).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich u. a. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a
FinStrG ist eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden
oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmelde-
bzw. Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Der Begriff Verkürzung
umfasst dabei jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und
Fälligkeit, sodass auch dann, wenn eine Abgabe dem Abgabengläubiger
nicht zu dem gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt zufließt, bereits eine
Verkürzung eintritt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Bei Verkürzungstatbeständen ist dabei nicht
erforderlich, dass der auf die Herbeiführung eines tatbildlichen
Sachverhaltes gerichtete Vorsatz (hier: Verletzung einer abgabenrechtlichen
Verpflichtung iSd. § 119 BAO und Bewirkung einer
Abgabenverkürzung iSd. § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG) auf
eine zahlenmäßig bereits bestimmten oder auf einen endgültigen
Verkürzungserfolg gerichtet ist (vgl. z. B. VwGH vom
17. September 1992, 91/16/0093, bzw. OGH vom 18. Oktober 1990,
12 Os 115/90, Jus-Extra 1991, OGH-St 4). Vorsätzlich iSd.
§ 33 Abs. 1 FinStrG agiert bereits der, der es ernsthaft für
möglich hält, dass sein Handeln bzw. Unterlassen einerseits eine
abgabenrechtliche Pflichtverletzung darstellt und andererseits eine, wenn auch
nur vorläufige, Verkürzung der von Rechts wegen zu entrichtenden
Abgaben nach sich zieht und sich mit dieser zwar noch nicht als gewiss aber
schon als nahe liegend zu veranschlagenden Möglichkeit letztlich
abfindet.
Auf Grund der derzeitigen, neben den
verfahrensgegenständlichen Strafakt den Veranlagungsakt zu StNr. 12,
sowie den Finanzstrafakt SN 052-2006/00000-001 und den Veranlagungsakt
StNr. 34 umfassenden Aktenlage, ist für die gegenständliche
Beschwerdeentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG von
nachstehendem Sachverhalt auszugehen:
Im Jahr 2000 erwarb der ansonsten lediglich Einkünfte
iSd. § 25 EStG 1988 beziehende Bf. gemeinsam mit seiner Ehegattin, VR,
(zu gleichen Teilen) die hier verfahrensgegenständliche Liegenschaft
(Viertelanteil EZ 56 KG H) um einen Kaufpreis von insgesamt
21.801,85 € zuzüglich Vertragserrichtungskosten iHv.
2.030,00 € sowie anfallender Grunderwerbsteuer von 220,00 €.
Am 8. Jänner 2004 erkundigte sich der Bf. anlässlich einer
persönlichen Vorsprache beim Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr im
Hinblick auf einen geplanten Verkauf der bezeichneten Liegenschaft (Hinweis auf
einen bereits abgeschlossenen, jedoch nicht vorgelegten Vorvertrag, Kaufpreis
laut eigenen Angaben: 500.000,00 ATS, d. e. 36.336,42 €) und
wurde er dabei auf die geltende Rechtslage und insbesondere auf die Bestimmung
der §§ 29 f EStG 1988 (Sonstige Einkünfte aus
Spekulationsgeschäften) hingewiesen bzw. wurden ihm seitens der
Abgabenbehörde auch entsprechende Erklärungsvordrucke zur
rechnerischen Ermittlung des möglichen Spekulationserlöses (Betrifft:
Grundstücksveräußerung) ausgehändigt (vgl. Strafakt
ON 1: Aktenvermerk vom 14. Dezember 2005).
Im Juli 2004 wurde die bezeichnete Liegenschaft um einen
Gesamterlös iHv. 72.000,00 €, davon jeweils 36.000,00 €
für den Bf. bzw. seine Gattin, an Dritte verkauft (vgl. ErfNr. 78 des
Finanzamtes Urfahr). Eine Offenlegung der daraus bezogenen Einkünfte
gegenüber der Abgabenbehörde (vgl. § 42 Abs. 1
Z. 3 EStG 1988) innerhalb der Frist des § 134 Abs. 1 BAO
erfolgte seitens des Bf. nicht.
Am 30. September 2005 reichte der Bf., eine ihm zuvor
von der Abgabenbehörde am 6. Juli 2005 zugesandte Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2004 ("L 1") ein und machte darin neben
Sonderausgaben gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988
auch den Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4
Z. 1 EStG 1988 geltend. Auf Grundlage dieser Angaben erging am
5. Oktober 2005 der Einkommensteuerbescheid 2004 (Gutschrift aus
Arbeitnehmerveranlagung iHv. 118,81 €).
Nach dem abgabenbehördlichen Versand einer
Einkommensteuererklärung für 2004 an den Bf. am 15. November 2005
(Frist zur Erklärungsabgabe: 22. November 2005), erging entsprechend
dem vom Bf. am 30. November 2005 ausgefüllten o. a.
