…seien. Der Warenursprung "Ukraine" sei damit eindeutig erwiesen, der in der Warenanmeldung erklärte Ursprung "Bulgarien" hingegen unrichtig. Es handle sich dabei um einen sog. "nichtpräferentiellen Ursprung" iSd Art.23 und 24 Zollkodex iVm 35 bis 40 ZK-DVO und den Anhängen 9 bis 11 dazu…
…ihren Ursprung iSd Art.23, 24 Zollkodex (sog. "nichtpräferentieller Warenursprung") in der Ukraine haben und demnach die nachträgliche buchmäßige Erfassung und Mitteilung des auf diesen Waren lastenden Antidumpingzolls zu Recht erfolgt ist. Ausdrücklich bemerkt wird hiezu, dass der Unabhängige Finanzsenat, dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung…
…seien. Der Warenursprung "Ukraine" sei damit eindeutig erwiesen, der in der Warenanmeldung erklärte Ursprung "Bulgarien" hingegen unrichtig. Es handle sich dabei um einen sog. "nichtpräferentiellen Ursprung" iSd Art.23 und 24 Zollkodex iVm 35 bis 40 ZK-DVO und den Anhängen 9 bis 11 dazu…
…Stahldrahtseile ihren Ursprung iSd Art.23, 24 Zollkodex (sog. "nichtpräferentieller Warenursprung") in der Ukraine haben. In Ansehung des Umstandes, dass somit der Warenursprung (Ukraine) als außer Streit stehend angesehen werden kann, erübrigt es sich für den Unabhängigen Finanzsenat daher, sich auch noch zusätzlich auf die…
…Stahldrahtseile ihren Ursprung iSd Art.23, 24 Zollkodex (sog. "nichtpräferentieller Warenursprung") in der Ukraine haben. In Ansehung des Umstandes, dass somit der Warenursprung (Ukraine) als außer Streit stehend angesehen werden kann, erübrigt es sich für den Unabhängigen Finanzsenat daher, sich auch noch zusätzlich auf die…
…115 Abs.2, 183 Abs.4 BAO zur Kenntnis. Das Zollamt Salzburg gab dazu am 18.2.2008 im Wesentlichen folgende (schriftliche) Stellungnahme ab: Auch der Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates an die Bf bringe keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf den Warenursprung. Zwar habe bereits…
…eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Dazu bestimmt der Art. 39 ZK-DVO in Bezug auf den nichtpräferentiellen Warenursprung, dass die in Spalte 3 dessen Anhanges 11 angeführten Be- oder Verarbeitungen für in diesem Anhang genannte (hergestellte) Waren als ursprungsverleihend iSd. Art.24 gelten; die für die…
…die im Sinne der Art.23, 24 Zollkodex den Warenursprung "Litauen" begründen hätten können, sondern es seien die Waren kurz darauf aus dem Zolllager wieder ausgelagert und - auf LKW verladen- mittels Fähre (im Carnet-TIR-Verfahren mit Endbestimmung Österreich) über den deutschen Ostseehafen Kiel nach…
…eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Dazu bestimmt der Art. 39 ZK-DVO in Bezug auf den nichtpräferentiellen Warenursprung, dass die in Spalte 3 dessen Anhanges 11 angeführten Be- oder Verarbeitungen für in diesem Anhang genannte (hergestellte) Waren als ursprungsverleihend iSd. Art.24 gelten; die für die…
…kommen konnte, dass die beschwerdegegenständlichen Stahlseile ihren Ursprung iSd Art.23, 24 Zollkodex (nichtpräferentieller Ursprung) in der Ukraine haben und demnach die nachträgliche buchmäßige Erfassung und Mitteilung des auf diesen Waren lastenden Antidumpingzolls im Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien vom 30.10.2003, GZ. 100790089716/2003…
…die im Sinne der Art.23, 24 Zollkodex den Warenursprung "Litauen" begründen hätten können, sondern es seien die Waren kurz darauf aus dem Zolllager wieder ausgelagert und - auf LKW verladen- mittels Fähre (im Carnet-TIR-Verfahren mit Endbestimmung Österreich) über den deutschen Ostseehafen Kiel nach…
Kapitel 2 Warenursprung Abschnitt 1 Nichtpräferenzieller Ursprung Artikel 59 Geltungsbereich Die Artikel 60 und 61 enthalten Vorschriften zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren für die Anwendung a)des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben d und e, b…
5. Ursprungserzeugnisse 5.1. Grundsätzliches Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren sind im Protokoll II dieses WPA (siehe ab S. 569) enthalten. 5.1.1. Arten des präferentiellen Ursprungs Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung…
…DA (Einleitende Anmerkungen und Liste der wesentlichen Be- oder Verarbeitungsprozesse, aus denen sich ein nichtpräferenzieller Ursprung ergibt) genau festgelegt. Für alle anderen Waren des internationalen Handels muss sie im konkreten Fall interpretativ bestimmt werden. Als Interpretationshilfe können die auf der Website der EK veröffentlichten Listenregeln…
…Kapitel 2 Abschnitt 1 Art. 59, Art. 60, Art. 61, Art. 62 und Art 63 UZK den nichtpräferenziellen Ursprung, wobei Art. 59 UZK den Geltungsbereich festlegt. Der Art. 60 UZK beinhaltet den Ursprungserwerb und dieser wird durch die Bestimmungen der Art. 31, Art. 32, Art…
Unterabschnitt 2 Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union Artikel 41 Allgemeine Grundsätze (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex) Die folgenden Erzeugnisse gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in einem begünstigten Land: a)Erzeugnisse, die im Sinne…
…in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Handelsstufe darstellt. Art. 39 ZK-DVO beschäftigt sich mit dem nichtpräferentiellen Warenursprung dahingehend, dass für die in Anhang 11 genannten hergestellten Waren als Be- oder Verarbeitungen…
…in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Handelsstufe darstellt. Art. 39 ZK-DVO beschäftigt sich mit dem nichtpräferentiellen Warenursprung dahingehend, dass für die in Anhang 11 genannten hergestellten Waren als Be- oder Verarbeitungen…
…in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Handelsstufe darstellt. Art. 39 ZK-DVO beschäftigt sich mit dem nichtpräferentiellen Warenursprung dahingehend, dass für die in Anhang 11 genannten hergestellten Waren als Be- oder Verarbeitungen…
…in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Handelsstufe darstellt. Art. 39 ZK-DVO beschäftigt sich mit dem nichtpräferentiellen Warenursprung dahingehend, dass für die in Anhang 11 genannten hergestellten Waren als Be- oder Verarbeitungen…