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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ2L ZRV/0013-Z2L/04

Nachträgliche buchmäßige Erfassung von Antidumpingzöllen für Stahlseile aus der Ukraine

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0013-Z2L/04vom 24.06.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gem. Art.201 Abs.1 lit. a und Abs.2 Zollkodex entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird. Zollschuldner ist der Anmelder; im Fall der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird (Abs.3 leg.cit.), d.h. es gibt dann zwei Zollschuldner, die nach Art.213 Zollkodex gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet sind. Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst worden, so hat gem. Art.220 Abs.1 Zollkodex die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages oder des nachzuerhebenden Restbetrages innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung); diese Frist kann nach Art.219 leg.cit. verlängert werden. Ergänzend dazu bestimmt § 108 Abs.1 ZollR-DG, dass u.a. im Fall, dass eine Zollschuld nach Art.220 Zollkodex nachzuerheben ist, eine Abgabenerhöhung zu entrichten ist, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld an Säumniszinsen angefallen wäre; dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Nacherhebung trifft. Außer in den Fällen gem. Art.217 Abs.1 UA 2u.3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat (Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex). Gem. Art.221 Abs.1 Zollkodex ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Gem. Art.23 Abs.1 Zollkodex sind Ursprungswaren eines Landes, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind. Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Art.24 Zollkodex). Für den Unabhängigen Finanzsenat steht auf Grund der ihm vorliegenden, nachstehend im einzelnen näher beschriebenen (und der Bf im Zuge des Abgabe- und Rechtsbehelfsverfahrens bereits vorgehaltenen) Beweismittel sowie insbesondere des Ergebnisses des im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.4.2009 vor dem Unabhängigen Finanzsenat abgeführten Beweisverfahrens, folgender rechtsrelevante Sachverhalt fest: Am 5.12.2000 wurden 95 Trommeln Stahlseile im Rohgewicht von 40.985 kg mit Eisenbahnwaggon (Waggon-Nr.24584302) von Khartsyzsk, Ukraine, zunächst nach Illichowsk, einem in der Ukraine gelegenen Schwarzmeerhafen transportiert. Die Stahlseile stammten von der Fa. SR , einem in Khartsyzsk ansässigen Stahldraht- und -seilwerk. (Dies ergibt sich aus dem Frachtbrief Nr.22 487900 zu Versand-Nr.590905, auf dem neben dem Firmenstempel von SR auch der "Vertrag Nr.100-50-9-06-2723" angeführt ist; als Absender ist darin die Fa. SR , Kharsyzsk, Ukraine, als Empfänger die Fa. S , Sofia, Bulgarien, genannt. Dieselbe Vertrags-Nummer (zum Vertrag vom 8.11.1999) findet sich auch in 3 (mit 27.11.2000 datierten) Rechnungen Nrn.1646, 1647 und 1648, welche die Fa. SR an die Fa. S gerichtet hat und in denen Stahlseile von zusammen 74.540 m im Bruttogewicht von 40.985 kg (= 37.346 kg netto), nämlich in der Rechnung Nr.1646 5000 Meter (Durchmesser 10 bis 14 mm) im Bruttogewicht von 3.500 kg (netto 3.270 kg), in der Rechnung Nr.1647 65.580 Meter (Durchmesser 5mm bis 24 mm) im Bruttogewicht von 37.315 kg (netto 33.936 kg) und in der Rechnung Nr. 1648 3.960 Meter (Durchmesser 3 mm) im Bruttogewicht von 170 kg (netto 140 kg), angeführt sind. Über diese Waren hat die "Donetsk Chamber of Commerce an Industry" auf Grund der Exporterklärung der Fa. SR unter Bezugnahme auf den oben bereits bezeichneten Vertrag vom 8.11.1999 am 29.11.2000 unter der Referenz-Nr.240700 ein "Certificarte of Origin" ausgestellt, in welchem ausdrücklich bescheinigt wird, dass die (an Hand der darin angeführten Rechnungen sowie nach Trommelanzahl, Warenbeschreibung Brutto- und Nettogewicht identifizierbaren), nach Bulgarien exportierten Waren in der Ukraine produziert worden sind. In Illichowsk wurde der Waggon auf eine Fähre ("Varna Ferry Boat") verladen und nach Varna, Bulgarien, gebracht. Dort wurden die angelieferten Stahldrahttrommeln am 13.12.200 in einem Zolllager verwahrt. Dies ergibt sich aus der Zollerklärung vom 13.12.2000 Nr. 2007 187, in welcher nicht nur die Waggon Nr.24584302, sondern insbesondere die bereits erwähnten 3 Rechnungen vom 27.11.2000 Nrn.1646,1647 und 1648 angeführt sind. Auch in diesem Dokument wurde als Herkunftsland die Ukraine genannt. In weiterer Folge wurde aus dieser (im Zolllager befindlichen) Lieferung am 28.12.2000 eine Teilmenge, nämlich 57 Trommeln Stahldrahtseile (insgesamt 70.580 Meter mit Durchmesser von 5 bis16 mm) im Bruttogewicht von 20.408 kg (18.530 kg netto) -mittels LKW (unter Inanspruchnahme des Carnet-TIR-Verfahrens) -aus Bulgarien aus- und in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt, wo die Waren beim Zollamt Wiener Neudorf/ Autobahn am 8.1.2001 über Antrag (schriftliche Warenanmeldung) des Spediteurs Sch GmbH (als Anmelder) für die Bf (als Warempfängerin) zum freien Verkehr abgefertigt und hiefür u.a. Zoll (Z1) iHv € 227,86 (d.s. 1,7% des Zollwertes von ATS 184.441,12) festgesetzt wurden. (Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der von der bulgarischen Zollbehörde bestätigten Ausfuhrerklärung Ex 3 vom 28.12.2000 Nr.2007/3-205/28122000 (mit Verfahrenscode 3100) der Fa. S unter Nennung der Bf (als Empfängerin), des Einlagerungspapiers 2007/187/13122000 (als Vorpapier), des Vermerks der Kennzeichen X 9303 T/ XEB 4828 (als die Ware transportierenden LKW-Zug) sowie der Anführung von "Ukraine" (als Ursprungsland), der dieser Ausfuhrerklärung angeschlossen gewesenen Faktura Nr.138 vom 4.12.2000 der Fa. S an die Bf über die oben bereits erwähnte Menge an Stahldrahtseilen (mit Vermerk der Kennzeichen des LKW-Zugs), des CMR-Frachtbriefs Nr.10506, des Carnet-TIR RX30875200 vom 28.12.2000 über die selbe Menge an Stahlseilen als in der der bulgarischen Ausfuhrerklärung beigeschlossen gewesenen Faktura angeführt sowie der (zollbehördlich bestätigten) Einfuhrerklärung der Fa. Sch GesmbH vom 8.1.2001 zu WE-Nr.225/000/800107/17/1 (mit angeschlossener Packliste und mit der der bulgarischen Ausfuhrerklärung beigeschlossen gewesener Rechnung identer Rechnung Nr.138 vom 4.12.2000.). Anzumerken zu diesen Unterlagen ist, dass die der bulgarischen Ausfuhrerklärung angeschlossen gewesene Rechnung der Fa. S an die Bf Nr.138 vom 4.12.2000 den Stempel der Fa. S trägt, in der darauf bezughabenden Zollausfuhrerklärung (in deren Feld 16) erklärt die Fa. S , dass die davon erfassten Stahlseile ihren Ursprung in der Ukraine (also nicht in Bulgarien) haben. Der in deren Feld 37 angeführte Verfahrenscode (in Verbindung mit dem Code 3 in Feld 1) bedeutet weiters, dass die abgefertigte Ware nicht aus dem freien Warenverkehr Bulgariens stammen. Die Angaben der Fa. S (in den Feldern 1, 16 und 37 deren Ausfuhrerklärung vom 28.12.2000) stimmen also mit den Vorpapieren und sonstigen Unterlagen überein. Diese stimmen wiederum -mit Ausnahme der Angabe des Ursprungslandes im Feld 34- mit der Einfuhrerklärung der Fa. Sch GesmbH vom 8.1.2001 überein, und zwar sowohl was die Menge (Anzahl der Trommeln), Gewichte, Laufmeter (je Querschnitt der Stahlseile) und Transportmittel anlangt. Auch die geschilderte zeitliche Abfolge der Warenbewegung entspricht den logischen Denkgesetzen und ist insofern nachvollziehbar. Hinzuzufügen ist in diesem Zusammenhang noch, dass auf der Einfuhrerklärung (in deren Feld 44) kein Ursprungszeugnis bzw. Präferenz-Ursprungszeugnis Form A vermerkt bzw. erwähnt ist, ebenso wenig ist eine Zollbegünstigung (Präferenzbegünstigung) beantragt bzw. in Anspruch genommen worden, sondern es ist (wie aus Feld 36 ersichtlich) die Einfuhrverzollung zum "Regelzollsatz" beantragt worden. Diese Unterlagen bilden eine nachvollziehbare Beweiskette, aus der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unter Anwendung der logischen Denkgesetzen nur den Schluss zulässt, dass die in Rede stehenden, am 8.1.2001 für die Bf aus Bulgarien importierten Stahlseile nicht solche bulgarischen Ursprungs sind, wie dies von ihr behauptet wird, sondern diese zur Gänze von der Fa. Silur in der Ukraine erzeugt wurden und auch in Bulgarien keinerlei ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung erfahren haben, sodass der Unabhängige Finanzsenat nur zu dem Schluss kommen konnte, dass die beschwerdegegenständlichen Stahldrahtseile ihren Ursprung iSd Art.23, 24 Zollkodex (sog. "nichtpräferentieller Warenursprung") in der Ukraine haben und demnach die nachträgliche buchmäßige Erfassung und Mitteilung des auf diesen Waren lastenden Antidumpingzolls zu Recht erfolgt ist. Ausdrücklich bemerkt wird hiezu, dass der Unabhängige Finanzsenat, dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) folgend, bereits an Hand der oben angeführten (von ihm eingesehenen), in der mündlichen Berufungsverhandlung ausführlich erörterten Unterlagen und Beweismitteln zu diesem Schluss gelangt ist, ohne dass es hiefür weiterer Beweise bedurft hatte. Hingewiesen wird dazu auf die ständige Rechtsprechung, wonach es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (siehe dazu Ritz, "Bundesabgabenordnung- Kommentar", Linde-Verlag, Rz. 8 zu § 167 und die dort angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); keineswegs braucht die Abgabenbehörde, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (VwGH v.23.2.1994, 92/15/0159). Für den Unabhängigen Finanzsenat erübrigt es sich daher, sich auch noch zusätzlich auf die in der bekämpften Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien- offensichtlich zur (zusätzlichen) Untermauerung seiner darin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen- sonst noch herangezogenen Beweise, wie insbesondere auf die schriftliche Erklärung des in der Bescheidbegründung als "verantwortlicher Generaldirektor der Silur" bezeichneten Herrn I vom 18.11.2002, oder die Zeugenaussage des Herrn DB vom 15.8.2002 bzw. 11.3.2003 zu stützen. Dennoch sieht sich der Unabhängige Finanzsenat veranlasst, und zwar insbesondere im Hinblick darauf, dass die Stichhältigkeit jener Beweise von der Bf in deren Beschwerde und vor allem in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18.3.2009 (in Pkt,1.4) massiv angezweifelt worden ist, um dadurch das "Gesamtbild" der Beweislage und das Vorbringen der Bf quasi "abzurunden", der Bf entgegenzuhalten, dass zum Einen der Name "Iwan Iwanowitsch I " als "i.v. Generaldirektor" in der Rubrik "Adressenangaben" auf der Homepage der SR AG sehr wohl aufscheint, die diesbezüglich gegenteilige Behauptung der Bf sohin aktenwidrig ist, und zum Anderen Herr DB durch das Zollfahndungsamt Essen ausdrücklich als Zeuge, und zwar über dessen Zeugenbeistand, schriftlich angehört worden ist, wobei der Genannte in dem am 15.7.2003 dem Hauptzollamt Wien übermittelten "Anhörungsbogen" die in der Begründung der Berufungsvorentscheidung wiedergegebenen Aussagen, unter Wahrheitspflicht stehend, nach sehr wohl so getätigt hat. Zum übrigen Vorbringen der Bf in deren Beschwerde vom 30.11.2003 und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18.3.2009 wird Nachstehendes festgestellt. Es kann -in Ansehung des oben dargestellten Ergebnisses der Beweisaufnahmen- dahingestellt bleiben, ob das (von der Bf als "Certificare of origin" bezeichnete) "Generalised System of preferences, Sertificate of Origin (Combined declaration and certificate) Form A Referens Nr.270176 vom 14.12.2000 sich bereits unter den anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen befunden hat oder erst im Zuge des Rechtsmittelverfahrens von der Bf vorgelegt worden ist. Außerdem ist für den Unabhängigen Finanzsenat nicht erkennbar, welche Auswirkungen die exakte Kenntnis des Zeitpunktes der Kenntnisnahme der zuständigen Zollbehörde von der Existenz eines derartigen Dokuments auf den Ausgang des gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahrens haben sollte, wenn von vornherein feststeht, dass es sich dabei um ein sowohl aus formalrechtlichen Gründen (es wurde in Feld 8 zum Index "W" nicht die dazu erforderliche Zolltarifnummer eingetragen) als auch aus materiellrechtlichen Gründen (dazu wird -zwecks Vermeidung von Wiederholungen- auf die diesbezüglichen rechtsrichtigen Ausführungen des Hauptzollamtes Wien in der Berufungsvorentscheidung, Seite 7) verwiesen, deren Richtigkeit letztlich sogar von der Bf in deren Stellungnahme (Pkt.2.4) eingeräumt wurde), um ein absolut ungültiges Dokument handelt, welches als Ursprungsnachweis iSd Art.23, 24 Zollkodex gänzlich ungeeignet einzustufen ist. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, sowohl aus dem Schreiben der bulgarischen Handelskammer (zum Brief der Bf vom 25.3.2003) sowie der Erklärungen der Fa. S vom 26.3.2003 und Silur vom 9.4.2003 als auch aus der Zeugenaussage des Herrn D vom 27.3.2004 gehe hervor, dass die von der Silur für die Fa. S gefertigten Seile unter Einsatz von 61 % "technologischen Materialien" bulgarischen Ursprungs produziert worden seien, vermag nichts in Bezug auf die Gewinnung der bulgarischen Ursprungseigenschaft beizutragen, da die Regeln zum Erwerb der Ursprungseigenschaft aus Art.24 Zollkodex eindeutig hervorgehen. Von einem Prozentanteil an Vormaterialien (hier: aus Bulgarien) ist hier keine Rede und lassen derartige Kriterien demnach auch keinen (eindeutigen) Rückschluss auf den tastsächlichen (nichtpräferentiellen) Ursprung der in Rede stehenden Waren zu. Gerade das Vorliegen eines Ursprungszeugnisses aus der Ukraine bestätigt demgegenüber, dass die letzte wesentliche Be -bzw. Verarbeitung iSd Art.24 ZK im vorliegenden Fall jedenfalls in der Ukraine erfolgt ist. Dem weiteren (diesbezüglichen) Vorbringen der Bf in deren Stellungnahme vom 18.3.2009, es könnten von bulgarischen Lieferanten Litzen oder dünnere Seile an Silur geliefert worden sein und diese- quasi in einem länderübergreifenden arbeitsteiligen Produktionsverfahren- daraus von der SR dickere Seile, nämlich die in Rede stehenden, gefertigt und verpackt worden sein, wobei dieser Verarbeitungsschritt den bulgarischen Ursprung der Seile nicht veränderte (d.h. in einen ukrainischen Ursprung "umwandelte"), ist zu entgegnen, dass weder auf Grund der Angaben der Bf noch auf Grund der vorliegenden Unterlagen auszuschließen ist, dass zur Produktion von der Silur nicht doch auch ukrainische Materialien eingesetzt worden sind, was zutreffendenfalls jedenfalls den ukrainischen Ursprung des Endprodukts nach sich ziehen würde. Im übrigen findet dieses Beschwerdevorbringen weder im vorstehend dokumentierten, schlüssigen Transportverlauf noch den festgestellten Geschäftsmodalitäten Deckung. Abgesehen davon ginge die laut Beschwerdebehauptung in der Ukraine (von der Fa. SR ) vorgenommene Be- bzw. Verarbeitung der, wie von ihr behauptet, aus Bulgarien stammenden Litzen und Drähte, nämlich deren Verwicklung (zu dickeren Stahlseilen) und deren Zuschneidung (zu bestimmten Längen), jedenfalls über eine sog. "Minimalbehandlung" hinaus und führte daher seitens der Fa. SR -richtigerweise- zur Ausstellung eines den Ursprung "Ukraine" bestätigenden Ursprungszeugnisses. (Solche "Minimalbehandlungen", d.h. nicht ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitungen wären insbesondere (demonstrative Aufzählung) Entbeinen, Entsehnen, Entfetten, Entknochen und Vakuumverpacken von Fleisch; kaufmännisches Zurichten wie Sortieren, Umpacken und Abpacken sowie die im Art.38 ZK-DVO im Zusammenhang mit Spinnstoffen angeführten Tätigkeiten; Reinigen und Sortieren von Hülsenfrüchten; Glasieren von poliertem Reis; mechanisches Klären und Entwässern von pflanzlichem Öl; Mischen von gleichen Waren (z.B. Tee, Honig, Wein) verschiedenen Ursprungs; Zerschneiden von Teppichläufern, Schneiden von Zucker, Zerteilen von rohen Granitblöcken ohne weitere Bearbeitung, Zerkleinern grober Stücke Kohle, Vermahlen von Antimon zu Pulver; Herstellung von Croupons; Auslesen von Steinen und Schiefer, Versieben von Kohle, Umschmelzen von Aluminiummasseln zu Barren; Abwickeln und Ablängen von Stahlwarmbreitbändern; Eindämpfen von Natronlauge, Färben von Kunststoffgranulat; Reinigen und Vermahlen eines Ausgangserzeugnisses(z.B. Rohkasein); Kalibrieren, Schneiden, Sortieren und Bündeln von Därmen; Zusetzen von Kohlensäure zu Wein, Kellerbehandlung (Pasteurisieren, Filtrieren) und Flaschenabfüllen; Sterilisieren medizinischer Instrumente.) Der Behauptung der Bf, es seien ihr die Ergebnisse der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung nicht zur Gänze zur Kenntnis gebracht worden, steht entgegen, dass spätestens im Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung die Bf mit sämtlichen den gegenständlichen Fall betreffenden relevanten Beweismitteln konfrontiert worden ist und ihr dabei Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äußern, wodurch allfällige in den bisherigen Verfahren möglicherweise tatsächlich vorgekommene derartige Verfahrensmängel jedenfalls als nunmehr geheilt anzusehen sind. Dem (erstmals in der Stellungnahme vom 18.3.2009 eingeworfenen) Einwand der Bf, es mangle im vorliegenden Fall in Ansehung des Art.217 Abs.1 lit.a Zollkodex an einer Rechtsgrundlage für eine nachträgliche Vorschreibung des Antidumpingzolls, ist entgegenzuhalten, dass die erwähnte Bestimmung ihrem Wortlaut nach sich ausschließlich auf Fälle bezieht, in denen ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt worden ist. Im gegenständlichen Fall fand die Einfuhrabfertigung der in Rede stehenden Stahlseile (und somit die Entstehung der darauf entfallenden Zollschuld mit Annahme der Warenanmeldung gem. Art.201 Abs.2 Zollkodex) am 8.1.2000 statt, also zu einem Zeitpunkt (iSd Art.214 Abs.1 Zollkodex) zu dem die hier maßgebliche Verordnung (EG) Nr.1796/1999 des Rates vom 12.8.1999 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen mit Ursprung u.a. in der Ukraine längst (nämlich am 18.8.1999) in Kraft getreten war: Schon aus diesem Grund kann daher die oberwähnte Bestimmung des Art.217 Abs.1 lit.a Zollkodex hier keinesfalls zur Anwendung gelangen. (Nur bei Vorlage einer gültigen Verpflichtungsrechnung sowie einer gültigen, von den Behörden der Ukraine ausgestellten Exportlizenz bei Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr wäre, nebenbei bemerkt, eine Zollbefreiung im Rahmen einer Verpflichtung zu gewähren; eine solche Aktenlage ist allerdings im gegenständlichen Fall nicht gegeben.) Zum Vorbringen der Bf, es hätte im gegenständlichen Fall in Anwendung des Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung des Differenzbetrags an Zoll abgesehen werden müssen, weil der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag seinerzeit auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden sei, wird festgestellt: Es mag zwar- wie die Bf diesbezüglich aufzeigt (und auch durch Literatur und EuGH-Rechtsprechung belegt)- zutreffen, dass nicht nur ein aktiver Irrtum der Zollbehörde, sondern in bestimmten Fällen auch eine "passive, durch irriges Dulden unrichtige Vorgangsweise"- gemeint ist damit, dass eine langjährige unrichtige Abfertigungspraxis- ohne ein eigentliches zollbehördliches Handeln einen Irrtum begründen kann, und damit in einem solchen Ausnahmefall anderes als das (vom EuGH grundsätzlich verlangte) aktive Handeln der Zollbehörden und die Ursächlichkeit dieses Handelns für ihren Irrtum gilt, jedoch liegen -wie dies laut oben dargestellten Sachverhalt feststeht- im gegenständlichen Fall einer zu niedrigen buchmäßigen Erfassung des Zolls mit der Erklärung des Ursprungs "Bulgarien" (anstatt "Ukraine")- im Feld 34 der Warenanmeldung keineswegs jene oberwähnte "langjährige unrichtige Abfertigungspraxis", sondern vielmehr unrichtig angemeldete Tatsachen zugrunde. Bei einer derartigen Sachlage kann indes ein erheblicher Irrtum iSd Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex nur dann konstatiert werden, wenn die Zollbehörde tatsächliche eigene Feststellungen getroffen hat, die sie der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt hat. Insoweit genügt die bloße Annahme der Zollanmeldung, wie sie beispielsweise im Vermerk "wie angemeldet angenommen" zum Ausdruck kommt, nicht. In diesen Fällen trägt allein der Zollschuldner das Risiko der Erklärung und kann sich bei einer Unrichtigkeit nicht auf einen Irrtum der Zollbehörden berufen (siehe dazu Witte "Zollkodex-Kommentar", Linde-Verlag, Rz.18 zu Art.220, und die dort angeführte EuGH- Judikatur). Auch im vorliegenden Fall ist, wie dies nach der Aktenlage -es finden sich keinerlei diesbezüglichen Vermerke eines Zollorgans auf der schriftlichen Warenanmeldung- feststeht, die betreffende Zollanmeldung ohne weitere Prüfung des erklärten Warenursprungs angenommen und der Zollfestsetzung zugrunde gelegt worden. Keinesfalls kann hier von "tatsächlichen Feststellungen" die Rede sein und auch nicht einmal ein Indiz deutet darauf hin, dass das oberwähnte Präferenz-Ursprungszeugnis Form A bereits mit der in Rede stehenden Warenanmeldung vorgelegt und vom Zollorgan im Zuge seiner Abfertigungstätigkeit wahrgenommen, geschweige denn geprüft und anerkannt worden wäre. Somit ist es auch unerheblich, ob dieses Dokument erst im Zuge des Rechtsmittelverfahrens von der Bf quasi "ins Spiel gebracht" worden ist oder bereits im Zuge der bei ihr am 28.2.2003 durchgeführten Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumen aufgefunden und beschlagnahmt worden ist. Da somit eindeutig feststeht, dass im vorliegenden Fall kein Irrtum der Zollbehörde iSd Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex gegeben ist und daher der Tatbestand der bezogenen Gesetzesbestimmung jedenfalls nicht erfüllt ist, erübrigt es sich, den gegenständlichen Fall noch auf das Vorliegen der übrigen im Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex normierten Voraussetzungen zu untersuchen bzw. braucht in der gegenständlichen Berufungsentscheidung- auch aus Gründen der Verwaltungsökonomie- nicht mehr weiter auf das (hauptsächlich im Pkt. 9 der Beschwerde vom 30.11.2003 sowie in den Punkten 2 bis 4 der ergänzenden Stellungnahme der Bf vom 18.3.2009 enthaltene) Vorbringen der Bf eingegangen zu werden. Der Vollständigkeit halber und um in diesem Zusammenhang aktenwidrige Behauptungen der Bf dennoch aufzuzeigen, sei aber an dieser Stelle festgehalten, dass die bulgarischen Zollbehörden im Zuge deren Ausfuhrabfertigung den in der bulgarischen Ausfuhrerklärung mit "Ukraine" angegebenen Warenursprung (dem vorliegenden ukrainischen Ursprungszeugnis entsprechend) sehr wohl korrekt bestätigt haben. Ob sie das von der bulgarischen Handelskammer ausgestellte Präferenz-Ursprungszeugnis Form A jemals zu Gesicht bekommen bzw. überhaupt von der Ausstellung eines derartigen Dokuments Kenntnis erlangt hatten, sodass sie die offensichtlich rechtswidrige Vorgehensweise der genannten Stelle hätten unterbinden können, kann -entgegen diesbezüglicher Parteibehauptungen- aus den bekannten Sachverhaltsfeststellungen nicht abgeleitet werden. Aus den vorliegenden Unterlagen und Beweismitteln geht allerdings hervor, dass die betreffende Ware nicht bereits im Zuge der in Bulgarien stattgefundenen Zollverfahren (Einlagerung in ein Zolllager, Auslagerung aus jenem Zolllager, Eröffnung eines Carnet-TIR-Verfahrens, Ausfuhr aus dem bulgarischen Zollgebiet) erst später, und zwar anlässlich deren Einfuhr in Österreich, nämlich in der Warenanmeldung vom 8.1.2000, als Ware bulgarischen Ursprungs deklariert worden ist. Wer für eine derartige Falschdeklaration -das Speditionsunternehmen Sch GesmbH, dessen sich die Bf als Anmelderin bedient hat, oder die Bf selbst als Warenempfängerin und Vertragspartner ihres bulgarischen Lieferanten (Fa. S )- letztlich verantwortlich ist, kann im Rahmen des gegenständlichen Abgabenverfahrens im Übrigen schon deshalb dahingestellt bleiben, weil die hier anzuwendenden Rechtsvorschriften des Art. 201 Abs.1 lit. a und 3 sowie Art.220 Abs.1 Zollkodex keine subjektiven Tatbestandselemente enthalten. Aus diesem Grunde erschien dem Unabhängigen Finanzsenat daher auch die Beischaffung der Strafakten des Landesgerichts Wiener Neustadt zu AZ. 31 Ur 47/03h, betreffend die Strafsache gegen Karlheinz Ruhrberg wegen §§ 35 Abs.2, 38 Abs.1 lit. a FinStrG, entbehrlich: Zum einen stützt sich die Begründung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt für ihre Entscheidung iSd § 109 Abs,1 StPO auf die Nichtnachweisbarkeit von Vorsatz, also ausschließlich auf ein subjektives Tatbildmerkmal, wenn es dazu in ihrer (an das Hauptzollamt Wien gerichteten) Mitteilung vom 13.6.2005 (zu GZ. 2 St 433/04d) feststellt, dass aus ihrer Sicht keinerlei die Verantwortung des Beschuldigten (=Karlheinz Ruhrberg), er habe keine Kenntnis über die tatsächliche (die Abgabepflicht der Bf als Zollschuldnerin erhöhende) Herkunft der in Rede stehenden Stahlseile gehabt, mit der für das Strafverfahren erforderlichen Gewissheit widerlegende Beweismittel vorlägen, zumal hiefür weder die nachgewiesenen Kontakte des Beschuldigten zur Fa. Silur noch die Aussage des in Deutschland wegen gleichartiger Delikte verfolgten Detlev Brosig ausreichten, und es darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden könne, dass die hier geprüfte Praxis allein auf Initiative der Fa. Silur zur Erhaltung deren Konkurrenzfähigkeit auf dem Europäischen Markt und ohne Information ihrer Kunden geübt werde; zum anderen ist laut Benachrichtigung des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 15.6.2005 zu Az. 31 Ur 47/03h das Strafverfahren gegen den Genannten wegen §§ 35 Abs.2, 38 Abs.1 lit. a FinStrG gem. § 109 Abs.1 StPO zur Gänze eingestellt worden: In jenem gerichtsanhängigern Strafverfahren ist also kein Urteil ergangen, an dessen Tatsachenfeststellungen der Unabhängige Finanzsenat sodann gebunden wäre (siehe dazu Ritz "Bundesabgabenordnung-Kommentar", Linde-Verlag, Rz.14 zu § 116). Von den übrigen von der Bf im gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren gestellten Beweisaufnahmen war ebenfalls, soweit ihnen nicht ohnehin im Verlauf der am 30.4.2009 stattgefundenen mündlichen Verhandlung, auf die diesbezüglich darin gepflogene Vorgangsweise sich die verfahrensbeteiligten Parteien einvernehmlich geeinigt haben, entsprochen worden ist, als für das gegenständliche Abgabenverfahren unerheblich abzusehen (§ 183 Abs.3 BAO). Zum (im Verfahren erstmalig in der Beschwerde vom 30.11.2003 erhobenen) "Widerspruch gegen die Heranziehung der Bf als Schuldnerin" wird auf den Wortlaut des Art.213 Zollkodex verwiesen, der der Zollbehörde für den (auch hier zutreffenden) Fall, dass es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner gibt, der Zollbehörde ein Auswahlermessen einräumt, welchen der Gesamtschuldner sie zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtet: Im vorliegenden Fall hat das Hauptzollamt Wien die von ihr getroffene Ermessensentscheidung, die Bf als Zollschuldnerin heranzuziehen, in seinem Abgabenbescheid vom 19.3.2003 ausreichend und logisch nachvollziehbar dahingehend begründet, dass diese als in der Warenanmeldung genannte Warenempfängerin der Zollschuld am nächsten steht und die betroffenen Waren zu ihrem (geschäftlichen) Vorteil in den Wirtschaftskreislauf eingegangen sind. Das gesamte übrige von der Bf sowohl in deren Beschwerde vom vom 30.11.2003, ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18.3.2009 enthaltene als auch im Verlauf der mündlichen Verhandlung erstattete Parteivorbringen betrifft unmittelbar lediglich die von der Bf in deren (mit "Beschwerde gegen 8 Berufungsvorentscheidungen des Hauptzollamtes Wien vom 28.10.2003" überschriebenen) Eingabe vom 30.11.2003 gestellten Anträge auf Zollerlass nach Art.236 und 239 Zollkodex, zu deren Behandlung im Rahmen des gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahrens, wie dies die Bf in ihrer Eingabe vom 18.3.2009 rechtsirrig vermeint, der Unabhängige Finanzsenat zuständig und -allein schon aus Gründen der Verwaltungsökonomie- auch verpflichtet sei. Rechtsirrig und durch die geltende Gesetzeslage nicht gedeckt ist diese Rechtsauffassung der Bf aus nachstehenden Gründen: Die Art. 235 bis 242 Zollkodex regeln die Erstattung und den Erlass von buchmäßig zu hoch erfassten, festgesetzten, mitgeteilten und möglicherweise bezahlten Einfuhrabgaben, wobei ihre systematische Einordnung im Zollkodex (Schlusskapitel von Titel VII) verdeutlicht, dass damit zu hohe Zollschulden auf ihr rechtmäßiges Schuldmaß zurückgeführt werden sollen, nicht aber, dass damit ein Steuerbescheid korrigiert werden soll. Diese Korrektur von falschen Abgabenfestsetzungen ist im Zollkodex auf zwei Regelungsbereiche aufgeteilt: Erstattung und Erlass wirken zu Gunsten des Betroffenen (wobei Art.236 die Korrektur von Rechtsfehlern beabsichtigt, während Art. 239 dem Billigkeitsgedanken zu seinem Recht verhilft), das notwendige Gegenstück, nämlich die nachträgliche Erfassung und Mitteilung von gar nicht oder nicht in zutreffender Höhe erfassten Abgaben ist im Art.217 bzw. 220 und 221 geregelt (siehe dazu Witte "Zollkodex-Kommentar", Linde-Verlag, Rz.1 zu den Vorbemerkungen von Art.235). Allein schon daraus ist ersichtlich, dass es sich beim Rechtsbehelfsverfahren iSd Art.243 Zollkodex und beim Erstattungs- bzw. Erlassverfahren iSd Ar.235 f Zollkodex um unterschiedliche eigenständige Verfahrenskategorien handelt, auf deren getrennte Abwicklung der bzw. die Verfahrensbeteiligten sogar einen Rechtsanspruch haben. Das heißt, dass die Zollbehörden verpflichtet sind, derartige Anträge (Rechtsbehelf einerseits, Erlassantrag andererseits) unter Beachtung der Verfahrensnormen und Berücksichtigung der Zuständigkeitsnormen und Instanzenwege entsprechend zu behandeln und über diese zu entscheiden. Oder anders ausgedrückt: Zollschulden sind ganz oder zum Teil unter den in den Art.236 bzw. 239 Zollkodex näher definierten Voraussetzungen zu erlassen. Allerdings setzt eine derartige abgabenbehördliche Maßnahme einen entsprechenden (begründeten) Antrag (Art.236 Abs.2 bzw. Art.239 Abs.2 Zollkodex) voraus, der bei der zuständigen Zollstelle (im gegenständlichen Fall beim Hauptzollamt Wien)- zu stellen ist. Nach der dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Aktenlage sind die betreffenden (begründeten) Anträge erstmals in der oberwähnten Eingabe vom 30.11.2003 (= Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung vom 28.10.2003, mit dem die Berufung gegen die auf Art.201 iVm Art.220 Abs.1 Zollkodex gegründete Zollvorschreibung abgewiesen worden ist) gestellt worden. Der Unabhängige Finanzsenat, welcher in seiner Funktion als zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz im gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren ausschließlich über die oberwähnte Beschwerde gegen die betreffende Berufungsvorentscheidung zu entscheiden hat, darf das Rechtsbehelfsvorbringen in seiner ihm im Art.243 Abs.2 lit.b Zollkodex iVm § 85c ZollR.DG eingeräumten Entscheidungsbefugnis bei seiner zu fällenden Sachentscheidung, bei der es ausschließlich um die Feststellung gehen kann, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die in Rede stehende Abgabenschuld (Zollschuld gem. Art.201 Zollkodex) für die Bf als Abgabepflichtige entstanden ist, allerdings nur im durch den in der mit der gegenständlichen Beschwerde (als zulässigem Rechtsbehelf zweiter Stufe) bekämpften Berufungsvorentscheidung vorgegebenen Rahmen prüfen bzw. in zweiter Instanz hierüber entscheiden. Die im § 289 Abs.2 BAO normierte Änderungsbefugnis des Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe ("nach jeder Richtung") ist nämlich durch die "Sache" begrenzt: Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz -bzw. im zollbehördlichen Rechtsbehelfsverfahren (Art.243, 245 Zollkodex iVm §§ 85a bis 85f ZollR-DG)- der Berufungsvorentscheidung gebildet hat (siehe dazu Ritz "BAO- Kommentar", Linde-Verlag, Rz.38 und 39 zu § 289). Daher darf eine Berufungsentscheidung weder eine Abgabe erstmals vorschreiben noch eine Person erstmals in eine Schuldnerposition verwiesen und analog dazu- auch nicht erstmals (im Sinne von "erstinstanzlich") über einen (auf Art. 236 oder 239 Zollkodex gegründeten) Antrag auf Eingangsabgabenerstattung bzw. -erlass entscheiden bzw.- was einen derartigen Verfahrensschritt gleichkäme- in einem Rechtsbehelfsverfahren, bei dem es ausschließlich um den Abgabenanspruch dem Grunde und der Höhe nach geht, in der Beschwerde vorgebrachte Nachsichtsgründe zur Grundlage seiner Berufungsentscheidung machen oder- anders ausgedrückt- sich darin von vom Rechtsmittelwerber erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Erwägungen, welche von diesem einwandfrei ausschließlich zur Begründung eines auf Art.239 Zollkodex gegründeten Antrags vorgebracht worden sind, leiten lassen, zumal es sich beim Erlass- bzw. Erstattungsverfahren jedenfalls um ein- gegenüber dem Abgabenfestsetzungsverfahren (und dem damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbehelfsverfahren)- eigenständiges, selbst ebenfalls rechtmittelfähiges Vefahren handelt /siehe dazu Ritz "BAO-Kommentar", Linde-Verlag, Rz.2 und 19 zu § 236). Es war daher über die vorliegende Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.   Linz, am 24. Juni 2009

Normen und Schlagworte

EinfuhrzollschuldAnnahme der ZollanmeldungGesamtschuldnernachträgliche buchmäßige ErfassungIrrtum der ZollbehördeBe- oder VerarbeitungBeweiskettenichtpräferentieller WarenursprungAntidumpingzollGrundsatz der freien BeweiswürdigungUrsprungsnachweisMinimalbehandlungDifferenzbetragaktives Handeln der Zollbehördelangjährige unrichtige AbfertigungspraxisAuswahlermessen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
Geschäftszahl
ZRV/0013-Z2L/04
Stammnummer
41454
Gültig
24.06.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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