Erklärungsvordruck zur Ermittlung des Spekulationserlöses in dem
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Verfahren
betreffend die Einkommensteuer 2004 der (neue) Jahressteuerbescheid vom
16. Dezember 2005 (Einkommensteuer: 9.404,99 €) bzw. wurde am
8. Februar 2006 gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO die
Jahreseinkommensteuer 2004 unter Berücksichtigung des nicht mehr weiter
zustehenden Alleinverdienerabsetzbetrages (steuerpflichtige Einkünfte der
Ehegattin über 6.000,00 €) mit 10.513,99 €
festgesetzt.
Infolge des geschilderten Sachverhaltes ergibt sich bereits
im Hinblick auf die durch die Nichtabgabe einer, den im Abgabenverfahren
rechtskräftig festgestellten Einkommensverhältnissen entsprechenden
Abgabenerklärung gemäß den Bestimmungen der
§§ 119, 134 BAO und 42 EStG 1988 der objektive Tatverdacht iSd.
§ 33 Abs. 1 FinStrG, wobei, unbeschadet einer nicht vorliegenden
formellen Bindungswirkung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens, auch für
das gegenständliche Strafverfahren von einer Abgabenverkürzung von
insgesamt 10.632,80 € ausgegangen werden kann.
Der subjektive Verdacht einer zumindest bedingt
vorsätzlichen Handlungsweise ergibt sich dabei schon aus dem oben
dargestellten Umstand, dass sich der Bf. entgegen seinen
Beschwerdeausführungen nicht nur auf allfällige (gegenteilige) seiner
Ehegattin erteilte Auskünfte der landwirtschaftlichen Standesvertretung
verlassen durfte, sondern dezidiert von der zuständigen Abgabenbehörde
bereits vor dem Liegenschaftsverkauf auf eine Steuer- und damit wohl auch auf
eine von ihm aus Eigenem wahrzunehmende Erklärungspflicht hinsichtlich
allfälliger Spekulationseinkünfte aus dem Grundstücksverkauf,
sogar unter Überlassung eines ohne weiteres auch für einen
steuerlichen Laien verständlichen bzw. nachvollziehbaren
Berechnungsblattes, hingewiesen wurde. Dazu kommt noch, dass der
ursprünglich der Abgabenbehörde gegenüber angegebene
Verkaufspreis im Endergebnis wesentlich überschritten wurde. An dem allein
auf Grund dieses Sachverhaltes, wonach der Bf. trotz seines Wissens um die
grundsätzliche (Einkommen-)Steuerpflicht innerhalb der zwischen dem
Liegenschaftsverkauf und dem Termin für die gesetzliche
Erklärungspflicht gelegenen erheblichen Zeitspanne (annähernd neun
Monate) die maßgeblichen Verhältnisse nicht gegenüber der
Abgabenbehörde offenlegte bzw. sich nach dem erfolgten Verkauf nicht einmal
(neuerlich) mit der Abgabenbehörde in Verbindung setzte, abzuleitenden
subjektiven Tatverdacht iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG vermögen
auch weder die in der Beschwerde dargestellten, weder einen
Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund iSd.
§§ 9 f bzw. 25 FinStrG darstellenden und allenfalls auf der
Ebene der Strafzumessung nach § 23 Abs. 2 bzw. 3 FinStrG
berücksichtigbaren Beweggründe für den Grundstücksverkauf,
noch die zugegebenermaßen im Nachinein aus der Sicht des Bf.
missverständlich erscheinende Zusendung einer Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung im Juli 2006 etwas zu ändern, da sich insbesondere
die aus den nicht wahrheitsgemäßen Erklärungsangaben
(Alleinverdienerabsetzbetrag) möglicherweise abzuleitenden Tathandlungen
iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG als im Verhältnis zu der durch die
Nichterklärung innerhalb der gesetzlichen Erklärungsfrist bereits
vollendete Vortat sich allenfalls wohl als (straflose) Nachtat darstellte (vgl.
OGH vom 17. Dezember 1975, 9 Os 137/75, LSK 1976/87).
Ob die somit der im derzeitigen Verfahrensstadium zu
bestätigende und lediglich hinsichtlich der Ausformulierung auf Basis der
geltenden Rechtslage entsprechend zu präzisierende Verdachtsausspruch
letztlich zu der iSd. § 98 Abs. 3 FinStrG erforderlichen
Überzeugung, der Beschuldigte habe die ihm zur Last gelegte Tat
tatsächlich auch begangen, führen wird, bleibt dem nunmehr von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz entsprechend den Grundsätzen der
§§ 115 ff FinStrG durchzuführenden
Untersuchungsverfahren bzw. dessen Ergebnissen vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 12.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0023-L/06
- Stammnummer
- 26543
- Gültig
- 12.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF